Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
E. 2 Die Verfügung des BFM vom 8. März 2011 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
E. 4 Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
E. 5 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweizerische Vertretung in Colombo. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
- Die Verfügung des BFM vom 8. März 2011 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweizerische Vertretung in Colombo. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2442/2011 Urteil vom 23. Mai 2011 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 8. März 2011 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. April 2009 an die Schweizer Botschaft in Colombo ein Asylgesuch stellte und dabei vortrug, sein Leben in der Ostprovinz von Sri Lanka sei in Gefahr, nachdem er durch paramilitärische Gruppierungen bedroht worden sei, dass er namentlich von Rebellengruppen gesucht werde, welche ihn entführen wollten, weshalb er nur im Versteckten leben könne, dass er und seine in B._______ (Ostprovinz) lebende Familie durch die militärischen Offensiven Nachteile erlitten hätten, indem namentlich ihr Haus in B._______ vom Militär besetzt worden sei, weshalb sie nach C._______ (Ostprovinz) hätten umsiedeln müssen, dass seine Familie nach der Umsiedlung nach C._______ (Ostprovinz) im Dezember 2004 vom Tsunami betroffen worden sei, dass der Beschwerdeführer ein Mal von den srilankischen Sicherheitskräften verhaftet und nach einem entsprechenden Verhör freigelassen worden sei, dass er sich nach den erlittenen Behelligungen seitens paramilitärischer Streitkräfte in D._______ (Grossraum Colombo) versteckt aufgehalten habe, wo er wiederum von Paramilitärs gesucht werde, dass seine Eltern bedroht und dabei aufgefordert würden, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers preiszugeben, dass der Beschwerdeführer daher die Schweiz um Schutzgewährung ersuche, dass die Schweizer Botschaft in Colombo den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. April 2009 aufforderte, detaillierte Informationen und gegebenenfalls Beweismittel zu seinem Asylgesuch einzureichen, ansonsten sein Asylverfahren nicht weitergeführt werde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Mai 2009 ergänzend ausführte, er werde von den Paramilitärs von Karuna gesucht, welche in regelmässigen Abständen seine Familie aufsuchen und den Vater bedrohen würden, dass die Paramilitärs beabsichtigten, ihn - den Beschwerdeführer - zwangsweise zu rekrutieren, und ihn entführen oder töten würden, falls er sich widersetze, dass die Schweizer Botschaft in Colombo mit Begleitschreiben vom 10. Juni 2009 dem BFM die Verfahrensakten überwies und dabei festhielt, die Botschaft habe keine Möglichkeit, jede asylsuchende Person zu befragen, dass das vorliegende Asylverfahren einem "Screening" unterworfen worden sei, dass dieses Screeningprozedere ergeben habe, dass einerseits - vom Beschwerdeführer - keine Todesdrohungen im letzten Jahr vorgetragen worden und andererseits - in den Akten - keine hinreichenden Informationen hinsichtlich der Gründe für die Bedrohungslage enthalten seien, weshalb keine Befragung des Beschwerdeführers durchgeführt worden sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juni 2009 ausführte, er sei am 9. Juni 2009 zu Hause von bewaffneten Männern gesucht und sein Vater sei bedroht worden, dass sein Vater den bewaffneten Männern gegenüber angegeben habe, der Beschwerdeführer halte sich zu Studienzwecken in E._______ auf, wobei der Vater gleichzeitig zugesichert habe, die Wohnadresse des Beschwerdeführers mitzuteilen, dass der Beschwerdeführer mit einer weiteren Eingabe vom 21. Oktober 2009 ergänzend vortrug, er sei vor zwei Wochen (anfangs Oktober 2009) wiederum zu Hause gesucht worden, und er gleichzeitig um die Durchführung einer möglichst bald anzusetzenden Befragung ersuchte, dass die Schweizer Botschaft die beiden Eingaben des Beschwerdeführers vom 18. Juni und 21. Oktober 2009 dem BFM überwies, dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2011 festhielt, der Sachverhalt sei auf Grund der schriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers als erstellt zu betrachten, weshalb auf eine Befragung des Beschwerdeführers verzichtet werden könne, dass das BFM weiter festhielt, das Bundesamt gedenke nach Prüfung der Verfahrensakten das Asylgesuch des Beschwerdeführers abzuweisen, und dem Beschwerdeführer diesbezüglich eine Frist zur Stellungnahme einräumte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Februar 2011 ausführte, er halte sich immer noch versteckt in Colombo auf, nachdem er in F._______ (Ostprovinz) von bewaffneten Männern der Karuna- respektive der Pillaiyan-Gruppe nach wie vor gesucht werde, und gleichzeitig festhielt, er hoffe auf die Durchführung einer Anhörung, dass aus den - vom BFM nicht paginierten - vorinstanzlichen Verfahrensakten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer mehrere fremdsprachige (teils englischsprachige, teils anderssprachige) Dokumente zu den Akten reichte, deren Inhalt nicht übersetzt worden ist, dass das BFM mit Verfügung vom 8. März 2011 - dem Beschwerdeführer gemäss srilankischem Rückschein am 25. März 2011 eröffnet - die Einreise des Beschwerdeführers nicht bewilligte und sein Asylgesuch ablehnte, dass dabei zur Begründung ausgeführt wurde, das BFM erachte die Aktenlage auf Grund der schriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers als rechtsgenüglich erstellt, weshalb auf die Durchführung einer Anhörung des Beschwerdeführers verzichtet worden sei, dass sich die allgemeine Lage in Sri Lanka seit Mai 2009 grundlegend verändert und der Einfluss der bewaffneten Gruppen stark abgenommen habe, dass namentlich die Tamil Makkal Viduthalai Pulikal (TMVP), zu der die Gruppen von Karuna und Pillaiyan gehörten, sich mittlerweile als politische Partei etabliert habe und nicht mehr als militante Gruppierung agiere, dass die srilankische Armee und der Staat bewaffnete Gruppierungen oder Organisationen nicht mehr unterstützten und davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer habe zum heutigen Zeitpunkt seitens der TMVP keine Verfolgungen mehr zu befürchten, dass sich frühere Angehörige solcher Gruppierungen zwar weiterhin betätigen würden, die entsprechenden Verfolgungsmassnahmen indessen von den staatlichen Behörden geahndet würden, dass der Beschwerdeführer abgesehen von einer kurzzeitigen Inhaftierung zu Befragungszwecken persönlich keine Probleme mit den srilankischen Behörden geltend gemacht habe, weshalb keine Hinweise vorlägen, die auf eine Schutzunwilligkeit der srilankischen Behörden hindeuten würden, dass sich der Beschwerdeführer zudem in Colombo aufhalte und bisher keine dortigen Schwierigkeiten vorgetragen habe, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, dass auch der Umstand, dass die Familie des Beschwerdeführers vom Bürgerkrieg und vom Tsunami in Mitleidenschaft gezogen worden sei, die allgemeinen politischen, sozialen und wirtschaftlichen Lebensbedingungen in Sri Lanka betreffe, welche keinen Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz darstellten, woran auch die eingereichten Dokumente nichts zu ändern vermöchten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. April 2011 (Eingangsstempel der Schweizer Botschaft in Colombo: 19. April 2011) sinngemäss die Aufhebung der BFM-Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Asylgewährung beantragte, dass zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen wurde, die Mitglieder der Pilliyan- und der Karuna-Gruppen würden nach wie vor junge Männer rekrutieren und an Personen, die ihnen entgangen seien, Rache nehmen, weshalb sich der Beschwerdeführer immer noch in Colombo versteckt aufhalten müsse, dass im Osten von Sri Lanka Razzien durchgeführt würden, bei denen die Streitkräfte von paramilitärischen Gruppen begleitet würden, dass der Beschwerdeführer zur Darlegung seiner Probleme nach wie vor auf eine persönliche Befragung hoffe, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz beurteilt und - ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht - dabei endgültig entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110]), dass sich gemäss ständiger Praxis die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz auf Grund des engen sachlichen Zusammenhangs auch auf die Verweigerung der Einreisebewilligung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG erstreckt, dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde, der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachstehend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM ein im Ausland gestelltes Gesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einen Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG das BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land zu reisen, dass bei diesem Entscheid die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben sind, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz in Betracht zu ziehen ist (vgl. die nach wie vor geltende, in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] publizierte Praxis: EMARK 2004 Nr. 20, S. 130, mit weiteren Hinweisen), wobei für die Erteilung der Einreisebewilligung die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person ausschlaggebend ist, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (a.a.O., S. 131), dass bei einem im Ausland gestellten Asylgesuch grundsätzlich eine Befragung der asylsuchenden Person durchgeführt wird, es sei denn, dies sei unmöglich (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), dass sich das Bundesverwaltungsgericht im publizierten Entscheid BVGE 2007/30 eingehend mit der Sachverhaltsermittlung und Gewährung des rechtlichen Gehörsanspruches im Auslandverfahren auseinandergesetzt hat und dabei festhielt, die Unmöglichkeit der Durchführung einer Befragung könne sich aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der Schweizer Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus beim Asylsuchenden liegenden persönlichen Gründen ergeben (vgl. E. 5.2-5.3), dass beim Befragungsverzicht die gesuchstellende Person unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern sei, die Asylgründe schriftlich festzuhalten (BVGE 2007/30 E. 5.4), dass eine Befragung bzw. eine schriftliche Sachverhaltsabklärung sich schliesslich auch erübrigen könne, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuches als entscheidreif erstellt erscheine, wobei diesbezüglich der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör zu gewähren sei (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7), dass das BFM vorliegend auf die Durchführung einer persönlichen Anhörung verzichtete und dabei darauf verwies, dass es den Sachverhalt auf Grund der schriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers als hinreichend erstellt betrachte, wozu es dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährte, dass aus den Akten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Asylvorbringen mehrere fremdsprachige Beweismittel eingereicht hat, deren Inhalt nicht übersetzt worden ist, weshalb deren Inhalt unbekannt bleibt (vgl. nicht paginiertes Beweismittelcouvert), dass der Umstand, dass der Inhalt der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nicht bekannt ist, bereits darauf schliessen lässt, dass der Sachverhalt nicht hinreichend erstellt ist, dass daher der pauschale Verweis des BFM auf den angeblich nicht entscheidrelevanten Charakter der vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente nicht nachvollziehbar bleibt, nachdem das Bundesamt im Rahmen der Begründung der ablehnenden Verfügung mit keinem Wort auf den materiellen Gehalt dieser Beweismittel näher eingegangen ist, dass der weitere Umstand, dass die Schweizer Vertretung im Colombo im Überweisungsschreiben an das BFM vom 10. Juni 2009 davon ausgegangen ist, die bisherigen Eingaben würden keine hinreichenden Informationen betreffend die Hintergründe der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Bedrohungen enthalten ("contains insufficient information regarding the reasons for threats"), einen weiteren Hinweis für den nicht rechtsgenüglich erstellten Sachverhalt liefert, auch wenn dieselbe Begründung der Botschaft für den Verzicht auf die Durchführung einer Befragung gedient haben soll, dass im Übrigen das BFM respektive die Schweizer Vertretung in Colombo kein individualisiertes Schreiben mit konkreten Fragen an den Beschwerdeführer gerichtet hat, in welchem dieser aufgefordert worden wäre, zu ganz spezifischen, seine persönliche Verfolgungssituation betreffenden Fragen Stellung zu beziehen, dass das an den Beschwerdeführer gerichtete Schreiben der Botschaft vom 30. April 2009 vielmehr sehr pauschale und nicht individualisiert gestellte Fragen enthält, welche den Anforderungen der Sachverhaltserstellung und der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.4) nicht gerecht werden, dass daher festzustellen ist, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt und erstellt worden ist und daher die Voraussetzungen für einen Befragungsverzicht im Sinne der Rechtsprechung (BVGE 2007/30 E. 5.7) nicht gegeben sind, dass demzufolge die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an das BFM zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass aus den Akten keine konkreten Hinweise für eine dem Beschwerdeführer akut drohende Lebensgefahr hervorgehen, nachdem er sich offenbar über längere Zeit in Colombo aufgehalten hat und er keine dort erlittenen Schwierigkeiten geltend gemacht hat, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Colombo nicht derart präsentiert, dass eine Einreisebewilligung sofort zu erteilen wäre, dass angesichts des Ausgangs dieses Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass vorliegend keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, zumal davon auszugehen ist, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer durch die Beschwerdeführung keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 8. März 2011 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweizerische Vertretung in Colombo. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: