Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
- Die Verfügung des BFM vom 16. Januar 2012 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Vertretung in Colombo. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1312/2012 Urteil vom 16. März 2012 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, Sri Lanka, p.A. Schweizer Botschaft in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 16. Januar 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der zum damaligen Zeitpunkt in einem srilankischen Gefängnis inhaftierte und bis heute in Sri Lanka wohnhafte Beschwerdeführer mit an die Schweizer Botschaft in Colombo adressierter Eingabe vom 18. Juni 2006 (Eingang Botschaft am 12. Juli 2006) ein Gesuch um Asyl und Einreise in die Schweiz stellte, dass die Schweizer Botschaft dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Juli 2006 den Erhalt des Gesuchs bestätigte und ihn bat, nach der Freilassung aus dem Gefängnis mit der Botschaft Kontakt aufzunehmen zwecks Fortführung des Verfahrens, dass die Botschaft das Asylgesuch mit Begleitschreiben vom 27. Juli 2006 dem BFM überwies, dass das BFM mit einem "internen Abschreibungsbeschluss" vom 26. April 2007 das Asylgesuch vom "12. Juli 2006" (recte: 18. Juni 2006) als gegenstandslos geworden abschrieb und den Beschluss damit begründete, dass der Beschwerdeführer mangels Kontaktnahme mit der Botschaft sein Schutzinteresse verloren habe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Colombo vom 4. September 2008 (Eingang Botschaft am 11. September 2008) erklärte, am (...) 2008 aus dem Gefängnis entlassen worden zu sein, hiermit wunschgemäss Kontakt mit der Botschaft aufnehme, nach wie vor asylrechtlichen Schutz in der Schweiz benötige und seine Asylgründe ergänzte, dass die Botschaft den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. September 2008 aufforderte, bis zum 27. Oktober 2008 detaillierte Informationen und gegebenenfalls Beweismittel zu seinem Asylgesuch einzureichen, andernfalls von seinem dahingefallenen Interesse am Asylgesuch auszugehen und das Verfahren abzuschreiben sei, dass der Beschwerdeführer die ihm gestellten Fragen mit Eingabe an die Schweizer Botschaft in Colombo vom 6. Oktober 2008 detailliert beantwortete, dass die Botschaft den Beschwerdeführer am 27. Januar 2009 zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an die Botschaft vom 30. Januar 2009 seine neue Wohnadresse bekanntgab und sein Asylgesuch weiter ergänzte, dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2011 dem Beschwerdeführer mitteilte, es erachte den Sachverhalt als erstellt, werde das Gesuch um Asyl und Einreise voraussichtlich ablehnen und gewähre ihm hierzu die Möglichkeit zur Stellungnahme (an die Botschaft) innert 30 Tagen nach Erhalt dieser Zwischenverfügung, dass die Botschaft dem BFM mit Schreiben vom 14. November 2011 mitteilte, die Zwischenverfügung sei per Einschreiben versandt worden, jedoch sei innert angesetzter Frist keine Stellungnahme eingegangen, dass das BFM mit deutschsprachiger Verfügung vom 16. Januar 2012 - gemäss dem nur undeutlich lesbaren srilankischen Rückschein wahrscheinlich am 6. Februar 2012 eröffnet - dem Beschwerdeführer die Einreise nicht bewilligte und sein Asylgesuch ablehnte, wobei die Botschaft in ihrem für die Zustellung verwendeten Begleitschreiben diese beiden Dispositivziffern sowie die Rechtsmittelbelehrung auf Englisch übersetzte, dass das BFM seinen Entscheid im Wesentlichen mit der seit Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 eingetretenen positiven Veränderung der Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka, der damit dahingefallenen Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Verfolgungskriterien nach Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie mit dem Umstand begründete, dass er der Aufforderung zur Stellungnahme gemäss Zwischenverfügung 21. Juni 2011 nicht nachgekommen sei, was ein zusätzliches Indiz für eine fehlende Gefährdungssituation darstelle, dass an dieser Einschätzung auch die eingereichten Dokumente nichts zu ändern vermöchten, zumal die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht in Frage gestellt sei, dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe vom 9. Februar 2012 gegen diese Verfügung Beschwerde erhob, dass die Beschwerde am 14. Februar 2012 bei der Botschaft einging, mit Begleitschreiben der Botschaft vom 28. Februar 2012 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde und am 8. März 2012 schliesslich beim Gericht einging, dass der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Asylgewährung beantragt, ferner seine Schwierigkeiten beim Verstehen der für ihn fremdsprachigen Erwägungen und - in Anbetracht seiner Gefährdungssituation - bei der Suche nach einem Übersetzer erklärt, weshalb er in prozessualer Hinsicht um Verwendung der englischen Sprache bei der weiteren Verfahrensführung bitte, dass er zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen den bisherigen Verfolgungssachverhalt und seine nach wie vor bestehende Gefährdungssituation bekräftigt, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich gemäss ständiger Praxis die Zuständigkeit der Beschwerde-instanz auf Grund des engen sachlichen Zusammenhangs auch auf die Verweigerung der Einreisebewilligung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG erstreckt, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachstehend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes in einer Amtssprache - in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch - abzufassen sind (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 33a Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeeingabe in englischer Sprache verfasst ist, indessen keine Unklarheiten aufweist und somit praxisgemäss und entgegenkommenderweise auf die Einholung einer Übersetzung in eine Amtssprache zu verzichten ist, dass hingegen für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass besteht, das Beschwerdeverfahren darüber hinaus in Englisch oder in einer anderen Fremdsprache zu führen und sich die vorliegend deutsche Verfahrenssprache aus der Sprache des angefochtenen Entscheides ergibt (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG), dass das BFM ein im Ausland gestelltes Gesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einen Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG das BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land zu reisen, dass bei diesem Entscheid die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben sind, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz in Betracht zu ziehen ist (vgl. die nach wie vor geltende, in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] publizierte Praxis: EMARK 2004 Nr. 20, S. 130, mit weiteren Hinweisen), wobei für die Erteilung der Einreisebewilligung die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person ausschlaggebend ist, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (a.a.O., S. 131), dass im Asylverfahren - wie im übrigen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz gilt, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), dabei die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen zu beschaffen, die relevanten Umstände abzuklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen, dass ein Gesuchsteller in formeller Hinsicht Anspruch auf Akteneinsicht und Wahrung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hat, wobei der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG) unter anderem fordert, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in einer (sachgerecht anfechtbaren) Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (Art. 35 Abs. 1 VwVG; EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3 und 2006 Nr. 24 E. 5.1), dass die asylsuchende Person unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs insbesondere auch das Recht (und nicht nur die Pflicht) hat, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2, BVGE 2007/21 E. 11.1.3 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 13), dass das erstinstanzliche Asylverfahren mit zahlreichen formellen Mängeln behaftet ist, die insbesondere den Anspruch des Beschwerdeführers auf Wahrung des rechtlichen Gehörs im erwähnten Sinne beschlagen, dass gemäss gefestigter Rechtspraxis die Verwaltung einer Aktenführungspflicht unterliegt, da diese das Gegenstück zum Bestandteil des rechtlichen Gehörs bildenden Akteneinsichtsrecht der betroffenen Person darstellt (BGE 130 II 473 E. 4.1 S. 477; ferner das letzthin zu einem analogen Prozesssachverhalt ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5377/2011 vom 18. Januar 2012 S. 7 f. sowie D-812/2009 vom 19. September 2011 E. 5.4.3), und zwar unabhängig davon, ob das Akteneinsichtsrecht auch tatsächlich in Anspruch genommen wird, dass die Akten somit grundsätzlich von Anfang an in chronologischer Reihenfolge abgelegt und beim Eingang eines Akteneinsichtsgesuchs beziehungsweise spätestens bei Entscheidfällung durchgehend paginiert werden müssen, dass in der Regel auch ein Aktenverzeichnis zu erstellen ist, welches sämtliche Eingaben des Verfahrens chronologisch auflistet (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Mai 2011 [2C_327/2010] E. 3.2 mit weiteren Hinweisen), dass im vorliegenden Verfahren die vorinstanzlichen Akten indes noch immer in unpaginierter Form vorliegen und ein Aktenverzeichnis fehlt, dass dies umso gravierender erscheint, als die Akten offenbar nicht vollständig zu sein scheinen, da beispielsweise dem Dossier nicht zu entnehmen ist, wann und in welcher Form der Beschwerdeführer zur Anhörung eingeladen beziehungsweise aufgefordert wurde, dass das BFM zudem zwar ein mit einem Beweismittelverzeichnis versehenes Beweismittelcouvert mit zahlreichen Beweismitteln angelegt hat, das Verzeichnis aber keine Einträge aufweist und somit auch nicht schlüssig eruiert werden kann, wann, von wem, in welcher Form und zu welchem Zweck die einzelnen Beweismittel eingereicht wurden, dass die Behörde sodann verpflichtet ist, alle erheblichen Beweismittel zu würdigen (Art. 32 VwVG), dass eine Würdigung - als solche kann im konkreten Fall durchaus auch die Erkenntnis dienen, wonach die eingereichten Dokumente am gewonnenen Ergebnis nichts zu ändern vermöchten - aber die Erwähnung der Beweismittel in konkreter oder substanziell zusammenfassender Form oder zumindest mittels Verweis auf die Akten bedingt, was vorliegend nicht geschehen ist, dass dies darauf schliessen lässt, das BFM habe den Sachverhalt nicht hinreichend erstellt oder zumindest die Begründungspflicht verletzt (vgl. auch in diesem Zusammenhang das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5377/2011 vom 18. Januar 2012 S. 9, sowie das Urteil E-2442/2011 vom 23. Mai 2011 S. 7 f. ), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort S. 1) über das "schriftliche Asylgesuch vom 11. August 2008" befindet und dabei nicht nur verkennt, dass statt des Eingangsdatums jeweils das tatsächliche Gesuchsdatum massgeblich ist, sondern darüber hinaus ignoriert, dass das Asylgesuch bereits mit Eingabe vom 18. Juni 2006 gestellt wurde und somit auch die zwischen 2006 und 2008 entstandenen Akten heranzuziehen sind, dass weder ein separates späteres zweites Asylgesuch auszumachen ist, noch ein objektiv und sachlich begründeter Anlass bestand, das Gesuch vom "12. Juli 2006" (recte: 18. Juni 2006) amtsintern als gegenstandslos geworden abzuschreiben, zumal sich der Beschwerdeführer pflicht- und aufforderungsgemäss nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis wieder bei der Botschaft gemeldet und dabei sein fortbestehendes Interesse an der Weiterführung des Asylverfahrens bekundet hat, dass im Weiteren das angefertigte Anhörungsprotokoll verschiedene an die befragende Person gerichtete und standardisierte Elemente der Frageführung beinhaltet, die in einem Wortprotokoll keinen Eingang zu finden haben, da sie keine gesprochenen Worte wiedergeben, dass zudem ab Seite 6 des Protokolls auffällig viele Fragen scheinbar gestellt, aber nicht beantwortet wurden, was die Vermutung aufkommen lässt, dass diese Fragen tatsächlich gar nie gestellt wurden und somit ebenfalls im Protokoll nichts zu suchen hätten, dass, sollten die betreffenden Fragen dennoch gestellt worden sein, eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung insofern festzustellen wäre, als die befragende Person beim Beschwerdeführer allfällige Gründe für sein standhaftes Schweigen hätte eruieren müssen, dass sich sodann die in der angefochtenen Verfügung dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Behauptung, der Beschwerdeführer hätte das Schreiben vom 21. Juni 2011 innert den gewährten 30 Tagen ab Erhalt nicht beantwortet, insofern nicht auf die Akten abstützen lässt, als diese keinen Zustellbeleg enthalten und mithin der Zeitpunkt des Fristablaufs nicht feststellbar ist, dass demzufolge und aufgrund der gehäuften und erheblichen Gehörsverletzungen und Sorgfaltsmängel in der Verfahrensführung die angefochtene Verfügung in Gutheissung des sinngemässen diesbezüglichen Antrages aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsfeststellung und zur neuen Beurteilung an das BFM zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass das BFM angesichts der Tatsache, dass es sich für den erstinstanzlichen Entscheid über ein im Jahre 2006 gestelltes Asylgesuch sechs Jahre Zeit genommen hat, anzuhalten ist, das Asylgesuch umgehend wieder anhand zu nehmen und zu einer neuen Entscheidung zu führen, zumal unter dem Aspekt von Art. 20 Abs. 2 AsylG die wesentliche und prima vista nicht zum Vornherein klar negativ zu beantwortende Frage zur Diskussion steht, ob dem Beschwerdeführer angesichts der von ihm geltend gemachten Gefährdungslage der weitere Aufenthalt in Sri Lanka zuzumuten ist, dass angesichts des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass vorliegend keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, zumal davon auszugehen ist, dass dem nicht rechtsvertretenen Beschwerdeführer durch die Beschwerdeführung keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2. Die Verfügung des BFM vom 16. Januar 2012 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Vertretung in Colombo. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: