Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
E. 2 Die Verfügung des BFM vom 29. Juli 2011 wird aufgehoben und die Sache wird zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
E. 3 Das BFM wird namentlich angewiesen, die Akten korrekt zu führen und ein Aktenverzeichnis zu erstellen, dem Beschwerdeführer das Urteil vom 23. Mai 2011 korrekt zu eröffnen beziehungsweise eröffnen zu lassen sowie von den vorliegenden Beweisunterlagen eine zumindest summarische Übersetzung oder Inhaltsbeschreibung anzufertigen oder anfertigen zu lassen.
E. 4 Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
E. 5 Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
E. 6 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Vertretung in Colombo. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sarah Diack Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
- Die Verfügung des BFM vom 29. Juli 2011 wird aufgehoben und die Sache wird zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
- Das BFM wird namentlich angewiesen, die Akten korrekt zu führen und ein Aktenverzeichnis zu erstellen, dem Beschwerdeführer das Urteil vom 23. Mai 2011 korrekt zu eröffnen beziehungsweise eröffnen zu lassen sowie von den vorliegenden Beweisunterlagen eine zumindest summarische Übersetzung oder Inhaltsbeschreibung anzufertigen oder anfertigen zu lassen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Vertretung in Colombo. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sarah Diack Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5377/2011 Urteil vom 18. Januar 2012 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Sarah Diack. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, c/o Schweizer Botschaft in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 29. Juli 2011 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: dass der Beschwerdeführer ein aus Pottuvil stammender Tamile sri-lankischer Staatsangehörigkeit mit schriftlicher Eingabe vom 20. April 2009 an die Schweizerische Botschaft in Colombo ein Asylgesuch stellte, dass die Schweizerische Botschaft in Colombo den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. April 2009 aufforderte, detaillierte Informationen und gegebenenfalls Beweismittel zu seinem Asylgesuch einzureichen, ansonsten sein Asylverfahren nicht weitergeführt werde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Mai 2009 antwortete, dass die Schweizer Botschaft in Colombo mit Begleitschreiben vom 10. Juni 2009 dem BFM die Verfahrensakten überwies und dabei festhielt, die Botschaft habe keine Möglichkeit, jede asylsuchende Person zu befragen, dass der Beschwerdeführer am 18. Juni 2009 und 21. Oktober 2009 ergänzende Eingaben machte, dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2011 dem Beschwerdeführer mitteilte, es erachte den Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Eingaben als erstellt, und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme einräumte, dass der Beschwerdeführer sich mit Eingabe vom 7. Februar 2011 äusserte, dass das BFM mit Verfügung vom 8. März 2011 - gemäss sri-lankischem Rückschein am 25. März 2011 eröffnet - dem Beschwerdeführer die Einreise nicht bewilligte und sein Asylgesuch ablehnte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. April 2011 (Eingangsstempel der Schweizerischen Botschaft in Colombo: 19. April 2011) sinngemäss die Aufhebung der BFM-Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Asylgewährung beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Mai 2011 (E-2442/2011) unter anderem feststellte, dass die Vorinstanz mehrere vom Beschwerdeführer eingereichte, fremdsprachige Beweismittel nicht übersetzt habe, weshalb deren Inhalt unbekannt bleibe (vgl. nicht paginiertes Beweismittelcouvert), dass das Bundesverwaltungsgericht mit genanntem Urteil die Beschwerde guthiess, die Verfügung des BFM vom 8. März 2011 aufhob und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies, dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 1. Juni 2011 und 19. Juli 2011 weitere Bedrohungen geltend machte, dass der Beschwerdeführer am 20. Juni 2011 in den Räumen der Schweizerischen Botschaft in Colombo zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen vorbrachte, er sei Ende 2005 von der Karuna-Gruppe zwangsrekrutiert worden, habe sich einem Kampf- und Waffentraining unterziehen müssen und sei, da er sich gegen das Training gewehrt habe, oft geschlagen worden, dass der Vater bei der Polizei eine Anzeige gemacht habe, dass sein Sohn entführt worden sei, und die Polizei aber nichts unternommen habe, dass daraufhin jene Männer von der Karuna-Gruppe zum Haus seines Vaters gekommen seien und gedroht hätten, den Beschwerdeführer umzubringen, falls er nochmals zur Polizei gehe, dass ihm nach acht Monaten - Ende August 2006 - nach zwei erfolglosen Versuchen die Flucht schliesslich gelungen sei und er sich nach Pottuvil, seinem Zuhause, begeben habe, dass er dann unter anderem mit der (...) von Januar 2007 bis Juni/Juli 2007 als technischer Mitarbeiter ("laboratory technician") gearbeitet habe, dass jene Männer der Karuna-Gruppe aber wieder bei ihm zu Hause aufgetaucht seien und ihn aufgefordert hätten, am Folgetag in ihrem Büro zu erscheinen, dass sein Vater ihn dann sofort nach B._______ geschickt habe, was die Karuna-Männer jedoch herausgefunden hätten, dass er sich auf Warnung seines Vaters nach C._______ (Western Province) und etwa fünf Monate später nach D._______ (Western Province) zu Freunden begeben habe, wo er seit Januar 2009 lebe, dass zwei Freunde von ihm vor einem Jahr von derselben Gruppe unter dem Vorwand einer Befragung mitgenommen worden seien und seither über deren Verbleib nichts bekannt sei, dass am 17. Mai 2011 jene Männer erneut bewaffnet bei seinem Vater zuhause erschienen seien und nach dem Verbleib des Beschwerdeführers gefragt hätten, dass er derzeit nicht wisse, ob er von der Karuna- oder von der daraus abgespaltenen Pillayan-Gruppe oder von beiden gesucht werde, dass sein Vater erfahren habe, dass die Untersuchungsbehörde ("the Intelligence Men") dieser Karuna- beziehungsweise Pillayangruppe in der Nachbarschaft Nachforschungen nach ihm angestellt habe, dass er sich deshalb seit zwei Jahren in D._______ versteckt halte, seither nicht mehr nach Hause gehen könne und dass er seine Familie nie besuche, sondern sie lediglich anrufe, wobei niemand wisse, wo er sich aufhalte, dass das BFM mit Verfügung vom 29. Juli 2011 gemäss dem sri-lankischen Rückschein am 23. August 2011 eröffnet das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut abwies und ihm die Einreise in die Schweiz verweigerte, dass das BFM dabei zur Begründung ausführte, seit Kriegsende habe sich die Situation in Sri Lanka verbessert, die Tamil Makkal Viduthalai Pulikal (TMVP), zu welcher die Karuna- und die Pillayan-Gruppe gehörten, habe sich mittlerweile als politische Partei etabliert und agiere nicht mehr als militante Gruppierung, dass die sri-lankische Armee und der Staat bewaffnete Gruppierungen und Organisationen nicht mehr unterstützen würden, und dass vor diesem Hintergrund davon auszugehen sei, zum heutigen Zeitpunkt seien seitens der TMVP keine Verfolgungen mehr zu befürchten, dass sich frühere Angehörige solcher Gruppierungen zwar noch immer kriminell betätigen und die lokale Bevölkerung mit Drohungen und Erpressungsversuchen unter Druck setzen würden, aus der vorliegenden Aktenlage jedoch keine Hinweise entnommen werden könnten, welche in Bezug auf den Beschwerdeführer auf eine grundsätzliche Schutzunwilligkeit des Staates hindeuten würden, dass diese Erkenntnis unter anderem dadurch bekräftigt werde, dass der Beschwerdeführer abgesehen von einer kurzzeitigen Inhaftierung zu Befragungszwecken persönlich keine Probleme mit den sri-lankischen Behörden geltend mache, dass er in Colombo, wo er seit einiger Zeit lebe, überdies bisher keine konkreten Schwierigkeiten geltend gemacht habe, seine Asylvorbringen daher nicht einreisebeachtlich seien, dass an dieser Einschätzung auch die eingereichten Dokumente nichts ändern würden, dass der Beschwerdeführer sodann bis zur Befragung auf der Schweizerischen Botschaft nie etwas von der Zwangsrekrutierung durch die Karuna-Gruppe erwähnt habe, sondern lediglich ausgesagt habe, diese habe ihn zur Mitarbeit aufgefordert, welche er aber stets verweigert habe, dass seine diesbezügliche Erklärung, er habe sich gefürchtet, diese Gründe auf dem schriftlichen Wege geltend zu machen, nicht zu überzeugen vermöge, und dass somit aufgrund offensichtlich fehlender Schutzbedürftigkeit darauf verzichtet werden könne, auf diese Ungereimtheiten vertieft einzugehen, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 16. September 2011 (Datum Eingang bei der Schweizer Botschaft in Colombo; die Eingabe ist irrtümlich datiert auf den 30. September 2011) Beschwerde erhob und sinngemäss die Gutheissung seines Asylgesuchs und die Bewilligung der Einreise beantragte, dass er seine im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen bekräftigte und ausführte, die TMVP sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz immer noch bewaffnet, rekrutiere immer noch im Geheimen junge Männer und verfolge diejenigen, die während der Ausbildung geflohen seien, dass diese Leute ihn auch nach dem Anhörungstermin bei sich zu Hause gesucht und erst kürzlich wieder seinen Vater bedroht hätten, dass sie von der Regierung unterstützt würden, weshalb es ihm unmöglich sei, bei den Behörden Schutz zu suchen, weil dies seine Probleme lediglich verschärfen würde, dass er sich deswegen nicht nach Hause begeben könne, dass einige seiner Freunde entführt und zwangsrekrutiert worden seien und er daher, weil er eine Rekrutierung verweigert habe, in Todesgefahr sei, und erwägt: dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz beurteilt und - ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht - dabei endgültig entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110]), dass sich gemäss ständiger Praxis die Zuständigkeit der Beschwerde-instanz auf Grund des engen sachlichen Zusammenhangs auch auf die Verweigerung der Einreisebewilligung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG erstreckt, dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde, der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Beschwerdeeingabe in englischer Sprache verfasst ist, indessen keine Unklarheiten aufweist, und dass praxisgemäss auf die Einholung einer Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet werden kann, dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachstehend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM ein im Ausland gestelltes Gesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einen Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG das BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land zu reisen, dass bei diesem Entscheid die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben sind, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz in Betracht zu ziehen ist (vgl. die nach wie vor geltende, in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] publizierte Praxis: EMARK 2004 Nr. 20, S. 130, mit weiteren Hinweisen), wobei für die Erteilung der Einreisebewilligung die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person ausschlaggebend ist, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (a.a.O., S. 131), dass bei einem im Ausland gestellten Asylgesuch grundsätzlich eine Befragung der asylsuchenden Person durchgeführt wird, es sei denn, dies sei unmöglich (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass die Schweizer Vertretung in Colombo nun am 20. Juni 2011 eine Anhörung durchgeführt hat, dass gemäss gefestigter Rechtspraxis der Verwaltung eine Aktenführungspflicht obliegt, da diese das Gegenstück zum Bestandteil des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) bildenden Akteneinsichtsrecht der betroffenen Person darstellt (BGE 130 II 473 E. 4.1 S. 477), dass die Akten somit grundsätzlich von Anfang an in chronologischer Reihenfolge abgelegt und beim Eingang eines Akteneinsichtsgesuchs beziehungsweise spätestens bei Entscheidfällung durchgehend paginiert werden müssen, dass in der Regel auch ein Aktenverzeichnis zu erstellen ist, welches sämtliche Eingaben des Verfahrens chronologisch auflistet (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Mai 2011 [2C_327/2010] E. 3.2 mit weiteren Hinweisen), dass im vorliegenden Verfahren die vorinstanzlichen Akten indes noch immer in unpaginierter Form vorliegen und ein Aktenverzeichnis fehlt und die Vorinstanz daher diese Pflichten verletzt hat, dass zudem auffällt, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 2011 (E-2442/2011) im Original bei den Akten liegt, obwohl es mit der Bitte, es dem Beschwerdeführer zu eröffnen, der Schweizerischen Vertretung zugestellt worden war, dass die Schweizerische Botschaft in Colombo dem Bundesverwaltungsgericht auf Anfrage hin mitteilte, das Urteil vom 23. Mai 2011 sei dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen "mündlich eröffnet" worden (vgl. Beschwerdeakten act. 5), dass sich weder eine entsprechende Aktennotiz im Dossier findet noch im Protokoll der Anhörung vom 20. Juni 2011 ein entsprechender Vermerk festgehalten worden ist, dass diese Vorgehensweise nicht der Verfahrensvorschrift von Art. 34 VwVG entspricht, wonach Entscheide der Behörde grundsätzlich schriftlich eröffnet werden, dass sich einlässliche Ausführungen zur Frage, ob Urteile des Bundesverwaltungsgerichts gegebenenfalls gestützt auf Art. 13 AsylG mündlich eröffnet werden könnten, erübrigen, da nämlich auch die diesbezüglichen Verfahrensvorschriften (protokollarische Festhaltung der mündlichen Eröffnung; Aushändigung eines Protokollauszugs) jedenfalls nicht eingehalten wären, dass das BFM anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer zusammen mit dem vorliegenden Urteil auch den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 2011 korrekt zu eröffnen, dass aus den Akten des Weiteren hervorgeht, dass das BFM die vom Beschwerdeführer zur Stützung seiner Asylvorbringen eingereichten fremdsprachigen Beweismittel - entgegen der Anweisung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-2442/2011 - noch immer nicht übersetzt hat oder hat übersetzen lassen, weshalb deren Inhalt noch immer unbekannt bleibt, dass die Beweisunterlagen - die offenbar teils aus dem Jahr 2004, teils aus dem Jahr 2009 datieren - ohne jegliche Anmerkung, summarische Notiz betreffend ihren Inhalt oder summarische Übersetzung, um was es sich handle, in einem nicht paginierten Beweismittelcouvert abgelegt sind, dass der Behörde jedoch die Pflicht obliegt, alle erheblichen Beweismittel zu würdigen (Art. 32 VwVG), und dass über deren Erheblichkeit erst entschieden werden kann, wenn eine zumindest summarische Übersetzung oder Inhaltsbeschreibung vorliegt, dass der Umstand, dass der Inhalt der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nicht bekannt ist, bereits darauf schliessen lässt, dass der Sachverhalt nicht hinreichend erstellt ist, dass daher auch der pauschale Verweis des BFM auf den angeblich nicht entscheidrelevanten Charakter der vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente nicht nachvollziehbar bleibt, nachdem das Bundesamt im Rahmen der Begründung der ablehnenden Verfügung mit keinem Wort auf den materiellen Gehalt dieser Beweismittel näher eingegangen ist, dass daher festzustellen ist, dass der rechtserhebliche Sachverhalt weiterhin nicht hinreichend abgeklärt und erstellt worden ist, dass demzufolge und aufgrund der gehäuften und erheblichen Sorgfaltsmängel in der Verfahrensführung die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltserstellung und zur neuen Beurteilung an das BFM zurückzuweisen ist, dass gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG dem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung der Sachverhalts zu bewilligen ist, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, dies im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat abzuwarten, dass hierzu vorliegend derzeit keine Veranlassung besteht, dass aus den Akten keine konkreten Hinweise für eine dem Beschwerdeführer akut drohende Gefahr hervorgehen, nachdem er sich nach seinen Angaben seit längerer Zeit im Grossraum Colombo aufhält und er keine dort erlittenen Schwierigkeiten geltend gemacht hat, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Colombo nicht derart präsentiert, dass eine Einreisebewilligung sofort zu erteilen wäre, dass angesichts des Ausgangs dieses Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass vorliegend keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, zumal davon auszugehen ist, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer durch die Beschwerdeführung keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 29. Juli 2011 wird aufgehoben und die Sache wird zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3. Das BFM wird namentlich angewiesen, die Akten korrekt zu führen und ein Aktenverzeichnis zu erstellen, dem Beschwerdeführer das Urteil vom 23. Mai 2011 korrekt zu eröffnen beziehungsweise eröffnen zu lassen sowie von den vorliegenden Beweisunterlagen eine zumindest summarische Übersetzung oder Inhaltsbeschreibung anzufertigen oder anfertigen zu lassen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Vertretung in Colombo. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sarah Diack Versand: