Sachverhalt
A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat am 31. August 2010 auf dem Landweg und gelangten am
22. September 2010 unkontrolliert in die Schweiz, wo sie noch gleichen- tags ihre Asylgesuche im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ einreichten. Anlässlich der Befragungen vom 30. September 2010 zur Person (BzP) im EVZ M._______ sowie der Anhörungen vom
25. März und 30. April 2013 durch das BFM machten die Beschwerdefüh- renden zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend, sie seien ethnische Kurden aus N._______ (Iran). Der Beschwerdeführer sei im November 2009 von zwei Jugendfreunden aufgefordert worden, politi- sche Flugblätter auszudrucken und zu kopieren. Diesem Anliegen sei er über die Dauer von zehn Monaten bei insgesamt fünf Gelegenheiten nachgekommen – zuletzt am 24. Juli 2010. Kurz darauf seien die beiden Freunde des Beschwerdeführers verhaftet worden. Er habe dies jedoch erst rund zwei Wochen später erfahren. Als sich die Beschwerdeführen- den nämlich am 5. August 2010 zufällig in O._______ aufgehalten hätten, seien sie im Familienheim von Vertretern des iranischen Sicherheits- dienstes gesucht worden. Gewarnt von seiner Mutter habe er sich bei seiner Cousine in O._______ versteckt. Als dann die Behörden am
18. August 2010 erneut nach ihm gefahndet hätten, habe ihm seine Fami- lie zur sofortigen Flucht geraten. So hätten denn die Beschwerdeführen- den ihren Heimatstaat am 31. August 2010 verlassen und seien über die Türkei, Griechenland und unbekannte Länder in die Schweiz gereist.
Die Beschwerdeführerin sei wegen der Probleme ihres Ehemannes aus- gereist.
Die Beschwerdeführenden seien in der Schweiz exilpolitisch tätig. A.b Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre Identitätskarten sowie Kopien der Nationalitätenausweise, des Ehe- scheins und eines Ausweisdokuments der Tochter zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 26. August 2013 – eröffnet am 30. August 2013 – lehnte das BFM die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung machte die Vorinstanz im Wesentlichen geltend, der
D-5262/2013 Seite 3 Beschwerdeführer habe im Rahmen der BzP zu Protokoll gegeben, die Behörden hätten ihn vor seiner Ausreise bei insgesamt zwei Gelegenhei- ten gesucht. Anlässlich der Bundesanhörung vom 30. April 2013 habe er hingegen von mehrfachen Belästigungen seitens der Behörden gespro- chen. Des Weiteren habe er bei der BzP die Hausdurchsuchung mit kei- nem Wort erwähnt. Anlässlich der Bundesanhörung habe er jedoch gleich von mehreren Hausdurchsuchungen gesprochen. Dementsprechend ha- be er auch den Memory-Stick anlässlich der BzP mit keinem Wort er- wähnt, obwohl er diesen im Rahmen der Anhörung dann ins Zentrum sei- nes Vorbringens gerückt habe. Schliesslich sei anlässlich der BzP auch niemals die Rede von weiteren Belästigungen weiterer Familienmitglieder durch die Behörden die Rede gewesen. Demgegenüber habe er anläss- lich der Bundesanhörung geltend gemacht, die Behörden hätten als Folge seines Verschwindens auch seine Brüder schikaniert und einvernommen. Die Beschwerdeführerin ihrerseits habe im Rahmen ihrer Anhörung vom
25. März 2013 davon gesprochen, auch ihre Mutter sei von den Behör- denvertretern befragt worden. Dies habe sie während der BzP indessen an keiner Stelle erwähnt. Diese nachträglich geltend gemachten Vorbrin- gen liessen erste Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführen- den entstehen. Diese Zweifel würden verstärkt durch die realitätsfremden Angaben der Beschwerdeführenden bezüglich des Vorgehens der Behör- den. Anlässlich ihrer Anhörungen hätten sie angegeben, die Behörden- vertreter hätten den Beschwerdeführer mehrmals zu Hause gesucht. Sie hätten zudem auch einige Hausdurchsuchungen durchgeführt, diverse Verwandte auf beiden Seiten der Familie verhört und schliesslich auch noch dafür gesorgt, dass ein Bruder des Beschwerdeführers seine Stelle verloren habe. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, dass iranische Regie- rungsvertreter ein solches Vorgehen allein aufgrund des Verdachts wäh- len sollten, der Beschwerdeführer könnte Flugblätter in relativ kleiner Auf- lage gedruckt haben. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer zu mehre- ren zentralen Aspekten seines Vorbringens lediglich sehr oberflächliche Antworten geben können. So habe er nicht nachvollziehbar aufzeigen können, wie er rekrutiert worden sei oder worin seine Motivation bestan- den habe, politisch aktiv zu werden und so seine Familie in Gefahr zu bringen. Angesichts der widersprüchlichen, teils unsubstanziierten und realitätsfremden Ausführungen könne den Beschwerdeführenden die gel- tend gemachte Verfolgung seitens der iranischen Behörden nicht ge- glaubt werden.
Die Beschwerdeführenden hätten ferner geltend gemacht, sie seien in der Schweiz politisch aktiv. Aus diesem Grund seien sie Ende 2011 der Ko-
D-5262/2013 Seite 4 mala Partei beigetreten. Es sei zwar bekannt, dass die iranischen Behör- den die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland über- wachten. Sie hätten jedoch – vor dem Hintergrund einer bekanntermas- sen grossen Zunahme exilpolitischer Betätigung von abgewiesenen irani- schen Asylsuchenden – nur Interesse an der namentlichen Identifizierung einer Person, deren Aktivitäten über den Rahmen massentypischer und niedrig profilierter Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinausgin- gen und die Funktionen oder Aktivitäten entwickelte, welche den Asylsu- chenden als einen ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erschei- nen liessen. Im vorliegenden Fall ergäben sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführenden offenkundig keine solch herausragenden exilpoliti- schen Profile, welche sie als konkrete Bedrohung für das iranische Re- gime erscheinen liessen. Ihre Aktivitäten (Mitgliedschaft bei einer politi- schen Exilpartei) seien vergleichbar mit denjenigen einer Vielzahl von Ira- nern in der Schweiz und würden sich nicht von den üblichen Aktivitäten anderer exilpolitisch tätiger Iraner abheben. Ihre Tätigkeiten – sollten die iranischen Behörden überhaupt davon Kenntnis erlangen – seien auf- grund der gesamten Umstände somit nicht geeignet, sie als Personen mit klar definierten oppositionspolitischen Vorstellungen und persönlichem Agitationspotenzial erscheinen zu lassen. Die geltend gemachten subjek- tiven Nachfluchtgründe seien deshalb nicht relevant im Sinne von Art. 3 AslyG.
Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 18. September 2013 liessen die Beschwerdeführenden Beschwerde erheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Die angefochtene Verfügung sei zu kassieren und zu neuem Ent- scheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei Asyl zu gewäh- ren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Des Weiteren sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die un- entgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Zur Begründung der Beschwerdeschrift machten die Beschwerdeführen- den im Wesentlichen geltend, das Protokoll der ergänzenden Anhörung sei nicht ediert, nicht ins Aktenverzeichnis aufgenommen und nicht in der angefochtenen Verfügung erwähnt worden. Sodann sei das dort Vorge- brachte nicht in die Entscheidbegründung eingeflossen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs sei in mehrfacher Hinsicht verletzt worden, wes- halb die Verfügung aufzuheben und für eine Neuentscheidung an die Vor-
D-5262/2013 Seite 5 instanz zurückzuweisen sei. Die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer zu Unrecht vorgeworfen, er habe anlässlich der Anhörung zur Sache Din- ge erwähnt, welche anlässlich der BzP nicht benannt worden seien. Im Unterschied zur BzP habe die Anhörung zur Sache – ohne Rücküberset- zung und abzüglich der 25-minütigen Pause – über dreieinhalb Stunden gedauert. Es liege somit in der Natur der Sache, dass anlässlich der An- hörung fast ausschliesslich Sachen gesagt worden sein müssten, die vorher noch nicht erwähnt worden seien. Es fehle in casu an inhaltlich diametralen Abweichungen in den Asylvorbringen. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Direktanhörung die bereits anlässlich der BzP in den wesentlichen Zügen geltend gemachten Fluchtgründe präzisiert. Dies scheine auch deshalb klar, weil die Vorinstanz den Beschwerdeführer an- lässlich der Direktanhörung nicht auf allenfalls nachgeschobene Flucht- gründe angesprochen habe, was sie hätte tun müssen, wäre sie dieser Ansicht gewesen. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2013 verzichtete der Instruk- tionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses und teilte den Beschwerdeführenden mit, über das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) werde im Endentscheid entschieden. Gleich- zeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehmlassung einzurei- chen. D.b Mit Eingabe vom 2. Oktober 2013 liessen die Beschwerdeführenden vier Kopien von Beweismitteln nebst einer Übersetzung auf Deutsch zu den Akten reichen. E. E.a In seiner Vernehmlassung vom 9. Oktober 2013 stellte das BFM fest, es lägen keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vor, die zu einer Änderung der Betrachtungsweise führen könnten. Zur Be- gründung machte das BFM geltend, der Beschwerdeführer sei mit Datum vom 27. Mai 2013 zu einer ergänzenden Anhörung eingeladen geworden. Gerügt werde nun von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, das Protokoll jener ergänzenden Anhörung sei nicht ins Aktenverzeichnis auf- genommen worden und habe in der angefochtenen Verfügung des BFM keine Erwähnung gefunden. Es werde moniert, das dort Vorgebrachte habe somit nicht in die Entscheidbegründung einfliessen können.
D-5262/2013 Seite 6
Indessen werde der Grund, weshalb der Beschwerdeführer mit Datum vom 27. Mai 2013 vom BFM zu einer ergänzenden Anhörung eingeladen worden sei, auf Seite 16 der Akte A21 ersichtlich. Weil der Dolmetscher am Tag der ordentlichen Anhörung vom 30. April 2013 bereits um 17.00 Uhr habe aufbrechen müssen, sei die Rückübersetzung auf ein späteres Datum verschoben worden. Sehe man einmal von der Rück- übersetzung ab, so habe die Anhörung vom 30. April 2013 zu Ende ge- führt werden können. Im Rahmen der ergänzenden Anhörung seien somit keine weiteren Vorbringen hinzu gekommen, welche in die Entscheidbe- gründung hätten einfliessen können oder müssen. Ebenso wenig sei ein neues Protokoll erstellt worden, welches im Aktenverzeichnis hätte ver- zeichnet werden können. E.b In einem Nachtrag vom 17. Oktober 2013 zur Vernehmlassung hielt das BFM fest, bei den zusätzlich eingereichten Dokumenten handle es sich um einen Mietvertrag, eine Mahnung, eine Kündigung sowie eine ge- richtliche Vorladung. Während der Mietvertrag zur Erhellung des asylrele- vanten Sachverhalts nichts beizutragen vermöge, sei der Beweiswert der drei weiteren Beweismittel zu bezweifeln. Im Iran seien Dokumente dieser Art und in der vorliegenden Form leicht käuflich erwerblich. Sie seien so- mit untauglich, den asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Im Übrigen werde auf die Erwägungen in der Vernehmlassung vom 9. Okto- ber 2013 verwiesen. An ihnen werde vollumfänglich festgehalten. E.c Mit Eingabe vom 30. Oktober 2013 liessen die Beschwerdeführenden eine Replik einreichen. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe zur Kritik an der Glaubhaftigkeitsanalyse keine Stellung genommen, weshalb auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen werde. Wie sich aus den Akten ergebe, stütze sich das BFM bei seiner Entscheidung auf ein Protokoll ab, von dem nicht bekannt sei, wann es dem Beschwerdeführer rückübersetzt und von diesem unterzeichnet wor- den sei. Es sei als erwiesen zu betrachten, dass das Protokoll nicht am
30. April 2013 unterzeichnet worden sei, obwohl dies eindeutig aus dem Dokument hervorgehe. Ob dieses Dokument für die Begründung der an- gefochtenen Verfügung überhaupt verwendet werden könne, sei fraglich. Es liege auf der Hand, dass zwischen der Befragung und der Rücküber- setzung einige Zeit verstrichen sei. Wenn nun wie vorliegend tatsächlich Wochen zwischen Befragung und Rückübersetzung derselben lägen, müsse dies nicht nur klar aus einer abschlägigen Verfügung hervorgehen, sondern auch begründet und gebührend berücksichtigt werden. Beides
D-5262/2013 Seite 7 sei hier nicht getan worden. Schliesslich könne die Vernehmlassung vom
17. Oktober 2013 in diesem Verfahren nicht berücksichtigt werden, weil sie nicht innert vorgegebener Frist eingereicht worden sei. E.d Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2013 wurden die Akten A2/10 und A19/11 dem Rechtsvertreter in Kopie zugestellt, wobei der In- struktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführen- den Gelegenheit einräumte, bis zum 27. Dezember 2013 eine Beschwer- deergänzung nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlas- sungsfall werde aufgrund der bestehenden Akten entschieden.
Die Beschwerdeführenden liessen innert Frist keine Beschwerdeergän- zung zu den Akten reichen.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs- gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe- rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal- tungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
D-5262/2013 Seite 8 se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Wie sich aus der Beschwerdeschrift vom 18. September 2013 sowie der Replik vom 30. Oktober 2013 ergibt, rügen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen Verletzungen der Aktenführungs- und Protokollierungs- pflicht respektive des rechtlichen Gehörs.
E. 3.1.1 Gemäss gefestigter Rechtspraxis unterliegt die Verwaltung einer Ak- tenführungspflicht, da diese das Gegenstück zum ─ Bestandteil des rechtlichen Gehörs bildenden ─ Akteneinsichtsrecht der betroffenen Per- son darstellt (BGE 130 II 473 E. 4.1 S. 477; ferner das zu einem analogen Prozesssachverhalt ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5377/2011 vom 18. Januar 2012 S. 7 f. sowie D-812/2009 vom
19. September 2011 E. 5.4.3), und zwar unabhängig davon, ob das Ak- teneinsichtsrecht auch tatsächlich in Anspruch genommen wird.
E. 3.1.2 Aus der Aktenführungspflicht ergibt sich insbesondere eine allge- meine Protokollführungspflicht über entscheidwesentliche Abklärungen, Zeugeneinvernahmen, Augenscheine und Verhandlungen im Rechtsmit- telverfahren. Die Protokollierung erlaubt zunächst den Parteien, das Ak- teneinsichtsrecht wirksam auszuüben und sich zum Beweisergebnis zu äussern. Nicht zuletzt soll das Protokoll den Gang der Verhandlung auch für die Rechtsmittelbehörde und für Dritte nachvollziehbar machen (vgl. BERNHARD WALDMANN/MARKUS OESCHGER, in Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 26 N 39 ff.).
E. 3.1.3 Zunächst ist festzuhalten, dass die Direktanhörung durch das BFM mehr als zweieinhalb Jahre nach der BzP vom 30. September 2010 statt- fand, nämlich erst am 30. April 2013. Gegen Ende der Anhörung stellte der Befrager dem Beschwerdeführer die Frage, ob er noch etwas sagen wolle, was er bis jetzt noch nicht habe erwähnen können. Daraufhin ant- wortete der Beschwerdeführer mit Nein. Im Anschluss daran teilte der Be-
D-5262/2013 Seite 9 frager dem Beschwerdeführer mit, die Rückübersetzung werde an einem anderen Tag stattfinden und der Dolmetscher der gleiche sein. Die An- schlussfrage des Beschwerdeführers, ob er dann noch ergänzen könne, wurde vom Befrager mit der Zusatzbemerkung, es finde dann nur die Rückübersetzung statt, verneint. Schliesslich befindet sich in den Akten eine Vorladung vom 24. Mai 2013 zu einer auf den 14. Juni 2013 anbe- raumten Anhörung gemäss Art. 41 AsylG, nicht jedoch ein entsprechen- des Protokoll.
E. 3.1.4 Wie sich aus der Erklärung vom 30. April 2013 des Hilfswerkvertre- ters (A21/16 S. 16) ergibt, fand die Rückübersetzung des Anhörungspro- tokolls nicht direkt im Anschluss an die Anhörung, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt statt. Anlässlich dieser Rückübersetzung wurde kein Protokoll erstellt, weshalb auch nicht dokumentiert ist, welche Personen bei der Rückübersetzung zugegen waren. Ausserdem ist das effektive Datum der Rückübersetzung aus den Akten nicht ersichtlich. Vielmehr drängt sich bei der Lektüre des Protokolls der unzutreffende Schluss auf, das Protokoll vom 30. April 2013 sei am gleichen Tag rückübersetzt und unterschrieben worden. Wie aus den Akten hervorgeht, ist dies tatsa- chenwidrig. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz ihrer Protokollierungspflicht nicht nachgekommen ist (PATRICK L. KRAUS- KOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissen- berger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwal- tungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 12 N 46/7 S. 262 sowie BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, a.a.O., Art. 26 N 39 – 44 S. 546 – 548). Entgegen der Ansicht des Befragers können im Rahmen einer Rückübersetzung insoweit noch Ergänzungen angebracht werden, als sie der Berichtigung und Präzisierung des Protokollinhalts dienen (vgl. Anhörung vom 30. April 2013, F75 und F76). Aufgrund einer ordentlichen Protokollierung der wohl am 14. Juni 2013 erfolgten Rückübersetzung der Anhörung vom 30. April 2013 sowie der Weigerung des Befragers Ergän- zungen zuzulassen, ist von einer Gehörsverletzung auszugehen. Was schliesslich die unter Ziffer 1 der Erwägungen der vorinstanzlichen Verfü- gung vom 26. August 2013 aufgezeigten Widersprüche anbelangt, fällt auf, dass dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gegeben wurde, zu den Unstimmigkeiten Stellung zu nehmen. Diesbezüglich hat die Vorins- tanz ihre Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ver- letzt (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13 E. 3b S. 116), dies nicht zu- letzt im Hinblick auf die unüblich grosse Zeitdifferenz zwischen BzP und Direktanhörung, die vorliegend mehr als zweieinhalb Jahre beträgt.
D-5262/2013 Seite 10
E. 3.2 Bei dieser Sachlage ist die angefochtene Verfügung vom 26. August 2013 aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Er- wägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nach der Rückweisung hat die Vorinstanz für eine korrekte Aktenführung und Protokollierung besorgt zu sein und dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu Ergänzungen respek- tive zur Stellungnahme zu den von der Vorinstanz festgestellten Unstim- migkeiten zu geben. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die übrigen Rechtsanträge einzugehen.
E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs.1 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden gegen- standslos.
E. 4.2 Den rechtlich vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ih- nen notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteient- schädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei. Das Gericht setzt die Parteientschädi- gung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, mangels Einreichung einer solchen, aufgrund der Akten fest (Art. 8, Art. 9 und Art. 14 Abs. 2 VGKE).
E. 4.3 Der Rechtsvertreter hat zwar eine Kostennote vom 18. September 2013 eingereicht, die nicht die Gesamtkosten der Vertretung umfasst. Auf entsprechende Nachforderung einer weiteren Kostennote kann indessen verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, Art. 9 und Art. 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'200.– (inkl. Auslagen und Mehr- wertsteuer) festzusetzen und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwer- deführenden diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5262/2013 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des BFM vom 26. August 2013 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5262/2013 Urteil vom 21. Februar 2014 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...), dessen Ehefrau B._______, geboren (...), und deren Kind C._______, geboren (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. August 2013 / N . Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat am 31. August 2010 auf dem Landweg und gelangten am 22. September 2010 unkontrolliert in die Schweiz, wo sie noch gleichentags ihre Asylgesuche im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ einreichten. Anlässlich der Befragungen vom 30. September 2010 zur Person (BzP) im EVZ M._______ sowie der Anhörungen vom 25. März und 30. April 2013 durch das BFM machten die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend, sie seien ethnische Kurden aus N._______ (Iran). Der Beschwerdeführer sei im November 2009 von zwei Jugendfreunden aufgefordert worden, politische Flugblätter auszudrucken und zu kopieren. Diesem Anliegen sei er über die Dauer von zehn Monaten bei insgesamt fünf Gelegenheiten nachgekommen - zuletzt am 24. Juli 2010. Kurz darauf seien die beiden Freunde des Beschwerdeführers verhaftet worden. Er habe dies jedoch erst rund zwei Wochen später erfahren. Als sich die Beschwerdeführenden nämlich am 5. August 2010 zufällig in O._______ aufgehalten hätten, seien sie im Familienheim von Vertretern des iranischen Sicherheitsdienstes gesucht worden. Gewarnt von seiner Mutter habe er sich bei seiner Cousine in O._______ versteckt. Als dann die Behörden am 18. August 2010 erneut nach ihm gefahndet hätten, habe ihm seine Familie zur sofortigen Flucht geraten. So hätten denn die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat am 31. August 2010 verlassen und seien über die Türkei, Griechenland und unbekannte Länder in die Schweiz gereist.Die Beschwerdeführerin sei wegen der Probleme ihres Ehemannes ausgereist. Die Beschwerdeführenden seien in der Schweiz exilpolitisch tätig. A.b Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre Identitätskarten sowie Kopien der Nationalitätenausweise, des Ehescheins und eines Ausweisdokuments der Tochter zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 26. August 2013 - eröffnet am 30. August 2013 - lehnte das BFM die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung machte die Vorinstanz im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der BzP zu Protokoll gegeben, die Behörden hätten ihn vor seiner Ausreise bei insgesamt zwei Gelegenheiten gesucht. Anlässlich der Bundesanhörung vom 30. April 2013 habe er hingegen von mehrfachen Belästigungen seitens der Behörden gesprochen. Des Weiteren habe er bei der BzP die Hausdurchsuchung mit keinem Wort erwähnt. Anlässlich der Bundesanhörung habe er jedoch gleich von mehreren Hausdurchsuchungen gesprochen. Dementsprechend habe er auch den Memory-Stick anlässlich der BzP mit keinem Wort erwähnt, obwohl er diesen im Rahmen der Anhörung dann ins Zentrum seines Vorbringens gerückt habe. Schliesslich sei anlässlich der BzP auch niemals die Rede von weiteren Belästigungen weiterer Familienmitglieder durch die Behörden die Rede gewesen. Demgegenüber habe er anlässlich der Bundesanhörung geltend gemacht, die Behörden hätten als Folge seines Verschwindens auch seine Brüder schikaniert und einvernommen. Die Beschwerdeführerin ihrerseits habe im Rahmen ihrer Anhörung vom 25. März 2013 davon gesprochen, auch ihre Mutter sei von den Behördenvertretern befragt worden. Dies habe sie während der BzP indessen an keiner Stelle erwähnt. Diese nachträglich geltend gemachten Vorbringen liessen erste Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden entstehen. Diese Zweifel würden verstärkt durch die realitätsfremden Angaben der Beschwerdeführenden bezüglich des Vorgehens der Behörden. Anlässlich ihrer Anhörungen hätten sie angegeben, die Behördenvertreter hätten den Beschwerdeführer mehrmals zu Hause gesucht. Sie hätten zudem auch einige Hausdurchsuchungen durchgeführt, diverse Verwandte auf beiden Seiten der Familie verhört und schliesslich auch noch dafür gesorgt, dass ein Bruder des Beschwerdeführers seine Stelle verloren habe. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, dass iranische Regierungsvertreter ein solches Vorgehen allein aufgrund des Verdachts wählen sollten, der Beschwerdeführer könnte Flugblätter in relativ kleiner Auflage gedruckt haben. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer zu mehreren zentralen Aspekten seines Vorbringens lediglich sehr oberflächliche Antworten geben können. So habe er nicht nachvollziehbar aufzeigen können, wie er rekrutiert worden sei oder worin seine Motivation bestanden habe, politisch aktiv zu werden und so seine Familie in Gefahr zu bringen. Angesichts der widersprüchlichen, teils unsubstanziierten und realitätsfremden Ausführungen könne den Beschwerdeführenden die geltend gemachte Verfolgung seitens der iranischen Behörden nicht geglaubt werden. Die Beschwerdeführenden hätten ferner geltend gemacht, sie seien in der Schweiz politisch aktiv. Aus diesem Grund seien sie Ende 2011 der Komala Partei beigetreten. Es sei zwar bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachten. Sie hätten jedoch - vor dem Hintergrund einer bekanntermassen grossen Zunahme exilpolitischer Betätigung von abgewiesenen iranischen Asylsuchenden - nur Interesse an der namentlichen Identifizierung einer Person, deren Aktivitäten über den Rahmen massentypischer und niedrig profilierter Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinausgingen und die Funktionen oder Aktivitäten entwickelte, welche den Asylsuchenden als einen ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen liessen. Im vorliegenden Fall ergäben sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführenden offenkundig keine solch herausragenden exilpolitischen Profile, welche sie als konkrete Bedrohung für das iranische Regime erscheinen liessen. Ihre Aktivitäten (Mitgliedschaft bei einer politischen Exilpartei) seien vergleichbar mit denjenigen einer Vielzahl von Iranern in der Schweiz und würden sich nicht von den üblichen Aktivitäten anderer exilpolitisch tätiger Iraner abheben. Ihre Tätigkeiten - sollten die iranischen Behörden überhaupt davon Kenntnis erlangen - seien aufgrund der gesamten Umstände somit nicht geeignet, sie als Personen mit klar definierten oppositionspolitischen Vorstellungen und persönlichem Agitationspotenzial erscheinen zu lassen. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe seien deshalb nicht relevant im Sinne von Art. 3 AslyG. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 18. September 2013 liessen die Beschwerdeführenden Beschwerde erheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Die angefochtene Verfügung sei zu kassieren und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Des Weiteren sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Zur Begründung der Beschwerdeschrift machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, das Protokoll der ergänzenden Anhörung sei nicht ediert, nicht ins Aktenverzeichnis aufgenommen und nicht in der angefochtenen Verfügung erwähnt worden. Sodann sei das dort Vorgebrachte nicht in die Entscheidbegründung eingeflossen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs sei in mehrfacher Hinsicht verletzt worden, weshalb die Verfügung aufzuheben und für eine Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer zu Unrecht vorgeworfen, er habe anlässlich der Anhörung zur Sache Dinge erwähnt, welche anlässlich der BzP nicht benannt worden seien. Im Unterschied zur BzP habe die Anhörung zur Sache - ohne Rückübersetzung und abzüglich der 25-minütigen Pause - über dreieinhalb Stunden gedauert. Es liege somit in der Natur der Sache, dass anlässlich der Anhörung fast ausschliesslich Sachen gesagt worden sein müssten, die vorher noch nicht erwähnt worden seien. Es fehle in casu an inhaltlich diametralen Abweichungen in den Asylvorbringen. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Direktanhörung die bereits anlässlich der BzP in den wesentlichen Zügen geltend gemachten Fluchtgründe präzisiert. Dies scheine auch deshalb klar, weil die Vorinstanz den Beschwerdeführer anlässlich der Direktanhörung nicht auf allenfalls nachgeschobene Fluchtgründe angesprochen habe, was sie hätte tun müssen, wäre sie dieser Ansicht gewesen. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2013 verzichtete der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte den Beschwerdeführenden mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) werde im Endentscheid entschieden. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. D.b Mit Eingabe vom 2. Oktober 2013 liessen die Beschwerdeführenden vier Kopien von Beweismitteln nebst einer Übersetzung auf Deutsch zu den Akten reichen. E. E.a In seiner Vernehmlassung vom 9. Oktober 2013 stellte das BFM fest, es lägen keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vor, die zu einer Änderung der Betrachtungsweise führen könnten. Zur Begründung machte das BFM geltend, der Beschwerdeführer sei mit Datum vom 27. Mai 2013 zu einer ergänzenden Anhörung eingeladen geworden. Gerügt werde nun von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, das Protokoll jener ergänzenden Anhörung sei nicht ins Aktenverzeichnis aufgenommen worden und habe in der angefochtenen Verfügung des BFM keine Erwähnung gefunden. Es werde moniert, das dort Vorgebrachte habe somit nicht in die Entscheidbegründung einfliessen können. Indessen werde der Grund, weshalb der Beschwerdeführer mit Datum vom 27. Mai 2013 vom BFM zu einer ergänzenden Anhörung eingeladen worden sei, auf Seite 16 der Akte A21 ersichtlich. Weil der Dolmetscher am Tag der ordentlichen Anhörung vom 30. April 2013 bereits um 17.00 Uhr habe aufbrechen müssen, sei die Rückübersetzung auf ein späteres Datum verschoben worden. Sehe man einmal von der Rückübersetzung ab, so habe die Anhörung vom 30. April 2013 zu Ende geführt werden können. Im Rahmen der ergänzenden Anhörung seien somit keine weiteren Vorbringen hinzu gekommen, welche in die Entscheidbegründung hätten einfliessen können oder müssen. Ebenso wenig sei ein neues Protokoll erstellt worden, welches im Aktenverzeichnis hätte verzeichnet werden können. E.b In einem Nachtrag vom 17. Oktober 2013 zur Vernehmlassung hielt das BFM fest, bei den zusätzlich eingereichten Dokumenten handle es sich um einen Mietvertrag, eine Mahnung, eine Kündigung sowie eine gerichtliche Vorladung. Während der Mietvertrag zur Erhellung des asylrelevanten Sachverhalts nichts beizutragen vermöge, sei der Beweiswert der drei weiteren Beweismittel zu bezweifeln. Im Iran seien Dokumente dieser Art und in der vorliegenden Form leicht käuflich erwerblich. Sie seien somit untauglich, den asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Im Übrigen werde auf die Erwägungen in der Vernehmlassung vom 9. Oktober 2013 verwiesen. An ihnen werde vollumfänglich festgehalten. E.c Mit Eingabe vom 30. Oktober 2013 liessen die Beschwerdeführenden eine Replik einreichen. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe zur Kritik an der Glaubhaftigkeitsanalyse keine Stellung genommen, weshalb auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen werde. Wie sich aus den Akten ergebe, stütze sich das BFM bei seiner Entscheidung auf ein Protokoll ab, von dem nicht bekannt sei, wann es dem Beschwerdeführer rückübersetzt und von diesem unterzeichnet worden sei. Es sei als erwiesen zu betrachten, dass das Protokoll nicht am 30. April 2013 unterzeichnet worden sei, obwohl dies eindeutig aus dem Dokument hervorgehe. Ob dieses Dokument für die Begründung der angefochtenen Verfügung überhaupt verwendet werden könne, sei fraglich. Es liege auf der Hand, dass zwischen der Befragung und der Rückübersetzung einige Zeit verstrichen sei. Wenn nun wie vorliegend tatsächlich Wochen zwischen Befragung und Rückübersetzung derselben lägen, müsse dies nicht nur klar aus einer abschlägigen Verfügung hervorgehen, sondern auch begründet und gebührend berücksichtigt werden. Beides sei hier nicht getan worden. Schliesslich könne die Vernehmlassung vom 17. Oktober 2013 in diesem Verfahren nicht berücksichtigt werden, weil sie nicht innert vorgegebener Frist eingereicht worden sei. E.d Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2013 wurden die Akten A2/10 und A19/11 dem Rechtsvertreter in Kopie zugestellt, wobei der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführenden Gelegenheit einräumte, bis zum 27. Dezember 2013 eine Beschwerdeergänzung nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde aufgrund der bestehenden Akten entschieden. Die Beschwerdeführenden liessen innert Frist keine Beschwerdeergänzung zu den Akten reichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Wie sich aus der Beschwerdeschrift vom 18. September 2013 sowie der Replik vom 30. Oktober 2013 ergibt, rügen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen Verletzungen der Aktenführungs- und Protokollierungspflicht respektive des rechtlichen Gehörs. 3.1.1 Gemäss gefestigter Rechtspraxis unterliegt die Verwaltung einer Aktenführungspflicht, da diese das Gegenstück zum Bestandteil des rechtlichen Gehörs bildenden Akteneinsichtsrecht der betroffenen Person darstellt (BGE 130 II 473 E. 4.1 S. 477; ferner das zu einem analogen Prozesssachverhalt ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5377/2011 vom 18. Januar 2012 S. 7 f. sowie D-812/2009 vom 19. September 2011 E. 5.4.3), und zwar unabhängig davon, ob das Akteneinsichtsrecht auch tatsächlich in Anspruch genommen wird. 3.1.2 Aus der Aktenführungspflicht ergibt sich insbesondere eine allgemeine Protokollführungspflicht über entscheidwesentliche Abklärungen, Zeugeneinvernahmen, Augenscheine und Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren. Die Protokollierung erlaubt zunächst den Parteien, das Akteneinsichtsrecht wirksam auszuüben und sich zum Beweisergebnis zu äussern. Nicht zuletzt soll das Protokoll den Gang der Verhandlung auch für die Rechtsmittelbehörde und für Dritte nachvollziehbar machen (vgl. Bernhard Waldmann/Markus Oeschger, in Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 26 N 39 ff.). 3.1.3 Zunächst ist festzuhalten, dass die Direktanhörung durch das BFM mehr als zweieinhalb Jahre nach der BzP vom 30. September 2010 stattfand, nämlich erst am 30. April 2013. Gegen Ende der Anhörung stellte der Befrager dem Beschwerdeführer die Frage, ob er noch etwas sagen wolle, was er bis jetzt noch nicht habe erwähnen können. Daraufhin antwortete der Beschwerdeführer mit Nein. Im Anschluss daran teilte der Befrager dem Beschwerdeführer mit, die Rückübersetzung werde an einem anderen Tag stattfinden und der Dolmetscher der gleiche sein. Die Anschlussfrage des Beschwerdeführers, ob er dann noch ergänzen könne, wurde vom Befrager mit der Zusatzbemerkung, es finde dann nur die Rückübersetzung statt, verneint. Schliesslich befindet sich in den Akten eine Vorladung vom 24. Mai 2013 zu einer auf den 14. Juni 2013 anberaumten Anhörung gemäss Art. 41 AsylG, nicht jedoch ein entsprechendes Protokoll. 3.1.4 Wie sich aus der Erklärung vom 30. April 2013 des Hilfswerkvertreters (A21/16 S. 16) ergibt, fand die Rückübersetzung des Anhörungsprotokolls nicht direkt im Anschluss an die Anhörung, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt statt. Anlässlich dieser Rückübersetzung wurde kein Protokoll erstellt, weshalb auch nicht dokumentiert ist, welche Personen bei der Rückübersetzung zugegen waren. Ausserdem ist das effektive Datum der Rückübersetzung aus den Akten nicht ersichtlich. Vielmehr drängt sich bei der Lektüre des Protokolls der unzutreffende Schluss auf, das Protokoll vom 30. April 2013 sei am gleichen Tag rückübersetzt und unterschrieben worden. Wie aus den Akten hervorgeht, ist dies tatsachenwidrig. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz ihrer Protokollierungspflicht nicht nachgekommen ist (Patrick l. Krauskopf/Katrin Emmenegger, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 12 N 46/7 S. 262 sowie Bernhard Waldmann/Magnus Oeschger, a.a.O., Art. 26 N 39 - 44 S. 546 - 548). Entgegen der Ansicht des Befragers können im Rahmen einer Rückübersetzung insoweit noch Ergänzungen angebracht werden, als sie der Berichtigung und Präzisierung des Protokollinhalts dienen (vgl. Anhörung vom 30. April 2013, F75 und F76). Aufgrund einer ordentlichen Protokollierung der wohl am 14. Juni 2013 erfolgten Rückübersetzung der Anhörung vom 30. April 2013 sowie der Weigerung des Befragers Ergänzungen zuzulassen, ist von einer Gehörsverletzung auszugehen. Was schliesslich die unter Ziffer 1 der Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung vom 26. August 2013 aufgezeigten Widersprüche anbelangt, fällt auf, dass dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gegeben wurde, zu den Unstimmigkeiten Stellung zu nehmen. Diesbezüglich hat die Vorinstanz ihre Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13 E. 3b S. 116), dies nicht zuletzt im Hinblick auf die unüblich grosse Zeitdifferenz zwischen BzP und Direktanhörung, die vorliegend mehr als zweieinhalb Jahre beträgt. 3.2 Bei dieser Sachlage ist die angefochtene Verfügung vom 26. August 2013 aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nach der Rückweisung hat die Vorinstanz für eine korrekte Aktenführung und Protokollierung besorgt zu sein und dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu Ergänzungen respektive zur Stellungnahme zu den von der Vorinstanz festgestellten Unstimmigkeiten zu geben. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die übrigen Rechtsanträge einzugehen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs.1 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden gegen-standslos. 4.2 Den rechtlich vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei. Das Gericht setzt die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, mangels Einreichung einer solchen, aufgrund der Akten fest (Art. 8, Art. 9 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). 4.3 Der Rechtsvertreter hat zwar eine Kostennote vom 18. September 2013 eingereicht, die nicht die Gesamtkosten der Vertretung umfasst. Auf entsprechende Nachforderung einer weiteren Kostennote kann indessen verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, Art. 9 und Art. 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 26. August 2013 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Gert Winter Versand: