Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 21. September 2012 in der Schweiz um Asyl. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er sei im Jahre 1999 (als [...]-Jähriger) für den eritreischen Militärdienst rekrutiert worden und habe nach der Grundausbildung in Sawa bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatland im Rang eines Soldaten als Wächter Dienst geleistet. In dieser Funktion habe er eines Tages aus dem Dienst fliehende Leute absichtlich und pflichtwidrig nicht zurückgehalten. Ab August 2009 sei er zweieinhalb Jahre in Haft gewesen, bevor er ohne Widerstand der dortigen Sicherheitsleute das Gefängnis selbständig habe verlassen können. Nach wenigen Tagen habe er Eritrea über die sudanesische Grenze verlassen. Mit Verfügung vom 18. Juni 2014 anerkannte das SEM den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung an das SEM vom 17. September 2015 ersuchte der Beschwerdeführer um Familienvereinigung und somit um Einreisebewilligung und Einbezug seiner Ehefrau (nachfolgend: E.) in seine Flüchtlingseigenschaft. C. Mit Schreiben vom 3. November 2015 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer einen Fragenkatalog zur Beantwortung und zur Erstellung des Sachverhalts zum Gesuch um Familienvereinigung. D. Mit Eingabe vom 23. November 2015 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung den Fragenkatalog beantworten und den aus seiner Sicht wesentlichen Sachverhalt darlegen. Dabei wurde auch ausgeführt, E. halte sich in der Zwischenzeit im Sudan auf, weshalb sie sich auf der Schweizer Vertretung im Sudan melden könnte. E. Mit dem Ersuchen um Abklärungen gelangte das SEM mit Schreiben und einem Fragekatalog vom 22. Januar 2016 an die Schweizerische Botschaft in Khartum (Sudan) mit der Bitte, über die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit E. einen Termin zur Befragung zu vereinbaren. F. Mit Schreiben vom 10. Februar 2016 teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem SEM die Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme mit E. mit, die das SEM der Schweizerischen Botschaft in Khartum weiterleitete. G. Am 22. März 2016 wurde E. auf der Schweizerischen Botschaft in Khartum mit dem Hinweis auf die Wahrheitspflicht zum massgeblichen Sachverhalt befragt und das Protokoll der Befragung dem SEM übermittelt. H. Mit Verfügung vom 4. April 2016 bewilligte das SEM die Einreise von E. in die Schweiz nicht und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab. I. Mit Schreiben vom 4. April 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem eventuellen Asylwiderruf. Dabei führte das SEM im Wesentlichen an, anlässlich der Befragung auf der Schweizerischen Botschaft in Khartum habe E. unter anderem angegeben, dass er (der Beschwerdeführer) nur bis im Jahre 2000 im Nationaldienst gewesen sei und nach der Heirat keinen Dienst mehr habe leisten müssen, sondern als Schreiner gearbeitet habe. Nach zwei Jahren Ehe sei er im Jahre 2008 verschwunden, ohne dass sie gewusst habe, wo er sich befinde. Erst im Jahr 2012 habe der Beschwerdeführer sie wieder kontaktiert, wobei sie weder gewusst habe, weshalb, noch dass er überhaupt habe ausreisen wollen. Er habe darüber nie etwas erzählt. Des Weiteren habe E. ausgeführt, dass sie zu zweit in einem gemieteten Haus gelebt hätten. Der Beschwerdeführer habe hingegen angegeben, sie seien im Haushalt seines Vaters wohnhaft gewesen. Das SEM hielt dem Beschwerdeführer entgegen, die Aussagen von E. stünden in direktem Widerspruch zu seinen Angaben und würden darauf hindeuten, dass er in wesentlichen Punkten seines Asylgesuches unwahre Aussagen gemacht habe. Die Asylgewährung sei demnach auf Basis von Falschangaben erfolgt, da er gemäss Aussagen von E. zum Zeitpunkt der Ausreise (aus Eritrea) nicht mehr im Nationaldienst gestanden habe. Das SEM gab dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme. J. Mit Eingabe vom 2. Mai 2016 nahm der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung das ihm gewährte rechtliche Gehör wahr. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, die Heirat mit E. sei von seinen Eltern organisiert und die Ehe anfangs des Jahres 2006 geschlossen worden. Er habe E. vor der Hochzeit nicht gekannt, sondern nur Fotos von ihr gesehen. Es sei für ihn deshalb nicht nachvollziehbar, warum E. glaubwürdige Aussagen bezüglich einer Zeitspanne machen könne, in der sie ihn gar nicht gekannt habe. Aufgrund des Bildungsmangels von E. und der für sie ungewohnten und belastenden Situation während der Befragung auf der Schweizerischen Botschaft in Khartum sollten ihre Aussagen und die dargelegten zeitlichen Zusammenhänge mit grosser Vorsicht betrachtet werden. Demgegenüber seien seine Aussagen im Rahmen der Bestimmung des Flüchtlingsstatus vom SEM als glaubwürdig erachtet worden. Ein Asylwiderruf rechtfertige sich deshalb nicht. K. Mit an den Beschwerdeführer persönlich adressiertem Schreiben des SEM vom 4. Januar 2018 wurde ihm erneut "rechtliches Gehör zum eventuellen Asylwiderruf und der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft" gewährt. Das SEM führte dabei unter anderem an, die Erklärungen in der Stellungnahme vom 2. Mai 2016 seien nicht als überzeugend einzustufen, insbesondere angesichts der Aussage von E., wonach sie über eine abgeschlossene Schulbildung verfüge. Unter Beilage des Protokolls der Befragung von E. auf der Schweizerischen Botschaft in Khartum räumte das SEM dem Beschwerdeführer erneut Gelegenheit ein, innert Frist Stellung zu nehmen. L. Mit Schreiben vom 11. Januar 2018 machte die Rechtsvertretung das SEM darauf aufmerksam, dass die aktenkundige Vollmacht mit Substitutionsrecht nach wie vor Gültigkeit habe, und ersuchte um Akteneinsicht. M. Nach einer Abklärung des SEM bei der Rechtsvertretung bezüglich des Umfangs der ersuchten Akteneinsicht gewährte das SEM der Rechtsvertretung am 19. Januar 2018 Einsicht in die Akten des Asylverfahrens des Beschwerdeführers. N. Mit Stellungnahme vom 25. Januar 2018 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung vorbringen, bezüglich der von E. gemachten Aussagen über den Militärdienst und die Wohnsituation wolle er an seinen im Rahmen des Asylverfahrens dargelegten Angaben festhalten. So sei es für ihn nach wie vor nicht ersichtlich, wie E. Angaben zum Zeitraum zwischen den Jahren 2000 und 2006 machen könne, da sie sich zu dieser Zeit noch gar nicht gekannt hätten. Sie seien erst im Jahre 2006 verheiratet worden. E. habe während ihrer Anhörung (Akten SEM B9) auch explizit betont, er habe erst etwa sechs Monate vor der Hochzeit über seinen Vater um ihre Hand anhalten lassen. Ihn selber habe sie erst mehrere Tage nach dem Hochzeitsantrag kennengelernt, da er diesem aus Verlegenheit nicht beigewohnt habe (B9 S.3). Der Beschwerdeführer machte geltend, es könne somit ausgeschlossen werden, dass sie beide sich bereits lange vor dem Jahre 2006 gekannt hätten. Die Aussagen von E. würden Unstimmigkeiten aufweisen, wenn sie angebe, er sei bis zum Jahre 2000 im Nationaldienst gewesen und sie "danach" geheiratet hätten, was ganz offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche (B9 S.2). Auch seien die Aussagen von E. bezüglich seines Militärdienstes äusserst zweifelhaft. Einerseits sage sie, dass er nach der Heirat nicht mehr in den Militärdienst habe gehen müssen und sich andererseits schlecht gefühlt habe, wenn er im Nationaldienst gewesen sei, da sie alleine zurückgeblieben sei (B9 S.2). Aufgrund dieser ungenauen und widersprüchlichen Angaben könne nicht von der Glaubhaftigkeit der Aussagen von E. ausgegangen werden. Ebenso verhalte es sich mit ihrer Aussage, dass er zwischen den Jahren 2000 und 2006 als Schreiner gearbeitet haben solle (B9 S.3), da sie sich, wie erwähnt, zu diesem Zeitpunkt noch nicht gekannt hätten und es möglich sei, dass E. die Tatsachen und Zeitangaben vermischt habe. Er habe zwar, wie in der Anhörung erwähnt, als Schreiner gearbeitet, dies aber zwischen den Jahren 1992 und 1999 (A14/20 S.14). Bezüglich der Wohnsituation habe er anlässlich der Anhörung zwar ausgesagt, dass er bei seinem Vater gelebt habe, aber nicht ersichtlich sei, ob er sich hierbei auf die Zeit nach der Eheschliessung oder die Zeit davor bezogen habe (A14/20 S.6). Auch gegen Ende der Befragung von E. in Khartum seien nicht nachvollziehbare Aussagen zu erkennen, indem sie einerseits angebe, seit dem Jahre 2012 wieder in Kontakt mit ihm zu stehen und andererseits bei ihrer Ausreise aus Eritrea im Dezember 2015 nicht zu wissen, in welchem Land er wohnhaft sei. Erst nach expliziter Nachfrage gelinge es ihr, ihre Aussagen zeitlich und inhaltlich zu ordnen. Schliesslich machte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme geltend, es sei fraglich, ob das zweistündige Interview in Khartum, aus dessen Protokoll weder die Anwesenheit eines Dolmetschers ersichtlich sei, noch, ob das Interview in der richtigen Sprache abgehalten und rückübersetzt worden sei, den vorliegend notwendigen hohen Anforderungen standhalten könne. O. Mit Verfügung vom 28. Februar 2018 aberkannte das SEM dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das Asyl. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, aufgrund der Angaben von E. anlässlich der Anhörung auf der Schweizer Botschaft in Khartum und einer Gesamtbetrachtung der Aktenlage erscheine die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Desertion aus aktueller Sicht nicht mehr glaubhaft. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass er durch falsche Angaben beziehungsweise das Verschweigen wesentlicher Tatsachen - namentlich seine Entlassung aus dem Dienst - Asyl in der Schweiz erschlichen habe, womit die Voraussetzungen aus Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) erfüllt seien. Auf die Begründung im Einzelnen wird - soweit notwendig - nachfolgend eingegangen. P. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. März 2018 beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin in hauptsächlicher Hinsicht, die angefochtene Verfügung vom 28. Februar 2018 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz nicht rechtsgenüglich abgeklärt und das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Die Sache sei zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei weiterhin seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm weiterhin Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und insbesondere die unterzeichnende Juristin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Auf die erhobenen Rügen, Einwände und die Begründung der Rechtsbegehren wird - soweit entscheidrelevant - ebenfalls nachfolgend eingegangen. Q. Am 4. April 2018 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. R. Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Einforderung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde gutgeheissen und lic. iur. Ursina Bernhard als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Das SEM wurde ersucht, sich innert Frist zur Beschwerdesache vernehmen zu lassen. S. Mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2018 nahm das SEM zu verschiedenen in der Beschwerde erhobenen Einwänden Stellung, auf die nachfolgend einzugehen sein wird. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht am 8. Mai 2018 zur Replik zugestellt. T. In der Replik vom 17. Mai 2018 verwies der Beschwerdeführer grundsätzlich auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, an denen er vollumfänglich festhalte. Mit der Eingabe wurde eine Honorarnote zu den Akten gereicht. U. Mit Schreiben vom 18. September 2019 ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht um Mitteilung, bis wann im vorliegenden Verfahren mit einem Entscheid gerechnet werden könne. Dazu liess das Gericht dem Beschwerdeführer am 20. September 2019 ein Antwortschreiben zukommen.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft namentlich dann, wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat (Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG). Die Mitwirkungspflicht in Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG verlangt von Asylsuchenden, dass sie bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen, wobei diese Angaben wahr sein müssen und dabei keine wesentlichen Tatsachen verschwiegen werden dürfen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH, Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. Aufl. 2009, S. 234 f.). Wenn erst nach Asylgewährung oder Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird, dass das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Fakten erschlichen wurden, kann das Asyl und/oder die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG widerrufen werden, je nachdem, für welche dieser beiden Rechtsstellungen die unwahren Angaben kausal waren. Sind die falschen beziehungsweise verschwiegenen Aspekte lediglich für die Asylgewährung und nicht für die Flüchtlingseigenschaft relevant, so wird nur das Asyl widerrufen (vgl. Martina Caroni et. al., Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 346). Wird jedoch die Flüchtlingseigenschaft aberkannt, entfällt ohne Weiteres auch das Asyl.
E. 3.2 Die Anwendung der Widerrufsbestimmung von Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG ist auf Fallkonstellationen beschränkt, bei denen die Asylbehörden erst nach der Asylgewährung Kenntnis von Sachverhaltselementen erhalten, die zur Abweisung des Asyls geführt hätten, wären sie bereits während des Asylverfahrens bekannt gewesen; diese Intention entspricht dem allgemeinen Prinzip des Verwaltungsrechts, dass eine gewährte Rechtsstellung widerrufen wird, falls sich später herausstellt, dass die Voraussetzungen von Anfang an nicht bestanden hatten und diese Rechtsstellung erschlichen worden war (vgl. Alberto Achermann/Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 1991, S. 201; Botschaft zum Asylgesetz und zu einem Bundesbeschluss betreffend den Rückzug des Vorbehaltes zu Art. 24 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. August 1977, BBl 1977 III 135). Mit dem Terminus "erschleichen" weist der Gesetzgeber - prägnanter als in den beiden anderen Amtssprachen (en faisant de fausses déclarations ou en dissimulant des faits essentiels; grazie a dichiarazioni false o alla dissimulazione di fatti essenziali) - darauf hin, dass für einen Widerruf gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG eine versehentlich oder unbewusste Falschaussage nicht genügt; vielmehr bedarf es wissentlicher und willentlicher Falschangaben (vgl. Achermann/Hausammann, a.a.O.).
E. 4 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Tatbestand von Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG treffe auf den Beschwerdeführer zu, da es als überwiegend wahrscheinlich zu erachten sei, dass er im Rahmen seines Asylverfahrens wahrheitswidrige Angaben gemacht habe. Die gegenteiligen Ausführungen in den Stellungnahmen zum rechtlichen Gehör hätten diese Einschätzung nicht zu revidieren vermocht. Hinsichtlich des entsprechenden Einwandes des Beschwerdeführers im Rahmen der Wahrnehmung des gewährten rechtlichen Gehörs entgegnete das SEM, es sei festzustellen, dass E. gemäss eigenen Angaben über einen Schulabschluss verfüge und somit keinesfalls von einem geringen Bildungsniveau gesprochen werden könne. Zudem sei der ersten Seite des Befragungsprotokolls zu entnehmen, dass die Anhörung in den Sprachen Deutsch-Englisch-Tigrinya geführt worden sei und E. somit in ihrer Muttersprache habe antworten können. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass die Anhörungssituation für sie ungewohnt gewesen sei. Weshalb dies zu Falschangaben führen sollte, sei aber nicht evident. Die angeblichen Ungereimtheiten in ihren Aussagen hätten sich stets auf Nachfrage hin aufgeklärt und würden ein stimmiges Bild ergeben. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spreche zudem, dass sie bei der Beantwortung der Fragen keine versteckten Interessen gehabt habe, im Gegenteil zum Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens. So habe es in seinem Interesse gelegen, ein möglichst verfolgungsintensives Vorbringen darzulegen, um seine Chancen auf eine Asylgewährung zu erhöhen. E. hingegen sei bei der Beantwortung der Fragen zum Militärdienst des Beschwerdeführers völlig unbefangen gewesen, weshalb ihren Aussagen besonderes Gewicht beizumessen sei. Dem Argument des Beschwerdeführers in seinen Stellungnahmen, wonach das SEM seine Aussagen im Rahmen seines Asylverfahrens offenbar für glaubhaft gehalten habe, sei Folgendes entgegenzuhalten: Einzig aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer damals Asyl gewährt worden sei - notabene in erster Linie basierend auf seinen sicherlich auch teilweise interessengeleiteten Aussagen - könne nicht geschlossen werden, dass das SEM sämtliche seiner Schilderungen als glaubhaft eingestuft habe. Vielmehr erfolge die Asylgewährung üblicherweise aufgrund einer Gesamteinschätzung, wobei das Vorgebrachte überwiegend glaubhaft sein müsse. Dem stehe jedoch nicht entgegen, dass nach Erhalt neuer Informationen auch eine Neubeurteilung und somit eine andere Einschätzung der Glaubhaftigkeit vorgenommen werden könne. Im Falle des Beschwerdeführers sei sodann festzustellen, dass bereits im Asylverfahren gewisse Zweifel bestanden hätten, diese aber mangels weiterer Informationen nicht per se zur Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens geführt hätten. Unter Berücksichtigung der Aussagen von E. sei diese Einschätzung nun zu korrigieren, da mittlerweile die unglaubhaften Elemente überwiegen würden. Nebst der divergierenden Darstellung durch E. seien mehrere innere Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers (im Rahmen seines Asylverfahrens) festzustellen. Bezüglich der vom SEM in diesen Zusammenhang als unglaubhaft erachteten und mit den entsprechenden Aktenfundstellen versehenen Sachverhaltsvorbringen im Einzelnen ist auf die angefochtene Verfügung zu verweisen. Das SEM führte hierzu abschliessend aus, der Beschwerdeführer sei anlässlich der Anhörung auf sämtliche dieser Unstimmigkeiten hingewiesen worden, habe diese jedoch nicht aufzulösen vermocht (A14/20, F145/146/150/151/153/154). Das SEM führte weiter aus, da bis dahin der Umstand, dass der Beschwerdeführer Militärdienst geleistet habe, glaubhaft gewesen sei und keine Indizien ersichtlich gewesen seien, dass er aus diesem entlassen worden wäre, sei seine Desertion bei der bisherigen Faktenlage überwiegend glaubhaft gewesen. Die gänzlich andere Darstellung seiner Situation durch E. würde jedoch auch die bereits bestandenen Widersprüche schwerer wiegen lassen.
E. 5.1 In der Beschwerde wird vorab gerügt, dem Beschwerdeführer sei im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit gegeben worden, zu den Aussagen von E. Stellung zu nehmen, nicht hingegen zu seinen eigenen angeblichen widersprüchlichen Aussagen in den Befragungen zu seinem Asylgesuch. Diesbezüglich gelte festzuhalten, dass sich eine allfällige Konfrontation der asylsuchenden Person mit ihren eigenen Widersprüchen nicht aus dem Gehörsanspruch selbst, sondern aus der Verpflichtung der Behörden zur Feststellung des Sachverhaltes ergebe. Folglich sei der Sachverhalt, auf welchem der Entscheid der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Asylwiderrufs zu basieren habe, von der Vorinstanz nicht rechtsgenüglich festgestellt worden. In der Beschwerde wird dabei auf den Entscheid in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 1994 Nr. 13 E. 3b sowie auf das Urteil des BVGer D-5262/2013 vom 21. Februar 2014 E. 3.1.4 verwiesen. Die Hinweise auf diese Urteile sind vorliegend nicht sachdienlich und vermögen die hier erhobene Rüge nicht zu stützen. Auch abgesehen davon ist vorliegend weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs - der Anspruch auf rechtliches Gehör dient im Übrigen letztlich stets der Ermittlung des zutreffenden rechtserheblichen Sachverhaltes - noch eine ungenügende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes ersichtlich. Die erhobene Rüge ist unbegründet. Dem Beschwerdeführer wurde vom SEM am 19. Januar 2018 im vorliegenden vorinstanzlichen Verfahren im Rahmen des rechtlichen Gehörs vollständige Einsicht in das Befragungs- und das Anhörungsprotokoll seines Asylverfahrens gewährt. Anlässlich der damaligen Anhörung wurde der Beschwerdeführer konkret auf wesentliche Unstimmigkeiten seiner Vorbringen aufmerksam gemacht und mit diesen konfrontiert, gerade mit dem Ziel, den den wahren Gegebenheiten entsprechenden Sachverhalt zu ermitteln (A14/20 F145/146/150/151/153/154). Mit der Gewährung der Akteneinsicht wurde auch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers davon in Kenntnis gesetzt. In der Beschwerde wurde denn auch explizit darauf Bezug genommen und geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe alle damals angesprochenen Widersprüche plausibel aufklären können (vgl. S. 8, 3. Abschnitt). Letzteres Vorbringen betrifft die Frage der Würdigung des Sachvortrages und nicht des Mittels zur Erstellung des vollständigen Sachverhalts. Inwiefern der Sachverhalt von der Vorinstanz nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden sein soll, wird letztlich in der Begründung der Beschwerde nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhaltes ist abzuweisen.
E. 5.2.1 In der Beschwerde werden die in der Stellungnahme vom 25. Januar 2018 erhobenen Einwände gegen die Befragung auf der Schweizer Botschaft in Khartum als solche nicht aufrechterhalten. Es ist denn auch jedenfalls mit der Feststellung in der angefochtenen Verfügung einig zu gehen, dass die Anhörung in den Sprachen Deutsch-Englisch-Tigrinya geführt wurde und E. somit in ihrer Muttersprache antworten konnte. Es sind keine Anhaltspunkte gegeben und wird mit der Beschwerde auch nicht gerügt, dass das Protokoll vom 22. März 2016 per se nicht als gültige Entscheidungsgrundlage dienen könnte.
E. 5.2.2 Es ist den Feststellungen des SEM in der angefochtenen Verfügung zu folgen, dass E. gemäss eigenen Angaben über einen Schulabschluss verfügt und somit entgegen dem entsprechenden Vorhalten des Beschwerdeführers jedenfalls nicht in dieser pauschalen Form von einem geringen Bildungsniveau von E. gesprochen werden kann. Auch ist eine allfällige ungewohnte Anhörungssituation in der Tat, wie das SEM zu Recht feststellt, nicht evident, weshalb dies zu Falschangaben hätte führen sollen. Es ist mit dem SEM auch einig zu gehen, die angeblichen Ungereimtheiten in den Aussagen hätten sich stets auf Nachfrage hin aufgeklärt, sodass die Angaben gesamthaft ein stimmiges Bild ergeben hätten. In der Beschwerde wird angeführt, wie in den Stellungnahmen festgehalten worden sei, seien die Aussagen von E. insgesamt nicht schlüssig und in sich selbst widersprüchlich und könnten dementsprechend in ihrer Gesamtheit nicht als glaubwürdig erachtet werden. Dieser Sichtweise kann das Gericht nicht folgen. So macht E. zwar die Angabe, "Von 1999 bis 2000 war mein Ehemann im Nationaldienst. Danach heirateten wir." (B9/7 Frage 13), in dieser Form in zeitlicher Hinsicht isoliert betrachtet in der Tat wenig Sinn, wenn die Heirat auch gemäss der vorangegangenen eigenen expliziten Datumsangabe von E. anlässlich der Befragung am 27. Januar 2006 stattfand. Im Weiteren wurde in der Stellungnahme vom 25. Januar 2018 eingebracht, E. habe ausgesagt, dass der Beschwerdeführer nach der Heirat nicht mehr in den Nationaldienst habe gehen müssen, sich aber schlecht gefühlt habe, wenn er im Nationaldienst gewesen sei, da sie alleine zurückgeblieben sei. Dabei wird von beschwerdeführerischer Seite aber - wohl gezielt - die Abfolge der entsprechenden Aussagen von E. in umgekehrte Reihenfolge als protokolliert gestellt und unberücksichtigt gelassen, dass der vermeintliche Widerspruch durch anschliessende Nachfragen geklärt wurde (B9/7 Frage 13). Die Ableitung eines widersprüchlichen und in ihrer Gesamtheit nicht als glaubhaft zu erachtenden Aussageverhaltens von E. ist nicht angebracht.
E. 5.2.3 Es ist dem SEM in der Einschätzung zu folgen, dass E. bei der Beantwortung der Fragen zum Militärdienst des Beschwerdeführers als unbefangen zu gelten hat und deshalb ihren Aussagen besonderes Gewicht beizumessen ist. Das SEM erachtete in seiner Vernehmlassung das Vorbringen in der Beschwerde, E. habe sich beim Beschwerdeführer beklagt, er kümmere sich zu wenig um sie, und sei demnach nicht unbefangen gewesen, denn auch zu Recht als nachgeschoben und als blosse Mutmassung nicht überzeugend. Es ist auch kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb E. willentlich diametral entgegengesetzte Aussagen zu den Angaben des Beschwerdeführers hätte machen sollen. Für das Gericht ist von zentraler Bedeutung, dass E. auf konkrete Nachfrage versicherte, weder sie noch der Beschwerdeführer hätten nach deren Hochzeit (im Januar 2006) Nationaldienst geleistet. Auch gab sie zuvor mit klaren Worten zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer nach ihrer Heirat nicht mehr zum Nationaldienst habe gehen müssen (B9/7 Frage 13). Diese Aussagen sind im Gesamtkontext der Befragung aufgrund klärender Nachfragen unmissverständlich und grundsätzlich nicht interpretationsfähig, nicht mit der Möglichkeit eines Irrtums behaftet und stehen in unauflöslichem Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers, aufgrund derer ihm die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl zugesprochen wurden. Zu diesen für den vorliegenden Entscheid massgeblichen Angaben kann in der Beschwerdeschrift auch mit dem Hinweis auf die Stellungnahme vom 25. Januar 2018 kein stichhaltiger Einwand erhoben werden, der einer anderen Einschätzung sachdienlich wäre. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf in diesem Zusammenhang weitere, für den Entscheid unwesentliche Einwände und Vorbringen näher einzugehen. Anzumerken bleibt immerhin etwa, dass in aller Regel davon ausgegangen werden darf, dass verheiratete Leute während einer gelebten Ehe von über zwei Jahren untereinander von wesentlichen Abschnitten und Tätigkeiten ihres früheren Lebens berichten. Der Einwand des Beschwerdeführers, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, warum E. glaubwürdige Aussagen bezüglich einer Zeitspanne machen könne, in der sie ihn noch gar nicht gekannt habe, dürfte insofern nicht überzeugen.
E. 5.2.4 Das Gericht hält im Weiteren die Feststellung in der angefochtenen Verfügung für sachgerecht und rechtskonform, dass bereits im Asylverfahren des Beschwerdeführers gewisse Zweifel an seinem Sachverhaltsvortrag bestanden, diese aber mangels weiterer Informationen nicht per se zur Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens geführt hätten und unter Berücksichtigung der Aussagen von E. diese Einschätzung nun zu korrigieren sei, da mittlerweile die unglaubhaften Elemente überwiegen würden. Nebst der divergierenden Darstellung durch E. sind in der Tat mehrere innere Widersprüche zu wesentlichen Aussagen des Beschwerdeführers (im Rahmen seines Asylverfahrens) festzustellen. Das SEM hat den Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung mit sämtlichen zentralen Unstimmigkeiten konfrontiert (A14/20, F145/146/150/151/153/154), ohne dass er diese - auch entgegen den entsprechenden Erklärungsversuche in der Beschwerde - hätte auflösen können. Das SEM führte in ausgewogener Abwägung aus, dass im Zeitpunkt des positiven Asylentscheides die Militärdienstleistung des Beschwerdeführers glaubhaft gewesen sei und die damalige Faktenlage keine Indizien ersichtlich gemacht hätte, dass er aus diesem entlassen worden wäre, die gänzlich andere Darstellung seiner Situation durch E. jedoch die bereits bestandenen Widersprüche schwerer wiegen lassen würde. Bezüglich der vom SEM in diesen Zusammenhang als unglaubhaft erachteten und mit den entsprechenden Aktenfundstellen versehenen Sachverhaltsvorbringen im Einzelnen kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, zumal bereits die als glaubhaft zu erachtenden Aussagen von E. in entscheidwesentlicher Hinsicht in unauflöslichem Widerspruch zum zu beurteilenden Sachverhalt stehen, der zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers geführt hatte.
E. 5.3 Insgesamt ist darauf zu schliessen, dass gemäss aktueller Aktenlage die geltend gemachte Desertion des Beschwerdeführers nicht mehr glaubhaft erscheint, und der Beschwerdeführer durch falsche Angaben beziehungsweise das Verschweigen wesentlicher Tatsachen - namentlich seine Entlassung aus dem Dienst - die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und somit des Asyls erschlichen hat.
E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG statuierten Voraussetzungen erfüllt sind, weshalb die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht gestützt darauf die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen hat. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 25. April 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und es ist weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Demgemäss sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 7.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und die Rechtsbeiständin wurde in der Ernennungsverfügung vom 25. April 2018 über den Entschädigungsrahmen informiert. Die Honorarnote vom 17. Mai 2018 weist einen zeitlichen Aufwand von zehn Stunden aus, der als angemessen erscheint. Der Stundenansatz ist auf Fr. 150.- anzusetzen. Zudem wurde eine Spesenpauschale von Fr. 50.- geltend gemacht; diese Auslagen sind nicht spezifiziert und nicht zu entschädigen. Die aufgeführten Dolmetscherkosten von Fr. 80.- sind zu vergüten. Demnach ist für die amtliche Rechtsbeiständin zulasten der Gerichtskasse aufgrund der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) ein amtliches Honorar von Fr. 1580.- festzusetzen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1580.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1874/2018 Urteil vom 13. Juli 2020 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf; Verfügung des SEM vom 28. Februar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 21. September 2012 in der Schweiz um Asyl. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er sei im Jahre 1999 (als [...]-Jähriger) für den eritreischen Militärdienst rekrutiert worden und habe nach der Grundausbildung in Sawa bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatland im Rang eines Soldaten als Wächter Dienst geleistet. In dieser Funktion habe er eines Tages aus dem Dienst fliehende Leute absichtlich und pflichtwidrig nicht zurückgehalten. Ab August 2009 sei er zweieinhalb Jahre in Haft gewesen, bevor er ohne Widerstand der dortigen Sicherheitsleute das Gefängnis selbständig habe verlassen können. Nach wenigen Tagen habe er Eritrea über die sudanesische Grenze verlassen. Mit Verfügung vom 18. Juni 2014 anerkannte das SEM den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung an das SEM vom 17. September 2015 ersuchte der Beschwerdeführer um Familienvereinigung und somit um Einreisebewilligung und Einbezug seiner Ehefrau (nachfolgend: E.) in seine Flüchtlingseigenschaft. C. Mit Schreiben vom 3. November 2015 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer einen Fragenkatalog zur Beantwortung und zur Erstellung des Sachverhalts zum Gesuch um Familienvereinigung. D. Mit Eingabe vom 23. November 2015 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung den Fragenkatalog beantworten und den aus seiner Sicht wesentlichen Sachverhalt darlegen. Dabei wurde auch ausgeführt, E. halte sich in der Zwischenzeit im Sudan auf, weshalb sie sich auf der Schweizer Vertretung im Sudan melden könnte. E. Mit dem Ersuchen um Abklärungen gelangte das SEM mit Schreiben und einem Fragekatalog vom 22. Januar 2016 an die Schweizerische Botschaft in Khartum (Sudan) mit der Bitte, über die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit E. einen Termin zur Befragung zu vereinbaren. F. Mit Schreiben vom 10. Februar 2016 teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem SEM die Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme mit E. mit, die das SEM der Schweizerischen Botschaft in Khartum weiterleitete. G. Am 22. März 2016 wurde E. auf der Schweizerischen Botschaft in Khartum mit dem Hinweis auf die Wahrheitspflicht zum massgeblichen Sachverhalt befragt und das Protokoll der Befragung dem SEM übermittelt. H. Mit Verfügung vom 4. April 2016 bewilligte das SEM die Einreise von E. in die Schweiz nicht und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab. I. Mit Schreiben vom 4. April 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem eventuellen Asylwiderruf. Dabei führte das SEM im Wesentlichen an, anlässlich der Befragung auf der Schweizerischen Botschaft in Khartum habe E. unter anderem angegeben, dass er (der Beschwerdeführer) nur bis im Jahre 2000 im Nationaldienst gewesen sei und nach der Heirat keinen Dienst mehr habe leisten müssen, sondern als Schreiner gearbeitet habe. Nach zwei Jahren Ehe sei er im Jahre 2008 verschwunden, ohne dass sie gewusst habe, wo er sich befinde. Erst im Jahr 2012 habe der Beschwerdeführer sie wieder kontaktiert, wobei sie weder gewusst habe, weshalb, noch dass er überhaupt habe ausreisen wollen. Er habe darüber nie etwas erzählt. Des Weiteren habe E. ausgeführt, dass sie zu zweit in einem gemieteten Haus gelebt hätten. Der Beschwerdeführer habe hingegen angegeben, sie seien im Haushalt seines Vaters wohnhaft gewesen. Das SEM hielt dem Beschwerdeführer entgegen, die Aussagen von E. stünden in direktem Widerspruch zu seinen Angaben und würden darauf hindeuten, dass er in wesentlichen Punkten seines Asylgesuches unwahre Aussagen gemacht habe. Die Asylgewährung sei demnach auf Basis von Falschangaben erfolgt, da er gemäss Aussagen von E. zum Zeitpunkt der Ausreise (aus Eritrea) nicht mehr im Nationaldienst gestanden habe. Das SEM gab dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme. J. Mit Eingabe vom 2. Mai 2016 nahm der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung das ihm gewährte rechtliche Gehör wahr. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, die Heirat mit E. sei von seinen Eltern organisiert und die Ehe anfangs des Jahres 2006 geschlossen worden. Er habe E. vor der Hochzeit nicht gekannt, sondern nur Fotos von ihr gesehen. Es sei für ihn deshalb nicht nachvollziehbar, warum E. glaubwürdige Aussagen bezüglich einer Zeitspanne machen könne, in der sie ihn gar nicht gekannt habe. Aufgrund des Bildungsmangels von E. und der für sie ungewohnten und belastenden Situation während der Befragung auf der Schweizerischen Botschaft in Khartum sollten ihre Aussagen und die dargelegten zeitlichen Zusammenhänge mit grosser Vorsicht betrachtet werden. Demgegenüber seien seine Aussagen im Rahmen der Bestimmung des Flüchtlingsstatus vom SEM als glaubwürdig erachtet worden. Ein Asylwiderruf rechtfertige sich deshalb nicht. K. Mit an den Beschwerdeführer persönlich adressiertem Schreiben des SEM vom 4. Januar 2018 wurde ihm erneut "rechtliches Gehör zum eventuellen Asylwiderruf und der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft" gewährt. Das SEM führte dabei unter anderem an, die Erklärungen in der Stellungnahme vom 2. Mai 2016 seien nicht als überzeugend einzustufen, insbesondere angesichts der Aussage von E., wonach sie über eine abgeschlossene Schulbildung verfüge. Unter Beilage des Protokolls der Befragung von E. auf der Schweizerischen Botschaft in Khartum räumte das SEM dem Beschwerdeführer erneut Gelegenheit ein, innert Frist Stellung zu nehmen. L. Mit Schreiben vom 11. Januar 2018 machte die Rechtsvertretung das SEM darauf aufmerksam, dass die aktenkundige Vollmacht mit Substitutionsrecht nach wie vor Gültigkeit habe, und ersuchte um Akteneinsicht. M. Nach einer Abklärung des SEM bei der Rechtsvertretung bezüglich des Umfangs der ersuchten Akteneinsicht gewährte das SEM der Rechtsvertretung am 19. Januar 2018 Einsicht in die Akten des Asylverfahrens des Beschwerdeführers. N. Mit Stellungnahme vom 25. Januar 2018 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung vorbringen, bezüglich der von E. gemachten Aussagen über den Militärdienst und die Wohnsituation wolle er an seinen im Rahmen des Asylverfahrens dargelegten Angaben festhalten. So sei es für ihn nach wie vor nicht ersichtlich, wie E. Angaben zum Zeitraum zwischen den Jahren 2000 und 2006 machen könne, da sie sich zu dieser Zeit noch gar nicht gekannt hätten. Sie seien erst im Jahre 2006 verheiratet worden. E. habe während ihrer Anhörung (Akten SEM B9) auch explizit betont, er habe erst etwa sechs Monate vor der Hochzeit über seinen Vater um ihre Hand anhalten lassen. Ihn selber habe sie erst mehrere Tage nach dem Hochzeitsantrag kennengelernt, da er diesem aus Verlegenheit nicht beigewohnt habe (B9 S.3). Der Beschwerdeführer machte geltend, es könne somit ausgeschlossen werden, dass sie beide sich bereits lange vor dem Jahre 2006 gekannt hätten. Die Aussagen von E. würden Unstimmigkeiten aufweisen, wenn sie angebe, er sei bis zum Jahre 2000 im Nationaldienst gewesen und sie "danach" geheiratet hätten, was ganz offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche (B9 S.2). Auch seien die Aussagen von E. bezüglich seines Militärdienstes äusserst zweifelhaft. Einerseits sage sie, dass er nach der Heirat nicht mehr in den Militärdienst habe gehen müssen und sich andererseits schlecht gefühlt habe, wenn er im Nationaldienst gewesen sei, da sie alleine zurückgeblieben sei (B9 S.2). Aufgrund dieser ungenauen und widersprüchlichen Angaben könne nicht von der Glaubhaftigkeit der Aussagen von E. ausgegangen werden. Ebenso verhalte es sich mit ihrer Aussage, dass er zwischen den Jahren 2000 und 2006 als Schreiner gearbeitet haben solle (B9 S.3), da sie sich, wie erwähnt, zu diesem Zeitpunkt noch nicht gekannt hätten und es möglich sei, dass E. die Tatsachen und Zeitangaben vermischt habe. Er habe zwar, wie in der Anhörung erwähnt, als Schreiner gearbeitet, dies aber zwischen den Jahren 1992 und 1999 (A14/20 S.14). Bezüglich der Wohnsituation habe er anlässlich der Anhörung zwar ausgesagt, dass er bei seinem Vater gelebt habe, aber nicht ersichtlich sei, ob er sich hierbei auf die Zeit nach der Eheschliessung oder die Zeit davor bezogen habe (A14/20 S.6). Auch gegen Ende der Befragung von E. in Khartum seien nicht nachvollziehbare Aussagen zu erkennen, indem sie einerseits angebe, seit dem Jahre 2012 wieder in Kontakt mit ihm zu stehen und andererseits bei ihrer Ausreise aus Eritrea im Dezember 2015 nicht zu wissen, in welchem Land er wohnhaft sei. Erst nach expliziter Nachfrage gelinge es ihr, ihre Aussagen zeitlich und inhaltlich zu ordnen. Schliesslich machte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme geltend, es sei fraglich, ob das zweistündige Interview in Khartum, aus dessen Protokoll weder die Anwesenheit eines Dolmetschers ersichtlich sei, noch, ob das Interview in der richtigen Sprache abgehalten und rückübersetzt worden sei, den vorliegend notwendigen hohen Anforderungen standhalten könne. O. Mit Verfügung vom 28. Februar 2018 aberkannte das SEM dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das Asyl. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, aufgrund der Angaben von E. anlässlich der Anhörung auf der Schweizer Botschaft in Khartum und einer Gesamtbetrachtung der Aktenlage erscheine die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Desertion aus aktueller Sicht nicht mehr glaubhaft. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass er durch falsche Angaben beziehungsweise das Verschweigen wesentlicher Tatsachen - namentlich seine Entlassung aus dem Dienst - Asyl in der Schweiz erschlichen habe, womit die Voraussetzungen aus Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) erfüllt seien. Auf die Begründung im Einzelnen wird - soweit notwendig - nachfolgend eingegangen. P. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. März 2018 beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin in hauptsächlicher Hinsicht, die angefochtene Verfügung vom 28. Februar 2018 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz nicht rechtsgenüglich abgeklärt und das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Die Sache sei zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei weiterhin seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm weiterhin Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und insbesondere die unterzeichnende Juristin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Auf die erhobenen Rügen, Einwände und die Begründung der Rechtsbegehren wird - soweit entscheidrelevant - ebenfalls nachfolgend eingegangen. Q. Am 4. April 2018 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. R. Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Einforderung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde gutgeheissen und lic. iur. Ursina Bernhard als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Das SEM wurde ersucht, sich innert Frist zur Beschwerdesache vernehmen zu lassen. S. Mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2018 nahm das SEM zu verschiedenen in der Beschwerde erhobenen Einwänden Stellung, auf die nachfolgend einzugehen sein wird. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht am 8. Mai 2018 zur Replik zugestellt. T. In der Replik vom 17. Mai 2018 verwies der Beschwerdeführer grundsätzlich auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, an denen er vollumfänglich festhalte. Mit der Eingabe wurde eine Honorarnote zu den Akten gereicht. U. Mit Schreiben vom 18. September 2019 ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht um Mitteilung, bis wann im vorliegenden Verfahren mit einem Entscheid gerechnet werden könne. Dazu liess das Gericht dem Beschwerdeführer am 20. September 2019 ein Antwortschreiben zukommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft namentlich dann, wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat (Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG). Die Mitwirkungspflicht in Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG verlangt von Asylsuchenden, dass sie bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen, wobei diese Angaben wahr sein müssen und dabei keine wesentlichen Tatsachen verschwiegen werden dürfen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH, Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. Aufl. 2009, S. 234 f.). Wenn erst nach Asylgewährung oder Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird, dass das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Fakten erschlichen wurden, kann das Asyl und/oder die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG widerrufen werden, je nachdem, für welche dieser beiden Rechtsstellungen die unwahren Angaben kausal waren. Sind die falschen beziehungsweise verschwiegenen Aspekte lediglich für die Asylgewährung und nicht für die Flüchtlingseigenschaft relevant, so wird nur das Asyl widerrufen (vgl. Martina Caroni et. al., Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 346). Wird jedoch die Flüchtlingseigenschaft aberkannt, entfällt ohne Weiteres auch das Asyl. 3.2 Die Anwendung der Widerrufsbestimmung von Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG ist auf Fallkonstellationen beschränkt, bei denen die Asylbehörden erst nach der Asylgewährung Kenntnis von Sachverhaltselementen erhalten, die zur Abweisung des Asyls geführt hätten, wären sie bereits während des Asylverfahrens bekannt gewesen; diese Intention entspricht dem allgemeinen Prinzip des Verwaltungsrechts, dass eine gewährte Rechtsstellung widerrufen wird, falls sich später herausstellt, dass die Voraussetzungen von Anfang an nicht bestanden hatten und diese Rechtsstellung erschlichen worden war (vgl. Alberto Achermann/Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 1991, S. 201; Botschaft zum Asylgesetz und zu einem Bundesbeschluss betreffend den Rückzug des Vorbehaltes zu Art. 24 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. August 1977, BBl 1977 III 135). Mit dem Terminus "erschleichen" weist der Gesetzgeber - prägnanter als in den beiden anderen Amtssprachen (en faisant de fausses déclarations ou en dissimulant des faits essentiels; grazie a dichiarazioni false o alla dissimulazione di fatti essenziali) - darauf hin, dass für einen Widerruf gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG eine versehentlich oder unbewusste Falschaussage nicht genügt; vielmehr bedarf es wissentlicher und willentlicher Falschangaben (vgl. Achermann/Hausammann, a.a.O.). 4. Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Tatbestand von Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG treffe auf den Beschwerdeführer zu, da es als überwiegend wahrscheinlich zu erachten sei, dass er im Rahmen seines Asylverfahrens wahrheitswidrige Angaben gemacht habe. Die gegenteiligen Ausführungen in den Stellungnahmen zum rechtlichen Gehör hätten diese Einschätzung nicht zu revidieren vermocht. Hinsichtlich des entsprechenden Einwandes des Beschwerdeführers im Rahmen der Wahrnehmung des gewährten rechtlichen Gehörs entgegnete das SEM, es sei festzustellen, dass E. gemäss eigenen Angaben über einen Schulabschluss verfüge und somit keinesfalls von einem geringen Bildungsniveau gesprochen werden könne. Zudem sei der ersten Seite des Befragungsprotokolls zu entnehmen, dass die Anhörung in den Sprachen Deutsch-Englisch-Tigrinya geführt worden sei und E. somit in ihrer Muttersprache habe antworten können. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass die Anhörungssituation für sie ungewohnt gewesen sei. Weshalb dies zu Falschangaben führen sollte, sei aber nicht evident. Die angeblichen Ungereimtheiten in ihren Aussagen hätten sich stets auf Nachfrage hin aufgeklärt und würden ein stimmiges Bild ergeben. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spreche zudem, dass sie bei der Beantwortung der Fragen keine versteckten Interessen gehabt habe, im Gegenteil zum Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens. So habe es in seinem Interesse gelegen, ein möglichst verfolgungsintensives Vorbringen darzulegen, um seine Chancen auf eine Asylgewährung zu erhöhen. E. hingegen sei bei der Beantwortung der Fragen zum Militärdienst des Beschwerdeführers völlig unbefangen gewesen, weshalb ihren Aussagen besonderes Gewicht beizumessen sei. Dem Argument des Beschwerdeführers in seinen Stellungnahmen, wonach das SEM seine Aussagen im Rahmen seines Asylverfahrens offenbar für glaubhaft gehalten habe, sei Folgendes entgegenzuhalten: Einzig aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer damals Asyl gewährt worden sei - notabene in erster Linie basierend auf seinen sicherlich auch teilweise interessengeleiteten Aussagen - könne nicht geschlossen werden, dass das SEM sämtliche seiner Schilderungen als glaubhaft eingestuft habe. Vielmehr erfolge die Asylgewährung üblicherweise aufgrund einer Gesamteinschätzung, wobei das Vorgebrachte überwiegend glaubhaft sein müsse. Dem stehe jedoch nicht entgegen, dass nach Erhalt neuer Informationen auch eine Neubeurteilung und somit eine andere Einschätzung der Glaubhaftigkeit vorgenommen werden könne. Im Falle des Beschwerdeführers sei sodann festzustellen, dass bereits im Asylverfahren gewisse Zweifel bestanden hätten, diese aber mangels weiterer Informationen nicht per se zur Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens geführt hätten. Unter Berücksichtigung der Aussagen von E. sei diese Einschätzung nun zu korrigieren, da mittlerweile die unglaubhaften Elemente überwiegen würden. Nebst der divergierenden Darstellung durch E. seien mehrere innere Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers (im Rahmen seines Asylverfahrens) festzustellen. Bezüglich der vom SEM in diesen Zusammenhang als unglaubhaft erachteten und mit den entsprechenden Aktenfundstellen versehenen Sachverhaltsvorbringen im Einzelnen ist auf die angefochtene Verfügung zu verweisen. Das SEM führte hierzu abschliessend aus, der Beschwerdeführer sei anlässlich der Anhörung auf sämtliche dieser Unstimmigkeiten hingewiesen worden, habe diese jedoch nicht aufzulösen vermocht (A14/20, F145/146/150/151/153/154). Das SEM führte weiter aus, da bis dahin der Umstand, dass der Beschwerdeführer Militärdienst geleistet habe, glaubhaft gewesen sei und keine Indizien ersichtlich gewesen seien, dass er aus diesem entlassen worden wäre, sei seine Desertion bei der bisherigen Faktenlage überwiegend glaubhaft gewesen. Die gänzlich andere Darstellung seiner Situation durch E. würde jedoch auch die bereits bestandenen Widersprüche schwerer wiegen lassen. 5. 5.1 In der Beschwerde wird vorab gerügt, dem Beschwerdeführer sei im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit gegeben worden, zu den Aussagen von E. Stellung zu nehmen, nicht hingegen zu seinen eigenen angeblichen widersprüchlichen Aussagen in den Befragungen zu seinem Asylgesuch. Diesbezüglich gelte festzuhalten, dass sich eine allfällige Konfrontation der asylsuchenden Person mit ihren eigenen Widersprüchen nicht aus dem Gehörsanspruch selbst, sondern aus der Verpflichtung der Behörden zur Feststellung des Sachverhaltes ergebe. Folglich sei der Sachverhalt, auf welchem der Entscheid der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Asylwiderrufs zu basieren habe, von der Vorinstanz nicht rechtsgenüglich festgestellt worden. In der Beschwerde wird dabei auf den Entscheid in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 1994 Nr. 13 E. 3b sowie auf das Urteil des BVGer D-5262/2013 vom 21. Februar 2014 E. 3.1.4 verwiesen. Die Hinweise auf diese Urteile sind vorliegend nicht sachdienlich und vermögen die hier erhobene Rüge nicht zu stützen. Auch abgesehen davon ist vorliegend weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs - der Anspruch auf rechtliches Gehör dient im Übrigen letztlich stets der Ermittlung des zutreffenden rechtserheblichen Sachverhaltes - noch eine ungenügende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes ersichtlich. Die erhobene Rüge ist unbegründet. Dem Beschwerdeführer wurde vom SEM am 19. Januar 2018 im vorliegenden vorinstanzlichen Verfahren im Rahmen des rechtlichen Gehörs vollständige Einsicht in das Befragungs- und das Anhörungsprotokoll seines Asylverfahrens gewährt. Anlässlich der damaligen Anhörung wurde der Beschwerdeführer konkret auf wesentliche Unstimmigkeiten seiner Vorbringen aufmerksam gemacht und mit diesen konfrontiert, gerade mit dem Ziel, den den wahren Gegebenheiten entsprechenden Sachverhalt zu ermitteln (A14/20 F145/146/150/151/153/154). Mit der Gewährung der Akteneinsicht wurde auch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers davon in Kenntnis gesetzt. In der Beschwerde wurde denn auch explizit darauf Bezug genommen und geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe alle damals angesprochenen Widersprüche plausibel aufklären können (vgl. S. 8, 3. Abschnitt). Letzteres Vorbringen betrifft die Frage der Würdigung des Sachvortrages und nicht des Mittels zur Erstellung des vollständigen Sachverhalts. Inwiefern der Sachverhalt von der Vorinstanz nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden sein soll, wird letztlich in der Begründung der Beschwerde nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhaltes ist abzuweisen. 5.2 5.2.1 In der Beschwerde werden die in der Stellungnahme vom 25. Januar 2018 erhobenen Einwände gegen die Befragung auf der Schweizer Botschaft in Khartum als solche nicht aufrechterhalten. Es ist denn auch jedenfalls mit der Feststellung in der angefochtenen Verfügung einig zu gehen, dass die Anhörung in den Sprachen Deutsch-Englisch-Tigrinya geführt wurde und E. somit in ihrer Muttersprache antworten konnte. Es sind keine Anhaltspunkte gegeben und wird mit der Beschwerde auch nicht gerügt, dass das Protokoll vom 22. März 2016 per se nicht als gültige Entscheidungsgrundlage dienen könnte. 5.2.2 Es ist den Feststellungen des SEM in der angefochtenen Verfügung zu folgen, dass E. gemäss eigenen Angaben über einen Schulabschluss verfügt und somit entgegen dem entsprechenden Vorhalten des Beschwerdeführers jedenfalls nicht in dieser pauschalen Form von einem geringen Bildungsniveau von E. gesprochen werden kann. Auch ist eine allfällige ungewohnte Anhörungssituation in der Tat, wie das SEM zu Recht feststellt, nicht evident, weshalb dies zu Falschangaben hätte führen sollen. Es ist mit dem SEM auch einig zu gehen, die angeblichen Ungereimtheiten in den Aussagen hätten sich stets auf Nachfrage hin aufgeklärt, sodass die Angaben gesamthaft ein stimmiges Bild ergeben hätten. In der Beschwerde wird angeführt, wie in den Stellungnahmen festgehalten worden sei, seien die Aussagen von E. insgesamt nicht schlüssig und in sich selbst widersprüchlich und könnten dementsprechend in ihrer Gesamtheit nicht als glaubwürdig erachtet werden. Dieser Sichtweise kann das Gericht nicht folgen. So macht E. zwar die Angabe, "Von 1999 bis 2000 war mein Ehemann im Nationaldienst. Danach heirateten wir." (B9/7 Frage 13), in dieser Form in zeitlicher Hinsicht isoliert betrachtet in der Tat wenig Sinn, wenn die Heirat auch gemäss der vorangegangenen eigenen expliziten Datumsangabe von E. anlässlich der Befragung am 27. Januar 2006 stattfand. Im Weiteren wurde in der Stellungnahme vom 25. Januar 2018 eingebracht, E. habe ausgesagt, dass der Beschwerdeführer nach der Heirat nicht mehr in den Nationaldienst habe gehen müssen, sich aber schlecht gefühlt habe, wenn er im Nationaldienst gewesen sei, da sie alleine zurückgeblieben sei. Dabei wird von beschwerdeführerischer Seite aber - wohl gezielt - die Abfolge der entsprechenden Aussagen von E. in umgekehrte Reihenfolge als protokolliert gestellt und unberücksichtigt gelassen, dass der vermeintliche Widerspruch durch anschliessende Nachfragen geklärt wurde (B9/7 Frage 13). Die Ableitung eines widersprüchlichen und in ihrer Gesamtheit nicht als glaubhaft zu erachtenden Aussageverhaltens von E. ist nicht angebracht. 5.2.3 Es ist dem SEM in der Einschätzung zu folgen, dass E. bei der Beantwortung der Fragen zum Militärdienst des Beschwerdeführers als unbefangen zu gelten hat und deshalb ihren Aussagen besonderes Gewicht beizumessen ist. Das SEM erachtete in seiner Vernehmlassung das Vorbringen in der Beschwerde, E. habe sich beim Beschwerdeführer beklagt, er kümmere sich zu wenig um sie, und sei demnach nicht unbefangen gewesen, denn auch zu Recht als nachgeschoben und als blosse Mutmassung nicht überzeugend. Es ist auch kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb E. willentlich diametral entgegengesetzte Aussagen zu den Angaben des Beschwerdeführers hätte machen sollen. Für das Gericht ist von zentraler Bedeutung, dass E. auf konkrete Nachfrage versicherte, weder sie noch der Beschwerdeführer hätten nach deren Hochzeit (im Januar 2006) Nationaldienst geleistet. Auch gab sie zuvor mit klaren Worten zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer nach ihrer Heirat nicht mehr zum Nationaldienst habe gehen müssen (B9/7 Frage 13). Diese Aussagen sind im Gesamtkontext der Befragung aufgrund klärender Nachfragen unmissverständlich und grundsätzlich nicht interpretationsfähig, nicht mit der Möglichkeit eines Irrtums behaftet und stehen in unauflöslichem Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers, aufgrund derer ihm die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl zugesprochen wurden. Zu diesen für den vorliegenden Entscheid massgeblichen Angaben kann in der Beschwerdeschrift auch mit dem Hinweis auf die Stellungnahme vom 25. Januar 2018 kein stichhaltiger Einwand erhoben werden, der einer anderen Einschätzung sachdienlich wäre. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf in diesem Zusammenhang weitere, für den Entscheid unwesentliche Einwände und Vorbringen näher einzugehen. Anzumerken bleibt immerhin etwa, dass in aller Regel davon ausgegangen werden darf, dass verheiratete Leute während einer gelebten Ehe von über zwei Jahren untereinander von wesentlichen Abschnitten und Tätigkeiten ihres früheren Lebens berichten. Der Einwand des Beschwerdeführers, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, warum E. glaubwürdige Aussagen bezüglich einer Zeitspanne machen könne, in der sie ihn noch gar nicht gekannt habe, dürfte insofern nicht überzeugen. 5.2.4 Das Gericht hält im Weiteren die Feststellung in der angefochtenen Verfügung für sachgerecht und rechtskonform, dass bereits im Asylverfahren des Beschwerdeführers gewisse Zweifel an seinem Sachverhaltsvortrag bestanden, diese aber mangels weiterer Informationen nicht per se zur Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens geführt hätten und unter Berücksichtigung der Aussagen von E. diese Einschätzung nun zu korrigieren sei, da mittlerweile die unglaubhaften Elemente überwiegen würden. Nebst der divergierenden Darstellung durch E. sind in der Tat mehrere innere Widersprüche zu wesentlichen Aussagen des Beschwerdeführers (im Rahmen seines Asylverfahrens) festzustellen. Das SEM hat den Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung mit sämtlichen zentralen Unstimmigkeiten konfrontiert (A14/20, F145/146/150/151/153/154), ohne dass er diese - auch entgegen den entsprechenden Erklärungsversuche in der Beschwerde - hätte auflösen können. Das SEM führte in ausgewogener Abwägung aus, dass im Zeitpunkt des positiven Asylentscheides die Militärdienstleistung des Beschwerdeführers glaubhaft gewesen sei und die damalige Faktenlage keine Indizien ersichtlich gemacht hätte, dass er aus diesem entlassen worden wäre, die gänzlich andere Darstellung seiner Situation durch E. jedoch die bereits bestandenen Widersprüche schwerer wiegen lassen würde. Bezüglich der vom SEM in diesen Zusammenhang als unglaubhaft erachteten und mit den entsprechenden Aktenfundstellen versehenen Sachverhaltsvorbringen im Einzelnen kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, zumal bereits die als glaubhaft zu erachtenden Aussagen von E. in entscheidwesentlicher Hinsicht in unauflöslichem Widerspruch zum zu beurteilenden Sachverhalt stehen, der zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers geführt hatte. 5.3 Insgesamt ist darauf zu schliessen, dass gemäss aktueller Aktenlage die geltend gemachte Desertion des Beschwerdeführers nicht mehr glaubhaft erscheint, und der Beschwerdeführer durch falsche Angaben beziehungsweise das Verschweigen wesentlicher Tatsachen - namentlich seine Entlassung aus dem Dienst - die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und somit des Asyls erschlichen hat.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG statuierten Voraussetzungen erfüllt sind, weshalb die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht gestützt darauf die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen hat. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 25. April 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und es ist weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Demgemäss sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 7.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und die Rechtsbeiständin wurde in der Ernennungsverfügung vom 25. April 2018 über den Entschädigungsrahmen informiert. Die Honorarnote vom 17. Mai 2018 weist einen zeitlichen Aufwand von zehn Stunden aus, der als angemessen erscheint. Der Stundenansatz ist auf Fr. 150.- anzusetzen. Zudem wurde eine Spesenpauschale von Fr. 50.- geltend gemacht; diese Auslagen sind nicht spezifiziert und nicht zu entschädigen. Die aufgeführten Dolmetscherkosten von Fr. 80.- sind zu vergüten. Demnach ist für die amtliche Rechtsbeiständin zulasten der Gerichtskasse aufgrund der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) ein amtliches Honorar von Fr. 1580.- festzusetzen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1580.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger