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D-2169/2016

D-2169/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-12-20 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus B._______ (kurdisch: C._______), Provinz D._______, stammender Kurde mit letztem Wohnsitz in E._______ in der nämlichen Provinz seinen Heimatstaat am 1. November 2014 auf dem Landweg. Über F._______, G._______ und weitere ihm unbekannte Länder sowie H._______ gelangte er am 19. Januar 2015 illegal in die Schweiz. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) I._______ reichte er gleichentags ein Asylgesuch ein. Anlässlich der dort am 28. Januar 2015 durchgeführten Befragung zur Person (BzP) führte er an, seine Heimat wegen der allgemeinen Lage, des Krieges und wegen seiner Angst, von den syrischen Behörden zwangsrekrutiert zu werden, verlassen zu haben. Er habe sich deshalb weder bei den Militärbehörden gemeldet, um das Dienstbüchlein zu erhalten, noch eine Aufforderung seitens des Militärs erhalten. Aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung habe er sich etwa im (...) in das an der Grenze zur F._______ liegende Dorf E._______ begeben und sich dort versteckt. Er sei weder vom Krieg persönlich betroffen gewesen noch habe er sich daran irgendwie beteiligt. Im Jahre (...) habe er nach Ausbruch der Unruhen mit anderen Personen an Demonstrationen teilgenommen. Danach seien sie vom Geheimdienst aufs Revier mitgenommen und verhört worden. Gleichentags habe man sie wieder freigelassen. Sie seien aufgefordert worden, sich nochmals zu melden, was sie dann auch getan hätten. Ansonsten habe er keine Probleme gehabt. Sodann sei er Mitglied der J._______ von (...) gewesen, welche er dadurch unterstützt habe, indem er Flugblätter verteilt und andere Kleinigkeiten für diese erledigt habe. Ferner wurde ihm zu einer möglichen Zuständigkeit von G._______ sowie von H._______ zur Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens und der Fällung eines möglichen Nichteintretensentscheids des SEM das rechtliche Gehör gewährt. Diesbezüglich führte er an, dass es in G._______ überhaupt kein Asylverfahren gebe und er es bevorzuge, in der Schweiz zu bleiben, als nach H._______ zu gehen. Sodann wurde ihm gleichentags das rechtliche Gehör zum Ersuchen, dem Kanton seiner bereits in der Schweiz lebenden (Nennung Verwandte) (N_______ und N_______) zugeteilt zu werden, gewährt. A.b Mit Verfügung des SEM vom 29. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton K._______ zugewiesen. A.c Am 30. Januar 2015 übermittelte das SEM gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; Dublin-III-VO) ein Informationsersuchen an die Behörden von H._______. Diese teilten in ihrer Antwort vom 24. Februar 2015 mit, dass der Beschwerdeführer in H._______ nicht in Erscheinung getreten sei. A.d Am 11. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführer vom SEM angehört. Dabei führte er zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen an, er hätte im Jahre (...) ein Militärdienstbüchlein beantragen sollen. Da er nicht gegen sein Volk habe kämpfen wollen, habe er dies jedoch nicht getan. Er habe auch keine behördliche Aufforderung erhalten, zumal die Behörden seine Adresse nicht gekannt hätten. Sodann sei er gegen das ungerechte und diktatorische Regime in seiner Heimat. Im Jahre (...) hätten die Behörden begonnen, die jungen Leute als Reservisten einzuberufen, weshalb er seinen Wohnort nach E._______ verlegt habe. Er habe zunächst zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester nach F._______ fliehen wollen. Sie seien jedoch unterwegs respektive an der Grenze getrennt worden, da man ihn erwischt und nach Syrien zurückgewiesen habe. Seine Mutter und seine Schwester hätten jedoch weiterreisen können. In der Folge habe er sich über ein Jahr lang in E._______ aufgehalten, bis er genügend Geld für eine erneute Ausreise zusammengehabt habe. Ferner sei er nicht nur im Jahre (...), sondern auch sonst an Demonstrationen beteiligt gewesen. Auch als er sich in E._______ versteckt habe, sei er auf dem inoffiziellen Weg nach B._______ gegangen, um dort an Kundgebungen teilzunehmen. Im Jahre (...) sei er einmal von den syrischen Behörden zuhause aufgesucht und auf den Polizeiposten mitgenommen worden. Auf dem Posten habe man ihn befragt und ihn aufgefordert, am nächsten Tag nochmals wiederzukommen. Als er am nächsten Tag hingegangen sei, seien ihm nochmals viele Fragen gestellt worden. So habe man ihn nach dem Aufenthaltsort seiner Familie gefragt, ob sich jemand im Ausland aufhalte und ob er an Demonstrationen teilnehme. Dies habe er verneint. Nach diesen Befragungen sei er nicht mehr mit den syrischen Behörden in Kontakt gekommen. Seine Demonstrationsteilnahmen hätten weder für ihn noch für seine Familienangehörigen Konsequenzen gehabt. Die Behörden hätten keine Beweise gegen ihn gefunden. Er sei während den Kundgebungen oft vermummt gewesen aus Angst davor, gefilmt zu werden. Er sei sehr vorsichtig gewesen, habe aber trotzdem helfen wollen. Er sei dieses Risiko eingegangen, weil er in der (L._______) gewesen sei. Früher sei er bloss Sympathisant gewesen, aber seit den Ereignissen sei er Mitglied. Auch in der Schweiz sei er mit allen seinen Kollegen bei dieser Partei aktiv und seit (...) Mitglied. In Syrien habe er keine spezielle Position innerhalb der Partei gehabt, sondern habe einfach an Demonstrationen teilgenommen. Wegen seiner Parteizugehörigkeit sei es nie zu Problemen gekommen. In der Schweiz habe er noch keine Tätigkeiten für die Partei ausgeführt. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Mit Verfügung vom 10. März 2016 - frühestens eröffnet am 11. März 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, ordnete indessen wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG (SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten, weshalb darauf verzichtet werden könne, auf allfällige vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente im Sachverhaltsvortrag einzugehen. Eine spätere Geltendmachung respektive Prüfung der Glaubhaftigkeit bleibe jedoch vorbehalten. Der Vollzug der Wegweisung nach Syrien sei im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar zu erachten. C. Mit Eingabe vom 8. April 2016 focht der Beschwerdeführer den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, und ersuchte in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Ferner sei eine 7-tägige Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde gemäss Art. 110 AsylG zu gewähren. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Eingabe lagen (Nennung Beweismittel) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2016 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Ferner wurde für die Behandlung der weiteren Anträge auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. E. In seinem Schreiben vom 21. April 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die - gemäss Auskunft der Vorinstanz bereits beim Bundesverwaltungsgericht befindlichen Asylakten - sowie um Erstreckung der Frist zur Verbesserung der Beschwerde. F. Mit Verfügung vom 26. April 2016 wurden ein Doppel der Beschwerdeschrift sowie die vorinstanzlichen Akten N_______ an das SEM überwiesen und die Vorinstanz aufgefordert, dem Beschwerdeführer Einsicht in die entscheidrelevanten Akten des Asylverfahrens zu gewähren, den entsprechenden Zustellnachweis zu erbringen und anschliessend die Vorakten an das Bundesverwaltungsgericht zu retournieren. Sodann wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, innert sieben Tagen ab Erhalt der vorinstanzlichen Akten eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. G. Mit Eingabe vom 11. Mai 2016 legte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeverbesserung ins Recht und beantragte darin, es sei der Entscheid des SEM vom 10. März 2016 aufzuheben, er sei gestützt auf die Akten als Flüchtling anzuerkennen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, sub-eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersuchte er in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. In der Beilage legte der Beschwerdeführer (Auflistung Beweismittel) ins Recht. H. Mit Verfügung vom 19. Mai 2016 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass er sich aufgrund der angeordneten vorläufigen Aufnahme bis auf Weiteres in der Schweiz aufhalten könne und dessen ungeachtet den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Sodann wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 3. Juni 2016 eine Fürsorgebestätigung nachzureichen, wobei im Unterlassungsfall aufgrund der bisherigen Akten entschieden werde. Ferner wurde ihm mitgeteilt, dass über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung nach Ablauf der angesetzten Frist entschieden werde. I. Mit Eingabe vom 25. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) zu den Akten. J. Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer MLaw Benedikt Homberger als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ferner wurde die Vorinstanz ersucht, bis zum 15. Juni 2016 eine Vernehmlassung einzureichen und festgehalten, dass bei ungenutzter Frist Verzicht angenommen werde. K. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Juni 2016 hielt die Vorinstanz - nebst einigen ergänzenden Bemerkungen - fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, enthalte, und verwies auf ihre Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhielt. L. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 24. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht und ihm Frist bis zum 11. Juli 2016 zur Einreichung einer allfälligen Replik angesetzt. M. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 11. Juli 2016.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.1 Die Vorinstanz brachte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids vor, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifizierte Personen hätten eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkomme. Diesbezüglich sei grundsätzlich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinerlei Beweismittel eingereicht habe, die einerseits seine Teilnahme an Demonstrationen in Syrien, andererseits seine damalige Mitgliedschaft in einer kurdischen Partei belegen würden. Zudem habe er sehr wenig über seine Aufgaben in der Partei zu berichten gewusst und lediglich angegeben, dass er an Demonstrationen teilgenommen habe. Sodann würden der Widerspruch betreffend der Partei, in der er Mitglied gewesen sei, aber auch sein Unvermögen, den Parteiführer (...) der richtigen Partei zuordnen zu können, aufzeigen, dass er in Syrien kaum politisch tiefergehend interessiert gewesen sein könne und sich ein politisches Profil zugelegt habe. Insgesamt ergebe sich damit jedoch ein Bild einer - wenn überhaupt - nur sehr niederschwellig politisch aktiven Person. Zwar könnten in Syrien auch Personen mit niederschwelligen politischen Aktivitäten gefährdet sein, dies bedinge jedoch eine Identifikation als Regimegegner durch die Behörden. Die blosse Teilnahme an Demonstrationen reiche deshalb nicht aus, um von einer asylrelevanten Gefährdung auszugehen. Genau diese Identifikation habe beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht stattgefunden. Er habe zwar angeführt, an zwei aufeinanderfolgenden Tagen auf einem Polizeiposten befragt worden zu sein. Er sei jedoch beide Male am selben Tag wieder freigelassen worden. Er habe anlässlich der Befragung verneint, an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Die Behörden hätten auch keine Beweise gegen ihn gefunden, da er sehr vorsichtig gewesen und an den Demonstrationen jeweils vermummt gewesen sei. Weitere Konsequenzen aus diesen Befragungen hätten sich weder für ihn noch für seine Familie ergeben. Auch seine vermeintliche Parteimitgliedschaft sei folgenlos geblieben. Gemäss seinen Angaben - welche teilweise widersprüchlich und äusserst unsubstanziiert geblieben seien - hätten die syrischen Behörden den Beschwerdeführer also weder als Teilnehmer einer Demonstration identifiziert noch sonst als Regimegegner eingestuft. Andernfalls hätte man ihn kaum ohne längere Haft und einfach so ohne weitere Konsequenzen freigelassen. Folglich liege bezüglich dieses Vorbringens keine asylrelevante Verfolgung vor und sei auch in Zukunft nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Bezüglich der geltend gemachten Furcht, für den Militärdienst ausgehoben und einberufen zu werden sei festzuhalten, dass er aufgrund seiner Aussagen nicht habe nachweisen können, von der syrischen Armee überhaupt als diensttauglich erklärt und einberufen worden zu sein. Aufgrund dieser Aktenlage liege deshalb auch bezüglich dieses Vorbringens keine asylrelevante Verfolgung vor und es sei auch in Zukunft - der Beschwerdeführer sei in den Augen der syrischen Behörden kein Wehrdienstverweigerer, geschweige denn ein Deserteur - nichts zu befürchten. Weiter seien die angeführten Nachteile (Krieg, diktatorisches Regime, allgemeine Lage in Syrien) in der politischen Lage sowie der Bürgerkriegssituation und den daraus folgenden allgemeinen Lebensbedingungen in Syrien begründet, welche grosse Teile der Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen würden. Dies gelte gemäss konstanter Praxis nicht als Asylgrund nach Art. 3 AsylG. Auch die vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten vermöchten keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung in Syrien zu begründen. Für die Annahme begründeter Furcht sei insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend sei vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen werde. Er habe geltend gemacht, Mitglied der Schweizer Organisation der L._______ zu sein. Gemäss den Akten sei es bisher bei der blossen Mitgliedschaft in der Partei geblieben. Angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von syrischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa, erscheine es unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden den Beschwerdeführer hier in der Schweiz identifiziert hätten, als Bedrohung wahrnehmen und ihn bei einer Rückkehr nach Syrien deswegen verfolgen würden. Dies nicht zuletzt deshalb, weil er auch nicht bereits in seiner Heimat als Regimegegner identifiziert worden sei und über ein entsprechendes politisches Profil verfügt habe. Zusammenfassend erfülle er die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Eine eingehende Prüfung der Glaubhaftigkeit bleibe vorbehalten.

E. 3.2 Demgegenüber wendete der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen ein, er habe mittlerweile Fotos erhältlich machen können, die ihn nicht vermummt an einer Demonstration gegen das syrische Regime in B._______ zeigen würden. Sein Engagement anlässlich von Kundgebungen in Syrien werde ihm von der L._______ mit Schreiben vom (...) bestätigt. Ferner könne er sich nicht erklären, warum in der BzP protokolliert worden sei, er sei ein Mitglied der J._______ gewesen. Es müsse sich dabei um ein Missverständnis respektive einen Übersetzungsfehler handeln. Er und seine ganze Familie seien seit langer Zeit Anhänger von (...), dem Vorsitzenden der L._______. Wahrscheinlich habe ihn bei der Rückübersetzung die Abkürzung nicht weiter gestört, da er den Namen (...) daneben gesehen habe. Es sei ihm anlässlich der Anhörung keine Gelegenheit gegeben worden, dieses offensichtliche Missverständnis aufzuklären, weshalb die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt habe. Sodann habe die Vorinstanz den Ausführungen im Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 nicht Rechnung getragen, wonach der Druck seit seiner Flucht aus Syrien von allen Seiten massiv gestiegen sei respektive wonach sich die politische und menschenrechtliche Lage seit seiner Ausreise in erheblicher Weise verändert habe. Weiter habe er übereinstimmende und genaue Angaben zu seiner Verhaftung und den polizeilichen Befragungen gemacht, stelle die Situation nicht übertrieben, sondern nüchtern dar, weshalb seine Aussagen als glaubhaft zu erachten seien. Zudem basiere die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach er nicht als Demonstrationsteilnehmer identifiziert worden sei, auf einer blossen Vermutung. So müsse es einen Grund gegeben haben, dass er überhaupt von der Polizei zu Hause abgeholt worden sei. Wahrscheinlich sei er von einem Demonstrationsteilnehmer bei den Behörden angezeigt worden, wie dies auch anderen Freunden von ihm geschehen sei. Sodann sei nicht klar, ob er gänzlich ohne Verdacht wieder gehen gelassen oder ob er nicht fichiert und danach überwacht worden sei. Mit Sicherheit hätten die Befragungen durch die syrischen Behörden grosse Ängste bei ihm ausgelöst, zumal ihm die grausamen Vorgehensweisen des Regimes bestens bekannt seien. Aufgrund der bewiesenen Teilnahme an regimefeindlichen Kundgebungen sowie seiner Verhaftung und Befragungen müsse von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung seiner Person ausgegangen werden. Hinsichtlich der befürchteten Zwangsrekrutierung treffe es zu, dass seitens der Behörden noch keine Kontaktaufnahme stattgefunden habe. Es könne aber nicht bestritten werden, dass er im Jahre (...) kurz vor dem dienstpflichtigen Alter gestanden sei und ab 18 Jahren Männer einen obligatorischen Militärdienst zu leisten hätten, was auch für die J._______ gelte. Es würden verschiedene Berichte über Zwangsrekrutierungen bestehen, selbst von Minderjährigen. Die Bedrohung einer erzwungenen Rekrutierung sei daher allgegenwärtig gewesen und seine Furcht vor einer solchen berechtigt. Zudem sei ihm auch bewusst gewesen, dass er im Falle einer Aushebung an Kriegshandlungen teilnehmen und befürchten müsste, selber ein Opfer zu werden. Es habe daher ohne Weiteres eine asylrelevante Verfolgung vorgelegen. Sodann sei im syrischen Kontext gemäss der Position des UNHCR (Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen) aufgrund der allgemeinen Lage und des Krieges bei syrischen Flüchtlingen nur ausnahmsweise die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Es bestehe daher im Falle einer Wegweisung ein "real risk" einer Gefährdung seiner Person im Sinne des Asylgesetzes. Hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeit sei anzumerken, dass er nicht nur Mitglied in der L._______ sei, sondern auch schon an Versammlungen der Organisation teilgenommen habe. Tatsächlich verfüge er nicht über ein besonders exponiertes politisches Profil in der Schweiz. Die eingereichten Dokumente würden jedoch eindeutig belegen, dass er sich erstens zur L._______ - und nicht etwa zur J._______ - bekenne und zweitens derart politisch engagiert gewesen sei, dass zwischen seiner Einreise in die Schweiz und seiner Anmeldung bei der Schweizer L._______ keine zwei Monate vergangen seien.

E. 3.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM ergänzend aus, es habe in seinem Asylentscheid nicht grundsätzlich bestritten, dass der Beschwerdeführer an Kundgebungen teilgenommen habe. Der Kern der Argumentation des SEM bestehe darin, dass eine Teilnahme an Demonstrationen eine Identifizierung als Regimegegner durch die syrischen Behörden voraussetze, damit gemäss aktueller Praxis und Rechtsprechung von einer asylrelevanten Gefährdung auszugehen sei. Diese Identifizierung habe im Falle des Beschwerdeführers, wie im angefochtenen Asylentscheid ausgeführt, offensichtlich nicht stattgefunden, weshalb dieses Vorbringen vorliegend keine Asylrelevanz entfalte. Die wesentlichen Gesichtspunkte, auf welche sich der Entscheid stütze, und die Überlegungen, die zu diesem geführt hätten, seien vom SEM genannt worden, weshalb weder von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund des in der Verfügung erwähnten, jedoch in der Anhörung nicht vorgehaltenen Widerspruchs bezüglich der Parteizugehörigkeit gesprochen werden könne. Noch treffe der Vorwurf zu, das SEM habe die Begründungspflicht verletzt, weil es nicht genauer ausgeführt habe, welche Aspekte in den Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich und unsubstanziiert gewesen seien. Weil diese für die beschwerdeführende Partei nicht ersichtlich seien, seien folgende in der angefochtenen Verfügung unter Vorbehalt nicht explizit aufgeführten Unglaubhaftigkeitselemente zu ergänzen: Der Beschwerdeführer habe sich bezüglich seiner Teilnahmen an Demonstrationen in Ungereimtheiten verwickelt und nur vage und unsubstanziierte Angaben gemacht, so zum Ort und den Umständen der angeblichen Verhaftung. Ferner fehle es den Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die Ereignisse auf dem Polizeiposten - entgegen der in der Beschwerde(ergänzung) vertretenen Ansicht - an Inhalt und Realkennzeichen. So habe er keine Angaben zu geben vermocht, warum gerade er verhört worden sei und seine Schilderung, ob er auf dem Posten ein Papier unterschrieben habe oder nicht und was darauf gestanden sei, sei diffus geblieben. Wäre der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden tatsächlich als potenzieller Regimegegner vorgeladen und eingehend befragt worden, wäre zu erwarten gewesen, dass er im Rahmen der Anhörung detailliert und präzise darüber Auskunft hätte geben können, wozu er aber nicht in der Lage gewesen sei. Sodann hätte er kaum noch bis Ende des Jahres (...) unbehelligt in B._______ (C._______) leben und weiter an Kundgebungen teilnehmen können, wenn er von den Behörden als Regimegegner identifiziert worden wäre und in deren Fokus gestanden hätte. Wäre er - wie auf Beschwerdeebene behauptet werde - nach seiner Freilassung fichiert und überwacht worden, was seiner Ansicht nach als ebenso plausibel erachtet werden müsse, dann hätte die Überwachung nach einer erneuten regimekritischen Tätigkeit zu sofortigen Konsequenzen führen müssen. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Zwar würden diese belegen, dass er an einer Kundgebung teilgenommen habe. Er führe aber nicht an, wann diese Kundgebung stattgefunden habe und welcher Anlass dieser Manifestation zugrunde gelegen habe. Unbesehen der unpräzisen Angaben sei auf dem Foto zu erkennen, dass es sich um eine friedliche Kundgebung unter Teilnahme von Kindern handle. Auf den Fotos sei zu erkennen, dass der Beschwerdeführer lediglich ein einfacher Teilnehmer, wenn nicht gar nur ein Beobachter, neben vielen anderen gewesen sei. Den Akten seien letztlich nach wie vor keine Hinweise zu entnehmen, die auf eine Identifikation als Regimegegner hinweisen würden, weshalb nicht von einer asylrelevanten Gefährdung ausgegangen werden könne. Bezüglich der Furcht einer Rekrutierung durch die syrische Armee sei auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid sowie die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen. Die auf Beschwerdeebene neu vorgebrachte Angst vor einer Rekrutierung durch die J._______ respektive der M._______ ([...]) sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder in den Befragungen noch in der Beschwerdeschrift geltend mache, dass er vor seiner Ausreise konkreten Massnahmen seitens der J._______ ausgesetzt gewesen sei. Die Furcht davor, bei einer Rückkehr von der M._______ allenfalls zwangsrekrutiert zu werden, entfalte praxisgemäss keine Asylrelevanz. So sei die allgemeine Wehrpflicht, respektive eine allenfalls daraus resultierende Rekrutierung durch die M._______ nicht an eine der in Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften geknüpft.

E. 3.4 In seiner Replik brachte der Beschwerdeführer schliesslich vor, bezüglich der Teilnahme an Demonstrationen und seiner politischen Aktivitäten sei nochmals hervorzuheben, dass seine ganze Familie in Syrien politisch aktiv gewesen sei und zumindest an Demonstrationen der L._______ gegen das Regime teilgenommen habe. Diesbezüglich sei auf die Asylakten seiner (Nennung Verwandte) (N_______) und den Umstand, dass seine ganze Familie aus Syrien geflohen sei und an Kundgebungen teilgenommen habe, hinzuweisen. Sein verstorbener (Nennung Verwandter) und seine in N._______ und O._______ als Flüchtlinge anerkannten (Nennung Verwandte) seien in Syrien alle aktive Parteimitglieder der L._______ gewesen. Die eingereichte Bestätigung der L._______ hebe hervor, dass er stets eine grosse Rolle bei den Parteiaktivitäten und den von ihr organisierten friedlichen Demonstrationen gespielt habe. Die Aussage über seine Teilnahme an Demonstrationen in Syrien sei somit auch aufgrund seines familiären Hintergrundes und der Aussagen seiner Mutter und Schwester glaubhaft, weshalb kein Grund bestehe, diese in Frage zu stellen. Der vor-instanzlichen Einschätzung zum eingereichten Foto einer Demonstration in B._______, wonach er lediglich ein einfacher Teilnehmer, wenn nicht gar nicht Beobachter gewesen sei, sei dies entgegenzuhalten. Auch sei daran zu erinnern, dass zu Beginn des Konfliktes die Demonstranten immer friedlich hätten demonstrieren wollen. Es sei an dieser Stelle erneut auf die Erwägungen im Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 hinzuweisen. Weiter bestehe die Gefahr einer Rekrutierung durch das syrische Militär in denjenigen Gebieten, in denen das Regime aktuell Einfluss habe, wobei dieses Gebiet - wie auch die Situation in seiner Heimat - gemäss den aufgeführten Quellen als volatil einzuschätzen sei. Sodann sei hervorzuheben, dass die Rekrutierungen durch die M._______ als flüchtlingsrechtlich relevant eingestuft werden müssten. Die Wehrdienstverweigerung gegenüber der M._______ sei auch als politische Opposition zu werten und somit, zumindest unter diesem Gesichtspunkt, asylrelevant im Sinne des Asylgesetzes. Schliesslich sei eine Wegweisung nach Syrien nicht nur als unzumutbar, sondern zumindest als unzulässig zu erachten, zumal gemäss dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eine Wegweisung nach Syrien eine Verletzung des völkerrechtlichen Rückschiebungsschutzes von Art. 3 EMRK darstellen würde.

E. 4.1 Vorweg ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (inkl. Untersuchungsgrundsatz und Begründungspflicht) zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Behandlung verunmöglichen würde.

E. 4.1.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2, 2012/21 E. 5.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222).

E. 4.1.2 Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 VwVG) davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt insbesondere dann als unrichtig erhoben, wenn der Verfügung falsche beziehungsweise aktenwidrige Tatsachen zugrunde gelegt wurden sowie wenn Beweise unzutreffend gewürdigt wurden (vgl. Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 39). Als unvollständig festgestellt gilt der Sachverhalt dann, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. Zibung/Hofstetter, a.a.O., Art. 49 N 40; siehe zum Ganzen auch Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 28 zu Art. 49). Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der aktuellen Situation in Syrien, die im Übrigen durch das SEM einer laufenden Überprüfung unterzogen wird, zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellt. Die verfügende Behörde muss sich dabei nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b). Das SEM konzentrierte sich denn auch auf die für den vorinstanzlichen Entscheid massgebenden Vorbringen, ohne diese oberflächlich oder pauschal zu würdigen oder gar den Rahmen des Ermessens zu überspannen, zumal der Vorinstanz bei der Beurteilung der in Art. 3 AsylG oder Art. 7 AsylG statuierten Voraussetzungen an das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft ohnehin kein Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/2 E. 5.3, 2010/54 E. 7.7).

E. 4.1.3 Soweit der Beschwerdeführer anführte, es sei ihm anlässlich der Anhörung keine Gelegenheit gegeben worden, zu einem von der Vorinstanz als widersprüchlich erachteten Vorbringen Stellung zu nehmen, um ein offensichtliches Missverständnis aufzuklären, ist weiter zu bemerken, dass sich aus Art. 30 Abs. 1 VwVG kein Anspruch eines Asylgesuchstellers ergibt, zu seinen eigenen, im Verlauf des Asylverfahrens deponierten Aussagen vor Erlass einer entsprechenden Verfügung Stellung zu nehmen. Wohl kann es im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes geboten erscheinen, einen Asylgesuchsteller - namentlich zur allfälligen Klärung aufgetretener Ungereimtheiten oder Widersprüche - mit seinen eigenen früheren Aussagen - nie aber mit einer rechtlichen Würdigung dieser Aussagen - zu konfrontieren und ihm diesbezüglich die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen. Der Anspruch auf vorgängige Anhörung, wie Art. 30 Abs. 1 VwVG den Anspruch auf rechtliches Gehör konkretisiert, wird indessen im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen selber wahrgenommen; indem ein Asylgesuchsteller im Rahmen der Anhörung seine Asylgründe darlegt, nimmt er an den entsprechenden Beweiserhebungen unmittelbar teil; damit stellt die Anhörung eines Asylgesuchstellers zu seinen Asylgründen selber einen Teil der Gewährung des rechtlichen Gehörs dar, und ein weiterer Anspruch, zum Beweisergebnis der Anhörung Stellung zu nehmen, besteht nicht. Wann und wieweit der Asylgesuchsteller mit Widersprüchen oder Tatsachenwidrigkeiten in den eigenen Aussagen zu konfrontieren ist, ist somit nicht eine Frage eines verfahrensrechtlichen Anspruches eines Gesuchstellers, sondern der Pflicht der Behörde zur Feststellung des vollständigen Sachverhaltes. Ob die Behörde dem genannten Grundsatz in genügendem Masse nachgekommen ist, ist daher von der Rechtsmittelinstanz im Rahmen der Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Sachverhaltsermittlungen zu beurteilen (vgl. EMARK 1994 Nr. 13). In casu kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass ihm anlässlich der Anhörung eine von seinen früheren Vorbringen abweichende Aussage betreffend seine Parteimitgliedschaft nicht vorgehalten wurde, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nach Erlass der angefochtenen Verfügung erhielt er vom SEM vollständige Akteneinsicht und hatte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit, zu diesem Punkt umfassend Stellung zu nehmen. Sodann wurde - im Gegensatz zum angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5262/2013 vom 21. Februar 2014 E. 3.1.4 - die Anhörung bereits dreieinhalb Monate nach der BzP durchgeführt und nicht erst über zwei Jahre später. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist sodann nicht zu erkennen, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des SEM-Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (BGE 129 I 232 E. 3.2). Der Vorwurf, die Vorinstanz habe den Ausführungen im Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.1 nicht Rechnung getragen, worin erwogen wurde, es sei nicht zu erkennen, ob und inwiefern das Bundesamt den Asylentscheid unter Berücksichtigung der zusammengefassten Entwicklungen der politischen und menschenrechtlichen Situation in Syrien getroffen habe, zumal auch in seinem Fall seit seiner Flucht aus Syrien der Druck von allen Seiten massiv gestiegen sei respektive sich die politische und menschenrechtliche Lage seit seiner Ausreise in erheblicher Weise verändert habe, ist als nicht stichhaltig zu erachten. Im Gegensatz zum zitierten Entscheid sind vorliegend keine Anhaltspunkte zu erkennen, dass das SEM die aktuelle Situation in der Heimat des Beschwerdeführers - der diese auch erst im November 2014 verliess - im Zeitpunkt ihres Asylentscheides vom März 2016 nicht gebührend berücksichtigt hätte und führte in diesem Zusammenhang denn auch die im damaligen Zeitpunkt geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an (vgl. act. A20/8 S. 3).

E. 4.1.4 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich demnach insgesamt als unbegründet.

E. 4.2 In materieller Hinsicht ist vorliegend mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer vor dem Verlassen Syriens nicht als regimefeindliche Person im Visier der syrischen Behörden stand. Zwar wendete der Beschwerdeführer zunächst ein, durch die Einreichung von Fotos, welche ihn nicht vermummt an einer Demonstration gegen das syrische Regime in B._______ zeigten, könne er - entgegen der vorinstanzlichen Ansicht - seine Teilnahme an solchen Kundgebungen belegen. Zudem werde sein Engagement anlässlich von Kundgebungen in Syrien durch die L._______ mit Schreiben vom (...) bestätigt. Das SEM hat hinsichtlich der eingereichten Fotos jedoch in zutreffender Weise erwogen, dass diese keinen Hinweis zu liefern vermögen, dass er von den syrischen Behörden als Regimegegner identifiziert worden wäre. Aus den undatierten Fotos und den vagen Ausführungen dazu sind keine konkreten Anhaltspunkte zu Zeitpunkt und Örtlichkeiten der Veranstaltung zu ersehen. Weder vermögen die Fotos zu belegen, dass der Beschwerdeführer an mehreren Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen, sich meistens vermummt oder anlässlich der Kundgebungen Flugblätter verteilt oder Kleinigkeiten für die L._______ erledigt hat noch dass er sich im geltend gemachten Umfang und während der angeführten Zeitdauer politisch betätigte. Diese Einschätzung wird auch dadurch gestützt, dass er eigenen Angaben zufolge im Nachgang zu den angeblichen Befragungen im Jahre (...) - unbesehen der von der Vorinstanz geäusserten Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorfalls - nie mehr irgendwelchen Kontakt mit den syrischen Behörden gehabt habe und er auch ausdrücklich verneinte, dass seine Demonstrationsteilnahmen Konsequenzen für ihn oder seine Familienangehörigen gehabt hätten (vgl. act. A18/12 S. 7 f.). Die von ihm eingereichte Bestätigung der L._______ vom (...) vermag angesichts ihres pauschalen und vagen Inhalts zu den angeblichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die Partei nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen, zumal daraus ebenso wenig ersichtlich ist, ob auch seine Aktivitäten für die L._______ vor seiner Ausreise gemeint sind. Die entsprechende Bestätigung sowie die eingereichten Fotos sind daher für den Nachweis der angeführten flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung als nicht beweiskräftig zu qualifizieren. Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene gemachten Mutmassungen, weshalb er als Demonstrationsteilnehmer erkannt worden sein müsse und es genauso plausibel sei, dass man ihn in der Folge registriert und überwacht habe, kann auf die zutreffenden und zu bestätigenden Ausführungen des SEM in seiner Vernehmlassung verwiesen werden. So wäre bei einer tatsächlichen Überwachung in der Tat zu erwarten gewesen, dass die syrischen Behörden gegen den Beschwerdeführer bei nächstbester regimekritischer Tätigkeit - welche sich eigenen Angaben zufolge bis ins Jahr (...) hingezogen habe - umgehend entsprechende Massnahmen eingeleitet hätten.Sodann ist bezüglich des Einwandes, er könne sich nicht erklären, warum in der BzP protokolliert worden sei, er sei ein Mitglied der J._______ gewesen, weshalb es sich dabei um ein Missverständnis respektive einen Übersetzungsfehler handeln müsse, anzuführen, dass er am Schluss der BzP die Korrektheit und Wahrheit seiner Aussagen nach Rückübersetzung in einer ihm verständlichen Sprache unterschriftlich bestätigte. Der Hinweis, wonach ihn bei der Rückübersetzung die Abkürzung "J._______" nicht weiter gestört habe, da er den Namen (...) daneben gesehen habe, erscheint angesichts seiner fehlenden Deutschkenntnisse, des ihm unbekannten Schriftbildes und des Umstandes, dass er kaum gewusst haben dürfte, an welcher Stelle im Protokoll sie sich im Rahmen der Rückübersetzung gerade befunden hätten, als blosse Schutzbehauptung. Selbst wenn er den Namen (...) erkannt hätte, wäre immer noch nicht einsichtig, wie er hätte wissen können, in welchem Kontext dieser Name im betreffenden Satz gestanden wäre. Da letztlich auch die Vorinstanz nicht ausschloss, dass sich der Beschwerdeführer an Demonstrationen beteiligt haben könnte und sich aus den Asylakten seiner (Nennung Verwandte) ergibt, dass sich diese an Kundgebungen gegen das Regime beteiligten, ohne dass diesen aber daraus irgendwelche Konsequenzen erwachsen wären, ist auf eine abschliessende Prüfung der Glaubhaftigkeit bezüglich des von der Vorinstanz angeführten Widerspruchs bezüglich der Parteizugehörigkeit des Beschwerdeführers zu verzichten.

E. 4.3 Im Weiteren befürchtet der Beschwerdeführer eine Zwangsrekrutierung durch die syrischen Streitkräfte als auch durch die J._______ respektive deren militärischen Flügel M._______. Auch wenn diesbezüglich seitens der syrischen Behörden noch keine Kontaktaufnahme stattgefunden habe, sei unbestritten, dass er im Jahre (...) kurz vor dem dienstpflichtigen Alter gestanden sei und ab 18 Jahren Männer einen obligatorischen Militärdienst zu leisten hätten, was auch für die J._______ gelte. Es würden verschiedene Berichte über Zwangsrekrutierungen bestehen, selbst von Minderjährigen. Die Bedrohung einer erzwungenen Rekrutierung sei daher allgegenwärtig gewesen und seine Furcht vor einer solchen berechtigt.

E. 4.3.1 Im Rahmen eines Grundsatzentscheids (BVGE 2015/3 E. 5) stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig bleibe. Entsprechend vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. BVGE 2015/3 E. 4.3 4.5 und 5).

E. 4.3.2 Soweit der Beschwerdeführer eine Rekrutierung durch die syrischen Truppen befürchtet, ist anzuführen, dass er offenbar noch gar nicht ausgehoben wurde. So habe er noch keine konkrete Aufforderung für die Abholung eines Militärdienstbüchleins oder gar eine Einberufung für den Militärdienst erhalten. Bis zur Ausreise habe er deswegen auch weder Kontakt noch Probleme mit den Militärbehörden gehabt (vgl. act. A18/12 S. 4 f.). Damit hätte sich der Beschwerdeführer mit seiner Ausreise aus Syrien der wehrdienstlichen Musterung, nicht jedoch der eigentlichen Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee entzogen. Demnach steht im heutigen Zeitpunkt noch gar nicht fest, ob der Beschwerdeführer überhaupt als diensttauglich erachtet werden könnte und dementsprechend der Wehrpflicht unterstehen würde. Daher kann er auch nicht als Dienstverweigerer oder als Deserteur betrachtet werden. Zwar gehört er der kurdischen Ethnie an, konnte jedoch weder nachweisen noch glaubhaft machen, dass er deswegen oder wegen eigener Aktivitäten bisher die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte respektive der Armee auf sich gezogen hat. Für den Beschwerdeführer besteht vorliegend keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass das Nichterscheinen beim Rekrutierungsbüro durch die syrischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst würde. Eine ihm allenfalls drohende Strafe würde also allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen, was nach bestätigter Praxis grundsätzlich als legitim zu erachten wäre (vgl. BVGE 2015/3 E. 5). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Festnahme durch die syrischen Behörden mit einer politisch motivierten Bestrafung oder einer Behandlung rechnen müsste, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichzusetzen wäre. Zudem hat sich das syrische Regime im Juli 2012 aus Derik zurückgezogen (vgl. BVGE 2015/3, E. 6.7.5.1), weshalb es mithin als unwahrscheinlich zu erachten ist, dass in Derik nach wie vor ein Rekrutierungsbüro des syrischen Regimes existiert und der Beschwerdeführer ernsthaft befürchten müsste, durch die syrischen Militärbehörden einberufen respektive ausgehoben zu werden.

E. 4.3.3 Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene erstmals angeführten Furcht des Beschwerdeführers, durch die M._______ rekrutiert zu werden, ist festzuhalten, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer Dienstverweigerung gegenüber der M._______ keine Asylrelevanz zukommt (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-4866/2015 vom 18. Mai 2017 E. 5.1.2 f.;E-507/2015 vom 5. Mai 2017 E. 6.2). In Ermangelung eines im Sinne von Art. 3 AsylG relevanten Verfolgungsmotivs wäre eine drohende Bestrafung somit lediglich unter dem Aspekt der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant, was aufgrund der in der angefochtenen Verfügung angeordneten vorläufigen Aufnahme hier allerdings nicht Prozessgegenstand ist (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer D-6494/2014 vom 14. Oktober 2015, E. 5.3; D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3).

E. 4.4.1 Sodann ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem geltend gemachten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und deshalb (das heisst infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 und 2009/29 E. 5.1).

E. 4.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 f., m.w.H.). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn sie sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.6). Angesichts dieser konstanten und neueren Rechtsprechung besteht keine Veranlassung, dem in der Beschwerde vom 14. April 2014 gestellten Antrag, es seien die auf Seite 36 aufgeführten Asylakten in acht anderen Verfahren beizuziehen, stattzugeben. Der entsprechende Beweisantrag ist daher abzuweisen.

E. 4.4.3 Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz geltend, er sei Mitglied in der Schweizer L._______ und habe schon an Versammlungen der Organisation teilgenommen. Weiter gesteht er selber ein, nicht über ein besonders exponiertes politisches Profil in der Schweiz zu verfügen. Jedoch seien zwischen seiner Einreise in die Schweiz und seiner Anmeldung bei der Schweizer L._______ keine zwei Monate vergangen. Zum Beleg reichte er diesbezüglich (Nennung Beweismittel) ein, worin ihm eine stets grosse Rolle bei den Parteiaktivitäten und den von ihr organisierten friedlichen Demonstrationen attestiert wird. Wie vorstehend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer keine hinreichend überzeugenden Indizien vorbringen, die auf eine Vorverfolgung schliessen lassen könnten (vgl. E. 4.2 f.). Es kann daher ausgeschlossen werden, dass dieser vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Aufgrund der Akten drängt sich sodann der Schluss auf, der Beschwerdeführer sei nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Aufgrund der eingereichten Beweismittel und der Angaben des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, dass er innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat. Er hat vielmehr wie Tausende syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten an - vorliegend nicht näher konkretisierten - Kundgebungen gegen das syrische Regime teilgenommen. Es ist indes nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte, da es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Es sind aufgrund der vagen Angaben und den pauschalen Ausführungen in der erwähnten Bestätigung denn auch keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass er bislang überhaupt für die von ihm angeführte exilpolitische Partei tätig ist oder war. Aufgrund des Gesagten übersteigt das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht. Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass der Beschwerdeführer bei der (hypothetischen) Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da im Falle des Beschwerdeführers nicht von einer Vorverfolgung ausgegangen und somit ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, ist nicht davon auszugehen, dass diese ihn als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, er hätte bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten.

E. 4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Ausführungen näher einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen.

E. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4, 2011/24 E. 10.1, 2009/50 E. 9; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 6 Mit dem vorliegenden Urteil erwächst die vom SEM angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in Rechtskraft. Im Sinne einer Klarstellung ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das BFM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen, so dass sich Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit sowie der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748) erübrigen.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 31. Mai 2016 unter anderem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Diese Einschätzung ist in Würdigung sämtlicher Umstände auch im Urteilszeitpunkt weiterhin als zutreffend zu erachten, weshalb vorliegend am Ergebnis der oben erwähnten Zwischenverfügung festzuhalten und auf die Erhebung von Verfahrens-kosten zu verzichten ist.

E. 8.2 Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2016 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 AsylG) und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand bestellt. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In casu ist ein Aufwand von acht Stunden als angemessen zu erachten. Die Auslagen sind auf Fr. 32.- zu beziffern. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9-13 VGKE) ist das dem Rechtsvertreter für die oben erwähnten Beschwerdeverfahren auszurichtende amtliche Entschädigung auf insgesamt Fr. 1232.- (Honorar: Fr. 1200.-, Auslagen: Fr. 32.-) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1232.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2169/2016 Urteil vom 20. Dezember 2017 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter David Wenger, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch MLaw Benedikt Homberger, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. März 2016 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus B._______ (kurdisch: C._______), Provinz D._______, stammender Kurde mit letztem Wohnsitz in E._______ in der nämlichen Provinz seinen Heimatstaat am 1. November 2014 auf dem Landweg. Über F._______, G._______ und weitere ihm unbekannte Länder sowie H._______ gelangte er am 19. Januar 2015 illegal in die Schweiz. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) I._______ reichte er gleichentags ein Asylgesuch ein. Anlässlich der dort am 28. Januar 2015 durchgeführten Befragung zur Person (BzP) führte er an, seine Heimat wegen der allgemeinen Lage, des Krieges und wegen seiner Angst, von den syrischen Behörden zwangsrekrutiert zu werden, verlassen zu haben. Er habe sich deshalb weder bei den Militärbehörden gemeldet, um das Dienstbüchlein zu erhalten, noch eine Aufforderung seitens des Militärs erhalten. Aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung habe er sich etwa im (...) in das an der Grenze zur F._______ liegende Dorf E._______ begeben und sich dort versteckt. Er sei weder vom Krieg persönlich betroffen gewesen noch habe er sich daran irgendwie beteiligt. Im Jahre (...) habe er nach Ausbruch der Unruhen mit anderen Personen an Demonstrationen teilgenommen. Danach seien sie vom Geheimdienst aufs Revier mitgenommen und verhört worden. Gleichentags habe man sie wieder freigelassen. Sie seien aufgefordert worden, sich nochmals zu melden, was sie dann auch getan hätten. Ansonsten habe er keine Probleme gehabt. Sodann sei er Mitglied der J._______ von (...) gewesen, welche er dadurch unterstützt habe, indem er Flugblätter verteilt und andere Kleinigkeiten für diese erledigt habe. Ferner wurde ihm zu einer möglichen Zuständigkeit von G._______ sowie von H._______ zur Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens und der Fällung eines möglichen Nichteintretensentscheids des SEM das rechtliche Gehör gewährt. Diesbezüglich führte er an, dass es in G._______ überhaupt kein Asylverfahren gebe und er es bevorzuge, in der Schweiz zu bleiben, als nach H._______ zu gehen. Sodann wurde ihm gleichentags das rechtliche Gehör zum Ersuchen, dem Kanton seiner bereits in der Schweiz lebenden (Nennung Verwandte) (N_______ und N_______) zugeteilt zu werden, gewährt. A.b Mit Verfügung des SEM vom 29. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton K._______ zugewiesen. A.c Am 30. Januar 2015 übermittelte das SEM gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; Dublin-III-VO) ein Informationsersuchen an die Behörden von H._______. Diese teilten in ihrer Antwort vom 24. Februar 2015 mit, dass der Beschwerdeführer in H._______ nicht in Erscheinung getreten sei. A.d Am 11. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführer vom SEM angehört. Dabei führte er zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen an, er hätte im Jahre (...) ein Militärdienstbüchlein beantragen sollen. Da er nicht gegen sein Volk habe kämpfen wollen, habe er dies jedoch nicht getan. Er habe auch keine behördliche Aufforderung erhalten, zumal die Behörden seine Adresse nicht gekannt hätten. Sodann sei er gegen das ungerechte und diktatorische Regime in seiner Heimat. Im Jahre (...) hätten die Behörden begonnen, die jungen Leute als Reservisten einzuberufen, weshalb er seinen Wohnort nach E._______ verlegt habe. Er habe zunächst zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester nach F._______ fliehen wollen. Sie seien jedoch unterwegs respektive an der Grenze getrennt worden, da man ihn erwischt und nach Syrien zurückgewiesen habe. Seine Mutter und seine Schwester hätten jedoch weiterreisen können. In der Folge habe er sich über ein Jahr lang in E._______ aufgehalten, bis er genügend Geld für eine erneute Ausreise zusammengehabt habe. Ferner sei er nicht nur im Jahre (...), sondern auch sonst an Demonstrationen beteiligt gewesen. Auch als er sich in E._______ versteckt habe, sei er auf dem inoffiziellen Weg nach B._______ gegangen, um dort an Kundgebungen teilzunehmen. Im Jahre (...) sei er einmal von den syrischen Behörden zuhause aufgesucht und auf den Polizeiposten mitgenommen worden. Auf dem Posten habe man ihn befragt und ihn aufgefordert, am nächsten Tag nochmals wiederzukommen. Als er am nächsten Tag hingegangen sei, seien ihm nochmals viele Fragen gestellt worden. So habe man ihn nach dem Aufenthaltsort seiner Familie gefragt, ob sich jemand im Ausland aufhalte und ob er an Demonstrationen teilnehme. Dies habe er verneint. Nach diesen Befragungen sei er nicht mehr mit den syrischen Behörden in Kontakt gekommen. Seine Demonstrationsteilnahmen hätten weder für ihn noch für seine Familienangehörigen Konsequenzen gehabt. Die Behörden hätten keine Beweise gegen ihn gefunden. Er sei während den Kundgebungen oft vermummt gewesen aus Angst davor, gefilmt zu werden. Er sei sehr vorsichtig gewesen, habe aber trotzdem helfen wollen. Er sei dieses Risiko eingegangen, weil er in der (L._______) gewesen sei. Früher sei er bloss Sympathisant gewesen, aber seit den Ereignissen sei er Mitglied. Auch in der Schweiz sei er mit allen seinen Kollegen bei dieser Partei aktiv und seit (...) Mitglied. In Syrien habe er keine spezielle Position innerhalb der Partei gehabt, sondern habe einfach an Demonstrationen teilgenommen. Wegen seiner Parteizugehörigkeit sei es nie zu Problemen gekommen. In der Schweiz habe er noch keine Tätigkeiten für die Partei ausgeführt. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Mit Verfügung vom 10. März 2016 - frühestens eröffnet am 11. März 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, ordnete indessen wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG (SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten, weshalb darauf verzichtet werden könne, auf allfällige vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente im Sachverhaltsvortrag einzugehen. Eine spätere Geltendmachung respektive Prüfung der Glaubhaftigkeit bleibe jedoch vorbehalten. Der Vollzug der Wegweisung nach Syrien sei im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar zu erachten. C. Mit Eingabe vom 8. April 2016 focht der Beschwerdeführer den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, und ersuchte in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Ferner sei eine 7-tägige Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde gemäss Art. 110 AsylG zu gewähren. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Eingabe lagen (Nennung Beweismittel) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2016 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Ferner wurde für die Behandlung der weiteren Anträge auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. E. In seinem Schreiben vom 21. April 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die - gemäss Auskunft der Vorinstanz bereits beim Bundesverwaltungsgericht befindlichen Asylakten - sowie um Erstreckung der Frist zur Verbesserung der Beschwerde. F. Mit Verfügung vom 26. April 2016 wurden ein Doppel der Beschwerdeschrift sowie die vorinstanzlichen Akten N_______ an das SEM überwiesen und die Vorinstanz aufgefordert, dem Beschwerdeführer Einsicht in die entscheidrelevanten Akten des Asylverfahrens zu gewähren, den entsprechenden Zustellnachweis zu erbringen und anschliessend die Vorakten an das Bundesverwaltungsgericht zu retournieren. Sodann wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, innert sieben Tagen ab Erhalt der vorinstanzlichen Akten eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. G. Mit Eingabe vom 11. Mai 2016 legte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeverbesserung ins Recht und beantragte darin, es sei der Entscheid des SEM vom 10. März 2016 aufzuheben, er sei gestützt auf die Akten als Flüchtling anzuerkennen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, sub-eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersuchte er in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. In der Beilage legte der Beschwerdeführer (Auflistung Beweismittel) ins Recht. H. Mit Verfügung vom 19. Mai 2016 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass er sich aufgrund der angeordneten vorläufigen Aufnahme bis auf Weiteres in der Schweiz aufhalten könne und dessen ungeachtet den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Sodann wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 3. Juni 2016 eine Fürsorgebestätigung nachzureichen, wobei im Unterlassungsfall aufgrund der bisherigen Akten entschieden werde. Ferner wurde ihm mitgeteilt, dass über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung nach Ablauf der angesetzten Frist entschieden werde. I. Mit Eingabe vom 25. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) zu den Akten. J. Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer MLaw Benedikt Homberger als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ferner wurde die Vorinstanz ersucht, bis zum 15. Juni 2016 eine Vernehmlassung einzureichen und festgehalten, dass bei ungenutzter Frist Verzicht angenommen werde. K. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Juni 2016 hielt die Vorinstanz - nebst einigen ergänzenden Bemerkungen - fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, enthalte, und verwies auf ihre Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhielt. L. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 24. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht und ihm Frist bis zum 11. Juli 2016 zur Einreichung einer allfälligen Replik angesetzt. M. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 11. Juli 2016. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz brachte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids vor, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifizierte Personen hätten eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkomme. Diesbezüglich sei grundsätzlich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinerlei Beweismittel eingereicht habe, die einerseits seine Teilnahme an Demonstrationen in Syrien, andererseits seine damalige Mitgliedschaft in einer kurdischen Partei belegen würden. Zudem habe er sehr wenig über seine Aufgaben in der Partei zu berichten gewusst und lediglich angegeben, dass er an Demonstrationen teilgenommen habe. Sodann würden der Widerspruch betreffend der Partei, in der er Mitglied gewesen sei, aber auch sein Unvermögen, den Parteiführer (...) der richtigen Partei zuordnen zu können, aufzeigen, dass er in Syrien kaum politisch tiefergehend interessiert gewesen sein könne und sich ein politisches Profil zugelegt habe. Insgesamt ergebe sich damit jedoch ein Bild einer - wenn überhaupt - nur sehr niederschwellig politisch aktiven Person. Zwar könnten in Syrien auch Personen mit niederschwelligen politischen Aktivitäten gefährdet sein, dies bedinge jedoch eine Identifikation als Regimegegner durch die Behörden. Die blosse Teilnahme an Demonstrationen reiche deshalb nicht aus, um von einer asylrelevanten Gefährdung auszugehen. Genau diese Identifikation habe beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht stattgefunden. Er habe zwar angeführt, an zwei aufeinanderfolgenden Tagen auf einem Polizeiposten befragt worden zu sein. Er sei jedoch beide Male am selben Tag wieder freigelassen worden. Er habe anlässlich der Befragung verneint, an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Die Behörden hätten auch keine Beweise gegen ihn gefunden, da er sehr vorsichtig gewesen und an den Demonstrationen jeweils vermummt gewesen sei. Weitere Konsequenzen aus diesen Befragungen hätten sich weder für ihn noch für seine Familie ergeben. Auch seine vermeintliche Parteimitgliedschaft sei folgenlos geblieben. Gemäss seinen Angaben - welche teilweise widersprüchlich und äusserst unsubstanziiert geblieben seien - hätten die syrischen Behörden den Beschwerdeführer also weder als Teilnehmer einer Demonstration identifiziert noch sonst als Regimegegner eingestuft. Andernfalls hätte man ihn kaum ohne längere Haft und einfach so ohne weitere Konsequenzen freigelassen. Folglich liege bezüglich dieses Vorbringens keine asylrelevante Verfolgung vor und sei auch in Zukunft nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Bezüglich der geltend gemachten Furcht, für den Militärdienst ausgehoben und einberufen zu werden sei festzuhalten, dass er aufgrund seiner Aussagen nicht habe nachweisen können, von der syrischen Armee überhaupt als diensttauglich erklärt und einberufen worden zu sein. Aufgrund dieser Aktenlage liege deshalb auch bezüglich dieses Vorbringens keine asylrelevante Verfolgung vor und es sei auch in Zukunft - der Beschwerdeführer sei in den Augen der syrischen Behörden kein Wehrdienstverweigerer, geschweige denn ein Deserteur - nichts zu befürchten. Weiter seien die angeführten Nachteile (Krieg, diktatorisches Regime, allgemeine Lage in Syrien) in der politischen Lage sowie der Bürgerkriegssituation und den daraus folgenden allgemeinen Lebensbedingungen in Syrien begründet, welche grosse Teile der Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen würden. Dies gelte gemäss konstanter Praxis nicht als Asylgrund nach Art. 3 AsylG. Auch die vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten vermöchten keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung in Syrien zu begründen. Für die Annahme begründeter Furcht sei insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend sei vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen werde. Er habe geltend gemacht, Mitglied der Schweizer Organisation der L._______ zu sein. Gemäss den Akten sei es bisher bei der blossen Mitgliedschaft in der Partei geblieben. Angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von syrischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa, erscheine es unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden den Beschwerdeführer hier in der Schweiz identifiziert hätten, als Bedrohung wahrnehmen und ihn bei einer Rückkehr nach Syrien deswegen verfolgen würden. Dies nicht zuletzt deshalb, weil er auch nicht bereits in seiner Heimat als Regimegegner identifiziert worden sei und über ein entsprechendes politisches Profil verfügt habe. Zusammenfassend erfülle er die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Eine eingehende Prüfung der Glaubhaftigkeit bleibe vorbehalten. 3.2 Demgegenüber wendete der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen ein, er habe mittlerweile Fotos erhältlich machen können, die ihn nicht vermummt an einer Demonstration gegen das syrische Regime in B._______ zeigen würden. Sein Engagement anlässlich von Kundgebungen in Syrien werde ihm von der L._______ mit Schreiben vom (...) bestätigt. Ferner könne er sich nicht erklären, warum in der BzP protokolliert worden sei, er sei ein Mitglied der J._______ gewesen. Es müsse sich dabei um ein Missverständnis respektive einen Übersetzungsfehler handeln. Er und seine ganze Familie seien seit langer Zeit Anhänger von (...), dem Vorsitzenden der L._______. Wahrscheinlich habe ihn bei der Rückübersetzung die Abkürzung nicht weiter gestört, da er den Namen (...) daneben gesehen habe. Es sei ihm anlässlich der Anhörung keine Gelegenheit gegeben worden, dieses offensichtliche Missverständnis aufzuklären, weshalb die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt habe. Sodann habe die Vorinstanz den Ausführungen im Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 nicht Rechnung getragen, wonach der Druck seit seiner Flucht aus Syrien von allen Seiten massiv gestiegen sei respektive wonach sich die politische und menschenrechtliche Lage seit seiner Ausreise in erheblicher Weise verändert habe. Weiter habe er übereinstimmende und genaue Angaben zu seiner Verhaftung und den polizeilichen Befragungen gemacht, stelle die Situation nicht übertrieben, sondern nüchtern dar, weshalb seine Aussagen als glaubhaft zu erachten seien. Zudem basiere die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach er nicht als Demonstrationsteilnehmer identifiziert worden sei, auf einer blossen Vermutung. So müsse es einen Grund gegeben haben, dass er überhaupt von der Polizei zu Hause abgeholt worden sei. Wahrscheinlich sei er von einem Demonstrationsteilnehmer bei den Behörden angezeigt worden, wie dies auch anderen Freunden von ihm geschehen sei. Sodann sei nicht klar, ob er gänzlich ohne Verdacht wieder gehen gelassen oder ob er nicht fichiert und danach überwacht worden sei. Mit Sicherheit hätten die Befragungen durch die syrischen Behörden grosse Ängste bei ihm ausgelöst, zumal ihm die grausamen Vorgehensweisen des Regimes bestens bekannt seien. Aufgrund der bewiesenen Teilnahme an regimefeindlichen Kundgebungen sowie seiner Verhaftung und Befragungen müsse von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung seiner Person ausgegangen werden. Hinsichtlich der befürchteten Zwangsrekrutierung treffe es zu, dass seitens der Behörden noch keine Kontaktaufnahme stattgefunden habe. Es könne aber nicht bestritten werden, dass er im Jahre (...) kurz vor dem dienstpflichtigen Alter gestanden sei und ab 18 Jahren Männer einen obligatorischen Militärdienst zu leisten hätten, was auch für die J._______ gelte. Es würden verschiedene Berichte über Zwangsrekrutierungen bestehen, selbst von Minderjährigen. Die Bedrohung einer erzwungenen Rekrutierung sei daher allgegenwärtig gewesen und seine Furcht vor einer solchen berechtigt. Zudem sei ihm auch bewusst gewesen, dass er im Falle einer Aushebung an Kriegshandlungen teilnehmen und befürchten müsste, selber ein Opfer zu werden. Es habe daher ohne Weiteres eine asylrelevante Verfolgung vorgelegen. Sodann sei im syrischen Kontext gemäss der Position des UNHCR (Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen) aufgrund der allgemeinen Lage und des Krieges bei syrischen Flüchtlingen nur ausnahmsweise die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Es bestehe daher im Falle einer Wegweisung ein "real risk" einer Gefährdung seiner Person im Sinne des Asylgesetzes. Hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeit sei anzumerken, dass er nicht nur Mitglied in der L._______ sei, sondern auch schon an Versammlungen der Organisation teilgenommen habe. Tatsächlich verfüge er nicht über ein besonders exponiertes politisches Profil in der Schweiz. Die eingereichten Dokumente würden jedoch eindeutig belegen, dass er sich erstens zur L._______ - und nicht etwa zur J._______ - bekenne und zweitens derart politisch engagiert gewesen sei, dass zwischen seiner Einreise in die Schweiz und seiner Anmeldung bei der Schweizer L._______ keine zwei Monate vergangen seien. 3.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM ergänzend aus, es habe in seinem Asylentscheid nicht grundsätzlich bestritten, dass der Beschwerdeführer an Kundgebungen teilgenommen habe. Der Kern der Argumentation des SEM bestehe darin, dass eine Teilnahme an Demonstrationen eine Identifizierung als Regimegegner durch die syrischen Behörden voraussetze, damit gemäss aktueller Praxis und Rechtsprechung von einer asylrelevanten Gefährdung auszugehen sei. Diese Identifizierung habe im Falle des Beschwerdeführers, wie im angefochtenen Asylentscheid ausgeführt, offensichtlich nicht stattgefunden, weshalb dieses Vorbringen vorliegend keine Asylrelevanz entfalte. Die wesentlichen Gesichtspunkte, auf welche sich der Entscheid stütze, und die Überlegungen, die zu diesem geführt hätten, seien vom SEM genannt worden, weshalb weder von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund des in der Verfügung erwähnten, jedoch in der Anhörung nicht vorgehaltenen Widerspruchs bezüglich der Parteizugehörigkeit gesprochen werden könne. Noch treffe der Vorwurf zu, das SEM habe die Begründungspflicht verletzt, weil es nicht genauer ausgeführt habe, welche Aspekte in den Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich und unsubstanziiert gewesen seien. Weil diese für die beschwerdeführende Partei nicht ersichtlich seien, seien folgende in der angefochtenen Verfügung unter Vorbehalt nicht explizit aufgeführten Unglaubhaftigkeitselemente zu ergänzen: Der Beschwerdeführer habe sich bezüglich seiner Teilnahmen an Demonstrationen in Ungereimtheiten verwickelt und nur vage und unsubstanziierte Angaben gemacht, so zum Ort und den Umständen der angeblichen Verhaftung. Ferner fehle es den Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die Ereignisse auf dem Polizeiposten - entgegen der in der Beschwerde(ergänzung) vertretenen Ansicht - an Inhalt und Realkennzeichen. So habe er keine Angaben zu geben vermocht, warum gerade er verhört worden sei und seine Schilderung, ob er auf dem Posten ein Papier unterschrieben habe oder nicht und was darauf gestanden sei, sei diffus geblieben. Wäre der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden tatsächlich als potenzieller Regimegegner vorgeladen und eingehend befragt worden, wäre zu erwarten gewesen, dass er im Rahmen der Anhörung detailliert und präzise darüber Auskunft hätte geben können, wozu er aber nicht in der Lage gewesen sei. Sodann hätte er kaum noch bis Ende des Jahres (...) unbehelligt in B._______ (C._______) leben und weiter an Kundgebungen teilnehmen können, wenn er von den Behörden als Regimegegner identifiziert worden wäre und in deren Fokus gestanden hätte. Wäre er - wie auf Beschwerdeebene behauptet werde - nach seiner Freilassung fichiert und überwacht worden, was seiner Ansicht nach als ebenso plausibel erachtet werden müsse, dann hätte die Überwachung nach einer erneuten regimekritischen Tätigkeit zu sofortigen Konsequenzen führen müssen. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Zwar würden diese belegen, dass er an einer Kundgebung teilgenommen habe. Er führe aber nicht an, wann diese Kundgebung stattgefunden habe und welcher Anlass dieser Manifestation zugrunde gelegen habe. Unbesehen der unpräzisen Angaben sei auf dem Foto zu erkennen, dass es sich um eine friedliche Kundgebung unter Teilnahme von Kindern handle. Auf den Fotos sei zu erkennen, dass der Beschwerdeführer lediglich ein einfacher Teilnehmer, wenn nicht gar nur ein Beobachter, neben vielen anderen gewesen sei. Den Akten seien letztlich nach wie vor keine Hinweise zu entnehmen, die auf eine Identifikation als Regimegegner hinweisen würden, weshalb nicht von einer asylrelevanten Gefährdung ausgegangen werden könne. Bezüglich der Furcht einer Rekrutierung durch die syrische Armee sei auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid sowie die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen. Die auf Beschwerdeebene neu vorgebrachte Angst vor einer Rekrutierung durch die J._______ respektive der M._______ ([...]) sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder in den Befragungen noch in der Beschwerdeschrift geltend mache, dass er vor seiner Ausreise konkreten Massnahmen seitens der J._______ ausgesetzt gewesen sei. Die Furcht davor, bei einer Rückkehr von der M._______ allenfalls zwangsrekrutiert zu werden, entfalte praxisgemäss keine Asylrelevanz. So sei die allgemeine Wehrpflicht, respektive eine allenfalls daraus resultierende Rekrutierung durch die M._______ nicht an eine der in Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften geknüpft. 3.4 In seiner Replik brachte der Beschwerdeführer schliesslich vor, bezüglich der Teilnahme an Demonstrationen und seiner politischen Aktivitäten sei nochmals hervorzuheben, dass seine ganze Familie in Syrien politisch aktiv gewesen sei und zumindest an Demonstrationen der L._______ gegen das Regime teilgenommen habe. Diesbezüglich sei auf die Asylakten seiner (Nennung Verwandte) (N_______) und den Umstand, dass seine ganze Familie aus Syrien geflohen sei und an Kundgebungen teilgenommen habe, hinzuweisen. Sein verstorbener (Nennung Verwandter) und seine in N._______ und O._______ als Flüchtlinge anerkannten (Nennung Verwandte) seien in Syrien alle aktive Parteimitglieder der L._______ gewesen. Die eingereichte Bestätigung der L._______ hebe hervor, dass er stets eine grosse Rolle bei den Parteiaktivitäten und den von ihr organisierten friedlichen Demonstrationen gespielt habe. Die Aussage über seine Teilnahme an Demonstrationen in Syrien sei somit auch aufgrund seines familiären Hintergrundes und der Aussagen seiner Mutter und Schwester glaubhaft, weshalb kein Grund bestehe, diese in Frage zu stellen. Der vor-instanzlichen Einschätzung zum eingereichten Foto einer Demonstration in B._______, wonach er lediglich ein einfacher Teilnehmer, wenn nicht gar nicht Beobachter gewesen sei, sei dies entgegenzuhalten. Auch sei daran zu erinnern, dass zu Beginn des Konfliktes die Demonstranten immer friedlich hätten demonstrieren wollen. Es sei an dieser Stelle erneut auf die Erwägungen im Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 hinzuweisen. Weiter bestehe die Gefahr einer Rekrutierung durch das syrische Militär in denjenigen Gebieten, in denen das Regime aktuell Einfluss habe, wobei dieses Gebiet - wie auch die Situation in seiner Heimat - gemäss den aufgeführten Quellen als volatil einzuschätzen sei. Sodann sei hervorzuheben, dass die Rekrutierungen durch die M._______ als flüchtlingsrechtlich relevant eingestuft werden müssten. Die Wehrdienstverweigerung gegenüber der M._______ sei auch als politische Opposition zu werten und somit, zumindest unter diesem Gesichtspunkt, asylrelevant im Sinne des Asylgesetzes. Schliesslich sei eine Wegweisung nach Syrien nicht nur als unzumutbar, sondern zumindest als unzulässig zu erachten, zumal gemäss dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eine Wegweisung nach Syrien eine Verletzung des völkerrechtlichen Rückschiebungsschutzes von Art. 3 EMRK darstellen würde. 4. 4.1 Vorweg ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (inkl. Untersuchungsgrundsatz und Begründungspflicht) zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Behandlung verunmöglichen würde. 4.1.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2, 2012/21 E. 5.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222). 4.1.2 Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 VwVG) davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt insbesondere dann als unrichtig erhoben, wenn der Verfügung falsche beziehungsweise aktenwidrige Tatsachen zugrunde gelegt wurden sowie wenn Beweise unzutreffend gewürdigt wurden (vgl. Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 39). Als unvollständig festgestellt gilt der Sachverhalt dann, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. Zibung/Hofstetter, a.a.O., Art. 49 N 40; siehe zum Ganzen auch Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 28 zu Art. 49). Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der aktuellen Situation in Syrien, die im Übrigen durch das SEM einer laufenden Überprüfung unterzogen wird, zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellt. Die verfügende Behörde muss sich dabei nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b). Das SEM konzentrierte sich denn auch auf die für den vorinstanzlichen Entscheid massgebenden Vorbringen, ohne diese oberflächlich oder pauschal zu würdigen oder gar den Rahmen des Ermessens zu überspannen, zumal der Vorinstanz bei der Beurteilung der in Art. 3 AsylG oder Art. 7 AsylG statuierten Voraussetzungen an das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft ohnehin kein Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/2 E. 5.3, 2010/54 E. 7.7). 4.1.3 Soweit der Beschwerdeführer anführte, es sei ihm anlässlich der Anhörung keine Gelegenheit gegeben worden, zu einem von der Vorinstanz als widersprüchlich erachteten Vorbringen Stellung zu nehmen, um ein offensichtliches Missverständnis aufzuklären, ist weiter zu bemerken, dass sich aus Art. 30 Abs. 1 VwVG kein Anspruch eines Asylgesuchstellers ergibt, zu seinen eigenen, im Verlauf des Asylverfahrens deponierten Aussagen vor Erlass einer entsprechenden Verfügung Stellung zu nehmen. Wohl kann es im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes geboten erscheinen, einen Asylgesuchsteller - namentlich zur allfälligen Klärung aufgetretener Ungereimtheiten oder Widersprüche - mit seinen eigenen früheren Aussagen - nie aber mit einer rechtlichen Würdigung dieser Aussagen - zu konfrontieren und ihm diesbezüglich die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen. Der Anspruch auf vorgängige Anhörung, wie Art. 30 Abs. 1 VwVG den Anspruch auf rechtliches Gehör konkretisiert, wird indessen im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen selber wahrgenommen; indem ein Asylgesuchsteller im Rahmen der Anhörung seine Asylgründe darlegt, nimmt er an den entsprechenden Beweiserhebungen unmittelbar teil; damit stellt die Anhörung eines Asylgesuchstellers zu seinen Asylgründen selber einen Teil der Gewährung des rechtlichen Gehörs dar, und ein weiterer Anspruch, zum Beweisergebnis der Anhörung Stellung zu nehmen, besteht nicht. Wann und wieweit der Asylgesuchsteller mit Widersprüchen oder Tatsachenwidrigkeiten in den eigenen Aussagen zu konfrontieren ist, ist somit nicht eine Frage eines verfahrensrechtlichen Anspruches eines Gesuchstellers, sondern der Pflicht der Behörde zur Feststellung des vollständigen Sachverhaltes. Ob die Behörde dem genannten Grundsatz in genügendem Masse nachgekommen ist, ist daher von der Rechtsmittelinstanz im Rahmen der Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Sachverhaltsermittlungen zu beurteilen (vgl. EMARK 1994 Nr. 13). In casu kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass ihm anlässlich der Anhörung eine von seinen früheren Vorbringen abweichende Aussage betreffend seine Parteimitgliedschaft nicht vorgehalten wurde, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nach Erlass der angefochtenen Verfügung erhielt er vom SEM vollständige Akteneinsicht und hatte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit, zu diesem Punkt umfassend Stellung zu nehmen. Sodann wurde - im Gegensatz zum angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5262/2013 vom 21. Februar 2014 E. 3.1.4 - die Anhörung bereits dreieinhalb Monate nach der BzP durchgeführt und nicht erst über zwei Jahre später. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist sodann nicht zu erkennen, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des SEM-Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (BGE 129 I 232 E. 3.2). Der Vorwurf, die Vorinstanz habe den Ausführungen im Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.1 nicht Rechnung getragen, worin erwogen wurde, es sei nicht zu erkennen, ob und inwiefern das Bundesamt den Asylentscheid unter Berücksichtigung der zusammengefassten Entwicklungen der politischen und menschenrechtlichen Situation in Syrien getroffen habe, zumal auch in seinem Fall seit seiner Flucht aus Syrien der Druck von allen Seiten massiv gestiegen sei respektive sich die politische und menschenrechtliche Lage seit seiner Ausreise in erheblicher Weise verändert habe, ist als nicht stichhaltig zu erachten. Im Gegensatz zum zitierten Entscheid sind vorliegend keine Anhaltspunkte zu erkennen, dass das SEM die aktuelle Situation in der Heimat des Beschwerdeführers - der diese auch erst im November 2014 verliess - im Zeitpunkt ihres Asylentscheides vom März 2016 nicht gebührend berücksichtigt hätte und führte in diesem Zusammenhang denn auch die im damaligen Zeitpunkt geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an (vgl. act. A20/8 S. 3). 4.1.4 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich demnach insgesamt als unbegründet. 4.2 In materieller Hinsicht ist vorliegend mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer vor dem Verlassen Syriens nicht als regimefeindliche Person im Visier der syrischen Behörden stand. Zwar wendete der Beschwerdeführer zunächst ein, durch die Einreichung von Fotos, welche ihn nicht vermummt an einer Demonstration gegen das syrische Regime in B._______ zeigten, könne er - entgegen der vorinstanzlichen Ansicht - seine Teilnahme an solchen Kundgebungen belegen. Zudem werde sein Engagement anlässlich von Kundgebungen in Syrien durch die L._______ mit Schreiben vom (...) bestätigt. Das SEM hat hinsichtlich der eingereichten Fotos jedoch in zutreffender Weise erwogen, dass diese keinen Hinweis zu liefern vermögen, dass er von den syrischen Behörden als Regimegegner identifiziert worden wäre. Aus den undatierten Fotos und den vagen Ausführungen dazu sind keine konkreten Anhaltspunkte zu Zeitpunkt und Örtlichkeiten der Veranstaltung zu ersehen. Weder vermögen die Fotos zu belegen, dass der Beschwerdeführer an mehreren Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen, sich meistens vermummt oder anlässlich der Kundgebungen Flugblätter verteilt oder Kleinigkeiten für die L._______ erledigt hat noch dass er sich im geltend gemachten Umfang und während der angeführten Zeitdauer politisch betätigte. Diese Einschätzung wird auch dadurch gestützt, dass er eigenen Angaben zufolge im Nachgang zu den angeblichen Befragungen im Jahre (...) - unbesehen der von der Vorinstanz geäusserten Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorfalls - nie mehr irgendwelchen Kontakt mit den syrischen Behörden gehabt habe und er auch ausdrücklich verneinte, dass seine Demonstrationsteilnahmen Konsequenzen für ihn oder seine Familienangehörigen gehabt hätten (vgl. act. A18/12 S. 7 f.). Die von ihm eingereichte Bestätigung der L._______ vom (...) vermag angesichts ihres pauschalen und vagen Inhalts zu den angeblichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die Partei nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen, zumal daraus ebenso wenig ersichtlich ist, ob auch seine Aktivitäten für die L._______ vor seiner Ausreise gemeint sind. Die entsprechende Bestätigung sowie die eingereichten Fotos sind daher für den Nachweis der angeführten flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung als nicht beweiskräftig zu qualifizieren. Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene gemachten Mutmassungen, weshalb er als Demonstrationsteilnehmer erkannt worden sein müsse und es genauso plausibel sei, dass man ihn in der Folge registriert und überwacht habe, kann auf die zutreffenden und zu bestätigenden Ausführungen des SEM in seiner Vernehmlassung verwiesen werden. So wäre bei einer tatsächlichen Überwachung in der Tat zu erwarten gewesen, dass die syrischen Behörden gegen den Beschwerdeführer bei nächstbester regimekritischer Tätigkeit - welche sich eigenen Angaben zufolge bis ins Jahr (...) hingezogen habe - umgehend entsprechende Massnahmen eingeleitet hätten.Sodann ist bezüglich des Einwandes, er könne sich nicht erklären, warum in der BzP protokolliert worden sei, er sei ein Mitglied der J._______ gewesen, weshalb es sich dabei um ein Missverständnis respektive einen Übersetzungsfehler handeln müsse, anzuführen, dass er am Schluss der BzP die Korrektheit und Wahrheit seiner Aussagen nach Rückübersetzung in einer ihm verständlichen Sprache unterschriftlich bestätigte. Der Hinweis, wonach ihn bei der Rückübersetzung die Abkürzung "J._______" nicht weiter gestört habe, da er den Namen (...) daneben gesehen habe, erscheint angesichts seiner fehlenden Deutschkenntnisse, des ihm unbekannten Schriftbildes und des Umstandes, dass er kaum gewusst haben dürfte, an welcher Stelle im Protokoll sie sich im Rahmen der Rückübersetzung gerade befunden hätten, als blosse Schutzbehauptung. Selbst wenn er den Namen (...) erkannt hätte, wäre immer noch nicht einsichtig, wie er hätte wissen können, in welchem Kontext dieser Name im betreffenden Satz gestanden wäre. Da letztlich auch die Vorinstanz nicht ausschloss, dass sich der Beschwerdeführer an Demonstrationen beteiligt haben könnte und sich aus den Asylakten seiner (Nennung Verwandte) ergibt, dass sich diese an Kundgebungen gegen das Regime beteiligten, ohne dass diesen aber daraus irgendwelche Konsequenzen erwachsen wären, ist auf eine abschliessende Prüfung der Glaubhaftigkeit bezüglich des von der Vorinstanz angeführten Widerspruchs bezüglich der Parteizugehörigkeit des Beschwerdeführers zu verzichten. 4.3 Im Weiteren befürchtet der Beschwerdeführer eine Zwangsrekrutierung durch die syrischen Streitkräfte als auch durch die J._______ respektive deren militärischen Flügel M._______. Auch wenn diesbezüglich seitens der syrischen Behörden noch keine Kontaktaufnahme stattgefunden habe, sei unbestritten, dass er im Jahre (...) kurz vor dem dienstpflichtigen Alter gestanden sei und ab 18 Jahren Männer einen obligatorischen Militärdienst zu leisten hätten, was auch für die J._______ gelte. Es würden verschiedene Berichte über Zwangsrekrutierungen bestehen, selbst von Minderjährigen. Die Bedrohung einer erzwungenen Rekrutierung sei daher allgegenwärtig gewesen und seine Furcht vor einer solchen berechtigt. 4.3.1 Im Rahmen eines Grundsatzentscheids (BVGE 2015/3 E. 5) stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig bleibe. Entsprechend vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. BVGE 2015/3 E. 4.3 4.5 und 5). 4.3.2 Soweit der Beschwerdeführer eine Rekrutierung durch die syrischen Truppen befürchtet, ist anzuführen, dass er offenbar noch gar nicht ausgehoben wurde. So habe er noch keine konkrete Aufforderung für die Abholung eines Militärdienstbüchleins oder gar eine Einberufung für den Militärdienst erhalten. Bis zur Ausreise habe er deswegen auch weder Kontakt noch Probleme mit den Militärbehörden gehabt (vgl. act. A18/12 S. 4 f.). Damit hätte sich der Beschwerdeführer mit seiner Ausreise aus Syrien der wehrdienstlichen Musterung, nicht jedoch der eigentlichen Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee entzogen. Demnach steht im heutigen Zeitpunkt noch gar nicht fest, ob der Beschwerdeführer überhaupt als diensttauglich erachtet werden könnte und dementsprechend der Wehrpflicht unterstehen würde. Daher kann er auch nicht als Dienstverweigerer oder als Deserteur betrachtet werden. Zwar gehört er der kurdischen Ethnie an, konnte jedoch weder nachweisen noch glaubhaft machen, dass er deswegen oder wegen eigener Aktivitäten bisher die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte respektive der Armee auf sich gezogen hat. Für den Beschwerdeführer besteht vorliegend keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass das Nichterscheinen beim Rekrutierungsbüro durch die syrischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst würde. Eine ihm allenfalls drohende Strafe würde also allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen, was nach bestätigter Praxis grundsätzlich als legitim zu erachten wäre (vgl. BVGE 2015/3 E. 5). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Festnahme durch die syrischen Behörden mit einer politisch motivierten Bestrafung oder einer Behandlung rechnen müsste, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichzusetzen wäre. Zudem hat sich das syrische Regime im Juli 2012 aus Derik zurückgezogen (vgl. BVGE 2015/3, E. 6.7.5.1), weshalb es mithin als unwahrscheinlich zu erachten ist, dass in Derik nach wie vor ein Rekrutierungsbüro des syrischen Regimes existiert und der Beschwerdeführer ernsthaft befürchten müsste, durch die syrischen Militärbehörden einberufen respektive ausgehoben zu werden. 4.3.3 Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene erstmals angeführten Furcht des Beschwerdeführers, durch die M._______ rekrutiert zu werden, ist festzuhalten, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer Dienstverweigerung gegenüber der M._______ keine Asylrelevanz zukommt (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-4866/2015 vom 18. Mai 2017 E. 5.1.2 f.;E-507/2015 vom 5. Mai 2017 E. 6.2). In Ermangelung eines im Sinne von Art. 3 AsylG relevanten Verfolgungsmotivs wäre eine drohende Bestrafung somit lediglich unter dem Aspekt der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant, was aufgrund der in der angefochtenen Verfügung angeordneten vorläufigen Aufnahme hier allerdings nicht Prozessgegenstand ist (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer D-6494/2014 vom 14. Oktober 2015, E. 5.3; D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). 4.4 4.4.1 Sodann ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem geltend gemachten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und deshalb (das heisst infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 und 2009/29 E. 5.1). 4.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 f., m.w.H.). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn sie sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.6). Angesichts dieser konstanten und neueren Rechtsprechung besteht keine Veranlassung, dem in der Beschwerde vom 14. April 2014 gestellten Antrag, es seien die auf Seite 36 aufgeführten Asylakten in acht anderen Verfahren beizuziehen, stattzugeben. Der entsprechende Beweisantrag ist daher abzuweisen. 4.4.3 Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz geltend, er sei Mitglied in der Schweizer L._______ und habe schon an Versammlungen der Organisation teilgenommen. Weiter gesteht er selber ein, nicht über ein besonders exponiertes politisches Profil in der Schweiz zu verfügen. Jedoch seien zwischen seiner Einreise in die Schweiz und seiner Anmeldung bei der Schweizer L._______ keine zwei Monate vergangen. Zum Beleg reichte er diesbezüglich (Nennung Beweismittel) ein, worin ihm eine stets grosse Rolle bei den Parteiaktivitäten und den von ihr organisierten friedlichen Demonstrationen attestiert wird. Wie vorstehend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer keine hinreichend überzeugenden Indizien vorbringen, die auf eine Vorverfolgung schliessen lassen könnten (vgl. E. 4.2 f.). Es kann daher ausgeschlossen werden, dass dieser vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Aufgrund der Akten drängt sich sodann der Schluss auf, der Beschwerdeführer sei nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Aufgrund der eingereichten Beweismittel und der Angaben des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, dass er innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat. Er hat vielmehr wie Tausende syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten an - vorliegend nicht näher konkretisierten - Kundgebungen gegen das syrische Regime teilgenommen. Es ist indes nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte, da es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Es sind aufgrund der vagen Angaben und den pauschalen Ausführungen in der erwähnten Bestätigung denn auch keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass er bislang überhaupt für die von ihm angeführte exilpolitische Partei tätig ist oder war. Aufgrund des Gesagten übersteigt das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht. Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass der Beschwerdeführer bei der (hypothetischen) Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da im Falle des Beschwerdeführers nicht von einer Vorverfolgung ausgegangen und somit ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, ist nicht davon auszugehen, dass diese ihn als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, er hätte bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten. 4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Ausführungen näher einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4, 2011/24 E. 10.1, 2009/50 E. 9; EMARK 2001 Nr. 21).

6. Mit dem vorliegenden Urteil erwächst die vom SEM angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in Rechtskraft. Im Sinne einer Klarstellung ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das BFM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen, so dass sich Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit sowie der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748) erübrigen.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 31. Mai 2016 unter anderem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Diese Einschätzung ist in Würdigung sämtlicher Umstände auch im Urteilszeitpunkt weiterhin als zutreffend zu erachten, weshalb vorliegend am Ergebnis der oben erwähnten Zwischenverfügung festzuhalten und auf die Erhebung von Verfahrens-kosten zu verzichten ist. 8.2 Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2016 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 AsylG) und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand bestellt. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In casu ist ein Aufwand von acht Stunden als angemessen zu erachten. Die Auslagen sind auf Fr. 32.- zu beziffern. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9-13 VGKE) ist das dem Rechtsvertreter für die oben erwähnten Beschwerdeverfahren auszurichtende amtliche Entschädigung auf insgesamt Fr. 1232.- (Honorar: Fr. 1200.-, Auslagen: Fr. 32.-) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1232.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: