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D-1620/2014

D-1620/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-05-09 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. A.a Mit Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Colombo (nachfolgend: die Botschaft) vom 10. Juni 2010 (dort eingegangen am 15. Juni 2010) ersuchte die Beschwerdeführerin um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Gewährung von Asyl. Nach entsprechender Aufforderung reichte sie mit Eingabe an die Botschaft vom 28. Juli 2010 (dort eingegangen am 6. August 2010) ergänzende Ausführungen nach. Im Anschluss daran wurden die Akten von der Botschaft ans BFM weitergeleitet, wo sie am 27. August 2010 eintrafen. Mit Eingabe an die Botschaft vom 13. Oktober 2010 (dort eingegangen am 28. Oktober 2010) gab die Beschwerdeführerin eine neue Adresse bekannt. A.b Nachdem seit der Einreichung des Asylgesuches bereits drei Jahre verstrichen waren, liess die Beschwerdeführerin durch ihren vormaligen Rechtsvertreter sowohl das BFM (mit Eingaben vom 9. Juli 2013, 6. Sep­tember 2013, 11. Oktober 2013 und 22. November 2013) als auch die Botschaft (mit Eingabe vom 2. Dezember 2013) um einen möglichst raschen Abschluss des Verfahrens respektive um eine umgehende Einladung zur Anhörung ersuchen. Da ihr vom Bundesamt keine zügige Behandlung ihres Gesuches in Aussicht gestellt wurde, gelangte sie am 17. Januar 2014 durch ihren vormaligen Rechtsvertreter mit einer Rechts­verzögerungsbeschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Diese wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-289/2014 vom 28. Januar 2014 gutgeheissen (vgl. dazu im Einzelnen die Akten). A.c Am 30. Januar 2014 wurde die Beschwerdeführerin von der Botschaft zu ihren Gesuchsgründen angehört. Anschliessend sandte die Botschaft die Akten ans BFM, wo sie am 14. Februar 2014 eintrafen. B. B.a Im Rahmen ihrer Eingaben vom 10. Juni 2010 und 28. Juli 2010 brachte die Beschwerdeführerin zur Hauptsache das Folgende vor: Sie stamme aus der Ostprovinz, aus der Ortschaft X._______ (...), wo sie im Frühjahr 1992 ihren ersten Ehemann geheiratet und ein Jahr später ihr erstes Kind bekommen habe. Weil ihr Bruder C._______ (C._______; N ...) von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) rekrutiert worden sei, sei es damals bei ihnen zuhause immer wieder zu Nachfragen vonseiten der sri-lankischen Sicherheitskräfte gekommen. In diesem Zusammenhang sei ihr Ehemann ... (im Herbst) 1993 von der Armee verhaftet worden. Als sie sich in der Folge beim örtlichen Militär-Camp nach seinem Verbleib erkundigt habe, sei ihr von einem Offizier mitgeteilt worden, ihr Ehemann sei der Verbindung zu den LTTE verdächtig gewesen und deshalb erschossen worden. Ihr Kind sei damals erst sechs Monate alt gewesen. Nach der Verschleppung ihres Ehemannes habe sie sich zuerst an das Bürgerkomitee ihres Heimatortes und ein Jahr später auch an die Ortsverwaltung gewandt, wobei ihre Klagen publiziert worden seien. Einen Totenschein betreffend ihren ersten Ehemann habe sie jedoch erst 1997 erhalten. In diesem sei verzeichnet worden, dass ihr Ehemann ... (im Herbst) 1993 von Unbekannten entführt und ermordet worden sei. Wegen C._______ sei später auch ihr zweiter Bruder D._______ von der Armee mitgenommen und gefoltert worden. Im Frühjahr 2006 habe sie ein zweites Mal geheiratet und ein Jahr später mit ihrem heutigen Ehemann ihr zweites Kind bekommen. Ihr Bruder C._______, welcher für die LTTE als ... (Spezialist) tätig gewesen sei, habe sich später von den LTTE abgesetzt, worauf Angehörige der Karuna-Gruppe bei ihrer Familie nach C._______ gesucht hätten. Ihre Familie sei unter Druck gesetzt worden, C._______ auszuliefern. Sie hätten Drohbriefe der Tamil Makkal Viduthalai Pulikal (TMVP) bekommen und im Januar 2009 sei sie zuhause von einer Gruppe maskierter Männer überfallen worden, welche nach ihrem Bruder gesucht hätten. Aufgrund der bei diesem Vorfall erlittenen Verletzungen sei sie in Spitalbehandlung gekommen, wobei sie während ihres Spitalaufenthalts von ihrer Tante erfahren habe, dass ihre gesamte Familie abgetaucht und unbekannten Aufenthalts sei. Nach ihrer Spitalentlassung sei sie von ihrer Tante zu ihrem Schutz in Colombo untergebracht worden, von wo sie im Herbst 2009 nach Kuwait ausgereist sei. Dort habe sie als Haushaltshilfe arbeiten wollen, wegen Problemen an ihrer Arbeitsstelle sei sie jedoch im Sommer 2010 wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt. Seither lebe sie erneut bei der ihr bekannten Familie in Colombo, wo sie sich jedoch ständig vor einer Verhaftung fürchte. Sie könne auch nicht nachhause zurückkehren, da ihr Haus von der Armee versiegelt worden sei und von Angehörigen der Karuna-Gruppe weiterhin nach ihrer Familie gesucht werde. In der Eingabe vom 13. Oktober 2010 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie ihren bisherigen Aufenthaltsort in Colombo habe aufgeben müssen und nun in Y._______ (ein Vorort von Colombo) lebe. B.b Im Rahmen ihrer Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 17. Januar 2014 brachte die Beschwerdeführerin unter anderem vor, die behördliche Suche nach ihrer Person sei in letzter Zeit intensiviert worden, weshalb sie sich nunmehr in einem neuen Versteck aufhalten müsse. Sie habe sich bis dahin in Y._______ aufgehalten, wo sie ohne Anmeldung bei einer Familie gewohnt und in einem tamilischen Laden gearbeitet habe. Im November 2013 sei jedoch die Polizei zweimal in diesem Laden erschienen und habe sich nach ihr erkundigt, weshalb sie Y._______ umgehend verlassen habe und untergetaucht sei. B.c Im Rahmen der Anhörung führte die Beschwerdeführerin zu den Umständen ihres Aufenthalts seit dem Sommer 2010 namentlich das Folgende aus: Ihre Ausreise nach Kuwait sei von ihrer Schwiegermutter organisiert worden und nach ihrer Rückkehr sei sie von ihr bei einer Familie in Y._______ untergebracht worden. Aus Kuwait zurückgekehrt sei sie nicht wegen Problemen am Arbeitsplatz, sondern weil sie ihre Familie vermisst habe. Nach einem kürzeren Aufenthalt in Y._______ habe sie sich Ende 2010 zu ihrer Familie nach Z._______ begeben (eine Kleinstadt in der nördlichen Zentralprovinz), wo sie bis heute mit ihrem Ehemann und ihren mittlerweile zwei gemeinsamen Kindern sowie mit ihren Eltern und ihrem Bruder D._______ lebe. Zum Verbleib ihres erstgeborenen Kindes äusserte sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung nicht. Zum Aufenthaltsort Z._______ führte sie aus, dieser Ort sei 2009 von ihren Eltern ausgewählt worden. Sie hätten dort aber keine Verwandtschaft und seien dort nicht angemeldet, sondern ihre Familie wechsle innerhalb von Z._______ immer wieder die Adresse. Ihr jüngstes Kind habe sie 2012 zuhause auf die Welt gebracht, da sie sich nicht getraut habe, in Z._______ ein Spital aufzusuchen. Da sie nicht angemeldet seien, könnten ihre Kinder auch nicht zur Schule gehen. In Z._______ gehe ihr Ehemann Gelegenheitsarbeiten nach respektive sie würden dort von ihrer Schwiegermutter unterstützt, da sie sich nicht in die Öffentlichkeit wagen würden. Sie selber sei seit ihrer Rückkehr nach Sri Lanka nie mehr einer Arbeit nachgegangen und es treffe nicht zu, dass sie in Y._______ in einem Laden ausgeholfen habe. Ihre Schwiegermutter lebe weiterhin im Heimatort X._______. Ihr Bruder C._______ sei derweil bereits im Juni 2009 mit Hilfe der Familie aus Sri Lanka nach Malaysia geflüchtet, von wo er später die Schweiz erreicht habe. Ihre Familie sei 2009 wegen C._______ von der Karuna-Gruppe verfolgt worden und sie würden bis heute vom Criminal Investigation Department (CID) gesucht, da sie C._______ im Sommer 2009 zu seiner Flucht aus Sri Lanka verholfen hätten, anstatt ihn den Behörden auszuliefern. Wegen der Hilfeleistung der Familie sei bis heute einer ihrer Onkel in Haft, und er werde nur freigelassen werden, wenn sich ihre Familie den Behörden stellen würde. Auf die Vorbringen zur geltend gemachten Verfolgungssituation wird weiter - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Für die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismittel, darunter zwei angebliche Drohbriefe der TMVP, ist auf die Akten zu verweisen. C. Mit Verfügung des BFM vom 26. Februar 2014 (eröffnet am 1. März 2014) wurde der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch (aus dem Ausland) abgelehnt. Dabei hielt das Bundesamt in seinem Entscheid im Wesentlichen fest, es sei nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin bis heute mit Massnahmen vonseiten der sri-lankischen Sicherheitskräfte zu rechnen habe, bloss weil sie ihrem angeblich mit den LTTE in Verbindung stehenden Bruder vor Jahren zur Ausreise aus Sri Lanka verholfen habe. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass sie nach der Ausreise ihres Bruders unter Beobachtung der Behörden gestanden habe und befragt worden sei. Derartigen Massnahmen komme jedoch aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Wäre die Beschwerdeführerin vonseiten der sri-lankischen Behörden tatsächlich als Gefahr für die Sicherheit des Staates betrachtet worden, so wäre sie zweifellos schon längst inhaftiert worden, was jedoch nicht der Fall sei. Gegen die geltend gemachte Verfolgungssituation spreche zudem, dass der Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge im Januar 2014 von den heimatlichen Behörden ein neuer Reisepass ausgestellt worden sei. Gegen das Vorliegen einer ernsthaften Furcht vor Verfolgung spreche ferner sowohl die freiwillige Rückkehr aus Kuwait nach Sri Lanka im Juni 2010 als auch der weitere Verbleib in der Heimat bis zum heutigen Zeitpunkt. Abschliessend sprach das BFM den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Kopien von angeblich aus der Feder der TMVP stammenden Drohbriefen jegliche Beweiskraft ab. D. Am 26. März 2014 (schweizerischer Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin unter dem Namen beziehungsweise der Schreibweise E._______ - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - gegen die Verfügung des BFM vom 26. Februar 2014 Beschwerde. In ihrer Eingabe beantragte sie zur Hauptsache die Aufhebung der Verfügung des BFM und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens. Gleichzeitig ersuchte sie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung hielt sie an der geltend gemachten Bedrohungslage fest, wobei sie namentlich auf die frühere Tätigkeit ihres Bruders C._______ für die LTTE verwies sowie auf den Umstand, dass er von der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei. Vor diesem Hintergrund führte sie an, C._______ habe zu den Kadern der LTTE gehört und die systematische Verfolgung der Familienangehörigen früherer LTTE-Kader habe sich intensiviert. Dabei nahm sie das im Rahmen der Anhörung verworfene Vorbringen wieder auf, sie habe in Y._______ gelebt und dort in einem Laden gearbeitet, bis es dort im November 2013 zu einer polizeilichen Suche nach ihr gekommen sei. Der vorinstanzlichen Einschätzung ihrer Vorbringen hielt sie sodann unter Verweis auf eine Reihe von Presseberichten entgegen, alleine in der letzten Woche sei es zu mehreren Verhaftungen von Zivilpersonen gekommen, womit belegt sei, dass die Menschenrechte von den sri-lankischen Behörden in keiner Weise beachtet würden. Die Vorfälle zeigten auf, dass auch sie mit grösster Wahrscheinlichkeit mit Verfolgung und Folter rechnen müsse, vor allem weil ihr Bruder ein LTTE-Kader sei, womit aus Sicht der Behörden auch sie den LTTE nahestehe. Damit erfülle sie in jeder Hinsicht das Risikoprofil, um in ihrer Heimat verhaftet zu werden. Für die weiteren Beschwerdevorbringen sowie für die von der Beschwerdeführerin als Beweismittel vorgelegten Presseberichte ist auf die Akten zu verweisen. E. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 2014 wurde der Beschwerdeführerin der Eingang ihrer Beschwerde bestätigt.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und ihre Beschwerde ist als frist- und formgerecht zu erkennen (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 1.4 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (vgl. Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 2 Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 - von der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten - ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen (vgl. BBL 2012 5359). Das vorliegende Urteil, welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum Gegenstand hat, ergeht demzufolge gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten.

E. 3 Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt, so führt diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an das BFM (vgl. dazu aArt. 19 und aArt. 20 Abs. 1 AsylG sowie aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Im vorliegenden Verfahren hat die Botschaft mit der Beschwerdeführerin eine Anhörung zu den Gesuchsgründen durchgeführt. Auf eine Anhörung ihres Ehemannes hat die Botschaft demgegenüber verzichtet, was indes nicht zu bemängeln ist, da dieser Verzicht dem Wunsch der Beschwerdeführerin entsprach (vgl. act. A19: Anhörungsprotokoll, S. 13 unten).

E. 4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.

E. 4.2 In seiner bisherigen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland hat das Bundesverwaltungsgericht namentlich festgehalten, dass für die Erteilung der Einreisebewilligung die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen ausschlaggebend ist, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3, mit Hinweisen auf die bisherige Praxis).

E. 4.3 Im angefochtenen Entscheid gelangt das BFM in entscheidrelevanter Hinsicht zum Schluss, aufgrund der Aktenlage sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat konkret gefährdet sei. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, aufgrund ihrer persönlichen Verbindungen zu ihrem Bruder C._______, welcher ein LTTE-Kader gewesen sei, sowie aufgrund der in ihrer Heimat herrschenden Verhältnisse sei sie akut bedroht. Ihre diesbezüglichen Vorbringen erweisen sich indes - wie nachfolgend aufgezeigt - als nicht geeignet, die vor­instanzlichen Feststellungen und Schlüsse zu entkräften.

E. 5.1 Aufgrund der Aktenlage muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit von den Auswirkungen des sri-lankischen Bürgerkrieges durch den frühen Verlust ihres ersten Ehemannes schwer getroffen wurde. Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Ereignisse - die Verschleppung und Ermordung ihres ersten Ehemannes mutmasslich durch die sri-lankische Armee - liegen jedoch mittlerweile zwanzig Jahre zurück. In dieser Hinsicht ist mit dem BFM darin einig zu gehen, dass die Bewilligung der Einreise in die Schweiz nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts dienen kann, sondern die Einreise demjenigen zu gewähren ist, der aktuell des Schutzes bedarf.

E. 5.2 Von der Beschwerdeführerin wurde weiter geltend gemacht, vonseiten der Karuna-Gruppe sei ab Anfang 2009 massiver Druck auf ihre Familie ausgeübt worden, um die Auslieferung ihres Bruders C._______ zu erreichen, respektive diesen dazu zu bewegen, sich der Karuna-Gruppe zu ergeben. Tatsächlich ist vor dem Hintergrund der damaligen Kriegssituation und des Profils des Bruders ein gesteigertes Interesse der Karuna-Gruppe an C._______ nicht auszuschliessen, soll es sich doch bei ihm um einen ... (Spezialisten) und damit um eine in militärischer Hinsicht besonders wertvolle Person gehandelt haben. Aufgrund der Aktenlage erscheint glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang im Frühjahr 2009 das Opfer des von ihr mehrfach geltend gemachten Überfalls wurde, welchen sie auch anlässlich der Anhörung zwar nur kurz aber recht klar beschrieben hat (vgl. act. A20, S. 12 [vierter und fünfter Absatz]). Den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Kopien von angeblich aus der Feder der TMVP stammenden Drohbriefen ist demgegenüber - angesichts der mit Tipex veränderten Datierung und im Sinne der vorinstanzlichen Feststellungen, welchen von der Beschwerdeführerin nichts entgegengesetzt wird - jegliche Beweiskraft abzusprechen. Auch wenn an dieser Stelle der Überfall vom Januar 2009 nicht in Abrede gestellt wird, so ist doch auch in dieser Hinsicht festzuhalten, dass dieses Ereignis noch während des laufenden Krieges stattfand und mittlerweile fünf Jahre zurückliegt. Nachdem der sri-lankische Bürgerkrieg im Mai 2009 mit der vollständigen militärischen Niederlage der LTTE ein Ende fand, besteht kein Anlass zur Annahme, vonseiten der Karuna-Gruppe respektive der heutigen TMVP würde noch ein Interesse an der Beschwerdeführerin und ihrer Familie bestehen. Diese Einschätzung wurde von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung zuerst im Wesentlichen bestätigt (vgl. act. A20, S. 9 Mitte), später machte sie jedoch geltend, die Karuna-Gruppe suche auch weiterhin nach ihr (vgl. a.a.O., S. 11 Mitte). Ihre diesbezüglichen Ausführungen erscheinen jedoch als aufgesetzt und vermögen nicht zu überzeugen.

E. 5.3 Die Beschwerdeführerin führt schliesslich aus, sie werde bis heute vom CID gesucht, da ihre Familie ihrem Bruder C._______ im Sommer 2009 bei seiner Flucht geholfen habe, und sie macht insbesondere geltend, aus diesem Grund halte sich ihre Familie seit Jahren in Z._______ versteckt. Ihre diesbezüglichen Ausführungen halten jedoch einer näheren Betrachtung nicht stand. Zwar ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass der heute in der Schweiz lebende Bruder C._______ bei den LTTE keine unbedeutende Rolle gespielt hat. Auch wird zu Recht darauf hingewiesen, dass der sri-lankische Staat alles daran setzt, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern. Einem nach wie vor anhaltendem intensiven Interesse des CID an der Beschwerdeführerin und ihrer Familie steht jedoch ihr langjähriger unbehelligt gebliebener Aufenthalt in Z._______ entgegen. So ist unter Berücksichtigung der in Sri Lanka herrschenden Verhältnisse mit dem BFM darin einig zu gehen, dass die Beschwerdeführerin schon längst verhaftet worden wäre, würde vonseiten des CID tatsächlich ein ernsthaftes Interesse an ihrer Person respektive an ihrer Familie bestehen. Vor dem Hintergrund der weiterhin starken Kontrolle der Bevölkerung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte ist davon auszugehen, dass sich eine siebenköpfige Familie (die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann und zwei Kindern, ihren Eltern und ihrem Bruder D._______) nicht über Jahre in der singhalesisch dominierten Kleinstadt Z._______ hätte versteckt halten können. Das Vorbringen, sie hätten dort immer wieder ihre Adresse gewechselt, erscheint in diesem Zusammenhang als nicht nachvollziehbar, auch da die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge in Z._______ nicht über ein starkes familiäres Netz verfügt, welches in der Lage wäre, über viele Jahre hinweg eine dermassen grosse Personengruppe verstecken zu können. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin sich während dieser Zeit offenbar einen Pass hat ausstellen lassen, die Geburt ihrer Tochter registrieren liess und ihr Ehemann gelegentlich arbeiten konnte. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin über ihr angebliches versteckt bleiben während vielen Jahren erweisen sich denn auch als kaum substanziiert. Ihre diesbezüglichen Vorbringen überzeugen daher nicht. Da die Familie der Beschwerdeführerin zugleich eine starke singhalesische Prägung aufweist, ist vielmehr davon auszugehen, sie hätten sich - wenn unter Umständen auch nicht an ihrem früheren Heimatort - schon vor längerer Zeit wieder in die sri-lankische Gesellschaft integriert. Laut den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist den sri-lankischen Behörden im Übrigen schon seit Jahren bekannt, dass ihr Bruder C._______ das Land bereits Mitte 2009 verlassen hat. Vor diesem Hintergrund ist mit dem BFM davon auszugehen, ein allfälliges Interesse der sri-lanksichen Behörden an der Beschwerdeführerin sei mittlerweile erloschen, zumal die Beschwerdeführerin selber kein politisches Profil aufweist, das das Interesse der Behörden wecken könnte. In diesem Zusammenhang ist schliesslich auch darauf hinzuweisen, dass das auf Beschwerdeebene wiederaufgenommene Vorbringen betreffend eine angebliche behördliche Suche nach der Beschwerdeführerin in Y._______ im November 2013 den Angaben zu ihrem Aufenthaltsort während der letzten vier Jahre im Rahmen der Anhörung durch die Botschaft widerspricht. Den letzten konkreten Kontakt mit den heimatlichen Sicherheitskräften hat die Beschwerdeführerin denn auch auf das Frühjahr 2009 datiert (vgl. act. A20, S. 10 oben). Ihre Vorbringen über eine angeblich darüber hinaus bis heute laufende Suche nach ihrer Familie - angeblich durch weiterhin laufende Vorsprachen des CIC bei ihrer Schwiegermutter - vermögen nach vorstehenden Erwägungen nicht zu überzeugen.

E. 5.4 Alleine die allgemein gehaltenen Ausführungen der Beschwerdeführerin über die in ihrer Heimat herrschenden Verhältnisse sprechen ebenfalls nicht für ein individuelles Gefährdungspotential.

E. 5.5 Nach dem Gesagten ist mit dem BFM darin einig zu gehen, dass im Falle der Beschwerdeführerin nicht vom Vorliegen einer aktuellen Gefährdungslage ausgegangen werden kann. Objektive Hinweise in diese Richtung sind aufgrund der Aktenlage nicht erkennbar. Vor diesem Hintergrund fällt die Bewilligung einer Einreise im Sinne der oben zitierten Praxis ausser Betracht.

E. 5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM der Beschwerdeführerin zu Recht die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt hat.

E. 6 Nach vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung zu be­stätigen und die Beschwerde abzuweisen.

E. 7 Mit vorliegendem Urteil wird das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandlos. Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens wären der Beschwerdeführerin sodann Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen respektive zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen (vgl. Art. 6 des Reglements vom 21.Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführerin werden keine Kosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1620/2014 Urteil vom 9. Mai 2014 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch B._______, (...) , Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 26. Februar 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Mit Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Colombo (nachfolgend: die Botschaft) vom 10. Juni 2010 (dort eingegangen am 15. Juni 2010) ersuchte die Beschwerdeführerin um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Gewährung von Asyl. Nach entsprechender Aufforderung reichte sie mit Eingabe an die Botschaft vom 28. Juli 2010 (dort eingegangen am 6. August 2010) ergänzende Ausführungen nach. Im Anschluss daran wurden die Akten von der Botschaft ans BFM weitergeleitet, wo sie am 27. August 2010 eintrafen. Mit Eingabe an die Botschaft vom 13. Oktober 2010 (dort eingegangen am 28. Oktober 2010) gab die Beschwerdeführerin eine neue Adresse bekannt. A.b Nachdem seit der Einreichung des Asylgesuches bereits drei Jahre verstrichen waren, liess die Beschwerdeführerin durch ihren vormaligen Rechtsvertreter sowohl das BFM (mit Eingaben vom 9. Juli 2013, 6. Sep­tember 2013, 11. Oktober 2013 und 22. November 2013) als auch die Botschaft (mit Eingabe vom 2. Dezember 2013) um einen möglichst raschen Abschluss des Verfahrens respektive um eine umgehende Einladung zur Anhörung ersuchen. Da ihr vom Bundesamt keine zügige Behandlung ihres Gesuches in Aussicht gestellt wurde, gelangte sie am 17. Januar 2014 durch ihren vormaligen Rechtsvertreter mit einer Rechts­verzögerungsbeschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Diese wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-289/2014 vom 28. Januar 2014 gutgeheissen (vgl. dazu im Einzelnen die Akten). A.c Am 30. Januar 2014 wurde die Beschwerdeführerin von der Botschaft zu ihren Gesuchsgründen angehört. Anschliessend sandte die Botschaft die Akten ans BFM, wo sie am 14. Februar 2014 eintrafen. B. B.a Im Rahmen ihrer Eingaben vom 10. Juni 2010 und 28. Juli 2010 brachte die Beschwerdeführerin zur Hauptsache das Folgende vor: Sie stamme aus der Ostprovinz, aus der Ortschaft X._______ (...), wo sie im Frühjahr 1992 ihren ersten Ehemann geheiratet und ein Jahr später ihr erstes Kind bekommen habe. Weil ihr Bruder C._______ (C._______; N ...) von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) rekrutiert worden sei, sei es damals bei ihnen zuhause immer wieder zu Nachfragen vonseiten der sri-lankischen Sicherheitskräfte gekommen. In diesem Zusammenhang sei ihr Ehemann ... (im Herbst) 1993 von der Armee verhaftet worden. Als sie sich in der Folge beim örtlichen Militär-Camp nach seinem Verbleib erkundigt habe, sei ihr von einem Offizier mitgeteilt worden, ihr Ehemann sei der Verbindung zu den LTTE verdächtig gewesen und deshalb erschossen worden. Ihr Kind sei damals erst sechs Monate alt gewesen. Nach der Verschleppung ihres Ehemannes habe sie sich zuerst an das Bürgerkomitee ihres Heimatortes und ein Jahr später auch an die Ortsverwaltung gewandt, wobei ihre Klagen publiziert worden seien. Einen Totenschein betreffend ihren ersten Ehemann habe sie jedoch erst 1997 erhalten. In diesem sei verzeichnet worden, dass ihr Ehemann ... (im Herbst) 1993 von Unbekannten entführt und ermordet worden sei. Wegen C._______ sei später auch ihr zweiter Bruder D._______ von der Armee mitgenommen und gefoltert worden. Im Frühjahr 2006 habe sie ein zweites Mal geheiratet und ein Jahr später mit ihrem heutigen Ehemann ihr zweites Kind bekommen. Ihr Bruder C._______, welcher für die LTTE als ... (Spezialist) tätig gewesen sei, habe sich später von den LTTE abgesetzt, worauf Angehörige der Karuna-Gruppe bei ihrer Familie nach C._______ gesucht hätten. Ihre Familie sei unter Druck gesetzt worden, C._______ auszuliefern. Sie hätten Drohbriefe der Tamil Makkal Viduthalai Pulikal (TMVP) bekommen und im Januar 2009 sei sie zuhause von einer Gruppe maskierter Männer überfallen worden, welche nach ihrem Bruder gesucht hätten. Aufgrund der bei diesem Vorfall erlittenen Verletzungen sei sie in Spitalbehandlung gekommen, wobei sie während ihres Spitalaufenthalts von ihrer Tante erfahren habe, dass ihre gesamte Familie abgetaucht und unbekannten Aufenthalts sei. Nach ihrer Spitalentlassung sei sie von ihrer Tante zu ihrem Schutz in Colombo untergebracht worden, von wo sie im Herbst 2009 nach Kuwait ausgereist sei. Dort habe sie als Haushaltshilfe arbeiten wollen, wegen Problemen an ihrer Arbeitsstelle sei sie jedoch im Sommer 2010 wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt. Seither lebe sie erneut bei der ihr bekannten Familie in Colombo, wo sie sich jedoch ständig vor einer Verhaftung fürchte. Sie könne auch nicht nachhause zurückkehren, da ihr Haus von der Armee versiegelt worden sei und von Angehörigen der Karuna-Gruppe weiterhin nach ihrer Familie gesucht werde. In der Eingabe vom 13. Oktober 2010 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie ihren bisherigen Aufenthaltsort in Colombo habe aufgeben müssen und nun in Y._______ (ein Vorort von Colombo) lebe. B.b Im Rahmen ihrer Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 17. Januar 2014 brachte die Beschwerdeführerin unter anderem vor, die behördliche Suche nach ihrer Person sei in letzter Zeit intensiviert worden, weshalb sie sich nunmehr in einem neuen Versteck aufhalten müsse. Sie habe sich bis dahin in Y._______ aufgehalten, wo sie ohne Anmeldung bei einer Familie gewohnt und in einem tamilischen Laden gearbeitet habe. Im November 2013 sei jedoch die Polizei zweimal in diesem Laden erschienen und habe sich nach ihr erkundigt, weshalb sie Y._______ umgehend verlassen habe und untergetaucht sei. B.c Im Rahmen der Anhörung führte die Beschwerdeführerin zu den Umständen ihres Aufenthalts seit dem Sommer 2010 namentlich das Folgende aus: Ihre Ausreise nach Kuwait sei von ihrer Schwiegermutter organisiert worden und nach ihrer Rückkehr sei sie von ihr bei einer Familie in Y._______ untergebracht worden. Aus Kuwait zurückgekehrt sei sie nicht wegen Problemen am Arbeitsplatz, sondern weil sie ihre Familie vermisst habe. Nach einem kürzeren Aufenthalt in Y._______ habe sie sich Ende 2010 zu ihrer Familie nach Z._______ begeben (eine Kleinstadt in der nördlichen Zentralprovinz), wo sie bis heute mit ihrem Ehemann und ihren mittlerweile zwei gemeinsamen Kindern sowie mit ihren Eltern und ihrem Bruder D._______ lebe. Zum Verbleib ihres erstgeborenen Kindes äusserte sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung nicht. Zum Aufenthaltsort Z._______ führte sie aus, dieser Ort sei 2009 von ihren Eltern ausgewählt worden. Sie hätten dort aber keine Verwandtschaft und seien dort nicht angemeldet, sondern ihre Familie wechsle innerhalb von Z._______ immer wieder die Adresse. Ihr jüngstes Kind habe sie 2012 zuhause auf die Welt gebracht, da sie sich nicht getraut habe, in Z._______ ein Spital aufzusuchen. Da sie nicht angemeldet seien, könnten ihre Kinder auch nicht zur Schule gehen. In Z._______ gehe ihr Ehemann Gelegenheitsarbeiten nach respektive sie würden dort von ihrer Schwiegermutter unterstützt, da sie sich nicht in die Öffentlichkeit wagen würden. Sie selber sei seit ihrer Rückkehr nach Sri Lanka nie mehr einer Arbeit nachgegangen und es treffe nicht zu, dass sie in Y._______ in einem Laden ausgeholfen habe. Ihre Schwiegermutter lebe weiterhin im Heimatort X._______. Ihr Bruder C._______ sei derweil bereits im Juni 2009 mit Hilfe der Familie aus Sri Lanka nach Malaysia geflüchtet, von wo er später die Schweiz erreicht habe. Ihre Familie sei 2009 wegen C._______ von der Karuna-Gruppe verfolgt worden und sie würden bis heute vom Criminal Investigation Department (CID) gesucht, da sie C._______ im Sommer 2009 zu seiner Flucht aus Sri Lanka verholfen hätten, anstatt ihn den Behörden auszuliefern. Wegen der Hilfeleistung der Familie sei bis heute einer ihrer Onkel in Haft, und er werde nur freigelassen werden, wenn sich ihre Familie den Behörden stellen würde. Auf die Vorbringen zur geltend gemachten Verfolgungssituation wird weiter - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Für die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismittel, darunter zwei angebliche Drohbriefe der TMVP, ist auf die Akten zu verweisen. C. Mit Verfügung des BFM vom 26. Februar 2014 (eröffnet am 1. März 2014) wurde der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch (aus dem Ausland) abgelehnt. Dabei hielt das Bundesamt in seinem Entscheid im Wesentlichen fest, es sei nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin bis heute mit Massnahmen vonseiten der sri-lankischen Sicherheitskräfte zu rechnen habe, bloss weil sie ihrem angeblich mit den LTTE in Verbindung stehenden Bruder vor Jahren zur Ausreise aus Sri Lanka verholfen habe. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass sie nach der Ausreise ihres Bruders unter Beobachtung der Behörden gestanden habe und befragt worden sei. Derartigen Massnahmen komme jedoch aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Wäre die Beschwerdeführerin vonseiten der sri-lankischen Behörden tatsächlich als Gefahr für die Sicherheit des Staates betrachtet worden, so wäre sie zweifellos schon längst inhaftiert worden, was jedoch nicht der Fall sei. Gegen die geltend gemachte Verfolgungssituation spreche zudem, dass der Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge im Januar 2014 von den heimatlichen Behörden ein neuer Reisepass ausgestellt worden sei. Gegen das Vorliegen einer ernsthaften Furcht vor Verfolgung spreche ferner sowohl die freiwillige Rückkehr aus Kuwait nach Sri Lanka im Juni 2010 als auch der weitere Verbleib in der Heimat bis zum heutigen Zeitpunkt. Abschliessend sprach das BFM den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Kopien von angeblich aus der Feder der TMVP stammenden Drohbriefen jegliche Beweiskraft ab. D. Am 26. März 2014 (schweizerischer Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin unter dem Namen beziehungsweise der Schreibweise E._______ - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - gegen die Verfügung des BFM vom 26. Februar 2014 Beschwerde. In ihrer Eingabe beantragte sie zur Hauptsache die Aufhebung der Verfügung des BFM und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens. Gleichzeitig ersuchte sie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung hielt sie an der geltend gemachten Bedrohungslage fest, wobei sie namentlich auf die frühere Tätigkeit ihres Bruders C._______ für die LTTE verwies sowie auf den Umstand, dass er von der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei. Vor diesem Hintergrund führte sie an, C._______ habe zu den Kadern der LTTE gehört und die systematische Verfolgung der Familienangehörigen früherer LTTE-Kader habe sich intensiviert. Dabei nahm sie das im Rahmen der Anhörung verworfene Vorbringen wieder auf, sie habe in Y._______ gelebt und dort in einem Laden gearbeitet, bis es dort im November 2013 zu einer polizeilichen Suche nach ihr gekommen sei. Der vorinstanzlichen Einschätzung ihrer Vorbringen hielt sie sodann unter Verweis auf eine Reihe von Presseberichten entgegen, alleine in der letzten Woche sei es zu mehreren Verhaftungen von Zivilpersonen gekommen, womit belegt sei, dass die Menschenrechte von den sri-lankischen Behörden in keiner Weise beachtet würden. Die Vorfälle zeigten auf, dass auch sie mit grösster Wahrscheinlichkeit mit Verfolgung und Folter rechnen müsse, vor allem weil ihr Bruder ein LTTE-Kader sei, womit aus Sicht der Behörden auch sie den LTTE nahestehe. Damit erfülle sie in jeder Hinsicht das Risikoprofil, um in ihrer Heimat verhaftet zu werden. Für die weiteren Beschwerdevorbringen sowie für die von der Beschwerdeführerin als Beweismittel vorgelegten Presseberichte ist auf die Akten zu verweisen. E. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 2014 wurde der Beschwerdeführerin der Eingang ihrer Beschwerde bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und ihre Beschwerde ist als frist- und formgerecht zu erkennen (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.4 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (vgl. Art. 111a Abs. 1 AsylG).

2. Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 - von der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten - ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen (vgl. BBL 2012 5359). Das vorliegende Urteil, welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum Gegenstand hat, ergeht demzufolge gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten.

3. Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt, so führt diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an das BFM (vgl. dazu aArt. 19 und aArt. 20 Abs. 1 AsylG sowie aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Im vorliegenden Verfahren hat die Botschaft mit der Beschwerdeführerin eine Anhörung zu den Gesuchsgründen durchgeführt. Auf eine Anhörung ihres Ehemannes hat die Botschaft demgegenüber verzichtet, was indes nicht zu bemängeln ist, da dieser Verzicht dem Wunsch der Beschwerdeführerin entsprach (vgl. act. A19: Anhörungsprotokoll, S. 13 unten). 4. 4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 4.2 In seiner bisherigen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland hat das Bundesverwaltungsgericht namentlich festgehalten, dass für die Erteilung der Einreisebewilligung die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen ausschlaggebend ist, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3, mit Hinweisen auf die bisherige Praxis). 4.3 Im angefochtenen Entscheid gelangt das BFM in entscheidrelevanter Hinsicht zum Schluss, aufgrund der Aktenlage sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat konkret gefährdet sei. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, aufgrund ihrer persönlichen Verbindungen zu ihrem Bruder C._______, welcher ein LTTE-Kader gewesen sei, sowie aufgrund der in ihrer Heimat herrschenden Verhältnisse sei sie akut bedroht. Ihre diesbezüglichen Vorbringen erweisen sich indes - wie nachfolgend aufgezeigt - als nicht geeignet, die vor­instanzlichen Feststellungen und Schlüsse zu entkräften. 5. 5.1 Aufgrund der Aktenlage muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit von den Auswirkungen des sri-lankischen Bürgerkrieges durch den frühen Verlust ihres ersten Ehemannes schwer getroffen wurde. Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Ereignisse - die Verschleppung und Ermordung ihres ersten Ehemannes mutmasslich durch die sri-lankische Armee - liegen jedoch mittlerweile zwanzig Jahre zurück. In dieser Hinsicht ist mit dem BFM darin einig zu gehen, dass die Bewilligung der Einreise in die Schweiz nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts dienen kann, sondern die Einreise demjenigen zu gewähren ist, der aktuell des Schutzes bedarf. 5.2 Von der Beschwerdeführerin wurde weiter geltend gemacht, vonseiten der Karuna-Gruppe sei ab Anfang 2009 massiver Druck auf ihre Familie ausgeübt worden, um die Auslieferung ihres Bruders C._______ zu erreichen, respektive diesen dazu zu bewegen, sich der Karuna-Gruppe zu ergeben. Tatsächlich ist vor dem Hintergrund der damaligen Kriegssituation und des Profils des Bruders ein gesteigertes Interesse der Karuna-Gruppe an C._______ nicht auszuschliessen, soll es sich doch bei ihm um einen ... (Spezialisten) und damit um eine in militärischer Hinsicht besonders wertvolle Person gehandelt haben. Aufgrund der Aktenlage erscheint glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang im Frühjahr 2009 das Opfer des von ihr mehrfach geltend gemachten Überfalls wurde, welchen sie auch anlässlich der Anhörung zwar nur kurz aber recht klar beschrieben hat (vgl. act. A20, S. 12 [vierter und fünfter Absatz]). Den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Kopien von angeblich aus der Feder der TMVP stammenden Drohbriefen ist demgegenüber - angesichts der mit Tipex veränderten Datierung und im Sinne der vorinstanzlichen Feststellungen, welchen von der Beschwerdeführerin nichts entgegengesetzt wird - jegliche Beweiskraft abzusprechen. Auch wenn an dieser Stelle der Überfall vom Januar 2009 nicht in Abrede gestellt wird, so ist doch auch in dieser Hinsicht festzuhalten, dass dieses Ereignis noch während des laufenden Krieges stattfand und mittlerweile fünf Jahre zurückliegt. Nachdem der sri-lankische Bürgerkrieg im Mai 2009 mit der vollständigen militärischen Niederlage der LTTE ein Ende fand, besteht kein Anlass zur Annahme, vonseiten der Karuna-Gruppe respektive der heutigen TMVP würde noch ein Interesse an der Beschwerdeführerin und ihrer Familie bestehen. Diese Einschätzung wurde von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung zuerst im Wesentlichen bestätigt (vgl. act. A20, S. 9 Mitte), später machte sie jedoch geltend, die Karuna-Gruppe suche auch weiterhin nach ihr (vgl. a.a.O., S. 11 Mitte). Ihre diesbezüglichen Ausführungen erscheinen jedoch als aufgesetzt und vermögen nicht zu überzeugen. 5.3 Die Beschwerdeführerin führt schliesslich aus, sie werde bis heute vom CID gesucht, da ihre Familie ihrem Bruder C._______ im Sommer 2009 bei seiner Flucht geholfen habe, und sie macht insbesondere geltend, aus diesem Grund halte sich ihre Familie seit Jahren in Z._______ versteckt. Ihre diesbezüglichen Ausführungen halten jedoch einer näheren Betrachtung nicht stand. Zwar ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass der heute in der Schweiz lebende Bruder C._______ bei den LTTE keine unbedeutende Rolle gespielt hat. Auch wird zu Recht darauf hingewiesen, dass der sri-lankische Staat alles daran setzt, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern. Einem nach wie vor anhaltendem intensiven Interesse des CID an der Beschwerdeführerin und ihrer Familie steht jedoch ihr langjähriger unbehelligt gebliebener Aufenthalt in Z._______ entgegen. So ist unter Berücksichtigung der in Sri Lanka herrschenden Verhältnisse mit dem BFM darin einig zu gehen, dass die Beschwerdeführerin schon längst verhaftet worden wäre, würde vonseiten des CID tatsächlich ein ernsthaftes Interesse an ihrer Person respektive an ihrer Familie bestehen. Vor dem Hintergrund der weiterhin starken Kontrolle der Bevölkerung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte ist davon auszugehen, dass sich eine siebenköpfige Familie (die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann und zwei Kindern, ihren Eltern und ihrem Bruder D._______) nicht über Jahre in der singhalesisch dominierten Kleinstadt Z._______ hätte versteckt halten können. Das Vorbringen, sie hätten dort immer wieder ihre Adresse gewechselt, erscheint in diesem Zusammenhang als nicht nachvollziehbar, auch da die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge in Z._______ nicht über ein starkes familiäres Netz verfügt, welches in der Lage wäre, über viele Jahre hinweg eine dermassen grosse Personengruppe verstecken zu können. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin sich während dieser Zeit offenbar einen Pass hat ausstellen lassen, die Geburt ihrer Tochter registrieren liess und ihr Ehemann gelegentlich arbeiten konnte. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin über ihr angebliches versteckt bleiben während vielen Jahren erweisen sich denn auch als kaum substanziiert. Ihre diesbezüglichen Vorbringen überzeugen daher nicht. Da die Familie der Beschwerdeführerin zugleich eine starke singhalesische Prägung aufweist, ist vielmehr davon auszugehen, sie hätten sich - wenn unter Umständen auch nicht an ihrem früheren Heimatort - schon vor längerer Zeit wieder in die sri-lankische Gesellschaft integriert. Laut den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist den sri-lankischen Behörden im Übrigen schon seit Jahren bekannt, dass ihr Bruder C._______ das Land bereits Mitte 2009 verlassen hat. Vor diesem Hintergrund ist mit dem BFM davon auszugehen, ein allfälliges Interesse der sri-lanksichen Behörden an der Beschwerdeführerin sei mittlerweile erloschen, zumal die Beschwerdeführerin selber kein politisches Profil aufweist, das das Interesse der Behörden wecken könnte. In diesem Zusammenhang ist schliesslich auch darauf hinzuweisen, dass das auf Beschwerdeebene wiederaufgenommene Vorbringen betreffend eine angebliche behördliche Suche nach der Beschwerdeführerin in Y._______ im November 2013 den Angaben zu ihrem Aufenthaltsort während der letzten vier Jahre im Rahmen der Anhörung durch die Botschaft widerspricht. Den letzten konkreten Kontakt mit den heimatlichen Sicherheitskräften hat die Beschwerdeführerin denn auch auf das Frühjahr 2009 datiert (vgl. act. A20, S. 10 oben). Ihre Vorbringen über eine angeblich darüber hinaus bis heute laufende Suche nach ihrer Familie - angeblich durch weiterhin laufende Vorsprachen des CIC bei ihrer Schwiegermutter - vermögen nach vorstehenden Erwägungen nicht zu überzeugen. 5.4 Alleine die allgemein gehaltenen Ausführungen der Beschwerdeführerin über die in ihrer Heimat herrschenden Verhältnisse sprechen ebenfalls nicht für ein individuelles Gefährdungspotential. 5.5 Nach dem Gesagten ist mit dem BFM darin einig zu gehen, dass im Falle der Beschwerdeführerin nicht vom Vorliegen einer aktuellen Gefährdungslage ausgegangen werden kann. Objektive Hinweise in diese Richtung sind aufgrund der Aktenlage nicht erkennbar. Vor diesem Hintergrund fällt die Bewilligung einer Einreise im Sinne der oben zitierten Praxis ausser Betracht. 5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM der Beschwerdeführerin zu Recht die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt hat.

6. Nach vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung zu be­stätigen und die Beschwerde abzuweisen.

7. Mit vorliegendem Urteil wird das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandlos. Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens wären der Beschwerdeführerin sodann Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen respektive zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen (vgl. Art. 6 des Reglements vom 21.Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführerin werden keine Kosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: