Asylverfahren (Übriges)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass das Verfahren vor dem BFM bis dahin zu lange gedauert hat.
- Das BFM wird angewiesen, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nach sofortiger Anhandnahme der noch notwendigen Instruktionsmassnahmen umgehend einem Entscheid zuzuführen.
- Der Eventualantrag betreffend Bewilligung der Einreise in die Schweiz für die Dauer des weiteren Verfahrens wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 450.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-289/2014 Urteil vom 28. Januar 2014 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Hans Peter Roth, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung (Rechtsverzögerung) / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 15. Juni 2010 (Eingang Botschaft) mit einem Gesuch um Gewährung von Asyl in der Schweiz und um Bewilligung der Einreise an die schweizerische Botschaft in Colombo gelangte, dass sie der Botschaft am 6. August 2010 aufforderungsgemäss eine ergänzende Eingabe zukommen liess, dass die Gesuchsakten am 19. August 2010 von der Botschaft ans BFM gesandt wurden, wobei von der Botschaft angemerkt wurde, infolge knapper Personalressourcen sei es nicht möglich, bei jedem Einreisegesuch eine Anhörung durchzuführen, und vorliegend sei aufgrund der Aktenlage auf eine Anhörung verzichtet worden, dass der rubrizierte Rechtsvertreter das BFM mit Eingabe vom 9. Juli 2013 über seine Mandatsübernahme in Kenntnis setzte und um Auskunft über den Verfahrensstand ersuchte, dass diese Eingabe vom Bundesamt nicht beantwortet wurde, worauf der Rechtsvertreter das BFM mit Eingabe vom 6. September 2013 aufforderte, bis Ende des Monats einen Entscheid auszufällen, ansonsten er eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen werde, dass das BFM in der Folge mit Schreiben vom 10. September 2013 mitteilte, die Beschwerdeführerin werde in absehbarer Zeit von der schweizerischen Botschaft in Colombo zu einer Anhörung vorgeladen, dass der Rechtsvertreter das BFM mit Eingabe vom 11. Oktober 2013 erneut um eine unverzügliche Behandlung der Sache ersuchte, unter Hinweis darauf, seiner Mandantin sei bereits im August von der Botschaft eine Anhörung "in den nächsten Monaten" in Aussicht gestellt worden, dass diese Eingabe vom Bundesamt nicht beantwortet wurde, worauf der Rechtsvertreter das BFM mit Eingabe vom 22. November 2013 nochmals um eine unverzügliche Einladung zur Anhörung durch die Botschaft ersuchte, wobei für den Unterlassungsfall wiederum eine Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht stellte, dass das BFM in der Folge mit Schreiben vom 26. November 2013 mitteilte, die Abwicklung der Zustellung der Anhörungsvorladungen liege in der Kompetenz der Botschaft, weshalb eine rasche Anhörung vorzugsweise direkt mit der Botschaft zu vereinbaren sei, dass die Beschwerdeführerin am 17. Januar 2014 - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gelangte, dass sie in ihrer Eingabe beantragt, das BFM sei anzuweisen, innert Frist ihr Asylgesuch aus dem Ausland zu behandeln, eventualiter sei ihr für das weitere Verfahren die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, und sie in ihrer Eingabe um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersucht, dass an dieser Stelle für die Beschwerdevorbringen im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung wie gegen die Verfügung selbst Beschwerde geführt werden kann (Art. 46a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]; vgl. ferner BVGE 2008/15 E. 3.1.1), womit das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig ist, dass die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeführung legitimiert ist, zumal sie auch weiterhin einen Anspruch auf Behandlung ihres am 15. Juni 2010 eingereichten Asylgesuches aus dem Ausland hat (vgl. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 [BBL 2012 5359]) und sie das zuständige BFM schon mehrfach erfolglos um eine rasche Behandlung ihres Verfahrens ersucht hat (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2), dass sich die Beschwerde im Übrigen als formgerecht erweist (Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf vorliegende Sache einzutreten ist, dass sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich begründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), das im Falle von Rechtsverzögerungsbeschwerden die Prüfungsbefugnis des Gerichts auf die Frage beschränkt ist, ob das Gebot des Rechtsschutzes innert angemessener Zeit (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) im konkreten Fall verletzt wurde, wobei das Gericht im Falle der Bejahung die Akten mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), wogegen es sich nicht dazu äussert, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da das Gericht - unter Vorbehalt von speziellen Konstellationen - nicht anstelle der untätigen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise weitere Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. dazu BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.) dass deshalb der im Übrigen kaum begründete Eventualantrag betreffend Bewilligung der Einreise in die Schweiz für die Dauer des weiteren Verfahrens abzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch vor über dreieinhalb Jahren eingereicht hat und die Vorinstanz schon seit dem 27. August 2010 im Besitz der Akten ist (vgl. Eingangsstempel BFM), dass dem Bundesverwaltungsgericht die Überlastung des BFM wohl bekannt ist und nicht jedes Asylverfahren innert der in Art. 37 Abs. 2 und 3 AsylG erwähnten Behandlungsfristen abgeschlossen werden kann, wobei gerade Auslandverfahren im Einzelfall auch deutlich mehr Zeit in Anspruch nehmen können, dass ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung jedoch nicht vorausgesetzt wird, weshalb eine Behörde das Rechtsverzögerungsverbot auch verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist verfügt (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3203/2013 mit weiteren Hinweisen), dass das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom BFM nach Eingang der Akten während nahezu drei Jahren - bis zum 10. Juli 2013, mithin bis zur ersten Eingabe ihres Rechtsvertreters - nicht an die Hand genommen wurde, was offensichtlich als unverhältnismässig lange Untätigkeit qualifiziert werden muss, dass darüber hinaus auch nach mehrmaliger Intervention des Rechtsvertreters seit Juli 2013 noch keine konkreten Verfahrenshandlungen vorgenommen, sondern solche lediglich in Aussicht gestellt wurden, dass demnach das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom BFM nicht mit der notwendigen Beförderlichkeit behandelt wurde, dass in vorliegender Sache angesichts der unverhältnismässig langen Verfahrensdauer das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV augenscheinlich missachtet worden ist, dass nach dem Gesagten die Rechtsverzögerungsbeschwerde gutzuheissen ist, womit die Akten an die Vorinstanz zurückgehen, verbunden mit der Anweisung an das BFM, das Gesuch der Beschwerdeführerin nach sofortiger Anhandnahme der noch notwendigen Instruktionsmassnahmen umgehend einem Entscheid zuzuführen, dass mit vorliegendem Entscheid das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass der vertretenen Beschwerdeführerin zulasten des BFM eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen ist, zumal sie mit ihrer Beschwerde in der Hauptsache durchgedrungen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass bei deren Bemessung grundsätzlich auf die Kostennote des Rechtsvertreters vom 17. Januar 2014 abzustellen ist, in der Kostennote jedoch nicht nur der Aufwand für die eingereichte Beschwerde, sondern auch alle Aufwendungen im Verfahren vor dem BFM geltend gemacht werden, dass im Übrigen der Aufwand für die relativ kurze Beschwerdeschrift als deutlich zu hoch erscheint, weshalb dieser zu kürzen und die Parteientschädigung auf Fr. 450.- festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass das Verfahren vor dem BFM bis dahin zu lange gedauert hat.
2. Das BFM wird angewiesen, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nach sofortiger Anhandnahme der noch notwendigen Instruktionsmassnahmen umgehend einem Entscheid zuzuführen.
3. Der Eventualantrag betreffend Bewilligung der Einreise in die Schweiz für die Dauer des weiteren Verfahrens wird abgewiesen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 450.- auszurichten.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: