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E-316/2014

E-316/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-02-05 · Deutsch CH

Asylverfahren (Übriges)

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor dem BFM zu lange dauert.

E. 2 Das BFM wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers beförderlich zu behandeln und in Kürze einem Entscheid zuzuführen.

E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

E. 4 Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 450.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten.

E. 5 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Karpathakis Peter Jaggi Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor dem BFM zu lange dauert.
  2. Das BFM wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers beförderlich zu behandeln und in Kürze einem Entscheid zuzuführen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 450.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Karpathakis Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-316/2014 Urteil vom 5. Februar 2014 Besetzung Einzelrichterin Esther Karpathakis, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Hans Peter Roth, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylverfahren (Rechtsverzögerung) / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 15. Februar 2008 in die Schweiz gelangte und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte, dass er am 26. Februar 2008 zur Person befragt und am 11. März 2008 zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass der rubrizierte Rechtsvertreter das BFM mit Eingabe vom 8. November 2013 über seine Mandatsübernahme in Kenntnis setzte und um Auskunft über den Verfahrensstand ersuchte, dass diese Eingabe vom Bundesamt nicht beantwortet wurde, worauf der Rechtsvertreter das BFM mit Eingabe vom 13. Dezember 2013 aufforderte, bis spätestens am 15. Januar 2014 einen Entscheid zu fällen, ansonsten er beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen werde, dass auch diese Eingabe unbeantwortet blieb, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 20. Januar 2014 mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gelangte, dass er beantragt, das BFM sei anzuweisen, innert Frist das Asylgesuch zu behandeln, und es sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass er gleichzeitig eine Kostennote seines Rechtsvertreters vom 20. Januar 2014 einreichen liess, dass für die Begründung der Rechtsbegehren auf die Akten verwiesen wird, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung wie gegen die Verfügung selbst Beschwerde geführt werden kann (Art. 46a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]; vgl. ferner BVGE 2008/15 E. 3.1.1), womit das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig ist, dass der Beschwerdeführer zur Beschwerdeführung legitimiert ist, weil er einen Anspruch auf Behandlung seines am 15. Februar 2008 eingereichten Asylgesuches hat und er das zuständige BFM wiederholt erfolglos um dessen rasche Behandlung ersucht hat (vgl. a.a.O. E. 3.2), dass sich die Beschwerde im Übrigen als formgerecht erweist (Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Sache einzutreten ist, dass sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich begründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass im Falle von Rechtsverzögerungsbeschwerden die Prüfungsbefugnis des Gerichts auf die Frage beschränkt ist, ob das Gebot des Rechtsschutzes innert angemessener Zeit (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) im konkreten Fall verletzt wurde, wobei das Gericht im Falle der Bejahung die Akten mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch vor beinahe sechs Jahren eingereicht hat, dass dem Bundesverwaltungsgericht bewusst ist, dass nicht jedes Asylverfahren innert der in Art. 37 Abs. 2 und 3 AsylG erwähnten Behandlungsfristen abgeschlossen werden kann, dass indessen ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung nicht vorausgesetzt wird, weshalb eine Behörde das Rechtsverzögerungsverbot auch verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist verfügt (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3203/2013 vom 9. Juli 2013, m.w.H.), dass sich aus den Akten ergibt, dass das BFM seit der Anhörung zu den Asylgründen vom 11. März 2008 und der am 12. März 2008 erfolgten Zuweisung des Beschwerdeführers an den Kanton (...) keine weiteren Verfahrenshandlungen, auch nicht nach der zweimaligen Intervention des Rechtsvertreters, vorgenommen hat, was offensichtlich als unverhältnismässig lange Untätigkeit qualifiziert werden muss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht mit der notwendigen Beförderlichkeit behandelt und das in Art. 29 Abs. 1 BV statuierte Beschleunigungsgebot augenscheinlich missachtet hat, weshalb die Rechtsverzögerungsbeschwerde gutzuheissen und festzustellen ist, dass das Verfahren vor dem BFM zu lange dauert, dass die Akten an die Vorinstanz zu retournieren sind, verbunden mit der Anweisung, das Asylgesuch des Beschwerdeführers beförderlich zu behandeln und in Kürze einem Entscheid zuzuführen, dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass dem vertretenen Beschwerdeführer zulasten des BFM eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG), für deren Bemessung grundsätzlich auf die Kostennote des Rechtsvertreters vom 20. Januar 2014 abzustellen ist, aber die darin ausgewiesenen Aufwendungen für das Verfahren vor dem BFM nicht zu ersetzen sind, dass im Übrigen der Aufwand für die recht kurze Beschwerdeschrift als deutlich zu hoch erscheint, weshalb die Kostennote unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-289/2014 vom 28. Januar 2014 zu kürzen und die vom BFM für das Rechtsmittelverfahren zu entrichtende Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 450.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor dem BFM zu lange dauert.

2. Das BFM wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers beförderlich zu behandeln und in Kürze einem Entscheid zuzuführen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 450.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Karpathakis Peter Jaggi Versand: