Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger [...] Ethnie und [...] Glaubens aus B._______, suchte mit undatierter schriftlicher Eingabe (Eingang bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo am 24. März 2010) um Asyl nach. In seiner Eingabe machte er geltend, er sei zusammen mit [...] Kollegen, welche wie er [den Politiker C._______] unterstützt hätten [...], vom "Criminal Investigation Departement" (CID) und dem "Terrorist Investigation Departement" (TID) unter dem Vorwurf, [...] zu planen, festgenommen worden. Sie alle seien gestützt auf den "Terrorist-Act" während [...] Tagen festgehalten worden. Das Internationale Rote Kreuz (IKRK) habe sie in der Haft besucht, sie registriert und ihnen eine Haftbestätigung ausgestellt. Seine Frau habe sich bei der Menschenrechtskommission beschwert. C._______ sei [...] betrogen worden und befinde sich gegenwärtig im Gefängnis. Er erhalte häufig Todesdrohungen von Unbekannten. Sein Leben sei in äusserster Gefahr, doch könne er gegenwärtig seine Unterstützung für [...] und den Kampf für Demokratie nicht aufgeben. Er sei im Übrigen als [...] tätig. [...]. Aus Angst um seine und die Sicherheit der Familie lebe er im Moment an verschiedenen Orten. Die Situation habe auch zum Erliegen seiner [...] Tätigkeit als [...] geführt. Er hoffe, dass die Schweiz Demokratiebemühungen und Werte wie die Meinungsfreiheit unterstütze, ihm Sicherheit garantiere und ihn [...] unterstütze. Der Eingabe lagen eine Art Lebenslauf ("Bio-Data"), ein Antragsformular für die Erteilung eines Schengen Visums sowie ein fremdsprachiges Dokument bei. B. Mit E-mail vom 30. März 2010 teilte der Beschwerdeführer der Schweizerischen Vertretung in Colombo die Änderung seiner Telefonnummer im Hinblick auf eine Kontaktnahme für ein baldiges Interview mit. C. Mit Schreiben vom 15. April 2010 lud die Schweizerische Vertretung in Colombo den Beschwerdeführer zu einem Interview am 4. Mai 2010 ein. Anlässlich dieser Anhörung führte er einleitend Folgendes aus: Er beabsichtige, zusammen mit zwei seiner persönlichen Assistenten, welche ebenfalls als [...] gearbeitet hätten, nach [...] oder [...] auszureisen und dort seine Probleme dem UNHCR zu präsentieren. Bezüglich dieser Probleme führte er auf Nachfrage hin aus, er habe in Sri Lanka zuerst während sechs Monaten für [...] D._______ [...] gearbeitet, dann habe er im November 2009 zur [...] gewechselt, wo er fortan als [...] in C._______s Diensten gestanden habe. Er sei nach wie vor in dieser Position tätig, doch wolle er diesen Posten nun verlassen. [...]. Er habe unter E._______ gearbeitet, welcher ihm Instruktionen erteilt habe. Seine Tätigkeit [...] habe er hauptsächlich mit dem Telefon und dem Internet ausgeführt. [...]. Er habe in seinem eigenen Namen über eine Million elektronische Nachrichten verschickt. Am 29. Januar 2010 sei er zusammen mit weiteren [...] Personen im Büro [...] verhaftet worden. Man habe ihnen [...] vorgeworfen. Er selbst sei während [...] Tagen festgehalten worden. Misshandelt worden sei er nicht. Mittlerweile seien alle Mitverhafteten wieder auf freiem Fuss. Während der Haft seien ihm viele Fragen zum Dateninhalt des Computers [...] und zu dessen Verhaftung gestellt worden. Auch sei nach Hinweisen gesucht worden, um die Ermordung von F._______ dem [...] in die Schuhe zu schieben. Einmal seien sie vom IKRK besucht worden. Am 22. Februar 2010 habe er vor dem Magistrat erscheinen und das Einvernahmeprotokoll unterzeichnen müssen. Dann sei er freigelassen worden. Seither habe er sich bei einem Freund in G._______ aufgehalten. Gegenwärtig werde er von Unbekannten am Telefon bedroht. Bei den Drohenden müsse es sich um Leute der [...] handeln, die nicht wollten, dass er sich für Politik und C._______ einsetze. Die Leute hätten auch seine Frau bedroht und ihr vorgehalten, ihr Ehemann habe [...] wollen. Sie hätten seit November 2009 wiederholt schmutzig geredet und Steine und andere Gegenstände geworfen, so letztmals vor zwei Wochen. Er habe über das Internet diverse internationale Hilfsorganisationen kontaktiert, doch diese hätten seine Beschwerden nicht akzeptiert. Man habe ihm unter anderem gesagt, dass man ihm nicht helfen könne, solange er sich innerhalb des Landes befinde. Er habe seine Rechte in Sri Lanka auch deshalb nicht weiter verfolgen können, da er nicht in der Lage gewesen sei, die Anwälte zu bezahlen. Nun habe er einen Flug nach H._______ gebucht. Dort wolle er zuerst [...] und dabei über die psychologischen Folgen des [...] auf die beteiligten Familien berichten, später wolle er Freunde in I._______ besuchen. Von letzteren erwarte er sich Hilfe, damit er dort seinen Fall präsentieren könne. Es spiele ihm grundsätzlich keine Rolle, wo er hingehe, Hauptsache sei, dass er später seine Familie aus dem Land bringen [...] könne. Vorerst werde er zwecks Vornahme von Abklärungen das Land jedoch ohne Familie verlassen. Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer eine mehrseitige Niederschrift seiner Probleme zu den Akten. Er wurde sodann aufgefordert, allfällige Beweismittel nachzureichen. D. Am 4. Mai 2010 übersandte die Botschaft die bisherigen Unterlagen zum Asylgesuch dem BFM zum Entscheid. E. Am 18. Mai 2010 (Eingang Botschaft) stellte der Beschwerdeführer der Schweizerischen Vertretung zwei von ihm verfasste, weitgehend identische Schreiben in Kopie zu, welche an den Generalsekretär der Vereinigten Nationen (United Nations, UN) beziehungsweise an den UN-Flüchtlingskommissar in I._______ adressiert waren, und in welchen er seine Lage sowie diejenige der übrigen [...] und Getreuen C._______s beschrieb. Das Schreiben an den Generalsekretär war von diversen [...] mitunterzeichnet worden. F. Mit Schreiben vom 2. Juni 2010 teilte der Beschwerdeführer mit, er halte sich gegenwärtig in I._______ auf. Er ersuchte darum, sein Asyl- und Einreiseverfahren von I._______ aus weiterführen zu dürfen, und teilte dazu seine neue Adresse mit. Sodann machte er darauf aufmerksam, dass sich auch weitere [...] aus Sri Lanka in I._______ aufhielten. Sie seien alle in einer schwierigen Situation und könnten nicht nach Sri Lanka zurückkehren, da man von ihnen erwarte, dass sie [...] aussagten. Sie könnten [C.] aber nicht betrügen, sei dieser doch ein wirklicher Held. Die gegnerischen Anwälte würden sie jedoch unter Druck setzen. Von den Angestellten C._______s würden falsche Zeugenaussagen erpresst. Man verlange von ihnen zu bezeugen, dass C._______ geplant hätte, [...]. Damit werde bezweckt, [...]¨seine Karriere zu beenden, ihn strafrechtlich zu verurteilen und für längere Zeit zu inhaftieren. Die [...] drohten für den Fall der Verweigerung der Falschaussage mit weiteren Anklagen - ihnen würde diesfalls [...] zur Last gelegt. Auch deshalb hätten sie sich für das Exil entschieden. G. Am 22. Juni 2010 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie eines Schreibens an einen UN-Repräsentanten in I._______ ein, in welchem er auch diesem seine Situation und diejenigen der übrigen geflüchteten [...] darstellte. Das Schreiben ist weitgehend identisch mit den unter Bst. E erwähnten Schreiben. Am 9. Juli 2010 stellte er der Schweizer Vertretung in I._______ ein weitgehend identisches Schreiben zu. H. Mit Schreiben vom 29. Juni 2010 teilte der Beschwerdeführer der Schweizerischen Vertretung in Colombo seine Adresse in I._______ mit. I. Mit Schreiben vom 2. August 2010 wies der Beschwerdeführer auf die prekäre finanzielle Situation sämtlicher geflüchteter [...] in I._______ hin und ersuchte um beförderliche Behandlung ihrer Anliegen. J. Mit undatiertem Schreiben an die Schweizerische Vertretung in I._______ (dortiger Eingang am 26. November 2010) teilten der Beschwerdeführer und die weiteren Geflohenen unter anderem mit, sie seien wegen ihres illegalen Aufenthaltes in I._______ (nach Ablauf der Visa) am [...] kurzfristig festgenommen worden. Nach der Befragung seien sie aber ohne Auflagen wieder freigelassen worden. Das UNHCR habe ihnen geraten, die Adresse zu wechseln. I._______ habe nicht die Möglichkeit, sie zu beschützen. Zudem seien die in Sri Lanka verbliebenen Familien von einem Überläufer bedroht und zur Falschaussage gegen C._______ angehalten worden. Weiter sei eine Untersuchung wegen Mordes gegen sie eingeleitet worden [...]. Der Regierung sei jedes Mittel recht, um sie als Kriminelle darzustellen. Aus all diesen Gründen seien sie in Gefahr und sowohl physisch als auch psychisch angeschlagen, weshalb ihnen durch die Schweizerische Vertretung politisches Asyl zu gewähren sei. K. Am 7. Januar 2011 wurden dem BFM diverse Schreiben des Beschwerdeführers und seiner Parteikollegen an die Schweizerische Vertretung in I._______ sowie an das dortige UNHCR, datierend vom 31. Dezember 2010 sowie vom 2. und 6. Januar 2011, übermittelt. Der Beschwerdeführer ersuchte darin die Schweizerische Vertretung um Gutheissung seines Asylgesuches. Damit könnten auch die Bussen wegen illegalen Aufenthalts in I._______ reduziert werden, und das UNHCR würde sich angeblich für den Erhalt von Exitvisa für ihn und die übrigen [...] einsetzen. In einem weiteren Schreiben wies der Beschwerdeführer auf die schwierigen Lebensbedingungen, die Angst vor einer Verhaftung durch die [...] Behörden aufgrund des Ablaufs der Visa vor sieben Monaten sowie die Gefahr von Folter und Ermordung im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka hin. Zudem machte er geltend, die Geflüchteten seien körperlich und psychisch krank und teilweise nahe am Selbstmord. Der Beschwerdeführer ersuchte in einem weiteren Schreiben um Ausstellung von Flugtickets für die Reise in die Schweiz und zwecks Abwendung der erwähnten Bussen in I._______. In weiteren Schreiben (unter anderem an das UNHCR in I._______) machte der Beschwerdeführer geltend, [...] der geflüchteten Parteikollegen seien in der Zwischenzeit in I._______ verhaftet worden. Es sei davon auszugehen, dass die heimatlichen Behörden ihre Hände im Spiel gehabt hätten. Die Situation in I._______ habe sich verschlechtert. Gemäss dem [...] Immigrations-Büro sei die Behörde auf der Suche nach den Geflüchteten. L. Am 20. Januar 2011 überreichte der Beschwerdeführer der Schweizer Vertretung in I._______ zwei Schreiben, datierend vom 19. und 20. Januar 2011, in welchen er erneut auf die schwierige Lage der geflüchteten [...] in I._______ hinwies und die Schweizerische Vertretung um beförderliche Behandlung der Asylgesuche ersuchte. M. Mit Entscheid vom 28. Februar 2011 wies das BFM das Gesuch des Beschwerdeführers um Einreise in die Schweiz und Asylgewährung ab. Zur Begründung führte es einerseits aus, die Vorbringen vermöchten Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG in Verbindung mit Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Andererseits seien aber auch die Vorausetzungen von Art. 52 Abs. 2 AsylG erfüllt, da es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, in einem anderen asiatischen Land (Philippinen, Korea oder Indien) um Schutz nachzusuchen. Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer via die Schweizerische Vertretung in I._______ am 9. März 2011 eröffnet. N. Am 19. März 2011 teilte der Beschwerdeführer der Schweizerischen Ver-tretung in I._______ per E-mail mit, dass er mit dem Entscheid nicht einverstanden sei und insbesondere die Erwägung des BFM unrichtig sei, wonach er ohne Auflagen freigelassen worden sei. Vielmehr gehe aus dem Freilassungsdokument hervor, dass er jederzeit wieder verhaftet werden könne, sollten sich neue Hinweise ergeben. Der Beschwerdeführer stellte eine ausführliche Beschwerde in Aussicht. Diese werde er einreichen, sobald er sich nicht mehr in I._______ aufhalte, wo es für ihn und die übrigen Geflüchteten [...] gefährlich geworden sei. O. Per E-mail vom 28. März 2011 an die Schweizerische Vertretung in I._______ teilte der Beschwerdeführer mit, er und einer seiner Assistenten seien auf Rat des UNHCR am 25. März 2011 illegal nach H._______ weitergereist. Er ersuchte um Information der Schweizerischen Vertretung in H._______ über seine Situation und um einen Gesprächstermin. Der Eingabe hängte der Beschwerdeführer diverse elektronische Zeitungsartikel über [...] und die Lage der Geflüchteten in I._______ an. Der Beschwerdeführer ersuchte sodann um mehr Zeit für das Einreichen einer Beschwerde. P. Mit E-mail vom 13. April 2011 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe seine Beschwerdeschrift der Schweizerischen Vertretung in H._______ zugestellt. Gleichzeitig machte er darauf aufmerksam, dass er ohne Visum und versteckt in H._______ lebe. So könne er jedoch nicht weiterleben, da seine Stimme in der Welt gehört werden müsse. Es sei besser, als Held zu sterben als wie ein Feigling zu leben. Q. Ebenfalls am 13. April 2011 übersandte die Schweizerische Vertretung in H._______ die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 30. März 2011, welche dort am 1. April 2011 eingegangen sei, dem Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer beantragte darin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung der Einreise sowie die Gewährung von Asyl. Der Beschwerde lagen ein Zeitungsartikel [...], eine umfangreiche Beschwerdeschrift eines weiteren in der Schweiz um Asyl nachsuchenden [...] (in Kopie), ein weitgehend unleserliches fremdsprachiges Schreiben (in Kopie), das bereits aktenkundige Freilassungsdokument aus Sri Lanka aus dem Jahre 2010 (in Kopie) sowie zwei Presseartikel samt Kommentaren [...] (aus dem Internet) bei. Auf die Beschwerdevorbringen und die eingereichten Dokumente wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. R. Mit E-mail vom 20. April 2011 teilte die Schweizerische Vertretung in I.______ dem Beschwerdeführer bezugnehmend auf sein Fristverlängerungsgesuch vom 28. März 2011 mit, er habe ein solches Gesuch schriftlich an das Bundesverwaltungsgericht zu richten. S. Am 4. Juni 2012 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das BFM um Vernehmlassung zur Beschwerde. T. In seiner Vernehmlassung vom 15. Juni 2012 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es an, der Beschwerdeführer befinde sich mittlerweile in H._______, welches sich an die internationalen Normen betreffend Non-Refoulement von Flüchtlingen halte. Der Beschwerdeführer verfüge somit in H._______ (oder auch in anderen Staaten) über eine Aufenthaltsalternative. Zudem entbehrten die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme mit [...]-Mitgliedern jeglicher Substanz. Ferner sei darauf zu verweisen, dass sich die politische Situation in Sri Lanka seit der Festnahme des Beschwerdeführers geändert und sich die Lage [...] weiter beruhigt habe. Es sei daher weiterhin davon auszugehen, dass die sri lankischen Behörden kein Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer hätten.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG und das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die Vernehmlassung des BFM vom 15. Juni 2012, in welcher im Wesentlichen bereits in der angefochtenen Verfügung einlässlich dargelegte Argumentationen aufgegriffen werden, wurde dem Beschwerdeführer aus prozessökonomischen Gründen bisher nicht zur Kenntnis gebracht. Sie ist ihm zusammen mit dem vorliegenden Urteil zuzustellen.
E. 4.1 Das Parlament hat am 28. September 2012 gestützt auf Art. 165 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) Teile der neuesten Revision des AsylG in der Form eines dringlichen Bundesgesetzes erlassen. Gemäss Parlamentsbeschluss sind die entsprechenden Gesetzesbestimmungen am 29. September 2012 in Kraft getreten. Betroffen von der Gesetzesänderung sind auch die Bestimmungen betreffend Stellen eines Asylgesuches im Ausland. Letztere Möglichkeit ist fortan nicht mehr gegeben, die entsprechenden Regelungen wurden mit der Revision ausser Kraft gesetzt (vgl. AS 2012 5359). Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 28. September 2012 sollen jedoch für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung gestellt wurden, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung weiterhin gelten. Mit anderen Worten ist für bereits vor dem 29. September 2012 hängige Asylgesuche wie dem vorliegenden das bisherige Recht anzuwenden.
E. 4.2 Gemäss Art. 19 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizer Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht ans BFM überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessenspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit einer Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2012/3 E. 2.3, 2011/10 E. 3). Ausschlaggebend für die Erteilung einer Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person. Hält sich eine Person bereits in einem Drittstaat auf, so bedeutet dies zwar nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. Jedoch ist in einem solchen Fall im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits anderweitig Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuches und Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gilt also zu prüfen, ob es aufgrund der gesamten Umstände als geboten erscheint, dass gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz einer Person gewähren soll (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission, EMARK, 2004 Nr. 21 E. 4, EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f).
E. 5.1 Das BFM wies das Einreise- und Asylgesuch des Beschwerdeführers einerseits mit der Begründung ab, die Vorbringen vermöchten Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 AsylG nicht zu genügen. Zur einmonatigen Haft des Beschwerdeführers hielt es fest, das CID habe gemäss dem eingereichten Polizeibericht am 24. Februar 2010 dem Amtsgericht Colombo beantragt, den Beschwerdeführer mangels ausreichender Beweise freizulassen. Auch aus dem eingereichten Zeitungsartikel [...] sei ersichtlich, dass er am [...] durch das Amtsgericht Colombo auf Antrag des CID freigelassen worden sei. Das CID habe seinen Antrag damit begründet, dass die durchgeführten Untersuchungen keine Hinweise auf illegale Aktivitäten ergeben hätten. Obwohl der Beschwerdeführer zweifelsfrei während [...] festgehalten worden sei, sei diese Haft, zumal er ein rechtsstaatliches Verfahren durchlaufen habe und freigesprochen worden sei, asylrechtlich nicht beachtlich. Angesichts der politischen Lage in Sri Lanka seien die fortbestehenden Ängste des Beschwerdeführers vor künftigen Verfolgungsmassnahmen zwar (subjektiv) verständlich. Bei einer objektiven Betrachtungsweise erscheine der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht akut gefährdet. Aus der Freilassung am 25. Februar 2010 und der bloss mentalen Druckausübung auf ihn sei nämlich zu schliessen, dass die srilankischen Behörden kein weiteres Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer hätten und auch an dessen Aussage gegen C._______ nicht interessiert seien. Auch die Umstände, dass die Freilassung vom CID beantragt worden und dem Beschwerdeführer in der Folge eine legale Ausreise möglich gewesen sei, sprächen gegen eine konkrete Verfolgungsabsicht der heimatlichen Behörden. Zu den Beschimpfungen und Belästigungen der Ehefrau des Beschwerdeführers und den telefonischen Drohungen gegenüber dem Beschwerdeführer führte das BFM weiter aus, diesen Bedrohungen sei, obwohl sie bereits seit November 2009 bestanden hätten, in der Folgezeit keine konkrete Gefährdungssituation gefolgt. Es sei daher davon auszugehen, dass es sich dabei um blosse Einschüchterungsversuche ehemaliger Parteikollegen gehandelt habe, die sich durch den Seitenwechsel des Beschwerdeführers verraten gefühlt hätten. Diese Betrachtungsweise werde dadurch erhärtet, dass der Beschwerdeführer nie persönlich belästigt oder angegriffen worden sei, und sich die Ehefrau trotz der Drohungen weiterhin in Sri Lanka aufhalte. Zusammenfassend führte das BFM aus, der Beschwerdeführer weise kein Gefährdungsprofil auf, das auf eine konkrete Verfolgungsabsicht schliessen lasse. Er erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft nicht.
E. 5.2 Andererseits begründete das BFM seinen negativen Entscheid auch damit, dass die Voraussetzungen von Art. 52 Abs. 2 AsylG erfüllt seien. Gemäss genannter Bestimmung könne ein Asylgesuch aus dem Ausland nämlich auch dann abgelehnt werden, wenn dem Beschwerdeführer zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Gemäss Praxis der Beschwerdeinstanz seien die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung restriktiv zu umschreiben. Den Behörden komme ein weiter Ermessenspielraum zu. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG seien namentlich die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche und die Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Bei einem Asylgesuch aus einem Drittstatt sei davon auszugehen, dass die betreffende Person bereits anderweitig Schutz gefunden habe. Dies führe in der Regel zu Ablehnung des Gesuches, auch wenn die Flüchtlingseigenschaft erfüllt sei. Bezüglich der konkreten Situation des Beschwerdeführers erwog das BFM, dass sich dieser in der Vergangenheit bereits in mehreren asiatischen Ländern aufgehalten habe. Unter den besuchten Ländern befänden sich auch Staaten wie J._______ und K._______, welche beide Vertragsparteien sowohl des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 seien und über ein eigenes gesetzlich geregeltes Verfahren betreffend die Anerkennung von Flüchtlingen verfügten. Das BFM würdigte weiter den Umstand, dass der Beschwerdeführer von H._______ ein dreimonatiges Visum erhalten und sich bereits dort aufgehalten habe. Aus den Eingaben ergäben sich keine konkreten Hinweise, die darauf schliessen liessen, dass es dem Beschwerdeführer praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar wäre, sich erneut dorthin oder in einen der genannten Staaten zu begeben. Zusammenfassend kam das BFM zum Schluss, dass einerseits die Vorbringen nicht auf eine akute, asylbeachtliche Verfolgung schliessen liessen, andererseits es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, in einem Drittstaat um Schutz nachzusuchen. Daher seien die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung nicht erfüllt. An dieser Betrachtungsweise vermöchten auch die eingereichten Dokumente nichts zu ändern, da diese bloss unzweifelhafte Vorbringen stützten. Auf Vernehmlassungsstufe ergänzte das BFM seine Begründung dahingehend, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich in H._______, welches die internationalen Normen betreffend Non-Refoulement respektiere, eine Aufenthaltsalternative gefunden habe. Die vom Beschwerdeführer gegen einen Aufenthalt in H._______ sprechenden Probleme mit [...] seien zudem substanzlos. Auch habe sich die Situation [...] weiter entspannt und ein Verfolgungsinteresse der sri lankischen Behörden am Beschwerdeführer sei (weiterhin) nicht ersichtlich.
E. 5.3 In den diversen Eingaben auf Beschwerdeebene nahm der Beschwerdeführer in der Hauptsache zu den Vorfällen in Sri Lanka, welche zu seiner Ausreise geführt hätten, und zu den prekären Lebensumständen im ersten Zufluchtsland (I._______) Stellung. Hinsichtlich der Fluchtgründe aus Sri Lanka verwies er sodann schwergewichtig auf eine umfangreiche, von seinem Fluchtkollegen L._______ verfasste Beschwerdeschrift. Auch diese Beschwerdeschrift fokussiert die Situation der [...] in Sri Lanka und greift gleichzeitig die Schwierigkeiten der Schutzsuche in I._______ auf. In der eigenen, vergleichsweise knappen Beschwerdeschrift machte der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, das BFM habe zu Unrecht eine begründete Furcht vor Verfolgung verneint und sei dabei von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. So treffe die Erwägung nicht zu, dass er ohne Auflage aus der Haft entlassen worden sei. Dem eingereichten Freilassungsdokument könne nämlich klar entnommen werden, dass er bei neuen Hinweisen jederzeit wieder festgenommen werden könne. Weiter machte er bezüglich seines Aufenthaltes in I._______ geltend, er sei dort klarerweise im Auftrag der srilankischen Regierung gejagt worden. Die Regierung Sri Lankas habe den Hochkommissar in I._______ beauftragt, die [...] Regierung zu überzeugen, dass er und die weiteren Geflohenen verhaftet und nach Sri Lanka zurückgeschickt werden sollten. Das UNHCR habe ihm schliesslich in inoffizieller Weise geraten, das Land zu verlassen, um einer Verhaftung zu entgehen. Ein heimatlicher Politiker habe ihm sodann eine Stelle in der Regierung angeboten, sollte er auf ein Asylgesuch verzichten und gegen C._______ aussagen. Dies könne er jedoch unmöglich tun, sei C._______ doch ein unschuldiges Politopfer. Hinsichtlich seines Aufenthaltes in H._______ führte der Beschwerdeführer aus, er und weitere geflohene [...] lebten derzeit ohne Visa in H._______, würden jedoch vom UNHCR inoffiziell geschützt. Dennoch sei der Aufenthalt in H._______ für sie riskant, da dort eine Vielzahl von [...] lebten und ihn schlechter Absichten verdächtigen könnten. Obwohl er tatsächlich in vielen Ländern geweilt habe, habe er sich für sein Asylgesuch die Schweiz ausgesucht, weil er inoffiziell von Vertretern der Europäischen Union und von der Vereinten Nationen dazu angehalten worden sei. Der Beschwerdeführer ersuchte abschliessend darum, seine Sicht der Dinge in einem "Hearing" darstellen zu dürfen.
E. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass der Sachverhalt als erstellt zu erachten ist und eine zusätzliche Anhörung zu keinen neuen Erkenntnissen zu führen vermöchte. Den entsprechenden Ersuchen um ein weiteres "Hearing" ist deshalb nicht stattzugeben. Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich aber nicht nur als formell richtig, sondern ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Zu bestätigen sind sowohl die Erwägungen zur Frage der aktuellen Gefährdung des Beschwerdeführers, als auch diejenigen zu Art. 52 Abs. 2 AsylG und damit zur Frage der Zumutbarkeit, in einem Drittstaat Schutz zu suchen. Nachdem sich der Beschwerdeführer bereits seit eineinhalb Jahren [in H.] aufhält, nimmt das Gericht nachfolgend schwergewichtig zur Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG Stellung. Dennoch sei an dieser Stelle kurz auf die vorinstanzliche Argumentation zu Art. 3 AsylG und die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers eingegangen. Betreffend die Verneinung einer aktuellen Verfolgungsgefahr wandte der Beschwerdeführer wiederholt ein, das BFM habe die Freilassungsumstände falsch widergegeben. Dieser Einwand vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Allein in der Formulierung, dass der Beschwerdeführer bei neuen Hinweisen wieder festgenommen werden könne, vermag das Gericht in Übereinstimmung mit dem BFM keine Auflage im herkömmlichen Sinne und keine akute Bedrohungssituation erkennen. Insoweit das BFM in seiner Verfügung somit im Hinblick auf die Prüfung einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung festhielt, der Beschwerdeführer sei im Jahre 2010 ohne Auflage freigelassen worden, ist diese Argumentation zutreffend. Insoweit der Beschwerdeführer somit allein gestützt auf das Freilassungsdokument eine weitere Gefährdung ableitet, kann dieser Einschätzung nicht zugestimmt werden. Das Gericht teilt im Zusammenhang mit der Frage nach künftiger Verfolgung weiter auch die auf Vernehmlassungsstufe vertretene Betrachtungsweise, wonach sich durch [...] die Situation [...] klar entschärft haben dürfte.
E. 5.5 Wie vom BFM ebenfalls zutreffend erwogen, vermöchte selbst eine asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers nicht zur Bewilligung der Einreise zu führen, wenn davon ausgegangen werden müsste, dieser habe bereits in einem Drittstaat Schutz gefunden oder könnte dort Schutz finden. Diese Frage des möglichen Schutzes durch einen Drittstaat hatte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bejaht. Damals hielt sich der Beschwerdeführer noch in I._______ auf. Konkret führte das BFM aus, dem Beschwerdeführer sei die Schutzsuche in einem der früher von ihm besuchten asiatischen Länder sowie in H._______, wo er sich bereits aufgehalten habe und welches ihm ein Visum ausgestellt habe, zumutbar. Das Gericht stellt fest, dass sich diese Einschätzung hinsichtlich H._______ zwischenzeitlich bestätigt hat. Während der Beschwerdeführer zu Beginn seines Aufenthaltes in H._______ vor eineinhalb Jahren noch geltend machte, er müsse versteckt leben, wies er später auf die inoffizielle Schutzgewährung durch das UNHCR hin. Hinsichtlich der heutigen Situation ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer laut öffentlich zugänglichen Quellen in [H.] ein Auskommen gefunden hat. So ist er dort als [...] tätig. Seine anfänglich geäusserten Bedenken, H._______ könnte ihn angesichts des abgelaufenen Visums nach Sri Lanka abschieben, haben sich nicht bewahrheitet. Das BFM hat somit zu Recht festgehalten, dass H._______ sich [...] grundsätzlich an das Non-Refoulement-Gebot halte. Aus der Ausübung der öffentlichen Berufstätigkeit des Beschwerdeführers ist sodann zu schliessen, dass H._______ dessen Aufenthalt zwischenzeitlich legalisiert hat. Nebst dem abgelaufenen Visum machte der Beschwerdeführer als weiteren, gegen einen Verbleib in H._______ sprechenden Faktor geltend, er müsse sich dort vor [...] fürchten. Auch hierzu hat das BFM zu Recht erwogen, dass eine solche Gefährdung nicht evident sei. Ergänzend kann dazu bemerkt werden, dass [...]. Festzustellen ist auch, dass der Beschwerdeführer diese Behauptung in der Folgezeit nicht mehr wiederholt hat. Abschliessend sei bemerkt, dass der Beschwerdeführer über keine in der Schweiz lebenden Angehörigen verfügt, welche bei der Abwägung im Rahmen von Art. 52 Abs. 2 AsylG Berücksichtigung zu finden hätten. Nach dem Gesagten ist es für den Beschwerdeführer objektiv zumutbar, den in H._______ gegenüber einer allfälligen Verfolgungsgefahr in seinem Heimatstaat bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen. Eine Schutzgewährung durch die Schweiz ist somit unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände nicht erforderlich. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu Recht feststellte, eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG führe zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer ein (weiterer) Verbleib in H._______ zuzumuten sei. Unter diesen Umständen hat das Bundesamt zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. Angesichts dieser Ausführungen erübrigt es sich, auf die zahlreichen Eingaben und Dokumente zur Situation [...] sowie derjenigen in I._______ und den diesbezüglichen Einwänden auf Beschwerdeebene weiter einzugehen, vermögen diese doch zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene VerfügungBundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungs-ökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist im vorliegenden Falle allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweizerische Vertretung in H._______. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2422/2011 Urteil vom 9. April 2013 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. Parteien A._______, geboren am [...], Sri Lanka, c/o Schweizerische Vertretung in [...] Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 28. Februar 2011 / N [...]. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger [...] Ethnie und [...] Glaubens aus B._______, suchte mit undatierter schriftlicher Eingabe (Eingang bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo am 24. März 2010) um Asyl nach. In seiner Eingabe machte er geltend, er sei zusammen mit [...] Kollegen, welche wie er [den Politiker C._______] unterstützt hätten [...], vom "Criminal Investigation Departement" (CID) und dem "Terrorist Investigation Departement" (TID) unter dem Vorwurf, [...] zu planen, festgenommen worden. Sie alle seien gestützt auf den "Terrorist-Act" während [...] Tagen festgehalten worden. Das Internationale Rote Kreuz (IKRK) habe sie in der Haft besucht, sie registriert und ihnen eine Haftbestätigung ausgestellt. Seine Frau habe sich bei der Menschenrechtskommission beschwert. C._______ sei [...] betrogen worden und befinde sich gegenwärtig im Gefängnis. Er erhalte häufig Todesdrohungen von Unbekannten. Sein Leben sei in äusserster Gefahr, doch könne er gegenwärtig seine Unterstützung für [...] und den Kampf für Demokratie nicht aufgeben. Er sei im Übrigen als [...] tätig. [...]. Aus Angst um seine und die Sicherheit der Familie lebe er im Moment an verschiedenen Orten. Die Situation habe auch zum Erliegen seiner [...] Tätigkeit als [...] geführt. Er hoffe, dass die Schweiz Demokratiebemühungen und Werte wie die Meinungsfreiheit unterstütze, ihm Sicherheit garantiere und ihn [...] unterstütze. Der Eingabe lagen eine Art Lebenslauf ("Bio-Data"), ein Antragsformular für die Erteilung eines Schengen Visums sowie ein fremdsprachiges Dokument bei. B. Mit E-mail vom 30. März 2010 teilte der Beschwerdeführer der Schweizerischen Vertretung in Colombo die Änderung seiner Telefonnummer im Hinblick auf eine Kontaktnahme für ein baldiges Interview mit. C. Mit Schreiben vom 15. April 2010 lud die Schweizerische Vertretung in Colombo den Beschwerdeführer zu einem Interview am 4. Mai 2010 ein. Anlässlich dieser Anhörung führte er einleitend Folgendes aus: Er beabsichtige, zusammen mit zwei seiner persönlichen Assistenten, welche ebenfalls als [...] gearbeitet hätten, nach [...] oder [...] auszureisen und dort seine Probleme dem UNHCR zu präsentieren. Bezüglich dieser Probleme führte er auf Nachfrage hin aus, er habe in Sri Lanka zuerst während sechs Monaten für [...] D._______ [...] gearbeitet, dann habe er im November 2009 zur [...] gewechselt, wo er fortan als [...] in C._______s Diensten gestanden habe. Er sei nach wie vor in dieser Position tätig, doch wolle er diesen Posten nun verlassen. [...]. Er habe unter E._______ gearbeitet, welcher ihm Instruktionen erteilt habe. Seine Tätigkeit [...] habe er hauptsächlich mit dem Telefon und dem Internet ausgeführt. [...]. Er habe in seinem eigenen Namen über eine Million elektronische Nachrichten verschickt. Am 29. Januar 2010 sei er zusammen mit weiteren [...] Personen im Büro [...] verhaftet worden. Man habe ihnen [...] vorgeworfen. Er selbst sei während [...] Tagen festgehalten worden. Misshandelt worden sei er nicht. Mittlerweile seien alle Mitverhafteten wieder auf freiem Fuss. Während der Haft seien ihm viele Fragen zum Dateninhalt des Computers [...] und zu dessen Verhaftung gestellt worden. Auch sei nach Hinweisen gesucht worden, um die Ermordung von F._______ dem [...] in die Schuhe zu schieben. Einmal seien sie vom IKRK besucht worden. Am 22. Februar 2010 habe er vor dem Magistrat erscheinen und das Einvernahmeprotokoll unterzeichnen müssen. Dann sei er freigelassen worden. Seither habe er sich bei einem Freund in G._______ aufgehalten. Gegenwärtig werde er von Unbekannten am Telefon bedroht. Bei den Drohenden müsse es sich um Leute der [...] handeln, die nicht wollten, dass er sich für Politik und C._______ einsetze. Die Leute hätten auch seine Frau bedroht und ihr vorgehalten, ihr Ehemann habe [...] wollen. Sie hätten seit November 2009 wiederholt schmutzig geredet und Steine und andere Gegenstände geworfen, so letztmals vor zwei Wochen. Er habe über das Internet diverse internationale Hilfsorganisationen kontaktiert, doch diese hätten seine Beschwerden nicht akzeptiert. Man habe ihm unter anderem gesagt, dass man ihm nicht helfen könne, solange er sich innerhalb des Landes befinde. Er habe seine Rechte in Sri Lanka auch deshalb nicht weiter verfolgen können, da er nicht in der Lage gewesen sei, die Anwälte zu bezahlen. Nun habe er einen Flug nach H._______ gebucht. Dort wolle er zuerst [...] und dabei über die psychologischen Folgen des [...] auf die beteiligten Familien berichten, später wolle er Freunde in I._______ besuchen. Von letzteren erwarte er sich Hilfe, damit er dort seinen Fall präsentieren könne. Es spiele ihm grundsätzlich keine Rolle, wo er hingehe, Hauptsache sei, dass er später seine Familie aus dem Land bringen [...] könne. Vorerst werde er zwecks Vornahme von Abklärungen das Land jedoch ohne Familie verlassen. Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer eine mehrseitige Niederschrift seiner Probleme zu den Akten. Er wurde sodann aufgefordert, allfällige Beweismittel nachzureichen. D. Am 4. Mai 2010 übersandte die Botschaft die bisherigen Unterlagen zum Asylgesuch dem BFM zum Entscheid. E. Am 18. Mai 2010 (Eingang Botschaft) stellte der Beschwerdeführer der Schweizerischen Vertretung zwei von ihm verfasste, weitgehend identische Schreiben in Kopie zu, welche an den Generalsekretär der Vereinigten Nationen (United Nations, UN) beziehungsweise an den UN-Flüchtlingskommissar in I._______ adressiert waren, und in welchen er seine Lage sowie diejenige der übrigen [...] und Getreuen C._______s beschrieb. Das Schreiben an den Generalsekretär war von diversen [...] mitunterzeichnet worden. F. Mit Schreiben vom 2. Juni 2010 teilte der Beschwerdeführer mit, er halte sich gegenwärtig in I._______ auf. Er ersuchte darum, sein Asyl- und Einreiseverfahren von I._______ aus weiterführen zu dürfen, und teilte dazu seine neue Adresse mit. Sodann machte er darauf aufmerksam, dass sich auch weitere [...] aus Sri Lanka in I._______ aufhielten. Sie seien alle in einer schwierigen Situation und könnten nicht nach Sri Lanka zurückkehren, da man von ihnen erwarte, dass sie [...] aussagten. Sie könnten [C.] aber nicht betrügen, sei dieser doch ein wirklicher Held. Die gegnerischen Anwälte würden sie jedoch unter Druck setzen. Von den Angestellten C._______s würden falsche Zeugenaussagen erpresst. Man verlange von ihnen zu bezeugen, dass C._______ geplant hätte, [...]. Damit werde bezweckt, [...]¨seine Karriere zu beenden, ihn strafrechtlich zu verurteilen und für längere Zeit zu inhaftieren. Die [...] drohten für den Fall der Verweigerung der Falschaussage mit weiteren Anklagen - ihnen würde diesfalls [...] zur Last gelegt. Auch deshalb hätten sie sich für das Exil entschieden. G. Am 22. Juni 2010 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie eines Schreibens an einen UN-Repräsentanten in I._______ ein, in welchem er auch diesem seine Situation und diejenigen der übrigen geflüchteten [...] darstellte. Das Schreiben ist weitgehend identisch mit den unter Bst. E erwähnten Schreiben. Am 9. Juli 2010 stellte er der Schweizer Vertretung in I._______ ein weitgehend identisches Schreiben zu. H. Mit Schreiben vom 29. Juni 2010 teilte der Beschwerdeführer der Schweizerischen Vertretung in Colombo seine Adresse in I._______ mit. I. Mit Schreiben vom 2. August 2010 wies der Beschwerdeführer auf die prekäre finanzielle Situation sämtlicher geflüchteter [...] in I._______ hin und ersuchte um beförderliche Behandlung ihrer Anliegen. J. Mit undatiertem Schreiben an die Schweizerische Vertretung in I._______ (dortiger Eingang am 26. November 2010) teilten der Beschwerdeführer und die weiteren Geflohenen unter anderem mit, sie seien wegen ihres illegalen Aufenthaltes in I._______ (nach Ablauf der Visa) am [...] kurzfristig festgenommen worden. Nach der Befragung seien sie aber ohne Auflagen wieder freigelassen worden. Das UNHCR habe ihnen geraten, die Adresse zu wechseln. I._______ habe nicht die Möglichkeit, sie zu beschützen. Zudem seien die in Sri Lanka verbliebenen Familien von einem Überläufer bedroht und zur Falschaussage gegen C._______ angehalten worden. Weiter sei eine Untersuchung wegen Mordes gegen sie eingeleitet worden [...]. Der Regierung sei jedes Mittel recht, um sie als Kriminelle darzustellen. Aus all diesen Gründen seien sie in Gefahr und sowohl physisch als auch psychisch angeschlagen, weshalb ihnen durch die Schweizerische Vertretung politisches Asyl zu gewähren sei. K. Am 7. Januar 2011 wurden dem BFM diverse Schreiben des Beschwerdeführers und seiner Parteikollegen an die Schweizerische Vertretung in I._______ sowie an das dortige UNHCR, datierend vom 31. Dezember 2010 sowie vom 2. und 6. Januar 2011, übermittelt. Der Beschwerdeführer ersuchte darin die Schweizerische Vertretung um Gutheissung seines Asylgesuches. Damit könnten auch die Bussen wegen illegalen Aufenthalts in I._______ reduziert werden, und das UNHCR würde sich angeblich für den Erhalt von Exitvisa für ihn und die übrigen [...] einsetzen. In einem weiteren Schreiben wies der Beschwerdeführer auf die schwierigen Lebensbedingungen, die Angst vor einer Verhaftung durch die [...] Behörden aufgrund des Ablaufs der Visa vor sieben Monaten sowie die Gefahr von Folter und Ermordung im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka hin. Zudem machte er geltend, die Geflüchteten seien körperlich und psychisch krank und teilweise nahe am Selbstmord. Der Beschwerdeführer ersuchte in einem weiteren Schreiben um Ausstellung von Flugtickets für die Reise in die Schweiz und zwecks Abwendung der erwähnten Bussen in I._______. In weiteren Schreiben (unter anderem an das UNHCR in I._______) machte der Beschwerdeführer geltend, [...] der geflüchteten Parteikollegen seien in der Zwischenzeit in I._______ verhaftet worden. Es sei davon auszugehen, dass die heimatlichen Behörden ihre Hände im Spiel gehabt hätten. Die Situation in I._______ habe sich verschlechtert. Gemäss dem [...] Immigrations-Büro sei die Behörde auf der Suche nach den Geflüchteten. L. Am 20. Januar 2011 überreichte der Beschwerdeführer der Schweizer Vertretung in I._______ zwei Schreiben, datierend vom 19. und 20. Januar 2011, in welchen er erneut auf die schwierige Lage der geflüchteten [...] in I._______ hinwies und die Schweizerische Vertretung um beförderliche Behandlung der Asylgesuche ersuchte. M. Mit Entscheid vom 28. Februar 2011 wies das BFM das Gesuch des Beschwerdeführers um Einreise in die Schweiz und Asylgewährung ab. Zur Begründung führte es einerseits aus, die Vorbringen vermöchten Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG in Verbindung mit Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Andererseits seien aber auch die Vorausetzungen von Art. 52 Abs. 2 AsylG erfüllt, da es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, in einem anderen asiatischen Land (Philippinen, Korea oder Indien) um Schutz nachzusuchen. Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer via die Schweizerische Vertretung in I._______ am 9. März 2011 eröffnet. N. Am 19. März 2011 teilte der Beschwerdeführer der Schweizerischen Ver-tretung in I._______ per E-mail mit, dass er mit dem Entscheid nicht einverstanden sei und insbesondere die Erwägung des BFM unrichtig sei, wonach er ohne Auflagen freigelassen worden sei. Vielmehr gehe aus dem Freilassungsdokument hervor, dass er jederzeit wieder verhaftet werden könne, sollten sich neue Hinweise ergeben. Der Beschwerdeführer stellte eine ausführliche Beschwerde in Aussicht. Diese werde er einreichen, sobald er sich nicht mehr in I._______ aufhalte, wo es für ihn und die übrigen Geflüchteten [...] gefährlich geworden sei. O. Per E-mail vom 28. März 2011 an die Schweizerische Vertretung in I._______ teilte der Beschwerdeführer mit, er und einer seiner Assistenten seien auf Rat des UNHCR am 25. März 2011 illegal nach H._______ weitergereist. Er ersuchte um Information der Schweizerischen Vertretung in H._______ über seine Situation und um einen Gesprächstermin. Der Eingabe hängte der Beschwerdeführer diverse elektronische Zeitungsartikel über [...] und die Lage der Geflüchteten in I._______ an. Der Beschwerdeführer ersuchte sodann um mehr Zeit für das Einreichen einer Beschwerde. P. Mit E-mail vom 13. April 2011 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe seine Beschwerdeschrift der Schweizerischen Vertretung in H._______ zugestellt. Gleichzeitig machte er darauf aufmerksam, dass er ohne Visum und versteckt in H._______ lebe. So könne er jedoch nicht weiterleben, da seine Stimme in der Welt gehört werden müsse. Es sei besser, als Held zu sterben als wie ein Feigling zu leben. Q. Ebenfalls am 13. April 2011 übersandte die Schweizerische Vertretung in H._______ die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 30. März 2011, welche dort am 1. April 2011 eingegangen sei, dem Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer beantragte darin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung der Einreise sowie die Gewährung von Asyl. Der Beschwerde lagen ein Zeitungsartikel [...], eine umfangreiche Beschwerdeschrift eines weiteren in der Schweiz um Asyl nachsuchenden [...] (in Kopie), ein weitgehend unleserliches fremdsprachiges Schreiben (in Kopie), das bereits aktenkundige Freilassungsdokument aus Sri Lanka aus dem Jahre 2010 (in Kopie) sowie zwei Presseartikel samt Kommentaren [...] (aus dem Internet) bei. Auf die Beschwerdevorbringen und die eingereichten Dokumente wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. R. Mit E-mail vom 20. April 2011 teilte die Schweizerische Vertretung in I.______ dem Beschwerdeführer bezugnehmend auf sein Fristverlängerungsgesuch vom 28. März 2011 mit, er habe ein solches Gesuch schriftlich an das Bundesverwaltungsgericht zu richten. S. Am 4. Juni 2012 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das BFM um Vernehmlassung zur Beschwerde. T. In seiner Vernehmlassung vom 15. Juni 2012 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es an, der Beschwerdeführer befinde sich mittlerweile in H._______, welches sich an die internationalen Normen betreffend Non-Refoulement von Flüchtlingen halte. Der Beschwerdeführer verfüge somit in H._______ (oder auch in anderen Staaten) über eine Aufenthaltsalternative. Zudem entbehrten die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme mit [...]-Mitgliedern jeglicher Substanz. Ferner sei darauf zu verweisen, dass sich die politische Situation in Sri Lanka seit der Festnahme des Beschwerdeführers geändert und sich die Lage [...] weiter beruhigt habe. Es sei daher weiterhin davon auszugehen, dass die sri lankischen Behörden kein Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer hätten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG und das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Die Vernehmlassung des BFM vom 15. Juni 2012, in welcher im Wesentlichen bereits in der angefochtenen Verfügung einlässlich dargelegte Argumentationen aufgegriffen werden, wurde dem Beschwerdeführer aus prozessökonomischen Gründen bisher nicht zur Kenntnis gebracht. Sie ist ihm zusammen mit dem vorliegenden Urteil zuzustellen. 4. 4.1 Das Parlament hat am 28. September 2012 gestützt auf Art. 165 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) Teile der neuesten Revision des AsylG in der Form eines dringlichen Bundesgesetzes erlassen. Gemäss Parlamentsbeschluss sind die entsprechenden Gesetzesbestimmungen am 29. September 2012 in Kraft getreten. Betroffen von der Gesetzesänderung sind auch die Bestimmungen betreffend Stellen eines Asylgesuches im Ausland. Letztere Möglichkeit ist fortan nicht mehr gegeben, die entsprechenden Regelungen wurden mit der Revision ausser Kraft gesetzt (vgl. AS 2012 5359). Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 28. September 2012 sollen jedoch für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung gestellt wurden, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung weiterhin gelten. Mit anderen Worten ist für bereits vor dem 29. September 2012 hängige Asylgesuche wie dem vorliegenden das bisherige Recht anzuwenden. 4.2 Gemäss Art. 19 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizer Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht ans BFM überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessenspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit einer Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2012/3 E. 2.3, 2011/10 E. 3). Ausschlaggebend für die Erteilung einer Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person. Hält sich eine Person bereits in einem Drittstaat auf, so bedeutet dies zwar nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. Jedoch ist in einem solchen Fall im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits anderweitig Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuches und Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gilt also zu prüfen, ob es aufgrund der gesamten Umstände als geboten erscheint, dass gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz einer Person gewähren soll (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission, EMARK, 2004 Nr. 21 E. 4, EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f). 5. 5.1 Das BFM wies das Einreise- und Asylgesuch des Beschwerdeführers einerseits mit der Begründung ab, die Vorbringen vermöchten Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 AsylG nicht zu genügen. Zur einmonatigen Haft des Beschwerdeführers hielt es fest, das CID habe gemäss dem eingereichten Polizeibericht am 24. Februar 2010 dem Amtsgericht Colombo beantragt, den Beschwerdeführer mangels ausreichender Beweise freizulassen. Auch aus dem eingereichten Zeitungsartikel [...] sei ersichtlich, dass er am [...] durch das Amtsgericht Colombo auf Antrag des CID freigelassen worden sei. Das CID habe seinen Antrag damit begründet, dass die durchgeführten Untersuchungen keine Hinweise auf illegale Aktivitäten ergeben hätten. Obwohl der Beschwerdeführer zweifelsfrei während [...] festgehalten worden sei, sei diese Haft, zumal er ein rechtsstaatliches Verfahren durchlaufen habe und freigesprochen worden sei, asylrechtlich nicht beachtlich. Angesichts der politischen Lage in Sri Lanka seien die fortbestehenden Ängste des Beschwerdeführers vor künftigen Verfolgungsmassnahmen zwar (subjektiv) verständlich. Bei einer objektiven Betrachtungsweise erscheine der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht akut gefährdet. Aus der Freilassung am 25. Februar 2010 und der bloss mentalen Druckausübung auf ihn sei nämlich zu schliessen, dass die srilankischen Behörden kein weiteres Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer hätten und auch an dessen Aussage gegen C._______ nicht interessiert seien. Auch die Umstände, dass die Freilassung vom CID beantragt worden und dem Beschwerdeführer in der Folge eine legale Ausreise möglich gewesen sei, sprächen gegen eine konkrete Verfolgungsabsicht der heimatlichen Behörden. Zu den Beschimpfungen und Belästigungen der Ehefrau des Beschwerdeführers und den telefonischen Drohungen gegenüber dem Beschwerdeführer führte das BFM weiter aus, diesen Bedrohungen sei, obwohl sie bereits seit November 2009 bestanden hätten, in der Folgezeit keine konkrete Gefährdungssituation gefolgt. Es sei daher davon auszugehen, dass es sich dabei um blosse Einschüchterungsversuche ehemaliger Parteikollegen gehandelt habe, die sich durch den Seitenwechsel des Beschwerdeführers verraten gefühlt hätten. Diese Betrachtungsweise werde dadurch erhärtet, dass der Beschwerdeführer nie persönlich belästigt oder angegriffen worden sei, und sich die Ehefrau trotz der Drohungen weiterhin in Sri Lanka aufhalte. Zusammenfassend führte das BFM aus, der Beschwerdeführer weise kein Gefährdungsprofil auf, das auf eine konkrete Verfolgungsabsicht schliessen lasse. Er erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft nicht. 5.2 Andererseits begründete das BFM seinen negativen Entscheid auch damit, dass die Voraussetzungen von Art. 52 Abs. 2 AsylG erfüllt seien. Gemäss genannter Bestimmung könne ein Asylgesuch aus dem Ausland nämlich auch dann abgelehnt werden, wenn dem Beschwerdeführer zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Gemäss Praxis der Beschwerdeinstanz seien die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung restriktiv zu umschreiben. Den Behörden komme ein weiter Ermessenspielraum zu. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG seien namentlich die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche und die Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Bei einem Asylgesuch aus einem Drittstatt sei davon auszugehen, dass die betreffende Person bereits anderweitig Schutz gefunden habe. Dies führe in der Regel zu Ablehnung des Gesuches, auch wenn die Flüchtlingseigenschaft erfüllt sei. Bezüglich der konkreten Situation des Beschwerdeführers erwog das BFM, dass sich dieser in der Vergangenheit bereits in mehreren asiatischen Ländern aufgehalten habe. Unter den besuchten Ländern befänden sich auch Staaten wie J._______ und K._______, welche beide Vertragsparteien sowohl des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 seien und über ein eigenes gesetzlich geregeltes Verfahren betreffend die Anerkennung von Flüchtlingen verfügten. Das BFM würdigte weiter den Umstand, dass der Beschwerdeführer von H._______ ein dreimonatiges Visum erhalten und sich bereits dort aufgehalten habe. Aus den Eingaben ergäben sich keine konkreten Hinweise, die darauf schliessen liessen, dass es dem Beschwerdeführer praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar wäre, sich erneut dorthin oder in einen der genannten Staaten zu begeben. Zusammenfassend kam das BFM zum Schluss, dass einerseits die Vorbringen nicht auf eine akute, asylbeachtliche Verfolgung schliessen liessen, andererseits es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, in einem Drittstaat um Schutz nachzusuchen. Daher seien die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung nicht erfüllt. An dieser Betrachtungsweise vermöchten auch die eingereichten Dokumente nichts zu ändern, da diese bloss unzweifelhafte Vorbringen stützten. Auf Vernehmlassungsstufe ergänzte das BFM seine Begründung dahingehend, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich in H._______, welches die internationalen Normen betreffend Non-Refoulement respektiere, eine Aufenthaltsalternative gefunden habe. Die vom Beschwerdeführer gegen einen Aufenthalt in H._______ sprechenden Probleme mit [...] seien zudem substanzlos. Auch habe sich die Situation [...] weiter entspannt und ein Verfolgungsinteresse der sri lankischen Behörden am Beschwerdeführer sei (weiterhin) nicht ersichtlich. 5.3 In den diversen Eingaben auf Beschwerdeebene nahm der Beschwerdeführer in der Hauptsache zu den Vorfällen in Sri Lanka, welche zu seiner Ausreise geführt hätten, und zu den prekären Lebensumständen im ersten Zufluchtsland (I._______) Stellung. Hinsichtlich der Fluchtgründe aus Sri Lanka verwies er sodann schwergewichtig auf eine umfangreiche, von seinem Fluchtkollegen L._______ verfasste Beschwerdeschrift. Auch diese Beschwerdeschrift fokussiert die Situation der [...] in Sri Lanka und greift gleichzeitig die Schwierigkeiten der Schutzsuche in I._______ auf. In der eigenen, vergleichsweise knappen Beschwerdeschrift machte der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, das BFM habe zu Unrecht eine begründete Furcht vor Verfolgung verneint und sei dabei von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. So treffe die Erwägung nicht zu, dass er ohne Auflage aus der Haft entlassen worden sei. Dem eingereichten Freilassungsdokument könne nämlich klar entnommen werden, dass er bei neuen Hinweisen jederzeit wieder festgenommen werden könne. Weiter machte er bezüglich seines Aufenthaltes in I._______ geltend, er sei dort klarerweise im Auftrag der srilankischen Regierung gejagt worden. Die Regierung Sri Lankas habe den Hochkommissar in I._______ beauftragt, die [...] Regierung zu überzeugen, dass er und die weiteren Geflohenen verhaftet und nach Sri Lanka zurückgeschickt werden sollten. Das UNHCR habe ihm schliesslich in inoffizieller Weise geraten, das Land zu verlassen, um einer Verhaftung zu entgehen. Ein heimatlicher Politiker habe ihm sodann eine Stelle in der Regierung angeboten, sollte er auf ein Asylgesuch verzichten und gegen C._______ aussagen. Dies könne er jedoch unmöglich tun, sei C._______ doch ein unschuldiges Politopfer. Hinsichtlich seines Aufenthaltes in H._______ führte der Beschwerdeführer aus, er und weitere geflohene [...] lebten derzeit ohne Visa in H._______, würden jedoch vom UNHCR inoffiziell geschützt. Dennoch sei der Aufenthalt in H._______ für sie riskant, da dort eine Vielzahl von [...] lebten und ihn schlechter Absichten verdächtigen könnten. Obwohl er tatsächlich in vielen Ländern geweilt habe, habe er sich für sein Asylgesuch die Schweiz ausgesucht, weil er inoffiziell von Vertretern der Europäischen Union und von der Vereinten Nationen dazu angehalten worden sei. Der Beschwerdeführer ersuchte abschliessend darum, seine Sicht der Dinge in einem "Hearing" darstellen zu dürfen. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass der Sachverhalt als erstellt zu erachten ist und eine zusätzliche Anhörung zu keinen neuen Erkenntnissen zu führen vermöchte. Den entsprechenden Ersuchen um ein weiteres "Hearing" ist deshalb nicht stattzugeben. Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich aber nicht nur als formell richtig, sondern ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Zu bestätigen sind sowohl die Erwägungen zur Frage der aktuellen Gefährdung des Beschwerdeführers, als auch diejenigen zu Art. 52 Abs. 2 AsylG und damit zur Frage der Zumutbarkeit, in einem Drittstaat Schutz zu suchen. Nachdem sich der Beschwerdeführer bereits seit eineinhalb Jahren [in H.] aufhält, nimmt das Gericht nachfolgend schwergewichtig zur Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG Stellung. Dennoch sei an dieser Stelle kurz auf die vorinstanzliche Argumentation zu Art. 3 AsylG und die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers eingegangen. Betreffend die Verneinung einer aktuellen Verfolgungsgefahr wandte der Beschwerdeführer wiederholt ein, das BFM habe die Freilassungsumstände falsch widergegeben. Dieser Einwand vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Allein in der Formulierung, dass der Beschwerdeführer bei neuen Hinweisen wieder festgenommen werden könne, vermag das Gericht in Übereinstimmung mit dem BFM keine Auflage im herkömmlichen Sinne und keine akute Bedrohungssituation erkennen. Insoweit das BFM in seiner Verfügung somit im Hinblick auf die Prüfung einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung festhielt, der Beschwerdeführer sei im Jahre 2010 ohne Auflage freigelassen worden, ist diese Argumentation zutreffend. Insoweit der Beschwerdeführer somit allein gestützt auf das Freilassungsdokument eine weitere Gefährdung ableitet, kann dieser Einschätzung nicht zugestimmt werden. Das Gericht teilt im Zusammenhang mit der Frage nach künftiger Verfolgung weiter auch die auf Vernehmlassungsstufe vertretene Betrachtungsweise, wonach sich durch [...] die Situation [...] klar entschärft haben dürfte. 5.5 Wie vom BFM ebenfalls zutreffend erwogen, vermöchte selbst eine asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers nicht zur Bewilligung der Einreise zu führen, wenn davon ausgegangen werden müsste, dieser habe bereits in einem Drittstaat Schutz gefunden oder könnte dort Schutz finden. Diese Frage des möglichen Schutzes durch einen Drittstaat hatte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bejaht. Damals hielt sich der Beschwerdeführer noch in I._______ auf. Konkret führte das BFM aus, dem Beschwerdeführer sei die Schutzsuche in einem der früher von ihm besuchten asiatischen Länder sowie in H._______, wo er sich bereits aufgehalten habe und welches ihm ein Visum ausgestellt habe, zumutbar. Das Gericht stellt fest, dass sich diese Einschätzung hinsichtlich H._______ zwischenzeitlich bestätigt hat. Während der Beschwerdeführer zu Beginn seines Aufenthaltes in H._______ vor eineinhalb Jahren noch geltend machte, er müsse versteckt leben, wies er später auf die inoffizielle Schutzgewährung durch das UNHCR hin. Hinsichtlich der heutigen Situation ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer laut öffentlich zugänglichen Quellen in [H.] ein Auskommen gefunden hat. So ist er dort als [...] tätig. Seine anfänglich geäusserten Bedenken, H._______ könnte ihn angesichts des abgelaufenen Visums nach Sri Lanka abschieben, haben sich nicht bewahrheitet. Das BFM hat somit zu Recht festgehalten, dass H._______ sich [...] grundsätzlich an das Non-Refoulement-Gebot halte. Aus der Ausübung der öffentlichen Berufstätigkeit des Beschwerdeführers ist sodann zu schliessen, dass H._______ dessen Aufenthalt zwischenzeitlich legalisiert hat. Nebst dem abgelaufenen Visum machte der Beschwerdeführer als weiteren, gegen einen Verbleib in H._______ sprechenden Faktor geltend, er müsse sich dort vor [...] fürchten. Auch hierzu hat das BFM zu Recht erwogen, dass eine solche Gefährdung nicht evident sei. Ergänzend kann dazu bemerkt werden, dass [...]. Festzustellen ist auch, dass der Beschwerdeführer diese Behauptung in der Folgezeit nicht mehr wiederholt hat. Abschliessend sei bemerkt, dass der Beschwerdeführer über keine in der Schweiz lebenden Angehörigen verfügt, welche bei der Abwägung im Rahmen von Art. 52 Abs. 2 AsylG Berücksichtigung zu finden hätten. Nach dem Gesagten ist es für den Beschwerdeführer objektiv zumutbar, den in H._______ gegenüber einer allfälligen Verfolgungsgefahr in seinem Heimatstaat bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen. Eine Schutzgewährung durch die Schweiz ist somit unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände nicht erforderlich. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu Recht feststellte, eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG führe zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer ein (weiterer) Verbleib in H._______ zuzumuten sei. Unter diesen Umständen hat das Bundesamt zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. Angesichts dieser Ausführungen erübrigt es sich, auf die zahlreichen Eingaben und Dokumente zur Situation [...] sowie derjenigen in I._______ und den diesbezüglichen Einwänden auf Beschwerdeebene weiter einzugehen, vermögen diese doch zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene VerfügungBundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungs-ökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist im vorliegenden Falle allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweizerische Vertretung in H._______. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand: