Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Matthias Wühler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-5598/2025
Urteil vom 17. Juni 2026
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Matthias Wühler.
Parteien
A._______, geboren am (...),
B._______, geboren am (...),
und ihre Kinder
C._______, geboren am (...),
D._______, geboren am (...),
E._______, geboren am (...),
F._______, geboren am (...),
Türkei,
(...),
alle vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. Juni 2025.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführer am 10. September 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass sie zu ihren Verhältnissen geltend machten, sie seien türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus der Provinz Sanliurfa,
dass sie zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen staatliche Verfolgung geltend machten,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 26. Juni 2025 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer verneinte, deren Asylgesuche ablehnte sowie ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug derselben anordnete,
dass die Beschwerdeführer mit elektronischer Eingabe (Zeitpunkt Ausstellung Abgabequittung: 28. Juli 2025, (...) MEZ [Mitteleuropäische Sommerzeit]) ihrer Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und einen Sozialhilfenachweis zu den Akten reichten,
dass in der Beschwerde beantragt wurde, es sei die Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden anzuerkennen und den Beschwerdeführern Asyl bzw. Familienasyl zu erteilen,
dass eventualiter die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und den Beschwerdeführern die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren sei,
dass subeventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 4. August 2025 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes abwies und den Beschwerdeführern Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses Frist bis zum 18. August 2025 ansetze, welche diese wahrten,
dass die Rechtsvertreterin mit E-Mail vom 18. August 2025 nicht näher bezeichnete Beweismittel ankündigte, die für das Beschwerdeverfahren wichtig seien, bis zum Datum des vorliegenden Urteils jedoch keine weiteren Beweismittel zu den Akten gereicht hat,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführer mit ihren Kindern am Verfahren vor der Vor-instanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist eingezahlt wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG) und den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 S. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
dass das SEM in seiner Verfügung vom 26. Juni 2025 mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, womit auf die Begründung der Vorinstanz verwiesen werden kann,
dass es mit den Einwänden in der Beschwerde nicht gelingt, an diesem Ergebnis etwas zu ändern,
dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht die nötige Substanziierung aufweisen, wenn in diesen allein vorgebracht wird, die Beschwerdeführer stammten aus politischen Familien, ihre Verwandten seien ins Ausland geflüchtet und dort politisch aktiv, sie seien in ihrer Heimat den Behörden bekannt, und sie hätten Zeit ihres Lebens viele Arten staatlicher Gewalt erlebt,
dass nämlich weder die Art der Gewalterfahrungen noch die angeblichen Aktivitäten der Beschwerdeführer konkretisiert werden, und die blosse Vorlage der Flüchtlingsausweise ihrer Verwandten diese fehlende Substanziierung der für ihre Asylgesuche relevanten Vorbringen nicht zu ersetzen vermag,
dass in der Beschwerde versucht wird, die Feststellungen im Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 über die Verurteilungswahrscheinlichkeit in den gemäss vorinstanzlicher Verfügung relevanten Deliktskategorien in Zweifel zu ziehen,
dass insoweit die blosse Wiedergabe einer Pressemitteilung zu einem Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. Januar 2025 einen Asylfall aus der Türkei betreffend von vornherein nicht geeignet ist, die Feststellungen im oben genannten Referenzurteil zu relativieren oder gar zu entkräften,
dass nämlich in der Beschwerde kein Bezug zwischen dem Inhalt des Urteils des Verwaltungsgerichts Karlsruhe und der vorinstanzlichen Verfügung hergestellt wird, und das Gericht nicht gehalten ist, sich die Relevanz des oben genannten Urteils selbst zu erarbeiten,
dass für die Flüchtlingseigenschaft in der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Konstellation in Ermangelung eines substanziierten Vortrags zu einem individuellen Politmalus die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung massgeblich ist, nicht einer Anklage und anderer Zwischenentscheide, die im Rahmen eines Strafverfahrens von Seiten der Anklagebehörden bzw. der Gerichte ergehen,
dass das mit der Beschwerde eingereichte und als «Auszug der Staatsanwaltschaft Halfeti» bezeichnete Dokument vom 25. Juli 2025 nichts über die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung aussagt,
dass die mit der Eingabe vom 18. August 2025 angekündigten, nicht näher bezeichneten Beweismittel bis jetzt nicht eingereicht worden sind (der elektronischen Eingabe waren keine Beweismittel beigelegt) und auch keine Erklärung für das Fehlen geleistet wurde, so dass aus der Eingabe keine berücksichtigungsfähigen Vorbringen erwachsen,
dass die Beschwerdeführerin behauptet, sie sei im Alter von (...) Jahren zur Eheschliessung mit dem Beschwerdeführer gezwungen worden,
dass diese schwerwiegende Erfahrung auch bei Wahrunterstellung keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung der Beschwerdeführerin durch Dritte begründet,
dass nämlich das Bundesverwaltungsgericht sich in seiner Praxis mehrfach zur Schutzfähigkeit und zum Schutzwillen türkischer Behörden hinsichtlich Opfern von häuslicher Gewalt und Zwangsheirat geäussert hat (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2 ff., m.w.H.; Urteile des BVGer D-6861/2023 vom 25. April 2024 E. 7.3 und D-1725/2024 vom 23. April 2024 S. 5, je m.w.H.) und dabei zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Türkei kontinuierliche Schritte zur Verbesserung der Situation der Frauen und im Besonderen zu deren Schutz vor Übergriffen mit soziokulturellem Hintergrund (bis hin zum Ehrenmord) unternommen hat,
dass trotz des Austritts der Türkei aus der Istanbul-Konvention (Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 [SR 0.311.35]) mit Wirkung zum 1. Juli 2021 und weiterer Rückschritte weiterhin davon auszu-gehen ist, dass die Betroffenen sich in der Regel mit ihrem Schutzanliegen an die staatlichen Institutionen wenden können (vgl. Urteil des BVGer E-6377/2023 vom 8. April 2025 E. 6.2.3; m.w.H),
dass es den Beschwerdeführern somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die verfügte Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung von Aufenthaltstiteln verfügen (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach dem Gesagten keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass die Beschwerdeführer aus einem der vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Gebiete stammen, womit eine einzelfallweise Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anhand der individuellen Lebenssituationen erforderlich ist, wobei der Situation vulnerabler Personen gebührend Rechnung zu tragen ist (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.1, 11.3.1),
dass der Beschwerdeführer bereits die Reisekosten für seine Familie inklusive eines Teilstücks auf dem Flugweg aufbrachte, und auch sonst kein Grund für die Annahme besteht, dass er keine Wohnung und keinen genügenden Lebensunterhalt gewährleisten könnte,
dass nach Aktenlage das Risiko auszuschliessen ist, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei dort in eine Notlage oder eine Überforderungssituation geriete,
dass nämlich die Beschwerdeführerin nicht geltend macht und nicht erkennen lässt, dass sie die zwangsweise geschlossene, jedoch im Anschluss über viele Jahre gelebte Ehe nicht fortsetzen wolle,
dass gemäss dem mit der Beschwerde zu den Akten gereichten ärztlichen Kurzbericht eine Rückkehr in die Türkei den Gesundheitszustand aller Familienmitglieder gefährden würde, insbesondere für die Beschwerdeführerin die Gefahr psychischer Leiden und ein erhöhtes Suizidrisiko bestehe,
dass der Vollzug der Wegweisung aus medizinischen Gründen nur dann im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar ist, wenn er die Beschwerdeführer einer medizinischen Notlage aussetzte und sie dadurch konkret gefährdet wären, und dass dieser gesetzliche Massstab unabhängig davon gilt, dass die Beschwerdeführer sich in einer schwierigen und belastenden Situation wiederfinden,
dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich sowohl von einer stationären als auch von einer ambulanten Behandlungsmöglichkeit psychischer Erkrankungen in der Türkei ausgeht (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-7045/2024 vom 28. Januar 2025 E. 5.2.3.1und E-4483/2023 vom 19. November 2024 E. 9.3.7),
dass eine durch die Wegweisung oder den Vollzug der Wegweisung ausgelöste Suizidalität gemäss ständiger Rechtsprechung dem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstünde, solange dieser bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen wird und konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden (vgl. etwa das Urteil des BVGer D-7045/2024 vom 28. Januar 2025 E. 5.2.3 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung das Wohl der Kinder der Beschwerdeführer angesichts der bisherigen Aufenthaltsdauer von weniger als drei Jahren in der Schweiz und ihres zuvor ununterbrochenen Aufenthalts im Herkunftsland nicht in migrationsrechtlich relevanter Weise beeinträchtigen würde,
dass die Beschwerdeführer nötigenfalls medizinische Rückkehrhilfe beantragen können (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]),
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es den Beschwerdeführern obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die vorinstanzliche Verfügung den Sachverhalt vollständig festgestellt und die Beweismittel ausreichend gewürdigt hat und auch die Begründungsdichte der angefochtenen Verfügung nicht zu beanstanden ist,
dass die vorinstanzliche Verfügung die Echtheit der Beweismittel ausdrücklich dahingestellt gelassen hat, die entsprechende Rüge der Beschwerde somit ins Leere geht,
dass das Gericht das neue Beweismittel («Auszug Staatsanwaltschaft Halfeti») selbst gewürdigt hat, womit eine Rückweisung der Sache unterbleiben kann,
dass nach dem Gesagten der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist,
dass zusammengefasst die angefochtene Verfügung Bundesrecht somit nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750 (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter:
Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger
Matthias Wühler
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