Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Kamerun am 28. Juli 2003 und gelangte am 31. August 2003 in die Schweiz, wo er am 2. September 2003 ein Asylgesuch einreichte. Am 3. September 2003 wurde der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle Kreuzlingen befragt. Das B._______ hörte ihn am 24. September 2003 zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, vor drei Monaten habe er den Schweizer Journalisten X. kennen gelernt und durch ihn seine homosexuellen Neigungen entdeckt. Er sei mit X. eine Beziehung eingegangen. Als er X. seinen Eltern vorgestellt und sie über seine Homosexualität orientiert habe, habe ihn sein Vater verstossen. In der Folge habe das ganze Dorf von seiner Beziehung erfahren und begonnen, ihn zu meiden sowie mit Steinen nach ihm und seinem Partner zu werfen. Bis zum Verlassen des Heimatlandes am 28. Juli 2003 habe er sich deshalb bei X. im Hotel aufgehalten. Gemeinsam seien sie in die Schweiz gereist. Hier habe ihm X. eine Mobil-Telefonnummer gegeben und ihm mitgeteilt, er werde sich nach seiner Rückkehr aus den USA bei ihm melden. Seither habe er nichts mehr von ihm gehört. Auch habe er X. über das Mobiltelefon nicht erreichen können. Er befürchte, bei einer Rückkehr nach Kamerun von seiner Familie umgebracht zu werden. B. Mit Verfügung vom 30. November 2004 - eröffnet am 2. Dezember 2004 - trat das BFF auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a aAsylG nicht ein und ordnete gleichzeitig dessen Wegweisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz an. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Dezember 2004 Beschwerde bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) ein und beantragte, die Verfügung des BFF sei aufzuheben. Mit Urteil vom 24. Februar 2005 hiess die ARK die Beschwerde gut, hob die Verfügung der Vorinstanz vom 30. November 2004 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. C. Mit Verfügung vom 17. März 2005 - eröffnet am 18. März 2005 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer am 13. April 2005 (Poststempel) bei der damals zuständigen ARK Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung vom 17. März 2005 sei aufzuheben. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu erteilen. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Mit Urteil vom 20. April 2005 wies die ARK die Beschwerde ab. Das gegen diesen Entscheid eingereichte Revisionsgesuch hiess die ARK mit Urteil vom 22. Dezember 2005, wegen Vorliegens eines neuen erheblichen Beweismittels (Privatgutachten von Dr. med. C._______, Arzt für Allgemeine Medizin, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Juli 2005) gut und nahm das Beschwerdeverfahren wieder auf. D. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 27. März 2006 die Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2006 unterbreitete der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer die Replik ein. E. Mit Schreiben vom 20. April 2006 gab der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Kostennote vom 20. April 2006 zu den Akten.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Die Aussagen betreffend seines Partners X. seien wenig überzeugend ausgefallen. So habe er nicht gewusst, wie alt sein Partner und für wen er als Journalist tätig gewesen sei. Ebenso wenig habe er Angaben zur Familie seines Partners oder dessen Wohnsitz in der Schweiz machen können. Auch seien die Aussagen betreffend das Vorstellen von X. bei der Familie des Beschwerdeführers wenig überzeugend und detailliert ausgefallen. Zudem sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, die vermeintlichen Beleidigungen im Zusammenhang mit seinem Coming-Out konkret und detailliert darzutun. Sodann habe der Beschwerdeführer - trotz entsprechender Aufforderung - keine Bestätigung von seinem angeblichen Partner eingereicht. Diese Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen würden weiter durch die unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem letzten Aufenthaltsort vor der Ausreise gestärkt. Schliesslich sei der eingereichte Auszug aus dem kamerunischen Strafgesetzbuch betreffend Homosexualität nicht geeignet, die geltend gemachten Neigungen des Beschwerdeführers zu belegen.
E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe vom 13. April 2005 wird an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers festgehalten und ausgeführt, das BFM habe es unterlassen, vertiefter abzuklären, ob asylrelevante Fluchtgründe vorliegen würden. Der Beschwerdeführer sei sich erst wenige Monate vor der Einreise in die Schweiz seiner sexuellen Neigung bewusst geworden. Er sei daher anlässlich der kantonalen Anhörung nicht in der Lage gewesen, Details seiner homosexuellen Beziehung zu schildern. Zu diesem Zeitpunkt habe er noch nicht gewusst, dass homosexuelle Kontakte in seinem Heimatland unter Strafe stehen würden. Hätte er, wie ihm von der Vorinstanz unterstellt, seine Fluchtgeschichte erfunden, hätte er wohl kaum seine sexuelle Neigung "erfunden". Sodann habe X. offenbar nicht die Absicht gehabt, die Beziehung zu ihm aufrecht zu erhalten. Dazu passe auch, dass er gegenüber dem jungen und unerfahrenen Beschwerdeführer nichts über seine privaten Verhältnisse erzählt habe. Die Naivität des Beschwerdeführers spreche für seine Glaubwürdigkeit. Weiter stehe unbestrittenermassen fest, dass in Kamerun Homosexualität strafbar sei. Es bestehe daher keine innerstaatliche Fluchtalternative. Entsprechend könnten bei Übergriffen durch Private die Behörden auch nicht um Schutz angegangen werden. Bei einer unfreiwilligen Rückkehr sei der Beschwerdeführer gezwungen, seine sexuelle Neigung dauernd und vollständig zu unterdrücken, ein Umstand, der von niemandem erwartet werden könne. Solange die Strafandrohung im Heimatland andauere, habe der Beschwerdeführer daher begründete Furcht vor künftiger Verfolgung.
E. 4.3 Das BFM führt in der Vernehmlassung aus, gemäss dem Privatgutachten von Dr. med. C._______ habe der Beschwerdeführer eine homosexuelle Identität, praktiziere diese und verkehre in den entsprechenden Kreisen in der Schweiz. Dieses Gutachten stelle jedoch keinen Beweis dafür dar, dass der Beschwerdeführer in Kamerun seitens der heimatlichen Behörden aufgrund seiner Homosexualität belangt worden sei. Insbesondere habe der Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens jegliche Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden verneint. Sodann sei festzuhalten, dass das kamerunische Strafgesetzbuch unter Art. 347 die abstrakte Strafandrohung für homosexuelle Handlungen kenne. Diese würde indes nur homosexuelle Handlungen betreffen, die in Kamerun verübt und den dortigen Behörden bekannt worden seien, sei es aufgrund einer Anzeige oder eines eingeleiteten Strafverfahrens. Auf den Beschwerdeführer treffe dies indes nicht zu. Sodann sei den kamerunischen Behörden die in der Schweiz gelebte Homosexualität des Beschwerdeführers nicht bekannt. Daher würden sich aus dem eingereichten Privatgutachten auch keine Hinweise auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung entnehmen lassen. Im Übrigen werde auf die beiden Urteile der ARK in den Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1996 Nr. 29 und 30 verwiesen.
E. 4.4 In der Replik wird ausgeführt, der Vorinstanz sei insoweit zuzustimmen, als das eingereichte Privatgutachten keinen Beweis dafür enthalte, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Homosexualität in der Vergangenheit in Kamerun seitens der Behörden belangt worden sei. Solches habe der Beschwerdeführer auch nie behauptet und diese Frage sei bisher kein Beweisthema gewesen. Im Übrigen irre die Vorinstanz, wenn sie dem Beschwerdeführer unterstelle, er habe seine Homosexualität "vornehmlich" in der Schweiz entdeckt. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Asylverfahrens klar und deutlich dargelegt, dass er sich in seiner Heimat der Homosexualität bewusst worden sei und sie auch dort erstmals praktiziert habe. Es sei gerade die Offenlegung seiner Homosexualität gegenüber der Familie gewesen, die zur Flucht geführt habe. Nicht nur die Familie, sondern das gesamte Dorf habe davon gewusst und ihn geächtet. Aus der Sicht des Beschwerdeführers wäre es lediglich eine Frage der Zeit gewesen, bis die kamerunischen Behörden von seiner Neigung erfahren hätten. Es sei durchaus möglich, dass ihn jemand aus der Familie oder dem Dorf angezeigt habe. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer erst in der Schweiz davon erfahren, dass Homosexualität in Kamerun unter Strafe stehe. Sodann treffe die vorinstanzliche Feststellung nicht zu, wonach das kamerunische Strafgesetzbuch nur homosexuelle Handlungen sanktioniere, die in Kamerun verübt worden seien. Solches sei dem Gesetz nicht zu entnehmen und widerspreche auch den internationalen Gepflogenheiten, wenn Straftaten nur dort abgeurteilt werden könnten, wo sie verübt worden seien. Überdies führe das BFM keine Quellen für seine Behauptung an. Auch sei es eine reine Behauptung seitens des BFM, dass in Kamerun keine Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer eingereicht worden sei. Entsprechende Abklärungen seien jedenfalls seitens des BFM nicht getätigt worden. Der Beschwerdeführer könne sich gut vorstellen, dass seine Homosexualität den kamerunischen Behörden inzwischen bekannt geworden sei. Er schliesse insbesondere nicht aus, dass jemand aus der Familie oder dem Dorf Anzeige erstattet habe. Die Furcht vor zukünftiger Verfolgung sei im Lichte der Rechtslage in Kamerun begründet, zumal das Gesetz für homosexuelle Handlungen Strafen bis zu fünf Jahren androhe. Schliesslich sei die Behauptung der Vorinstanz, die ARK habe in mehreren Urteilen bei Homosexuellen eine begründete Furcht vor Verfolgung verneint, wenn die Homosexualität erst in der Schweiz gelebt worden sei, nicht nachvollziehbar.
E. 5.1 Nach der weiterhin zutreffenden Praxis der ARK ist die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Es ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1993 Nrn. 11 und 21, 1994 Nr. 5 sowie 1996 Nrn. 27 und 28).
E. 5.2 Im Rahmen des Revisionsverfahrens hat der Beschwerdeführer mittels des eingereichten Privatgutachtens seine Homosexualität glaubhaft gemacht (vgl. Urteil der ARK vom 22. Dezember 2005). Allein aufgrund dieser Tatsache ist indes nicht zwingend zu schliessen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers insgesamt auch glaubhaft sind. Wie bereits das BFM in der angefochtenen Verfügung und die ARK im Urteil vom 20. April 2005 festgestellt haben, weisen die Aussagen des Beschwerdeführers Unstimmigkeiten auf. Namentlich äusserte sich der Beschwerdeführer unsubstanziiert und ohne Realkennzeichen hinsichtlich seines Coming-Outs, des Vorstellens seines Partners bei der Familie und den nachfolgenden Benachteiligungen seitens der Dorfbevölkerung. In Anbetracht dessen, dass es sich dabei um besonders einschneidende Vorkommnisse im Leben des Beschwerdeführers handelt, welche ihn immerhin zur Ausreise aus dem Heimatland veranlassten, dürften von ihm diesbezüglich ohne weiteres substanziiert und von persönlicher Betroffenheit gekennzeichnete Aussagen erwartet werden. An dieser Feststellung vermag auch der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer sei sich erst seit wenigen Monaten seiner sexuellen Neigung bewusst, nichts zu ändern. Insoweit bestehen ernsthafte Zweifel an der Beziehung des Beschwerdeführers zu X., insbesondere aber am geltend gemachten Vorstellen bei der Familie des Beschwerdeführers sowie den daraufhin erlittenen Belästigungen. Diese Zweifel werden weiter bestärkt durch die unvereinbaren Angaben des Beschwerdeführers zu seinem letzen Wohnsitz im Heimatstaat und den Umständen der Ausreise. So führte er anlässlich der Erstbefragung aus, er sei mit X. bis in die Schweiz gereist, wo sie sich getrennt hätten (A1, S. 5). Demgegenüber gab er anlässlich der kantonalen Anhörung zu Protokoll, X. hätte ihn bereits früher verlassen und ein Freund von X. habe ihn in die Schweiz begleitet (A9 S. 8). Zu diesen bereits vom BFM aufgezeigten Unstimmigkeiten hat der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe im Einzelnen nicht Stellung genommen. Mit dem blossen, nicht näher substanziierten Festhalten an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vermag der Beschwerdeführer diese Unstimmigkeiten in seinen Aussagen jedenfalls nicht zu entkräften.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, Homosexualität stehe in Kamerun unter Strafandrohung. Bei einer Rückkehr habe er daher begründete Furcht vor künftiger Verfolgung.
E. 5.3.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen, ohne dass im Heimatstaat effektiver Schutz geboten würde (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Massgeblich kann indes nicht allein sein, was ein vernünftig denkender, besonnener Mensch angesichts geschehener oder drohender Verfolgungshandlungen zu Recht empfunden hätte. Vielmehr ist diese rein objektive Betrachtungsweise zusätzlich durch das von der betroffenen Person selbst bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Dabei hat eine Person, die bereits früher staatlicher Verfolgung ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere Furcht, selbst wenn die frühere Verfolgung für sich allein mangels der erforderlichen Intensität keine flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen sollte (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Im Übrigen muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. zum Ganzen EMARK 2005 Nr. 7 E. 7.1 S. 69 f.; Alberto Achermann/Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 108).
E. 5.3.2 Vorliegend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben vor der Ausreise aus dem Heimatland keine Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden hatte (vgl. A1 S. 5, A9 S. 9). Weiter ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass die Homosexualität des Beschwerdeführers den heimatlichen Behörden nicht bekannt ist. Dieser Schluss wird in der Replik zwar bestritten und ausgeführt, es seien diesbezüglich keine Abklärungen vor Ort vorgenommen worden. Wie bereits vorstehend dargelegt, sind die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich des Vorstellens seines Partners bei der Familie und die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Benachteiligungen seitens der Familie und der Dorfbevölkerung nicht glaubhaft. Sodann sind den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass Angehörige des Beschwerdeführers oder die Dorfbevölkerung eine entsprechende Anzeige eingereicht hätten. Namentlich hat der Beschwerdeführer im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) bis heute keinen Beleg für ein gegen ihn eingeleitetes Strafverfahren eingereicht. Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, Abklärungen vor Ort vorzunehmen. Insoweit vermag der Beschwerdeführer aus diesem Einwand nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
E. 5.3.3 In den meisten afrikanischen Staaten, so auch in Kamerun, leben Homosexuelle in der Illegalität. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist Homosexualität in Kamerun indes nicht illegal. Allerdings werden homosexuelle Handlungen gestützt auf Art. 347 des kamerunischen Strafgesetzbuches geahndet und mit Gefängnis zwischen sechs Monaten und fünf Jahren bestraft. Strafrechtliche Verfolgungen werden jedoch nur selten eingeleitet. Im Dezember 2005 veröffentlichte die römisch-katholische Kirche in Kamerun eine Erklärung, in der Homosexualität verurteilt wurde. Diese Erklärung löste landesweit eine aggressive Pressekampagne aus, die sich gegen Homosexuelle richtete. Anfangs 2006 starteten drei kamerunische Boulevardblätter eine Hetzkampagne gegen Homosexuelle, wobei Listen mit Namen diverser Persönlichkeiten aus Politik, Kirche und Privatwirtschaft veröffentlicht und die betroffenen Personen als vermeintlich Homosexuelle "geoutet" wurden. Zu Verurteilungen der Genannten kam es in der Folge jedoch nicht. Gemäss dem Jahresbericht 2007 von amnesty international (ai) Deutschland wurden im Februar 2006 zwei Männer wegen homosexueller Handlungen zu einem Jahr Gefängnis verureilt. Im März 2006 wurden vier Frauen wegen angeblich lesbischer Beziehungen verhaftet und zu drei Jahren Gefängnis auf Bewährung verureilt. Im Mai 2005 wurden zwei Minderjährige sowie neun weitere Personen wegen gleichgeschlechtlicher sexueller Beziehungen verhaftet. Die beiden Minderjährigen kamen im Februar 2006 ohne Gerichtsverfahren frei. Beim Prozess im Juni 2006 gegen die übrigen Angeklagten wurden zwei freigesprochen und sieben zu einer zehnmonatigen Gefängnisstrafe verurteilt, welche sie allerdings nicht antreten mussten, da ihnen die Zeit der Untersuchungshaft angerechnet wurde. Weiter ist dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass in Yaounde und Douala Schwulen-Szenen mit entsprechenden Lokalen geduldet werden. Vor diesem Hintergrund und der doch zahlreichen homosexuellen Menschen in Kamerun, ist davon auszugehen, dass es offenbar in der Praxis nur selten zu Strafverfolgungen kommt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist daher nicht von einer systematischen Verfolgung Homosexueller im Sinne des Asylgesetzes auszugehen. Bei dieser Sachlage und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer den heimatlichen Behörden nicht als Homosexueller bekannt ist, kann nicht auf das Vorliegen begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung geschlossen werden. Insoweit vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Verweis auf die beiden Urteile der ARK in EMARK 1996 Nr. 29 und 30 nichts für sich abzuleiten. Es erübrigt sich, darauf näher einzugehen.
E. 5.3.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte und nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, da sie am festgestellten Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist dem Beschwerdeführer das nachgesuchte Asyl zu Recht nicht gewährt worden.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kamerun ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Kamerun dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch wenn, wie vorstehend dargelegt, die Lage der Homosexuellen in Kamerun angespannt ist und es in der Vergangenheit zu einzelnen Verurteilungen gekommen ist, kommt die Gefahr, eine solche Verurteilung zu gewärtigen, nicht einem "real risque" gleich. Sodann lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kamerun den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kamerun einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aufgrund seiner Homosexualität mit gewissen gesellschaftlich-sozialen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Indes hat der - soweit den Akten zu entnehmen ist - gesunde Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im Jahre 2003, mithin 26 Jahre, in seinem Heimatstaat gelebt und als Kleinhändler gearbeitet. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass er über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern kann. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1996 Nr. 2 S. 12 f. und 1994 Nr. 19 E. 6b S. 148 f.). Sodann steht es dem Beschwerdeführer frei und ist ihm zuzumuten, sich an einem anderen als seinem bisherigen Wohnort niederzulassen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kamerun erweist sich demnach als zumutbar.
E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festgelegt (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]. (Dispositiv: nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - das B._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Abteilung V E-5190/2006/frk {T 0/2} Urteil vom 16. Juni 2008 Besetzung Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, geboren am (...) Kamerun, vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM, vormals Bundesamt für Flüchtlinge, BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. März 2005 / N_______. Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Kamerun am 28. Juli 2003 und gelangte am 31. August 2003 in die Schweiz, wo er am 2. September 2003 ein Asylgesuch einreichte. Am 3. September 2003 wurde der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle Kreuzlingen befragt. Das B._______ hörte ihn am 24. September 2003 zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, vor drei Monaten habe er den Schweizer Journalisten X. kennen gelernt und durch ihn seine homosexuellen Neigungen entdeckt. Er sei mit X. eine Beziehung eingegangen. Als er X. seinen Eltern vorgestellt und sie über seine Homosexualität orientiert habe, habe ihn sein Vater verstossen. In der Folge habe das ganze Dorf von seiner Beziehung erfahren und begonnen, ihn zu meiden sowie mit Steinen nach ihm und seinem Partner zu werfen. Bis zum Verlassen des Heimatlandes am 28. Juli 2003 habe er sich deshalb bei X. im Hotel aufgehalten. Gemeinsam seien sie in die Schweiz gereist. Hier habe ihm X. eine Mobil-Telefonnummer gegeben und ihm mitgeteilt, er werde sich nach seiner Rückkehr aus den USA bei ihm melden. Seither habe er nichts mehr von ihm gehört. Auch habe er X. über das Mobiltelefon nicht erreichen können. Er befürchte, bei einer Rückkehr nach Kamerun von seiner Familie umgebracht zu werden. B. Mit Verfügung vom 30. November 2004 - eröffnet am 2. Dezember 2004 - trat das BFF auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a aAsylG nicht ein und ordnete gleichzeitig dessen Wegweisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz an. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Dezember 2004 Beschwerde bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) ein und beantragte, die Verfügung des BFF sei aufzuheben. Mit Urteil vom 24. Februar 2005 hiess die ARK die Beschwerde gut, hob die Verfügung der Vorinstanz vom 30. November 2004 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. C. Mit Verfügung vom 17. März 2005 - eröffnet am 18. März 2005 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer am 13. April 2005 (Poststempel) bei der damals zuständigen ARK Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung vom 17. März 2005 sei aufzuheben. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu erteilen. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Mit Urteil vom 20. April 2005 wies die ARK die Beschwerde ab. Das gegen diesen Entscheid eingereichte Revisionsgesuch hiess die ARK mit Urteil vom 22. Dezember 2005, wegen Vorliegens eines neuen erheblichen Beweismittels (Privatgutachten von Dr. med. C._______, Arzt für Allgemeine Medizin, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Juli 2005) gut und nahm das Beschwerdeverfahren wieder auf. D. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 27. März 2006 die Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2006 unterbreitete der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer die Replik ein. E. Mit Schreiben vom 20. April 2006 gab der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Kostennote vom 20. April 2006 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Die Aussagen betreffend seines Partners X. seien wenig überzeugend ausgefallen. So habe er nicht gewusst, wie alt sein Partner und für wen er als Journalist tätig gewesen sei. Ebenso wenig habe er Angaben zur Familie seines Partners oder dessen Wohnsitz in der Schweiz machen können. Auch seien die Aussagen betreffend das Vorstellen von X. bei der Familie des Beschwerdeführers wenig überzeugend und detailliert ausgefallen. Zudem sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, die vermeintlichen Beleidigungen im Zusammenhang mit seinem Coming-Out konkret und detailliert darzutun. Sodann habe der Beschwerdeführer - trotz entsprechender Aufforderung - keine Bestätigung von seinem angeblichen Partner eingereicht. Diese Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen würden weiter durch die unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem letzten Aufenthaltsort vor der Ausreise gestärkt. Schliesslich sei der eingereichte Auszug aus dem kamerunischen Strafgesetzbuch betreffend Homosexualität nicht geeignet, die geltend gemachten Neigungen des Beschwerdeführers zu belegen. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe vom 13. April 2005 wird an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers festgehalten und ausgeführt, das BFM habe es unterlassen, vertiefter abzuklären, ob asylrelevante Fluchtgründe vorliegen würden. Der Beschwerdeführer sei sich erst wenige Monate vor der Einreise in die Schweiz seiner sexuellen Neigung bewusst geworden. Er sei daher anlässlich der kantonalen Anhörung nicht in der Lage gewesen, Details seiner homosexuellen Beziehung zu schildern. Zu diesem Zeitpunkt habe er noch nicht gewusst, dass homosexuelle Kontakte in seinem Heimatland unter Strafe stehen würden. Hätte er, wie ihm von der Vorinstanz unterstellt, seine Fluchtgeschichte erfunden, hätte er wohl kaum seine sexuelle Neigung "erfunden". Sodann habe X. offenbar nicht die Absicht gehabt, die Beziehung zu ihm aufrecht zu erhalten. Dazu passe auch, dass er gegenüber dem jungen und unerfahrenen Beschwerdeführer nichts über seine privaten Verhältnisse erzählt habe. Die Naivität des Beschwerdeführers spreche für seine Glaubwürdigkeit. Weiter stehe unbestrittenermassen fest, dass in Kamerun Homosexualität strafbar sei. Es bestehe daher keine innerstaatliche Fluchtalternative. Entsprechend könnten bei Übergriffen durch Private die Behörden auch nicht um Schutz angegangen werden. Bei einer unfreiwilligen Rückkehr sei der Beschwerdeführer gezwungen, seine sexuelle Neigung dauernd und vollständig zu unterdrücken, ein Umstand, der von niemandem erwartet werden könne. Solange die Strafandrohung im Heimatland andauere, habe der Beschwerdeführer daher begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. 4.3 Das BFM führt in der Vernehmlassung aus, gemäss dem Privatgutachten von Dr. med. C._______ habe der Beschwerdeführer eine homosexuelle Identität, praktiziere diese und verkehre in den entsprechenden Kreisen in der Schweiz. Dieses Gutachten stelle jedoch keinen Beweis dafür dar, dass der Beschwerdeführer in Kamerun seitens der heimatlichen Behörden aufgrund seiner Homosexualität belangt worden sei. Insbesondere habe der Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens jegliche Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden verneint. Sodann sei festzuhalten, dass das kamerunische Strafgesetzbuch unter Art. 347 die abstrakte Strafandrohung für homosexuelle Handlungen kenne. Diese würde indes nur homosexuelle Handlungen betreffen, die in Kamerun verübt und den dortigen Behörden bekannt worden seien, sei es aufgrund einer Anzeige oder eines eingeleiteten Strafverfahrens. Auf den Beschwerdeführer treffe dies indes nicht zu. Sodann sei den kamerunischen Behörden die in der Schweiz gelebte Homosexualität des Beschwerdeführers nicht bekannt. Daher würden sich aus dem eingereichten Privatgutachten auch keine Hinweise auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung entnehmen lassen. Im Übrigen werde auf die beiden Urteile der ARK in den Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1996 Nr. 29 und 30 verwiesen. 4.4 In der Replik wird ausgeführt, der Vorinstanz sei insoweit zuzustimmen, als das eingereichte Privatgutachten keinen Beweis dafür enthalte, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Homosexualität in der Vergangenheit in Kamerun seitens der Behörden belangt worden sei. Solches habe der Beschwerdeführer auch nie behauptet und diese Frage sei bisher kein Beweisthema gewesen. Im Übrigen irre die Vorinstanz, wenn sie dem Beschwerdeführer unterstelle, er habe seine Homosexualität "vornehmlich" in der Schweiz entdeckt. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Asylverfahrens klar und deutlich dargelegt, dass er sich in seiner Heimat der Homosexualität bewusst worden sei und sie auch dort erstmals praktiziert habe. Es sei gerade die Offenlegung seiner Homosexualität gegenüber der Familie gewesen, die zur Flucht geführt habe. Nicht nur die Familie, sondern das gesamte Dorf habe davon gewusst und ihn geächtet. Aus der Sicht des Beschwerdeführers wäre es lediglich eine Frage der Zeit gewesen, bis die kamerunischen Behörden von seiner Neigung erfahren hätten. Es sei durchaus möglich, dass ihn jemand aus der Familie oder dem Dorf angezeigt habe. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer erst in der Schweiz davon erfahren, dass Homosexualität in Kamerun unter Strafe stehe. Sodann treffe die vorinstanzliche Feststellung nicht zu, wonach das kamerunische Strafgesetzbuch nur homosexuelle Handlungen sanktioniere, die in Kamerun verübt worden seien. Solches sei dem Gesetz nicht zu entnehmen und widerspreche auch den internationalen Gepflogenheiten, wenn Straftaten nur dort abgeurteilt werden könnten, wo sie verübt worden seien. Überdies führe das BFM keine Quellen für seine Behauptung an. Auch sei es eine reine Behauptung seitens des BFM, dass in Kamerun keine Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer eingereicht worden sei. Entsprechende Abklärungen seien jedenfalls seitens des BFM nicht getätigt worden. Der Beschwerdeführer könne sich gut vorstellen, dass seine Homosexualität den kamerunischen Behörden inzwischen bekannt geworden sei. Er schliesse insbesondere nicht aus, dass jemand aus der Familie oder dem Dorf Anzeige erstattet habe. Die Furcht vor zukünftiger Verfolgung sei im Lichte der Rechtslage in Kamerun begründet, zumal das Gesetz für homosexuelle Handlungen Strafen bis zu fünf Jahren androhe. Schliesslich sei die Behauptung der Vorinstanz, die ARK habe in mehreren Urteilen bei Homosexuellen eine begründete Furcht vor Verfolgung verneint, wenn die Homosexualität erst in der Schweiz gelebt worden sei, nicht nachvollziehbar. 5. 5.1 Nach der weiterhin zutreffenden Praxis der ARK ist die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Es ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1993 Nrn. 11 und 21, 1994 Nr. 5 sowie 1996 Nrn. 27 und 28). 5.2 Im Rahmen des Revisionsverfahrens hat der Beschwerdeführer mittels des eingereichten Privatgutachtens seine Homosexualität glaubhaft gemacht (vgl. Urteil der ARK vom 22. Dezember 2005). Allein aufgrund dieser Tatsache ist indes nicht zwingend zu schliessen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers insgesamt auch glaubhaft sind. Wie bereits das BFM in der angefochtenen Verfügung und die ARK im Urteil vom 20. April 2005 festgestellt haben, weisen die Aussagen des Beschwerdeführers Unstimmigkeiten auf. Namentlich äusserte sich der Beschwerdeführer unsubstanziiert und ohne Realkennzeichen hinsichtlich seines Coming-Outs, des Vorstellens seines Partners bei der Familie und den nachfolgenden Benachteiligungen seitens der Dorfbevölkerung. In Anbetracht dessen, dass es sich dabei um besonders einschneidende Vorkommnisse im Leben des Beschwerdeführers handelt, welche ihn immerhin zur Ausreise aus dem Heimatland veranlassten, dürften von ihm diesbezüglich ohne weiteres substanziiert und von persönlicher Betroffenheit gekennzeichnete Aussagen erwartet werden. An dieser Feststellung vermag auch der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer sei sich erst seit wenigen Monaten seiner sexuellen Neigung bewusst, nichts zu ändern. Insoweit bestehen ernsthafte Zweifel an der Beziehung des Beschwerdeführers zu X., insbesondere aber am geltend gemachten Vorstellen bei der Familie des Beschwerdeführers sowie den daraufhin erlittenen Belästigungen. Diese Zweifel werden weiter bestärkt durch die unvereinbaren Angaben des Beschwerdeführers zu seinem letzen Wohnsitz im Heimatstaat und den Umständen der Ausreise. So führte er anlässlich der Erstbefragung aus, er sei mit X. bis in die Schweiz gereist, wo sie sich getrennt hätten (A1, S. 5). Demgegenüber gab er anlässlich der kantonalen Anhörung zu Protokoll, X. hätte ihn bereits früher verlassen und ein Freund von X. habe ihn in die Schweiz begleitet (A9 S. 8). Zu diesen bereits vom BFM aufgezeigten Unstimmigkeiten hat der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe im Einzelnen nicht Stellung genommen. Mit dem blossen, nicht näher substanziierten Festhalten an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vermag der Beschwerdeführer diese Unstimmigkeiten in seinen Aussagen jedenfalls nicht zu entkräften. 5.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, Homosexualität stehe in Kamerun unter Strafandrohung. Bei einer Rückkehr habe er daher begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. 5.3.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen, ohne dass im Heimatstaat effektiver Schutz geboten würde (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Massgeblich kann indes nicht allein sein, was ein vernünftig denkender, besonnener Mensch angesichts geschehener oder drohender Verfolgungshandlungen zu Recht empfunden hätte. Vielmehr ist diese rein objektive Betrachtungsweise zusätzlich durch das von der betroffenen Person selbst bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Dabei hat eine Person, die bereits früher staatlicher Verfolgung ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere Furcht, selbst wenn die frühere Verfolgung für sich allein mangels der erforderlichen Intensität keine flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen sollte (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Im Übrigen muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. zum Ganzen EMARK 2005 Nr. 7 E. 7.1 S. 69 f.; Alberto Achermann/Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 108). 5.3.2 Vorliegend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben vor der Ausreise aus dem Heimatland keine Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden hatte (vgl. A1 S. 5, A9 S. 9). Weiter ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass die Homosexualität des Beschwerdeführers den heimatlichen Behörden nicht bekannt ist. Dieser Schluss wird in der Replik zwar bestritten und ausgeführt, es seien diesbezüglich keine Abklärungen vor Ort vorgenommen worden. Wie bereits vorstehend dargelegt, sind die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich des Vorstellens seines Partners bei der Familie und die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Benachteiligungen seitens der Familie und der Dorfbevölkerung nicht glaubhaft. Sodann sind den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass Angehörige des Beschwerdeführers oder die Dorfbevölkerung eine entsprechende Anzeige eingereicht hätten. Namentlich hat der Beschwerdeführer im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) bis heute keinen Beleg für ein gegen ihn eingeleitetes Strafverfahren eingereicht. Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, Abklärungen vor Ort vorzunehmen. Insoweit vermag der Beschwerdeführer aus diesem Einwand nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 5.3.3 In den meisten afrikanischen Staaten, so auch in Kamerun, leben Homosexuelle in der Illegalität. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist Homosexualität in Kamerun indes nicht illegal. Allerdings werden homosexuelle Handlungen gestützt auf Art. 347 des kamerunischen Strafgesetzbuches geahndet und mit Gefängnis zwischen sechs Monaten und fünf Jahren bestraft. Strafrechtliche Verfolgungen werden jedoch nur selten eingeleitet. Im Dezember 2005 veröffentlichte die römisch-katholische Kirche in Kamerun eine Erklärung, in der Homosexualität verurteilt wurde. Diese Erklärung löste landesweit eine aggressive Pressekampagne aus, die sich gegen Homosexuelle richtete. Anfangs 2006 starteten drei kamerunische Boulevardblätter eine Hetzkampagne gegen Homosexuelle, wobei Listen mit Namen diverser Persönlichkeiten aus Politik, Kirche und Privatwirtschaft veröffentlicht und die betroffenen Personen als vermeintlich Homosexuelle "geoutet" wurden. Zu Verurteilungen der Genannten kam es in der Folge jedoch nicht. Gemäss dem Jahresbericht 2007 von amnesty international (ai) Deutschland wurden im Februar 2006 zwei Männer wegen homosexueller Handlungen zu einem Jahr Gefängnis verureilt. Im März 2006 wurden vier Frauen wegen angeblich lesbischer Beziehungen verhaftet und zu drei Jahren Gefängnis auf Bewährung verureilt. Im Mai 2005 wurden zwei Minderjährige sowie neun weitere Personen wegen gleichgeschlechtlicher sexueller Beziehungen verhaftet. Die beiden Minderjährigen kamen im Februar 2006 ohne Gerichtsverfahren frei. Beim Prozess im Juni 2006 gegen die übrigen Angeklagten wurden zwei freigesprochen und sieben zu einer zehnmonatigen Gefängnisstrafe verurteilt, welche sie allerdings nicht antreten mussten, da ihnen die Zeit der Untersuchungshaft angerechnet wurde. Weiter ist dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass in Yaounde und Douala Schwulen-Szenen mit entsprechenden Lokalen geduldet werden. Vor diesem Hintergrund und der doch zahlreichen homosexuellen Menschen in Kamerun, ist davon auszugehen, dass es offenbar in der Praxis nur selten zu Strafverfolgungen kommt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist daher nicht von einer systematischen Verfolgung Homosexueller im Sinne des Asylgesetzes auszugehen. Bei dieser Sachlage und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer den heimatlichen Behörden nicht als Homosexueller bekannt ist, kann nicht auf das Vorliegen begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung geschlossen werden. Insoweit vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Verweis auf die beiden Urteile der ARK in EMARK 1996 Nr. 29 und 30 nichts für sich abzuleiten. Es erübrigt sich, darauf näher einzugehen. 5.3.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte und nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, da sie am festgestellten Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist dem Beschwerdeführer das nachgesuchte Asyl zu Recht nicht gewährt worden. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kamerun ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Kamerun dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch wenn, wie vorstehend dargelegt, die Lage der Homosexuellen in Kamerun angespannt ist und es in der Vergangenheit zu einzelnen Verurteilungen gekommen ist, kommt die Gefahr, eine solche Verurteilung zu gewärtigen, nicht einem "real risque" gleich. Sodann lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kamerun den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kamerun einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aufgrund seiner Homosexualität mit gewissen gesellschaftlich-sozialen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Indes hat der - soweit den Akten zu entnehmen ist - gesunde Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im Jahre 2003, mithin 26 Jahre, in seinem Heimatstaat gelebt und als Kleinhändler gearbeitet. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass er über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern kann. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1996 Nr. 2 S. 12 f. und 1994 Nr. 19 E. 6b S. 148 f.). Sodann steht es dem Beschwerdeführer frei und ist ihm zuzumuten, sich an einem anderen als seinem bisherigen Wohnort niederzulassen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kamerun erweist sich demnach als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festgelegt (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]. (Dispositiv: nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- das B._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand: