Asyl und Wegweisung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Das Revisionsbegehren wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Sie sind durch den am 3. Oktober 2008 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.
E. 3 Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Gesuchsbeilagen im Original) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) die kantonale Migrationsbehörde (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand:
Dispositiv
- Das Revisionsbegehren wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Sie sind durch den am 3. Oktober 2008 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Gesuchsbeilagen im Original) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) die kantonale Migrationsbehörde (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5484/2008 {T 0/2} Urteil vom 26. März 2009 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis. Parteien A._______, Kamerun, vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher, Hirschengraben 8, Postfach 8813, 3001 Bern, Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration BFM, vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2008 (Revision) / E-5190/2006, N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Gesuchsteller am 2. September 2003 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte und zur Begründung angab, er habe ungefähr drei Monate vor seiner Ausreise aus Kamerun B._______, einen Schweizerbürger, kennengelernt, seine Homosexualität entdeckt und mit B._______ eine Beziehung begonnen, dass er seinen Freund nach zwei Monaten seiner Familie vorgestellt habe, welche ihn daraufhin verstossen habe, und die Dorfbewohner ihn aufgrund seiner homosexuellen Beziehung beschimpft, bedroht, mit Steinen beworfen und geächtet hätten, dass er keine Probleme mit den Behörden gehabt habe, dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 30. November 2004 auf das Asylgesuch des Gesuchstellers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a altAsylG nicht eintrat, ihn aus der Schweiz wegwies und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass es zur Begründung insbesondere ausführte, der Gesuchsteller habe innert der gesetzlichen Frist ohne entschuldbare Gründe keine Papiere eingereicht und sein Vorbringen, wonach er aufgrund seiner homosexuellen Beziehung in Kamerun gefährdet sei, erweise sich als offensichtlich haltlos, dass der Gesuchsteller diese Verfügung mit Beschwerde an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 3. Dezember 2004 anfocht und diese die Beschwerde mit Urteil vom 24. Februar 2005 guthiess, die BFF-Verfügung aufhob und die Sache zur materiellen Prüfung in einem ordentlichen Asylverfahren an das BFM zurückwies mit der Begründung, die Vorbringen des Gesuchstellers erwiesen sich nicht als offensichtlich haltlos im Sinne der ARK-Praxis, dass das BFM mit Verfügung vom 17. März 2005 feststellte, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, seine Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, an der homosexuellen Beziehung des Gesuchstellers zu B._______ müsse aus verschiedenen Gründen gezweifelt werden, es bestünden auch keine glaubwürdigen Hinweise, wonach die kamerunischen Behörden den Gesuchsteller der Homosexualität oder homosexueller Handlungen verdächtigten und deswegen verfolgten, womit sich ein Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erweise, dass der Gesuchsteller diese Verfügung mit Beschwerde vom 14. April 2005 an die damals zuständige ARK anfechten liess, und die Beschwerdeinstanz diese mit Urteil vom 20. April 2005 abwies, wobei sie unter anderem die homosexuelle Orientierung des Gesuchstellers als nicht glaubhaft gemacht erachtete, dass der Gesuchsteller am 21. Juli 2005 bei der damals zuständigen ARK ein Revisionsbegehren einreichte und begehrte, das ARK-Urteil vom 20. April 2005 sei aufzuheben und das Asylverfahren beziehungsweise das Beschwerdeverfahren sei wieder aufzunehmen, dass er zur Begründung geltend machte, mit dem nun eingereichten ärztlichen Gutachten vermöge der Gesuchsteller seine ihm seitens der Asylbehörden bisher nicht geglaubte Homosexualität hinreichend darzutun, dass die ARK das Revisionsbegehren mit Urteil vom 22. Dezember 2005 guthiess, das ARK-Urteil vom 20. April 2005 aufhob und das Beschwerdeverfahren wieder aufnahm, dass das Bundesverwaltungsgericht per 1. Januar 2007 die Behandlung des bei der ARK hängigen Beschwerdeverfahrens übernahm, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 14. April 2005 mit Urteil vom 16. Juni 2008 abwies, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, alleine aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer inzwischen seine Homosexualität belegt habe, sei nicht zu schliessen, dass seine Vorbringen insgesamt glaubhaft seien, vielmehr würden zahlreiche Unstimmigkeiten auch weiterhin bestehen, dass es weiter insbesondere ausführte, der Gesuchsteller habe angegeben, vor seiner Ausreise aus Kamerun keine Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt zu haben, aufgrund der Akten sei auch nicht davon auszugehen, dass die heimatlichen Behörden von seiner Homosexualität Kenntnis genommen hätten, insbesondere habe der Beschwerdeführer im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht keinen Beleg für ein gegen ihn eingeleitetes Strafverfahren eingereicht, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 26. August 2008 um Revision dieses Urteils und um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens nachsuchte dass er zur Begründung geltend machte, es lägen neue und erhebliche Beweismittel vor, welche zentrale Asylvorbringen zu belegen vermöchten, welche ihm bisher nicht geglaubt worden seien, dass die kamerunische Vertretung in der Schweiz nämlich im Rahmen seiner Rückkehrbemühungen, welche er nach dem Urteil vom 16. Juni 2008 angestrengt habe, von ihm verlangt habe, ein Dokument (z.B. Geburtsschein) zu beschaffen, dass er sich deswegen über in der Schweiz lebende Freunde an eine ihm bisher nicht bekannte Frau in Kamerun (C._______) gewandt habe, welche ihrerseits die Familie des Gesuchstellers kontaktiert habe, dass C._______ auf diese Weise von einer gegen den Gesuchsteller in Kamerun eingereichten Klage und nach Erkundigungen beim Büro des Gerichts im (...) State von der behördlichen Suche nach dem Gesuchsteller erfahren habe, dass ihr ohne weiteres eine Kopie des Haftbefehls ausgehändigt worden sei, welche C._______ nun dem Gesuchsteller habe zukommen lassen, womit belegt sei, dass den kamerunischen Behörden die Homosexualität des Gesuchstellers bekannt und gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden sei, dass der Gesuchsteller nebst der Kopie des Haftbefehls und dem entsprechenden Übermittlungsumschlag ein handschriftliches Schreiben, gezeichnet C._______, einreichte, wonach die Unterzeichnerin geholfen habe, dies herauszufinden mit Hilfe einer "Madam D._______", welche am erstinstanzlichen Gericht arbeite, dass der Gesuchsteller in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, dem Revisionsgesuch sei aufschiebende Wirkung zu erteilen, der Vollzug der Wegweisung sei einstweilen auszusetzen, es sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung sei zu gewähren, dass die Instruktionsrichterin die kantonale Vollzugsbehörde mit Verfügung vom 27. August 2008 ersuchte, bis zum Entscheid über allfällige vorsorgliche Massnahmen von Vollzugshandlungen abzusehen, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 18. September 2008 das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung bis zum Abschluss des Verfahrens abwies, dass er auch die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten und unentgeltliche Rechtsverbeiständung abwies und den Gesuchsteller aufforderte, bis am 3. Oktober 2008 einen Vorschuss an die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'200.- zu bezahlen, dass er zur Begründung ausführte, beim eingereichten Beweismittel handle es sich nicht um ein Originaldokument, es erweise sich zudem als offensichtlich untauglich, da sich der Haftbefehl auf einen falschen Artikel des kamerunischen Strafgesetzbuches stütze, und das Bestätigungsschreiben von C._______ vermöge offensichtlich nichts zu Gunsten des Gesuchstellers zu bewirken, dass der Gesuchsteller den Kostenvorschuss fristgerecht leistete, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 9. Oktober 2008 um Ansetzung einer Frist zur Beibringung von Beweismitteln aus dem Ausland nachsuchte, wobei er zur Begründung angab, da sich die eingereichten Beweismittel als ungenügend erwiesen hätten, bemühe er sich in Kamerun darum, einen Anwalt zu finden, welcher weitere Dokumente vor Ort erhältlich machen könne, dass der Instruktionsrichter dem Gesuchsteller mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2008 antragsgemäss Frist bis am 12. November 2008 ansetzte, um die angekündigten Beweismittel einzureichen, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 12. November 2008 ausführte, die Beschaffung der Dokumente verzögere sich und er werde sie zu gegebener Zeit nachreichen, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 10. Februar 2009 die Bestätigung eines Anwalts aus E._______ vom 4. Februar 2009, eine weitere Kopie des Haftbefehls vom 10. Juli 2003 sowie eine Bestätigung, gezeichnet "for State Counsel (...), Mme F._______, Magistrat" vom 3. Februar 2009 inklusive des Zustellungscouverts einreichen liess, dass der Anwalt aus E._______ in seinem Schreiben bestätigt, er habe Einsicht in das betreffende Register und den fraglichen Haftbefehl genommen, dass der Anwalt sich seitens der Vertreterin des Staatsanwaltes für (...)Tiko, Mrs D._______, habe bestätigen lassen, dass es sich bei der Bezeichnung des Artikels, auf welchen sich der Haftbefehl stütze, um ein Versehen handle, welches dem Register zuzurechnen sei, und dass diese Bestätigung auch schriftlich vorliege, dass er schliesslich bestätige, dass die Ermittlungen in dieser Sache weitergingen, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 7. März 2009 einen ärztlichen Bericht vom 8. Dezember 2008 zu den Akten reichen liess und gestützt darauf sowie auf die am 10. Februar 2009 eingereichten Beweismittel um wiedererwägungsweise Aufhebung der Dispositivziffern 1 und 5 der Zwischenverfügung vom 18. September 2008 nachsuchte sowie sinngemäss die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs, dass ein Facharzt für Innere Medizin in seinem Bericht vom 8. Dezember 2008 beim Beschwerdeführer einen HIV-Infekt CDC-Stadium A3, Status nach Hepatitis-C und Hämoptoe bis vor einer Woche bei Status nach Thoraxkontusion wegen Sturz diagnostiziert, dass der Arzt im selben Bericht festhält, der Gesuchsteller habe ihn im Jahre 2005 mehrmals konsultiert und der erste positive HIV-Test sei im Oktober 2005 gemacht worden, wobei der Bestätigungstest vom Patienten verweigert worden sei, dass die Untersuchungen nun eine deutlich erniedrigte CD4-Zellzahl zeigten, was einer klaren Immundeffizienz entspreche, der Patient zwar diesbezüglich noch nie erkrankt, eine Behandlung des HIV-Infektes nun aber klar indiziert sei, wobei eine solche Behandlung lebenslang weitergeführt werden müsse, dass sich die Frage stelle, ob der Patient in den nächsten Wochen ausgeschafft werde , weil in einem solchen Falle die Therapie erst anschliessend begonnen werden sollte, weil dann die Medikamente gewählt werden könnten, die einsetzbar seien, dass ohne Therapie die Wahrscheinlichkeit einer schweren Krankheitsentwicklung langfristig hochwahrscheinlich sei, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 10. März 2009 den Vollzug der Wegweisung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme und gestützt auf Art. 112 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) bis zum Entscheid über das Revisionsbegehren aussetzte, zumal der für den Vollzug der Wegweisung zuständige Wohnsitzkanton Zürich seiner per Gesetz (Art. 46 Abs. 1 und Art. 112 AsylG) und Gerichtsverfügung (vom 18. September 2008) auferlegten Pflicht zur Ausschaffung des Beschwerdeführers bislang aus unbekannten Gründen nicht nachgekommen war, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von Entscheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1, mit Hinweisen), dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten, dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung findet, dass der Gesuchsteller durch das angefochtene Urteil besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, womit die Legitimation gegeben ist (vgl. analog Art. 48 Abs. 1 VwVG; Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.), dass der Gesuchsteller das Vorliegen des Revisionsgrundes nachträglich aufgefundener, entscheidender Beweismittel anruft, welcher in Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG genannt wird, und diesen Grund innert der in Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG genannten Frist geltend macht, dass die Revisionseingabe zudem Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides enthält (vgl. Art. 67 Abs. 3 VwVG), dass der Gesuchsteller demgegenüber mit dem Vorbringen, er leide an einem HIV-Infekt, keinen Revisionsgrund, sondern eine neue Sachlage geltend macht - selbst wenn sie ihm persönlich bereits seit dem Jahre 2005 bekannt war -, welche hier nicht zur Beurteilung gelangen kann, zumal er im Verlaufe seiner bisherigen Asylverfahren nie geltend gemacht hatte, er sei krank und sich solches auch nicht aus den Akten ergibt, dass nach dem Gesagten auf das form- und fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch im umschriebenen Umfang einzutreten ist, dass vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden konnte, weil sich das Revisionsgesuch als unbegründet erweist (vgl. Art. 127 BGG), dass der mit Eingabe vom 7. März 2009 gestellte Verfahrensantrag auf wiedererwägungsweise Aufhebung von Ziffer 5 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 18. September 2008 abzuweisen ist, weil, wie zu zeigen sein wird, die am 10. Februar 2009 nachgereichten Beweismittel an der in der Zwischenverfügung vom 18. September 2008 vorgenommenen Würdigung, wonach sich das Revisionsgesuch als aussichtslos erweise, nichts zu ändern vermögen, dass die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG), dass die Revision demgegenüber in der Regel nicht aus einem Grund verlangt werden kann, der schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können (vgl. Art. 46 VGG), dass der Gesuchsteller zur Begründung seines Revisionsgesuches geltend macht, er habe im Rahmen der Vorbereitungen seiner Rückkehr nach Kamerun nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom16. Juni 2008 davon Kenntnis erhalten, dass im Heimatland gegen ihn ein Haftbefehl, datiert vom 10. Juli 2003 vorliege, was seine im Verlaufe der bisherigen Verfahren geltend gemachte Gefährdung zu belegen vermöge, dass damit nun insbesondere bewiesen sei, dass die kamerunischen Behörden ihn aufgrund seiner Homosexualität suchten, dass im Zusammenhang mit der eingereichten Kopie des Haftbefehls verschiedene Unstimmigkeiten auffallen, dass vorab auf die diesbezügliche Würdigung in der Zwischenverfügung vom 18. September 2008 verwiesen werden kann, wonach sich der Haftbefehl auf einen falschen Artikel des kamerunischen Strafgesetzbuches stütze, dass der Gesuchsteller, nachdem er in seiner Eingabe vom 9. Oktober 2008 angekündigt hatte, er mache sich auf die Suche nach einer Ergänzung des Beweises, zwar am 10. Februar 2009 zwei Schreiben einreicht, worin die Unterzeichnenden bestätigen, die Erwähnung eines falschen Artikels auf der Kopie des Haftbefehls sei ein Versehen und gegen den Gesuchsteller sei tatsächlich ein Haftbefehl in Sachen Homosexualität im Rahmen von Art. 347 (neu) des Strafgesetzbuches erlassen worden und die diesbezüglichen Ermittlungen dauerten nach wie vor an, dass aber auch die neu eingereichten Beweismittel nichts zu Gunsten des Gesuchstellers zu bewirken vermögen, zumal sie wiederum eine unpassende Gesetzesbestimmung nennen (die Marginalie von Art. 347 CP lautet: "Outrage sur mineur de seize à vingt-et-un ans"; der Artikel mit der Marginalie "Homosexualité" ist der nächstfolgende), dass sich das Vorbringen des Gesuchstellers, die Kopie sei seiner Bekannten A. L. B. auf simple Anfrage hin vom Sekretariat des Gerichts ohne weiteres ausgehändigt worden, mit den Kenntnissen des Gerichts, wonach Personen, auf die in Kamerun ein Haft- oder ein Suchbefehl ausgestellt wird, weder das Originaldokument noch eine Kopie davon ausgehändigt erhalten, nicht vereinbaren lässt, dass unabhängig vom Gesagten nicht dargetan ist, weshalb es dem Gesuchsteller unter Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 AsylG) im Verlaufe der letzten fünfeinhalb Jahre, und damit im Verlaufe der ordentlichen Asylverfahrens, nicht gelungen sein sollte, die im Revisionsvefahren eingereichte Kopie des am 10. Juli 2003 erlassenen Haftbefehls beizubringen, dass zusammenfassend das Revisionsgesuch abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wurde, weil sich die eingereichten Beweismittel als untauglich erweisen, zumal der Gesuchsteller nirgends begründet, weshalb die Beweismittel nicht bereits im Rahmen des Beschwerdeverfahrens haben beigebracht werden können (vgl. Art. 46 VGG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 und Art. 68 Abs. 2 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsbegehren wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Sie sind durch den am 3. Oktober 2008 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Gesuchsbeilagen im Original) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) die kantonale Migrationsbehörde (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand: