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E-5026/2017

E-5026/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-10-23 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer 1 ersuchte am 8. Juni 2015, die Beschwerdeführerin 2 mit ihrer gemeinsamen Tochter am 21. August 2015 in der Schweiz um Asyl. Sie machten anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom12. Juni 2015 (Beschwerdeführer 1) beziehungsweise vom 28. August 2015 (Beschwerdeführerin 2) und der Anhörung vom 14. Dezember 2016 im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien syrische Staatsangehörige aus Aleppo. Der Beschwerdeführer 1 sei kurdischer Ethnie, die Beschwerdeführerin 2 sei Sunnitin. Im Jahr 2012 hätten sie geheiratet und am (...) sei ihre Tochter zur Welt gekommen. Im Alter von (...) Jahren habe der Beschwerdeführer 1 seine militärische Grundausbildung absolviert. Im Jahr (...) habe er während ungefähr sechs Monaten in Griechenland gearbeitet. Bei seiner Rückkehr nach Syrien hätten die Behörden ihn während mehrerer Stunden am Flughafen festgehalten und ihm seinen Pass weggenommen. Einen Monat später sei er durch den politischen Sicherheitsdienst bei sich zu Hause zu seinem Aufenthalt im Ausland befragt worden. Im Jahr 2012 habe er einen neuen Pass beantragt. Als er diesen in Damaskus habe abholen wollen, habe man ihm gesagt, dass dieser sich in Aleppo befinde und dort wiederum, dass er diesen am Flughafen abholen müsse. Er habe sich jedoch wegen der Gefechte auf dem Weg und einer allfälligen erneuten Befragung gefürchtet, an den Flughafen zu fahren. Entsprechend habe er seinen Pass nicht wieder erhalten. Aus Furcht vor einer Vorladung zum Militärdienst habe er nicht in vom syrischen Regime kontrollierten Ortschaften gewohnt. Aber auch in D._______ und in den von der Freien Syrischen Armee (FSA) beherrschten Gebieten hätte ihm der Einzug ins Militär gedroht. Im April 2015 sei seiner Schwester, welche in einem vom syrischen Regime kontrollierten Teil Aleppos gelebt habe, eine an ihn gerichtete Vorladung seitens der Rekrutierungsabteilung D._______ überbracht worden. Davon habe er erst nach seiner Ausreise aus Syrien erfahren. Im Mai 2015 seien die Beschwerdeführenden von einer bewaffneten Gruppe entführt worden. Als die Entführer realisiert hätten, dass der Beschwerdeführer 1 Kurde sei, hätten sie ihn bedroht. Nachdem dessen Bruder den Entführern das verlangte Lösegeld bezahlt habe, seien die Beschwerdeführenden nach insgesamt zwei Tagen freigelassen worden. In der Folge seien sie nach D._______ gegangen, von wo aus der Beschwerdeführer 1 am 20. Mai 2015 illegal in die Türkei und von dort über mehrere Länder am 8. Juni 2015 in die Schweiz gelangt sei. Die Beschwerdeführerin 2 sei zunächst nach Aleppo zurückgekehrt. Am (...) sei sie mit ihrer Tochter legal in den Libanon und von dort über mehrere Länder am20. August 2015 in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer 1 seine Identitätskarte, seinen Führerschein, das Familienbüchlein, seinen Eheschein, den Familienregisterauszug (alles im Original) und die Kopien seines Entlassungsscheins aus dem Militär, einer Vorladung der Rekrutierungsabteilung D._______ vom (...) April 2015 sowie seines Militärdienstbüchleins ein. Die Beschwerdeführerin 2 reichte als Beweismittel ihren Pass, ihre Identitätskarte, den Pass ihrer Tochter, ein SBB-Billet, ein syrisches Ausreiseformular (alles im Original) und die Kopie des N-Ausweises des Beschwerdeführers 1 ein. B. Mit Verfügung vom 8. August 2017 - eröffnet tags darauf - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug jedoch infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Beschwerde vom 6. September 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie ferner die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichten sie Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug und Desertion in Syrien sowie zur Mobilisierung in die syrische Armee, eine Anweisung der syrischen Armeeführung vom 14. Dezember 2016 an Reservisten und Dienstverweigerer und eine Fürsorgebestätigung vom 16. August 2017 ein. D.Mit Schreiben vom 7. September 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden den Eingang ihrer Rechtsmitteleingabe.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides befand die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden bezüglich der Militärdienstverweigerung des Beschwerdeführers 1 als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügend. Es sei nicht nachvollziehbar, dass dieser erst nach seiner Ausreise aus Syrien von seiner Familie von der Vorladung in den Militärdienst, welche noch vor seiner Ausreise zugestellt worden sei, erfahren habe. Zudem habe er anlässlich der BzP diese Vorladung nicht erwähnt. Überdies würde das syrische Regime grundsätzlich nur in den von ihm kontrollierten Gebieten rekrutieren. Da der Beschwerdeführer 1 in E._______ (auch: [andere Schreibweise]; Distrikt D._______) registriert sei und vor seiner Ausreise im von der Opposition kontrollierten F._______ (Aleppo) gelebt habe, sei sein Vorbringen, zum Militärdienst aufgeboten worden zu sein, zweifelhaft. Der Beweiswert der eingereichten Dokumente sei gering, da diese zum einen lediglich in Kopie eingereicht worden seien, zum anderen könnten solche Dokumente in Syrien unrechtmässig erworben werden. Zudem gehe aus der eingereichten Vorladung zum Militärdienst hervor, dass sich der Beschwerdeführer 1 bei der Rekrutierungsabteilung von D._______ melden solle, was angesichts der Tatsache, dass D._______ nicht unter der Kontrolle des Regimes stehe, nicht nachvollziehbar sei. Ferner stellte sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, die übrigen Vorbringen würden, unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit, den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Asylrelevanz nicht genügen. Die Anhaltung am Flughafen und die darauffolgende Befragung durch den politischen Sicherheitsdienst seien sowohl mangels Intensität als auch eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs und eines zeitlichen Kausalzusammenhangs nicht relevant. In Bezug auf die Entführung sei ebenfalls kein asylrelevantes Motiv erkennbar.

E. 5.2 Auf Beschwerdeebene führen die Beschwerdeführenden aus, dass sie während der BzP angewiesen worden seien, sich kurz zu halten und auf die später erfolgende Anhörung verwiesen worden seien. Sie würden aus einem Land stammen, in dem man sich vor Behörden fürchte. Kulturelle, gesellschaftliche sowie persönliche Verhältnisse seien im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Sie legen ferner dar, dass sich der Beschwerdeführer 1 nur durch Flucht der Leistung des Militärdienstes und einer allfälligen Haft habe entziehen können. Militärdienstverweigerer würden inhaftiert und gefoltert, überdies werde von Exekutionen berichtet. Entsprechend sei er in Syrien an Leib und Leben bedroht. Zudem würden auch Angehörige eines Militärdienstverweigerers verfolgt. Das syrische Regime habe sowohl die Mobilisierungsmassnahmen als auch die Suche nach Refraktären intensiviert, Letzteres in allen vom Regime kontrollierten Gebieten. Eine Einberufung in den Militärdienst sei kaum möglich zu beweisen, da das SEM zwar ein schriftliches Aufgebot verlange, wenn man ein solches jedoch einreiche, werde behauptet, es könne in Syrien käuflich erworben werden. Unter Verweis auf eine Schnellrecherche der SFH vom 26. Februar 2016 führen die Beschwerdeführenden ferner an, dass es auch in vom Regime nicht direkt kontrollierten Gebieten zu Rekrutierungen komme. Zudem hätte das SEM nicht nur prüfen müssen, ob dem Beschwerdeführer 1 zum Zeitpunkt seiner Ausreise, sondern auch zum Zeitpunkt des Entscheids bei einer hypothetischen Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. In Bezug auf die Entführung geben die Beschwerdeführenden an, der Grund sei ihnen nicht bekannt, es stehe jedoch fest, dass der Beschwerdeführer 1 kein Freund des syrischen Regimes gewesen und als Gegner registriert worden sei. Wären sie fälschlicherweise entführt worden, hätte man sie nicht in Gefangenschaft behalten und psychisch gefoltert. Sie hätten nach der Entführung ständig in Angst gelebt, erneut entführt und getötet zu werden. Der Umstand, dass ihnen bis zu ihrer Ausreise nichts mehr zugestossen sei, würde nicht den Schluss erlauben, dass ihnen bei einem weiteren Verbleib im Land nichts passiert wäre. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie erneut entführt und getötet worden wären.

E. 6.1 Den Beschwerdeführenden ist zuzustimmen, dass sowohl die BzP als auch die Anhörung eine gewisse psychische Belastung darstellen und mit diversen Ängsten verbunden sein können. Weiter führen sie zu Recht aus, dass bei Anhörungen und deren Auswertung insbesondere kulturelle Aspekte zu berücksichtigen sind. Sofern sie mit diesen Anmerkungen jedoch die zum Teil erheblichen Widersprüche in ihren Ausführungen zu relativieren versuchen, ist darauf nicht näher einzugehen. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, kommt es vorliegend auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht an, da die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 5.1 oben kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. In Bezug auf die Entführung scheint weder der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 Kurde ist, noch dass er kein Freund des Regimes gewesen sei, ausschlaggebend gewesen zu sein. Die Beschwerdeführenden führen selber aus, dass ihnen weder die Gruppierung, welcher die Entführer angehört hätten noch der Grund der Entführung bekannt sei (vgl. vorinstanzliche Akten A3 S. 7 und Beschwerdeschrift S. 9). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass das Motiv der Entführung in der Erpressung von Geld gelegen hat. Dafür spricht der Umstand, dass die Beschwerdeführenden nach ungefähr zwei Tagen gegen Bezahlung von Lösegeld freigelassen worden sind (vgl. A37 F32). Der Beschwerdeführer 1 selbst führte anlässlich der Anhörung aus: "Die waren wie eine Mafiagruppe, oder Diebe. Soweit ich von meinem Bruder verstanden habe. Diese Gruppe hat immer das Ziel, die Leute zu entführen, um sie für Geld und Sachen zu erpressen" (A37 F89). Eine Entführung stellt zweifelsfrei ein traumatisches Erlebnis dar und die Angst der Beschwerdeführenden, erneut Opfer einer solchen Tat zu werden, ist nachvollziehbar. Den Akten lassen sich jedoch keine Anhaltspunkte entnehmen, welche auf ein asylrelevantes Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG schliessen lassen würden, weshalb der Entführung keine Asylrelevanz zukommt. Bezüglich der Einberufung in den Militärdienst durch das syrische Regime gilt es zwischen dem Erhalt eines Aufgebots und einer tatsächlichen Einziehung zu unterscheiden. Während auch Reservisten, welche sich in Gebieten aufhalten, die nicht unter der Kontrolle der Regierungstruppen stehen, zum Dienst aufgeboten werden können (vgl. Institute for the Study of War [ISW], The Assad Regime Under Stress: Conscription and Protest among Alawite and Minority Populations in Syria, 15.12.2014, http://iswsyria.blogspot.ch/2014/12/the-assad-regime-under-stress.html#!/ 2014/12/ the-assad-regime-under-stress.html, abgerufen am 26.09.2017), werden grundsätzlich - gemäss den dem Gericht vorliegenden Informationen - nur diejenigen tatsächlich eingezogen, welche sich in den vom Regime beherrschten Gebieten aufhalten (vgl. Danish Immigration Service [DIS], Syria: Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, 26.02.2015, https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/991BA1A7-84C6-42A2-BC16-23CE6B5D862C/0/ Syriennotat26feb 2015.pdf, S. 6, abgerufen am 26.09.2017). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden geht Letzteres auch aus der von ihnen eingereichten Schnellrecherche der SFH hervor, welche sich ebenfalls auf die vorgenannte Quelle bezieht (vgl. S. 1 der Schnellrecherche), wobei nicht zwischen einem Aufgebot und einer effektiven Einziehung unterschieden wird. Die Beschwerdeführenden haben sich in von der Opposition beziehungsweise in von der Partiya Yekitîya Demokrat (PYD) kontrollierten Gebieten aufgehalten. Dem Aufgebot lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer 1 bei der Rekrutierungsabteilung D._______ melden solle, also in einem von der PYD kontrollierten Gebiet. Es kann somit - entgegen den Ausführungen der Vorinstanz - nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer 1 zum Militärdienst aufgeboten wurde, jedoch ist nicht davon auszugehen, dass er im von der Opposition beziehungsweise von der PYD kontrollierten Gebiet tatsächlich eingezogen worden wäre. Wie bereits oben ausgeführt, kommt es vorliegend auf die Frage der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen jedoch ohnehin nicht an, denn eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (vgl. BVGE 2015/3 E. 5). Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Davon ist vorliegend auf Grund der Akten nicht auszugehen: Der Beschwerdeführer 1 weist weder ein bedeutsames politisches Profil auf noch entstammt er einer oppositionell aktiven Familie und den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden gegen den Beschwerdeführer 1 vor seiner Ausreise entnehmen. Es besteht - entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers 1 - auch kein Grund zur Annahme, dass er deren Aufmerksamkeit erregt haben könnte. Die Befragung durch den politischen Sicherheitsdienst im Jahr (...) vermag daran nichts zu ändern, lag sie doch zum Zeitpunkt seiner Ausreise rund (...) Jahre zurück und scheint in der Folge keine nachteiligen Konsequenzen für die Beschwerdeführenden nach sich gezogen zu haben. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer 1 in Syrien eine politisch motivierte Bestrafung beziehungsweise eine Behandlung droht, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. Sofern er geltend macht, dass ihm aufgrund der vorgebrachten Militärdienstverweigerung bei einer Rückkehr eine nicht völkerrechtskonforme Bestrafung droht, wäre diese unter dem Aspekt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen. Nachdem die Beschwerdeführenden jedoch wegen Unzumutbarkeit vorläufig aufgenommen worden sind, bildet diese Frage nicht Prozessgegenstand. Die vom Beschwerdeführer 1 geäusserte Furcht, von der PYD oder der FSA rekrutiert zu werden, vermag ebenfalls keine Asylrelevanz zu begründen, da eine drohende Rekrutierung für sich allein für die Annahme einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht ausreicht. Auch aus den eingereichten Beweismitteln vermögen die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die Berichte der SFH geben lediglich allgemeine Auskünfte zur Mobilmachung in Syrien und den Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung beziehungsweise einer Desertion. Die Schnellrecherche der SFH bezieht sich mitunter auf die Situation in Al-Qahtaniya, welche für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz ist. Die Ausführungen zur Frage der Unterstützung des syrischen Regimes bei der Rekrutierung durch die Yekîneyên Parastina Gel (YPG) basieren - wie der Bericht selbst sagt - auf Mutmassungen und nicht auf gesicherten Informationen und beziehen sich überdies hauptsächlich auf die Städte Al-Hasaka und Al-Qamishli, weshalb sich daraus ebenfalls nichts zu Gunsten der Beschwerdeführenden ableiten lässt. Die übrigen Dokumente dienen dem Nachweis von Unbestrittenem, mitunter der Leistung von Militärdienst durch den Beschwerdeführer 1.

E. 6.2 Zusammenfassend konnten die Beschwerdeführenden keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sie bedürftig sind und sich die Beschwerde zum Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos präsentierte, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Maria Wende Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5026/2017 Urteil vom 23. Oktober 2017 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Hans Schürch,Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Maria Wende. Parteien A._______, geboren am (...), (Beschwerdeführer 1) B._______, geboren am (...), (Beschwerdeführerin 2) und deren Tochter C._______, geboren am (...), alle aus Syrien, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);Verfügung des SEM vom 8. August 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer 1 ersuchte am 8. Juni 2015, die Beschwerdeführerin 2 mit ihrer gemeinsamen Tochter am 21. August 2015 in der Schweiz um Asyl. Sie machten anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom12. Juni 2015 (Beschwerdeführer 1) beziehungsweise vom 28. August 2015 (Beschwerdeführerin 2) und der Anhörung vom 14. Dezember 2016 im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien syrische Staatsangehörige aus Aleppo. Der Beschwerdeführer 1 sei kurdischer Ethnie, die Beschwerdeführerin 2 sei Sunnitin. Im Jahr 2012 hätten sie geheiratet und am (...) sei ihre Tochter zur Welt gekommen. Im Alter von (...) Jahren habe der Beschwerdeführer 1 seine militärische Grundausbildung absolviert. Im Jahr (...) habe er während ungefähr sechs Monaten in Griechenland gearbeitet. Bei seiner Rückkehr nach Syrien hätten die Behörden ihn während mehrerer Stunden am Flughafen festgehalten und ihm seinen Pass weggenommen. Einen Monat später sei er durch den politischen Sicherheitsdienst bei sich zu Hause zu seinem Aufenthalt im Ausland befragt worden. Im Jahr 2012 habe er einen neuen Pass beantragt. Als er diesen in Damaskus habe abholen wollen, habe man ihm gesagt, dass dieser sich in Aleppo befinde und dort wiederum, dass er diesen am Flughafen abholen müsse. Er habe sich jedoch wegen der Gefechte auf dem Weg und einer allfälligen erneuten Befragung gefürchtet, an den Flughafen zu fahren. Entsprechend habe er seinen Pass nicht wieder erhalten. Aus Furcht vor einer Vorladung zum Militärdienst habe er nicht in vom syrischen Regime kontrollierten Ortschaften gewohnt. Aber auch in D._______ und in den von der Freien Syrischen Armee (FSA) beherrschten Gebieten hätte ihm der Einzug ins Militär gedroht. Im April 2015 sei seiner Schwester, welche in einem vom syrischen Regime kontrollierten Teil Aleppos gelebt habe, eine an ihn gerichtete Vorladung seitens der Rekrutierungsabteilung D._______ überbracht worden. Davon habe er erst nach seiner Ausreise aus Syrien erfahren. Im Mai 2015 seien die Beschwerdeführenden von einer bewaffneten Gruppe entführt worden. Als die Entführer realisiert hätten, dass der Beschwerdeführer 1 Kurde sei, hätten sie ihn bedroht. Nachdem dessen Bruder den Entführern das verlangte Lösegeld bezahlt habe, seien die Beschwerdeführenden nach insgesamt zwei Tagen freigelassen worden. In der Folge seien sie nach D._______ gegangen, von wo aus der Beschwerdeführer 1 am 20. Mai 2015 illegal in die Türkei und von dort über mehrere Länder am 8. Juni 2015 in die Schweiz gelangt sei. Die Beschwerdeführerin 2 sei zunächst nach Aleppo zurückgekehrt. Am (...) sei sie mit ihrer Tochter legal in den Libanon und von dort über mehrere Länder am20. August 2015 in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer 1 seine Identitätskarte, seinen Führerschein, das Familienbüchlein, seinen Eheschein, den Familienregisterauszug (alles im Original) und die Kopien seines Entlassungsscheins aus dem Militär, einer Vorladung der Rekrutierungsabteilung D._______ vom (...) April 2015 sowie seines Militärdienstbüchleins ein. Die Beschwerdeführerin 2 reichte als Beweismittel ihren Pass, ihre Identitätskarte, den Pass ihrer Tochter, ein SBB-Billet, ein syrisches Ausreiseformular (alles im Original) und die Kopie des N-Ausweises des Beschwerdeführers 1 ein. B. Mit Verfügung vom 8. August 2017 - eröffnet tags darauf - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug jedoch infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Beschwerde vom 6. September 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie ferner die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichten sie Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug und Desertion in Syrien sowie zur Mobilisierung in die syrische Armee, eine Anweisung der syrischen Armeeführung vom 14. Dezember 2016 an Reservisten und Dienstverweigerer und eine Fürsorgebestätigung vom 16. August 2017 ein. D.Mit Schreiben vom 7. September 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden den Eingang ihrer Rechtsmitteleingabe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides befand die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden bezüglich der Militärdienstverweigerung des Beschwerdeführers 1 als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügend. Es sei nicht nachvollziehbar, dass dieser erst nach seiner Ausreise aus Syrien von seiner Familie von der Vorladung in den Militärdienst, welche noch vor seiner Ausreise zugestellt worden sei, erfahren habe. Zudem habe er anlässlich der BzP diese Vorladung nicht erwähnt. Überdies würde das syrische Regime grundsätzlich nur in den von ihm kontrollierten Gebieten rekrutieren. Da der Beschwerdeführer 1 in E._______ (auch: [andere Schreibweise]; Distrikt D._______) registriert sei und vor seiner Ausreise im von der Opposition kontrollierten F._______ (Aleppo) gelebt habe, sei sein Vorbringen, zum Militärdienst aufgeboten worden zu sein, zweifelhaft. Der Beweiswert der eingereichten Dokumente sei gering, da diese zum einen lediglich in Kopie eingereicht worden seien, zum anderen könnten solche Dokumente in Syrien unrechtmässig erworben werden. Zudem gehe aus der eingereichten Vorladung zum Militärdienst hervor, dass sich der Beschwerdeführer 1 bei der Rekrutierungsabteilung von D._______ melden solle, was angesichts der Tatsache, dass D._______ nicht unter der Kontrolle des Regimes stehe, nicht nachvollziehbar sei. Ferner stellte sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, die übrigen Vorbringen würden, unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit, den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Asylrelevanz nicht genügen. Die Anhaltung am Flughafen und die darauffolgende Befragung durch den politischen Sicherheitsdienst seien sowohl mangels Intensität als auch eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs und eines zeitlichen Kausalzusammenhangs nicht relevant. In Bezug auf die Entführung sei ebenfalls kein asylrelevantes Motiv erkennbar. 5.2 Auf Beschwerdeebene führen die Beschwerdeführenden aus, dass sie während der BzP angewiesen worden seien, sich kurz zu halten und auf die später erfolgende Anhörung verwiesen worden seien. Sie würden aus einem Land stammen, in dem man sich vor Behörden fürchte. Kulturelle, gesellschaftliche sowie persönliche Verhältnisse seien im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Sie legen ferner dar, dass sich der Beschwerdeführer 1 nur durch Flucht der Leistung des Militärdienstes und einer allfälligen Haft habe entziehen können. Militärdienstverweigerer würden inhaftiert und gefoltert, überdies werde von Exekutionen berichtet. Entsprechend sei er in Syrien an Leib und Leben bedroht. Zudem würden auch Angehörige eines Militärdienstverweigerers verfolgt. Das syrische Regime habe sowohl die Mobilisierungsmassnahmen als auch die Suche nach Refraktären intensiviert, Letzteres in allen vom Regime kontrollierten Gebieten. Eine Einberufung in den Militärdienst sei kaum möglich zu beweisen, da das SEM zwar ein schriftliches Aufgebot verlange, wenn man ein solches jedoch einreiche, werde behauptet, es könne in Syrien käuflich erworben werden. Unter Verweis auf eine Schnellrecherche der SFH vom 26. Februar 2016 führen die Beschwerdeführenden ferner an, dass es auch in vom Regime nicht direkt kontrollierten Gebieten zu Rekrutierungen komme. Zudem hätte das SEM nicht nur prüfen müssen, ob dem Beschwerdeführer 1 zum Zeitpunkt seiner Ausreise, sondern auch zum Zeitpunkt des Entscheids bei einer hypothetischen Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. In Bezug auf die Entführung geben die Beschwerdeführenden an, der Grund sei ihnen nicht bekannt, es stehe jedoch fest, dass der Beschwerdeführer 1 kein Freund des syrischen Regimes gewesen und als Gegner registriert worden sei. Wären sie fälschlicherweise entführt worden, hätte man sie nicht in Gefangenschaft behalten und psychisch gefoltert. Sie hätten nach der Entführung ständig in Angst gelebt, erneut entführt und getötet zu werden. Der Umstand, dass ihnen bis zu ihrer Ausreise nichts mehr zugestossen sei, würde nicht den Schluss erlauben, dass ihnen bei einem weiteren Verbleib im Land nichts passiert wäre. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie erneut entführt und getötet worden wären. 6. 6.1 Den Beschwerdeführenden ist zuzustimmen, dass sowohl die BzP als auch die Anhörung eine gewisse psychische Belastung darstellen und mit diversen Ängsten verbunden sein können. Weiter führen sie zu Recht aus, dass bei Anhörungen und deren Auswertung insbesondere kulturelle Aspekte zu berücksichtigen sind. Sofern sie mit diesen Anmerkungen jedoch die zum Teil erheblichen Widersprüche in ihren Ausführungen zu relativieren versuchen, ist darauf nicht näher einzugehen. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, kommt es vorliegend auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht an, da die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 5.1 oben kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. In Bezug auf die Entführung scheint weder der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 Kurde ist, noch dass er kein Freund des Regimes gewesen sei, ausschlaggebend gewesen zu sein. Die Beschwerdeführenden führen selber aus, dass ihnen weder die Gruppierung, welcher die Entführer angehört hätten noch der Grund der Entführung bekannt sei (vgl. vorinstanzliche Akten A3 S. 7 und Beschwerdeschrift S. 9). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass das Motiv der Entführung in der Erpressung von Geld gelegen hat. Dafür spricht der Umstand, dass die Beschwerdeführenden nach ungefähr zwei Tagen gegen Bezahlung von Lösegeld freigelassen worden sind (vgl. A37 F32). Der Beschwerdeführer 1 selbst führte anlässlich der Anhörung aus: "Die waren wie eine Mafiagruppe, oder Diebe. Soweit ich von meinem Bruder verstanden habe. Diese Gruppe hat immer das Ziel, die Leute zu entführen, um sie für Geld und Sachen zu erpressen" (A37 F89). Eine Entführung stellt zweifelsfrei ein traumatisches Erlebnis dar und die Angst der Beschwerdeführenden, erneut Opfer einer solchen Tat zu werden, ist nachvollziehbar. Den Akten lassen sich jedoch keine Anhaltspunkte entnehmen, welche auf ein asylrelevantes Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG schliessen lassen würden, weshalb der Entführung keine Asylrelevanz zukommt. Bezüglich der Einberufung in den Militärdienst durch das syrische Regime gilt es zwischen dem Erhalt eines Aufgebots und einer tatsächlichen Einziehung zu unterscheiden. Während auch Reservisten, welche sich in Gebieten aufhalten, die nicht unter der Kontrolle der Regierungstruppen stehen, zum Dienst aufgeboten werden können (vgl. Institute for the Study of War [ISW], The Assad Regime Under Stress: Conscription and Protest among Alawite and Minority Populations in Syria, 15.12.2014, http://iswsyria.blogspot.ch/2014/12/the-assad-regime-under-stress.html#!/ 2014/12/ the-assad-regime-under-stress.html, abgerufen am 26.09.2017), werden grundsätzlich - gemäss den dem Gericht vorliegenden Informationen - nur diejenigen tatsächlich eingezogen, welche sich in den vom Regime beherrschten Gebieten aufhalten (vgl. Danish Immigration Service [DIS], Syria: Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, 26.02.2015, https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/991BA1A7-84C6-42A2-BC16-23CE6B5D862C/0/ Syriennotat26feb 2015.pdf, S. 6, abgerufen am 26.09.2017). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden geht Letzteres auch aus der von ihnen eingereichten Schnellrecherche der SFH hervor, welche sich ebenfalls auf die vorgenannte Quelle bezieht (vgl. S. 1 der Schnellrecherche), wobei nicht zwischen einem Aufgebot und einer effektiven Einziehung unterschieden wird. Die Beschwerdeführenden haben sich in von der Opposition beziehungsweise in von der Partiya Yekitîya Demokrat (PYD) kontrollierten Gebieten aufgehalten. Dem Aufgebot lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer 1 bei der Rekrutierungsabteilung D._______ melden solle, also in einem von der PYD kontrollierten Gebiet. Es kann somit - entgegen den Ausführungen der Vorinstanz - nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer 1 zum Militärdienst aufgeboten wurde, jedoch ist nicht davon auszugehen, dass er im von der Opposition beziehungsweise von der PYD kontrollierten Gebiet tatsächlich eingezogen worden wäre. Wie bereits oben ausgeführt, kommt es vorliegend auf die Frage der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen jedoch ohnehin nicht an, denn eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (vgl. BVGE 2015/3 E. 5). Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Davon ist vorliegend auf Grund der Akten nicht auszugehen: Der Beschwerdeführer 1 weist weder ein bedeutsames politisches Profil auf noch entstammt er einer oppositionell aktiven Familie und den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden gegen den Beschwerdeführer 1 vor seiner Ausreise entnehmen. Es besteht - entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers 1 - auch kein Grund zur Annahme, dass er deren Aufmerksamkeit erregt haben könnte. Die Befragung durch den politischen Sicherheitsdienst im Jahr (...) vermag daran nichts zu ändern, lag sie doch zum Zeitpunkt seiner Ausreise rund (...) Jahre zurück und scheint in der Folge keine nachteiligen Konsequenzen für die Beschwerdeführenden nach sich gezogen zu haben. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer 1 in Syrien eine politisch motivierte Bestrafung beziehungsweise eine Behandlung droht, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. Sofern er geltend macht, dass ihm aufgrund der vorgebrachten Militärdienstverweigerung bei einer Rückkehr eine nicht völkerrechtskonforme Bestrafung droht, wäre diese unter dem Aspekt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen. Nachdem die Beschwerdeführenden jedoch wegen Unzumutbarkeit vorläufig aufgenommen worden sind, bildet diese Frage nicht Prozessgegenstand. Die vom Beschwerdeführer 1 geäusserte Furcht, von der PYD oder der FSA rekrutiert zu werden, vermag ebenfalls keine Asylrelevanz zu begründen, da eine drohende Rekrutierung für sich allein für die Annahme einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht ausreicht. Auch aus den eingereichten Beweismitteln vermögen die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die Berichte der SFH geben lediglich allgemeine Auskünfte zur Mobilmachung in Syrien und den Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung beziehungsweise einer Desertion. Die Schnellrecherche der SFH bezieht sich mitunter auf die Situation in Al-Qahtaniya, welche für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz ist. Die Ausführungen zur Frage der Unterstützung des syrischen Regimes bei der Rekrutierung durch die Yekîneyên Parastina Gel (YPG) basieren - wie der Bericht selbst sagt - auf Mutmassungen und nicht auf gesicherten Informationen und beziehen sich überdies hauptsächlich auf die Städte Al-Hasaka und Al-Qamishli, weshalb sich daraus ebenfalls nichts zu Gunsten der Beschwerdeführenden ableiten lässt. Die übrigen Dokumente dienen dem Nachweis von Unbestrittenem, mitunter der Leistung von Militärdienst durch den Beschwerdeführer 1. 6.2 Zusammenfassend konnten die Beschwerdeführenden keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sie bedürftig sind und sich die Beschwerde zum Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos präsentierte, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Maria Wende Versand: