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E-3308/2017

E-3308/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2020-01-13 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben im August 2015 in Richtung Türkei. Am (...) September 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM vom 26. Januar 2016 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei in "B._______" beziehungsweise C._______ geboren und habe bis im Jahre 2001 oder 2002 in "B._______" in der Provinz Al-Hasaka gelebt, bevor er gemeinsam mit seiner Familie nach Homs umgezogen sei. Aufgrund seines Status als Ajnabi (Ausländer) habe er früher nur einen Zivilregisterauszug, jedoch keine Identitätskarte besessen. Als er sich im Jahr 2011 habe einbürgern lassen, habe die syrische Armee ihn rekrutieren wollen. Im selben Jahr habe sich die syrische Armee im Hof des Hauses seiner Familie stationiert und die Bewohner aufgefordert, eine Waffe zu tragen. Aus diesem Grund habe die Freie Syrische Armee (FSA) ihn bedroht und ihm vorgeworfen, mit der syrischen Armee zusammenzuarbeiten. Hingegen sei ihm vonseiten der syrischen Armee vorgeworfen worden, mit der FSA zusammenzuarbeiten. Nachdem die FSA die syrische Armee vertrieben und sich selbst in seinem Hof stationiert habe, sei das Haus seiner Familie durch die syrische Armee zerstört worden, weshalb er 2011 wieder nach "B._______" umgezogen sei. Es handle sich dabei um ein kleines Dorf, welches die Konfliktparteien nicht interessiere. Die Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) habe aber deklariert, dass alle unter 30-Jährigen rekrutiert werden sollen, weshalb auch er mit einer Zwangsrekrutierung habe rechnen müssen. Wegen der prekären Sicherheitslage und der fehlenden Freiheit sei er schliesslich mit seinem Bruder und seinen Cousins aus Syrien ausgereist. A.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, sein Familienbüchlein, den Zivilregisterauszug seines Vaters, den Kaufvertrag des Hauses in Homs und eine dazugehörige Vertretungsvollmacht, ein Schulzertifikat aus Homs, eine Sportclubkarte (alles im Original) sowie die Kopie seines eigenen Zivilregisterauszuges zu den Akten. B. Mit Schreiben vom 27. Januar 2016 liess der Beschwerdeführer dem SEM Kopien von bereits eingereichten Beweismitteln zustellen. C. Mit Verfügung vom 11. Mai 2017 - eröffnet am 13. Mai 2017 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. D. Mit Beschwerde vom 12. Juni 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter beantragte er die Einsicht in die SEM-Akte A1/28 und eventualiter die Gewährung des rechtlichen Gehörs dazu. Zudem sei ihm nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Der Beschwerde legte er Kopien der Aufenthaltsbewilligung seines Bruders D._______, der Begründung dessen positiven Asylentscheids, der Aufenthaltsbewilligungen seiner Cousins E._______ und F._______ sowie eine ihn betreffende Fürsorgebestätigung des G._______ vom 15. Mai 2017 bei. E. Mit Verfügung vom 28. Juni 2017 lehnte die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Einsicht in die Akte A1/28 und dementsprechend die Gesuche um Gewährung des rechtlichen Gehörs und einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab, da es sich nicht um eine entscheidrelevante Akte handelt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wies sie ebenfalls ab und erhob - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - einen Kostenvorschuss. F. Der Kostenvorschuss wurde am 10. Juli 2017 fristgerecht beglichen. G. Mit Eingabe vom 13. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Militärdienstbüchleins mitsamt französischer Übersetzung zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2019 ersuchte die neu zuständige Instruktionsrichterin die Vorinstanz um Vernehmlassung und gab gleichzeitig den Wechsel der Instruktionsrichterin bekannt. I. Die Vorinstanz nahm mit Schreiben vom 23. September 2019 zum Verfahren und insbesondere zum auf Beschwerdeebene eingereichten Militärdienstbüchlein Stellung. J. Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2019 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zu und lud ihn gleichzeitig ein, eine Replik einzureichen. K. Der Beschwerdeführer reichte am 14. Oktober 2019 fristgemäss eine Replik ein. L. Auf die Ausführungen in der Beschwerde und der Replikschrift sowie die Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung und Vernehmlassungsschrift wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (SR 142.31; AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des Rechts auf ein faires Verfahren und des rechtlichen Gehörs vorgeworfen. Mithin habe sie den Sachverhalt falsch und unvollständig abgeklärt, Beweismittel nicht gewürdigt, Vorbringen ignoriert, die Aktenführungspflicht und das Akteneinsichtsrecht verletzt sowie die Akten der Angehörigen des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht beigezogen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 3.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Dem verfassungsmässigen Grundsatz des rechtlichen Gehörs erwachsen behördliche Pflichten, wie unter anderem die Untersuchungspflicht (vgl. E. 3.2.2) sowie die Aktenführungspflicht (vgl. E. 3.2.3). Das AsylG als lex specialis zum VwVG sieht für das Asylverfahren besondere Verfahrensbestimmungen vor (Art. 6-17 AsylG).

E. 3.2.2 Die behördliche Untersuchungspflicht beinhaltet die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, die Beschaffung der für das Verfahren notwendigen Unterlagen, die Abklärung der rechtlich relevanten Umstände sowie die entsprechende, ordnungsgemässe Beweisführung. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Im Asylverfahren wird der Untersuchungsgrundsatz durch Art. 13 VwVG in Verbindung mit Art. 8 AsylG beschränkt, weil diese im Asylverfahren eine Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person bei der Sachverhaltsermittlung verlangen.

E. 3.2.3 Die in Art. 26 ff. VwVG festgeschriebene Aktenführungspflicht stellt ebenfalls einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1) und beinhaltet insbesondere die geordnete Ablage, die Paginierung und die Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis.

E. 3.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Frage der Akteneinsicht vom Gericht bereits mit Verfügung vom 28. Juni 2017 behandelt worden ist, womit sich weitere Ausführungen dazu erübrigen (vgl. Bst. E.).

E. 3.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ihre Aktenführungspflicht verletzt, indem sie keinen Beweismittelumschlag erstellt habe und die Beweismittel nicht richtig und vollständig erfasst sowie bezeichnet habe. Aus den Akten geht hervor, dass die Vorinstanz tatsächlich keinen Beweismittelumschlag erstellt, die abgegebenen Ausweise und Beweismittel nicht im Aktenverzeichnis aufgeführt und sie in der Sichttasche des N-Dossiers abgelegt hat. Nach dem Grundsatz der transparenten Aktenführung hat die Vorinstanz die Pflicht, über die von ihr angelegten Akten ein vollständiges und nachvollziehbares Aktenverzeichnis zu führen und alle Akten in dieses einzufügen sowie zu paginieren (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Die Praxis, Identitätspapiere und weitere Beweismittel in der Sichttasche des N-Dossiers abzulegen, ohne zumindest Kopien derselben und allfällig davon angefertigter Übersetzungen ins Aktenverzeichnis aufzunehmen, wird diesem Gebot nicht gerecht. Sie ist indessen nicht als rechtswidrig zu bezeichnen, wenn die Abgabe der Beweismittel an anderer Stelle aus den Akten hervorgeht. Vorliegend wurden die Beweismittel und Ausweispapiere anlässlich der Anhörung vom 26. Januar 2016 aufgenommen (vgl. A8 S. 6-7). Somit liegt diesbezüglich keine Verletzung der Aktenführungspflicht vor. Nichtsdestotrotz ist das SEM an die Erwägungen im Urteil des BVGer E-4122/2016 vom 16. August 2016 (insbesondere E. 6.2.3) zu erinnern und aufzufordern, den darin enthaltenen Empfehlungen betreffend Paginierungs- und Aktenführungspflicht zu folgen (vgl. Urteil des BVGer D-763/2017 vom 4. September 2017 E. 5.3.2 m.w.H.).

E. 3.3.3 In der Beschwerde wird weiter vorgebracht, aus der angefochtenen Verfügung gehe nicht hervor, ob und inwiefern die Akten seines Bruders und zwei seiner Cousins beigezogen worden wären. Ein Aktenbeizug würde sich insbesondere aufgrund der gemeinsamen Einreise in die Schweiz und den zusammenhängenden Asylgründen ergeben. Zudem seien sowohl sein Bruder als auch seine Cousins in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt und es sei ihnen Asyl gewährt worden. Somit habe dieVorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Es ist zutreffend, dass die angefochtene Verfügung nicht zu erkennen gibt, ob die Akten der Verwandten des Beschwerdeführers beigezogen wurden. In der Vernehmlassung vom 23. September 2019 führt das SEM jedoch aus, auch aus den Akten der Verwandten gehe nicht hervor, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfülle. Diese Einschätzung vermag er mit seinen Ausführungen in der Replik nicht zu entkräften. Darüber hinaus hat das SEM - entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift - den Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Verwandten befragt (vgl. A8 Q48-56, 59-61, 70-72, 146-148, 171, 178-179). Der Beschwerdeführer erwähnte zwar seinen Bruder und auch weitere in der Schweiz anwesende Familienmitglieder. Aus der Anhörung geht indessen nicht ansatzweise hervor, dass seine vorgebrachte Verfolgung unmittelbar mit der Verfolgung seiner Verwandten zusammenhänge. Mit keinem Wort machte er geltend, in Syrien wegen seines Bruders oder wegen anderer Angehöriger eine Reflexverfolgung erlitten oder befürchtet zu haben respektive eine solche in Zukunft befürchten zu müssen; dies obwohl er mehrmals gefragt wurde, ob er alle Asylgründe habe darlegen können. Er gab vielmehr zu Protokoll, nichts über die Probleme seines Bruders zu wissen und diesbezüglich nichts "gesehen zu haben" (vgl. A8 Q178-179). Im Übrigen ergibt sich aus einem Aktenbeizug durch das Bundesverwaltungsgericht, dass der Bruder D._______ des Beschwerdeführers in dessen Anhörung vom 15. März 2016 vorgebracht hatte, offiziell in C._______ zum Militärdienst vorgeladen worden zu sein. Auch sein Cousin E._______ sagte in seiner Anhörung vom 29. März 2016 aus, dass er bereits die medizinischen Tests für den Militärdienst absolviert, das Militärbüchlein erhalten habe und einige Tage danach hätte einrücken müssen. Sein Cousin F._______ machte geltend, entführt worden zu sein und ernsthafte Nachteile aufgrund seiner kurdischen Ethnie erlitten zu haben. Im Unterschied dazu führte der Beschwerdeführer aus, dass die ihm drohenden Gefahren im Rahmen des Bürgerkriegs auf die Allgemeinheit zuträfen und insbesondere täglich Anschläge verübt würden (vgl. SEM-Akten A8 Q162). Er gab zwar zu Protokoll, die syrische Armee habe ihn und andere Leute aufgefordert, Waffen zu tragen, um die Anzahl der Armeemitglieder zu erhöhen. Er sprach aber - im Gegensatz zu seinem Bruder und seinem Cousin E._______ - nicht von einer offiziellen und persönlichen Einberufung. Wie sich aus dem Gesagten ergibt, ändert der Inhalt der Akten der Verwandten des Beschwerdeführers nichts am Ausgang des vorliegenden Verfahrens. Aus dem besagten Hinweis in der Vernehmlassung geht hervor, dass das SEM spätestens zu diesem Zeitpunkt die Akten der Verwandten beigezogen hat. Es war nicht gehalten, den Beizug der Dossiers der Verwandten des Beschwerdeführers über einen blossen Hinweis, dass diese beigezogen wurden, hinaus zu dokumentieren. Deshalb kann im Vorgehen des SEM keine Gehörsverletzung erkannt werden.

E. 3.3.4 Ferner moniert der Beschwerdeführer, die Anhörung habe neun Stunden und zehn Minuten gedauert, wobei lediglich drei Pausen stattgefunden hätten. Diese unzumutbar lange Dauer der Anhörung verletze den Grundsatz eines fairen Verfahrens und die Untersuchungspflicht. Die Anhörung des Beschwerdeführers dauerte von 9.00 Uhr bis 18.10 Uhr. Dies erscheint zwar auf den ersten Blick durchaus lang, ist aber angesichts der integrierten Pausen von total einer Stunde und 40 Minuten nicht unzumutbar. Des Weiteren ist anhand des Protokolls ersichtlich, dass sich diese Dauer als notwendig erwies, um ihm ausreichend Gelegenheit zu bieten, die geltend gemachten Fluchtgründe detailliert darzulegen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass seitens des Beschwerdeführers kein Rechtsanspruch auf eine kurze Anhörung und einen Abbruch besteht, wenn sich abzeichnet, dass ein höherer Zeitbedarf bestünde. In erster Linie massgebend ist, ob die angehörte Person in der Lage ist, der Anhörung zu folgen, was nicht vordringlich anhand von starren zeitlichen Kriterien, sondern im Rahmen einer individuellen Einschätzung ihrer Befindlichkeit zu beurteilen ist. Zudem ergeben sich weder aus dem Anhörungsprotokoll noch aus dem Bestätigungsblatt der zur Beobachtung eines korrekten Verfahrens anwesenden Hilfswerksvertretung Hinweise auf kognitive Beeinträchtigungen beim Beschwerdeführer oder dass er aufgrund der Dauer der Befragung nicht mehr hätte folgen können. Die lange Dauer der Anhörung vermag somit weder eine Verletzung des Grundsatzes eines fairen Verfahrens noch der Untersuchungspflicht zu begründen.

E. 3.3.5 Aus der Tatsache, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall keine separate Befragung zur Person (BzP) durchgeführt hat, ergibt sich entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung keine Verletzung der Untersuchungspflicht. Im vorliegenden Fall hat das SEM den Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vom 26. Januar 2016 in einem ersten Teil ausführlich zu seinem Leben in Syrien, seiner Familie sowie seinem Wohnort und in einem zweiten Teil zu seinen Asylgründen angehört, was im Übrigen auch die Hilfswerksvertretung festgestellt hatte (vgl. A8 Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung). Im Übrigen ist anzumerken, dass Asylsuchende keinen Anspruch auf eine separate BzP haben; die Durchführung derselben liegt vielmehr im Ermessen der Vorinstanz (vgl. aArt. 26 Abs. 2 AsylG). Demnach erweist sich auch die formelle Rüge in der Beschwerde, die Untersuchungspflicht sei verletzt worden, weil keine BzP durchgeführt worden sei, als unbegründet.

E. 3.3.6 Der Beschwerdeführer moniert weiter, die Vorinstanz habe in der Verfügung nicht erwähnt, dass er befürchtet habe, jeden Moment von der syrischen Armee mitgenommen zu werden. Das SEM habe die Gefährdungslage nicht richtig verstanden und nicht aufgeführt, dass er und seine Familie durchsucht worden seien. Ausserdem habe die Vorinstanz ihn nicht ausführlich zu seiner Gefährdung durch die syrische Armee befragt. Als er ausgesagt habe, er hätte jederzeit von der syrischen Armee einberufen werden können, sei man erst viel später auf das Thema zurückgekommen. Damit macht er implizit eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend. Auch diese Rüge ist nicht stichhaltig, zumal dieses Thema an der Befragung mehrmals aufgegriffen wurde und der Beschwerdeführer wiederholt von einer für die Allgemeinheit und insbesondere in seiner Wohnregion herrschende, ihm generell drohende Gefahr sprach (vgl. A8 Q149-150, 160, 162, 164, 198-199, 210). Die Vorinstanz thematisierte während der Anhörung zuerst die angeblich drohende Gefahr der syrischen Armee, wandte sich dann der Problematik der PKK zu, um danach wieder auf die syrische Armee zu sprechen zu kommen. Die Unklarheit, welche Konfliktpartei nun den Hof des Beschwerdeführers eingenommen hatte, entstand, nachdem er ausführte, die syrische Armee habe seinen Hof bombardiert, da die FSA dort stationiert gewesen sei (vgl. A8 Q205). Wenig später erklärte er demgegenüber auf Nachfrage hin, die syrische Armee habe seinen Hof schliesslich verlassen (vgl. A8 Q212). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers zeigt das entsprechende Nachhaken gerade auf, dass die Vorinstanz den Sachverhalt sorgfältig abklärte und darum bemüht war, Ungereimtheiten zu klären (vgl. A8 Q213). Nach dem Gesagten steht fest, dass die Vorinstanz den Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt hat. Die diesbezügliche Rüge geht fehl und die vom Beschwerdeführer beantragte Ansetzung einer weiteren Anhörung erübrigte sich für das SEM zu Recht.

E. 3.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweisen sich die formellen Rügen insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - das heisst von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.).

E. 4.3 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).

E. 4.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung ihres Asylentscheids führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer sei wegen des Bürgerkriegs ausgereist und weil er weder für das syrische Regime noch für die FSA oder die kurdischen Kräfte habe kämpfen wollen. Er sei nicht formell einberufen worden und habe keinen Marschbefehl erhalten, weshalb seine vorgebrachte Furcht vor einer Rekrutierung rein hypothetisch sei. Zudem sei nicht erstellt, ob er überhaupt militärdiensttauglich sei. Seine Ausreisegründe seien deshalb nicht asylrelevant.

E. 5.2 Unter Bezugnahme auf mehrere Berichte über die aktuelle Gefährdungslage in Syrien hält der Beschwerdeführer diesen Erwägungen in der Beschwerdeschrift entgegen, bei ihm liege die gleiche Gefährdungslage wie bei seinem Bruder vor, welcher in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei und Asyl erhalten habe. Er selbst habe - wie sein Bruder - befürchtet, von der syrischen Armee eingezogen zu werden. Diese habe ihn ausdrücklich dazu aufgefordert, Militärdienst zu leisten, und nun werde er als Dienstverweigerer und Verräter betrachtet. Wegen des Verhaltens seiner Cousins sowie seines Bruders sei die Familie bereits als Regimegegner bekannt, so dass ihm Reflexverfolgung drohe. Zudem fürchte er sich vor einer Rekrutierung durch die syrische Armee, die FSA oder die PKK, weshalb auch er in eigener Person die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Falls seine Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Ausreise verneint werde, sei die Flüchtlingseigenschaft zum heutigen Zeitpunkt festzustellen.

E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihren bisherigen Erwägungen fest. Die Authentizität des auf Beschwerdeebene eingereichten Militärdienstbüchleins könne nicht abschliessend beurteilt werden, da es sich um eine Kopie handle. Obwohl der Beschwerdeführer vorgebracht habe, von verschiedenen Parteien im syrischen Konflikt auf informelle Weise dazu aufgefordert worden zu sein, für die jeweilige Partei zu kämpfen, sei er nie offiziell und persönlich zum Militärdienst einberufen worden. Die Frage nach der Einberufung könne ohnehin offengelassen werden, da die Wehrdienstverweigerung alleine nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führe. Der Beschwerdeführer habe nicht vorgebracht, politisch aktiv gewesen zu sein und entstamme nicht einer oppositionell politischen Familie. Er habe sein Heimatland aufgrund der prekären Sicherheitslage verlassen und weil er nicht in die Konflikte habe involviert werden wollen. Deshalb erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht.

E. 5.4 In seiner Replik hält der Beschwerdeführer an der Rüge fest, er müsse aufgrund seines eigenen Profils sowie denjenigen seines Bruders und seiner Cousins mit einer asylrelevanten (Reflex-)Verfolgung rechnen. Er übt Kritik an der Verfügungspraxis des SEM, nimmt Bezug auf den jüngst erfolgten Angriff der türkischen Armee auf die kurdischen Gebiete und moniert diesbezüglich, es seien weitere Abklärungen notwendig.

E. 6.1 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Wehrdienstverweigerung betrifft, ist auf die diesbezüglichen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Grundsatzurteil BVGE 2015/3 (insbesondere dortige E. 5) zu verweisen. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus einem in dieser Norm genannten Grund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hatte (BVGE 2015/3 E. 6.7.3; zuletzt bestätigt im Urteil des BVGer E-3216/2019 vom 18. Juli 2019 E. 7.3). Der Beschwerdeführer wurde nie offiziell und persönlich zum Militärdienst einberufen, weshalb davon auszugehen ist, dass er in Syrien nicht als Wehrdienstverweigerer gilt. Aufgrund der Akten ist jedenfalls erstellt, dass er in der Vergangenheit nicht die Aufmerksamkeit der syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hat. Wie er selbst erwähnt, waren die Stationierungen der syrischen Armee und später der FSA im Hof seines Hauses und die damit einhergehenden Beschuldigungen beider Konfliktparteien nicht persönlich gegen ihn gerichtet, sondern betrafen die Allgemeinheit (vgl. A8 Q198-199). Die Bombardierung seines Hauses durch die syrische Armee zielte ebenfalls weder auf ihn noch auf seine Familie ab, sondern vielmehr auf die Kämpfer der FSA. Weitere Verfolgungshandlungen durch die syrischen Sicherheitskräfte machte er nicht geltend, womit er - wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat - keine gezielt gegen ihn gerichteten Repressalien darzulegen vermag. Er entstammt auch nicht einer oppositionell aktiven Familie. Mehrere Geschwister, seine Eltern sowie diverse Onkel und Tanten leben nach wie vor in "B._______" (vgl. A8 Q48, 50-54), was darauf schliessen lässt, dass die erst auf Beschwerdeebene vorgebrachte Furcht vor einer Reflexverfolgung unbegründet ist. In Bezug auf die eingereichte Kopie des Militärdienstbüchleins (dessen Echtheit nicht abschliessend festgestellt werden kann) ist festzuhalten, dass der Besitz eines solchen Dokuments nicht ohne Weiteres bedeutet, dass eine persönliche Einberufung stattgefunden hat. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auf Seite 9 des Militärdienstbüchleins erwähnt ist, der Beschwerdeführer sei gemäss Präsidialdekret 149 vom 24. Dezember 2011 registriert, was darauf schliessen lässt, dass er von der Militärdienstpflicht befreit ist (vgl. Art. 1 dieses Dekrets [e contrario], der besagt, dass jeder Bürger, dem im Rahmen des Legislativdekretes Nummer 49 vom 7. April 2011 die Staatsbürgerschaft gewährt wurde und der zum Zeitpunkt der Umsetzung der Bestimmungen des Dekrets 149 von 2011 das wehrpflichtige Alter erreicht hat sowie im Jahr 1993 oder später geboren ist, verpflichtet ist, Militärdienst zu leisten, abrufbar unter: Zahra Albarazi, The Stateless Syrians, 05.2013, < https: //www.refworld.org/pdfid/52a983124.pdf >, S. 20, abgerufen am 20.11.2019). Soweit er schliesslich auf Beschwerdeebene geltend macht, es liege ein Haftbefehl gegen ihn vor (vgl. Beschwerdeschrift Art. 45), ist festzuhalten, dass er dies weder weiter ausführt noch belegt. Zudem wurde dies zuvor nie erwähnt und ist demnach als nachgeschoben und somit unglaubhaft einzuschätzen. Bei dieser Ausgangslage kann der Beschwerdeführer - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - aus dem Grundsatzurteil BVGE 2015/3 nichts zu seinen Gunsten ableiten. In Bezug auf die Befürchtung des Beschwerdeführers, von der PKK oder der FSA zwangsrekrutiert zu werden, ist festzuhalten, dass einer solchen grundsätzlich keine Asylrelevanz zukommt, da eine drohende Rekrutierung für sich allein nicht ausreicht, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3; bestätigt in den Urteilen des BVGer E-5026/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 6.1 und E-2239/2019 vom 25. Juni 2019 E. 8.6). Zudem hat der Beschwerdeführer an der Anhörung vom 26. Januar 2016 die explizite Frage des Fachspezialisten, ob er persönlich von der PKK kontaktiert wurde, verneint und lediglich davon berichtet, dass die PKK deklariert habe, alle unter 30-Jährigen zu rekrutieren (vgl. A8 Q170). Die diesbezüglichen vorinstanzlichen Ausführungen, wonach die entsprechenden Vorbringen nicht asylrelevant seien, sind daher zu bestätigen. Auch die Ausführungen in der Replik vermögen die zutreffenden Einschätzungen des SEM nicht umzustossen. Wie oben ausgeführt, hat die Vorinstanz vorliegend die Untersuchungspflicht und das rechtliche Gehör nicht verletzt. Die weiteren Ausführungen in der Replik sind als Kritik an der Verfügungspraxis des SEM beziehungsweise der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung in Bezug auf Syrien zu verstehen und führen nicht zu einer anderen Einschätzung. Im Übrigen wurde die allgemein prekäre Sicherheitslage in Syrien, die sowohl in der Beschwerdeschrift als auch in der Replik eingehend analysiert wird, bereits in der angefochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt berücksichtigt. Die Ausführungen betreffend den jüngst erfolgten Angriff der türkischen Armee auf die kurdischen Gebiete vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern.

E. 6.2 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt namentlich weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Da das SEM in seiner Verfügung vom 11. Mai 2017 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 9.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dabei ist zur Begleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sarah Diack Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3308/2017 Urteil vom 13. Januar 2020 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Sarah Diack. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 11. Mai 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben im August 2015 in Richtung Türkei. Am (...) September 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM vom 26. Januar 2016 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei in "B._______" beziehungsweise C._______ geboren und habe bis im Jahre 2001 oder 2002 in "B._______" in der Provinz Al-Hasaka gelebt, bevor er gemeinsam mit seiner Familie nach Homs umgezogen sei. Aufgrund seines Status als Ajnabi (Ausländer) habe er früher nur einen Zivilregisterauszug, jedoch keine Identitätskarte besessen. Als er sich im Jahr 2011 habe einbürgern lassen, habe die syrische Armee ihn rekrutieren wollen. Im selben Jahr habe sich die syrische Armee im Hof des Hauses seiner Familie stationiert und die Bewohner aufgefordert, eine Waffe zu tragen. Aus diesem Grund habe die Freie Syrische Armee (FSA) ihn bedroht und ihm vorgeworfen, mit der syrischen Armee zusammenzuarbeiten. Hingegen sei ihm vonseiten der syrischen Armee vorgeworfen worden, mit der FSA zusammenzuarbeiten. Nachdem die FSA die syrische Armee vertrieben und sich selbst in seinem Hof stationiert habe, sei das Haus seiner Familie durch die syrische Armee zerstört worden, weshalb er 2011 wieder nach "B._______" umgezogen sei. Es handle sich dabei um ein kleines Dorf, welches die Konfliktparteien nicht interessiere. Die Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) habe aber deklariert, dass alle unter 30-Jährigen rekrutiert werden sollen, weshalb auch er mit einer Zwangsrekrutierung habe rechnen müssen. Wegen der prekären Sicherheitslage und der fehlenden Freiheit sei er schliesslich mit seinem Bruder und seinen Cousins aus Syrien ausgereist. A.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, sein Familienbüchlein, den Zivilregisterauszug seines Vaters, den Kaufvertrag des Hauses in Homs und eine dazugehörige Vertretungsvollmacht, ein Schulzertifikat aus Homs, eine Sportclubkarte (alles im Original) sowie die Kopie seines eigenen Zivilregisterauszuges zu den Akten. B. Mit Schreiben vom 27. Januar 2016 liess der Beschwerdeführer dem SEM Kopien von bereits eingereichten Beweismitteln zustellen. C. Mit Verfügung vom 11. Mai 2017 - eröffnet am 13. Mai 2017 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. D. Mit Beschwerde vom 12. Juni 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter beantragte er die Einsicht in die SEM-Akte A1/28 und eventualiter die Gewährung des rechtlichen Gehörs dazu. Zudem sei ihm nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Der Beschwerde legte er Kopien der Aufenthaltsbewilligung seines Bruders D._______, der Begründung dessen positiven Asylentscheids, der Aufenthaltsbewilligungen seiner Cousins E._______ und F._______ sowie eine ihn betreffende Fürsorgebestätigung des G._______ vom 15. Mai 2017 bei. E. Mit Verfügung vom 28. Juni 2017 lehnte die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Einsicht in die Akte A1/28 und dementsprechend die Gesuche um Gewährung des rechtlichen Gehörs und einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab, da es sich nicht um eine entscheidrelevante Akte handelt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wies sie ebenfalls ab und erhob - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - einen Kostenvorschuss. F. Der Kostenvorschuss wurde am 10. Juli 2017 fristgerecht beglichen. G. Mit Eingabe vom 13. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Militärdienstbüchleins mitsamt französischer Übersetzung zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2019 ersuchte die neu zuständige Instruktionsrichterin die Vorinstanz um Vernehmlassung und gab gleichzeitig den Wechsel der Instruktionsrichterin bekannt. I. Die Vorinstanz nahm mit Schreiben vom 23. September 2019 zum Verfahren und insbesondere zum auf Beschwerdeebene eingereichten Militärdienstbüchlein Stellung. J. Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2019 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zu und lud ihn gleichzeitig ein, eine Replik einzureichen. K. Der Beschwerdeführer reichte am 14. Oktober 2019 fristgemäss eine Replik ein. L. Auf die Ausführungen in der Beschwerde und der Replikschrift sowie die Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung und Vernehmlassungsschrift wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (SR 142.31; AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des Rechts auf ein faires Verfahren und des rechtlichen Gehörs vorgeworfen. Mithin habe sie den Sachverhalt falsch und unvollständig abgeklärt, Beweismittel nicht gewürdigt, Vorbringen ignoriert, die Aktenführungspflicht und das Akteneinsichtsrecht verletzt sowie die Akten der Angehörigen des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht beigezogen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Dem verfassungsmässigen Grundsatz des rechtlichen Gehörs erwachsen behördliche Pflichten, wie unter anderem die Untersuchungspflicht (vgl. E. 3.2.2) sowie die Aktenführungspflicht (vgl. E. 3.2.3). Das AsylG als lex specialis zum VwVG sieht für das Asylverfahren besondere Verfahrensbestimmungen vor (Art. 6-17 AsylG). 3.2.2 Die behördliche Untersuchungspflicht beinhaltet die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, die Beschaffung der für das Verfahren notwendigen Unterlagen, die Abklärung der rechtlich relevanten Umstände sowie die entsprechende, ordnungsgemässe Beweisführung. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Im Asylverfahren wird der Untersuchungsgrundsatz durch Art. 13 VwVG in Verbindung mit Art. 8 AsylG beschränkt, weil diese im Asylverfahren eine Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person bei der Sachverhaltsermittlung verlangen. 3.2.3 Die in Art. 26 ff. VwVG festgeschriebene Aktenführungspflicht stellt ebenfalls einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1) und beinhaltet insbesondere die geordnete Ablage, die Paginierung und die Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis. 3.3 3.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Frage der Akteneinsicht vom Gericht bereits mit Verfügung vom 28. Juni 2017 behandelt worden ist, womit sich weitere Ausführungen dazu erübrigen (vgl. Bst. E.). 3.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ihre Aktenführungspflicht verletzt, indem sie keinen Beweismittelumschlag erstellt habe und die Beweismittel nicht richtig und vollständig erfasst sowie bezeichnet habe. Aus den Akten geht hervor, dass die Vorinstanz tatsächlich keinen Beweismittelumschlag erstellt, die abgegebenen Ausweise und Beweismittel nicht im Aktenverzeichnis aufgeführt und sie in der Sichttasche des N-Dossiers abgelegt hat. Nach dem Grundsatz der transparenten Aktenführung hat die Vorinstanz die Pflicht, über die von ihr angelegten Akten ein vollständiges und nachvollziehbares Aktenverzeichnis zu führen und alle Akten in dieses einzufügen sowie zu paginieren (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Die Praxis, Identitätspapiere und weitere Beweismittel in der Sichttasche des N-Dossiers abzulegen, ohne zumindest Kopien derselben und allfällig davon angefertigter Übersetzungen ins Aktenverzeichnis aufzunehmen, wird diesem Gebot nicht gerecht. Sie ist indessen nicht als rechtswidrig zu bezeichnen, wenn die Abgabe der Beweismittel an anderer Stelle aus den Akten hervorgeht. Vorliegend wurden die Beweismittel und Ausweispapiere anlässlich der Anhörung vom 26. Januar 2016 aufgenommen (vgl. A8 S. 6-7). Somit liegt diesbezüglich keine Verletzung der Aktenführungspflicht vor. Nichtsdestotrotz ist das SEM an die Erwägungen im Urteil des BVGer E-4122/2016 vom 16. August 2016 (insbesondere E. 6.2.3) zu erinnern und aufzufordern, den darin enthaltenen Empfehlungen betreffend Paginierungs- und Aktenführungspflicht zu folgen (vgl. Urteil des BVGer D-763/2017 vom 4. September 2017 E. 5.3.2 m.w.H.). 3.3.3 In der Beschwerde wird weiter vorgebracht, aus der angefochtenen Verfügung gehe nicht hervor, ob und inwiefern die Akten seines Bruders und zwei seiner Cousins beigezogen worden wären. Ein Aktenbeizug würde sich insbesondere aufgrund der gemeinsamen Einreise in die Schweiz und den zusammenhängenden Asylgründen ergeben. Zudem seien sowohl sein Bruder als auch seine Cousins in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt und es sei ihnen Asyl gewährt worden. Somit habe dieVorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Es ist zutreffend, dass die angefochtene Verfügung nicht zu erkennen gibt, ob die Akten der Verwandten des Beschwerdeführers beigezogen wurden. In der Vernehmlassung vom 23. September 2019 führt das SEM jedoch aus, auch aus den Akten der Verwandten gehe nicht hervor, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfülle. Diese Einschätzung vermag er mit seinen Ausführungen in der Replik nicht zu entkräften. Darüber hinaus hat das SEM - entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift - den Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Verwandten befragt (vgl. A8 Q48-56, 59-61, 70-72, 146-148, 171, 178-179). Der Beschwerdeführer erwähnte zwar seinen Bruder und auch weitere in der Schweiz anwesende Familienmitglieder. Aus der Anhörung geht indessen nicht ansatzweise hervor, dass seine vorgebrachte Verfolgung unmittelbar mit der Verfolgung seiner Verwandten zusammenhänge. Mit keinem Wort machte er geltend, in Syrien wegen seines Bruders oder wegen anderer Angehöriger eine Reflexverfolgung erlitten oder befürchtet zu haben respektive eine solche in Zukunft befürchten zu müssen; dies obwohl er mehrmals gefragt wurde, ob er alle Asylgründe habe darlegen können. Er gab vielmehr zu Protokoll, nichts über die Probleme seines Bruders zu wissen und diesbezüglich nichts "gesehen zu haben" (vgl. A8 Q178-179). Im Übrigen ergibt sich aus einem Aktenbeizug durch das Bundesverwaltungsgericht, dass der Bruder D._______ des Beschwerdeführers in dessen Anhörung vom 15. März 2016 vorgebracht hatte, offiziell in C._______ zum Militärdienst vorgeladen worden zu sein. Auch sein Cousin E._______ sagte in seiner Anhörung vom 29. März 2016 aus, dass er bereits die medizinischen Tests für den Militärdienst absolviert, das Militärbüchlein erhalten habe und einige Tage danach hätte einrücken müssen. Sein Cousin F._______ machte geltend, entführt worden zu sein und ernsthafte Nachteile aufgrund seiner kurdischen Ethnie erlitten zu haben. Im Unterschied dazu führte der Beschwerdeführer aus, dass die ihm drohenden Gefahren im Rahmen des Bürgerkriegs auf die Allgemeinheit zuträfen und insbesondere täglich Anschläge verübt würden (vgl. SEM-Akten A8 Q162). Er gab zwar zu Protokoll, die syrische Armee habe ihn und andere Leute aufgefordert, Waffen zu tragen, um die Anzahl der Armeemitglieder zu erhöhen. Er sprach aber - im Gegensatz zu seinem Bruder und seinem Cousin E._______ - nicht von einer offiziellen und persönlichen Einberufung. Wie sich aus dem Gesagten ergibt, ändert der Inhalt der Akten der Verwandten des Beschwerdeführers nichts am Ausgang des vorliegenden Verfahrens. Aus dem besagten Hinweis in der Vernehmlassung geht hervor, dass das SEM spätestens zu diesem Zeitpunkt die Akten der Verwandten beigezogen hat. Es war nicht gehalten, den Beizug der Dossiers der Verwandten des Beschwerdeführers über einen blossen Hinweis, dass diese beigezogen wurden, hinaus zu dokumentieren. Deshalb kann im Vorgehen des SEM keine Gehörsverletzung erkannt werden. 3.3.4 Ferner moniert der Beschwerdeführer, die Anhörung habe neun Stunden und zehn Minuten gedauert, wobei lediglich drei Pausen stattgefunden hätten. Diese unzumutbar lange Dauer der Anhörung verletze den Grundsatz eines fairen Verfahrens und die Untersuchungspflicht. Die Anhörung des Beschwerdeführers dauerte von 9.00 Uhr bis 18.10 Uhr. Dies erscheint zwar auf den ersten Blick durchaus lang, ist aber angesichts der integrierten Pausen von total einer Stunde und 40 Minuten nicht unzumutbar. Des Weiteren ist anhand des Protokolls ersichtlich, dass sich diese Dauer als notwendig erwies, um ihm ausreichend Gelegenheit zu bieten, die geltend gemachten Fluchtgründe detailliert darzulegen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass seitens des Beschwerdeführers kein Rechtsanspruch auf eine kurze Anhörung und einen Abbruch besteht, wenn sich abzeichnet, dass ein höherer Zeitbedarf bestünde. In erster Linie massgebend ist, ob die angehörte Person in der Lage ist, der Anhörung zu folgen, was nicht vordringlich anhand von starren zeitlichen Kriterien, sondern im Rahmen einer individuellen Einschätzung ihrer Befindlichkeit zu beurteilen ist. Zudem ergeben sich weder aus dem Anhörungsprotokoll noch aus dem Bestätigungsblatt der zur Beobachtung eines korrekten Verfahrens anwesenden Hilfswerksvertretung Hinweise auf kognitive Beeinträchtigungen beim Beschwerdeführer oder dass er aufgrund der Dauer der Befragung nicht mehr hätte folgen können. Die lange Dauer der Anhörung vermag somit weder eine Verletzung des Grundsatzes eines fairen Verfahrens noch der Untersuchungspflicht zu begründen. 3.3.5 Aus der Tatsache, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall keine separate Befragung zur Person (BzP) durchgeführt hat, ergibt sich entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung keine Verletzung der Untersuchungspflicht. Im vorliegenden Fall hat das SEM den Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vom 26. Januar 2016 in einem ersten Teil ausführlich zu seinem Leben in Syrien, seiner Familie sowie seinem Wohnort und in einem zweiten Teil zu seinen Asylgründen angehört, was im Übrigen auch die Hilfswerksvertretung festgestellt hatte (vgl. A8 Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung). Im Übrigen ist anzumerken, dass Asylsuchende keinen Anspruch auf eine separate BzP haben; die Durchführung derselben liegt vielmehr im Ermessen der Vorinstanz (vgl. aArt. 26 Abs. 2 AsylG). Demnach erweist sich auch die formelle Rüge in der Beschwerde, die Untersuchungspflicht sei verletzt worden, weil keine BzP durchgeführt worden sei, als unbegründet. 3.3.6 Der Beschwerdeführer moniert weiter, die Vorinstanz habe in der Verfügung nicht erwähnt, dass er befürchtet habe, jeden Moment von der syrischen Armee mitgenommen zu werden. Das SEM habe die Gefährdungslage nicht richtig verstanden und nicht aufgeführt, dass er und seine Familie durchsucht worden seien. Ausserdem habe die Vorinstanz ihn nicht ausführlich zu seiner Gefährdung durch die syrische Armee befragt. Als er ausgesagt habe, er hätte jederzeit von der syrischen Armee einberufen werden können, sei man erst viel später auf das Thema zurückgekommen. Damit macht er implizit eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend. Auch diese Rüge ist nicht stichhaltig, zumal dieses Thema an der Befragung mehrmals aufgegriffen wurde und der Beschwerdeführer wiederholt von einer für die Allgemeinheit und insbesondere in seiner Wohnregion herrschende, ihm generell drohende Gefahr sprach (vgl. A8 Q149-150, 160, 162, 164, 198-199, 210). Die Vorinstanz thematisierte während der Anhörung zuerst die angeblich drohende Gefahr der syrischen Armee, wandte sich dann der Problematik der PKK zu, um danach wieder auf die syrische Armee zu sprechen zu kommen. Die Unklarheit, welche Konfliktpartei nun den Hof des Beschwerdeführers eingenommen hatte, entstand, nachdem er ausführte, die syrische Armee habe seinen Hof bombardiert, da die FSA dort stationiert gewesen sei (vgl. A8 Q205). Wenig später erklärte er demgegenüber auf Nachfrage hin, die syrische Armee habe seinen Hof schliesslich verlassen (vgl. A8 Q212). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers zeigt das entsprechende Nachhaken gerade auf, dass die Vorinstanz den Sachverhalt sorgfältig abklärte und darum bemüht war, Ungereimtheiten zu klären (vgl. A8 Q213). Nach dem Gesagten steht fest, dass die Vorinstanz den Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt hat. Die diesbezügliche Rüge geht fehl und die vom Beschwerdeführer beantragte Ansetzung einer weiteren Anhörung erübrigte sich für das SEM zu Recht. 3.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweisen sich die formellen Rügen insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - das heisst von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). 4.3 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 4.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung ihres Asylentscheids führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer sei wegen des Bürgerkriegs ausgereist und weil er weder für das syrische Regime noch für die FSA oder die kurdischen Kräfte habe kämpfen wollen. Er sei nicht formell einberufen worden und habe keinen Marschbefehl erhalten, weshalb seine vorgebrachte Furcht vor einer Rekrutierung rein hypothetisch sei. Zudem sei nicht erstellt, ob er überhaupt militärdiensttauglich sei. Seine Ausreisegründe seien deshalb nicht asylrelevant. 5.2 Unter Bezugnahme auf mehrere Berichte über die aktuelle Gefährdungslage in Syrien hält der Beschwerdeführer diesen Erwägungen in der Beschwerdeschrift entgegen, bei ihm liege die gleiche Gefährdungslage wie bei seinem Bruder vor, welcher in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei und Asyl erhalten habe. Er selbst habe - wie sein Bruder - befürchtet, von der syrischen Armee eingezogen zu werden. Diese habe ihn ausdrücklich dazu aufgefordert, Militärdienst zu leisten, und nun werde er als Dienstverweigerer und Verräter betrachtet. Wegen des Verhaltens seiner Cousins sowie seines Bruders sei die Familie bereits als Regimegegner bekannt, so dass ihm Reflexverfolgung drohe. Zudem fürchte er sich vor einer Rekrutierung durch die syrische Armee, die FSA oder die PKK, weshalb auch er in eigener Person die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Falls seine Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Ausreise verneint werde, sei die Flüchtlingseigenschaft zum heutigen Zeitpunkt festzustellen. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihren bisherigen Erwägungen fest. Die Authentizität des auf Beschwerdeebene eingereichten Militärdienstbüchleins könne nicht abschliessend beurteilt werden, da es sich um eine Kopie handle. Obwohl der Beschwerdeführer vorgebracht habe, von verschiedenen Parteien im syrischen Konflikt auf informelle Weise dazu aufgefordert worden zu sein, für die jeweilige Partei zu kämpfen, sei er nie offiziell und persönlich zum Militärdienst einberufen worden. Die Frage nach der Einberufung könne ohnehin offengelassen werden, da die Wehrdienstverweigerung alleine nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führe. Der Beschwerdeführer habe nicht vorgebracht, politisch aktiv gewesen zu sein und entstamme nicht einer oppositionell politischen Familie. Er habe sein Heimatland aufgrund der prekären Sicherheitslage verlassen und weil er nicht in die Konflikte habe involviert werden wollen. Deshalb erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht. 5.4 In seiner Replik hält der Beschwerdeführer an der Rüge fest, er müsse aufgrund seines eigenen Profils sowie denjenigen seines Bruders und seiner Cousins mit einer asylrelevanten (Reflex-)Verfolgung rechnen. Er übt Kritik an der Verfügungspraxis des SEM, nimmt Bezug auf den jüngst erfolgten Angriff der türkischen Armee auf die kurdischen Gebiete und moniert diesbezüglich, es seien weitere Abklärungen notwendig. 6. 6.1 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Wehrdienstverweigerung betrifft, ist auf die diesbezüglichen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Grundsatzurteil BVGE 2015/3 (insbesondere dortige E. 5) zu verweisen. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus einem in dieser Norm genannten Grund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hatte (BVGE 2015/3 E. 6.7.3; zuletzt bestätigt im Urteil des BVGer E-3216/2019 vom 18. Juli 2019 E. 7.3). Der Beschwerdeführer wurde nie offiziell und persönlich zum Militärdienst einberufen, weshalb davon auszugehen ist, dass er in Syrien nicht als Wehrdienstverweigerer gilt. Aufgrund der Akten ist jedenfalls erstellt, dass er in der Vergangenheit nicht die Aufmerksamkeit der syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hat. Wie er selbst erwähnt, waren die Stationierungen der syrischen Armee und später der FSA im Hof seines Hauses und die damit einhergehenden Beschuldigungen beider Konfliktparteien nicht persönlich gegen ihn gerichtet, sondern betrafen die Allgemeinheit (vgl. A8 Q198-199). Die Bombardierung seines Hauses durch die syrische Armee zielte ebenfalls weder auf ihn noch auf seine Familie ab, sondern vielmehr auf die Kämpfer der FSA. Weitere Verfolgungshandlungen durch die syrischen Sicherheitskräfte machte er nicht geltend, womit er - wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat - keine gezielt gegen ihn gerichteten Repressalien darzulegen vermag. Er entstammt auch nicht einer oppositionell aktiven Familie. Mehrere Geschwister, seine Eltern sowie diverse Onkel und Tanten leben nach wie vor in "B._______" (vgl. A8 Q48, 50-54), was darauf schliessen lässt, dass die erst auf Beschwerdeebene vorgebrachte Furcht vor einer Reflexverfolgung unbegründet ist. In Bezug auf die eingereichte Kopie des Militärdienstbüchleins (dessen Echtheit nicht abschliessend festgestellt werden kann) ist festzuhalten, dass der Besitz eines solchen Dokuments nicht ohne Weiteres bedeutet, dass eine persönliche Einberufung stattgefunden hat. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auf Seite 9 des Militärdienstbüchleins erwähnt ist, der Beschwerdeführer sei gemäss Präsidialdekret 149 vom 24. Dezember 2011 registriert, was darauf schliessen lässt, dass er von der Militärdienstpflicht befreit ist (vgl. Art. 1 dieses Dekrets [e contrario], der besagt, dass jeder Bürger, dem im Rahmen des Legislativdekretes Nummer 49 vom 7. April 2011 die Staatsbürgerschaft gewährt wurde und der zum Zeitpunkt der Umsetzung der Bestimmungen des Dekrets 149 von 2011 das wehrpflichtige Alter erreicht hat sowie im Jahr 1993 oder später geboren ist, verpflichtet ist, Militärdienst zu leisten, abrufbar unter: Zahra Albarazi, The Stateless Syrians, 05.2013, , S. 20, abgerufen am 20.11.2019). Soweit er schliesslich auf Beschwerdeebene geltend macht, es liege ein Haftbefehl gegen ihn vor (vgl. Beschwerdeschrift Art. 45), ist festzuhalten, dass er dies weder weiter ausführt noch belegt. Zudem wurde dies zuvor nie erwähnt und ist demnach als nachgeschoben und somit unglaubhaft einzuschätzen. Bei dieser Ausgangslage kann der Beschwerdeführer - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - aus dem Grundsatzurteil BVGE 2015/3 nichts zu seinen Gunsten ableiten. In Bezug auf die Befürchtung des Beschwerdeführers, von der PKK oder der FSA zwangsrekrutiert zu werden, ist festzuhalten, dass einer solchen grundsätzlich keine Asylrelevanz zukommt, da eine drohende Rekrutierung für sich allein nicht ausreicht, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3; bestätigt in den Urteilen des BVGer E-5026/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 6.1 und E-2239/2019 vom 25. Juni 2019 E. 8.6). Zudem hat der Beschwerdeführer an der Anhörung vom 26. Januar 2016 die explizite Frage des Fachspezialisten, ob er persönlich von der PKK kontaktiert wurde, verneint und lediglich davon berichtet, dass die PKK deklariert habe, alle unter 30-Jährigen zu rekrutieren (vgl. A8 Q170). Die diesbezüglichen vorinstanzlichen Ausführungen, wonach die entsprechenden Vorbringen nicht asylrelevant seien, sind daher zu bestätigen. Auch die Ausführungen in der Replik vermögen die zutreffenden Einschätzungen des SEM nicht umzustossen. Wie oben ausgeführt, hat die Vorinstanz vorliegend die Untersuchungspflicht und das rechtliche Gehör nicht verletzt. Die weiteren Ausführungen in der Replik sind als Kritik an der Verfügungspraxis des SEM beziehungsweise der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung in Bezug auf Syrien zu verstehen und führen nicht zu einer anderen Einschätzung. Im Übrigen wurde die allgemein prekäre Sicherheitslage in Syrien, die sowohl in der Beschwerdeschrift als auch in der Replik eingehend analysiert wird, bereits in der angefochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt berücksichtigt. Die Ausführungen betreffend den jüngst erfolgten Angriff der türkischen Armee auf die kurdischen Gebiete vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern. 6.2 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt namentlich weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Da das SEM in seiner Verfügung vom 11. Mai 2017 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 9. 9.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dabei ist zur Begleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sarah Diack Versand: