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E-4952/2026

E-4952/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-08-14 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung)

Sachverhalt

I.

A. Die Beschwerdeführenden suchten am 9. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nach.

A.a Nachdem das SEM mit Entscheid vom 10. Januar 2023 auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung in den zuständigen Dublin-Staat verfügte, nahm es das nationale Verfahren am 14. Februar 2023 infolge Verstreichens der Überstellungsfrist wieder auf.

A.b Mit Verfügung vom 27. Juni 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.

A.c Die dagegen erhobene Beschwerde vom 24. Juli 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4059/2023 vom 11. August 2023 als offensichtlich unbegründet ab.

II.

B.

B.a Die Beschwerdeführenden stellten am 15. Oktober 2023 ein Mehrfachgesuch beim SEM.

B.b Mit Verfügung vom 1. Februar 2024 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Mehrfachgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-.

B.c Die dagegen erhobene Beschwerde vom 2. März 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1415/2024 vom 8. Dezember 2025 vollumfänglich ab.

III.

C.

C.a Mit Eingabe vom 10. Februar 2026 ersuchten die Beschwerdeführenden um Revision des Bundesverwaltungsgerichtsurteils Urteil E-1415/2024 vom 8. Dezember 2025.

Die Beschwerdeführenden führten in diesem Zusammenhang - unter Verweis auf ein Schreiben ihrer türkischen Rechtsvertretung vom 3. Februar 2026 sowie türkische Justizdokumente aus dem Zeitraum vom 17. November 2023 bis 1. Juni 2025, darunter insbesondere ein Vorführbefehl vom (...) 2024 - im Wesentlichen aus, sie hätten nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens Kenntnis davon erlangt, dass gegen den Gesuchsteller in der Türkei ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda eingeleitet worden sei, womit ihm flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe.

C.b Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil E-1000/2026 vom 31. März 2026 auf dieses Revisionsgesuch nicht ein, nachdem die Beschwerdeführenden den (aufgrund der festgestellten Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs einverlangten) Kostenvorschuss nicht geleistet hatten.

IV.

D.

Die Beschwerdeführenden, vertreten durch den rubrizierten Rechtsvertreter, gelangten mit einer als «Mehrfachgesuch» bezeichneten Eingabe vom 28. Mai 2026 erneut an das SEM und beantragten, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihnen Asyl in der Schweiz zu gewähren; eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei ihnen die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren; subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar sei und es sei ihnen die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Im Weiteren ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, der Aussetzung der Wegweisung und der Verfügung eines Vollzugsstopps sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Zur Begründung machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, gegen A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) werde bei der Staatsanwaltschaft H._______ ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Vorwurfs der «Propaganda für eine Terrororganisation» unter der Nummer (...) geführt. Am (...) 2023 habe die Staatsanwaltschaft H._______ die Antiterrorabteilung der Polizei um Vorführung und Einvernahme des Beschwerdeführers als Beschuldigter im genannten Ermittlungsverfahren ersucht. Sie hätten beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch gegen das Urteil E-1415/2024 eingereicht und dabei erstmals die Akten des Ermittlungsverfahrens (...) zu den Akten gegeben. Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet worden sei, sei das Bundesverwaltungsgericht auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten. Die Unterlagen seien folglich materiell nicht beurteilt worden, weshalb es sich um rechtserhebliche neue Beweismittel im Sinne von Art. 111c AsylG handle.

Der Beschwerdeführer engagiere sich seit seiner Einreise in die Schweiz exilpolitisch im I._______ in J._______ und nehme an Veranstaltungen, Kundgebungen und Demonstrationen teil. Die türkischen Akten würden zeigen, dass die Behörden Social Media-Aktivitäten und mutmassliche Aktivitäten in Europa beobachten würden.

G._______ (nachfolgend: G.______) befinde sich seit November 2024 in psychotherapeutischer Behandlung. Gemäss psychotherapeutischem Bericht vom 5. Januar 2026 leide sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie an weiteren traumaassoziierten Symptomen infolge belastender Erlebnisse in der Türkei, auf der Flucht und in der Schweiz. Sämtliche Kinder der Familie befänden sich in kinder- und jugendpsychiatrischer Behandlung beziehungsweise Begleitung. Eine Rückkehr in die Türkei wäre mit erheblichen psychischen und entwicklungsbezogenen Risiken verbunden und würde das Kindeswohl erheblich gefährden.

Die Wegweisung sei unverhältnismässig, da die Schweiz mittlerweile den zentralen Lebensmittelpunkt der Kinder darstelle und ihre emotionale, soziale und schulische Entwicklung eng mit ihrem Leben in der Schweiz verbunden sei.

In der Beilage wurden folgende Beweismittel (jeweils mit Übersetzung) zu den Akten gereicht:

Kopie des Schreibens des türkischen Anwalts vom 3. Februar 2026

Fotokopie des Schreibens der Polizeidirektion H._______ an die Verteilungsstellen vom (...) 2025

Fotokopie der «Fezleke» (Kurzzusammenfassung des Sachverhalts) der Polizeidirektion K._______ an die Generalstaatsanwaltschaft H._______ vom (...) 2025

Fotokopie des Protokolls vom (...) 2025

Fotokopie des Protokolls vom (...) 2023

Fotokopie des Gesprächsprotokolls der Kriminalpolizei mit der Staatsanwaltschaft vom (...) 2025

Fotokopie des Schreibens der Generalstaatsanwaltschaft H._______ an die Polizeidirektion K._______, Büro für Terrorismusbekämpfung, vom (...) 2023

Fotokopie des Vorführbefehls des (...) Friedensrichteramtes in Strafsachen H._______ vom (...) 2024

Fotokopie des Änderungsbeschlusses des (...) Friedensrichteramtes in Strafsachen H._______ vom (...) 2024

Fotokopie des Antrags der Generalstaatsanwaltschaft H._______ auf Erlass eines Vorführbefehls vom (...) 2024

Fotokopie des Open-Source-Untersuchungsberichts vom (...) 2025

Fotokopie des Schreibens der Polizeidirektion H._______ an die Verteilungsstellen vom (...) 2024

Fotokopie des Schreibens der Polizeidirektion H._______ an die Verteilungsstellen vom (...) 2025

Kopie des Arztberichts der (...) vom 29. Januar 2026 betreffend die Kinder

Kopie des Arztberichts der Praxis L._______ vom 5. Januar 2026 betreffend G._______

Kopie Schreiben des Vereins M._______ vom 5. Februar 2026

E. Mit Verfügung vom 7. Juli 2026 - eröffnet am 8. Juli 2026 - nahm das SEM die Eingabe vom 28. Mai 2026 als (einfaches) Wiedererwägungsgesuch entgegen und trat darauf mangels gehöriger Begründung nicht ein. Im Weiteren trat es auf die Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend laufende Strafverfahren in der Türkei mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein. Es erklärte die Verfügung des SEM vom 17. Juni 2023 für rechtskräftig und vollstreckbar, wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, der Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.

V.

F.

F.a Mit zwei separaten Eingaben vom 15. Juli 2026 gelangten die Beschwerdeführenden ans Bundesverwaltungsgericht und beantragen im Verfahren E-4974/2026, das BVGer-Urteil E 1415/2024 vom 8. Dezember 2024 sei in Revision zu ziehen und im Rahmen des wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahrens sei die vorinstanzliche Verfügung vom 1. Februar 2024 aufzuheben.

F.b Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil E-4974/2026 vom 20. Juli 2026 auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführenden vom 15. Juli 2026 nicht ein.

G. Im vorliegenden Verfahren lassen die Beschwerdeführenden, weiterhin vertreten durch den rubrizierten Rechtsvertreter, mit einer weiteren Eingabe vom 15. Juli 2026 beantragen, die Verfügung des SEM vom 7. Juli 2026 sei aufzuheben, das SEM sei anzuweisen, auf das Mehrfachgesuch einzutreten und dieses materiell zu beurteilen; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und den Beschwerdeführenden sei die unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren.

H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 17. Juli 2026 den Eingang der Beschwerde.

I. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2026 wies der Instruktionsrichter unter Hinweis auf die mutmassliche Aussichtslosigkeit der gestellten Rechtsbegehren die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab, und forderte die Beschwerdeführenden zur Zahlung eines - aufgrund mutwilliger Prozessführung erhöhten - Kostenvorschusses von Fr. 3'000.- auf.

J. Der Kostenvorschuss wurde am 3. August 2026 fristgerecht geleistet.

K. Mit Eingabe vom 8. August 2026 ersuchten die Beschwerdeführenden erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und reichten diverse türkische Verfahrensdokumente betreffend eine am (...) 2026 aus der Schweiz in die Türkei weggewiesene Asylsuchende, N._______ (N [...]), samt Übersetzungen zu den Akten.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Asyl- und Wegweisungsverfügungen des SEM. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der erhobenen Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen (insbesondere E. 5.5 unten) - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Vorinstanz ist auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten, womit sich die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob der Nichteintretensentscheid zu Recht erfolgte (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Falls das Bundesverwaltungsgericht diesen Entscheid als unrechtmässig erachtet, enthält es sich einer selbständigen materiellen Prüfung; vielmehr hebt es in diesem Fall die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Das SEM nimmt in seiner Verfügung zunächst eine Qualifikation der Eingabe vom 28. Mai 2026 vor. Die Beurteilung der Vorbringen zum angeblich neu eingeleiteten Ermittlungsverfahren würden in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fallen, zumal es sich dabei in Bezug auf das materielle Urteil E-1415/2024 vom 8. Dezember 2025 um vorbestandene Tatsachen und Beweismittel und somit um potentiell revisionsbegründende Aspekte handle. Dass das Bundesverwaltungsgericht mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht auf das Revisionsgesuch vom 10. Februar 2026 eingetreten sei, ändere nichts an der grundsätzlichen Zuständigkeit des Gerichts, die sich im Übrigen auch auf das Schreiben der türkischen Rechtsvertretung vom 3. Februar 2026 und das behauptete exilpolitische Engagement erstrecke, zumal diese beiden Aspekte lediglich im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren thematisiert worden seien und sich daraus keine eigenständigen, neuen Asylgründe ergäben. Die übrigen Vorbringen, wonach sich die Wegweisung mit Blick auf die psychische Gesundheit der Kinder unter der Berücksichtigung des Kindeswohls als unzumutbar respektive unverhältnismässig gestalte, würden sich auf das Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen richten, weshalb diese als einfaches Wiedererwägungsgesuch entgegenzunehmen seien. Die Beschwerdeführenden hätten bereits im erstinstanzlichen Asylverfahren sowie im Mehrfachgesuch vom 18. Oktober 2023 geltend gemacht, die Wegweisung sei aufgrund des psychischen Zustandes der Kinder unter der Berücksichtigung des Kindeswohls unzumutbar. Auf das einfache Wiedererwägungsgesuch sei folglich ebenfalls nicht einzutreten sei, zumal sich aus dem Gesuch keine massgebliche Veränderung der Situation ergebe und das Gesuch diesbezüglich nicht ausreichend begründet sei.

E. 4.2 In der Beschwerde wird zusammenfassend geltend gemacht, die Beschwerdeführenden hätten ihr Gesuch vom 28. Mai 2026 ausdrücklich als Mehrfachgesuch bezeichnet und das SEM habe dieses ohne ihr Zutun in ein Wiedererwägungs- und ein revisionsweise zu beurteilendes Verfahren aufgeteilt. Ferner wird unter Bezugnahme auf die bereits im Verfahren E-1000/2026 eingereichten Beweismittel geltend gemacht, dem Beschwerdeführer drohe aufgrund des weiteren gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen Terrorpropaganda flüchtlingsrechtliche Verfolgung. Sie hätten diese Revisionsgründe im Verfahren E-1000/2026 rechtzeitig vorgetragen, wobei die formelle Fristversäumnis in diesem Verfahren nicht dazu führen dürfe, dass die drohende asylrechtlich relevante Verfolgung einer materiellen Überprüfung durch die Schweizerischen Asylbehörden nicht zugänglich sei. Die Vorinstanz hätte zudem prüfen müssen, ob die Gesamtheit der Vorbringen eine erneute Prüfung der Wegweisung und des Schutzbedarfs erforderlich mache.

E. 4.3 In einer weiteren Eingabe verweisen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen auf eine am (...) 2026 aus der Schweiz in die Türkei weggewiesene Asylsuchende, N._______ (N [...]), die am Flughafen in H._______ aufgrund eines gegen sie bestehenden Vorführbefehls festgenommen worden sei. Am (...) 2026 habe das Friedensstrafrichteramt die Untersuchungshaft angeordnet. Es würden erhebliche Parallelen - insbesondere ein vergleichbares Risikoprofil - zum Fall des Beschwerdeführers bestehen, welche für die Gefährdung bei einer Wegweisung von zentraler Bedeutung seien.

E. 5.1 Vorab ist auf die Qualifikation der als «Mehrfachgesuch» betitelten Eingabe vom 28. Mai 2026 einzugehen.

E. 5.1.1 Wird ein Asyl- und Wegweisungsentscheid angefochten, erwächst dieser mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Rechtskraft. Stellt sich das Urteil später als (ursprünglich) fehlerhaft heraus, kann es aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision gezogen werden (Art. 45 VGG). Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision verlangt werden, sofern die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, welche sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.

E. 5.1.2 Das Wiedererwägungsgesuch ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b AsylG) und bezweckt in seiner klassischen Konstellation die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene Tatsachen im Sinne von Wegweisungsvollzugshindernissen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 f. m.w.H). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs zu prüfen sind Beweismittel, die erst nach dem Beschwerdeentscheid entstanden sind, aber vorbestandene Tatsachen belegen sollen (vgl. BVGE 2013/22 E. 13.1).

E. 5.1.3 Um ein Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG handelt es sich hingegen, wenn die gesuchstellende Person geltend macht, sie erfülle aufgrund neuer Sachumstände, die sich nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens ereignet haben, die Flüchtlingseigenschaft. Sobald die betroffene Person jedoch geltend macht, sie habe nachträglich Kenntnis von erheblichen Tatsachen oder Beweismitteln erhalten, welche sich vor einem materiellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ereignet haben, respektive vor diesem entstanden sind, kann dies ausschliesslich mit einem Revisionsgesuch geltend gemacht werden. Das SEM ist für solche Vorbringen funktionell nicht zuständig und hat diese nicht im Rahmen eines Mehrfachgesuchs zu prüfen.

E. 5.2 Vorliegend wird von den Beschwerdeführenden nicht bestritten, dass die mit der Eingabe vom 28. Mai 2026 eingereichten türkischen Justizdokumente (vgl. Sachverhalt Bst. D oben), bereits vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1415/2024 vom 8. Dezember 2025 entstanden sind. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es sich hierbei um potenziell revisionsbegründende Tatsachen handelt. Die Beschwerdeführenden weisen denn auch selbst darauf hin, dass sämtliche eingereichten Beweismittel bereits am 10. Februar 2026 im Verfahren E-1000/2026 aktenkundig gemacht wurden. Die von den Beschwerdeführenden monierte, unterbliebene materielle Überprüfung ihrer Vorbringen ist einzig darauf zurückzuführen, dass sie den im Verfahren E-1000/2026 einverlangten Kostenvorschuss nicht leisteten, nachdem der Instruktionsrichter des betreffenden Verfahrens die (materielle) Aussichtslosigkeit ihres (ersten) Revisionsbegehrens festgestellt hatte. Im Weiteren hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass das Schreiben des türkischen Rechtsvertreters sowie die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Kontext der mutmasslichen Ermittlungsverfahren in der Türkei vorgebracht werden. Es wird damit gerade kein eigenständiger neuer Asylgrund geltend gemacht, der als Mehrfachgesuch entgegenzunehmen wäre. Vielmehr handelt es sich auch hier um potenziell revisionsbegründende Tatsachen.

E. 5.3 Mit ihrer Eingabe vom 28. Mai 2026 reichten die Beschwerdeführenden sodann verschiedene Arztberichte zu den Akten und machten geltend, eine Rückkehr in die Türkei wäre mit erheblichen Entwicklungsrisiken verbunden und stelle eine Gefährdung des Kindeswohls dar. Diese Umstände beziehen sich auf mögliche Wegweisungsvollzugshindernisse. Eine nachträglich veränderte Sachlage in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft ist darin nicht zu erblicken, weshalb auch diese Vorbringen nicht unter dem Gesichtspunkt eines Mehrfachgesuchs zu beurteilen sind. Vielmehr handelt es sich um klassische Wiedererwägungsvorbringen im Sinne von Art. 111b AsylG.

E. 5.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die Ausführungen der Vorinstanz in diesem Zusammenhang als zutreffend. Es werden darin trotz der Betitelung als Mehrfachgesuch gerade keine Gründe vorgebracht, welche eine nachträgliche Veränderung der Sachlage betreffend die Flüchtlingseigenschaft darstellen und somit unter Art. 111c AsylG zu prüfen wären. Das SEM ist somit zu Recht auf das Vorbringen betreffend laufende Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer in der Türkei mangels funktioneller Zuständigkeit nicht eingetreten und hat die Eingabe im Übrigen zutreffend als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen (vgl. auch das Urteil des BVGer E-4974/2026 vom 20. Juli 2026 S. 5). Es liegen diesbezüglich keine Verfahrensfehler und schon gar nicht eine formelle Rechtsverweigerung vor.

E. 5.5 Soweit die Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren mit ihrer Eingabe vom 8. August 2026 unter Hinweis auf die Festnahme und Untersuchungshaft einer anderen Asylsuchenden eine veränderte Bedrohungslage in der Türkei geltend machen, ist festzuhalten, dass diese Ausführungen ausserhalb des vorliegenden Verfahrensgegenstands liegen. Folglich ist auf die mit der Eingabe vom 8. August 2026 gestellten, sinngemässen Anträgen, die sich auf die Asylgewährung beziehen, nicht einzutreten (vgl. E. 2 oben).

E. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht als «nicht gehörig begründet» qualifiziert hat und in der Folge darauf nicht eingetreten ist.

E. 6.2.1 Ein Wiedererwägungsgesuch ist beim SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Kommt eine gesuchstellende Person ihrer Begründungspflicht nicht nach, so hat die entscheidende Behörde die Möglichkeit, gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7).

E. 6.2.2 Ein Wiedererwägungsgesuch ist gehörig begründet, wenn ihm genügend substanziierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind (vgl. BVGE 2014/39 E. 5 ff. und bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 4a). Um «gehörig begründet» zu sein, müssen die Vorbringen in erster Linie soweit substanziiert und motiviert sein, dass sie die Behörde in die Lage versetzen, über das Gesuch zu entscheiden, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person vorher anhört. Neben diesem formellen Aspekt weist das Erfordernis der gehörigen Begründung im Sinne von Art. 111b AsylG eine materielle Komponente auf. So sind Vorbingen dann nicht gehörig begründet, wenn sie in der Sache nicht überzeugen, das heisst inhaltlich haltlos sind (vgl. im Zusammenhang mit Mehrfachgesuchen BVGE 2014/39 E. 5.5 und E. 6).

E. 6.2.3 Wiedererwägungsgesuche sind nicht beliebig zulässig und dürfen namentlich nicht dazu dienen, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist nicht einzutreten, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die schon in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. etwa Urteile des BVGer E-6722/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.2; D-985/2023 vom 23. Februar 2023 E. 5.2 und D-3173/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 4.3 m.H.).

E. 6.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.4 Soweit die Beschwerdeführenden sinngemäss geltend machen, eine Wegweisung in die Türkei sei unrechtmässig, ist - wie bereits in den Urteilen E-4059/2023 vom 11. August 2023 (vgl. E. 9.2) und E-1415/2024 vom 8. Dezember 2025 (vgl. E. 10.1) - erneut darauf hinzuweisen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Sodann drängt sich auch unter dem Blickwinkel von EMARK 1995 Nr. 9 und BVGE 2013/22 E. 5.4 kein Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch auf, da sich eine offenkundige Verletzung zwingender völkerrechtlicher Bestimmungen im Sinne dieser Rechtsprechung weder aus den Akten noch aus den Vorbringen ergibt. Der Vollzug ihrer Wegweisung erweist sich damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen weiterhin als zulässig.

E. 6.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits in seinem Entscheid E-4059/2023 vom 11. August 2023 ausführlich zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geäussert und insbesondere festgestellt, die psychischen Beschwerden der Kinder seien in H._______ behandelbar und würden weder gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen noch eine Verletzung des Kindeswohls darstellen (vgl. E. 9.3.2.2). Diese Einschätzung hat das Gericht in seinem Entscheid E-1415/2024 vom 8. Dezember 2025 bestätigt und festgehalten, die psychische Belastung der Familie, namentlich der Kinder, sei insbesondere den Erlebnissen auf der Reise in die Schweiz sowie der aktuellen Unterkunftssituation in der Schweiz geschuldet (vgl. E. 11.3). Auf diese Erwägungen kann nebst den folgenden Ausführungen verwiesen werden.

E. 6.5.2 Die Beschwerdeführenden setzten sich weder in ihrer Eingabe vom 28. Mai 2026 noch im Beschwerdeverfahren mit den entsprechenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts auseinander. Sie begründen das Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen erneut mit den psychischen Beschwerden der Kinder, insbesondere von G._______, und einer Gefährdung des Kindeswohls.

E. 6.5.3 Mit der Eingabe vom 28. Mai 2026 wurden neue Arztberichte zu den Akten gereicht. Dem Arztbericht der (...) vom 29. Januar 2026 ist zu entnehmen, die Kinder der Beschwerdeführenden befänden sich in ambulanter Behandlung im Rahmen einer Familientherapie. Aus psychologischer Sicht wäre eine Rückkehr in die Türkei mit erheblichen Entwicklungsrisiken verbunden und stelle eine Gefährdung für das Kindeswohl dar. Sodann geht aus dem Arztbericht der Praxis L._______ vom 5. Januar 2026 betreffend G._______ hervor, es ergäben sich erste Anzeichen, dass sie gefährdet sei, eine komplexe Traumafolgestörung zu entwickeln, wobei die Verunsicherung durch den erneuten negativen Entscheid merkliche Rückschritte ausgelöst habe und bei einer Rückkehr kurzfristig mit einer akuten Belastungsreaktion und längerfristig mit einer Verschlechterung und Chronifizierung ihrer Ursprungssymptomatik zu rechnen sei sowie die Entwicklung einer chronifizierten komplexen Traumafolgestörung wahrscheinlich würde.

E. 6.5.4 Auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls gibt es für Minderjährige keinen Anspruch auf einen Aufenthalt in einem Staat, in dem die - nach Auffassung der Betroffenen - bestmögliche medizinische Versorgung besteht. Vielmehr ist entscheidend, ob sich eine Rückkehr in den Heimatstaat als zumutbar erweist respektive das Kindeswohl gefährdet sein könnte aufgrund einer drohenden erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands. Aus den Arztberichten vom 5. Januar 2026 und vom 29. Januar 2026 ist aber kein relevantes neues medizinisches Substrat ersichtlich. Mithin ergeben sich keine zusätzlichen Diagnosen, welche im Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2025 nicht bereits bekannt gewesen wären. Es geht daraus auch nicht hervor, dass eine Rückkehr zwangsläufig gravierende negative Auswirkungen auf die Gesundheit der Kinder hätte und eine angemessene Behandlung der psychischen Beschwerden - insbesondere von G._______ - in der Türkei nicht mehr möglich wäre. Die Eingaben der Beschwerdeführenden sowie die neu eingereichten Beweismittel zeigen daher nicht, inwiefern diesbezüglich eine wiedererwägungsrechtlich erhebliche Veränderung des Sachverhalts vorliegen sollte.

E. 6.5.5 Im Weiteren ergeben sich auch aus den Vorbringen und Beweismitteln bezüglich Integration und Kindeswohl keine neuen relevanten Sachverhaltselemente, weshalb auch diesbezüglich mit Blick auf den Wegweisungsvollzug keine wesentlich veränderte Sachlage vorliegt.

E. 7 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht in Anwendung von Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.

E. 8 Schliesslich besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung, die Sache zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen, zumal der entsprechende Eventualantrag auch nicht näher begründet wurde.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der angefochtene Nichteintretensentscheid weder Bundesrecht nicht verletzt noch die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat (Art. 106 Abs. 1 und 2 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren. Das erneute Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vom 8. August 2026 ist deshalb ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 3'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; vgl. Zwischenverfügung vom 22. Juli 2026 S. 9 f.). Der bezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der bezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Begleichung dieser verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Rahel Schöb Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4952/2026 Urteil vom 14. August 2026 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Rahel Schöb. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), G._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch; Verfügung des SEM vom 7. Juli 2026 / N (...). Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführenden suchten am 9. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Nachdem das SEM mit Entscheid vom 10. Januar 2023 auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung in den zuständigen Dublin-Staat verfügte, nahm es das nationale Verfahren am 14. Februar 2023 infolge Verstreichens der Überstellungsfrist wieder auf. A.b Mit Verfügung vom 27. Juni 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. A.c Die dagegen erhobene Beschwerde vom 24. Juli 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4059/2023 vom 11. August 2023 als offensichtlich unbegründet ab. II. B. B.a Die Beschwerdeführenden stellten am 15. Oktober 2023 ein Mehrfachgesuch beim SEM. B.b Mit Verfügung vom 1. Februar 2024 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Mehrfachgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. B.c Die dagegen erhobene Beschwerde vom 2. März 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1415/2024 vom 8. Dezember 2025 vollumfänglich ab. III. C. C.a Mit Eingabe vom 10. Februar 2026 ersuchten die Beschwerdeführenden um Revision des Bundesverwaltungsgerichtsurteils Urteil E-1415/2024 vom 8. Dezember 2025. Die Beschwerdeführenden führten in diesem Zusammenhang - unter Verweis auf ein Schreiben ihrer türkischen Rechtsvertretung vom 3. Februar 2026 sowie türkische Justizdokumente aus dem Zeitraum vom 17. November 2023 bis 1. Juni 2025, darunter insbesondere ein Vorführbefehl vom (...) 2024 - im Wesentlichen aus, sie hätten nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens Kenntnis davon erlangt, dass gegen den Gesuchsteller in der Türkei ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda eingeleitet worden sei, womit ihm flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. C.b Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil E-1000/2026 vom 31. März 2026 auf dieses Revisionsgesuch nicht ein, nachdem die Beschwerdeführenden den (aufgrund der festgestellten Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs einverlangten) Kostenvorschuss nicht geleistet hatten. IV. D. Die Beschwerdeführenden, vertreten durch den rubrizierten Rechtsvertreter, gelangten mit einer als «Mehrfachgesuch» bezeichneten Eingabe vom 28. Mai 2026 erneut an das SEM und beantragten, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihnen Asyl in der Schweiz zu gewähren; eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei ihnen die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren; subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar sei und es sei ihnen die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Im Weiteren ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, der Aussetzung der Wegweisung und der Verfügung eines Vollzugsstopps sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, gegen A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) werde bei der Staatsanwaltschaft H._______ ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Vorwurfs der «Propaganda für eine Terrororganisation» unter der Nummer (...) geführt. Am (...) 2023 habe die Staatsanwaltschaft H._______ die Antiterrorabteilung der Polizei um Vorführung und Einvernahme des Beschwerdeführers als Beschuldigter im genannten Ermittlungsverfahren ersucht. Sie hätten beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch gegen das Urteil E-1415/2024 eingereicht und dabei erstmals die Akten des Ermittlungsverfahrens (...) zu den Akten gegeben. Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet worden sei, sei das Bundesverwaltungsgericht auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten. Die Unterlagen seien folglich materiell nicht beurteilt worden, weshalb es sich um rechtserhebliche neue Beweismittel im Sinne von Art. 111c AsylG handle. Der Beschwerdeführer engagiere sich seit seiner Einreise in die Schweiz exilpolitisch im I._______ in J._______ und nehme an Veranstaltungen, Kundgebungen und Demonstrationen teil. Die türkischen Akten würden zeigen, dass die Behörden Social Media-Aktivitäten und mutmassliche Aktivitäten in Europa beobachten würden. G._______ (nachfolgend: G.______) befinde sich seit November 2024 in psychotherapeutischer Behandlung. Gemäss psychotherapeutischem Bericht vom 5. Januar 2026 leide sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie an weiteren traumaassoziierten Symptomen infolge belastender Erlebnisse in der Türkei, auf der Flucht und in der Schweiz. Sämtliche Kinder der Familie befänden sich in kinder- und jugendpsychiatrischer Behandlung beziehungsweise Begleitung. Eine Rückkehr in die Türkei wäre mit erheblichen psychischen und entwicklungsbezogenen Risiken verbunden und würde das Kindeswohl erheblich gefährden. Die Wegweisung sei unverhältnismässig, da die Schweiz mittlerweile den zentralen Lebensmittelpunkt der Kinder darstelle und ihre emotionale, soziale und schulische Entwicklung eng mit ihrem Leben in der Schweiz verbunden sei. In der Beilage wurden folgende Beweismittel (jeweils mit Übersetzung) zu den Akten gereicht: Kopie des Schreibens des türkischen Anwalts vom 3. Februar 2026 Fotokopie des Schreibens der Polizeidirektion H._______ an die Verteilungsstellen vom (...) 2025 Fotokopie der «Fezleke» (Kurzzusammenfassung des Sachverhalts) der Polizeidirektion K._______ an die Generalstaatsanwaltschaft H._______ vom (...) 2025 Fotokopie des Protokolls vom (...) 2025 Fotokopie des Protokolls vom (...) 2023 Fotokopie des Gesprächsprotokolls der Kriminalpolizei mit der Staatsanwaltschaft vom (...) 2025 Fotokopie des Schreibens der Generalstaatsanwaltschaft H._______ an die Polizeidirektion K._______, Büro für Terrorismusbekämpfung, vom (...) 2023 Fotokopie des Vorführbefehls des (...) Friedensrichteramtes in Strafsachen H._______ vom (...) 2024 Fotokopie des Änderungsbeschlusses des (...) Friedensrichteramtes in Strafsachen H._______ vom (...) 2024 Fotokopie des Antrags der Generalstaatsanwaltschaft H._______ auf Erlass eines Vorführbefehls vom (...) 2024 Fotokopie des Open-Source-Untersuchungsberichts vom (...) 2025 Fotokopie des Schreibens der Polizeidirektion H._______ an die Verteilungsstellen vom (...) 2024 Fotokopie des Schreibens der Polizeidirektion H._______ an die Verteilungsstellen vom (...) 2025 Kopie des Arztberichts der (...) vom 29. Januar 2026 betreffend die Kinder Kopie des Arztberichts der Praxis L._______ vom 5. Januar 2026 betreffend G._______ Kopie Schreiben des Vereins M._______ vom 5. Februar 2026 E. Mit Verfügung vom 7. Juli 2026 - eröffnet am 8. Juli 2026 - nahm das SEM die Eingabe vom 28. Mai 2026 als (einfaches) Wiedererwägungsgesuch entgegen und trat darauf mangels gehöriger Begründung nicht ein. Im Weiteren trat es auf die Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend laufende Strafverfahren in der Türkei mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein. Es erklärte die Verfügung des SEM vom 17. Juni 2023 für rechtskräftig und vollstreckbar, wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, der Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. V. F. F.a Mit zwei separaten Eingaben vom 15. Juli 2026 gelangten die Beschwerdeführenden ans Bundesverwaltungsgericht und beantragen im Verfahren E-4974/2026, das BVGer-Urteil E 1415/2024 vom 8. Dezember 2024 sei in Revision zu ziehen und im Rahmen des wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahrens sei die vorinstanzliche Verfügung vom 1. Februar 2024 aufzuheben. F.b Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil E-4974/2026 vom 20. Juli 2026 auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführenden vom 15. Juli 2026 nicht ein. G. Im vorliegenden Verfahren lassen die Beschwerdeführenden, weiterhin vertreten durch den rubrizierten Rechtsvertreter, mit einer weiteren Eingabe vom 15. Juli 2026 beantragen, die Verfügung des SEM vom 7. Juli 2026 sei aufzuheben, das SEM sei anzuweisen, auf das Mehrfachgesuch einzutreten und dieses materiell zu beurteilen; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und den Beschwerdeführenden sei die unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 17. Juli 2026 den Eingang der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2026 wies der Instruktionsrichter unter Hinweis auf die mutmassliche Aussichtslosigkeit der gestellten Rechtsbegehren die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab, und forderte die Beschwerdeführenden zur Zahlung eines - aufgrund mutwilliger Prozessführung erhöhten - Kostenvorschusses von Fr. 3'000.- auf. J. Der Kostenvorschuss wurde am 3. August 2026 fristgerecht geleistet. K. Mit Eingabe vom 8. August 2026 ersuchten die Beschwerdeführenden erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und reichten diverse türkische Verfahrensdokumente betreffend eine am (...) 2026 aus der Schweiz in die Türkei weggewiesene Asylsuchende, N._______ (N [...]), samt Übersetzungen zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Asyl- und Wegweisungsverfügungen des SEM. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der erhobenen Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen (insbesondere E. 5.5 unten) - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Vorinstanz ist auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten, womit sich die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob der Nichteintretensentscheid zu Recht erfolgte (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Falls das Bundesverwaltungsgericht diesen Entscheid als unrechtmässig erachtet, enthält es sich einer selbständigen materiellen Prüfung; vielmehr hebt es in diesem Fall die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das SEM nimmt in seiner Verfügung zunächst eine Qualifikation der Eingabe vom 28. Mai 2026 vor. Die Beurteilung der Vorbringen zum angeblich neu eingeleiteten Ermittlungsverfahren würden in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fallen, zumal es sich dabei in Bezug auf das materielle Urteil E-1415/2024 vom 8. Dezember 2025 um vorbestandene Tatsachen und Beweismittel und somit um potentiell revisionsbegründende Aspekte handle. Dass das Bundesverwaltungsgericht mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht auf das Revisionsgesuch vom 10. Februar 2026 eingetreten sei, ändere nichts an der grundsätzlichen Zuständigkeit des Gerichts, die sich im Übrigen auch auf das Schreiben der türkischen Rechtsvertretung vom 3. Februar 2026 und das behauptete exilpolitische Engagement erstrecke, zumal diese beiden Aspekte lediglich im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren thematisiert worden seien und sich daraus keine eigenständigen, neuen Asylgründe ergäben. Die übrigen Vorbringen, wonach sich die Wegweisung mit Blick auf die psychische Gesundheit der Kinder unter der Berücksichtigung des Kindeswohls als unzumutbar respektive unverhältnismässig gestalte, würden sich auf das Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen richten, weshalb diese als einfaches Wiedererwägungsgesuch entgegenzunehmen seien. Die Beschwerdeführenden hätten bereits im erstinstanzlichen Asylverfahren sowie im Mehrfachgesuch vom 18. Oktober 2023 geltend gemacht, die Wegweisung sei aufgrund des psychischen Zustandes der Kinder unter der Berücksichtigung des Kindeswohls unzumutbar. Auf das einfache Wiedererwägungsgesuch sei folglich ebenfalls nicht einzutreten sei, zumal sich aus dem Gesuch keine massgebliche Veränderung der Situation ergebe und das Gesuch diesbezüglich nicht ausreichend begründet sei. 4.2 In der Beschwerde wird zusammenfassend geltend gemacht, die Beschwerdeführenden hätten ihr Gesuch vom 28. Mai 2026 ausdrücklich als Mehrfachgesuch bezeichnet und das SEM habe dieses ohne ihr Zutun in ein Wiedererwägungs- und ein revisionsweise zu beurteilendes Verfahren aufgeteilt. Ferner wird unter Bezugnahme auf die bereits im Verfahren E-1000/2026 eingereichten Beweismittel geltend gemacht, dem Beschwerdeführer drohe aufgrund des weiteren gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen Terrorpropaganda flüchtlingsrechtliche Verfolgung. Sie hätten diese Revisionsgründe im Verfahren E-1000/2026 rechtzeitig vorgetragen, wobei die formelle Fristversäumnis in diesem Verfahren nicht dazu führen dürfe, dass die drohende asylrechtlich relevante Verfolgung einer materiellen Überprüfung durch die Schweizerischen Asylbehörden nicht zugänglich sei. Die Vorinstanz hätte zudem prüfen müssen, ob die Gesamtheit der Vorbringen eine erneute Prüfung der Wegweisung und des Schutzbedarfs erforderlich mache. 4.3 In einer weiteren Eingabe verweisen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen auf eine am (...) 2026 aus der Schweiz in die Türkei weggewiesene Asylsuchende, N._______ (N [...]), die am Flughafen in H._______ aufgrund eines gegen sie bestehenden Vorführbefehls festgenommen worden sei. Am (...) 2026 habe das Friedensstrafrichteramt die Untersuchungshaft angeordnet. Es würden erhebliche Parallelen - insbesondere ein vergleichbares Risikoprofil - zum Fall des Beschwerdeführers bestehen, welche für die Gefährdung bei einer Wegweisung von zentraler Bedeutung seien. 5. 5.1 Vorab ist auf die Qualifikation der als «Mehrfachgesuch» betitelten Eingabe vom 28. Mai 2026 einzugehen. 5.1.1 Wird ein Asyl- und Wegweisungsentscheid angefochten, erwächst dieser mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Rechtskraft. Stellt sich das Urteil später als (ursprünglich) fehlerhaft heraus, kann es aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision gezogen werden (Art. 45 VGG). Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision verlangt werden, sofern die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, welche sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 5.1.2 Das Wiedererwägungsgesuch ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b AsylG) und bezweckt in seiner klassischen Konstellation die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene Tatsachen im Sinne von Wegweisungsvollzugshindernissen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 f. m.w.H). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs zu prüfen sind Beweismittel, die erst nach dem Beschwerdeentscheid entstanden sind, aber vorbestandene Tatsachen belegen sollen (vgl. BVGE 2013/22 E. 13.1). 5.1.3 Um ein Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG handelt es sich hingegen, wenn die gesuchstellende Person geltend macht, sie erfülle aufgrund neuer Sachumstände, die sich nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens ereignet haben, die Flüchtlingseigenschaft. Sobald die betroffene Person jedoch geltend macht, sie habe nachträglich Kenntnis von erheblichen Tatsachen oder Beweismitteln erhalten, welche sich vor einem materiellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ereignet haben, respektive vor diesem entstanden sind, kann dies ausschliesslich mit einem Revisionsgesuch geltend gemacht werden. Das SEM ist für solche Vorbringen funktionell nicht zuständig und hat diese nicht im Rahmen eines Mehrfachgesuchs zu prüfen. 5.2 Vorliegend wird von den Beschwerdeführenden nicht bestritten, dass die mit der Eingabe vom 28. Mai 2026 eingereichten türkischen Justizdokumente (vgl. Sachverhalt Bst. D oben), bereits vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1415/2024 vom 8. Dezember 2025 entstanden sind. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es sich hierbei um potenziell revisionsbegründende Tatsachen handelt. Die Beschwerdeführenden weisen denn auch selbst darauf hin, dass sämtliche eingereichten Beweismittel bereits am 10. Februar 2026 im Verfahren E-1000/2026 aktenkundig gemacht wurden. Die von den Beschwerdeführenden monierte, unterbliebene materielle Überprüfung ihrer Vorbringen ist einzig darauf zurückzuführen, dass sie den im Verfahren E-1000/2026 einverlangten Kostenvorschuss nicht leisteten, nachdem der Instruktionsrichter des betreffenden Verfahrens die (materielle) Aussichtslosigkeit ihres (ersten) Revisionsbegehrens festgestellt hatte. Im Weiteren hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass das Schreiben des türkischen Rechtsvertreters sowie die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Kontext der mutmasslichen Ermittlungsverfahren in der Türkei vorgebracht werden. Es wird damit gerade kein eigenständiger neuer Asylgrund geltend gemacht, der als Mehrfachgesuch entgegenzunehmen wäre. Vielmehr handelt es sich auch hier um potenziell revisionsbegründende Tatsachen. 5.3 Mit ihrer Eingabe vom 28. Mai 2026 reichten die Beschwerdeführenden sodann verschiedene Arztberichte zu den Akten und machten geltend, eine Rückkehr in die Türkei wäre mit erheblichen Entwicklungsrisiken verbunden und stelle eine Gefährdung des Kindeswohls dar. Diese Umstände beziehen sich auf mögliche Wegweisungsvollzugshindernisse. Eine nachträglich veränderte Sachlage in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft ist darin nicht zu erblicken, weshalb auch diese Vorbringen nicht unter dem Gesichtspunkt eines Mehrfachgesuchs zu beurteilen sind. Vielmehr handelt es sich um klassische Wiedererwägungsvorbringen im Sinne von Art. 111b AsylG. 5.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die Ausführungen der Vorinstanz in diesem Zusammenhang als zutreffend. Es werden darin trotz der Betitelung als Mehrfachgesuch gerade keine Gründe vorgebracht, welche eine nachträgliche Veränderung der Sachlage betreffend die Flüchtlingseigenschaft darstellen und somit unter Art. 111c AsylG zu prüfen wären. Das SEM ist somit zu Recht auf das Vorbringen betreffend laufende Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer in der Türkei mangels funktioneller Zuständigkeit nicht eingetreten und hat die Eingabe im Übrigen zutreffend als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen (vgl. auch das Urteil des BVGer E-4974/2026 vom 20. Juli 2026 S. 5). Es liegen diesbezüglich keine Verfahrensfehler und schon gar nicht eine formelle Rechtsverweigerung vor. 5.5 Soweit die Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren mit ihrer Eingabe vom 8. August 2026 unter Hinweis auf die Festnahme und Untersuchungshaft einer anderen Asylsuchenden eine veränderte Bedrohungslage in der Türkei geltend machen, ist festzuhalten, dass diese Ausführungen ausserhalb des vorliegenden Verfahrensgegenstands liegen. Folglich ist auf die mit der Eingabe vom 8. August 2026 gestellten, sinngemässen Anträgen, die sich auf die Asylgewährung beziehen, nicht einzutreten (vgl. E. 2 oben). 6. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht als «nicht gehörig begründet» qualifiziert hat und in der Folge darauf nicht eingetreten ist. 6.2 6.2.1 Ein Wiedererwägungsgesuch ist beim SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Kommt eine gesuchstellende Person ihrer Begründungspflicht nicht nach, so hat die entscheidende Behörde die Möglichkeit, gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7). 6.2.2 Ein Wiedererwägungsgesuch ist gehörig begründet, wenn ihm genügend substanziierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind (vgl. BVGE 2014/39 E. 5 ff. und bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 4a). Um «gehörig begründet» zu sein, müssen die Vorbringen in erster Linie soweit substanziiert und motiviert sein, dass sie die Behörde in die Lage versetzen, über das Gesuch zu entscheiden, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person vorher anhört. Neben diesem formellen Aspekt weist das Erfordernis der gehörigen Begründung im Sinne von Art. 111b AsylG eine materielle Komponente auf. So sind Vorbingen dann nicht gehörig begründet, wenn sie in der Sache nicht überzeugen, das heisst inhaltlich haltlos sind (vgl. im Zusammenhang mit Mehrfachgesuchen BVGE 2014/39 E. 5.5 und E. 6). 6.2.3 Wiedererwägungsgesuche sind nicht beliebig zulässig und dürfen namentlich nicht dazu dienen, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist nicht einzutreten, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die schon in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. etwa Urteile des BVGer E-6722/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.2; D-985/2023 vom 23. Februar 2023 E. 5.2 und D-3173/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 4.3 m.H.). 6.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.4 Soweit die Beschwerdeführenden sinngemäss geltend machen, eine Wegweisung in die Türkei sei unrechtmässig, ist - wie bereits in den Urteilen E-4059/2023 vom 11. August 2023 (vgl. E. 9.2) und E-1415/2024 vom 8. Dezember 2025 (vgl. E. 10.1) - erneut darauf hinzuweisen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Sodann drängt sich auch unter dem Blickwinkel von EMARK 1995 Nr. 9 und BVGE 2013/22 E. 5.4 kein Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch auf, da sich eine offenkundige Verletzung zwingender völkerrechtlicher Bestimmungen im Sinne dieser Rechtsprechung weder aus den Akten noch aus den Vorbringen ergibt. Der Vollzug ihrer Wegweisung erweist sich damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen weiterhin als zulässig. 6.5 6.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits in seinem Entscheid E-4059/2023 vom 11. August 2023 ausführlich zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geäussert und insbesondere festgestellt, die psychischen Beschwerden der Kinder seien in H._______ behandelbar und würden weder gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen noch eine Verletzung des Kindeswohls darstellen (vgl. E. 9.3.2.2). Diese Einschätzung hat das Gericht in seinem Entscheid E-1415/2024 vom 8. Dezember 2025 bestätigt und festgehalten, die psychische Belastung der Familie, namentlich der Kinder, sei insbesondere den Erlebnissen auf der Reise in die Schweiz sowie der aktuellen Unterkunftssituation in der Schweiz geschuldet (vgl. E. 11.3). Auf diese Erwägungen kann nebst den folgenden Ausführungen verwiesen werden. 6.5.2 Die Beschwerdeführenden setzten sich weder in ihrer Eingabe vom 28. Mai 2026 noch im Beschwerdeverfahren mit den entsprechenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts auseinander. Sie begründen das Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen erneut mit den psychischen Beschwerden der Kinder, insbesondere von G._______, und einer Gefährdung des Kindeswohls. 6.5.3 Mit der Eingabe vom 28. Mai 2026 wurden neue Arztberichte zu den Akten gereicht. Dem Arztbericht der (...) vom 29. Januar 2026 ist zu entnehmen, die Kinder der Beschwerdeführenden befänden sich in ambulanter Behandlung im Rahmen einer Familientherapie. Aus psychologischer Sicht wäre eine Rückkehr in die Türkei mit erheblichen Entwicklungsrisiken verbunden und stelle eine Gefährdung für das Kindeswohl dar. Sodann geht aus dem Arztbericht der Praxis L._______ vom 5. Januar 2026 betreffend G._______ hervor, es ergäben sich erste Anzeichen, dass sie gefährdet sei, eine komplexe Traumafolgestörung zu entwickeln, wobei die Verunsicherung durch den erneuten negativen Entscheid merkliche Rückschritte ausgelöst habe und bei einer Rückkehr kurzfristig mit einer akuten Belastungsreaktion und längerfristig mit einer Verschlechterung und Chronifizierung ihrer Ursprungssymptomatik zu rechnen sei sowie die Entwicklung einer chronifizierten komplexen Traumafolgestörung wahrscheinlich würde. 6.5.4 Auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls gibt es für Minderjährige keinen Anspruch auf einen Aufenthalt in einem Staat, in dem die - nach Auffassung der Betroffenen - bestmögliche medizinische Versorgung besteht. Vielmehr ist entscheidend, ob sich eine Rückkehr in den Heimatstaat als zumutbar erweist respektive das Kindeswohl gefährdet sein könnte aufgrund einer drohenden erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands. Aus den Arztberichten vom 5. Januar 2026 und vom 29. Januar 2026 ist aber kein relevantes neues medizinisches Substrat ersichtlich. Mithin ergeben sich keine zusätzlichen Diagnosen, welche im Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2025 nicht bereits bekannt gewesen wären. Es geht daraus auch nicht hervor, dass eine Rückkehr zwangsläufig gravierende negative Auswirkungen auf die Gesundheit der Kinder hätte und eine angemessene Behandlung der psychischen Beschwerden - insbesondere von G._______ - in der Türkei nicht mehr möglich wäre. Die Eingaben der Beschwerdeführenden sowie die neu eingereichten Beweismittel zeigen daher nicht, inwiefern diesbezüglich eine wiedererwägungsrechtlich erhebliche Veränderung des Sachverhalts vorliegen sollte. 6.5.5 Im Weiteren ergeben sich auch aus den Vorbringen und Beweismitteln bezüglich Integration und Kindeswohl keine neuen relevanten Sachverhaltselemente, weshalb auch diesbezüglich mit Blick auf den Wegweisungsvollzug keine wesentlich veränderte Sachlage vorliegt.

7. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht in Anwendung von Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.

8. Schliesslich besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung, die Sache zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen, zumal der entsprechende Eventualantrag auch nicht näher begründet wurde.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der angefochtene Nichteintretensentscheid weder Bundesrecht nicht verletzt noch die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat (Art. 106 Abs. 1 und 2 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren. Das erneute Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vom 8. August 2026 ist deshalb ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 3'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; vgl. Zwischenverfügung vom 22. Juli 2026 S. 9 f.). Der bezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der bezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Begleichung dieser verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Rahel Schöb Versand: