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E-4059/2023

E-4059/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-08-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden, Staatsangehörige der Türkei und Angehö- rige der kurdischen Ethnie, suchten am 9. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Sie wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) Region H._______ zugewiesen und am 16. Juni 2022 wurden ihre Personalien aufgenommen (Protokolle in den SEM-Akten (…) [nachfolgend: A] 26, A29 und A30). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur möglichen Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und einer Wegwei- sung dorthin, gaben die Beschwerdeführenden und ihr Sohn an, sie seien dort mit schwierigen Bedingungen und insbesondere auch Übergriffen kon- frontiert gewesen; insbesondere die Kinder seien deswegen in psychischer Hinsicht stark belastet (A38, A39 und A41). Mit Entscheid vom 10. Januar 2023 trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte ihre Wegweisung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Kroatien. Nachdem die Frist zur Überstellung dorthin abgelaufen war, hob die Vorinstanz am 14. Februar 2023 ihre Verfügung vom 10. Januar 2023 auf und nahm das nationale Asylverfahren in der Schweiz wieder auf. Mit Schreiben ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung vom 10. März, vom

11. Mai und vom 22. Mai 2023 reichte die zugewiesene Rechtsvertretung verschiedene Beweismittel zu den Akten: - Ein Referenzschreiben des Anwalts des Beschwerdeführers aus der Türkei, - eine Mitgliedschaftsbescheinigung der Partei Halklarin Demokratik Partisi (HDP; Demokratische Partei der Völker) sowie Bescheinigungen seiner politi- schen Aktivitäten der HDP, alle Dokumente betreffend den Beschwerdeführer, ausgestellt von der HDP Mersin am 4. September 2022, - eine Quittung der HDP für eine Spende des Beschwerdeführers vom 20. Feb- ruar 2019 - diverse Fotos - einen ärztlichen ergänzenden Verlaufsbericht vom 9. Mai 2023.

A.b Am 15. Juni 2023 wurden die Beschwerdeführenden A._______ und B._______ sowie ihr ältester Sohn C._______ zu ihren Asylgründen ange- hört (A118-120). B. B.a Der Beschwerdeführer machte zu seinem persönlichen Hintergrund und den Lebensverhältnissen im Wesentlichen geltend, er sei in einem Dorf in der Provinz I._______ geboren. Nach dessen Zerstörung durch die türkischen Behörden (…) oder (…) sei er mit seiner Familie in den

E-4059/2023 Seite 3 J._______ geflohen und habe dort in verschiedenen Flüchtlingslagern, un- ter anderem in K._______ gelebt. Etwa im Jahr (…) sei er mit der Familie in sein Heimatdorf in die Türkei zurückgekehrt, doch habe sich die Familie kurz darauf in L._______ niedergelassen. Auch nach seiner Heirat 2009 habe er mit seiner Familie bis zur Ausreise in L._______ gewohnt, wo auch sein Vater noch lebe. Er habe in der (…) und (…) gearbeitet. Die Beschwer- deführerin gab an, sie habe bis zu ihrem (…) Lebensjahr in M._______ und danach bis zu ihrer Ausreise in L._______ gelebt. Sie habe eine gymnasi- ale Ausbildung abgeschlossen, danach ein Fernstudium für Sachbearbei- tung im Bereich (…) absolviert und anschliessend am Flughafen gearbei- tet. (…) habe sie eine (…) für (…) eröffnet, die sie wegen ihres kurdischen Geschäftsnamens wieder habe schliessen müssen. In der Folge habe sie die (…) online verkauft, den Betrieb jedoch wegen einer schweren Corona- Erkrankung aufgeben müssen. Der Sohn C._______ machte schliesslich geltend, er sei in L._______ aufgewachsen und habe dort die (…)klasse abgeschlossen. B.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sich (…) als freiwilliger Mitarbeiter der HDP angeschlos- sen und hauptsächlich Familien von politischen Gefängnisinsassen unter- stützt. Im Jahr (…) sei er zum Verein N._______ gestossen, welcher sich um hilfsbedürftige Familien von politischen Gefangenen kümmere. Weiter gab er an, nachdem er (…) an einer bewilligten Protestkundgebung gegen die Inhaftierung von Selahattin Demirtas und Figen Yüksekdag teilgenom- men habe, sei er zusammen mit weiteren Teilnehmenden von der Polizei mitgenommen, befragt, schikaniert, bedroht und nach einem Tag wieder auf freien Fuss gesetzt worden. Ein Jahr später sei er bei einer Personen- kontrolle auf den Polizeiposten mitgenommen, wiederum schikaniert und nach zwei Tagen freigelassen worden. Man habe ihm gesagt, er solle mit seinen Aktivitäten im Bereich der Gefangenenunterstützung aufhören und er sei als Terroristen beschimpft worden. Als er mit seiner Ehefrau (…) in kurdischer Kleidung zur O._______-Feier auf den öffentlichen P._______- Platz habe gelangen wollen, seien sie angehalten worden. Dabei sei seine Identitätskarte fotografiert worden. Zwei Tage später habe die Polizei bei ihnen zu Hause morgens um (…) oder (…) Uhr eine Razzia durchgeführt, ein Buch von Selahattin Demirtas gefunden und ihn und seine Ehefrau auf den Posten mitgenommen. Seine Ehefrau sei nach acht Stunden und er nach einem Tag freigelassen worden. Auf dem Posten sei er wiederum als Terrorist beschimpft worden und man habe ihm angedroht, er werde das nächste Mal ins Gefängnis geworfen, wenn er weiterhin sichtbar bleibe und die HDP unterstütze. Nach seiner Freilassung habe er ein Krankenhaus

E-4059/2023 Seite 4 aufgesucht, um sich ein Arztzeugnis von seinen Verletzungen ausstellen zu lassen. Die Ärzte hätten sich jedoch geweigert mit dem Argument, die Polizei müsste dazu auch anwesend sein. Er habe dann seinen Anwalt kontaktiert, der ihm geraten habe, das Land zu verlassen. Das habe er zusammen mit seiner Familie am (…) 2022 getan, indem sie illegal in zu seiner Schwester nach Q._______ gereist seien. Dort sei jedoch ihre Le- benssicherheit wegen des sogenannten Islamischen Staates in Gefahr ge- wesen, weshalb sie einen Monat später illegal durch die Türkei und über verschiedene europäische Staaten in die Schweiz gelangt seien. Schliess- lich gab der Beschwerdeführer an, nach seiner Ausreise habe die Polizei seinen Vater zweimal für eine Befragung mitgenommen, um sich nach sei- nem Verbleib zu erkundigen. Auch telefonisch hätten sie bei ihm nachge- fragt Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei in einer politischen Familie auf- gewachsen. Ihr Vater sei wegen seiner Mitgliedschaft bei der Halkın De- mokrasi Partisi (HADEP; Partei der Demokratie des Volkes) respektive De- mokratik Halk Partisi (DEHAP; Demokratische Volkspartei) zu […] Jahren Haft verurteilt worden. Nach Verbüssung seiner Haftstrafe sei er nur auf Bewährung entlassen und später bei einer weiteren Verhandlung zur Ver- haftung ausgeschrieben worden. (…) habe er schliesslich von einer Gene- ralamnestie profitieren können. Ihr jüngerer Bruder R._______ sei wegen der Teilnahme an der Beerdigung eines gefallenen Kämpfers sowie der Hochhaltung von dessen Fotos als (…)-Jähriger zu (…) Jahren Freiheits- entzug verurteilt worden und befinde sich ebenso in Haft wie S._______, ein weiterer Bruder, sei als (…)-Jähriger aus einem ähnlichen Grund zu (…) Jahren Gefängnis verurteilt worden. Weiter gab die Beschwerdeführe- rin an, sie sei seit ungefähr vier oder fünf Jahren beim Frauenflügel der Linksgrünen Partei, der einstigen HDP, im Quartier T._______, aktiv gewe- sen. Am Weltfrauentag (…) habe sie eine Weste der HDP getragen und sei wie alle anderen Teilnehmerinnen auch, von der Polizei fotografiert worden. Nach dem Anlass hätten die Behörden behauptet, der Gebetsaufruf sei während der Kundgebung missachtet worden. In der Folge sei es zu zahl- reichen Verhaftungen gekommen. Auch sie selbst sei zum Polizeiposten gebracht, stundenlang mit anderen Frauen zusammen in einem unterirdi- schen Raum festgehalten, beschimpft, gedemütigt und geschlagen wor- den. Sie sei auch auf ihre inhaftierten Brüder angesprochen worden. Aus- serdem sei ihr vorgeworfen worden, gegen die islamischen Regeln verstos- sen zu haben. Die Polizei habe sie fichiert und ihr gedroht, falls sie noch- mals bei einer solchen Veranstaltung beobachtet werde, werde sie bei ei- ner erneuten Inhaftierung ihre Kinder nicht mehr sehen. Im

E-4059/2023 Seite 5 Zusammenhang mit dem O._______-Fest 2022 machte sie geltend, sie habe dabei eine Aufgabe wahrgenommen, indem sie im Namen der HDP dafür zuständig gewesen, hinter der Bühne Redner auf ihre Auftritte vorzu- bereiten. Ihr Name sei auch auf einer Liste von Helfenden der HDP gestan- den, welche am Morgen vor dem Fest der Polizei übergeben worden seien. Auf dem Festplatz habe sie Auseinandersetzungen zwischen jungen Män- nern in traditioneller Kleidung und der Polizei gesehen. Sie selbst habe ein Kopftuch in den kurdischen Farben getragen. Am nächsten Morgen um (…) oder (…) Uhr sei an ihre Türe geklopft worden und etwa (…) Polizisten seien in ihre Wohnung eingedrungen und hätten alles durchsucht und durcheinandergebracht. Sie hätten politische Bücher, die sie in der Woh- nung gefunden hätten, nach ihr geworfen. Ausserdem hätten sie alle Tele- fone eingezogen und als sie ihres zurückverlangt hätten, um Freunde über den Vorfall informieren zu können, sei Ihnen dies verwehrt worden. Die Be- amten hätten sie und ihren Ehemann getrennt auf den Posten mitgenom- men, wo sie beschimpft, bespuckt und geschlagen worden seien. Ihr sei angedroht worden, sie werde ihren gefangenen Brüdern Gesellschaft leis- ten, sollte sie ihre politischen Aktivitäten nicht einstellen. Nach rund (…) Stunden sei sie auf freien Fuss gesetzt worden. Weiter gab sie an, ihrem Ehemann sei es nach der Freilassung sehr schlecht gegangen. Sie hätten zwei staatliche Krankenhäuser in ihrem Quartier aufgesucht. An beiden Or- ten sei ihnen ein Arztzeugnis verweigert worden. Eine Ärztin habe sich zwar bereit erklärt, den Beschwerdeführer zu behandeln, er habe jedoch einen Sturz vorgeben müssen. In einem von ihrem Ehemann getrennten Raum sei sie zudem von einem Polizisten beschimpft und unter Todesan- drohungen zum Verlassen des Krankenhauses aufgefordert worden. Der Sohn C._______ gab insbesondere an, er sei in der Schule von seinen Lehrern und Mitschülern aufgrund seiner kurdischen Ethnie ausgegrenzt worden, er sei aber ein zu guter Schüler gewesen, um effektiv am schuli- schen Weiterkommen gehindert worden zu sein. C. C.a Am 23. Juni 2023 wurde der zugeordneten Rechtsvertretung der Ent- scheidentwurf zur Stellungnahme unterbreitet. C.b Am 26. Juni 2023 reichte sie eine Stellungnahme ein und äusserte sich insbesondere zu den vom SEM aufgezeigten Widersprüchen und Unstim- migkeiten. Sie verwies sodann darauf, dass der türkische Staat militärisch und geheimdienstlich im Flüchtlingslager K._______ aktiv sei. Da der Be- schwerdeführer mehrere Jahre im genannten Flüchtlingslager verbracht

E-4059/2023 Seite 6 habe, sei sein Risikoprofil erhöht. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ih- rer Familienmitglieder aufgefallen und dürfte fichiert sein. Für den detail- lierten Inhalt der Stellungnahme wird auf die Akten verwiesen (A128). Der Stellungnahme war ein fremdsprachiges Beweismittel beigelegt, bei dem es sich gemäss Angabe der Rechtsvertreterin um ein Referenzschrei- ben des Vereins für die Familien von Gefangenen (nachfolgend: Referenz- schreiben) handle, das die langjährige Unterstützungstätigkeit des Be- schwerdeführers belege, sowie eine Nachricht des Beschwerdeführers an seine Rechtsvertreterin, wonach sein Rechtsanwalt weder Zugang zu U- YAP noch zu e-Devlet habe. D. Mit Verfügung vom 27. Juni 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingseigen- schaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuchs ab und wies sie aus der Schweiz weg. Zudem ordnete es den Vollzug der Wegweisung an und verpflichtete sie, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen- raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen. E. Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 24. Juli 2023 beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) Beschwerde erheben. Sie beantragen, die Beschwerde sei gutzuheissen und der ange- fochtene Asylentscheid sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuer- kennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzuläs- sigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anzuordnen. Subeventualiter sei die Beschwerde- sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfah- rensrechtlicher Hinsicht ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Einsetzung des unterzeichnenden Rechtsvertre- ters als amtlicher Beistand. Der Eingabe waren unter anderem folgende Unterlagen in Kopie beigelegt:

– Ein begründetes Urteil vom (…), wonach der Beschwerdeführer wegen Belei- digung von U._______, dem ehemaligen (…) der türkischen (…), (…), zu einer (…)strafe verurteilt wurde,

– ärztliche Verlaufsberichte der Psychiatrischen (…)klinik H._______, Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie/Ambulatorium V._______ vom

20. Juli 2023, vom 9. Mai 2023 und vom 5. Dezember 2022 sowie Arztberichte derselben Institution vom 12. Dezember 2022 sowie vom 12. Oktober 2022.

E-4059/2023 Seite 7 F. Am 25. Juli 2023 bestätigte das BVGer den Eingang der Beschwerde und stellte fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318] sowie Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.1 Das BVGer ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend end- gültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und die Beschwerdeführer sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i. V.m. Art. 10 der Verordnung vom

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

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E. 4 Die Beschwerdeführenden begründen ihr Eventualbegehren auf Rückwei- sung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung im Wesent- lichen mit materiellen Einwänden, nämlich, das SEM habe zu Unrecht Wi- dersprüche in ihren Aussagen erkannt, respektive diese seien erklärbar. Damit vermögen sie keine Kassationsgründe darzutun. Soweit sie vorbrin- gen, die Anhörungen seien nur oberflächlich durchgeführt worden, womit sinngemäss die Verletzung der Abklärungspflicht sowie des rechtlichen Gehörs geltend gemacht wird, ist festzustellen, dass dieser Vorhalt in den Akten keine Stütze findet. Vielmehr ergibt eine Sichtung der Anhörungs- protokolle eine umfassende und sorgfältige Abklärung der geltend gemach- ten Asylgründe. Den Beschwerdeführenden wurde zunächst Gelegenheit gegeben, ihre Asylgründe frei zu schildern (A118 F71; A119 F35; A120 F9), wobei danach jeweils gefragt wurde, ob dies alle Asylgründe seien. Im Ver- lauf der weiteren Anhörungen wurden zu allen wesentlichen Sachverhalts- elementen weitere und vielfach offene Fragen gestellt. Abschliessend wurde der Beschwerdeführer zuerst nochmals gefragt, ob er alles habe sa- gen können, was für sein Asylgesuch wichtig sei und dann gleich noch- mals, ob es Gründe gebe, die er noch nicht erwähnt habe und die gegen eine Rückkehr in seinen Heimatstaat sprächen (A228 F166 f.). Die gleichen sorgfältigen Rückfragen, ob sie nun alles habe sagen können und was sie bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte, wurden auch der Beschwerde- führerin gestellt (A119 F85 ff.), ebenso dem Sohn (A120 F28-32). Die zu den Akten gegebenen Beweismittel wurden in der Anhörung des Be- schwerdeführers sodann ausführlich besprochen (A118 F5 ff.), und den Be- schwerdeführenden wurde auch bereits während der Anhörungen die Ge- legenheit eingeräumt, Unstimmigkeiten oder Auffälligkeiten zu klären. So erhielt beispielsweise der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich zu einer Unstimmigkeit, die sich aus dem Schreiben seines Anwalts in der Türkei gegenüber seinen eigenen Angaben ergebe zu äussern (ebd. F150). Auch die Beschwerdeführerin wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass ihr Ehemann die von ihr geltend gemachte Bedrohung durch den Polizisten im Krankenhaus nicht (A119 F74) oder im Gegensatz zur ihr nur ein Kran- kenhaus erwähnt habe (ebd. F83 f.). Hinsichtlich des behaupteten Über- setzungsfehlers betreffend die Frage, wie viele Tage nach der O._______- Feier 2022 die Razzia stattgefunden habe, ist vollumfänglich auf die dies- bezügliche Argumentation in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (A129, S. 8, zweitletzter Abschnitt). Der Einwand, der Dolmetscher habe bei der Rückübersetzung gleich wieder einen Übersetzungsfehler ge- macht, taugt offensichtlich nichts. Insgesamt können den Akten keinerlei Anhaltspunkte betreffend die behauptete ungenügende

E-4059/2023 Seite 9 Sachverhaltsabklärung entnommen werden. Bezeichnenderweise werden in der Beschwerde auch nicht ansatzweise Elemente eingebracht, die vom SEM zu Unrecht nicht abgeklärt oder berücksichtigt worden seien. Eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz kommt demzufolge nicht in Betracht und das Kassationsbegehren ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Die Vorinstanz begründet die ablehnende Verfügung teilweise mit der Unglaubhaftigkeit und teilweise mit der mangelnden Asylrelevanz der gel- tend gemachten Asylgründe. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten sich nicht nur bezüglich der Teilnahme an der O._______-Feier im Jahr (…) beziehungsweise dem ihnen verwehrten Zutritt zu diesem Fest, sondern auch hinsichtlich des Zeitpunkts der im Nachgang dazu in ihrer Wohnung erfolgten Razzia und dem Verhalten der daran beteiligten Beamten widersprochen. Sie hätten ferner die Anzahl der von ihnen aufgesuchten Krankenhäuser und die dor- tige Polizeipräsenz widersprüchlich angegeben. In diesem Zusammen- hang sei insbesondere nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ihren Ehemann nicht über die angeblichen Drohungen des Polizeibeamten informiert habe. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Kernelemente ihrer

E-4059/2023 Seite 10 Vorbringen, werde verzichtet, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente ein- zugehen. Weder könnten die eingereichten Fotos die behauptete Haus- durchsuchung belegen noch wiege das Anwaltsschreiben die Ungereimt- heiten in ihren Aussagen auf. In Bezug auf die Verwandten der Beschwerdeführenden erwägt das SEM im Wesentlichen, den Angaben der Beschwerdeführerin könne nicht ent- nommen werden, dass konkrete Vorwürfe an sie gerichtet worden seien, die sich auf die politischen Aktivitäten ihrer Brüder bezogen hätten. Auch betreffend die früheren politischen Aktivitäten ihres Vaters und die Verfol- gungsmassnahmen gegen ihn könne ihren Angaben nichts Nachteiliges entnommen werden. Aus den Angaben des Beschwerdeführers, wonach sein Vater nach der Ausreise zweimal mitgenommen und nach seinem Ver- bleib befragt worden sei und man ihm telefonisch mitgeteilt habe, man wolle dem Beschwerdeführer ein Schreiben übergeben, liessen sich keine flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ableiten, zumal die diesbezüglichen Angaben zu wenig konkret seien. Überdies sei dem eingereichten Anwaltsschreiben nicht zu entnehmen, dass etwa ein Ermitt- lungsverfahren gegen ihn eröffnet worden sei oder konkrete behördliche Schritte auf ihn zukommen würden. Die Vorbringen des Sohnes C._______ seien flüchtlingsrechtlich nicht re- levant. Es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevöl- kerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Schliesslich befasst sich das SEM ausführlich mit den Einwänden in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf. Insbesondere hält es fest, der Ein- wand, wonach der Anwalt des Beschwerdeführers weder Zugang zu UYAP noch zu e-Devlet habe, überzeuge nicht, zumal er bei der Anhörung noch das Gegenteil gesagt habe. Bei dem mit der Stellungnahme nachgereichte Referenzschreiben handle es sich sodann um ein Gefälligkeitsschreiben. In Bezug auf die geltend gemachte Gefährdung aufgrund des mehrjährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Flüchtlingslager K._______ erwägt das SEM, der Beschwerdeführer lebe seit (…) wieder in der Türkei. Wären die türkischen Behörden tatsächlich ernsthaft an seiner Person interessiert, wären zwischenzeitlich auf offizieller Ebene bereits konkrete Schritte ge- gen ihn eingeleitet worden.

E-4059/2023 Seite 11 Für weitere Details in der Begründung wird auf die angefochtene Verfügung (A129) verwiesen.

E. 6.2 In der Beschwerdeschrift wird in materieller Hinsicht – wie zuvor bereits in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf – insbesondere eingewandt, bei den aufgezeigten Widersprüchen handle es sich nur scheinbar um sol- che. Die Vorinstanz lese respektive interpretiere ihre Aussagen nicht kor- rekt, vielmehr bestätigten diese sich gegenseitig. Die Beschwerdeführen- den halten sodann daran fest, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten. So seien sie beide aufgrund ihres familiären Hintergrundes fichiert und hät- ten seit ihrer Kindheit Repression erlebt. Sodann seien sie beide aufgrund eigener Aktivitäten verfolgt worden. Hinzu komme, dass der Beschwerde- führer wegen Beleidigung des ehemaligen Präsidenten der türkischen An- waltskammer, einem ultratürkischen Nationalisten (richtig wohl: türkischen Ultranationalisten) verurteilt worden sei. Obwohl er nur zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei, erhöhe auch dies das Verfolgungsrisiko.

E. 7.1 Die Vorinstanz hat die angefochtene Verfügung ausführlich und in allen Punkten zutreffend begründet. Darauf kann umfassend verwiesen werden. Der erneute Einwand in der Beschwerdeschrift, wonach es sich bei den von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche lediglich um angebliche handle, vermag nichts zu bewirken. Insbesondere der Einwand, wonach es sich nicht um einen Widerspruch, sondern lediglich um eine Auslassung handle, dass der Beschwerdeführer die Beschlagnahmung der Telefone (Handys) nicht erwähnt habe, ist haltlos. So hätte er spätestens als seine Ehefrau angeblich ihre Verwandten habe anrufen wollen, das Fehlen der Telefone bemerken müssen, ganz offenkundig jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Anhörung. Dass die Beschwerdeführerin ihrem Ehemann gegenüber zunächst nichts über die Drohungen im Krankenhaus erzählt habe, um so eine weitere Eskalation der ohnehin höchst angespannten Situation ver- hindern zu können, wäre noch einigermassen nachvollziehbar. Unplausibel ist hingegen, dass sie ihm gegenüber auch später die Drohung nie erwähnt haben soll. Des Weiteren konnten die Beschwerdeführenden auch auf Be- schwerdeebene die Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit dem Besuch des O._______-Festes nicht auflösen. Unbehelflich ist in diesem Zusam- menhang insbesondere der Einwand, der Beschwerdeführer habe zwar ausgesagt, er und seine Ehefrau hätten die kurdische Tracht getragen, nicht aber, dass sie gemeinsam zum Fest gegangen seien. Aus den Aus- sagen des Beschwerdeführers ist vielmehr klar zu schliessen, dass er mit

E-4059/2023 Seite 12 der Beschwerdeführerin zusammen an den Festplatz gelangt sei (A118 F71); demgegenüber macht die Beschwerdeführerin erheblich abwei- chende Angaben (A119 F67). Erstaunlich ist im Übrigen auch, dass der Beschwerdeführer seinerseits die spezifische Aufgabe, die die Beschwer- deführerin innegehabt habe, nicht einmal ansatzweise erwähnt. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer schliesslich aus der geltend gemachten Verurteilung wegen Beleidigung des ehemaligen Präsidenten der türkischen Anwaltskammer, zumal er nur zu einer Geld- strafe verurteilt worden sei; auch macht er keine konkreten weiteren Nach- teile aufgrund dieser Verurteilung im Jahr 2021 geltend. Bezeichnend ist schliesslich, dass die Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift da- rauf verzichten, zumindest ansatzweise zu erklären, weshalb sie entgegen der früheren Ankündigung des Beschwerdeführers keine Dokumente aus e-Devlet respektive UYAP nachliefern könnten respektive weshalb sie kei- nen Zugang (mehr) hätten.

E. 7.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung die Vorbringen der Beschwerdeführenden teils als unglaubhaft und teils als flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifi- ziert hat. Es erübrigt sich, auf weitere Einwände in der Beschwerde einzu- gehen, da sie an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern vermögen.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei

E-4059/2023 Seite 13 der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Nachdem die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfül- len, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrück- schiebung keine Anwendung. Sodann ergibt sich weder aus den Akten res- pektive können die Beschwerdeführer dartun, dass ihnen in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau- same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotene Strafe oder Behandlung droht im Sinne der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses zu einem sogenannten "real risk" (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu- ation in der Türkei, die durchaus als teilweise prekär zu bezeichnen ist, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Demnach ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.1 Zur Begründung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt das SEM namentlich aus, auch nach der Niederschlagung des Militär- putschversuches vom 15./16. Juli 2016 herrsche in der Türkei keine lan- desweite Situation allgemeiner Gewalt, die einen Wegweisungsvollzug als generell unzumutbar erscheinen lassen würde. Die Beschwerdeführerin lebe seit ihrem (…) Lebensjahr und der Beschwerdeführer seit (…) in

E-4059/2023 Seite 14 L._______, wo sie eine Familie gegründet hätten. Auch für den aus der Provinz I._______ stammenden Beschwerdeführer, sei somit eine inner- staatliche Aufenthaltsalternative in L._______ gegeben. Er habe dort (…) Jahre lang in der Textilbranche und danach (…) gearbeitet. Mit seinen Fa- milienangehörigen und denjenigen seiner Ehefrau verfüge er über ein trag- fähiges soziales Netzwerk. Zudem seien er und seine Ehefrau jung und gesund. Die Beschwerdeführerin verfüge über einen Hochschulabschluss sowie über eine mehrjährige Berufserfahrung mit ihrem eigenen Geschäft sowie einem Online-Handel und habe gemäss ihren Angaben nie finanzi- elle Probleme gehabt.

E. 9.3.2 Auch das BVGer kommt zum Schluss, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zumutbar. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann mit folgenden Ergänzungen verwiesen werden.

E. 9.3.2.1 Hinsichtlich allfälliger medizinischer Wegweisungsvollzugshinder- nisse ist vorab ist festzustellen, dass dem vorinstanzlichen Dossier eine ganze Reihe medizinischer Akten zu entnehmen sind. Daraus gehen auch diverse somatische Krankheiten hervor, sowohl betreffend die Eltern als auch die Kinder. Zu Recht wird aber in der Beschwerde nicht vorgebracht, diese stünden einem Vollzug der Wegweisung entgegen, zumal es sich nicht um schwerere Erkrankungen handelt und, sofern notwendig, entspre- chende Behandlungen in der Grossstadt L._______ offensichtlich möglich und zugänglich sind.

E. 9.3.2.2 Demgegenüber sehen die Beschwerdeführenden in den psychi- schen Beeinträchtigungen das Vollzugshindernis der Unzumutbarkeit als gegeben an. Dieser Einschätzung kann sich das BVGer nicht anschlies- sen. Hinsichtlich der Eltern A._______ und B._______ ist dem ambulanten Be- richt der Psychiatrischen Universitätsklinik H._______ vom 9. Dezember 2022 (A96) zu entnehmen, dass sie dort am 23. November 2022 in Be- handlung gewesen und am 8. Dezember 2022 nochmals gesehen worden seien sowie ein weiterer Termin für den 10. Januar 2023 vorgesehen sei. Die Diagnose lautet auf Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD- 10; F43.1). Unter Beurteilung und Verlauf wird festgehalten, die geschilder- ten Symptome des Ehepaars A._______ und B._______ (u.a. Schlafstö- rungen, Schreckhaftigkeit, und Flashbacks), erfüllten die Kriterien einer PTBS aufgrund der psychischen und physischen Erlebnisse in Kroatien. Weitere diesbezügliche medizinische Akten sind weder in den Akten noch

E-4059/2023 Seite 15 werden solche auf Beschwerdestufe eingereicht; ob die Eltern nach wie vor in Behandlung sind, ist nicht ersichtlich. Ohne die Beeinträchtigungen rela- tivieren zu wollen, handelt es sich dabei offensichtlich auch dabei nicht um schwerere Erkrankungen. Sollte eine Behandlung (wieder) notwendig sein, ist ohne weiteres davon auszugehen, dass eine solche in L._______ zu- gänglich wäre. Der Beschwerde wurden sodann diverse, die Kinder betreffende ärztliche Berichte beigelegt (vgl. Sachverhalt Bst. E.). Demnach leiden sie alle unter einer starken psychischen Belastung aufgrund von traumatisierenden Er- lebnissen auf der Flucht. Diese Belastung werde durch die häufigen Unter- kunftswechsel und grundsätzlich die Umstände in den Asylzentren auf- rechterhalten. Die unsichere und unberechenbare Situation, die mittler- weile schon (…) anhalte, führe auch bei den Eltern zu einer Belastung. Eine Rückkehr in ihr Heimatland beziehungsweise eine Umplatzierung der Kinder nach W._______ berge aus psychiatrisch-psychologischer Sicht eine Gefährdung der Entwicklung der Kinder und es bestehe eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für eine Re-Traumatisierung der ganzen Familie. Die Erlebnisse auf der Flucht hätten bei G._______ zu einem aggressiveren und bei F._______ zu einem ängstlicheren Verhalten geführt. E._______ plagten Bilder von der Flucht, vor allem nachts. Von quälenden Bildern der traumatischen Flucht sei auch D._______ betroffen, der zudem Albträume habe. C._______, der auf der Flucht schwere Misshandlungen erlebt habe, habe Schlafstörungen und Flashbacks, er distanziere sich jedoch glaubhaft von Suizidalität. Aus den ärztlichen Berichten geht klar hervor, dass die psychische Belastung der Kinder auf die traumatischen Erlebnisse auf der Flucht, zurückzuführen seien. Sie leiden ausserdem unter der aktuellen Si- tuation. Infolgedessen schliesst der Verlaufsbericht vom 20. Juli 2023 mit der Bitte um einen zeitnahen Transfer in eine private Unterkunft sowie die Möglichkeit der Einschulung beziehungsweise eines regulären Schulbe- suchs für die Kinder. Zunächst ist festzuhalten, dass weder aus den vorinstanzlichen Akten noch aus den auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Berichten hervor- geht, dass die Eltern, trotz ihrer Belastung, für ihre Kinder nicht in einem Mass sorgen könnten, dass deren Wohl in Frage stünde. Ohne auch die psychische Belastung der Kinder in irgendeiner Weise relativieren zu wol- len, werden sie mit ihren Eltern in ihren Heimatstaat und in ihr gewohntes Umfeld zurückkehren, das sie erst vor rund eineinhalb Jahren verlassen haben. Sie sind dort geboren und bisher aufgewachsen und sprechen ins- besondere auch die Sprache. Die jüngeren Kinder sind in einem Alter, in

E-4059/2023 Seite 16 denen ihre Eltern offensichtlich die primären Bezugspersonen sind, wobei dies angesichts des verhältnismässig kurzen Aufenthalts in der Schweiz auch für die älteren noch zutreffen dürfte. Dass eine relevante eigenstän- dige Integration ins schweizerische Lebensumfeld bereits stattgefunden hat, ist jedenfalls nicht anzunehmen. Es kommt hinzu, dass die Beschwer- deführenden im Gegensatz zur Schweiz in der Türkei viele Verwandte ha- ben (A118 F52 f.; A119 F9 f. und F17–20) und auch sonst von einem stabi- len sozialen Umfeld auszugehen ist. Die Beschwerdeführenden können nach L._______ zurückkehren, wo sie vor ihrer Ausreise gelebt haben. Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Zugang zu medizinischer respektive psychologischer Behandlung aller Familienangehörigen und insbesondere auch der Kinder gewährleistet ist, sollte dies notwendig sein. Gerade angesichts der Ausführungen in den ärztlichen Berichten zur Ursa- che der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Kinder könnte sich eine Rückkehr der Kinder in ihr gewohntes Umfeld auch stabilisierend auswir- ken, zumal auch die Sprachbarriere wegfallen wird. Ohne Weiteres ist schliesslich davon auszugehen, dass die Kinder in der Türkei Zugang zu adäquater Schulbildung haben werden.

E. 9.3.2.3 Soweit schliesslich in der Beschwerde geltend gemacht wird, auf- grund der schlechten Wirtschaftslage in der Türkei sei davon auszugehen, die Familie würde mangels Existenzgrundlage verelenden, kann auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden, wonach insbesondere die Be- schwerdeführerin über einen hohen Bildungsstand verfüge und über Be- rufserfahrung verfüge sowie geltend gemacht habe, sie habe nie finanzielle Probleme gehabt. Auch der Beschwerdeführer dürfte wieder Möglichkeiten finden, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Schliesslich ist anzunehmen, dass die Verwandten der Beschwerdeführenden bereit und in der Lage sein werden, sie mindestens solange zu unterstützen, bis sie wieder Fuss ge- fasst haben.

E. 9.3.2.4 Zusammenfassend erweist sich der Wegweisungsvollzug als zu- mutbar, auch in Berücksichtigung der gesundheitlichen Aspekte und des Kindeswohls.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E-4059/2023 Seite 17

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeich- nen sind. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisge- mäss auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 11.2 Nachdem die Beschwerdeführenden von der Bezahlung von Verfah- renskosten nicht befreit sind, fehlt es auch an der Voraussetzung zur Bei- gabe einer amtlichen Rechtsbeiständin gemäss Art. 102m AsylG, weshalb auch dieses Gesuch abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite)

E-4059/2023 Seite 18

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerde- führenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur- teils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Das Gesuch um Beigabe einer amtlichen Rechtsbeiständin wird abgewie- sen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4059/2023 Urteil vom 11. August 2023 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), G._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. Juni 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, Staatsangehörige der Türkei und Angehörige der kurdischen Ethnie, suchten am 9. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Sie wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) Region H._______ zugewiesen und am 16. Juni 2022 wurden ihre Personalien aufgenommen (Protokolle in den SEM-Akten (...) [nachfolgend: A] 26, A29 und A30). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur möglichen Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und einer Wegweisung dorthin, gaben die Beschwerdeführenden und ihr Sohn an, sie seien dort mit schwierigen Bedingungen und insbesondere auch Übergriffen konfrontiert gewesen; insbesondere die Kinder seien deswegen in psychischer Hinsicht stark belastet (A38, A39 und A41). Mit Entscheid vom 10. Januar 2023 trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte ihre Wegweisung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Kroatien. Nachdem die Frist zur Überstellung dorthin abgelaufen war, hob die Vorinstanz am 14. Februar 2023 ihre Verfügung vom 10. Januar 2023 auf und nahm das nationale Asylverfahren in der Schweiz wieder auf. Mit Schreiben ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung vom 10. März, vom 11. Mai und vom 22. Mai 2023 reichte die zugewiesene Rechtsvertretung verschiedene Beweismittel zu den Akten:

- Ein Referenzschreiben des Anwalts des Beschwerdeführers aus der Türkei,

- eine Mitgliedschaftsbescheinigung der Partei Halklarin Demokratik Partisi (HDP; Demokratische Partei der Völker) sowie Bescheinigungen seiner politischen Aktivitäten der HDP, alle Dokumente betreffend den Beschwerdeführer, ausgestellt von der HDP Mersin am 4. September 2022,

- eine Quittung der HDP für eine Spende des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2019

- diverse Fotos

- einen ärztlichen ergänzenden Verlaufsbericht vom 9. Mai 2023. A.b Am 15. Juni 2023 wurden die Beschwerdeführenden A._______ und B._______ sowie ihr ältester Sohn C._______ zu ihren Asylgründen angehört (A118-120). B. B.a Der Beschwerdeführer machte zu seinem persönlichen Hintergrund und den Lebensverhältnissen im Wesentlichen geltend, er sei in einem Dorf in der Provinz I._______ geboren. Nach dessen Zerstörung durch die türkischen Behörden (...) oder (...) sei er mit seiner Familie in den J._______ geflohen und habe dort in verschiedenen Flüchtlingslagern, unter anderem in K._______ gelebt. Etwa im Jahr (...) sei er mit der Familie in sein Heimatdorf in die Türkei zurückgekehrt, doch habe sich die Familie kurz darauf in L._______ niedergelassen. Auch nach seiner Heirat 2009 habe er mit seiner Familie bis zur Ausreise in L._______ gewohnt, wo auch sein Vater noch lebe. Er habe in der (...) und (...) gearbeitet. Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe bis zu ihrem (...) Lebensjahr in M._______ und danach bis zu ihrer Ausreise in L._______ gelebt. Sie habe eine gymnasiale Ausbildung abgeschlossen, danach ein Fernstudium für Sachbearbeitung im Bereich (...) absolviert und anschliessend am Flughafen gearbeitet. (...) habe sie eine (...) für (...) eröffnet, die sie wegen ihres kurdischen Geschäftsnamens wieder habe schliessen müssen. In der Folge habe sie die (...) online verkauft, den Betrieb jedoch wegen einer schweren Corona-Erkrankung aufgeben müssen. Der Sohn C._______ machte schliesslich geltend, er sei in L._______ aufgewachsen und habe dort die (...)klasse abgeschlossen. B.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sich (...) als freiwilliger Mitarbeiter der HDP angeschlossen und hauptsächlich Familien von politischen Gefängnisinsassen unterstützt. Im Jahr (...) sei er zum Verein N._______ gestossen, welcher sich um hilfsbedürftige Familien von politischen Gefangenen kümmere. Weiter gab er an, nachdem er (...) an einer bewilligten Protestkundgebung gegen die Inhaftierung von Selahattin Demirtas und Figen Yüksekdag teilgenommen habe, sei er zusammen mit weiteren Teilnehmenden von der Polizei mitgenommen, befragt, schikaniert, bedroht und nach einem Tag wieder auf freien Fuss gesetzt worden. Ein Jahr später sei er bei einer Personenkontrolle auf den Polizeiposten mitgenommen, wiederum schikaniert und nach zwei Tagen freigelassen worden. Man habe ihm gesagt, er solle mit seinen Aktivitäten im Bereich der Gefangenenunterstützung aufhören und er sei als Terroristen beschimpft worden. Als er mit seiner Ehefrau (...) in kurdischer Kleidung zur O._______-Feier auf den öffentlichen P._______-Platz habe gelangen wollen, seien sie angehalten worden. Dabei sei seine Identitätskarte fotografiert worden. Zwei Tage später habe die Polizei bei ihnen zu Hause morgens um (...) oder (...) Uhr eine Razzia durchgeführt, ein Buch von Selahattin Demirtas gefunden und ihn und seine Ehefrau auf den Posten mitgenommen. Seine Ehefrau sei nach acht Stunden und er nach einem Tag freigelassen worden. Auf dem Posten sei er wiederum als Terrorist beschimpft worden und man habe ihm angedroht, er werde das nächste Mal ins Gefängnis geworfen, wenn er weiterhin sichtbar bleibe und die HDP unterstütze. Nach seiner Freilassung habe er ein Krankenhaus aufgesucht, um sich ein Arztzeugnis von seinen Verletzungen ausstellen zu lassen. Die Ärzte hätten sich jedoch geweigert mit dem Argument, die Polizei müsste dazu auch anwesend sein. Er habe dann seinen Anwalt kontaktiert, der ihm geraten habe, das Land zu verlassen. Das habe er zusammen mit seiner Familie am (...) 2022 getan, indem sie illegal in zu seiner Schwester nach Q._______ gereist seien. Dort sei jedoch ihre Lebenssicherheit wegen des sogenannten Islamischen Staates in Gefahr gewesen, weshalb sie einen Monat später illegal durch die Türkei und über verschiedene europäische Staaten in die Schweiz gelangt seien. Schliesslich gab der Beschwerdeführer an, nach seiner Ausreise habe die Polizei seinen Vater zweimal für eine Befragung mitgenommen, um sich nach seinem Verbleib zu erkundigen. Auch telefonisch hätten sie bei ihm nachgefragt Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei in einer politischen Familie aufgewachsen. Ihr Vater sei wegen seiner Mitgliedschaft bei der Halkin Demokrasi Partisi (HADEP; Partei der Demokratie des Volkes) respektive Demokratik Halk Partisi (DEHAP; Demokratische Volkspartei) zu [...] Jahren Haft verurteilt worden. Nach Verbüssung seiner Haftstrafe sei er nur auf Bewährung entlassen und später bei einer weiteren Verhandlung zur Verhaftung ausgeschrieben worden. (...) habe er schliesslich von einer Generalamnestie profitieren können. Ihr jüngerer Bruder R._______ sei wegen der Teilnahme an der Beerdigung eines gefallenen Kämpfers sowie der Hochhaltung von dessen Fotos als (...)-Jähriger zu (...) Jahren Freiheitsentzug verurteilt worden und befinde sich ebenso in Haft wie S._______, ein weiterer Bruder, sei als (...)-Jähriger aus einem ähnlichen Grund zu (...) Jahren Gefängnis verurteilt worden. Weiter gab die Beschwerdeführerin an, sie sei seit ungefähr vier oder fünf Jahren beim Frauenflügel der Linksgrünen Partei, der einstigen HDP, im Quartier T._______, aktiv gewesen. Am Weltfrauentag (...) habe sie eine Weste der HDP getragen und sei wie alle anderen Teilnehmerinnen auch, von der Polizei fotografiert worden. Nach dem Anlass hätten die Behörden behauptet, der Gebetsaufruf sei während der Kundgebung missachtet worden. In der Folge sei es zu zahlreichen Verhaftungen gekommen. Auch sie selbst sei zum Polizeiposten gebracht, stundenlang mit anderen Frauen zusammen in einem unterirdischen Raum festgehalten, beschimpft, gedemütigt und geschlagen worden. Sie sei auch auf ihre inhaftierten Brüder angesprochen worden. Ausserdem sei ihr vorgeworfen worden, gegen die islamischen Regeln verstossen zu haben. Die Polizei habe sie fichiert und ihr gedroht, falls sie nochmals bei einer solchen Veranstaltung beobachtet werde, werde sie bei einer erneuten Inhaftierung ihre Kinder nicht mehr sehen. Im Zusammenhang mit dem O._______-Fest 2022 machte sie geltend, sie habe dabei eine Aufgabe wahrgenommen, indem sie im Namen der HDP dafür zuständig gewesen, hinter der Bühne Redner auf ihre Auftritte vorzubereiten. Ihr Name sei auch auf einer Liste von Helfenden der HDP gestanden, welche am Morgen vor dem Fest der Polizei übergeben worden seien. Auf dem Festplatz habe sie Auseinandersetzungen zwischen jungen Männern in traditioneller Kleidung und der Polizei gesehen. Sie selbst habe ein Kopftuch in den kurdischen Farben getragen. Am nächsten Morgen um (...) oder (...) Uhr sei an ihre Türe geklopft worden und etwa (...) Polizisten seien in ihre Wohnung eingedrungen und hätten alles durchsucht und durcheinandergebracht. Sie hätten politische Bücher, die sie in der Wohnung gefunden hätten, nach ihr geworfen. Ausserdem hätten sie alle Telefone eingezogen und als sie ihres zurückverlangt hätten, um Freunde über den Vorfall informieren zu können, sei Ihnen dies verwehrt worden. Die Beamten hätten sie und ihren Ehemann getrennt auf den Posten mitgenommen, wo sie beschimpft, bespuckt und geschlagen worden seien. Ihr sei angedroht worden, sie werde ihren gefangenen Brüdern Gesellschaft leisten, sollte sie ihre politischen Aktivitäten nicht einstellen. Nach rund (...) Stunden sei sie auf freien Fuss gesetzt worden. Weiter gab sie an, ihrem Ehemann sei es nach der Freilassung sehr schlecht gegangen. Sie hätten zwei staatliche Krankenhäuser in ihrem Quartier aufgesucht. An beiden Orten sei ihnen ein Arztzeugnis verweigert worden. Eine Ärztin habe sich zwar bereit erklärt, den Beschwerdeführer zu behandeln, er habe jedoch einen Sturz vorgeben müssen. In einem von ihrem Ehemann getrennten Raum sei sie zudem von einem Polizisten beschimpft und unter Todesandrohungen zum Verlassen des Krankenhauses aufgefordert worden. Der Sohn C._______ gab insbesondere an, er sei in der Schule von seinen Lehrern und Mitschülern aufgrund seiner kurdischen Ethnie ausgegrenzt worden, er sei aber ein zu guter Schüler gewesen, um effektiv am schulischen Weiterkommen gehindert worden zu sein. C. C.a Am 23. Juni 2023 wurde der zugeordneten Rechtsvertretung der Entscheidentwurf zur Stellungnahme unterbreitet. C.b Am 26. Juni 2023 reichte sie eine Stellungnahme ein und äusserte sich insbesondere zu den vom SEM aufgezeigten Widersprüchen und Unstimmigkeiten. Sie verwies sodann darauf, dass der türkische Staat militärisch und geheimdienstlich im Flüchtlingslager K._______ aktiv sei. Da der Beschwerdeführer mehrere Jahre im genannten Flüchtlingslager verbracht habe, sei sein Risikoprofil erhöht. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Familienmitglieder aufgefallen und dürfte fichiert sein. Für den detaillierten Inhalt der Stellungnahme wird auf die Akten verwiesen (A128). Der Stellungnahme war ein fremdsprachiges Beweismittel beigelegt, bei dem es sich gemäss Angabe der Rechtsvertreterin um ein Referenzschreiben des Vereins für die Familien von Gefangenen (nachfolgend: Referenzschreiben) handle, das die langjährige Unterstützungstätigkeit des Beschwerdeführers belege, sowie eine Nachricht des Beschwerdeführers an seine Rechtsvertreterin, wonach sein Rechtsanwalt weder Zugang zu UYAP noch zu e-Devlet habe. D. Mit Verfügung vom 27. Juni 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuchs ab und wies sie aus der Schweiz weg. Zudem ordnete es den Vollzug der Wegweisung an und verpflichtete sie, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengenraum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen. E. Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 24. Juli 2023 beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) Beschwerde erheben. Sie beantragen, die Beschwerde sei gutzuheissen und der angefochtene Asylentscheid sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anzuordnen. Subeventualiter sei die Beschwerdesache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Einsetzung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlicher Beistand. Der Eingabe waren unter anderem folgende Unterlagen in Kopie beigelegt:

- Ein begründetes Urteil vom (...), wonach der Beschwerdeführer wegen Beleidigung von U._______, dem ehemaligen (...) der türkischen (...), (...), zu einer (...)strafe verurteilt wurde,

- ärztliche Verlaufsberichte der Psychiatrischen (...)klinik H._______, Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie/Ambulatorium V._______ vom 20. Juli 2023, vom 9. Mai 2023 und vom 5. Dezember 2022 sowie Arztberichte derselben Institution vom 12. Dezember 2022 sowie vom 12. Oktober 2022. F. Am 25. Juli 2023 bestätigte das BVGer den Eingang der Beschwerde und stellte fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das BVGer ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und die Beschwerdeführer sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i. V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318] sowie Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Die Beschwerdeführenden begründen ihr Eventualbegehren auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung im Wesentlichen mit materiellen Einwänden, nämlich, das SEM habe zu Unrecht Widersprüche in ihren Aussagen erkannt, respektive diese seien erklärbar. Damit vermögen sie keine Kassationsgründe darzutun. Soweit sie vorbringen, die Anhörungen seien nur oberflächlich durchgeführt worden, womit sinngemäss die Verletzung der Abklärungspflicht sowie des rechtlichen Gehörs geltend gemacht wird, ist festzustellen, dass dieser Vorhalt in den Akten keine Stütze findet. Vielmehr ergibt eine Sichtung der Anhörungsprotokolle eine umfassende und sorgfältige Abklärung der geltend gemachten Asylgründe. Den Beschwerdeführenden wurde zunächst Gelegenheit gegeben, ihre Asylgründe frei zu schildern (A118 F71; A119 F35; A120 F9), wobei danach jeweils gefragt wurde, ob dies alle Asylgründe seien. Im Verlauf der weiteren Anhörungen wurden zu allen wesentlichen Sachverhaltselementen weitere und vielfach offene Fragen gestellt. Abschliessend wurde der Beschwerdeführer zuerst nochmals gefragt, ob er alles habe sagen können, was für sein Asylgesuch wichtig sei und dann gleich nochmals, ob es Gründe gebe, die er noch nicht erwähnt habe und die gegen eine Rückkehr in seinen Heimatstaat sprächen (A228 F166 f.). Die gleichen sorgfältigen Rückfragen, ob sie nun alles habe sagen können und was sie bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte, wurden auch der Beschwerdeführerin gestellt (A119 F85 ff.), ebenso dem Sohn (A120 F28-32). Die zu den Akten gegebenen Beweismittel wurden in der Anhörung des Beschwerdeführers sodann ausführlich besprochen (A118 F5 ff.), und den Beschwerdeführenden wurde auch bereits während der Anhörungen die Gelegenheit eingeräumt, Unstimmigkeiten oder Auffälligkeiten zu klären. So erhielt beispielsweise der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich zu einer Unstimmigkeit, die sich aus dem Schreiben seines Anwalts in der Türkei gegenüber seinen eigenen Angaben ergebe zu äussern (ebd. F150). Auch die Beschwerdeführerin wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass ihr Ehemann die von ihr geltend gemachte Bedrohung durch den Polizisten im Krankenhaus nicht (A119 F74) oder im Gegensatz zur ihr nur ein Krankenhaus erwähnt habe (ebd. F83 f.). Hinsichtlich des behaupteten Übersetzungsfehlers betreffend die Frage, wie viele Tage nach der O._______-Feier 2022 die Razzia stattgefunden habe, ist vollumfänglich auf die diesbezügliche Argumentation in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (A129, S. 8, zweitletzter Abschnitt). Der Einwand, der Dolmetscher habe bei der Rückübersetzung gleich wieder einen Übersetzungsfehler gemacht, taugt offensichtlich nichts. Insgesamt können den Akten keinerlei Anhaltspunkte betreffend die behauptete ungenügende Sachverhaltsabklärung entnommen werden. Bezeichnenderweise werden in der Beschwerde auch nicht ansatzweise Elemente eingebracht, die vom SEM zu Unrecht nicht abgeklärt oder berücksichtigt worden seien. Eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz kommt demzufolge nicht in Betracht und das Kassationsbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet die ablehnende Verfügung teilweise mit der Unglaubhaftigkeit und teilweise mit der mangelnden Asylrelevanz der geltend gemachten Asylgründe. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten sich nicht nur bezüglich der Teilnahme an der O._______-Feier im Jahr (...) beziehungsweise dem ihnen verwehrten Zutritt zu diesem Fest, sondern auch hinsichtlich des Zeitpunkts der im Nachgang dazu in ihrer Wohnung erfolgten Razzia und dem Verhalten der daran beteiligten Beamten widersprochen. Sie hätten ferner die Anzahl der von ihnen aufgesuchten Krankenhäuser und die dortige Polizeipräsenz widersprüchlich angegeben. In diesem Zusammen-hang sei insbesondere nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ihren Ehemann nicht über die angeblichen Drohungen des Polizeibeamten informiert habe. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Kernelemente ihrer Vorbringen, werde verzichtet, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Weder könnten die eingereichten Fotos die behauptete Hausdurchsuchung belegen noch wiege das Anwaltsschreiben die Ungereimtheiten in ihren Aussagen auf. In Bezug auf die Verwandten der Beschwerdeführenden erwägt das SEM im Wesentlichen, den Angaben der Beschwerdeführerin könne nicht entnommen werden, dass konkrete Vorwürfe an sie gerichtet worden seien, die sich auf die politischen Aktivitäten ihrer Brüder bezogen hätten. Auch betreffend die früheren politischen Aktivitäten ihres Vaters und die Verfolgungsmassnahmen gegen ihn könne ihren Angaben nichts Nachteiliges entnommen werden. Aus den Angaben des Beschwerdeführers, wonach sein Vater nach der Ausreise zweimal mitgenommen und nach seinem Verbleib befragt worden sei und man ihm telefonisch mitgeteilt habe, man wolle dem Beschwerdeführer ein Schreiben übergeben, liessen sich keine flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ableiten, zumal die diesbezüglichen Angaben zu wenig konkret seien. Überdies sei dem eingereichten Anwaltsschreiben nicht zu entnehmen, dass etwa ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eröffnet worden sei oder konkrete behördliche Schritte auf ihn zukommen würden. Die Vorbringen des Sohnes C._______ seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Schliesslich befasst sich das SEM ausführlich mit den Einwänden in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf. Insbesondere hält es fest, der Einwand, wonach der Anwalt des Beschwerdeführers weder Zugang zu UYAP noch zu e-Devlet habe, überzeuge nicht, zumal er bei der Anhörung noch das Gegenteil gesagt habe. Bei dem mit der Stellungnahme nachgereichte Referenzschreiben handle es sich sodann um ein Gefälligkeitsschreiben. In Bezug auf die geltend gemachte Gefährdung aufgrund des mehrjährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Flüchtlingslager K._______ erwägt das SEM, der Beschwerdeführer lebe seit (...) wieder in der Türkei. Wären die türkischen Behörden tatsächlich ernsthaft an seiner Person interessiert, wären zwischenzeitlich auf offizieller Ebene bereits konkrete Schritte gegen ihn eingeleitet worden. Für weitere Details in der Begründung wird auf die angefochtene Verfügung (A129) verwiesen. 6.2 In der Beschwerdeschrift wird in materieller Hinsicht - wie zuvor bereits in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf - insbesondere eingewandt, bei den aufgezeigten Widersprüchen handle es sich nur scheinbar um solche. Die Vorinstanz lese respektive interpretiere ihre Aussagen nicht korrekt, vielmehr bestätigten diese sich gegenseitig. Die Beschwerdeführenden halten sodann daran fest, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten. So seien sie beide aufgrund ihres familiären Hintergrundes fichiert und hätten seit ihrer Kindheit Repression erlebt. Sodann seien sie beide aufgrund eigener Aktivitäten verfolgt worden. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer wegen Beleidigung des ehemaligen Präsidenten der türkischen Anwaltskammer, einem ultratürkischen Nationalisten (richtig wohl: türkischen Ultranationalisten) verurteilt worden sei. Obwohl er nur zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei, erhöhe auch dies das Verfolgungsrisiko. 7. 7.1 Die Vorinstanz hat die angefochtene Verfügung ausführlich und in allen Punkten zutreffend begründet. Darauf kann umfassend verwiesen werden. Der erneute Einwand in der Beschwerdeschrift, wonach es sich bei den von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche lediglich um angebliche handle, vermag nichts zu bewirken. Insbesondere der Einwand, wonach es sich nicht um einen Widerspruch, sondern lediglich um eine Auslassung handle, dass der Beschwerdeführer die Beschlagnahmung der Telefone (Handys) nicht erwähnt habe, ist haltlos. So hätte er spätestens als seine Ehefrau angeblich ihre Verwandten habe anrufen wollen, das Fehlen der Telefone bemerken müssen, ganz offenkundig jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Anhörung. Dass die Beschwerdeführerin ihrem Ehemann gegenüber zunächst nichts über die Drohungen im Krankenhaus erzählt habe, um so eine weitere Eskalation der ohnehin höchst angespannten Situation verhindern zu können, wäre noch einigermassen nachvollziehbar. Unplausibel ist hingegen, dass sie ihm gegenüber auch später die Drohung nie erwähnt haben soll. Des Weiteren konnten die Beschwerdeführenden auch auf Beschwerdeebene die Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit dem Besuch des O._______-Festes nicht auflösen. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang insbesondere der Einwand, der Beschwerdeführer habe zwar ausgesagt, er und seine Ehefrau hätten die kurdische Tracht getragen, nicht aber, dass sie gemeinsam zum Fest gegangen seien. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ist vielmehr klar zu schliessen, dass er mit der Beschwerdeführerin zusammen an den Festplatz gelangt sei (A118 F71); demgegenüber macht die Beschwerdeführerin erheblich abweichende Angaben (A119 F67). Erstaunlich ist im Übrigen auch, dass der Beschwerdeführer seinerseits die spezifische Aufgabe, die die Beschwerdeführerin innegehabt habe, nicht einmal ansatzweise erwähnt. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer schliesslich aus der geltend gemachten Verurteilung wegen Beleidigung des ehemaligen Präsidenten der türkischen Anwaltskammer, zumal er nur zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei; auch macht er keine konkreten weiteren Nachteile aufgrund dieser Verurteilung im Jahr 2021 geltend. Bezeichnend ist schliesslich, dass die Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift darauf verzichten, zumindest ansatzweise zu erklären, weshalb sie entgegen der früheren Ankündigung des Beschwerdeführers keine Dokumente aus e-Devlet respektive UYAP nachliefern könnten respektive weshalb sie keinen Zugang (mehr) hätten. 7.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung die Vorbringen der Beschwerdeführenden teils als unglaubhaft und teils als flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifiziert hat. Es erübrigt sich, auf weitere Einwände in der Beschwerde einzugehen, da sie an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern vermögen. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Nachdem die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschiebung keine Anwendung. Sodann ergibt sich weder aus den Akten respektive können die Beschwerdeführer dartun, dass ihnen in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotene Strafe oder Behandlung droht im Sinne der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses zu einem sogenannten "real risk" (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei, die durchaus als teilweise prekär zu bezeichnen ist, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Demnach ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Zur Begründung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt das SEM namentlich aus, auch nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 herrsche in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die einen Wegweisungsvollzug als generell unzumutbar erscheinen lassen würde. Die Beschwerdeführerin lebe seit ihrem (...) Lebensjahr und der Beschwerdeführer seit (...) in L._______, wo sie eine Familie gegründet hätten. Auch für den aus der Provinz I._______ stammenden Beschwerdeführer, sei somit eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in L._______ gegeben. Er habe dort (...) Jahre lang in der Textilbranche und danach (...) gearbeitet. Mit seinen Familienangehörigen und denjenigen seiner Ehefrau verfüge er über ein tragfähiges soziales Netzwerk. Zudem seien er und seine Ehefrau jung und gesund. Die Beschwerdeführerin verfüge über einen Hochschulabschluss sowie über eine mehrjährige Berufserfahrung mit ihrem eigenen Geschäft sowie einem Online-Handel und habe gemäss ihren Angaben nie finanzielle Probleme gehabt. 9.3.2 Auch das BVGer kommt zum Schluss, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zumutbar. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann mit folgenden Ergänzungen verwiesen werden. 9.3.2.1 Hinsichtlich allfälliger medizinischer Wegweisungsvollzugshindernisse ist vorab ist festzustellen, dass dem vorinstanzlichen Dossier eine ganze Reihe medizinischer Akten zu entnehmen sind. Daraus gehen auch diverse somatische Krankheiten hervor, sowohl betreffend die Eltern als auch die Kinder. Zu Recht wird aber in der Beschwerde nicht vorgebracht, diese stünden einem Vollzug der Wegweisung entgegen, zumal es sich nicht um schwerere Erkrankungen handelt und, sofern notwendig, entsprechende Behandlungen in der Grossstadt L._______ offensichtlich möglich und zugänglich sind. 9.3.2.2 Demgegenüber sehen die Beschwerdeführenden in den psychischen Beeinträchtigungen das Vollzugshindernis der Unzumutbarkeit als gegeben an. Dieser Einschätzung kann sich das BVGer nicht anschliessen. Hinsichtlich der Eltern A._______ und B._______ ist dem ambulanten Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik H._______ vom 9. Dezember 2022 (A96) zu entnehmen, dass sie dort am 23. November 2022 in Behandlung gewesen und am 8. Dezember 2022 nochmals gesehen worden seien sowie ein weiterer Termin für den 10. Januar 2023 vorgesehen sei. Die Diagnose lautet auf Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10; F43.1). Unter Beurteilung und Verlauf wird festgehalten, die geschilderten Symptome des Ehepaars A._______ und B._______ (u.a. Schlafstörungen, Schreckhaftigkeit, und Flashbacks), erfüllten die Kriterien einer PTBS aufgrund der psychischen und physischen Erlebnisse in Kroatien. Weitere diesbezügliche medizinische Akten sind weder in den Akten noch werden solche auf Beschwerdestufe eingereicht; ob die Eltern nach wie vor in Behandlung sind, ist nicht ersichtlich. Ohne die Beeinträchtigungen relativieren zu wollen, handelt es sich dabei offensichtlich auch dabei nicht um schwerere Erkrankungen. Sollte eine Behandlung (wieder) notwendig sein, ist ohne weiteres davon auszugehen, dass eine solche in L._______ zugänglich wäre. Der Beschwerde wurden sodann diverse, die Kinder betreffende ärztliche Berichte beigelegt (vgl. Sachverhalt Bst. E.). Demnach leiden sie alle unter einer starken psychischen Belastung aufgrund von traumatisierenden Erlebnissen auf der Flucht. Diese Belastung werde durch die häufigen Unterkunftswechsel und grundsätzlich die Umstände in den Asylzentren aufrechterhalten. Die unsichere und unberechenbare Situation, die mittlerweile schon (...) anhalte, führe auch bei den Eltern zu einer Belastung. Eine Rückkehr in ihr Heimatland beziehungsweise eine Umplatzierung der Kinder nach W._______ berge aus psychiatrisch-psychologischer Sicht eine Gefährdung der Entwicklung der Kinder und es bestehe eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für eine Re-Traumatisierung der ganzen Familie. Die Erlebnisse auf der Flucht hätten bei G._______ zu einem aggressiveren und bei F._______ zu einem ängstlicheren Verhalten geführt. E._______ plagten Bilder von der Flucht, vor allem nachts. Von quälenden Bildern der traumatischen Flucht sei auch D._______ betroffen, der zudem Albträume habe. C._______, der auf der Flucht schwere Misshandlungen erlebt habe, habe Schlafstörungen und Flashbacks, er distanziere sich jedoch glaubhaft von Suizidalität. Aus den ärztlichen Berichten geht klar hervor, dass die psychische Belastung der Kinder auf die traumatischen Erlebnisse auf der Flucht, zurückzuführen seien. Sie leiden ausserdem unter der aktuellen Situation. Infolgedessen schliesst der Verlaufsbericht vom 20. Juli 2023 mit der Bitte um einen zeitnahen Transfer in eine private Unterkunft sowie die Möglichkeit der Einschulung beziehungsweise eines regulären Schulbesuchs für die Kinder. Zunächst ist festzuhalten, dass weder aus den vorinstanzlichen Akten noch aus den auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Berichten hervorgeht, dass die Eltern, trotz ihrer Belastung, für ihre Kinder nicht in einem Mass sorgen könnten, dass deren Wohl in Frage stünde. Ohne auch die psychische Belastung der Kinder in irgendeiner Weise relativieren zu wollen, werden sie mit ihren Eltern in ihren Heimatstaat und in ihr gewohntes Umfeld zurückkehren, das sie erst vor rund eineinhalb Jahren verlassen haben. Sie sind dort geboren und bisher aufgewachsen und sprechen insbesondere auch die Sprache. Die jüngeren Kinder sind in einem Alter, in denen ihre Eltern offensichtlich die primären Bezugspersonen sind, wobei dies angesichts des verhältnismässig kurzen Aufenthalts in der Schweiz auch für die älteren noch zutreffen dürfte. Dass eine relevante eigenständige Integration ins schweizerische Lebensumfeld bereits stattgefunden hat, ist jedenfalls nicht anzunehmen. Es kommt hinzu, dass die Beschwerdeführenden im Gegensatz zur Schweiz in der Türkei viele Verwandte haben (A118 F52 f.; A119 F9 f. und F17-20) und auch sonst von einem stabilen sozialen Umfeld auszugehen ist. Die Beschwerdeführenden können nach L._______ zurückkehren, wo sie vor ihrer Ausreise gelebt haben. Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Zugang zu medizinischer respektive psychologischer Behandlung aller Familienangehörigen und insbesondere auch der Kinder gewährleistet ist, sollte dies notwendig sein. Gerade angesichts der Ausführungen in den ärztlichen Berichten zur Ursache der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Kinder könnte sich eine Rückkehr der Kinder in ihr gewohntes Umfeld auch stabilisierend auswirken, zumal auch die Sprachbarriere wegfallen wird. Ohne Weiteres ist schliesslich davon auszugehen, dass die Kinder in der Türkei Zugang zu adäquater Schulbildung haben werden. 9.3.2.3 Soweit schliesslich in der Beschwerde geltend gemacht wird, aufgrund der schlechten Wirtschaftslage in der Türkei sei davon auszugehen, die Familie würde mangels Existenzgrundlage verelenden, kann auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden, wonach insbesondere die Beschwerdeführerin über einen hohen Bildungsstand verfüge und über Berufserfahrung verfüge sowie geltend gemacht habe, sie habe nie finanzielle Probleme gehabt. Auch der Beschwerdeführer dürfte wieder Möglichkeiten finden, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Schliesslich ist anzunehmen, dass die Verwandten der Beschwerdeführenden bereit und in der Lage sein werden, sie mindestens solange zu unterstützen, bis sie wieder Fuss gefasst haben. 9.3.2.4 Zusammenfassend erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar, auch in Berücksichtigung der gesundheitlichen Aspekte und des Kindeswohls. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.2 Nachdem die Beschwerdeführenden von der Bezahlung von Verfahrenskosten nicht befreit sind, fehlt es auch an der Voraussetzung zur Beigabe einer amtlichen Rechtsbeiständin gemäss Art. 102m AsylG, weshalb auch dieses Gesuch abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Das Gesuch um Beigabe einer amtlichen Rechtsbeiständin wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy Versand: