Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 9. Juni 2022 um Asyl in der Schweiz. Nachdem das SEM mit Entscheid vom 10. Januar 2023 auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung in den zuständigen Dublin- Staat verfügte, nahm es das nationale Verfahren am 14. Februar 2023 in- folge Verstreichens der Überstellungsfrist wieder auf. A.a Im Rahmen der Anhörung vom 15. Juni 2023 machte der Beschwer- deführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus der Provinz H._______. Nach der Zerstörung des Dorfes in den 1990er-Jahren sei die Familie in den I._______ geflohen und habe dort in verschiedenen Flüchtlingslagern, unter anderem demjenigen von J._______ gelebt. Im Jahr 20(…) sei er in die Türkei zurückgekehrt und habe bis zur Ausreise zusammen mit seiner Familie in K._______ gelebt. Ab dem Jahre 20(…) habe er als freiwilliger Mitarbeiter die Haklarin Demokratik Partisi (HDP) sowie ab 20(…) im Rah- men der Tätigkeit für einen Verein hilfsbedürftige Familien von politischen Gefängnisinsassen unterstützt. Im Jahre 20(…) sei er zusammen mit an- deren Personen für einen Tag auf den Polizeiposten mitgenommen, be- fragt, schikaniert und bedroht worden, nachdem er anlässlich einer bewil- ligten Kundgebung gegen die Inhaftierung von politischen Gefangenen protestiert habe. Im Jahre 20(…) sei er anlässlich einer Personenkontrolle erneut auf den Polizeiposten mitgenommen, befragt, schikaniert und nach zwei Tagen freigelassen worden. Es sei ihm gesagt worden, er solle sein Engagement für Gefängnisinsassen einstellen. Kurz nachdem er und die Beschwerdeführerin anlässlich der Newroz-Feier im Jahre 20(…) behörd- lich angehalten worden seien, sei eine Hausrazzia bei ihnen durchgeführt worden, wobei ein Buch eines ranghohen HDP-Politikers entdeckt worden sei. Die Behörden hätten ihn und die Beschwerdeführerin auf den Polizei- posten mitgenommen. Während der Befragung sei er als Terrorist be- schimpft und es sei ihm gedroht worden, dass er eine Gefängnisstrafe ver- büssen werde, sollte er sein Engagement für die HDP nicht einstellen. Er und die Beschwerdeführerin seien nach mehreren Stunden wieder freige- lassen worden und er habe wegen den erlittenen Misshandlungen diverse Spitäler aufsuchen müssen. A.b Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen der Anhörung vom
15. Juni 2023 im Wesentlichen geltend, ihr Vater habe wegen seines poli- tischen Engagements mehrere Jahre im Gefängnis verbracht, bevor er im Jahre 20(…) von einer Generalamnestie habe profitieren können. Ferner
E-1415/2024 Seite 3 seien gegen zwei ihrer politisch aktiven Brüder ebenfalls mehrjährige Haft- strafen ausgesprochen worden, wobei sich die Brüder immer noch in Haft befinden würden. Sie selber habe sich für eine Vorgängerorganisation der HDP engagiert und sei anlässlich einer Veranstaltung im Jahre 20(…) zu- sammen mit anderen Personen auf dem Polizeiposten beschimpft, ge- schlagen sowie fichiert worden. Für den Fall, dass sie abermals an einer Veranstaltung teilnehmen sollte, sei mit Gefängnis gedroht worden. Kurz nach der Teilnahme an der Newroz-Feier Jahre 20(…) sei bei ihnen zu Hause eine Razzia durchgeführt, sie zusammen mit dem Beschwerdefüh- rer auf den Polizeiposten gebracht und dort beschimpft, bespuckt sowie geschlagen worden. B. Mit Verfügung vom 27. Juni 2023 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlings- eigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte die Asylgesuche ab und ordnetet die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz unter anderem aus, die Beschwer- deführenden hätten im Zusammenhang mit den Ereignissen rund um die Newroz-Feier, die darauffolgende Razzia sowie die anschliessenden Spi- talaufenthalte im Jahre 20(…) sowie nicht nachvollziehbare Angaben ge- macht. Ferner sei nicht ersichtlich, dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Probleme im Zusammenhang mit den angeführten po- litischen Tätigkeiten ihrer Angehörigen stünden. C. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4059/2023 vom 11. August 2023 ab. In den Erwägungen hielt es insbesondere fest, den Beschwerdeführenden gelinge es auch auf Beschwerdeebene nicht, die von der Vorinstanz fest- gestellten Wiedersprüche sowie Unstimmigkeiten rund um die Vorbringen betreffend das Jahr 20(…) auszuräumen und es auch die weiteren Erwä- gungen der Vorinstanz vollumfänglich stütze. D. Die Beschwerdeführenden reichten ein vom 14. April 2023 datierendes Mehrfachgesuch (Poststempel: 15. Oktober 2023, Eingang SEM 18. Okto- ber 2023) bei der Vorinstanz ein. Dieses begründeten sie im Wesentlichen damit, sie hätten inzwischen in Erfahrung bringen können, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund
E-1415/2024 Seite 4 eines politischen Posts auf seinem Facebook-Account ein Verfahren we- gen Propaganda für eine bewaffnete Organisation eingeleitet sowie ein Haftbefehl erlassen worden sei. Ferner sei nicht auszuschliessen, dass auch die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivitäten ver- haftet werden könnte, wobei sie beide untragbare Haftbedingungen zu ge- wärtigen hätten. Die Beschwerdeführenden gaben mehrere Justiz- beziehungsweise Er- mittlungsakten sowie einen Verlaufsbericht der (…) vom 4. September 2023 betreffend die ganze Familie als Beweismittel zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 1. Februar 2024 stellte die Vorinstanz fest, die Be- schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Mehrfachgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–. F. Die Beschwerdeführenden erhoben am 2. März 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragen, die Beschwerde sei gutzuheis- sen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingsei- genschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Weiter sei die Un- zulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventu- aliter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Schliesslich sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden insbesondere einen weiteren (…) Verlaufsbericht vom 22. Februar 2024 sowie ein Schreiben ihres türkischen Anwalts vom 1. März 2024 zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2024 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung ab und forderte die Be- schwerdeführenden auf, innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.– zu bezahlen. H. Der Kostenvorschuss wurde am 20. März 2024 fristgerecht bezahlt.
E-1415/2024 Seite 5 I. Am 17. Juni 2025 gaben die Beschwerdeführenden einen aktuellen Bericht der (…) vom 21. Mai 2025 zu den Akten.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG ist ein Asylgesuch zu behandeln, welches innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asylentscheids eingereicht wird und in welchem nach der Rechtskraft des Asylentscheids eingetretene, neue Asylgründe geltend gemacht werden (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6 m.w.H.).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-1415/2024 Seite 6
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
E. 5 In der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz fest, es falle auf, dass die eingereichten Dokumente betreffend Strafverfahren aus standardisier- ten Textbausteinen bestehen und nur den Straftatbestand, nicht aber die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen nennen würden. Die Dokumente verfügten ferner über keine verifizierbaren Sicherheitsele- mente und liessen sich demnach sehr einfach fälschen, wobei im Übrigen auch bekannt sei, dass solche Dokumente leicht käuflich erwerbbar seien. Den Akten könne ferner nicht entnommen werden, dass ein Gerichtsver- fahren eröffnet worden wäre, wobei festzustellen sei, dass in der Türkei Ermittlungs- beziehungsweise Untersuchungsverfahren zwar in hoher Zahl eingeleitet, aber auch häufig wieder eingestellt würden, mithin zum jetzigen Zeitpunkt offen sei, was das weitere Verfahren betreffend den Beschwer- deführer angehe. Weiter falle auf, dass die Facebook-Tätigkeit des Be- schwerdeführers zeitlich kurz nach dem Ergehen des abweisenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. August 2023 erfolgt und nicht da- von auszugehen sei, die Posts seien auf eine nennenswerte Resonanz ge- stossen. Es bestehe vorliegend der Eindruck, es werde bewusst versucht, ein Strafverfahren zu provozieren. Schliesslich könnten die geltend ge- machten psychischen Beeinträchtigungen der Kinder auch im Heimatland behandelt werden, wobei diesbezüglich auf die Ausführungen zur Zumut- barkeit im Rahmen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden könne.
E. 6 Die Beschwerdeführenden machen in der Rechtsmitteleingabe geltend, den eingereichten Unterlagen könne entnommen werden, dass gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine
E-1415/2024 Seite 7 Terrororganisation eingeleitet worden und davon auszugehen sei, dass er eine hohe Strafe ohne Bewährung zu gewärtigen habe. Die von der Vor- instanz behauptete Fälschungsanfälligkeit sowie käufliche Erwerbbarkeit von türkischen Justizdokumenten stützten sich ferner auf keine genügende Grundlage. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen würden straf- rechtliche Ermittlungen wegen Propaganda für eine Terrororganisation durch Tätigkeiten in den sozialen Medien sodann nur selten eingestellt und die meisten dieser Strafermittlungen zu Verurteilungen führen. Darüber hinaus könnte der Beschwerdeführer auch nicht mit einem fairen Verfahren rechnen. Weiter schliesse die Vorinstanz im Zusammenhang mit den Social-Media-Posts fälschlicherweise alleine aufgrund der Anzahl «Likes» auf eine tiefe Resonanz, und sie unterstelle dem Beschwerdeführer in will- kürlicher Weise, er habe damit bewusst die Einleitung eines Ermittlungs- verfahrens provozieren wollen. Ferner unterlasse sie es zu Unrecht, die eingereichten Beweismittel angemessen zu untersuchen beziehungsweise in ihre Würdigung einfliessen zu lassen, womit sie auch die Untersu- chungspflicht verletze. Des Weiteren sei die Gefahr der Retraumatisierung der Beschwerdeführenden im Falle ihrer Wegweisung nicht berücksichtigt und das Kindeswohl nicht einmal erwähnt worden, womit die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletze.
E. 7.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt allein der Umstand, dass Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und/ oder Terrorpropaganda gegen eine asylsuchende Person hängig sind, noch nicht zur Annahme begründeter Furcht vor flüchtlingsrechtlich rele- vanter Verfolgung. Nach gerichtlicher Erkenntnis ist die Wahrscheinlichkeit einer späteren Verurteilung durch ein türkisches Gericht sehr tief und einer solchen liegt auch nicht in genereller Weise ein Politmalus zugrunde. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob Risikofaktoren vorliegen, welche im konkreten Fall auf eine erhöhte Gefahr flüchtlingsrechtlich motivierter Bestrafung schliessen lassen könnten (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. No- vember 2024 E. 8).
E. 7.2 Angesichts des Ausgeführten vermag der geltend gemachte Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer wegen Aktivitäten in den sozialen Me- dien ein Verfahren wegen Terrorpropaganda hängig sein soll, für sich ge- nommen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten. Im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren wurde sodann festge- stellt, der Beschwerdeführer habe nicht überzeugend darlegen können, er
E-1415/2024 Seite 8 stehe in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Fokus der Behörden. Auch in Berücksichtigung eines allfällig angehobenen Strafverfahrens gereicht das im ordentlichen Verfahren geltend gemachte Profil nicht aus, um eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen. Dabei ist insbesondere zu betonen, dass die für das Jahr 20(…) geltend gemach- ten Vorbringen (namentlich Vorkommnisse an Newroz sowie spätere Raz- zia und Verhaftung) nicht glaubhaft gemacht worden sind. Weiter wurde festgestellt, dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Probleme nicht erkennbar im Zusammenhang mit den politischen Tätigkei- ten/Profilen ihrer Angehörigen, namentlich des Vaters und der Brüder der Beschwerdeführerin, stehen würden. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht von einer erheblichen Gefahr ausgegangen werden, dass dem Be- schwerdeführer im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Verfahren wegen Terrorpropaganda nun plötzlich ein Politmalus wegen des ver- wandtschaftlichen Umfeldes drohen könnte – sollte es überhaupt zu einer Verurteilung kommen. Sodann ist festzustellen, dass die Beschwerdefüh- renden selber im Rahmen des vorliegenden Mehrfachverfahrens das fami- liäre Umfeld auch gar nicht explizit als hinzutretenden Gefährdungsfaktor in den Kontext des laufenden Ermittlungsverfahrens stellen beziehungs- wiese einen möglichen Gefährdungszusammenhang nicht substantiiert darlegen. Bei dieser Ausgangslage ist auf die Glaubhaftigkeit der Vorbrin- gen betreffend die Angehörigen – der eine Bruder der Beschwerdeführerin soll mit (…) Jahren zu 78 Jahren Gefängnis verurteilt worden sein, weil er an einer Beerdigung das Bild eines Märtyrers mit sich getragen habe und ein weiterer Bruder soll aus einem «ähnlichen politischen Grund» verhaftet worden sein (vgl. Beschwerdeschrift), nicht vertieft einzugehen. Ergänzend ist ferner festzuhalten, dass der Vater der Beschwerdeführerin bereits vor zirka 25 Jahren in den Genuss einer Generalamnestie kam. Ebenfalls nicht vertieft einzugehen ist bei dieser Ausgangslage auf die Authentizität der eingereichten Ermittlungsakten sowie den Umstand, dass im vorliegenden Länderkontext – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden – be- hördlichen Dokumenten angesichts der erfahrungsgemäss hohen Fäl- schungsanfälligkeit grundsätzlich nur ein untergeordneter Beweiswert at- testiert werden kann (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer 253/2024 vom
17. April 2025 E. 8.4. m.H.w.). Damit kann auch nicht festgestellt werden, die Vorinstanz habe infolge ungenügender Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln die Verfahrensrechte der Beschwerdeführen- den verletzt. Im Sinne einer Ergänzung ist festzuhalten, dass aus den Ausführungen der Vorinstanz zum nach Ihrer Ansicht nach rechtsmissbräuchlichen Verhalten
E-1415/2024 Seite 9 des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinen exilpolitischen Ak- tivitäten nicht erhellt, was sie im Ergebnis daraus für ihren Entscheid ablei- tete. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Gesetz selber für entsprechende Aktivitäten besondere Rechtsfolgen vorsieht (vgl. Art. 54 AsylG). Angesichts des vorstehend Ausgeführten muss dies jedoch nicht vertieft erörtert werden.
E. 7.3 Im Ergebnis ist festzustellen ist, dass die Vorinstanz die Flüchtlingsei- genschaft der Beschwerdeführenden in zutreffender Weise verneint und ihr Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt hat.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge- setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
E-1415/2024 Seite 10 ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er- hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen- den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihnen nach dem oben Gesagten nicht. Auch die all- gemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungs- vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 10.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 11.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 11.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Tür- kei nicht auf dem ganzen Staatsgebiet von einer Situation allgemeiner
E-1415/2024 Seite 11 Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. statt vieler Urteile BVGer E-70/2025 vom 10. April 2025 E. 8.3.1 m.w.H.).
E. 11.3 Im Zusammenhang mit der Erörterung der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ist vorab festzuhalten, dass nicht zu beanstan- den ist, dass der vorinstanzliche Entscheid in Bezug auf die psychische Belastung der Beschwerdeführenden und deren Kinder sowie betreffend Aspekte des Kindswohls auf die Ausführungen des Urteils des Bundesver- waltungsgerichts E-4059/2023 vom 11. August 2023 verwiesen hat, wo diese Punkte eingehend behandelt wurden. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtli- chen Gehörs erweist sich als unbegründet. Die psychiatrischen Berichte der (…) vom 22. Februar 2024, 4. September 2024 sowie vom 21. Mai 2025, welche im Rahmen des vorliegenden Folge- verfahrens zu den Akten gegeben worden sind, vermögen die bisherigen Einschätzungen sodann nicht zu entkräften, zumal ihnen unter anderem zu entnehmen ist, dass die psychische Belastung der Familie, namentlich der Kinder, insbesondere den Erlebnissen auf der Reise in die Schweiz sowie der aktuellen Unterkunftssituation in der Schweiz geschuldet sei.
E. 11.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumut- bar.
E. 11.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu- ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi- gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 12 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-1415/2024 Seite 12
E. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 1’500.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der am 20. März 2024 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
E-1415/2024 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1’500.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah- lung verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1415/2024 Urteil vom 8. Dezember 2025 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), G._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 1. Februar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 9. Juni 2022 um Asyl in der Schweiz. Nachdem das SEM mit Entscheid vom 10. Januar 2023 auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung in den zuständigen Dublin-Staat verfügte, nahm es das nationale Verfahren am 14. Februar 2023 infolge Verstreichens der Überstellungsfrist wieder auf. A.a Im Rahmen der Anhörung vom 15. Juni 2023 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus der Provinz H._______. Nach der Zerstörung des Dorfes in den 1990er-Jahren sei die Familie in den I._______ geflohen und habe dort in verschiedenen Flüchtlingslagern, unter anderem demjenigen von J._______ gelebt. Im Jahr 20(...) sei er in die Türkei zurückgekehrt und habe bis zur Ausreise zusammen mit seiner Familie in K._______ gelebt. Ab dem Jahre 20(...) habe er als freiwilliger Mitarbeiter die Haklarin Demokratik Partisi (HDP) sowie ab 20(...) im Rahmen der Tätigkeit für einen Verein hilfsbedürftige Familien von politischen Gefängnisinsassen unterstützt. Im Jahre 20(...) sei er zusammen mit anderen Personen für einen Tag auf den Polizeiposten mitgenommen, befragt, schikaniert und bedroht worden, nachdem er anlässlich einer bewilligten Kundgebung gegen die Inhaftierung von politischen Gefangenen protestiert habe. Im Jahre 20(...) sei er anlässlich einer Personenkontrolle erneut auf den Polizeiposten mitgenommen, befragt, schikaniert und nach zwei Tagen freigelassen worden. Es sei ihm gesagt worden, er solle sein Engagement für Gefängnisinsassen einstellen. Kurz nachdem er und die Beschwerdeführerin anlässlich der Newroz-Feier im Jahre 20(...) behördlich angehalten worden seien, sei eine Hausrazzia bei ihnen durchgeführt worden, wobei ein Buch eines ranghohen HDP-Politikers entdeckt worden sei. Die Behörden hätten ihn und die Beschwerdeführerin auf den Polizeiposten mitgenommen. Während der Befragung sei er als Terrorist beschimpft und es sei ihm gedroht worden, dass er eine Gefängnisstrafe verbüssen werde, sollte er sein Engagement für die HDP nicht einstellen. Er und die Beschwerdeführerin seien nach mehreren Stunden wieder freigelassen worden und er habe wegen den erlittenen Misshandlungen diverse Spitäler aufsuchen müssen. A.b Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen der Anhörung vom 15. Juni 2023 im Wesentlichen geltend, ihr Vater habe wegen seines politischen Engagements mehrere Jahre im Gefängnis verbracht, bevor er im Jahre 20(...) von einer Generalamnestie habe profitieren können. Ferner seien gegen zwei ihrer politisch aktiven Brüder ebenfalls mehrjährige Haftstrafen ausgesprochen worden, wobei sich die Brüder immer noch in Haft befinden würden. Sie selber habe sich für eine Vorgängerorganisation der HDP engagiert und sei anlässlich einer Veranstaltung im Jahre 20(...) zusammen mit anderen Personen auf dem Polizeiposten beschimpft, geschlagen sowie fichiert worden. Für den Fall, dass sie abermals an einer Veranstaltung teilnehmen sollte, sei mit Gefängnis gedroht worden. Kurz nach der Teilnahme an der Newroz-Feier Jahre 20(...) sei bei ihnen zu Hause eine Razzia durchgeführt, sie zusammen mit dem Beschwerdeführer auf den Polizeiposten gebracht und dort beschimpft, bespuckt sowie geschlagen worden. B. Mit Verfügung vom 27. Juni 2023 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte die Asylgesuche ab und ordnetet die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz unter anderem aus, die Beschwerdeführenden hätten im Zusammenhang mit den Ereignissen rund um die Newroz-Feier, die darauffolgende Razzia sowie die anschliessenden Spitalaufenthalte im Jahre 20(...) sowie nicht nachvollziehbare Angaben gemacht. Ferner sei nicht ersichtlich, dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Probleme im Zusammenhang mit den angeführten politischen Tätigkeiten ihrer Angehörigen stünden. C. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4059/2023 vom 11. August 2023 ab. In den Erwägungen hielt es insbesondere fest, den Beschwerdeführenden gelinge es auch auf Beschwerdeebene nicht, die von der Vorinstanz festgestellten Wiedersprüche sowie Unstimmigkeiten rund um die Vorbringen betreffend das Jahr 20(...) auszuräumen und es auch die weiteren Erwägungen der Vorinstanz vollumfänglich stütze. D. Die Beschwerdeführenden reichten ein vom 14. April 2023 datierendes Mehrfachgesuch (Poststempel: 15. Oktober 2023, Eingang SEM 18. Oktober 2023) bei der Vorinstanz ein. Dieses begründeten sie im Wesentlichen damit, sie hätten inzwischen in Erfahrung bringen können, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund eines politischen Posts auf seinem Facebook-Account ein Verfahren wegen Propaganda für eine bewaffnete Organisation eingeleitet sowie ein Haftbefehl erlassen worden sei. Ferner sei nicht auszuschliessen, dass auch die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivitäten verhaftet werden könnte, wobei sie beide untragbare Haftbedingungen zu gewärtigen hätten. Die Beschwerdeführenden gaben mehrere Justiz- beziehungsweise Ermittlungsakten sowie einen Verlaufsbericht der (...) vom 4. September 2023 betreffend die ganze Familie als Beweismittel zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 1. Februar 2024 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Mehrfachgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. F. Die Beschwerdeführenden erhoben am 2. März 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragen, die Beschwerde sei gutzuheissen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Weiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Schliesslich sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden insbesondere einen weiteren (...) Verlaufsbericht vom 22. Februar 2024 sowie ein Schreiben ihres türkischen Anwalts vom 1. März 2024 zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2024 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- zu bezahlen. H. Der Kostenvorschuss wurde am 20. März 2024 fristgerecht bezahlt. I. Am 17. Juni 2025 gaben die Beschwerdeführenden einen aktuellen Bericht der (...) vom 21. Mai 2025 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG ist ein Asylgesuch zu behandeln, welches innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asylentscheids eingereicht wird und in welchem nach der Rechtskraft des Asylentscheids eingetretene, neue Asylgründe geltend gemacht werden (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6 m.w.H.). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
5. In der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz fest, es falle auf, dass die eingereichten Dokumente betreffend Strafverfahren aus standardisierten Textbausteinen bestehen und nur den Straftatbestand, nicht aber die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen nennen würden. Die Dokumente verfügten ferner über keine verifizierbaren Sicherheitselemente und liessen sich demnach sehr einfach fälschen, wobei im Übrigen auch bekannt sei, dass solche Dokumente leicht käuflich erwerbbar seien. Den Akten könne ferner nicht entnommen werden, dass ein Gerichtsverfahren eröffnet worden wäre, wobei festzustellen sei, dass in der Türkei Ermittlungs- beziehungsweise Untersuchungsverfahren zwar in hoher Zahl eingeleitet, aber auch häufig wieder eingestellt würden, mithin zum jetzigen Zeitpunkt offen sei, was das weitere Verfahren betreffend den Beschwerdeführer angehe. Weiter falle auf, dass die Facebook-Tätigkeit des Beschwerdeführers zeitlich kurz nach dem Ergehen des abweisenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. August 2023 erfolgt und nicht davon auszugehen sei, die Posts seien auf eine nennenswerte Resonanz gestossen. Es bestehe vorliegend der Eindruck, es werde bewusst versucht, ein Strafverfahren zu provozieren. Schliesslich könnten die geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen der Kinder auch im Heimatland behandelt werden, wobei diesbezüglich auf die Ausführungen zur Zumutbarkeit im Rahmen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden könne.
6. Die Beschwerdeführenden machen in der Rechtsmitteleingabe geltend, den eingereichten Unterlagen könne entnommen werden, dass gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation eingeleitet worden und davon auszugehen sei, dass er eine hohe Strafe ohne Bewährung zu gewärtigen habe. Die von der Vorinstanz behauptete Fälschungsanfälligkeit sowie käufliche Erwerbbarkeit von türkischen Justizdokumenten stützten sich ferner auf keine genügende Grundlage. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen würden strafrechtliche Ermittlungen wegen Propaganda für eine Terrororganisation durch Tätigkeiten in den sozialen Medien sodann nur selten eingestellt und die meisten dieser Strafermittlungen zu Verurteilungen führen. Darüber hinaus könnte der Beschwerdeführer auch nicht mit einem fairen Verfahren rechnen. Weiter schliesse die Vorinstanz im Zusammenhang mit den Social-Media-Posts fälschlicherweise alleine aufgrund der Anzahl «Likes» auf eine tiefe Resonanz, und sie unterstelle dem Beschwerdeführer in willkürlicher Weise, er habe damit bewusst die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens provozieren wollen. Ferner unterlasse sie es zu Unrecht, die eingereichten Beweismittel angemessen zu untersuchen beziehungsweise in ihre Würdigung einfliessen zu lassen, womit sie auch die Untersuchungspflicht verletze. Des Weiteren sei die Gefahr der Retraumatisierung der Beschwerdeführenden im Falle ihrer Wegweisung nicht berücksichtigt und das Kindeswohl nicht einmal erwähnt worden, womit die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletze. 7. 7.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt allein der Umstand, dass Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und/ oder Terrorpropaganda gegen eine asylsuchende Person hängig sind, noch nicht zur Annahme begründeter Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung. Nach gerichtlicher Erkenntnis ist die Wahrscheinlichkeit einer späteren Verurteilung durch ein türkisches Gericht sehr tief und einer solchen liegt auch nicht in genereller Weise ein Politmalus zugrunde. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob Risikofaktoren vorliegen, welche im konkreten Fall auf eine erhöhte Gefahr flüchtlingsrechtlich motivierter Bestrafung schliessen lassen könnten (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8). 7.2 Angesichts des Ausgeführten vermag der geltend gemachte Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer wegen Aktivitäten in den sozialen Medien ein Verfahren wegen Terrorpropaganda hängig sein soll, für sich genommen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten. Im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren wurde sodann festgestellt, der Beschwerdeführer habe nicht überzeugend darlegen können, er stehe in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Fokus der Behörden. Auch in Berücksichtigung eines allfällig angehobenen Strafverfahrens gereicht das im ordentlichen Verfahren geltend gemachte Profil nicht aus, um eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen. Dabei ist insbesondere zu betonen, dass die für das Jahr 20(...) geltend gemachten Vorbringen (namentlich Vorkommnisse an Newroz sowie spätere Razzia und Verhaftung) nicht glaubhaft gemacht worden sind. Weiter wurde festgestellt, dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Probleme nicht erkennbar im Zusammenhang mit den politischen Tätigkeiten/Profilen ihrer Angehörigen, namentlich des Vaters und der Brüder der Beschwerdeführerin, stehen würden. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht von einer erheblichen Gefahr ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Verfahren wegen Terrorpropaganda nun plötzlich ein Politmalus wegen des verwandtschaftlichen Umfeldes drohen könnte - sollte es überhaupt zu einer Verurteilung kommen. Sodann ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden selber im Rahmen des vorliegenden Mehrfachverfahrens das familiäre Umfeld auch gar nicht explizit als hinzutretenden Gefährdungsfaktor in den Kontext des laufenden Ermittlungsverfahrens stellen beziehungswiese einen möglichen Gefährdungszusammenhang nicht substantiiert darlegen. Bei dieser Ausgangslage ist auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen betreffend die Angehörigen - der eine Bruder der Beschwerdeführerin soll mit (...) Jahren zu 78 Jahren Gefängnis verurteilt worden sein, weil er an einer Beerdigung das Bild eines Märtyrers mit sich getragen habe und ein weiterer Bruder soll aus einem «ähnlichen politischen Grund» verhaftet worden sein (vgl. Beschwerdeschrift), nicht vertieft einzugehen. Ergänzend ist ferner festzuhalten, dass der Vater der Beschwerdeführerin bereits vor zirka 25 Jahren in den Genuss einer Generalamnestie kam. Ebenfalls nicht vertieft einzugehen ist bei dieser Ausgangslage auf die Authentizität der eingereichten Ermittlungsakten sowie den Umstand, dass im vorliegenden Länderkontext - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden - behördlichen Dokumenten angesichts der erfahrungsgemäss hohen Fälschungsanfälligkeit grundsätzlich nur ein untergeordneter Beweiswert attestiert werden kann (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer 253/2024 vom 17. April 2025 E. 8.4. m.H.w.). Damit kann auch nicht festgestellt werden, die Vorinstanz habe infolge ungenügender Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln die Verfahrensrechte der Beschwerdeführenden verletzt. Im Sinne einer Ergänzung ist festzuhalten, dass aus den Ausführungen der Vorinstanz zum nach Ihrer Ansicht nach rechtsmissbräuchlichen Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinen exilpolitischen Aktivitäten nicht erhellt, was sie im Ergebnis daraus für ihren Entscheid ableitete. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Gesetz selber für entsprechende Aktivitäten besondere Rechtsfolgen vorsieht (vgl. Art. 54 AsylG). Angesichts des vorstehend Ausgeführten muss dies jedoch nicht vertieft erörtert werden. 7.3 Im Ergebnis ist festzustellen ist, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden in zutreffender Weise verneint und ihr Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10. 10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihnen nach dem oben Gesagten nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 10.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11. 11.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht auf dem ganzen Staatsgebiet von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. statt vieler Urteile BVGer E-70/2025 vom 10. April 2025 E. 8.3.1 m.w.H.). 11.3 Im Zusammenhang mit der Erörterung der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ist vorab festzuhalten, dass nicht zu beanstanden ist, dass der vorinstanzliche Entscheid in Bezug auf die psychische Belastung der Beschwerdeführenden und deren Kinder sowie betreffend Aspekte des Kindswohls auf die Ausführungen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-4059/2023 vom 11. August 2023 verwiesen hat, wo diese Punkte eingehend behandelt wurden. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs erweist sich als unbegründet. Die psychiatrischen Berichte der (...) vom 22. Februar 2024, 4. September 2024 sowie vom 21. Mai 2025, welche im Rahmen des vorliegenden Folgeverfahrens zu den Akten gegeben worden sind, vermögen die bisherigen Einschätzungen sodann nicht zu entkräften, zumal ihnen unter anderem zu entnehmen ist, dass die psychische Belastung der Familie, namentlich der Kinder, insbesondere den Erlebnissen auf der Reise in die Schweiz sowie der aktuellen Unterkunftssituation in der Schweiz geschuldet sei. 11.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar. 11.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
12. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 14. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der am 20. März 2024 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: