Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. März 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Er gab dabei an, minderjährig zu sein. B. B.a Er wurde im Beisein seiner Rechtsvertretung am 12. April 2024 im Rahmen der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) zu seinen Asylgründen angehört. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, am 1. August 2009 in der B._______, Senegal, geboren worden zu sein, der Ethnie der C._______ anzugehören und seit seinem vierten Lebensjahr in D._______, Distrikt E._______, Gambia, gelebt zu haben. Sein Koranlehrer habe ihm sein Geburtsdatum mitgeteilt. Es sei ihm gesagt worden, sein Vater sei verstorben, seine Mutter lebe aber noch, er wisse jedoch nicht wo. Auch wisse er nicht, ob er noch Geschwister habe. Er gab an, noch nie ein offizielles Ausweisdokument besessen zu haben. Er habe Gambia verlassen, weil ihn seine Mitschüler schlecht behandelt hätten und er sich eine bessere Zukunft wünsche. Auch möchte er seine Mutter kennenlernen. Er habe weder in Gambia noch in Senegal Probleme mit den Behörden oder Drittpersonen gehabt. B.b Das SEM gab am 16. April 2024 eine Altersabklärung in Auftrag. Am 19. April 2024 wurde eine rechtsmedizinische Untersuchung des Beschwerdeführers durchgeführt und das entsprechende Gutachten durch (...) am 23. April 2026 erstattet. B.c Mit Schreiben vom 16. Mai 2024 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Altersgutachten und zur beabsichtigten Altersanpassung gewährt. Der Beschwerdeführer nahm am 21. Mai 2024 dazu Stellung. B.d Mit Verfügung vom 24. Mai 2024 passte das SEM das Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Im Weiteren wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. C. Am 1. Juni 2024 hörte das SEM den Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung vertieft zu seinen Asylgründen an (Art. 29 AsylG [SR 141.31]). C.a Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er zusammengefasst aus, nach Angaben seines Koranlehrers habe ihn seine Mutter im Alter von vier Jahren in die Koranschule im E._______ ([...]) D._______, in der Nähe von F._______, Gambia, gebracht. Sie hätten dort wie Sklaven gelebt und es sei manchmal schwierig gewesen, genügend Essen zu bekommen. Sie hätten auf dem Acker gearbeitet oder Hausarbeiten verrichtet. Nach dem Tod des Koranlehrers hätten dessen drei jüngere Brüder für sie gesorgt. Ende 2022 hätten die Brüder nicht mehr weiter für sie sorgen können und es habe geheissen, dass jeder zurück zu seiner Familie gehen müsse. Da er keine Familie habe und nicht gewusst habe, wohin er gehen soll, sei er zu einem Freund aus dem Dorf nach Hause gegangen. Mit diesem Freund sei er ausgereist und dieser habe auch seine Reise finanziert. Sie seien ausgereist, da sie nur so eine Chance auf eine bessere Zukunft hätten. Er (der Beschwerdeführer) habe sich erhofft, die Schule zu besuchen und Fussball spielen zu können. Weder in Senegal noch in Gambia habe er Probleme mit Behörden oder mit Drittpersonen gehabt. C.b Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren in Bezug auf seinen Gesundheitszustand diverse medizinische Berichte zu den Akten (vgl. SEM-act. [{...}]21; 22; 26; 36; 40; 45; 47; 59; 86; 87; 91). Identitätspapiere reichte der Beschwerdeführer keine ein. D. Das Asylgesuch wurde am 17. Juni 2024 der Behandlung im erweiterten Verfahren zugeteilt und der Beschwerdeführer mit separater Verfügung dem Kanton G._______ zugewiesen. E. E.a Mit Verfügung vom 11. August 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch vom 11. März 2024 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. E.b Die dagegen erhobene Beschwerde vom 21. August 2025 schrieb das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid E-6320/2025 vom 9. Oktober 2025 zufolge Gegenstandslosigkeit ab, nachdem das SEM am 3. Oktober 2025 die Verfügung vom 11. August 2025 wiedererwägungsweise aufgehoben und das erstinstanzliche Verfahren wieder aufgenommen hatte. F. Am 20. Januar 2026 (recte: 10. Februar 2026) wurde mit dem Beschwerdeführer eine Anhörung über seine potenzielle Eigenschaft als Opfer von Menschenhandel («Anhörung Menschenhandel») durchgeführt. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der Anhörung aufgefordert, nach dem Arzttermin vom 6. März 2026 einen weiteren Arztbericht einzureichen. Anlässlich dieser Anhörung gab er im Wesentlichen zu Protokoll, mit mehr als 200 Kindern in der Koranschule gelebt zu haben. Während einige Kinder lernen, duschen und essen durften, hätten er und einige weitere Schüler arbeiten müssen, nicht duschen und nicht essen dürfen. Manchmal hätten sie nur einmal am Tag gegessen, wenn überhaupt. Er habe um fünf Uhr morgens aufstehen müssen. Ab 6:30 Uhr bis um 5 Uhr abends habe er auf dem Feld gearbeitet. Danach habe er den Frauen in der Küche geholfen und das Essen verteilt. Nach dem Essen habe er alles aufräumen und spülen müssen. Sie seien meistens erst um Mitternacht ins Bett gegangen oder der Koranlehrer habe sie gerufen, damit sie ihn massieren, dann seien sie erst um drei Uhr ins Bett gekommen. Er habe nie Zeit für sich selbst gehabt. In der Zeit nach dem Tod des Koranlehrers habe er (der Beschwerdeführer) öfters Suizidgedanken gehabt, sich Schnittverletzungen zugefügt und sich einmal im Wald von einem Baum fallen gelassen. Er habe in der Zeit zwischen 2018 bis Ende 2022 begonnen zu rebellieren. Manchmal, wenn er sich für zwei bis drei Tage in den Wald zurückgezogen habe, sei er bei seiner Rückkehr geschlagen worden. Die Söhne des Koranlehrers hätten ihn Ende 2022 aus der Schule geschmissen, weil er sich geweigert habe, ihnen zu dienen. Er habe nie eine Bezahlung für seine Arbeit erhalten. G. Mit Schreiben vom 3. März 2026 und vom 2. Juni 2026 ersuchte die Rechtsvertreterin das SEM, um Erteilung eines Auftrags für eine medizinische Sachverhaltsabklärung. H. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 8. Juni 2026 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch vom 11. März 2024 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. I. Mit Eingabe vom 8. Juli 2026 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die rubrizierte Rechtsvertreterin, gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In dieser wird beantragt, die Verfügung des SEM vom 8. Juni 2026 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. J. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 9. Juli 2026 den Eingang der Beschwerde. K. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2026 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab, forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf und wies ihn gleichzeitig auf die Möglichkeit eines Beschwerderückzugs hin. L. Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde am 28. Juli 2026 geleistet.
Erwägungen (54 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Die Vorinstanz hält in ihrem ablehnenden Asylentscheid fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Zur Begründung führt sie aus, entgegen seiner Behauptung sei der Beschwerdeführer nicht minderjährig, sondern ein erwachsener Mann von mindestens 21.6 Jahren. Infolgedessen seien seine Asylgründe, namentlich die Probleme in der Koranschule sowie die fehlende mütterliche Fürsorge, die ihn zur Ausreise veranlasst hätten, hinfällig geworden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er bereits volljährig gewesen sei, als er sein Heimatland verlassen habe. Infolgedessen müsse auch davon ausgegangen werden, dass er aus anderen als den behaupteten Gründen aus seinem Heimatland ausgereist sei. Hinweise auf eine Gefährdung in seinem Heimatstaat oder Herkunftsstaat liessen sich aus den Aussagen und den Akten nicht entnehmen. Vielmehr habe er explizit zu Protokoll geben, weder in Senegal noch in Gambia Probleme mit Behörden oder Drittpersonen gehabt zu haben.
E. 4.2 Dem wird in der Beschwerde im Wesentlichen entgegnet, die Vorinstanz habe es unterlassen, den Sachverhalt vollständig und richtig zu eruieren, den Entscheid ausreichend zu begründen, die entscheidwesentlichen Umstände vollständig zu berücksichtigen und die Erklärungen des Beschwerdeführers sorgfältig und ernsthaft zu prüfen.
E. 4.2.1 Es sei möglich, dass der Beschwerdeführer älter sei als angegeben. Dennoch sei es unzulässig, daraus auf die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen zu schliessen. Seine Schilderungen zur Koranschule seien detailliert, widerspruchsfrei und mit Realkennzeichen belegt. Er habe keine Schulbildung, könne weder lesen noch schreiben. Die Diagnose PTBS mit dissoziativer Symptomatik sei dokumentiert, u.a. durch starke Verkrampfungen, Abwesenheit und Selbstverletzung in der Anhörung am 10. Februar 2026. Die Erkrankung führe zu Erinnerungslücken und Vermeidungsverhalten. Ärztin und Chefarzt würden im Bericht vom 5. November 2025 seine Glaubwürdigkeit bestätigen. Selbst bei aktueller Volljährigkeit sei nicht von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Volljährigkeit im Zeitpunkt der Ausreise auszugehen.
E. 4.2.2 Der Beschwerdeführer habe einzig in der Anhörung nach Art. 29 AsylG Gelegenheit zum freien Bericht gehabt. Der Asylentscheid sei von einer Person eröffnet worden, die ihn nie effektiv gesehen oder angehört habe. Die knapp dreistündige Anhörung sei minimalistisch gewesen und habe dem rechtlichen Gehör nicht genügt, besonders angesichts seiner vulnerablen, traumatisierten Situation. Die Vorinstanz habe seine Aussagen pauschal nicht berücksichtigt, einen Sachverhalt konstruiert, der zwangsläufig zum negativen Entscheid mit Wegweisung geführt habe, und habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt, da sie alle Aussagen als unglaubhaft gewertet habe.
E. 4.2.3 Die Vorinstanz habe das Willkürverbot verletzt, indem sie ihre Entscheidung nicht sorgfältig begründet habe. Sie habe nicht gewürdigt, dass der Beschwerdeführer lange ohne Familienkontakt gelebt und sich auf die Angaben seines Koranlehrers habe stützen müssen. Auch seine Kompetenzen (Analphabetismus), Erfahrungen, psychischen Erkrankungen und Realkennzeichen seien unberücksichtigt geblieben. Die Aussagen des Fachärzteteams zur Glaubhaftigkeit seien ignoriert worden. Der pauschale Schluss auf die Unglaubhaftigkeit aller Aussagen sei unzulässig. Gleiches gelte für die Prüfung des Wegweisungsvollzugs, wo erneut ohne konkrete Begründung die Unglaubhaftigkeit angenommen worden sei. Eine solche Vorgehensweise verstosse gegen die Begründungspflicht.
E. 5.1 In der Hauptsache wird die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur ausführlichen Begründung des Asylentscheid beantragt.
E. 5.2 Dem Willkürverbot (Art. 9 BV) kommt im vorliegenden Verfahren aufgrund der uneingeschränkten Prüfungsbefugnis des Gerichts (E. 2 vorne) keine eigenständige Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund enthält sich das Bundesverwaltungsgericht einer eigenständigen Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV (Urteil des BVGer E-1493/2026 vom 24. März 2026 E. 5.8).
E. 5.3.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist die Sachverhaltserstellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden. Die behördliche Abklärungspflicht findet im Asylverfahren ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) der asylsuchenden Person (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9). Diese umfasst unter anderem neben der vollständigen Darlegung der Asylgründe (Abs. 1 Bst. c) auch die Verpflichtung, Beweismittel beizubringen und diese vollständig und nachvollziehbar zu bezeichnen (Abs. 1 Bst. d; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-2462/2026 vom 15. Mai 2026 E. 4.3.1).
E. 5.3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst diverse Teilgehalte, unter anderem, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 5.3.3 Ebenfalls beinhaltet der Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht auf Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Die Anhörung stellt nicht nur ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der asylsuchenden Person und einen Teilgehalt des rechtlichen Gehörs dar, sondern dient auch der materiellen Sachverhaltsabklärung, die im Asylverfahren grundsätzlich von Amtes wegen nach Art. 29 AsylG durchzuführen ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Die Anhörung ist grundsätzlich der wichtigste Bestandteil des materiellen Asylverfahrens, da sie das Kernelement der Abklärung darstellt. Findet keine Anhörung statt, muss eine andere geeignete Form der Gehörsgewährung gefunden werden (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-2462/2026 vom 15. Mai 2026 E. 4.3.3).
E. 5.4.1 Eine PTBS kann sich auf das Aussageverhalten der traumatisierten Person auswirken und ist entsprechend bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zu beachten (Urteil des BVGer D-1333/2022 vom 20. August 2025 E. 11.1.4.2 m.w.H.). Konkret kann eine Traumatisierung das Aussageverhalten einer Person beeinflussen und dazu führen, dass ein Sachverhalt nicht vollumfänglich strukturiert und kohärent dargestellt wird. Untersuchungen haben indessen gezeigt, dass traumatische Erlebnisse unabhängig vom Vorliegen einer PTBS-Symptomatik in der Regel gut und langfristig erinnert werden können (vgl. Renate Volbert, Aussagen über Traumata, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich 2017, S. 399 ff.). Entsprechend ist davon auszugehen, dass eine asylsuchende Person auch im Falle einer Traumatisierung in der Lage ist, die Grundzüge ihrer zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen ohne Widersprüche und anschaulich darzutun, insbesondere soweit sie Sachverhalte betreffen, die nicht direkt mit den traumatisierenden Übergriffen im Zusammenhang stehen (Urteil des BVGer D-2851/2024 vom 5. Juni 2026 E. 6.2).
E. 5.4.2 Die Diagnose der PTBS kann für sich allein nicht als taugliches Beweismittel für die als unglaubhaft erkannten Vorfälle gelten. Die Einschätzung eines Facharztes in Bezug auf die Plausibilität von Ereignissen, welche als Ursache für die diagnostizierte PTBS in Betracht fallen, bildet lediglich ein Indiz (und keinen Beweis), welches im Rahmen der Beweis-würdigung zu berücksichtigen ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/11 E. 7.2.1 f.; vgl. auch Urteil des BVGer D-1333/2022 vom 20. August 2025 E. 11.1.4.2 m.w.H.). Die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen einer asylsuchenden Person (Art. 7 AsylG) ist indes eine Rechtsfrage, die von den Asylbehörden und nicht durch eine fachärztliche Person vorzunehmen ist - entsprechende Ausführungen sind für die zuständigen Behörden daher nicht verbindlich.
E. 5.4.3 Aus dem Austrittsbericht der Psychiatrie H._______ geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer vom 21. Mai 2024 bis zum 28. Mai 2025 in stationärer Behandlung befand (vgl. SEM-act. 59). Dem Bericht sind die Diagnosen einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS; ICD-10: F43.1) sowie einer mittelgradig depressiven Episode (ICD-10: F32.1) zu entnehmen. Als Auslöser werden eine negative Nachricht durch die Rechtsvertretung sowie ein Zwischenfall nach der versehentlichen Einnahme von Meerestieren mit starker allergischer Reaktion genannt. Aus der Sozialanamnese geht hervor, dass es auf dem Fluchtweg zu multiplen traumatisierenden Ereignissen gekommen sei. Dem Austrittsbericht der psychiatrischen Dienste G._______ vom 1. Oktober 2025 betreffend den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 1. September 2025 bis zum 11. September 2025 sind die Diagnosen einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) und einer PTBS (ICD-10: F43.1) zu entnehmen. Der Beschwerdeführer habe bei der Aufnahme angegeben, einen negativen Asylentscheid des Migrationsamtes erhalten zu haben (vgl. SEM-act. 87). Im Arztbericht der psychiatrische Dienste G._______ vom 5. November 2025 wird noch die Diagnose einer PTBS mit dissoziativer Symptomatik genannt. Der Beschwerdeführer werde seit dem 6. Februar 2025 im psychiatrischen Ambulatorium sowie medikamentös mit Olanzapin, Sertralin und Relaxane behandelt (vgl. BM 1). Auf eine detaillierte Exploration der Traumata sei zur Vermeidung einer Retraumatisierung und dissoziativer Dekompensation bisher aus fachlichen Gründen verzichtet worden. Inhaltlich gehe es bei den Traumata um Gewalterfahrungen, welche er als Arbeitskind in der Koranschule in Gambia ab dem vierten Lebensjahr erlebt habe, teils um die traumatischen Erlebnisse auf dem Migrationsweg (vgl. BM 1, S. 2).
E. 5.4.4 Der Beschwerdeführer gab zu Beginn der Anhörung vom 10. Juni 2024 zu Protokoll, es sei ihm erst hier in der Schweiz nach dem Ergehen des SEM-Entscheids in Bezug auf sein Alter psychisch schlecht gegangen (vgl. SEM-act. 48, F8; F10). Er gab an, keine Medikamente zu nehmen, weil er keine brauche (vgl. a.a.O., F11). Aus dem Protokoll der Anhörung ergeben sich keine stichhaltigen Hinweise dafür, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, seine Asylgründe vollständig darzulegen. Es wurde ihm mit offen formulierten Fragen Gelegenheit gegeben, die Gründe für sein Asylgesuch ausführlich darzulegen und es wurden ihm vertiefende Nachfragen zu den von ihm vorgebrachten Nachteilen gestellt (vgl. a.a.O., F46 ff.). Zudem wurde der Rechtsvertretung die Möglichkeit gegeben, ergänzende Fragen zu stellen (vgl. a.a.O., F56). Ferner bejahte der Beschwerdeführer die ihm explizit gestellte Frage, ob er alle seine Asylgründe habe nennen können, vorbehaltlos (vgl. a.a.O., F57 f.). Schliesslich sind dem Anhörungsprotokoll keine Unterbrechungen aus gesundheitlichen Gründen zu entnehmen.
E. 5.4.5 Das Protokoll Menschenhandel ist zwar fälschlich auf den 20. Januar 2026 datiert (Anhörung vom 10. Februar 2026). Dies ist jedoch als offensichtliches redaktionelles Versehen zu qualifizieren, welches den Inhalt nicht in Zweifel zu ziehen vermag. Zu Beginn der Anhörung Menschenhandel gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, es gehe ihm gut und er sei im Moment sehr dankbar über seinen Gesundheitszustand. Insbesondere seien die Stimmen selten geworden (vgl. SEM-act. 97, F2-F8). Die Vorinstanz hat im Wissen um die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers in der Anhörung durch Pausenangebote und entsprechende Hinweise zu Beginn (a.a.O., F8 f.; F15; F30; F44; F67) den Umständen und der Vulnerabilität des Beschwerdeführers genügend Rechnung getragen. Der Beschwerdeführer führte am Ende der Anhörung aus, er habe bei gewissen Dingen eine Blockade und könne gewisse Dinge einfach nicht sagen. Auch wenn er 100 Jahre lang befragt würde, bekäme er gewisse Dinge nicht raus. Er könne nichts Weiteres erzählen, was er nicht schon bereits erzählt habe (vgl. a.a.O., F65-F67). Er bestätigte unterschriftlich, dass das Protokoll vollständig sei und mit den Aussagen, die er frei formuliert habe, übereinstimme (vgl. a.a.O., S.15). Auch wurde der anwesenden Rechtsvertretung Gelegenheit zur Stellung von Fragen gegeben und diese bestätigte, keine weiteren Fragen zu haben (vgl. a.a.O., F62 f.; S. 14 f.).
E. 5.4.6 Bei den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten medizinischen Unterlagen handelt es sich um Verlaufsberichte zur jeweils aktuellen medizinischen Situation betreffend Diagnosen und Behandlung und nicht um gutachterliche Stellungnahmen zum angeblich beeinträchtigten Aussageverhalten des Beschwerdeführers vor dem SEM. Daraus sind keine Hinweise ersichtlich, dass die Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörungen durch die Vorinstanz aus medizinischen Gründen in rechtsrelevanter Weise beeinträchtigt war. Sodann wurden auf Besch-werdeebene inhaltlich keine ergänzenden Ausführungen zum Sachverhalt gemacht, sodass von einer erneuten Anhörung keine weiteren Erkenntnisse zu allfälligen Asylgründen des Beschwerdeführers zu erwarten wären.
E. 5.5 Aufgrund der Akten ist sodann davon auszugehen, dass die medizinische Situation des Beschwerdeführers vor Erlass der angefochtenen Verfügung hinreichend dokumentiert war. Auch wurden auf Beschwerdeebene keine neuen Arztbericht eingereicht oder massgebliche Veränderungen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers geltend gemacht. Die Vorinstanz war folglich nicht gehalten, die Einreichung des weiteren Arztberichts betreffend die Konsultation vom 6. März 2026 abzuwarten (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III/2, S. 7).
E. 5.6 Im Weiteren ist zwar wünschenswert, dass die Anhörung von derselben Person durchgeführt wird, die auch über das Asylgesuch (mit)befindet, zumal der persönliche Eindruck einer Person für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen von Belang sein kann. Es existiert dazu aber keine gesetzliche Verpflichtung der Vorinstanz, dies immer so zu handhaben; eine solche Verpflichtung ergibt sich auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (vgl. Urteil des BVGer E-1246/2021 vom 22. August 2025 E. 4.2.1 m.w.H.).
E. 5.7 Schliesslich hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid im Rahmen einer zwar eher knappen, jedoch inhaltlich hinreichenden Gesamtwürdigung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten hat lassen (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II). Wie die eingehend begründete Beschwerdeschrift zeigt, ist es dem Beschwerdeführer beziehungsweise seiner Rechtsvertreterin auch offensichtlich möglich gewesen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, stellt per se weder eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts noch eine Verletzung der Begründungspflicht (respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör) dar, sondern ist vielmehr eine Frage des materiellen Rechts (vgl. E. 6 f. unten).
E. 5.8 Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) oder des rechtlichen Gehörs (Art. 29 VwVG) liegt mithin nicht vor. Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus diesem Grund aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 7 Auch in materieller Hinsicht vermögen die Beschwerdevorbringen nicht zu überzeugen.
E. 7.1 Vorab ist festzuhalten, dass unwahre oder widersprüchliche Angaben zum Alter im asylrechtlichen Verfahren grundsätzlich als negatives Indiz für die allgemeine Glaubwürdigkeit der asylsuchenden Person gewertet werden können. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über sein Alter unwahre Angaben gemacht hat (behauptete Minderjährigkeit). So weichen seine Angaben beträchtlich von den Ergebnissen des Altersgutachtens (mindestens 21.6 Jahre; SEM-act. 18) ab. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch ohne Ausweisdokumente und Auskünfte seiner Eltern Kenntnis davon haben musste, bei seiner Einreise in die Schweiz älter als 14 Jahre alt gewesen zu sein, zumal erhebliche Entwicklungsunterschiede zwischen 14-jährigen Jugendlichen und Männern im Erwachsenenalter bestehen. Diesen Entwicklungsunterschieden musste sich gerade der Beschwerdeführer bewusst sein, zumal er angab mit 200 anderen Kindern aufgewachsen zu sein. Der Verweis auf die krankheitsbedingten Erinnerungslücken und dissoziativen Symptome, ist selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Befragungen durch das SEM mit einem gewissen Stress verbunden sind, nicht geeignet, die aufgezeigten Ungereimtheiten zu erklären (vgl. auch E. 5.4.3 oben). Angesichts dessen bestehen massgebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Seine weiteren Angaben zu seiner Biografie widersprechen sich zwar nicht, ihnen fehlt aber der Detaillierungsgrad, welcher die Aussagen überprüfbar machen würde, weshalb diese Angaben die erwähnten Zweifel nicht beseitigen können. Somit ist die vorinstanzliche Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden.
E. 7.2.1 Zwar begründet die Vorinstanz die angefochtene Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien (Art. 7 AsylG), so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Sie hat sich jedoch dennoch zumindest rudimentär zur Asylrelevanz der Vorbringen geäussert (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II, S. 5). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten keine Hinweise auf eine Gefährdung in seinem Heimatstaat oder Herkunftsstaat entnehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat wiederholt explizit zu Protokoll gegeben, weder in Senegal noch in Gambia Probleme mit Drittpersonen oder den Behörden gehabt zu haben (vgl. SEM-act. 13, Ziff. 7.01; SEM-act. 48, F48, F51). Die offenbar erlittenen Gewalterfahrungen des Beschwerdeführers in der Koranschule sind bedauerlich, es gibt jedoch unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände keinen Grund zur Annahme, er hätte persönlich - allenfalls mit der Unterstützung seines Freundes - keinen Zugang zur staatlichen Schutzinfrastruktur oder jedenfalls einer zumutbaren Aufenthaltsalternative gehabt. Der Beschwerdeführer führte im Weiteren aus, von den Brüdern (respektive Söhnen) des verstorbenen Koranlehrers Ende 2022 aus der Koranschule geworfen worden und nach dem Verlassen der Schule von niemandem aus der Koranschule mehr kontaktiert worden zu sein (vgl. SEM-act. 48, F46; SEM-act. 97, F29, F31 f., F51 f.). Der Beschwerdeführer hat folglich bereits vor seiner Ausreise nicht mehr in der Koranschule gelebt, sondern bei der Familie seines Freundes. Das mutmasslich in der Koranschule erlittene Leid war demnach nicht kausal für seine Ausreise. Vielmehr gab der Beschwerdeführer mehrfach zu Protokoll, sein Freund habe geplant auf illegalem Weg nach Europa zu reisen und er habe sich ihm angeschlossen, in der Hoffnung auf ein besseres Leben, um zur Schule gehen und Fussball spielen zu können (vgl. SEM-act. 48, F46, F29; SEM-act. 97, F29). Dabei handelt es sich offensichtlich nicht um Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG.
E. 7.2.2 In Bezug auf die geltend gemachte Ausbeutung in der Koranschule ist festzuhalten, dass das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer Opfer von Menschenhandel geworden sein soll, nicht geeignet ist, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Problematik des Menschenhandels knüpft gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts regelmässig - so auch vorliegend - nicht an ein flüchtlingsrechtliches Merkmal an. Vielmehr handelt es sich dabei in der Regel um ein ausschliesslich gemeinrechtlich motiviertes Verbrechen ohne asylrelevantes Motiv (vgl. anstelle vieler: Urteile des BVGer E-3489/2021 vom 15. Dezember 2025 E. 6.3; E-3284/2021 vom 27. April 2023 E. 6.3, E-6484/2020 vom 7. November 2022 E. 5.3). Einer möglichen Gefährdung ist dementsprechend im Rahmen der zu prüfenden Wegweisungsvollzugshindernisse, insbesondere im Hinblick auf Art. 3 und 4 EMRK, Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2016/27, insb. E. 5.3.1). Das Gericht sieht vorliegend mangels asylrelevanter Motive der geltend gemachten Ausbeutung keine Gründe, auf diese Praxis zurückzukommen. Die mutmasslichen Erlebnisse in der Koranschule sind folglich nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen.
E. 7.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch ebenfalls zu Recht abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer führt zur Begründung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, er habe sein Heimatland Senegal im Alter von vier Jahren verlassen und kenne weder das Land noch die dortige Kultur oder Gepflogenheiten. Er verfüge weder über ein soziales noch familiäres Netzwerk in Senegal oder Gambia. Eine wirtschaftliche Integration und Existenzsicherung sei nicht möglich. Zudem spreche die medizinische Situation gegen den Wegweisungsvollzug, da mit psychischer Dekompensation und akutem Behandlungsbedarf zu rechnen sei. Ohne engmaschige psychologische und medikamentöse Behandlung drohe eine lebensgefährliche Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands. In Senegal seien die notwendigen Behandlungen und Medikamente für ihn nicht zugänglich oder erschwinglich.
E. 9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 9.3.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.3.4 Liegen Hinweise für das Vorliegen von Menschenhandel vor, kann dies im Rahmen der Wegweisungsvollzugshindernisse nach Art. 83 Abs. 3 AIG (im Sinne eines Unzulässigkeitskriteriums nach Art. 3 oder 4 EMRK) Relevanz entfalten. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass er Opfer von Menschenhandel geworden ist. Den Akten sind indessen keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass Personen der Koranschule in Gambia ihn in der Schweiz je gesucht hätten oder in Verbindung mit einem Menschhandelsnetzwerk beziehungsweise einer organisierten Struktur zur Ausbeutung stehen könnten. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland Senegal ein unmittelbares Risiko droht, Ausbeutung oder Vergeltungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, welches der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würde (vgl. BVGE 2016/27 E. 5.3.1).
E. 9.3.5 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.3.6 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 9.3.7 Hinsichtlich der psychischen Probleme mit suizidalen Tendenzen des Beschwerdeführers ist in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzuhalten, dass eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, § 183, bestätigt durch das Urteil Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/2015). Vorliegend ist, entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde, festzustellen, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Senegal aufgrund einer PTBS mit dissoziativer Symptomatik (vgl. Arztbericht vom 5. November 2025) nicht gegen Art. 3 EMRK verstösst, da diese psychischen Beschwerden die hohe Schwelle zur Annahme eines «real risk» offensichtlich nicht erreichen. Weiterhin bestehenden oder sich gar akzentuierenden suizidalen Tendenzen ist im Falle einer (zwangsweisen) Rückführung bei der Ausgestaltung der Modalitäten durch angemessene, sorgfältige Vorbereitung Rechnung zu tragen, indem geeignete medizinische Massnahmen getroffen werden und eine adäquate Betreuung - beispielsweise durch medizinisches Fachpersonal - sichergestellt wird (vgl. E. 9.4.4 unten).
E. 9.3.8 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.4.2 Mit der Bezeichnung des Bundesrats von Senegal als «Safe Country» im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG gilt eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender in diesen Staat grundsätzlich als zumutbar (Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] und Anhang 2 der Verordnung). Es herrscht dort keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Senegal ausgegangen wird (Urteil des BVGer E-7925/2025 vom 17. Oktober 2025 E. 8.3.1 m.w.H.; vgl. auch Urteil des BVGer D-763/2026 vom 4. Februar 2026 E. 7.3.2).
E. 9.4.3 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen ist erst auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zieht (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6, BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.).
E. 9.4.4 Hinsichtlich des aktenkundigen Krankheitsbilds des Beschwerdeführers (vgl. E. 5.4.3 oben) ist die medizinische (Weiter-)Behandlung in Senegal möglich. In diesem Zusammenhang kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III/2, S. 7). Auch wenn in Senegal Einbussen des Betreuungsstandards im Vergleich mit der Schweiz nicht in Abrede zu stellen sind, vermag dies nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Zudem steht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Sodann wird die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte kantonale Behörde den gesundheitlichen Aspekten bei der Wahl geeigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen haben.
E. 9.4.5 Im Weiteren ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne die in der Schweiz vorhandene Unterstützung gänzlich verloren wäre und sich allein nicht zurechtfinden könnte. Eigenen Angaben zufolge verbrachte er nach seiner Ankunft in Lampedusa zwei Monate in Rom ohne Begleitung und reiste von dort aus über Milano in die Schweiz (vgl. SEM-act. 13, Rz. 5.02; SEM-act. 48, F46). Bereits das Zurücklegen dieses Reisewegs - auf sich allein gestellt - setzt eine gewisse Selbständigkeit voraus. Auch im Arztbericht vom 5. November 2025 werden dem Beschwerdeführer viele Ressourcen attestiert (vgl. BM 1). Zwar dürfte sich ein Unterstützungsnetz, wie es in der Schweiz besteht, positiv auf den Beschwerdeführer auswirken. Jedoch dürfte ihn dessen Wegfall nicht in einem Masse beeinträchtigen, welches seine Gesundheit ernsthaft gefährdet. Mit der Vorinstanz kann von ihm als junger Mann, der eine Landessprache des Senegals (Mandinko) zur Muttersprache hat und über fliessende Sprachkenntnisse in Französisch und Englisch verfügt, erwartet werden, sich in die Gesellschaft zu integrieren und seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Darüber hinaus hat es der Beschwerdeführer den Asylbehörden mit seinen unglaubhaften Angaben zu den Lebensumständen in der Heimat verunmöglicht, die Situation in voller Kenntnis aller relevanten Sachverhaltselemente zu beurteilen. Es ist etwa keineswegs gesichert, dass er, wie von ihm behauptet, in Senegal über keinerlei Unterstützung verfügen würde. So gab er zu Protokoll, dass seine Mutter gemäss Angaben seines Lehrers in der B._______ lebe (vgl. SEM-act. 48, F49 f.).
E. 9.4.6 Auf die vom Beschwerdeführer schon vor der Vorinstanz und erneut auf Beschwerdeebene geltend gemachten sinngemässen Integrationsbemühungen in der Schweiz und die in diesem Zusammenhang eingereichten Belege ist nicht näher einzugehen, zumal der Grad der Integration grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG bildet (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2016 Nr. 13 E. 3.5; Urteil des BVGer E-1954/2025 vom 28. April 2025 E. 8.6.3).
E. 9.4.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der am 28. Juli 2026 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Rahel Schöb Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-4790/2026
Urteil vom 25. September 2026
Besetzung
Einzelrichter Kaspar Gerber,
mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer;
Gerichtsschreiberin Rahel Schöb.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Senegal,
vertreten durch MLaw. Ursula Heer,
HEKS Rebaso - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Juni 2026 / N (...).
Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. März 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Er gab dabei an, minderjährig zu sein.
B.
B.a Er wurde im Beisein seiner Rechtsvertretung am 12. April 2024 im Rahmen der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) zu seinen Asylgründen angehört.
Dabei brachte er im Wesentlichen vor, am 1. August 2009 in der B._______, Senegal, geboren worden zu sein, der Ethnie der C._______ anzugehören und seit seinem vierten Lebensjahr in D._______, Distrikt E._______, Gambia, gelebt zu haben. Sein Koranlehrer habe ihm sein Geburtsdatum mitgeteilt. Es sei ihm gesagt worden, sein Vater sei verstorben, seine Mutter lebe aber noch, er wisse jedoch nicht wo. Auch wisse er nicht, ob er noch Geschwister habe. Er gab an, noch nie ein offizielles Ausweisdokument besessen zu haben. Er habe Gambia verlassen, weil ihn seine Mitschüler schlecht behandelt hätten und er sich eine bessere Zukunft wünsche. Auch möchte er seine Mutter kennenlernen. Er habe weder in Gambia noch in Senegal Probleme mit den Behörden oder Drittpersonen gehabt.
B.b Das SEM gab am 16. April 2024 eine Altersabklärung in Auftrag. Am 19. April 2024 wurde eine rechtsmedizinische Untersuchung des Beschwerdeführers durchgeführt und das entsprechende Gutachten durch (...) am 23. April 2026 erstattet.
B.c Mit Schreiben vom 16. Mai 2024 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Altersgutachten und zur beabsichtigten Altersanpassung gewährt. Der Beschwerdeführer nahm am 21. Mai 2024 dazu Stellung.
B.d Mit Verfügung vom 24. Mai 2024 passte das SEM das Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Im Weiteren wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.
C. Am 1. Juni 2024 hörte das SEM den Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung vertieft zu seinen Asylgründen an (Art. 29 AsylG [SR 141.31]).
C.a Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er zusammengefasst aus, nach Angaben seines Koranlehrers habe ihn seine Mutter im Alter von vier Jahren in die Koranschule im E._______ ([...]) D._______, in der Nähe von F._______, Gambia, gebracht. Sie hätten dort wie Sklaven gelebt und es sei manchmal schwierig gewesen, genügend Essen zu bekommen. Sie hätten auf dem Acker gearbeitet oder Hausarbeiten verrichtet. Nach dem Tod des Koranlehrers hätten dessen drei jüngere Brüder für sie gesorgt. Ende 2022 hätten die Brüder nicht mehr weiter für sie sorgen können und es habe geheissen, dass jeder zurück zu seiner Familie gehen müsse. Da er keine Familie habe und nicht gewusst habe, wohin er gehen soll, sei er zu einem Freund aus dem Dorf nach Hause gegangen. Mit diesem Freund sei er ausgereist und dieser habe auch seine Reise finanziert. Sie seien ausgereist, da sie nur so eine Chance auf eine bessere Zukunft hätten. Er (der Beschwerdeführer) habe sich erhofft, die Schule zu besuchen und Fussball spielen zu können. Weder in Senegal noch in Gambia habe er Probleme mit Behörden oder mit Drittpersonen gehabt.
C.b Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren in Bezug auf seinen Gesundheitszustand diverse medizinische Berichte zu den Akten (vgl. SEM-act. [{...}]21; 22; 26; 36; 40; 45; 47; 59; 86; 87; 91). Identitätspapiere reichte der Beschwerdeführer keine ein.
D. Das Asylgesuch wurde am 17. Juni 2024 der Behandlung im erweiterten Verfahren zugeteilt und der Beschwerdeführer mit separater Verfügung dem Kanton G._______ zugewiesen.
E.
E.a Mit Verfügung vom 11. August 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch vom 11. März 2024 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.
E.b Die dagegen erhobene Beschwerde vom 21. August 2025 schrieb das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid E-6320/2025 vom 9. Oktober 2025 zufolge Gegenstandslosigkeit ab, nachdem das SEM am 3. Oktober 2025 die Verfügung vom 11. August 2025 wiedererwägungsweise aufgehoben und das erstinstanzliche Verfahren wieder aufgenommen hatte.
F. Am 20. Januar 2026 (recte: 10. Februar 2026) wurde mit dem Beschwerdeführer eine Anhörung über seine potenzielle Eigenschaft als Opfer von Menschenhandel («Anhörung Menschenhandel») durchgeführt. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der Anhörung aufgefordert, nach dem Arzttermin vom 6. März 2026 einen weiteren Arztbericht einzureichen.
Anlässlich dieser Anhörung gab er im Wesentlichen zu Protokoll, mit mehr als 200 Kindern in der Koranschule gelebt zu haben. Während einige Kinder lernen, duschen und essen durften, hätten er und einige weitere Schüler arbeiten müssen, nicht duschen und nicht essen dürfen. Manchmal hätten sie nur einmal am Tag gegessen, wenn überhaupt. Er habe um fünf Uhr morgens aufstehen müssen. Ab 6:30 Uhr bis um 5 Uhr abends habe er auf dem Feld gearbeitet. Danach habe er den Frauen in der Küche geholfen und das Essen verteilt. Nach dem Essen habe er alles aufräumen und spülen müssen. Sie seien meistens erst um Mitternacht ins Bett gegangen oder der Koranlehrer habe sie gerufen, damit sie ihn massieren, dann seien sie erst um drei Uhr ins Bett gekommen. Er habe nie Zeit für sich selbst gehabt. In der Zeit nach dem Tod des Koranlehrers habe er (der Beschwerdeführer) öfters Suizidgedanken gehabt, sich Schnittverletzungen zugefügt und sich einmal im Wald von einem Baum fallen gelassen. Er habe in der Zeit zwischen 2018 bis Ende 2022 begonnen zu rebellieren. Manchmal, wenn er sich für zwei bis drei Tage in den Wald zurückgezogen habe, sei er bei seiner Rückkehr geschlagen worden. Die Söhne des Koranlehrers hätten ihn Ende 2022 aus der Schule geschmissen, weil er sich geweigert habe, ihnen zu dienen. Er habe nie eine Bezahlung für seine Arbeit erhalten.
G. Mit Schreiben vom 3. März 2026 und vom 2. Juni 2026 ersuchte die Rechtsvertreterin das SEM, um Erteilung eines Auftrags für eine medizinische Sachverhaltsabklärung.
H. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 8. Juni 2026 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch vom 11. März 2024 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
I. Mit Eingabe vom 8. Juli 2026 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die rubrizierte Rechtsvertreterin, gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In dieser wird beantragt, die Verfügung des SEM vom 8. Juni 2026 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
J. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 9. Juli 2026 den Eingang der Beschwerde.
K. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2026 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab, forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf und wies ihn gleichzeitig auf die Möglichkeit eines Beschwerderückzugs hin.
L. Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde am 28. Juli 2026 geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Die Vorinstanz hält in ihrem ablehnenden Asylentscheid fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
Zur Begründung führt sie aus, entgegen seiner Behauptung sei der Beschwerdeführer nicht minderjährig, sondern ein erwachsener Mann von mindestens 21.6 Jahren. Infolgedessen seien seine Asylgründe, namentlich die Probleme in der Koranschule sowie die fehlende mütterliche Fürsorge, die ihn zur Ausreise veranlasst hätten, hinfällig geworden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er bereits volljährig gewesen sei, als er sein Heimatland verlassen habe. Infolgedessen müsse auch davon ausgegangen werden, dass er aus anderen als den behaupteten Gründen aus seinem Heimatland ausgereist sei. Hinweise auf eine Gefährdung in seinem Heimatstaat oder Herkunftsstaat liessen sich aus den Aussagen und den Akten nicht entnehmen. Vielmehr habe er explizit zu Protokoll geben, weder in Senegal noch in Gambia Probleme mit Behörden oder Drittpersonen gehabt zu haben.
4.2 Dem wird in der Beschwerde im Wesentlichen entgegnet, die Vorinstanz habe es unterlassen, den Sachverhalt vollständig und richtig zu eruieren, den Entscheid ausreichend zu begründen, die entscheidwesentlichen Umstände vollständig zu berücksichtigen und die Erklärungen des Beschwerdeführers sorgfältig und ernsthaft zu prüfen.
4.2.1 Es sei möglich, dass der Beschwerdeführer älter sei als angegeben. Dennoch sei es unzulässig, daraus auf die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen zu schliessen. Seine Schilderungen zur Koranschule seien detailliert, widerspruchsfrei und mit Realkennzeichen belegt. Er habe keine Schulbildung, könne weder lesen noch schreiben. Die Diagnose PTBS mit dissoziativer Symptomatik sei dokumentiert, u.a. durch starke Verkrampfungen, Abwesenheit und Selbstverletzung in der Anhörung am 10. Februar 2026. Die Erkrankung führe zu Erinnerungslücken und Vermeidungsverhalten. Ärztin und Chefarzt würden im Bericht vom 5. November 2025 seine Glaubwürdigkeit bestätigen. Selbst bei aktueller Volljährigkeit sei nicht von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Volljährigkeit im Zeitpunkt der Ausreise auszugehen.
4.2.2 Der Beschwerdeführer habe einzig in der Anhörung nach Art. 29 AsylG Gelegenheit zum freien Bericht gehabt. Der Asylentscheid sei von einer Person eröffnet worden, die ihn nie effektiv gesehen oder angehört habe. Die knapp dreistündige Anhörung sei minimalistisch gewesen und habe dem rechtlichen Gehör nicht genügt, besonders angesichts seiner vulnerablen, traumatisierten Situation. Die Vorinstanz habe seine Aussagen pauschal nicht berücksichtigt, einen Sachverhalt konstruiert, der zwangsläufig zum negativen Entscheid mit Wegweisung geführt habe, und habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt, da sie alle Aussagen als unglaubhaft gewertet habe.
4.2.3 Die Vorinstanz habe das Willkürverbot verletzt, indem sie ihre Entscheidung nicht sorgfältig begründet habe. Sie habe nicht gewürdigt, dass der Beschwerdeführer lange ohne Familienkontakt gelebt und sich auf die Angaben seines Koranlehrers habe stützen müssen. Auch seine Kompetenzen (Analphabetismus), Erfahrungen, psychischen Erkrankungen und Realkennzeichen seien unberücksichtigt geblieben. Die Aussagen des Fachärzteteams zur Glaubhaftigkeit seien ignoriert worden. Der pauschale Schluss auf die Unglaubhaftigkeit aller Aussagen sei unzulässig. Gleiches gelte für die Prüfung des Wegweisungsvollzugs, wo erneut ohne konkrete Begründung die Unglaubhaftigkeit angenommen worden sei. Eine solche Vorgehensweise verstosse gegen die Begründungspflicht.
5.
5.1 In der Hauptsache wird die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur ausführlichen Begründung des Asylentscheid beantragt.
5.2 Dem Willkürverbot (Art. 9 BV) kommt im vorliegenden Verfahren aufgrund der uneingeschränkten Prüfungsbefugnis des Gerichts (E. 2 vorne) keine eigenständige Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund enthält sich das Bundesverwaltungsgericht einer eigenständigen Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV (Urteil des BVGer E-1493/2026 vom 24. März 2026 E. 5.8).
5.3
5.3.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist die Sachverhaltserstellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden.
Die behördliche Abklärungspflicht findet im Asylverfahren ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) der asylsuchenden Person (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9). Diese umfasst unter anderem neben der vollständigen Darlegung der Asylgründe (Abs. 1 Bst. c) auch die Verpflichtung, Beweismittel beizubringen und diese vollständig und nachvollziehbar zu bezeichnen (Abs. 1 Bst. d; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-2462/2026 vom 15. Mai 2026 E. 4.3.1).
5.3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst diverse Teilgehalte, unter anderem, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
5.3.3 Ebenfalls beinhaltet der Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht auf Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Die Anhörung stellt nicht nur ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der asylsuchenden Person und einen Teilgehalt des rechtlichen Gehörs dar, sondern dient auch der materiellen Sachverhaltsabklärung, die im Asylverfahren grundsätzlich von Amtes wegen nach Art. 29 AsylG durchzuführen ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Die Anhörung ist grundsätzlich der wichtigste Bestandteil des materiellen Asylverfahrens, da sie das Kernelement der Abklärung darstellt. Findet keine Anhörung statt, muss eine andere geeignete Form der Gehörsgewährung gefunden werden (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-2462/2026 vom 15. Mai 2026 E. 4.3.3).
5.4
5.4.1 Eine PTBS kann sich auf das Aussageverhalten der traumatisierten Person auswirken und ist entsprechend bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zu beachten (Urteil des BVGer D-1333/2022 vom 20. August 2025 E. 11.1.4.2 m.w.H.). Konkret kann eine Traumatisierung das Aussageverhalten einer Person beeinflussen und dazu führen, dass ein Sachverhalt nicht vollumfänglich strukturiert und kohärent dargestellt wird. Untersuchungen haben indessen gezeigt, dass traumatische Erlebnisse unabhängig vom Vorliegen einer PTBS-Symptomatik in der Regel gut und langfristig erinnert werden können (vgl. Renate Volbert, Aussagen über Traumata, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich 2017, S. 399 ff.). Entsprechend ist davon auszugehen, dass eine asylsuchende Person auch im Falle einer Traumatisierung in der Lage ist, die Grundzüge ihrer zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen ohne Widersprüche und anschaulich darzutun, insbesondere soweit sie Sachverhalte betreffen, die nicht direkt mit den traumatisierenden Übergriffen im Zusammenhang stehen (Urteil des BVGer D-2851/2024 vom 5. Juni 2026 E. 6.2).
5.4.2 Die Diagnose der PTBS kann für sich allein nicht als taugliches Beweismittel für die als unglaubhaft erkannten Vorfälle gelten. Die Einschätzung eines Facharztes in Bezug auf die Plausibilität von Ereignissen, welche als Ursache für die diagnostizierte PTBS in Betracht fallen, bildet lediglich ein Indiz (und keinen Beweis), welches im Rahmen der Beweis-würdigung zu berücksichtigen ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/11 E. 7.2.1 f.; vgl. auch Urteil des BVGer D-1333/2022 vom 20. August 2025 E. 11.1.4.2 m.w.H.). Die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen einer asylsuchenden Person (Art. 7 AsylG) ist indes eine Rechtsfrage, die von den Asylbehörden und nicht durch eine fachärztliche Person vorzunehmen ist - entsprechende Ausführungen sind für die zuständigen Behörden daher nicht verbindlich.
5.4.3 Aus dem Austrittsbericht der Psychiatrie H._______ geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer vom 21. Mai 2024 bis zum 28. Mai 2025 in stationärer Behandlung befand (vgl. SEM-act. 59). Dem Bericht sind die Diagnosen einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS; ICD-10: F43.1) sowie einer mittelgradig depressiven Episode (ICD-10: F32.1) zu entnehmen. Als Auslöser werden eine negative Nachricht durch die Rechtsvertretung sowie ein Zwischenfall nach der versehentlichen Einnahme von Meerestieren mit starker allergischer Reaktion genannt. Aus der Sozialanamnese geht hervor, dass es auf dem Fluchtweg zu multiplen traumatisierenden Ereignissen gekommen sei. Dem Austrittsbericht der psychiatrischen Dienste G._______ vom 1. Oktober 2025 betreffend den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 1. September 2025 bis zum 11. September 2025 sind die Diagnosen einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) und einer PTBS (ICD-10: F43.1) zu entnehmen. Der Beschwerdeführer habe bei der Aufnahme angegeben, einen negativen Asylentscheid des Migrationsamtes erhalten zu haben (vgl. SEM-act. 87). Im Arztbericht der psychiatrische Dienste G._______ vom 5. November 2025 wird noch die Diagnose einer PTBS mit dissoziativer Symptomatik genannt. Der Beschwerdeführer werde seit dem 6. Februar 2025 im psychiatrischen Ambulatorium sowie medikamentös mit Olanzapin, Sertralin und Relaxane behandelt (vgl. BM 1). Auf eine detaillierte Exploration der Traumata sei zur Vermeidung einer Retraumatisierung und dissoziativer Dekompensation bisher aus fachlichen Gründen verzichtet worden. Inhaltlich gehe es bei den Traumata um Gewalterfahrungen, welche er als Arbeitskind in der Koranschule in Gambia ab dem vierten Lebensjahr erlebt habe, teils um die traumatischen Erlebnisse auf dem Migrationsweg (vgl. BM 1, S. 2).
5.4.4 Der Beschwerdeführer gab zu Beginn der Anhörung vom 10. Juni 2024 zu Protokoll, es sei ihm erst hier in der Schweiz nach dem Ergehen des SEM-Entscheids in Bezug auf sein Alter psychisch schlecht gegangen (vgl. SEM-act. 48, F8; F10). Er gab an, keine Medikamente zu nehmen, weil er keine brauche (vgl. a.a.O., F11). Aus dem Protokoll der Anhörung ergeben sich keine stichhaltigen Hinweise dafür, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, seine Asylgründe vollständig darzulegen. Es wurde ihm mit offen formulierten Fragen Gelegenheit gegeben, die Gründe für sein Asylgesuch ausführlich darzulegen und es wurden ihm vertiefende Nachfragen zu den von ihm vorgebrachten Nachteilen gestellt (vgl. a.a.O., F46 ff.). Zudem wurde der Rechtsvertretung die Möglichkeit gegeben, ergänzende Fragen zu stellen (vgl. a.a.O., F56). Ferner bejahte der Beschwerdeführer die ihm explizit gestellte Frage, ob er alle seine Asylgründe habe nennen können, vorbehaltlos (vgl. a.a.O., F57 f.). Schliesslich sind dem Anhörungsprotokoll keine Unterbrechungen aus gesundheitlichen Gründen zu entnehmen.
5.4.5 Das Protokoll Menschenhandel ist zwar fälschlich auf den 20. Januar 2026 datiert (Anhörung vom 10. Februar 2026). Dies ist jedoch als offensichtliches redaktionelles Versehen zu qualifizieren, welches den Inhalt nicht in Zweifel zu ziehen vermag. Zu Beginn der Anhörung Menschenhandel gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, es gehe ihm gut und er sei im Moment sehr dankbar über seinen Gesundheitszustand. Insbesondere seien die Stimmen selten geworden (vgl. SEM-act. 97, F2-F8). Die Vorinstanz hat im Wissen um die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers in der Anhörung durch Pausenangebote und entsprechende Hinweise zu Beginn (a.a.O., F8 f.; F15; F30; F44; F67) den Umständen und der Vulnerabilität des Beschwerdeführers genügend Rechnung getragen. Der Beschwerdeführer führte am Ende der Anhörung aus, er habe bei gewissen Dingen eine Blockade und könne gewisse Dinge einfach nicht sagen. Auch wenn er 100 Jahre lang befragt würde, bekäme er gewisse Dinge nicht raus. Er könne nichts Weiteres erzählen, was er nicht schon bereits erzählt habe (vgl. a.a.O., F65-F67). Er bestätigte unterschriftlich, dass das Protokoll vollständig sei und mit den Aussagen, die er frei formuliert habe, übereinstimme (vgl. a.a.O., S.15). Auch wurde der anwesenden Rechtsvertretung Gelegenheit zur Stellung von Fragen gegeben und diese bestätigte, keine weiteren Fragen zu haben (vgl. a.a.O., F62 f.; S. 14 f.).
5.4.6 Bei den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten medizinischen Unterlagen handelt es sich um Verlaufsberichte zur jeweils aktuellen medizinischen Situation betreffend Diagnosen und Behandlung und nicht um gutachterliche Stellungnahmen zum angeblich beeinträchtigten Aussageverhalten des Beschwerdeführers vor dem SEM. Daraus sind keine Hinweise ersichtlich, dass die Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörungen durch die Vorinstanz aus medizinischen Gründen in rechtsrelevanter Weise beeinträchtigt war. Sodann wurden auf Besch-werdeebene inhaltlich keine ergänzenden Ausführungen zum Sachverhalt gemacht, sodass von einer erneuten Anhörung keine weiteren Erkenntnisse zu allfälligen Asylgründen des Beschwerdeführers zu erwarten wären.
5.5 Aufgrund der Akten ist sodann davon auszugehen, dass die medizinische Situation des Beschwerdeführers vor Erlass der angefochtenen Verfügung hinreichend dokumentiert war. Auch wurden auf Beschwerdeebene keine neuen Arztbericht eingereicht oder massgebliche Veränderungen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers geltend gemacht. Die Vorinstanz war folglich nicht gehalten, die Einreichung des weiteren Arztberichts betreffend die Konsultation vom 6. März 2026 abzuwarten (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III/2, S. 7).
5.6 Im Weiteren ist zwar wünschenswert, dass die Anhörung von derselben Person durchgeführt wird, die auch über das Asylgesuch (mit)befindet, zumal der persönliche Eindruck einer Person für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen von Belang sein kann. Es existiert dazu aber keine gesetzliche Verpflichtung der Vorinstanz, dies immer so zu handhaben; eine solche Verpflichtung ergibt sich auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (vgl. Urteil des BVGer E-1246/2021 vom 22. August 2025 E. 4.2.1 m.w.H.).
5.7 Schliesslich hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid im Rahmen einer zwar eher knappen, jedoch inhaltlich hinreichenden Gesamtwürdigung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten hat lassen (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II). Wie die eingehend begründete Beschwerdeschrift zeigt, ist es dem Beschwerdeführer beziehungsweise seiner Rechtsvertreterin auch offensichtlich möglich gewesen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, stellt per se weder eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts noch eine Verletzung der Begründungspflicht (respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör) dar, sondern ist vielmehr eine Frage des materiellen Rechts (vgl. E. 6 f. unten).
5.8 Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) oder des rechtlichen Gehörs (Art. 29 VwVG) liegt mithin nicht vor. Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus diesem Grund aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
7. Auch in materieller Hinsicht vermögen die Beschwerdevorbringen nicht zu überzeugen.
7.1 Vorab ist festzuhalten, dass unwahre oder widersprüchliche Angaben zum Alter im asylrechtlichen Verfahren grundsätzlich als negatives Indiz für die allgemeine Glaubwürdigkeit der asylsuchenden Person gewertet werden können. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über sein Alter unwahre Angaben gemacht hat (behauptete Minderjährigkeit). So weichen seine Angaben beträchtlich von den Ergebnissen des Altersgutachtens (mindestens 21.6 Jahre; SEM-act. 18) ab. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch ohne Ausweisdokumente und Auskünfte seiner Eltern Kenntnis davon haben musste, bei seiner Einreise in die Schweiz älter als 14 Jahre alt gewesen zu sein, zumal erhebliche Entwicklungsunterschiede zwischen 14-jährigen Jugendlichen und Männern im Erwachsenenalter bestehen. Diesen Entwicklungsunterschieden musste sich gerade der Beschwerdeführer bewusst sein, zumal er angab mit 200 anderen Kindern aufgewachsen zu sein. Der Verweis auf die krankheitsbedingten Erinnerungslücken und dissoziativen Symptome, ist selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Befragungen durch das SEM mit einem gewissen Stress verbunden sind, nicht geeignet, die aufgezeigten Ungereimtheiten zu erklären (vgl. auch E. 5.4.3 oben). Angesichts dessen bestehen massgebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Seine weiteren Angaben zu seiner Biografie widersprechen sich zwar nicht, ihnen fehlt aber der Detaillierungsgrad, welcher die Aussagen überprüfbar machen würde, weshalb diese Angaben die erwähnten Zweifel nicht beseitigen können. Somit ist die vorinstanzliche Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden.
7.2
7.2.1 Zwar begründet die Vorinstanz die angefochtene Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien (Art. 7 AsylG), so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Sie hat sich jedoch dennoch zumindest rudimentär zur Asylrelevanz der Vorbringen geäussert (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II, S. 5). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten keine Hinweise auf eine Gefährdung in seinem Heimatstaat oder Herkunftsstaat entnehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat wiederholt explizit zu Protokoll gegeben, weder in Senegal noch in Gambia Probleme mit Drittpersonen oder den Behörden gehabt zu haben (vgl. SEM-act. 13, Ziff. 7.01; SEM-act. 48, F48, F51). Die offenbar erlittenen Gewalterfahrungen des Beschwerdeführers in der Koranschule sind bedauerlich, es gibt jedoch unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände keinen Grund zur Annahme, er hätte persönlich - allenfalls mit der Unterstützung seines Freundes - keinen Zugang zur staatlichen Schutzinfrastruktur oder jedenfalls einer zumutbaren Aufenthaltsalternative gehabt. Der Beschwerdeführer führte im Weiteren aus, von den Brüdern (respektive Söhnen) des verstorbenen Koranlehrers Ende 2022 aus der Koranschule geworfen worden und nach dem Verlassen der Schule von niemandem aus der Koranschule mehr kontaktiert worden zu sein (vgl. SEM-act. 48, F46; SEM-act. 97, F29, F31 f., F51 f.). Der Beschwerdeführer hat folglich bereits vor seiner Ausreise nicht mehr in der Koranschule gelebt, sondern bei der Familie seines Freundes. Das mutmasslich in der Koranschule erlittene Leid war demnach nicht kausal für seine Ausreise. Vielmehr gab der Beschwerdeführer mehrfach zu Protokoll, sein Freund habe geplant auf illegalem Weg nach Europa zu reisen und er habe sich ihm angeschlossen, in der Hoffnung auf ein besseres Leben, um zur Schule gehen und Fussball spielen zu können (vgl. SEM-act. 48, F46, F29; SEM-act. 97, F29). Dabei handelt es sich offensichtlich nicht um Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG.
7.2.2 In Bezug auf die geltend gemachte Ausbeutung in der Koranschule ist festzuhalten, dass das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer Opfer von Menschenhandel geworden sein soll, nicht geeignet ist, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Problematik des Menschenhandels knüpft gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts regelmässig - so auch vorliegend - nicht an ein flüchtlingsrechtliches Merkmal an. Vielmehr handelt es sich dabei in der Regel um ein ausschliesslich gemeinrechtlich motiviertes Verbrechen ohne asylrelevantes Motiv (vgl. anstelle vieler: Urteile des BVGer E-3489/2021 vom 15. Dezember 2025 E. 6.3; E-3284/2021 vom 27. April 2023 E. 6.3, E-6484/2020 vom 7. November 2022 E. 5.3). Einer möglichen Gefährdung ist dementsprechend im Rahmen der zu prüfenden Wegweisungsvollzugshindernisse, insbesondere im Hinblick auf Art. 3 und 4 EMRK, Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2016/27, insb. E. 5.3.1). Das Gericht sieht vorliegend mangels asylrelevanter Motive der geltend gemachten Ausbeutung keine Gründe, auf diese Praxis zurückzukommen. Die mutmasslichen Erlebnisse in der Koranschule sind folglich nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen.
7.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch ebenfalls zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Beschwerdeführer führt zur Begründung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, er habe sein Heimatland Senegal im Alter von vier Jahren verlassen und kenne weder das Land noch die dortige Kultur oder Gepflogenheiten. Er verfüge weder über ein soziales noch familiäres Netzwerk in Senegal oder Gambia. Eine wirtschaftliche Integration und Existenzsicherung sei nicht möglich. Zudem spreche die medizinische Situation gegen den Wegweisungsvollzug, da mit psychischer Dekompensation und akutem Behandlungsbedarf zu rechnen sei. Ohne engmaschige psychologische und medikamentöse Behandlung drohe eine lebensgefährliche Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands. In Senegal seien die notwendigen Behandlungen und Medikamente für ihn nicht zugänglich oder erschwinglich.
9.3
9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
9.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
9.3.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3.4 Liegen Hinweise für das Vorliegen von Menschenhandel vor, kann dies im Rahmen der Wegweisungsvollzugshindernisse nach Art. 83 Abs. 3 AIG (im Sinne eines Unzulässigkeitskriteriums nach Art. 3 oder 4 EMRK) Relevanz entfalten. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass er Opfer von Menschenhandel geworden ist. Den Akten sind indessen keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass Personen der Koranschule in Gambia ihn in der Schweiz je gesucht hätten oder in Verbindung mit einem Menschhandelsnetzwerk beziehungsweise einer organisierten Struktur zur Ausbeutung stehen könnten. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland Senegal ein unmittelbares Risiko droht, Ausbeutung oder Vergeltungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, welches der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würde (vgl. BVGE 2016/27 E. 5.3.1).
9.3.5 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.3.6 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
9.3.7 Hinsichtlich der psychischen Probleme mit suizidalen Tendenzen des Beschwerdeführers ist in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzuhalten, dass eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, § 183, bestätigt durch das Urteil Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/2015). Vorliegend ist, entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde, festzustellen, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Senegal aufgrund einer PTBS mit dissoziativer Symptomatik (vgl. Arztbericht vom 5. November 2025) nicht gegen Art. 3 EMRK verstösst, da diese psychischen Beschwerden die hohe Schwelle zur Annahme eines «real risk» offensichtlich nicht erreichen. Weiterhin bestehenden oder sich gar akzentuierenden suizidalen Tendenzen ist im Falle einer (zwangsweisen) Rückführung bei der Ausgestaltung der Modalitäten durch angemessene, sorgfältige Vorbereitung Rechnung zu tragen, indem geeignete medizinische Massnahmen getroffen werden und eine adäquate Betreuung - beispielsweise durch medizinisches Fachpersonal - sichergestellt wird (vgl. E. 9.4.4 unten).
9.3.8 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4
9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.4.2 Mit der Bezeichnung des Bundesrats von Senegal als «Safe Country» im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG gilt eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender in diesen Staat grundsätzlich als zumutbar (Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] und Anhang 2 der Verordnung). Es herrscht dort keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Senegal ausgegangen wird (Urteil des BVGer E-7925/2025 vom 17. Oktober 2025 E. 8.3.1 m.w.H.; vgl. auch Urteil des BVGer D-763/2026 vom 4. Februar 2026 E. 7.3.2).
9.4.3 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen ist erst auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zieht (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6, BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.).
9.4.4 Hinsichtlich des aktenkundigen Krankheitsbilds des Beschwerdeführers (vgl. E. 5.4.3 oben) ist die medizinische (Weiter-)Behandlung in Senegal möglich. In diesem Zusammenhang kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III/2, S. 7). Auch wenn in Senegal Einbussen des Betreuungsstandards im Vergleich mit der Schweiz nicht in Abrede zu stellen sind, vermag dies nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Zudem steht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Sodann wird die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte kantonale Behörde den gesundheitlichen Aspekten bei der Wahl geeigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen haben.
9.4.5 Im Weiteren ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne die in der Schweiz vorhandene Unterstützung gänzlich verloren wäre und sich allein nicht zurechtfinden könnte. Eigenen Angaben zufolge verbrachte er nach seiner Ankunft in Lampedusa zwei Monate in Rom ohne Begleitung und reiste von dort aus über Milano in die Schweiz (vgl. SEM-act. 13, Rz. 5.02; SEM-act. 48, F46). Bereits das Zurücklegen dieses Reisewegs - auf sich allein gestellt - setzt eine gewisse Selbständigkeit voraus. Auch im Arztbericht vom 5. November 2025 werden dem Beschwerdeführer viele Ressourcen attestiert (vgl. BM 1). Zwar dürfte sich ein Unterstützungsnetz, wie es in der Schweiz besteht, positiv auf den Beschwerdeführer auswirken. Jedoch dürfte ihn dessen Wegfall nicht in einem Masse beeinträchtigen, welches seine Gesundheit ernsthaft gefährdet. Mit der Vorinstanz kann von ihm als junger Mann, der eine Landessprache des Senegals (Mandinko) zur Muttersprache hat und über fliessende Sprachkenntnisse in Französisch und Englisch verfügt, erwartet werden, sich in die Gesellschaft zu integrieren und seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Darüber hinaus hat es der Beschwerdeführer den Asylbehörden mit seinen unglaubhaften Angaben zu den Lebensumständen in der Heimat verunmöglicht, die Situation in voller Kenntnis aller relevanten Sachverhaltselemente zu beurteilen. Es ist etwa keineswegs gesichert, dass er, wie von ihm behauptet, in Senegal über keinerlei Unterstützung verfügen würde. So gab er zu Protokoll, dass seine Mutter gemäss Angaben seines Lehrers in der B._______ lebe (vgl. SEM-act. 48, F49 f.).
9.4.6 Auf die vom Beschwerdeführer schon vor der Vorinstanz und erneut auf Beschwerdeebene geltend gemachten sinngemässen Integrationsbemühungen in der Schweiz und die in diesem Zusammenhang eingereichten Belege ist nicht näher einzugehen, zumal der Grad der Integration grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG bildet (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2016 Nr. 13 E. 3.5; Urteil des BVGer E-1954/2025 vom 28. April 2025 E. 8.6.3).
9.4.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der am 28. Juli 2026 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter:
Die Gerichtsschreiberin:
Kaspar Gerber
Rahel Schöb
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