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D-2462/2026

D-2462/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-05-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 29. Dezember 2025 in die Schweiz ein, wo er am 30. Dezember 2025 im Bundesasylzentrum (BAZ) (...) ein Asylgesuch stellte. Tags darauf wurde er dem BAZ (...) zugeteilt. A.b Am 18. Februar 2026 wurde er ein erstes Mal zu seinen Asylgründen angehört. A.c Mit E-Mail vom 19. Februar 2026, 2. und 13. März 2026 reichte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung Beweismittel zu den Akten. A.d Am 16. März 2026 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer eine «Anhörung nach Art. 29 AsylG / Ergänzende Anhörung im erweiterten Verfahren» durch. Dabei wurde ihm am Ende der Befragung durch den Sachbearbeiter des SEM vorgeschlagen, weitere Ausführungen auf dem schriftlichen Weg zu machen. A.e Mit E-Mail vom 18. März 2026 reichte der Beschwerdeführer erneut Beweismittel zu den Akten. A.f Am 19. März 2026 ergänzte der Beschwerdeführer mit schriftlicher Eingabe seine Asylgründe. A.g Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen vor, er sei mexikanischer Staatsangehöriger und in Mexiko-Stadt geboren. Im Januar 2008 sei er von maskierten Männern gewaltsam entführt und bis Mitte März 2008 in einer illegalen Entzugseinrichtung festgehalten worden, die mutmasslich Verbindungen zum B._______-Kartell gehabt habe. Dort sei er misshandelt und bedroht worden. Seine Freilassung sei erst nach der Intervention seiner Mutter und gegen Zahlung von Geld erfolgt. In den Monaten danach habe er sich versteckt gehalten und Drohanrufe erhalten. Nach anwaltlicher Beratung habe er Ende 2008 Mexiko verlassen und in Kanada ein Asylgesuch gestellt; dieses sei im Jahr 2012 abgelehnt worden. Nach seiner Rückkehr aus Kanada im Juni 2012 habe er bis August 2021 in verschiedenen Städten, vor allem in C._______ und D._______, gelebt und häufig den Wohnort gewechselt. Er sei über Jahre hinweg durch unbekannte Personen bedroht worden, die er mit kriminellen Kartellstrukturen in Zusammenhang bringe. Die Bedrohungen hätten sich unter anderem in anonymen Anrufen, Einbrüchen, falschen Anzeigen bei der Polizei sowie Einschüchterungshandlungen wie dem Ablegen von Symbolen vor seiner Wohnung geäussert. Rechtliche Schritte habe er aus Angst vor Vergeltung und mangels Beweisen nicht eingeleitet. Beruflich sei er in dieser Zeit unter anderem im digitalen Marketing tätig gewesen, habe journalistisch gearbeitet sowie Musik produziert und Veranstaltungen organisiert. Ab 2019 habe er den Entschluss gefasst, Mexiko zu verlassen, zunächst jedoch ein Filmprojekt umgesetzt, das seine Entführung thematisiere. Die Dreharbeiten hätten (...) stattgefunden, die Premiere sei Anfang (...) in D._______ gewesen. Im Zusammenhang mit diesem Film sei ihm eine tote Katze vor seine Wohnung gelegt worden. Zwei Schauspieler, die an seinem Filmprojekt beteiligt gewesen seien, erhielten bis heute Drohungen, obwohl sie sich, anders als er selbst, nicht öffentlich zum Film geäussert hätten. Er sei wenige Tage nach der Premiere in die USA ausgereist. In den USA habe er im Dezember 2023 einen Mann kennengelernt, den er im Mai 2025 geheiratet habe und von dem er sich im November 2025 habe scheiden lassen. Dieser habe ihn unter Druck gesetzt, sich an illegalen Aktivitäten wie Geldwäsche und Menschenhandel zu beteiligen, und habe ihm mit einer Entführung gedroht. In diesem Zusammenhang habe er mehrfach Anzeige bei der Polizei erstattet. Er sei auch bei verschiedenen Vorfällen, darunter bei Einbrüchen in seine Wohnung und bei einem Schusswaffenangriff im Dezember 2025 verletzt worden. Einen direkten Beweis für die Täterschaft seines Ex-Ehemannes habe er nicht, er vermute jedoch einen Zusammenhang. Auch habe sich eine unbekannte Person gegenüber seiner Mutter im Internet als seine Grossmutter ausgegeben, um an seine Kontaktdaten zu gelangen. Anschliessend habe ihn diese Person direkt kontaktiert, er habe den Kontakt aber sogleich unterbunden. Aus diesen Gründen könne er nicht nach Mexiko zurückkehren, da er dort an Leib und Leben gefährdet sei. Um staatlichen Schutz könne er ebenfalls nicht ersuchen, da er nun schon zu lange nicht mehr in Mexiko gewesen sei und erst etwas Schlimmes passieren müsse, damit die Behörden ihm Schutz gewähren würden. Während seines Aufenthalts in der Schweiz sei seine Mutter in Mexiko bedroht worden. Zuvor bereits habe es einen Angriff auf ihre Kunstausstellung gegeben. Er vermute, dass dies alles im Zusammenhang mit ihm stehe. A.h Am 23. März 2026 wurde der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers der Entscheidentwurf zur Stellungnahme zugestellt. Die Rechtsvertreterin äusserte sich tags darauf im Namen des Beschwerdeführers und beantragte die Durchführung einer weiteren Anhörung sowie die Behandlung des Asylgesuchs im erweiterten Verfahren. B. Mit Verfügung vom 25. März 2026 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an und beauftragte den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 7. April 2026 erhob der Beschwerdeführer über seine zugewiesene Rechtsvertreterin gegen die Verfügung des SEM vom 25. März 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 25. März 2026 aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Rechtsgründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheides (vgl. BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).

E. 2.3 Nicht gestattet ist dem Bundesverwaltungsgericht indes die Beschwerdebegehren zu überschreiten. Das Gericht prüft nur das Rechtsverhältnis, soweit es nach Massgabe dieser Begehren im Streit liegt, wobei deren Begehren nicht nach ihrem möglicherweise ungenauen oder untechnischen Wortlaut, sondern nach ihrem erkennbaren wirklichen Sinn auszulegen sind (vgl. dazu Urteile des BVGer A-5843/2022 vom 23. Juni 2025 E. 1.3.1; A-4803/2022 vom 21. Januar 2025 E. 1.3 und A-5290/2016 vom 30. November 2017 E. 2.1).

E. 2.4 Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 25. März 2026 und die Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz. Weitere Rechtsbegehren enthält die Beschwerde - abgesehen von prozessualen Anträgen - nicht.

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Sachverhaltsabklärung sowie eine Verletzung der Begründungspflicht. Diese formellen Rügen sind allenfalls geeignet, zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung zu führen (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2) - wie der Beschwerdeführer beantragt.

E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer moniert unter dem Titel «Verletzung der rechtsgenügenden Sachverhaltsabklärung» in seiner Rechtsmitteleingabe (vgl. Beschwerde, S. 7 f.), er habe in seiner schriftlichen Eingabe vom 19. März 2026 die aktuelle Bedrohung von zwei Schauspielern aus seinem Film F._______ und während seiner Anhörung vom 16. März 2026 den partiellen Bruch mit seiner Familie aufgrund seiner Homosexualität (F121) thematisiert. Beide Themenbereiche würden zwar im Entscheid erwähnt, jedoch nicht gewürdigt. Insbesondere sei ihm auch nie das mündliche rechtliche Gehör gewährt worden. Die Vorinstanz hätte diese Vorbringen jedoch aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes im Heimatstaat vertieft prüfen müssen. Stattdessen treffe sie hypothetische Annahmen, etwa hinsichtlich der finanziellen und sozialen Unterstützung durch die Familie in Mexiko, während sie auf die geltend gemachten Bedrohungen der Schauspieler durch die Kartelle gar nicht eingehe. Die Sachverhaltsfeststellung sei damit unvollständig, da die Vorinstanz die aktuelle Lage weiterer in den asylrelevanten Film involvierter Personen nicht hinreichend geprüft, noch das mündliche rechtliche Gehör gewährt habe. Die Vorinstanz begnüge sich vielmehr mit allgemeinen, spekulativen Aussagen, anstatt den rechtserheblichen Sachverhalt umfassend und vertieft festzustellen. Unter diesen Umständen sei es ihm faktisch unmöglich gewesen, gezielt Stellung zu nehmen, Missverständnisse auszuräumen oder seine Angaben zu präzisieren. Das rechtliche Gehör bestehe nicht allein darin, ein blosses Ergebnis mitzuteilen, sondern darin, der betroffenen Person eine reale und substanzielle Möglichkeit zur Gegenäusserung zu den tragenden Gründen eines Entschieds einzuräumen. Diese Voraussetzung sei vorliegend klarerweise nicht erfüllt. Da der Sachverhalt im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht abschliessend habe festgestellt werden können, hätte daher eine Zuteilung ins erweiterte Verfahren erfolgen müssen, um ihm das mündliche rechtliche Gehör im Rahmen einer ergänzenden Anhörung zu gewähren. Es sei die Sache der befragenden Person, den Sachverhalt rechtsgenüglich zu erstellen. Zeitliche Gründe rechtfertigten den Verzicht auf eine weitere Anhörung nicht. Die angefochtene Verfügung beruhe somit auf einer Sachverhaltsfeststellung, die unter Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör erfolgt sei und den Anforderungen an ein faires, transparentes und rechtsstaatliches Verwaltungsverfahren nicht genüge.

E. 4.2.2 Unter dem Titel «Verletzung der Begründungspflicht der Schutzfähigkeit sowie Schutzwilligkeit von Mexiko gegen die Kartelle» rügt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe (vgl. Beschwerde, S. 5, 6 und 8), er habe seine Furcht vor einer Rückkehr nach Mexiko mit den fortbestehenden Risiken aufgrund der dortigen Kartellstrukturen, die ihn aufgrund seines Filmes über die illegalen Entzugseinrichtungen, welche von Kartellen betrieben würden, sowie der zusätzlichen Bedrohung durch den Ex-Ehemann, der mutmasslich in einem kleinen Drogen- und Menschenhandels-Kartell in den USA involviert sei, begründet. Während seines Aufenthalts in der Schweiz hätten sich zudem unbekannte Personen gegenüber seiner Mutter als seine Grossmutter ausgegeben, um so an seine Kontaktdaten zu gelangen. Der Argumentation, der von ihm geltend gemachten Verfolgung durch die Kartelle fehle es an einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motiv, könne nicht gefolgt werden. Er habe sich aufgrund seines Filmes als Gegner der Kartelle positioniert und sich damit zur Zielscheibe gemacht. Damit liege ein Verfolgungsmotiv von Art. 3 Abs. 1 AsylG vor. Die Vorinstanz verkenne, dass die Fähigkeit der mexikanischen Behörden, ihn vor den Kartellen zu schützen und gegen diese juristisch vorzugehen, mehr als fraglich zu erachten sei. Auch der polizeiliche Schutz in Mexiko sei eher fragwürdig in Anbetracht der Tatsache, dass die Kartelle teils besser bewaffnet seien als das Militär. Insgesamt sei die Schutzfähigkeit der mexikanischen Behörden allgemein gegenüber den Verbrechen der Kartelle eher fraglich. Vor diesem Hintergrund hätte sich die Vorinstanz im Sinne der Begründungspflicht zumindest mit der Frage der Schutzfähigkeit der mexikanischen Behörden gegen Gewalt ausgehend durch Kartelle auseinandersetzen müssen. Darüber hinaus habe die Frage der Schutzfähigkeit Mexikos gegen Gewalt von Kartellen am 22. Februar 2026 mit dem Tod von Nemesio Oseguera Cervantes, auch bekannt als "El Mencho", bei dessen Festnahme durch das mexikanische Militär und die darauffolgende Welle von Gewalt der Kartelle noch mehr an Aktualität gewonnen. Die Begründung der Verfügung genüge somit den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht nicht. Eine sachgerechte Anfechtung setze voraus, dass sich der behördliche Entscheid mit dem konkreten Einzelfall und den relevanten Vorbringen nachvollziehbar auseinandersetze. Die blosse Behauptung, die Schutzfähigkeit Mexikos sei gegeben, ersetze keine einzelfallgerechte Begründung, sondern offenbare vielmehr, dass der Entscheid auf blossen Mutmassungen beruhe.

E. 4.3.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist die Sachverhaltserstellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1043 ff. m.w.H.). Die behördliche Abklärungspflicht findet im Asylverfahren ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) der asylsuchenden Person (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9). Diese umfasst unter anderem neben der vollständigen Darlegung der Asylgründe (Abs. 1 Bst. c) auch die Verpflichtung, Beweismittel beizubringen und diese vollständig und nachvollziehbar zu bezeichnen (Abs. 1 Bst. d).

E. 4.3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst diverse Teilgehalte, unter anderem, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 4.3.3 Ebenfalls beinhaltet der Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht auf Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Die Anhörung stellt nicht nur ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der asylsuchenden Person und einen Teilgehalt des rechtlichen Gehörs dar, sondern dient auch der materiellen Sachverhaltsabklärung, die im Asylverfahren grundsätzlich von Amtes wegen nach Art. 29 AsylG durchzuführen ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Die Anhörung ist grundsätzlich der wichtigste Bestandteil des materiellen Asylverfahrens, da sie das Kernelement der Abklärung darstellt. Findet keine Anhörung statt, muss eine andere geeignete Form der Gehörsgewährung gefunden werden (vgl. Hruschka in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 29 AsylG N 1 und Art. 36 AsylG N 1).

E. 4.4.1 Der Beschwerdeführer wurde im vorliegenden Verfahren am 18. Februar 2026 (vgl. SEM-act. (...)-22/18) und am 16. März 2026 (SEM-act. (...)-29/16) angehört. Beide Anhörungen erstreckten sich über fünf beziehungsweise viereinhalb Stunden und produzierten 18 beziehungsweise 16 Seiten Protokoll. Zudem erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, seine Asylgründe auf dem schriftlichen Weg zu ergänzen (vgl. SEM-act.(...)-29/16 F 120). Obwohl der Beschwerdeführer während seiner Anhörung vom 16. März 2026 erklärt hatte, dass er noch nicht alle seine Asylgründe habe vortragen können, ist entgegen der in der Beschwerde vertretenen Meinung im vorliegenden Fall nichts daran auszusetzen, dass ihm die Vorinstanz nach der Anhörung zu den Asylgründen lediglich die Gelegenheit einräumte, den Sachverhalt schriftlich zu ergänzen (vgl. SEM-act. (...)-31/2), und anschliessend keine weitere Anhörung ansetzte. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt nach der Anhörung zu den Asylgründen und spätestens nach der schriftlichen Eingabe des Beschwerdeführers als hinreichend erstellt erachtet; daran ist ebenfalls nichts zu beanstanden. Es ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise, dass der Vorinstanz ein mangelhaftes Zeitmanagement vorgeworfen werden könnte. Von einem Abbruch der beiden Anhörungen kann nicht die Rede sein. Ebenso scheint die Dauer der beiden Befragungen der Komplexität des vorliegenden Verfahrens angemessen und es ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer genügend Zeit hatte, seine Asylvorbringen frei und substantiiert vorzutragen. Die Vorinstanz hat die Drohungen gegen den Beschwerdeführer denn auch im Entscheid gewürdigt. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass den geltend gemachten Bedrohungen von Drittpersonen für die Beurteilung der Gefährdung des Beschwerdeführers kein derart entscheidendes Gewicht beigemessen wurde, welches allenfalls weitergehende Abklärungen durch das SEM erfordert hätte. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der schriftlichen Stellungnahme vom 19. März 2026 (vgl. SEM-act. (...)-31/2) fanden sodann im Entscheid Eingang und wurden durch die Vorinstanz entsprechend zur Kenntnis genommen. Dass der Beschwerdeführer mit der materiellen Würdigung der Vorinstanz in diesen Punkten nicht einverstanden ist, stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder der Begründungspflicht dar, sondern ist eine Frage der materiellen Beurteilung.

E. 4.4.2 Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertreterin im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 24. März 2026 Gelegenheit, sich zu den Erwägungen der Vorinstanz zu äussern (vgl. dazu SEM-act. (...)-36/3). Eine Verletzung seines Anspruchs auf vorgängige Anhörung (vgl. dazu Art. 30 Abs. 1 VwVG) erweist sich somit ebenfalls als unbegründet.

E. 4.4.3 Betreffend die Rüge, der Fall des Beschwerdeführers hätte ins erweiterte Verfahren zugeteilt werden müssen, ist festzuhalten, dass kein gesetzlicher Anspruch auf die Behandlung eines Asylgesuches im beschleunigten oder im erweiterten Verfahren besteht (vgl. dazu BVGE 2020 VI/5 E. 9.2 und Urteil des BVGer E-4367/2019 vom 9. Oktober 2019 E. 7.1-7.5). Eine mögliche Verletzung des Anspruchs auf wirksame Beschwerde (vgl. insbesondere Art. 29a BV und Art. 3 i.V.m. 13 EMRK) ist sodann nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer konnte über seine Rechtsvertretung Stellung zum Entscheidentwurf nehmen und anschliessend eine begründete Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen.

E. 4.4.4 Im Weiteren trifft es zwar zu, dass die Vorinstanz sich nicht explizit zur Schutzfähigkeit der mexikanischen Behörden gegenüber der Gewalt ausgehend von Kartellen geäussert hat. Indes finden sich in der Verfügung der Vorinstanz ausführliche Ausführungen dazu, welche staatlichen Schutzmechanismen und Schutzinstrumente für Opfer und auch Zeugen schwerer Kriminalität in Mexiko bestehen - worunter auch die Gewalt ausgehend von Kartellen zu subsumieren ist. Auch in diesem Punkt übt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift letztlich Kritik an der materiellen Würdigung des SEM betreffend die Schutzfähigkeit der mexikanischen Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer und lässt ausser Acht, dass die Vorinstanz insbesondere damit argumentiert, dass der Beschwerdeführer die staatlichen Schutzmechanismen und Schutzinstrumente für Opfer und auch Zeugen schwerer Kriminalität nicht ausgeschöpft hat.

E. 4.4.5 Als nicht zutreffend erweist sich auch die Kritik an der Entscheidbegründung bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Bedrohungen der zwei Schauspieler aus seinem Film F._______ und seinem angeblichen partiellen Bruch mit seiner Familie aufgrund seiner Homosexualität. Diese Ausführungen fanden im angefochtenen Entscheid durchaus Eingang und der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, diese Punkte in seiner Beschwerde anzufechten. Aus der angefochtenen Verfügung geht klar hervor, von welchen Gründen sich die Vorinstanz hat leiten lassen und auf welche rechtliche Begründung sie sich dabei stützt. Die Begründung der Vorinstanz ist somit als rechtsgenügend zu beurteilen.

E. 4.4.6 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Schutzfähigkeit und die Schutzwilligkeit der mexikanischen Behörden gegenüber Gewaltopfern von Kartellen hinzuweisen (vgl. dazu u.a. Urteile des BVGer E-6153/2025 vom 12. September 2025; E-5557/2025 vom 8. August 2025 und E-1258/2025 vom 1. April 2025).

E. 4.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet, wobei namentlich weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch der Begründungspflicht vorliegt.

E. 5 Nachdem sich die formellen Rügen des rechtlich vertretenen Beschwerdeführers als unbegründet erwiesen haben und dieser - im Rahmen seiner Dispositionsfreiheit - lediglich die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt und auf das Stellen materieller Begehren, wie der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl, der Aufhebung der angeordneten Wegweisung und deren Vollzug sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme verzichtet hat, besteht vorliegend kein Raum für eine materielle Überprüfung der angefochtenen Verfügung (vgl. oben E. 2 sowie Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, a.a.O., Rz. 688 m.w.H.).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung - soweit vorliegend überprüfbar - Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 7.1 Mit dem Abschluss des Beschwerdeverfahrens wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch aufgrund der Akten von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und seine Begehren nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren, ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (vgl. Art.65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Lea Fritsche Versand: Zustellung erfolgt an: - <Ort><Ort><Ort><Ort><Ort>die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das SEM, zu den Akten N (...) (in Kopie) - das Migrationsamt des Kantons (...), Ref. Nr. (...) (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2462/2026 Urteil vom 15. Mai 2026 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richterin Regina Derrer, Richter Lukas Müller, Gerichtsschreiberin Lea Fritsche. Parteien A._______, geboren am (...), Mexiko, vertreten durch MLaw Aline Corrigan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. März 2026 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 29. Dezember 2025 in die Schweiz ein, wo er am 30. Dezember 2025 im Bundesasylzentrum (BAZ) (...) ein Asylgesuch stellte. Tags darauf wurde er dem BAZ (...) zugeteilt. A.b Am 18. Februar 2026 wurde er ein erstes Mal zu seinen Asylgründen angehört. A.c Mit E-Mail vom 19. Februar 2026, 2. und 13. März 2026 reichte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung Beweismittel zu den Akten. A.d Am 16. März 2026 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer eine «Anhörung nach Art. 29 AsylG / Ergänzende Anhörung im erweiterten Verfahren» durch. Dabei wurde ihm am Ende der Befragung durch den Sachbearbeiter des SEM vorgeschlagen, weitere Ausführungen auf dem schriftlichen Weg zu machen. A.e Mit E-Mail vom 18. März 2026 reichte der Beschwerdeführer erneut Beweismittel zu den Akten. A.f Am 19. März 2026 ergänzte der Beschwerdeführer mit schriftlicher Eingabe seine Asylgründe. A.g Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen vor, er sei mexikanischer Staatsangehöriger und in Mexiko-Stadt geboren. Im Januar 2008 sei er von maskierten Männern gewaltsam entführt und bis Mitte März 2008 in einer illegalen Entzugseinrichtung festgehalten worden, die mutmasslich Verbindungen zum B._______-Kartell gehabt habe. Dort sei er misshandelt und bedroht worden. Seine Freilassung sei erst nach der Intervention seiner Mutter und gegen Zahlung von Geld erfolgt. In den Monaten danach habe er sich versteckt gehalten und Drohanrufe erhalten. Nach anwaltlicher Beratung habe er Ende 2008 Mexiko verlassen und in Kanada ein Asylgesuch gestellt; dieses sei im Jahr 2012 abgelehnt worden. Nach seiner Rückkehr aus Kanada im Juni 2012 habe er bis August 2021 in verschiedenen Städten, vor allem in C._______ und D._______, gelebt und häufig den Wohnort gewechselt. Er sei über Jahre hinweg durch unbekannte Personen bedroht worden, die er mit kriminellen Kartellstrukturen in Zusammenhang bringe. Die Bedrohungen hätten sich unter anderem in anonymen Anrufen, Einbrüchen, falschen Anzeigen bei der Polizei sowie Einschüchterungshandlungen wie dem Ablegen von Symbolen vor seiner Wohnung geäussert. Rechtliche Schritte habe er aus Angst vor Vergeltung und mangels Beweisen nicht eingeleitet. Beruflich sei er in dieser Zeit unter anderem im digitalen Marketing tätig gewesen, habe journalistisch gearbeitet sowie Musik produziert und Veranstaltungen organisiert. Ab 2019 habe er den Entschluss gefasst, Mexiko zu verlassen, zunächst jedoch ein Filmprojekt umgesetzt, das seine Entführung thematisiere. Die Dreharbeiten hätten (...) stattgefunden, die Premiere sei Anfang (...) in D._______ gewesen. Im Zusammenhang mit diesem Film sei ihm eine tote Katze vor seine Wohnung gelegt worden. Zwei Schauspieler, die an seinem Filmprojekt beteiligt gewesen seien, erhielten bis heute Drohungen, obwohl sie sich, anders als er selbst, nicht öffentlich zum Film geäussert hätten. Er sei wenige Tage nach der Premiere in die USA ausgereist. In den USA habe er im Dezember 2023 einen Mann kennengelernt, den er im Mai 2025 geheiratet habe und von dem er sich im November 2025 habe scheiden lassen. Dieser habe ihn unter Druck gesetzt, sich an illegalen Aktivitäten wie Geldwäsche und Menschenhandel zu beteiligen, und habe ihm mit einer Entführung gedroht. In diesem Zusammenhang habe er mehrfach Anzeige bei der Polizei erstattet. Er sei auch bei verschiedenen Vorfällen, darunter bei Einbrüchen in seine Wohnung und bei einem Schusswaffenangriff im Dezember 2025 verletzt worden. Einen direkten Beweis für die Täterschaft seines Ex-Ehemannes habe er nicht, er vermute jedoch einen Zusammenhang. Auch habe sich eine unbekannte Person gegenüber seiner Mutter im Internet als seine Grossmutter ausgegeben, um an seine Kontaktdaten zu gelangen. Anschliessend habe ihn diese Person direkt kontaktiert, er habe den Kontakt aber sogleich unterbunden. Aus diesen Gründen könne er nicht nach Mexiko zurückkehren, da er dort an Leib und Leben gefährdet sei. Um staatlichen Schutz könne er ebenfalls nicht ersuchen, da er nun schon zu lange nicht mehr in Mexiko gewesen sei und erst etwas Schlimmes passieren müsse, damit die Behörden ihm Schutz gewähren würden. Während seines Aufenthalts in der Schweiz sei seine Mutter in Mexiko bedroht worden. Zuvor bereits habe es einen Angriff auf ihre Kunstausstellung gegeben. Er vermute, dass dies alles im Zusammenhang mit ihm stehe. A.h Am 23. März 2026 wurde der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers der Entscheidentwurf zur Stellungnahme zugestellt. Die Rechtsvertreterin äusserte sich tags darauf im Namen des Beschwerdeführers und beantragte die Durchführung einer weiteren Anhörung sowie die Behandlung des Asylgesuchs im erweiterten Verfahren. B. Mit Verfügung vom 25. März 2026 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an und beauftragte den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 7. April 2026 erhob der Beschwerdeführer über seine zugewiesene Rechtsvertreterin gegen die Verfügung des SEM vom 25. März 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 25. März 2026 aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Rechtsgründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheides (vgl. BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 2.3 Nicht gestattet ist dem Bundesverwaltungsgericht indes die Beschwerdebegehren zu überschreiten. Das Gericht prüft nur das Rechtsverhältnis, soweit es nach Massgabe dieser Begehren im Streit liegt, wobei deren Begehren nicht nach ihrem möglicherweise ungenauen oder untechnischen Wortlaut, sondern nach ihrem erkennbaren wirklichen Sinn auszulegen sind (vgl. dazu Urteile des BVGer A-5843/2022 vom 23. Juni 2025 E. 1.3.1; A-4803/2022 vom 21. Januar 2025 E. 1.3 und A-5290/2016 vom 30. November 2017 E. 2.1). 2.4 Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 25. März 2026 und die Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz. Weitere Rechtsbegehren enthält die Beschwerde - abgesehen von prozessualen Anträgen - nicht.

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Sachverhaltsabklärung sowie eine Verletzung der Begründungspflicht. Diese formellen Rügen sind allenfalls geeignet, zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung zu führen (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2) - wie der Beschwerdeführer beantragt. 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer moniert unter dem Titel «Verletzung der rechtsgenügenden Sachverhaltsabklärung» in seiner Rechtsmitteleingabe (vgl. Beschwerde, S. 7 f.), er habe in seiner schriftlichen Eingabe vom 19. März 2026 die aktuelle Bedrohung von zwei Schauspielern aus seinem Film F._______ und während seiner Anhörung vom 16. März 2026 den partiellen Bruch mit seiner Familie aufgrund seiner Homosexualität (F121) thematisiert. Beide Themenbereiche würden zwar im Entscheid erwähnt, jedoch nicht gewürdigt. Insbesondere sei ihm auch nie das mündliche rechtliche Gehör gewährt worden. Die Vorinstanz hätte diese Vorbringen jedoch aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes im Heimatstaat vertieft prüfen müssen. Stattdessen treffe sie hypothetische Annahmen, etwa hinsichtlich der finanziellen und sozialen Unterstützung durch die Familie in Mexiko, während sie auf die geltend gemachten Bedrohungen der Schauspieler durch die Kartelle gar nicht eingehe. Die Sachverhaltsfeststellung sei damit unvollständig, da die Vorinstanz die aktuelle Lage weiterer in den asylrelevanten Film involvierter Personen nicht hinreichend geprüft, noch das mündliche rechtliche Gehör gewährt habe. Die Vorinstanz begnüge sich vielmehr mit allgemeinen, spekulativen Aussagen, anstatt den rechtserheblichen Sachverhalt umfassend und vertieft festzustellen. Unter diesen Umständen sei es ihm faktisch unmöglich gewesen, gezielt Stellung zu nehmen, Missverständnisse auszuräumen oder seine Angaben zu präzisieren. Das rechtliche Gehör bestehe nicht allein darin, ein blosses Ergebnis mitzuteilen, sondern darin, der betroffenen Person eine reale und substanzielle Möglichkeit zur Gegenäusserung zu den tragenden Gründen eines Entschieds einzuräumen. Diese Voraussetzung sei vorliegend klarerweise nicht erfüllt. Da der Sachverhalt im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht abschliessend habe festgestellt werden können, hätte daher eine Zuteilung ins erweiterte Verfahren erfolgen müssen, um ihm das mündliche rechtliche Gehör im Rahmen einer ergänzenden Anhörung zu gewähren. Es sei die Sache der befragenden Person, den Sachverhalt rechtsgenüglich zu erstellen. Zeitliche Gründe rechtfertigten den Verzicht auf eine weitere Anhörung nicht. Die angefochtene Verfügung beruhe somit auf einer Sachverhaltsfeststellung, die unter Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör erfolgt sei und den Anforderungen an ein faires, transparentes und rechtsstaatliches Verwaltungsverfahren nicht genüge. 4.2.2 Unter dem Titel «Verletzung der Begründungspflicht der Schutzfähigkeit sowie Schutzwilligkeit von Mexiko gegen die Kartelle» rügt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe (vgl. Beschwerde, S. 5, 6 und 8), er habe seine Furcht vor einer Rückkehr nach Mexiko mit den fortbestehenden Risiken aufgrund der dortigen Kartellstrukturen, die ihn aufgrund seines Filmes über die illegalen Entzugseinrichtungen, welche von Kartellen betrieben würden, sowie der zusätzlichen Bedrohung durch den Ex-Ehemann, der mutmasslich in einem kleinen Drogen- und Menschenhandels-Kartell in den USA involviert sei, begründet. Während seines Aufenthalts in der Schweiz hätten sich zudem unbekannte Personen gegenüber seiner Mutter als seine Grossmutter ausgegeben, um so an seine Kontaktdaten zu gelangen. Der Argumentation, der von ihm geltend gemachten Verfolgung durch die Kartelle fehle es an einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motiv, könne nicht gefolgt werden. Er habe sich aufgrund seines Filmes als Gegner der Kartelle positioniert und sich damit zur Zielscheibe gemacht. Damit liege ein Verfolgungsmotiv von Art. 3 Abs. 1 AsylG vor. Die Vorinstanz verkenne, dass die Fähigkeit der mexikanischen Behörden, ihn vor den Kartellen zu schützen und gegen diese juristisch vorzugehen, mehr als fraglich zu erachten sei. Auch der polizeiliche Schutz in Mexiko sei eher fragwürdig in Anbetracht der Tatsache, dass die Kartelle teils besser bewaffnet seien als das Militär. Insgesamt sei die Schutzfähigkeit der mexikanischen Behörden allgemein gegenüber den Verbrechen der Kartelle eher fraglich. Vor diesem Hintergrund hätte sich die Vorinstanz im Sinne der Begründungspflicht zumindest mit der Frage der Schutzfähigkeit der mexikanischen Behörden gegen Gewalt ausgehend durch Kartelle auseinandersetzen müssen. Darüber hinaus habe die Frage der Schutzfähigkeit Mexikos gegen Gewalt von Kartellen am 22. Februar 2026 mit dem Tod von Nemesio Oseguera Cervantes, auch bekannt als "El Mencho", bei dessen Festnahme durch das mexikanische Militär und die darauffolgende Welle von Gewalt der Kartelle noch mehr an Aktualität gewonnen. Die Begründung der Verfügung genüge somit den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht nicht. Eine sachgerechte Anfechtung setze voraus, dass sich der behördliche Entscheid mit dem konkreten Einzelfall und den relevanten Vorbringen nachvollziehbar auseinandersetze. Die blosse Behauptung, die Schutzfähigkeit Mexikos sei gegeben, ersetze keine einzelfallgerechte Begründung, sondern offenbare vielmehr, dass der Entscheid auf blossen Mutmassungen beruhe. 4.3 4.3.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist die Sachverhaltserstellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1043 ff. m.w.H.). Die behördliche Abklärungspflicht findet im Asylverfahren ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) der asylsuchenden Person (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9). Diese umfasst unter anderem neben der vollständigen Darlegung der Asylgründe (Abs. 1 Bst. c) auch die Verpflichtung, Beweismittel beizubringen und diese vollständig und nachvollziehbar zu bezeichnen (Abs. 1 Bst. d). 4.3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst diverse Teilgehalte, unter anderem, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.3.3 Ebenfalls beinhaltet der Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht auf Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Die Anhörung stellt nicht nur ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der asylsuchenden Person und einen Teilgehalt des rechtlichen Gehörs dar, sondern dient auch der materiellen Sachverhaltsabklärung, die im Asylverfahren grundsätzlich von Amtes wegen nach Art. 29 AsylG durchzuführen ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Die Anhörung ist grundsätzlich der wichtigste Bestandteil des materiellen Asylverfahrens, da sie das Kernelement der Abklärung darstellt. Findet keine Anhörung statt, muss eine andere geeignete Form der Gehörsgewährung gefunden werden (vgl. Hruschka in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 29 AsylG N 1 und Art. 36 AsylG N 1). 4.4 4.4.1 Der Beschwerdeführer wurde im vorliegenden Verfahren am 18. Februar 2026 (vgl. SEM-act. (...)-22/18) und am 16. März 2026 (SEM-act. (...)-29/16) angehört. Beide Anhörungen erstreckten sich über fünf beziehungsweise viereinhalb Stunden und produzierten 18 beziehungsweise 16 Seiten Protokoll. Zudem erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, seine Asylgründe auf dem schriftlichen Weg zu ergänzen (vgl. SEM-act.(...)-29/16 F 120). Obwohl der Beschwerdeführer während seiner Anhörung vom 16. März 2026 erklärt hatte, dass er noch nicht alle seine Asylgründe habe vortragen können, ist entgegen der in der Beschwerde vertretenen Meinung im vorliegenden Fall nichts daran auszusetzen, dass ihm die Vorinstanz nach der Anhörung zu den Asylgründen lediglich die Gelegenheit einräumte, den Sachverhalt schriftlich zu ergänzen (vgl. SEM-act. (...)-31/2), und anschliessend keine weitere Anhörung ansetzte. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt nach der Anhörung zu den Asylgründen und spätestens nach der schriftlichen Eingabe des Beschwerdeführers als hinreichend erstellt erachtet; daran ist ebenfalls nichts zu beanstanden. Es ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise, dass der Vorinstanz ein mangelhaftes Zeitmanagement vorgeworfen werden könnte. Von einem Abbruch der beiden Anhörungen kann nicht die Rede sein. Ebenso scheint die Dauer der beiden Befragungen der Komplexität des vorliegenden Verfahrens angemessen und es ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer genügend Zeit hatte, seine Asylvorbringen frei und substantiiert vorzutragen. Die Vorinstanz hat die Drohungen gegen den Beschwerdeführer denn auch im Entscheid gewürdigt. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass den geltend gemachten Bedrohungen von Drittpersonen für die Beurteilung der Gefährdung des Beschwerdeführers kein derart entscheidendes Gewicht beigemessen wurde, welches allenfalls weitergehende Abklärungen durch das SEM erfordert hätte. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der schriftlichen Stellungnahme vom 19. März 2026 (vgl. SEM-act. (...)-31/2) fanden sodann im Entscheid Eingang und wurden durch die Vorinstanz entsprechend zur Kenntnis genommen. Dass der Beschwerdeführer mit der materiellen Würdigung der Vorinstanz in diesen Punkten nicht einverstanden ist, stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder der Begründungspflicht dar, sondern ist eine Frage der materiellen Beurteilung. 4.4.2 Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertreterin im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 24. März 2026 Gelegenheit, sich zu den Erwägungen der Vorinstanz zu äussern (vgl. dazu SEM-act. (...)-36/3). Eine Verletzung seines Anspruchs auf vorgängige Anhörung (vgl. dazu Art. 30 Abs. 1 VwVG) erweist sich somit ebenfalls als unbegründet. 4.4.3 Betreffend die Rüge, der Fall des Beschwerdeführers hätte ins erweiterte Verfahren zugeteilt werden müssen, ist festzuhalten, dass kein gesetzlicher Anspruch auf die Behandlung eines Asylgesuches im beschleunigten oder im erweiterten Verfahren besteht (vgl. dazu BVGE 2020 VI/5 E. 9.2 und Urteil des BVGer E-4367/2019 vom 9. Oktober 2019 E. 7.1-7.5). Eine mögliche Verletzung des Anspruchs auf wirksame Beschwerde (vgl. insbesondere Art. 29a BV und Art. 3 i.V.m. 13 EMRK) ist sodann nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer konnte über seine Rechtsvertretung Stellung zum Entscheidentwurf nehmen und anschliessend eine begründete Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen. 4.4.4 Im Weiteren trifft es zwar zu, dass die Vorinstanz sich nicht explizit zur Schutzfähigkeit der mexikanischen Behörden gegenüber der Gewalt ausgehend von Kartellen geäussert hat. Indes finden sich in der Verfügung der Vorinstanz ausführliche Ausführungen dazu, welche staatlichen Schutzmechanismen und Schutzinstrumente für Opfer und auch Zeugen schwerer Kriminalität in Mexiko bestehen - worunter auch die Gewalt ausgehend von Kartellen zu subsumieren ist. Auch in diesem Punkt übt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift letztlich Kritik an der materiellen Würdigung des SEM betreffend die Schutzfähigkeit der mexikanischen Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer und lässt ausser Acht, dass die Vorinstanz insbesondere damit argumentiert, dass der Beschwerdeführer die staatlichen Schutzmechanismen und Schutzinstrumente für Opfer und auch Zeugen schwerer Kriminalität nicht ausgeschöpft hat. 4.4.5 Als nicht zutreffend erweist sich auch die Kritik an der Entscheidbegründung bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Bedrohungen der zwei Schauspieler aus seinem Film F._______ und seinem angeblichen partiellen Bruch mit seiner Familie aufgrund seiner Homosexualität. Diese Ausführungen fanden im angefochtenen Entscheid durchaus Eingang und der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, diese Punkte in seiner Beschwerde anzufechten. Aus der angefochtenen Verfügung geht klar hervor, von welchen Gründen sich die Vorinstanz hat leiten lassen und auf welche rechtliche Begründung sie sich dabei stützt. Die Begründung der Vorinstanz ist somit als rechtsgenügend zu beurteilen. 4.4.6 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Schutzfähigkeit und die Schutzwilligkeit der mexikanischen Behörden gegenüber Gewaltopfern von Kartellen hinzuweisen (vgl. dazu u.a. Urteile des BVGer E-6153/2025 vom 12. September 2025; E-5557/2025 vom 8. August 2025 und E-1258/2025 vom 1. April 2025). 4.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet, wobei namentlich weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch der Begründungspflicht vorliegt.

5. Nachdem sich die formellen Rügen des rechtlich vertretenen Beschwerdeführers als unbegründet erwiesen haben und dieser - im Rahmen seiner Dispositionsfreiheit - lediglich die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt und auf das Stellen materieller Begehren, wie der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl, der Aufhebung der angeordneten Wegweisung und deren Vollzug sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme verzichtet hat, besteht vorliegend kein Raum für eine materielle Überprüfung der angefochtenen Verfügung (vgl. oben E. 2 sowie Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, a.a.O., Rz. 688 m.w.H.).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung - soweit vorliegend überprüfbar - Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. 7.1 Mit dem Abschluss des Beschwerdeverfahrens wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch aufgrund der Akten von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und seine Begehren nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren, ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (vgl. Art.65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Lea Fritsche Versand: Zustellung erfolgt an:

- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)

- das SEM, zu den Akten N (...) (in Kopie)

- das Migrationsamt des Kantons (...), Ref. Nr. (...) (in Kopie)