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A-4803/2022

A-4803/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2025-01-21 · Deutsch CH

Berufszulassungen und Installationsbewilligungen

Sachverhalt

A. A.a Die Erdgas Ostschweiz AG ist Betreiberin der (...) Erdgashochdruckleitung der Strecke (...), (...). Am 2. Mai 2016 reichte die Erdgas Ostschweiz AG ein erstes Plangenehmigungsgesuch für die Verlegung der Erdgashochdruckleitung ein ([...]). Grund des Projekts war die beabsichtigte Erweiterung des Standortes der B._______ auf dem zu diesem Zweck neu der Gewerbe-Industriezone zugeteilte Grundstück Nr. (...), Gemeinde (...) (nachfolgend: Grundstück Nr. [...]). Im Rahmen der Trasseuntersuchung wurden zwei Varianten einer Leitungsumlegung geprüft: Variante 1 sah eine Leitungsumlegung westlich am Rand des Grundstücks Nr. (...) parallel zur (...) bis an das Ende dieses Grundstücks Nr. (...) und einem anschliessenden parallelen Verlauf zwischen Bauzone und Wald über die Grundstücke Nrn. (...) vor. Variante 2 sah hingegen eine Leitungsumlegung westlich am Rand des Grundstücks Nr. (...) parallel zur (...) bis zur (...) (über die Grundstücke Nrn. [...]) und anschliessend einem Verlauf in der (...) (Grundstück Nr. [...]) vor. A.b Nachdem das Eidgenössische Rohrleitungsinspektorat (ERI) aufgrund einer geeigneteren Variante (Leitungsumlegung vor dem Wald über die Grundstücke Nrn. [...]) die Rückweisung des Projektes zur Überarbeitung forderte, zog die Erdgas Ostschweiz AG ihr Plangenehmigungsgesuch zurück. In der Folge wurde das Plangenehmigungsverfahren aus dem Jahr (...) ([...]) am 30. Mai (...) abgeschrieben. B. B.a Am 4. Juli 2017 reichte die Erdgas Ostschweiz AG (Gesuchstellerin) beim Bundesamt für Energie (BFE) ein neues Plangenehmigungsgesuch für die Verlegung der Leitung ein. Die aktuell über das eingezonte Grundstück Nr. (...) verlaufende Erdgashochdruckleitung soll neu südlich entlang dieses Grundstücks in die Landwirtschaftszone verlegt werden. B.b Das BFE eröffnete in der Folge ein ordentliches Plangenehmigungsverfahren ([...]) und übermittelte die Projektunterlagen am (...) zur Publikation und öffentlichen Auflage. B.c Während der öffentlichen Auflage bis zum 20. September 2017 gingen beim BFE vier Einsprachen gegen das Plangenehmigungsgesuch ein, darunter die Einsprache von A._______ (nachfolgend: Einsprecher 3), Eigentümer der Grundstücke Nrn. (...) (ehemals Teil des Grundstücks Nr. [...]), Gemeinde (...) (nachfolgend: Grundstück Nr. [...] und Grundstück Nr. [...]). Der Einsprecher beantragte, die nachgesuchte Plangenehmigung für die Leitungsumlegung der Erdgashochdruckleitung im Gebiet (...) sei nicht zu erteilen. Weiter sei von der Anmeldung der Entschädigungsforderung infolge formeller und materieller Enteignung inklusive dem daraus resultierenden subjektiven Schaden Vormerk zu nehmen. Zudem sei eine Einspracheverhandlung durchzuführen. B.d Nach Eingang diverser Stellungnahmen zwischen August 2017 und April 2018 des ERI, des Kantons (...), des Generalsekretariats des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (GS VBS), des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW), des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) und der Gesuchstellerin, führte das BFE am 21. August 2018 eine Einspracheverhandlung durch. Daran nahmen unter anderem der Einsprecher 3, das ERI und die Gesuchstellerin teil. B.e Mit Schreiben vom 30. Oktober 2018 hielt der Einsprecher 3 insbesondere fest, dass die Einzonung seines Grundstücks Nr. (...) in naher Zukunft erfolgen werde. Die geplante Verlegung der Gasleitung sei daher weder rechtmässig noch raumplanerisch sinnvoll, weshalb er an der Einsprache festhalte. B.f Die Gesuchstellerin reichte am 6. Mai 2020 und 14. Juni 2021 jeweils eine Projektänderung ein. Der betroffene Grundeigentümer C._______ (nachfolgend: Einsprecher 2) wurde darüber informiert. Weiter wurde dieser darüber in Kenntnis gesetzt, dass auf eine erneute öffentliche Auflage verzichtet werde, da die Projektänderung örtlich begrenzt sei und bestimmbare Betroffene tangiere, die zur Stellungnahme eingeladen würden. B.g Mangels Einigung über die Einräumung der für die Errichtung der Rohrleitung erforderlichen Durchleitungsrechte und Grunddienstbarkeiten stellte die Gesuchstellerin unter anderem betreffend den Einsprecher 3 einen Antrag auf Ausübung des Enteignungsrechts für den Erwerb des temporären Nutzungsrecht zur Umlegung (Neuverlegung) der Erdgashochdruckleitung auf dem Grundstück Nr. (...). B.h Am 20. September 2022 erteilte das BFE die nachgesuchte Plangenehmigung mit verschiedenen Auflagen und Ausnahmebewilligungen. Die gegen das Plangenehmigungsgesuch erhobenen Einsprachen - unter anderem jene des Einsprechers 3 - wies es ab. Gleichzeitig enteignete sie die für den Bau und Betrieb der Leitung notwendigen Grunddienstbarkeiten. C. Gegen diese Verfügung erhob A._______ (Einsprecher 3, nachfolgend: Beschwerdeführer) am 20. Oktober 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Plangenehmigungsverfügung vom 20. September 2022 des BFE (nachfolgend: Vorinstanz) betreffend das Projekt Leitungsumlegung (...) (BFE Verf.-Nr. [...]) sei aufzuheben. Er begründet dies unter anderem damit, dass keine Variantenprüfung stattgefunden habe, eine Verlegung der Leitung durch (...), entlang der (...) oder im Mindestabstand zum (...) jedoch künftige Konflikte mit den im kommunalen und kantonalen Richtplan vorgesehenen potentiellen Einzonungsgrundstücke (Nrn. [...]) vermeiden könne. Eventualiter sei die Plangenehmigungsverfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. D. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 21. Dezember 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. E. Am 3. Februar 2023 reichte das BAFU den durch das Bundesverwaltungsgericht einverlangten Fachbericht ein. F. Die Gesuchstellerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragt mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2023, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. G. Mit Eingabe vom 26. April 2023 reichte die Vorinstanz ihre Stellungnahme zum Fachbericht des BAFU sowie zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin ein. Darin macht sie geltend, die Plangenehmigungsverfügung sei rechtmässig und die Anträge des Beschwerdeführers seien abzuweisen. H. Der Beschwerdeführer reichte am 3. August 2023 seine Schlussbemerkungen ein. I. Mit Eingabe vom 17. August 2023 teilte die Vorinstanz mit, dass der Streckenplan Nr. (...), Index 05, vom 14. Juni 2021 im Massstab 1:1'000 (Projektänderung vom 14. Juni 2021) im Dispositiv versehentlich nicht als genehmigtes Plandokument aufgeführt worden sei. J. Mit Schreiben vom 17. August 2023 hält die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen und bisherigen Ausführungen fest. K. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die bei den Akten liegenden Schriftstücke wird, soweit für den vorliegenden Entscheid erheblich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (57 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat. Der angefochtene Plangenehmigungsentscheid vom 20. September 2022 ist eine Verfügung im genannten Sinn. Er stammt von einer Behörde gemäss Art. 33 Bst. d VGG und eine Ausnahme bezüglich Sachgebiet liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.2.1 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat (Bst. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer nahm als Einsprecher am vorinstanzlichen Verfahren teil und setzt sich als Eigentümer des Grundstücks Nr. (...) dagegen zur Wehr, dass sein Grundeigentum auf dem Enteignungsweg mit den eingangs erwähnten Grunddienstbarkeiten belastet wird. Er hat somit ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Plangenehmigungsentscheids und ist insoweit beschwerdeberechtigt.

E. 1.2.2 Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, im Bereich südlich des (...) seien durch die Vorinstanz unterschiedliche Leitungsführungen genehmigt worden. So komme der geplante (...) in gewissen Plänen im Schutzbereich der geplanten Erdgashochdruckleitung zu liegen, in anderen wiederum nicht. Die genehmigten Planunterlagen seien widersprüchlich, da sich die zahlreich genehmigten Pläne in Bezug auf die projektierte Leitungsführung massiv voneinander unterscheiden würden.

E. 1.2.3 Das Gericht stellt fest, dass die Vorinstanz am 20. September 2022 zwei Grunderwerbsrechtspläne genehmigt hat (Grunderwerbsplan Nr. [...] und Grunderwerbsplan Nr. [...]). Aus den beiden Plänen ergibt sich für das Grundstück Nr. (...) eine unterschiedliche Leitungsführung, die einmal westlich und einmal östlich der (...) sowie südlich entlang des (...) geführt wird. Daraus ist ebenfalls ersichtlich, dass der Schutzbereich der geplanten Erdgashochdruckleitung den (...) einmal tangiert und einmal nicht. Es besteht zwar ein Widerspruch zwischen den genehmigten Plänen, dieser betrifft jedoch die Leitungsführung über das Grundstück Nr. (...) des Beschwerdeführers nicht. Bei einer Korrektur hätte der Beschwerdeführer denn auch keinen praktischen Vorteil. Entsprechend fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse. Soweit der Beschwerdeführer also rügt, die genehmigten Planunterlagen seien im Bereich südlich des (...) - also auf dem Grundstück einer anderen Partei (Grundstück Nr. [...], Gemeinde (...) (nachfolgend: Grundstück Nr. [...]) - widersprüchlich und es sei aus diesem Grund die angefochtene Plangenehmigung aufzuheben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 1.3 Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert, sondern höchstens verengt und um nicht mehr streitige Punkte reduziert werden. Er wird durch die Begehren der beschwerdeführenden Partei festgelegt, wobei deren Begehren nicht nach ihrem möglicherweise ungenauen oder untechnischen Wortlaut, sondern nach ihrem erkennbaren wirklichen Sinn auszulegen sind (Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.8, 2.213 und 2.215, jeweils mit Hinweisen). Nach Art. 22a des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohleitungsgesetz, RLG, SR 746.1) kann, wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, während der Auflagefrist beim Bundesamt Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Gemäss der Botschaft vom 25. Februar 1998 des Bundesrates zu einem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung der Plangenehmigungsverfahren, BBl 1998 2591, S. 2620 (nachfolgend: Botschaft zum Koordinationsgesetz) sind sämtliche Einwände gegen ein Projekt innerhalb der Auflagefrist im Genehmigungsverfahren zu erheben. Damit ist gewährleistet, dass im Interesse der Konzentration der Entscheidverfahren alle Einwände gesamthaft geprüft werden und in den Plangenehmigungsentscheid einfliessen können. Im Plangenehmigungsverfahren bestimmt sich der Streitgegenstand also anhand der im Einspracheverfahren gestellten Begehren und kann im nachfolgenden Beschwerdeverfahren nicht ausgeweitet werden. Dabei genügt es, wenn ein Vorbringen - etwa die Forderung nach einer bestimmten Alternative - zumindest dem Sinn nach bereits Gegenstand der Einsprache war. Geht ein Vorbringen darüber hinaus, ist darauf nicht einzutreten. Im Beschwerdeverfahren ist in diesem Fall nur - aber immerhin - zu prüfen, ob die Behörde verpflichtet gewesen wäre, Alternativen beziehungsweise Varianten näher in Betracht zu ziehen. Liegen solche auf der Hand, ist die Behörde verpflichtet, diese von Amtes wegen einer ersten (summarischen) Beurteilung zu unterziehen (Art. 12 VwVG). In allen anderen Fällen ist es Sache der Betroffenen und damit unter anderem der Einsprechenden, entsprechende Anregungen zu machen (vgl. Urteil des BVGer A-3484/2018 vom 7. September 2021 E. 5.2.2). Der Beschwerdeführer verlangt im vorliegenden Verfahren eine alternative Leitungsführung. Eine solche beantragte der Beschwerdeführer bereits im Einspracheverfahren. Demnach ist diesem Erfordernis genüge getan.

E. 1.4.1 Mit Schreiben vom 17. August 2023 teilte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht unter anderem mit, dass bei der Schlussredaktion der Plangenehmigungsverfügung ein Kanzleifehler unterlaufen sei. Der Streckenplan Nr. (...) vom 14. Juni 2021 im Massstab 1:1'000 (Projektänderung vom 14. Juni 2021) sei im Dispositiv nicht als genehmigtes Plandokument aufgeführt. Aus dem Sachverhalt (Ziff. I./2.29) und den Erwägungen (Ziff. II./8.3) ergebe sich jedoch, dass dieser Plan genehmigt worden sei. Er befinde sich auch im Dossier der genehmigten Pläne und sei mit dem Genehmigungsstempel vom 20. September 2022 versehen. Weiter sei der Beschwerdeführer von den Projektänderungen während des Verfahrens nicht betroffen, da die verschiedenen Varianten des Streckenplans Nr. (...) (Index 01 - 05) lediglich unterschiedliche Trassen im Bereich des Grundstücks des Einsprechers 2 zeigen würden.

E. 1.4.2 Die Beschwerdegegnerin führt insbesondere aus, es handle sich um ein offensichtliches Versehen der Vorinstanz, dass der Streckenplan im Dispositiv der Plangenehmigungsverfügung nicht explizit aufgelistet sei. Dies ergebe sich einerseits aus den Erwägungen der angefochtenen Verfügung, aber auch daraus, dass das Plandossier mit Genehmigungsstempel eine Beilage zur Plangenehmigungsverfügung bilden würde und der Streckenplan Nr. (...), Index 05, am 20. September 2022 mit dem Genehmigungsstempel versehen sei. Dies bedeute, dass der genannte Streckenplan zum Zeitpunkt der Genehmigung vorgelegen habe und genehmigt, jedoch versehentlich nicht im Dispositiv genannt worden sei. Unter Rückgriff auf deren Begründung sei das Dispositiv der Plangenehmigung dahingehend zu verstehen, dass sich die bewilligte Linienführung aus dem Plan Nr. (...), Index 05, vom 14. Juni 2021 ergebe. Sowohl der Verfahrensablauf als auch die Abweisung der Einsprache des Einsprechers 2 würden zeigen, dass der Streckenplan Nr. (...), Index 05, die definitiv bewilligte Linienführung beinhalte.

E. 1.4.3 Der Inhalt und die Tragweite einer Verfügung ergeben sich in erster Linie aus dem Dispositiv. Ist das Verfügungsdispositiv unklar, unvollständig, zweideutig oder widersprüchlich, so muss die Unsicherheit durch Auslegung behoben werden. Zu diesem Zweck kann auf die Begründung der Verfügung zurückgegriffen werden. Verwaltungsverfügungen sind - vorbehältlich des Vertrauensschutzes - nach ihrem wirklichen rechtlichen Bedeutungsgehalt zu verstehen (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 2D_13/2023 vom 7. August 2023 E. 3.2 und 2C_70/2021 vom 14. April 2021 E. 5.1). Aus den Erwägungen der angefochtenen Plangenehmigungsverfügung ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin der Vorinstanz am 14. Juni 2021 eine Projektänderung auf dem Grundstück des Einsprechers 2 zugestellt hat. Ebenfalls ist der Plangenehmigungsverfügung zu entnehmen, dass die letzte vorgeschlagene Leitungsführung (Projektänderung vom 14. Juni 2021, Streckenplan Nr. [...], Index 05, Massstab 1:1'000) zur Durchquerung des Grundstücks des Einsprechers 2 von diesem als akzeptabel betrachtet wurde. Auch aus dem als Beilage der Plangenehmigungsverfügung aufgeführten Plandossier ergibt sich, dass der Streckenplan (...) mit dem Genehmigungsstempel vom 20. September 2022 versehen ist. Die Beilagen - wie im Plangenehmigungsverfahren die Pläne -, welche die Verfügung ergänzen respektive zum Verständnis der Erwägungen (bildlich) herangezogen werden müssen, weil sie Gegenstand des Verfahrens bilden, können vorliegend als integrierenden Bestandteil der Verfügung betrachtet werden. Die Beilagen der Plangenehmigungsverfügung wurden dem Beschwerdeführer zwar nicht zugestellt, er wurde jedoch mittels dieser Verfügung über dessen Beilage «Plandossier mit Genehmigungsstempel» orientiert. Aus der Begründung der Plangenehmigungsverfügung und der Beilage geht mithin hervor, dass der Streckenplan Nr. (...) ein Teil der Plangenehmigung darstellt. Entsprechend beinhaltet das Anfechtungsobjekt auch den Streckenplan Nr. (...)

E. 1.5 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit unter Vorbehalt des vorstehend in E. 1.2.2 Ausgeführten einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Plangenehmigung auf Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehlern bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Im letzten Punkt auferlegt es sich eine gewisse Zurückhaltung, wenn technische Fragen zu beurteilen sind oder die Vorinstanz gestützt auf eigene Fachkompetenz oder die ihr vom Gesetzgeber beigegebenen Fachbehörden entschieden hat. Die Zurückhaltung setzt allerdings voraus, dass im konkreten Fall der Sachverhalt vollständig und richtig abgeklärt worden ist und die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen hat (Urteile des BGer 1C_583/2021 vom 31. August 2023 E. 2.6 und 2C_388/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 5.4.5, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A- 1910/2021 vom 15. März 2024 E. 2 mit Hinweisen).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör mehrfach und gravierend verletzt. Der Entscheid der Vorinstanz sei aus diesem Grund aufzuheben. Der Beschwerdeführer begründet die Gehörsverletzung insbesondere damit, die Vorinstanz habe ihm die eingeholten Stellungnahmen beziehungsweise die damit zusammenhängenden ergänzten Planunterlagen (Baugesuchsunterlagen) nie zugestellt, obwohl diese entscheidrelevante Beurteilungsgrundlagen des Plangenehmigungsverfahrens bilden würden. Auch sei er nie über die beiden durch die Beschwerdegegnerin eingereichten Projektänderungen und deren Stellungnahmen (Stellungnahme vom 26. April 2018 sowie die Stellungnahme und Schlussstellungnahme der Beschwerdegegnerin zu den Stellungnahmen der Fachstellen) informiert worden. Von den Projektänderungen habe er erst mit der Eröffnung des angefochtenen Entscheides Kenntnis erhalten. Aufgrund des starken Eingriffs in seine Eigentumsrechte, nämlich der beantragten Enteignung von Dienstbarkeiten auf seinem Grundstück, sei eine Heilung der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör ausgeschlossen. Mit seinen Schlussbemerkungen vom 3. August 2023 macht er insbesondere geltend, das von der Vorinstanz zitierte Schreiben vom 7. Dezember 2018 an die Beschwerdegegnerin befinde sich nicht in seinen Akten. Weiter ist er der Ansicht, nach Erhebung seiner Einsprache Parteistellung erlangt zu haben und folglich Anspruch auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive auf Akteneinsicht zu haben. Im Übrigen ergänzt er unter anderem in Bezug auf die beiden Projektänderungen, dass sich die Projektänderungspläne nicht in den beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten vorinstanzlichen Akten befinden würden. Der Umfang der Projektänderungen sei folglich auch nach Einsicht in die vorinstanzlichen Akten nicht nachvollziehbar. Er macht zudem geltend, dass eine erneute öffentliche Auflage des geänderten Vorhabens zwingend gewesen wäre, da bei einer derartigen Anpassung der Leitungsführung auch aktualisierte Stellungnahmen der involvierten Fachbehörden einzuholen gewesen wären.

E. 3.2 Die Vorinstanz entgegnet insbesondere, es liege keine Gehörsverletzung vor. Sie bringt unter anderem vor, die Verfahrensakten hätten gestützt auf Art. 26 VwVG vor Ort eingesehen werden können. Aufgrund der Vielzahl an betroffenen Parteien in einem Plangenehmigungsverfahren sei es der Vorinstanz nicht möglich, sämtliche Beteiligten fortlaufend mit allen neuen Aktenstücken zu bedienen. Dies sei nicht erforderlich und auch nicht vorausgesetzt. Sie habe dem Beschwerdeführer eine Kopie ihres Schreibens vom 7. Dezember 2018 zukommen lassen. Darin sei die Beschwerdegegnerin aufgefordert worden, ihre Schlussbemerkungen zu den Fachberichten einzureichen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer darüber informiert gewesen, dass sich Stellungnahmen der angehörten Fachstellen in den Akten befinden würden. Dennoch habe er es während des gesamten Verfahrens unterlassen, ein Gesuch um Akteneinsicht zu stellen. Dies könne ihr nicht als Gehörsverletzung vorgeworfen werden, zumal sie ihrer Orientierungspflicht nachgekommen sei. Die beiden Projektänderungen hätten den Beschwerdeführer nicht betroffen und seien somit für die Beurteilung der Einsprache des Beschwerdeführers nicht entscheidrelevant gewesen, weshalb er darüber nicht orientiert worden sei. Gemäss Art. 14 der Rohrleitungsverordnung vom 26. Juni 2019 (RLV, SR 746.11) sei dies auch nicht erforderlich. Das Äusserungsrecht der Parteien sei in einem durch die Einsprache gemäss Art. 22a RLG formalisierten Verfahren gewährleistet. Bis zum Entscheid der Genehmigungsbehörde würden die Einsprechenden indessen untereinander und gegenüber der Gesuchstellerin nicht den Status einer Gegenpartei im Sinne von Art. 31 VwVG einnehmen, das heisse, ihnen müsse nicht Gelegenheit zur Stellungnahme zu anderen Parteistandpunkten eingeräumt werden. Dabei verweist sie auf das Urteil des BVGer A-594/2009 vom 10. November 2009 E. 2.2. Die Projektänderungen seien denn auch dem BAFU nicht erneut zur Stellungnahme unterbreitet worden, da keine Umweltthemen betroffen gewesen seien. Die Vorinstanz ist insbesondere der Ansicht, eine allfällige Gehörsverletzung würde sodann nicht schwer wiegen, da die seitens des Beschwerdeführers genannten Akten für die Beurteilung seiner Einsprache nicht entscheidwesentlich gewesen seien. In erster Linie mache er nämlich geltend, dass sein Grundstück bei ausgewiesenem Bedarf dem Siedlungsgebiet zuzuweisen und der Bauzone zugeteilt werde, weshalb das Projekt den Zielen der Raumplanung widersprechen würde. Eine Rückweisung mit der gleichzeitigen Möglichkeit des Beschwerdeführers in diese Akten Einsicht zu nehmen und sich zu äussern, würden an der Beurteilung seiner Rügen nichts ändern und zum gleichen Ergebnis führen.

E. 3.3 Die Beschwerdegegnerin ist insbesondere der Ansicht, das rechtliche Gehör sei nicht verletzt worden. Sie weist darauf hin, dass das Einspracheverfahren eine Spezialordnung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs darstelle und dieses ohne Weiteres eingehalten worden sei. Es sei rechtlich nicht geboten gewesen, dem Beschwerdeführer ihre (Schluss-)Stellungnahmen zuzustellen. Aus Art. 22a Abs. 1 RLG ergebe sich ohne Weiteres, dass das rechtliche Gehör nicht automatisch verletzt sei, nur weil sich der Beschwerdeführer nicht vorgängig zu Stellungnahmen geäussert habe, die nach der Auflagefrist eingeholt worden seien. Der Beschwerdeführer sei von den Projektänderungen nicht betroffen, weshalb auch sein Rechtsschutzinteresse an den erhobenen Rügen nicht gegeben sei. Eine Rückweisung würde ihrer Ansicht nach zu einem formalistischen Leerlauf führen, zumal der Beschwerdeführer seine materiellen Rügen nicht auf die angebliche Gehörsverletzung stütze, sondern anderweitig begründe. Die Beschwerdeschrift zeige denn auch, dass er ohne Weiteres in der Lage gewesen sei, die Plangenehmigungsverfügung nachzuvollziehen und sich dagegen zur Wehr zu setzen. Eine allfällige Gehörsverletzung müsse als geheilt betrachtet werden.

E. 3.4 Die Parteien haben im verwaltungs- und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst im Wesentlichen das Recht einer Partei auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass von Verfügungen dar, das in die Rechtstellung des Einzelnen eingreift. Zu den Mitwirkungsrechten der Parteien gehört insbesondere der Anspruch, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Voraussetzung dafür sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, vorweg in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen orientiert zu werden. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört sodann - wie gesehen - auch das Recht des Betroffenen, Einsicht in die Akten zu nehmen. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche Akten eines Verfahrens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste und unabhängig davon, ob aus Sicht der Behörde die fraglichen Akten für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind (statt vieler Urteile des BGer 1C_205/2023 vom 3. Januar 2024 E. 3.1, 1C_267/2021 vom 11. Oktober 2022 E. 5.2 und 2C_852/2020 vom 14. Januar 2021 E. 3.2 jeweils mit Hinweisen). Die sachgerechte Wahrnehmung der persönlichkeitsbezogenen Mitwirkungsrechte, allen voran des Anspruchs auf Akteneinsicht, setzt Kenntnis über den Verfahrensgang voraus. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt daher - wie vorstehend bereits festgehalten - die Pflicht der Behörde zur (vorgängigen) Orientierung über die entscheidrelevanten tatsächlichen Grundlagen. Nimmt die Behörde neue Akten auf, die ihr als Entscheidgrundlage dienen, hat sie die Parteien darüber ebenso in Kenntnis zu setzen wie über Beweismassnahmen (Urteil des BGer 1C_205/2023 vom 3. Januar 2024 E. 3.1 und BGE 132 V 387 E. 3.1). Der Anspruch auf Orientierung erscheint nach dem Gesagten gleichsam als Vorbedingung für die Ausübung der persönlichkeitsbezogenen Mitwirkungsrechte. Für den hier interessierenden Bereich ist ebenfalls die spezialgesetzliche Regelung von Art. 22a RLG zu beachten: Diese sieht mit der Möglichkeit zur Einsprache ein formalisiertes Äusserungsrecht vor. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör beziehungsweise dem Recht auf Stellungnahme ist nach dem Gesagten mit der Möglichkeit zur Einsprache und damit einem einfachen Schriftenwechsel grundsätzlich Genüge getan. Dieses formalisierte rechtliche Gehör erscheint gewissermassen als Minimalstandard für Verfahren, in denen sehr vielen Personen Parteistellung zukommt. Über die genaue Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist sodann anhand der konkreten Umstände und insbesondere der berührten Interessen im Einzelfall zu entscheiden (Urteil des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 5.2). Bezüglich dieser Einspracheverfahren mit formalisiertem Äusserungsrecht hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach entschieden, dass mit der Einsprachemöglichkeit dem rechtlichen Gehör der Einsprechenden im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren spezialgesetzlich Genüge getan sei. Bis zum Entscheid der Plangenehmigungsbehörde nähmen Letztere untereinander und gegenüber der Gesuchstellerin nicht den Status einer Gegenpartei im Sinne von Art. 31 VwVG ein, weshalb die Genehmigungsbehörde nicht verpflichtet sei, den Einsprechenden Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorbringen der anderen Verfahrensbeteiligten zu äussern (vgl. Urteile des BVGer A-594/2009 vom 10. November 2009 E. 2.2 und A-4010/2007 vom 27. Oktober 2008 E. 3.2.2). Differenzierter und eingehender äusserte sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 4. Es hat ausgeführt, dass die Stellungnahmen der Fachbehörden und der Gesuchstellerin mit als Entscheidgrundlage dienten und die zuständige Behörde daher verpflichtet sei, den Parteien den Beizug der genannten Stellungnahmen anzuzeigen. Andernfalls werde deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

E. 3.5.1 Bei den Verfahrensakten liegt ein als Kopie gekennzeichnetes Schreiben vom 3. April 2018 der Vorinstanz an die Beschwerdegegnerin, mit dem die Vorinstanz ihr die Stellungnahmen der Fachbehörden/des Kantons (...) hat zukommen lassen. Weiter wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, ihre Stellungnahme bis am 2. Mai 2018 zuzustellen. Ebenfalls liegt ein als Kopie gekennzeichnetes Schreiben vom 7. Dezember 2018 der Vorinstanz an die Beschwerdegegnerin bei den Akten. Mit diesem Schreiben wurde Letztere aufgefordert, ihre Schlussbemerkungen bis am 7. Januar 2019 einzureichen. Sowohl das Schreiben vom 3. April 2018 als auch jenes vom 7. Dezember 2018 sollten in Kopie an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführer gehen («Kopie an Rechtsanwalt Franz Hess, Kirchweg 16, 6048 Horw»). Die Kopien enthalten den handschriftlichen Vermerk «Versand 3.4.18» / «Versand 10.12.18». Nicht erstellt ist jedoch, ob der Beschwerdeführer diese Schreiben tatsächlich erhalten hat. Dasselbe gilt für die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Stellungnahmen. In den Akten finden sich beispielsweise keine Zustellnachweise. Wird - wie vorliegend - die Tatsache einer Postsendung ohne Ausstellungsnachweis bestritten, muss, da der Beweis für die Zustellung im konkreten Fall auch nicht anderweitig erbracht wird, im Zweifel rechtsprechungsgemäss auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (Urteil des BGer 8C_554/2023 vom 16. Januar 2024 E. 4.2). Die Fachstellen des Bundes haben vorliegend ihre Stellungnahmen nach Art. 62a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG, SR 172.010) abgegeben. Die Vorinstanz ist als Plangenehmigungsbehörde selbst nicht Fachbehörde und daher sowohl hinsichtlich der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts wie auch der richtigen Rechtsanwendung auf die Stellungnahmen der Fachbehörden und des betroffenen Kantons angewiesen (vgl. Art. 62a Abs. 1 RVOG). Daran müssen die übrigen Parteien grundsätzlich nicht beteiligt werden. Dies steht einem Anspruch auf Orientierung jedoch nicht von vornherein entgegen und insofern ist der Auffassung der Vorinstanz nicht zu folgen. Vielmehr ist festzuhalten, dass die Mitwirkung der Fachbehörden und der Kantone von grundlegender Bedeutung für den Plangenehmigungsentscheid ist. Der Vorinstanz dienten die Stellungnahmen der Fachbehörden/des Kantons (...) mit als Entscheidgrundlage, weshalb sie verpflichtet war, dem Beschwerdeführer deren Beizug anzuzeigen. Dasselbe gilt für die Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin, zumal sie sich unter anderem beispielsweise in ihrer Stellungnahme vom 26. April 2018 zu dem den Beschwerdeführer betreffenden Sachverhalt äusserte. Da der Beschwerdeführer über die Stellungnahmen der beigezogenen Fachbehörden/des Kantons (...) sowie über die Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin nicht orientiert wurde, hat die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Im Übrigen ist es Sache der Vorinstanz, Art und Weise der Orientierung zu bestimmen. Dies hat jedenfalls so zu erfolgen, dass die Parteien ihre Mitwirkungsrechte ausüben und ihren Standpunkt im Verfahren wirksam zur Geltung bringen können (zum Ganzen Urteil des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 4.2 f. und 5.2 f. je mit Hinweisen).

E. 3.5.2 Ergeben sich während des Plangenehmigungsverfahrens wesentliche Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Projekt, so ist das geänderte Projekt den Betroffenen erneut zur Stellungnahme zu unterbreiten und gegebenenfalls öffentlich aufzulegen (Art. 14 RLV). Mit Eingabe vom 6. Mai 2020 reichte die Beschwerdegegnerin eine Projektänderung ein, da die projektierte Leitungsachse angepasst wurde. Sie beantragte bei der Vorinstanz, den Plan (...), Index 04, für die weitere Bearbeitung des Plangenehmigungsprojektes Leitungsumlegung (...) zu verwenden. In der Folge wurde der betroffene Einsprecher 2 sowohl von der Beschwerdegegnerin als auch von der Vorinstanz darüber informiert, dass der neue Leitungsverlauf der Erdgashochdruckleitung statt über seine Grundstücke Nrn. (...) neu über seine Grundstücke Nrn. (...) verlaufen werden. Weiter wurde ihm mitgeteilt, dass auf eine erneute öffentliche Auflage verzichtet werde, da die Projektänderung örtlich begrenzt sei und nur die Betroffenen zur Stellungnahme eingeladen würden. Mit Eingabe vom 14. Juni 2021 reichte die Beschwerdegegnerin eine weitere Projektänderung ein. Sie beantragte bei der Vorinstanz, das Projekt mit dem Plan (...), Index 05, fortzuführen. In der Folge wurde der betroffene Einsprecher 2 von der Vorinstanz darüber informiert, dass sie nach Abklärungen mit dem Kanton (betreffend die Grenzen des in dem Richtplan geplanten Kiesabbaugebiets) eine Projektänderung von der Beschwerdegegnerin beantragt habe. Diese Variante ermögliche es, die Fruchtfolgeflächen zu schonen und den durch den im kantonalen Richtplan eingetragenen künftigen Abbaustandort (...) nicht zu tangieren. Zudem würde sie erlauben, eine grössere Distanz zu dem Bauprojekt des Einsprechers 2 zu gewährleisten. Aus Sicht der Vorinstanz erlaube diese Variante, die Bedürfnisse der Raumplanung und des Bodenschutzes am besten zu gewährleisten und die privaten Interessen des Einsprechers 2 so gut wie möglich zu schützen. Er wurde wiederum darüber informiert, dass auf eine erneute öffentliche Auflage verzichtet werde, da die Projektänderung örtlich begrenzt sei und nur die Betroffenen zur Stellungnahme eingeladen würden. Aus den beiden eingereichten Projektänderungen respektive den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass die Projektänderungen keinen Einfluss auf die Leitungsführung auf dem Grundstück des Beschwerdeführers haben. Die Leitungsführung auf dem Grundstück des Beschwerdeführers blieb während des gesamten Plangenehmigungsverfahrens unverändert. Aus den vorinstanzlichen Akten ist der Umfang der Projektänderung ersichtlich (vgl. insbesondere die Grunderwerbspläne Nr. [...] und Nr. GEP [...], den Streckenplan Nr. [...] vom 14. Juni 2021). Demnach hat die Vorinstanz rechtmässig gehandelt, indem sie die beiden Projektänderungen lediglich den Betroffenen und nicht dem Beschwerdeführer erneut zur Stellungnahme unterbreitet hat. Ebenfalls ist nicht zu beanstanden, dass sie auf eine erneute öffentliche Auflage verzichtet hat - zumal die Gemeinde (...) ihr Einverständnis für die Querung des Grundstücks Nr. (...) ([...]) und (...) ([...]) gegeben hat - und dass die Projektänderungen dem BAFU nicht erneut zur Stellungnahme unterbreitet worden sind. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor.

E. 3.6 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, welche Folgen sich aus der Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ergeben.

E. 3.6.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung formeller Natur. Grundsätzlich führt daher seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Beschwerdesache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Nach der Rechtsprechung ist es jedoch (ausnahmsweise) zulässig, Verfahrensfehler wie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rechtsmittelverfahren zu heilen beziehungsweise die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs nachzuholen. Dies setzt voraus, dass die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und der Betroffene die Möglichkeit hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen berechtigt ist. Der Heilung zugänglich sind insbesondere Verstösse gegen die Orientierungs- und die Begründungspflicht. Darüber hinaus ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.w.H.; Urteil des BGer 1C_586/2019 vom 3. August 2020 E. 2, insb. E. 2.3; BVGE 2019 VII/6 E. 4.4 m.w.H.). Wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rechtsmittelverfahren geheilt beziehungsweise behoben, ist diesem Umstand bei der Verlegung der Kosten angemessen Rechnung zu tragen, selbst wenn die Beschwerde in materieller Hinsicht abzuweisen wäre (vgl. Urteil des BVGer A-2088/2021 vom 27. Mai 2024 E. 3.4 mit Hinweisen).

E. 3.6.2 Das rechtliche Gehör wurde hier verletzt. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer nicht über die Stellungnahmen der beigezogenen Fachbehörden/des Kantons (...) und die Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin orientiert. Dem Beschwerdeführer war es jedoch möglich, die Plangenehmigungsverfügung vom 20. September 2022 anzufechten. Zudem konnte er nach Zustellung der vorinstanzlichen Akten Einsicht in diese nehmen und sich vor Bundesverwaltungsgericht, das mit uneingeschränkter Kognition entscheidet (vgl. vorstehend E. 2), äussern. Die Verletzung der Parteirechte kann daher als geheilt gelten. Es erscheint daher sachgerecht, von einer Rückweisung allein zur Gewährung des rechtlichen Gehörs abzusehen.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in materieller Hinsicht die unvollständige Feststellung des rechtsrelevanten Sachverhaltes.

E. 4.1.1 Der Beschwerdeführer bringt insbesondere vor, der Plangenehmigungsentscheid stütze sich auf einen veralteten Umweltverträglichkeitsbericht, der den relevanten Sachverhalt, gestützt auf die Projektänderungen, nicht berücksichtige. Auch seien nach den Projektänderungen keine neuen Stellungnahmen der Fachstellen eingeholt worden, womit die Stellungnahmen nicht auf dem rechtsrelevanten Sachverhalt basieren würden. Aus den Akten gehe hervor, dass das BAFU gar nicht über die Projektänderungen in Kenntnis gesetzt worden sei.

E. 4.1.2 Nach den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers seien die Gesuchsunterlagen unvollständig, da das Entsorgungskonzept gemäss den gesetzlichen Vorgaben bereits im Zeitpunkt der Einreichung der Plangenehmigungsunterlagen hätte vorliegen müssen. Demnach verstosse die Auflage des BAFU, das die Ausführungen zur Entsorgung von Bauabfällen im Umweltverträglichkeitsbericht als ungenügend erachte, gegen die gesetzlichen Vorgaben nach Art. 16 Abs. 1 lit. a der Abfallverordnung vom 4. Dezember 2015 (VVEA, SR 814.600). Art. 3 Abs. 1 RLG finde demnach keine Anwendung. Des Weiteren berücksichtige der Kurzbericht im Sinne der Störfallverordnung vom 27. Februar 1991 (StFV, SR 814.012) weder die mittlerweile bewilligte Verlegung der (...) noch den Neubau des geplanten Radweganschlusses (...) an die bestehende (...). Damit berücksichtige der öffentlich aufgelegte Kurzbericht die massgebenden Umstände vor Ort nicht hinreichend. Dieser sei nicht mehr aktuell und hätte vor Erteilung der Plangenehmigung zwingend angepasst werden müssen. Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich die fehlende gewässerschutzrechtliche Bewilligung durch den Kanton. Die Stellungnahme des Kantons (...), die ihm nicht bekannt sei, enthalte gemäss Plangenehmigungsverfügung keine Ausführungen zu den Aspekten des Gewässerschutzes, obwohl es sich bei der Verlegung der Erdgashochdruckleitung zweifellos um die Neuerstellung einer Anlage handelt, zu deren Zweck im Gewässerschutzbereich (...) Grabungen vorgenommen werden müssen. Weiter stütze sich die Stellungnahme des BAFU nicht auf den rechtsrelevanten Sachverhalt ab beziehungsweise werde die geänderte Leitungsführung nicht mitberücksichtigt.

E. 4.2 Die Vorinstanz verweist insbesondere auf Art. 10 RLV, Art. 10b des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) und Art. 10c USG, woraus hervorgehe, dass es in der Verantwortung des BAFU liege, zu beurteilen, ob zusätzliche Angaben und Abklärungen zum UVB bei der Beschwerdegegnerin einzuholen sind und falls nicht, welche zu treffenden Massnahmen sie der zuständigen Behörde beantrage. Das BAFU sei offensichtlich zum Ergebnis gelangt, dass den zu schützenden umweltrechtlichen Interessen mit der Vorgehensweise, dass vor Baubeginn ein Entsorgungskonzept zu erstellen und der Vorinstanz zur Prüfung zuzustellen sei, hinreichend Rechnung getragen werde. Von den Beurteilungen durch die Umweltschutzfachbehörde dürfe die entscheidende Behörde nur aus triftigen Gründen abweichen. Solche Gründe seien nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer lege nicht dar, weshalb es sich um eine unzulässige Auflage handle. Die Vorinstanz ist weiter der Ansicht, der Störfall-Kurzbericht sei nicht unvollständig. Die Verlegung der (...) werde im Bericht zur Umweltverträglichkeitsprüfung, Störfallvorsorge und Abstimmung mit der Raumplanung im Kapitel 12 ausdrücklich erwähnt. Diese geplante und inskünftig zu realisierende Strasse sei im Übrigen auch in den genehmigten Projektplänen eingezeichnet. Sodann sei die (...) bereits bestehend und deshalb bei der Störfallvorsorge berücksichtigt. Weiter sei der Gesuchsteller nur gemäss Art. 8a Abs. 1 StFV verpflichtet den Kurzbericht zu ergänzen und der Vollzugsbehörde erneut einzureichen, was hier nicht der Fall sei. Schliesslich sei dem BAFU als Beurteilungsgrundlage die Stellungnahme des Tiefbauamtes des Kantons (...) vorgelegen, in der ausdrücklich auf das Projekt «Verlegung der (...)» hingewiesen worden sei. Die Vorinstanz bringt schliesslich vor, es handle sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bei der von ihm erwähnten gewässerschutzrechtlichen Bewilligung um eine kantonale Bewilligung, die vorliegend nicht erforderlich und vom Kanton (...) auch nicht geprüft worden sei. Der Beschwerdeführer verkenne dabei die mit dem Plangenehmigungsverfahren angestrebte Verfahrenskoordination und -konzentration. Die Thematik Gewässer-/Grundwasserschutz sei durch das BAFU geprüft worden. Dieses sei zum Ergebnis gelangt, dass der Schutz der Gewässer sichergestellt sei.

E. 4.3 Die Beschwerdegegnerin teilt in Bezug auf die Betroffenheit des Beschwerdeführers durch die geringfügigen Projektänderungen und betreffend den Umweltverträglichkeitsbericht (Kapitel Abfall) insbesondere die Ansicht der Vorinstanz. Betreffend die Rüge zum Störfallbericht verweist sie zusätzlich auf den Fachbericht des BAFU vom 3. Februar 2023, wonach der Schwellwert gemäss dem gemessenen durchschnittlichen Tagesverkehr in der (...) auch bei der zu verlegenden (...) nicht erreicht werde, weshalb der Verkehr im Störfallbericht nicht habe berücksichtigt werden müssen. Auch der Radweganschluss werde nicht ein derartiges Verkehrsaufkommen aufweisen können. Ohnehin sei die projektierte Verlegung bereits im Störfallbericht berücksichtigt worden. Der Störfallbericht stehe damit im Einklang mit Art. 5 StFV. Die Beschwerdegegnerin macht sodann geltend, dass keine kantonale gewässerschutzrechtliche Bewilligung hätte eingeholt werden müssen. Das BAFU sei zum Schluss gelangt, dass das Projekt den Grundwasserspiegel voraussichtlich nicht berühre und der Gewässerschutz unter Berücksichtigung der im Projekt vorgesehenen Standardmassnahmen sichergestellt seien.

E. 4.4 Das BAFU führte in ihrem Fachbericht vom 3. Februar 2023 aus, es würden bei Projekten wie dem vorliegenden in der Regel keine grossen Mengen an Abfall anfallen, die ausserhalb des Projektstandortes entsorgt werden müssten. Bei den Abfällen handle es sich mehrheitlich um Aushubmaterial, das wieder zur Schüttung der Leitungsgräben vor Ort verwendet werde. Lediglich der Überschuss müsse extern entsorgt werden, wenn er sich nicht innerhalb des Projekts, zum Beispiel im Rahmen einer bewilligten Terrainveränderung, verwerten lasse. Aus diesem Grund werde das Thema der Abfallentsorgung in den UVB zu Gasleitungsprojekten generell nicht vertieft behandelt. Beim vorliegenden Projekt sei gemäss dem BAFU nur mit vergleichsweise geringen Mengen an unverschmutztem oder schwach verschmutztem Abfall zu rechnen, der nach Art. 19 VVEA in Verbindung mit Anhang 3 VVEA möglichst verwertet werden solle. Betreffend die gewässerschutzrechtliche Bewilligung teilt das BAFU zusammengefasst die Ansicht der Vorinstanz. Zudem äusserte sie sich betreffend die Störfallvorsorge (vgl. Erwägungen hiernach).

E. 4.5.1 Die Vorinstanz verfügte auf Antrag des BAFU mit Plangenehmigungsverfügung die Auflage, wonach die Beschwerdegegnerin ein Entsorgungskonzept gemäss «Wegleitung Abfall- und Materialbewirtschaftung bei UVP-pflichtigen und nicht UVP-pflichtigen Projekten» BUWAL (2003), zu erstellen und der Vorinstanz zuhanden des BAFU zur Prüfung zuzustellen hat. Die Vorinstanz begründete diese Auflage mit Art. 16 VVEA.

E. 4.5.2 Fragen von untergeordneter Bedeutung können grundsätzlich durch Auflagen sichergestellt oder in eine nachgelagerte Detailprojektierung verwiesen werden. Nach Art. 16 VVEA müssen im Rahmen des Baubewilligungsgesuches Angaben über die Art, Qualität und Menge der anfallenden Abfälle und über die vorgesehene Entsorgung gemacht werden. Vorliegend ist nicht ersichtlich und es wird auch nicht geltend gemacht, dass die gesetzlichen Bestimmungen mit dem Entsorgungskonzept nicht eingehalten werden können. Mit der Auflage, wonach die Beschwerdegegnerin vor Baubeginn ein Entsorgungskonzept gemäss «Wegleitung Abfall- und Materialbewirtschaftung bei UVP-pflichtigen und nicht UVP-pflichtigen Projekten» BUWAL (2003) zu erstellen und dem BFE zu Handen des BAFU zur Prüfung zuzustellen hat (vgl. Plangenehmigungsverfügung Ziff. 3.6), kann dieser im Plangenehmigungsverfahren von untergeordneter Bedeutung zu regelnde Punkt sichergestellt werden. Damit ist dem materiellen Recht genüge getan.

E. 4.5.3 Der Inhaber einer Rohrleitungsanlage muss der Vollzugsbehörde einen Kurzbericht nach Art. 5 Abs. 3 Bst. a-d StFV einreichen. Gemäss Art. 6 Abs. 1 StFV prüft die Vollzugsbehörde, ob der Kurzbericht vollständig und richtig ist. Dieser muss ergänzt und der Vollzugsbehörde neu eingereicht werden, wenn der Inhaber einen Kurzbericht, aber keine Risikoermittlungen erstellt hat und sich die Verhältnisse danach wesentlich ändern oder relevante neue Erkenntnisse vorliegen (Art. 8a Abs.1 StFV). Wie sich sowohl aus dem Fachbericht vom 26. März 2018 als auch von jenem vom 3. Februar 2024 des BAFU ergibt, wurden die Verlegung der (...) und die Änderung der Radwegverbindung berücksichtigt. Auch äussert sich das BAFU dahingehend, dass es sich bei der zu verlegenden (...) um eine kurze Verbindungsstrasse der sich ebenfalls im Projektperimeter der Rohrleitungsverlegung befindlichen (...) handelt. Der durchschnittliche Tagesverkehr für die (...) für das Messjahr 2021 beträgt 6'220 Motorfahrzeuge pro Tag. Weiter verweist das BAFU auf die Grundlagen des schweizweiten «Screenings» der Personenrisiken an Erdgashochdruckleitungen, woraus hervorgeht, dass nur verkehrsintensive Strassen mit einem durchschnittlichen Tagesverkehr (DTV) von mehr als 10'000 Motorfahrzeugen pro Tag, die in unmittelbarer Nähe von Erdgashochdruckleitungen liegen, für die Einschätzung der Wahrscheinlichkeit eines Störfalles relevant sind. Aufgrund der mittleren Distanz zwischen den Fahrzeugen bei flüssigem Verkehr kann bei einem Versagen einer Erdgashochdruckleitung eine schwere Schädigung der Verkehrsteilnehmer auf der (...) ausgeschlossen werden. Aus Sicht des BAFU kann davon ausgegangen werden, dass das Verkehrsaufkommen auf der zu verlegenden (...) noch geringer sein wird als auf der (...) und daher nicht in den betreffend Störfallvorsorge relevanten Bereich von mehr als 10'000 Motorfahrzeugen pro Tag kommen wird. Dies deshalb, weil es sich bei der zu verlegenden (...) um eine kleinere Verbindungsstrasse in die (...) handelt. Weder bei der Verlegung der Rohrleitung noch bei der Verlegung der (...) handelt es sich somit um störfallrisikorelevante wesentliche Änderungen oder neue Erkenntnisse, aufgrund derer der bestehende Kurzbericht für die betreffende Rohrleitungsstrecke hätte angepasst werden müssen. Dasselbe gilt für die mit der Verlegung der (...) zusammenhängende Änderung der Radwegverbindung. Damit ist die Rüge des Beschwerdeführers unbegründet.

E. 4.5.4 Nach Art. 45 GSchG (SR 814.20) vollziehen die Kantone dieses Gesetz. Hingegen ist die Bundesbehörde, die unter anderem ein anderes Bundesgesetz vollzieht, bei der Erfüllung dieser Aufgabe auch für den Vollzug des Gewässerschutzes zuständig (Art. 48 GSchG). Sie hört vor ihrem Entscheid die betroffenen Kantone an. Das BAFU und die übrigen betroffenen Bundesstellen wirken nach den Art. 62a und Art. 62b RVOG beim Vollzug mit. Das RLG gehört unter anderem zu den erwähnten Bundesgesetzen, die von Art. 48 Abs. 1 GSchG erfasst sind: Demnach ist die Vorinstanz auch für den Vollzug des GSchG zuständig. Die Kantone werden zwar angehört, einer kantonalen Zustimmung bedarf es hingegen nicht (vgl. Botschaft vom 29. April 1987 zur Volksinitiative «zur Rettung unserer Gewässer» und zur Revision des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer, BBI 1987 II 1061 S. 1150). Demnach ist die Vorinstanz in Ausübung ihrer Kompetenz und unter Anhörung des BAFU und des Kantons (...) (der sich jedoch dazu nicht hat vernehmen lassen) zum Schluss gelangt, dass das Projekt den Grundwasserspiegel voraussichtlich nicht berührt und der Gewässerschutz gemäss Art. 31 Abs. 1 GSchV (SR 814.201) unter Berücksichtigung der im Projekt vorgesehenen Standardmassnahmen sichergestellt ist. Demnach sind die Rügen des Beschwerdeführers, wonach eine kantonale Bewilligung notwendig sei und sich die Stellungnahme des BAFU nicht auf den rechtsrelevanten Sachverhalt abstütze, unbegründet. Auch musste weder der Umweltverträglichkeitsbericht ergänzt werden, noch waren weitere Fachberichte einzuholen.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer beanstandet materiell, die Grundrechtsprüfung der Vorinstanz basiere auf einem nicht einschlägigen öffentlichen Interesse und sei fehlerhaft. Der Grund für das Plangenehmigungsverfahren sei die private Betriebserweiterung der B._____. Die bereits bestehende Erdgasleitung müsse aufgrund dessen verlegt werden. Dieses private Interesse vermöge seine Enteignung nicht zu rechtfertigen.

E. 5.2 Die Vorinstanz entgegnet, die Eigentümer von Rohrleitungsanlagen würden keinen Einfluss darauf haben, ob die gequerten Grundstücke eingezont und in der Folge überbaut würden. Sie sei aber verpflichtet, zu jedem Zeitpunkt einen sicheren Betrieb der Anlage zu gewährleisten und insbesondere die Vorgaben aus dem RLG und den jeweiligen Verordnungen umzusetzen. Vorliegend sei zu beachten, dass Rohrleitungsanlagen nicht durch Bauzonen geführt werden dürfen (Art. 7 Abs. 1 der Rohrleitungssicherheitsverordnung vom 4. Juni 2021 [RLSV, SR 746.12]). Da das Grundstück Nr. (...) eingezont wurde und überbaut werde, sei für die Beschwerdegegnerin keine andere Wahl geblieben, als eine Verlegung der Leitung vorzunehmen. Ein öffentliches Interesse bestehe zweifelsohne auch an der Änderung einer bereits bestehenden Anlage.

E. 5.3 Die Beschwerdegegnerin bringt unter anderem vor, dass insgesamt ein öffentliches Interesse an der Verlegung der bestehenden Leitung an eine weniger risikobehafteten Stelle (also ausserhalb der Bauzone) bestehe. Da die bestehende Gasleitung auf einem zwischenzeitlich eingezonten Grundstück verlegt worden sei, bestehe einerseits ein öffentliches Interesse am Weiterbestand der für die Gasversorgung wichtigen Erdgashochdruckleitung und andererseits ein öffentliches Interesse an der Reduktion des Störfallrisikos und damit einhergehend an der Reduktion möglicher Personen- und Sachschäden. Im Übrigen werde die Erdgasleitung im Rahmen des Umlegungsprojekts auch erneuert, woran ebenfalls ein öffentliches Interesse bestehe. Insgesamt liege somit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Enteignung vor. Die genehmigte Erdgasleitungsumlegung sei geeignet, die Erdgasversorgung weiterhin sicherzustellen. Insbesondere sei die Umlegung geeignet, das Störfallrisiko zu reduzieren, indem die Leitung von der Bauzone in eine Nicht-Bauzone verlegt werde. Die Einräumung einer Dienstbarkeit auf dem Wege einer Enteignung stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV dar. Steht ein Recht unter dem Schutz der Eigentumsgarantie, kann es nur eingeschränkt oder entzogen werden, wenn der Eingriff auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt, verhältnismässig ist und gegen volle Entschädigung erfolgt (Art. 26 BV i.V.m. Art. 36 BV). Das Enteignungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn und soweit es zur Erreichung des Zweckes notwendig ist (Art. 1 Abs. 2 EntG). Der mit der Enteignung einhergehende Eingriff in das Eigentum muss sich zwar auf ein Minimum, jedoch nicht auf das absolut Notwendige beschränken, sondern darf sich auf alles erstrecken, was zur angemessenen Realisierung eines Werks erforderlich ist. Die Beurteilung der Notwendigkeit kommt damit einer Verhältnismässigkeitsprüfung gleich. Die Frage der Zulässigkeit der Enteignung hängt namentlich auch davon ab, ob alternative, bessere Varianten vorhanden sind. Die Variantenprüfung gibt im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung Antwort auf die Frage der Erforderlichkeit (Urteil des BVGer A-2700/2018, A-2735/2018 und A-2739/2018 vom 2. September 2020 E. 33.1).

E. 5.4 Das Gebiet (...) (ca. [...] ha) ist gemäss kommunalem Richtplan (Objektblatt S [...]) bisher der Landwirtschaftszone zugewiesen. Es ist im Westen teilweise von Fruchtfolge überlagert. Das nördlich angrenzende Gewerbe- und Industriegebiet ist nahezu vollständig überbaut und es besteht aus dem Gebiet heraus Erweiterungsbedarf vor Ort. Das Gebiet (...) soll das bestehende Arbeitsgebiet ergänzen und in erster Linie für Erweiterungsabsichten bestehender Betriebe dienen. Der Übergang zur Landschaft soll mittels Abstandsbereich gegenüber dem südlich angrenzenden Wald berücksichtigt werden. Bei Bedarf ist das Gebiet im Rahmen eines Teilzonenplanverfahrens etappenweise der Arbeitszone zuzuweisen. Der Richtplan sieht hierzu einen Entwicklungsschwerpunkt vor und es besteht aus raumplanerischen Gesichtspunkten ein öffentliches Interesse an der Erweiterung des Gewerbe- und Industriegebietes. Das Gebiet südlich der (...) wurde von der Landwirtschaftszone rechtskräftig der Industriezone zugewiesen. Die zu verlegende Erdgashochdruckleitung führt aktuell durch das Grundstück Nr. (...), das gemäss Zonenplan rechtskräftig der Gewerbe-Industriezone (Arbeitszone) zugewiesen ist. Auf diesem soll die B._______ (Eigentümerin des Grundstücks Nr. [...]) erweitert werden. Es handelt sich also nicht, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, um rein private Interessen, sondern um ein öffentliches Interesse an der Bauzonenerweiterung und der Erweiterung des Gewerbe- und Industriegebietes. Auch besteht ein öffentliches Interesse daran, dass die fragliche Leitung weiterhin betrieben werden kann und die Versorgung der Bevölkerung mit Erdgas gewährleistet bleibt. Demnach besteht ein öffentliches Interesse an der Verlegung der Erdgashochdruckleitung. Die Enteignung ist unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden.

E. 6.1 Weiter stellt sich die Frage der Verhältnismässigkeit. Der Beschwerdeführer rügt, es habe keine Variantenprüfung stattgefunden. Die Notwendigkeit der Enteignung sei daher nicht rechtsgenüglich ausgewiesen.

E. 6.2 Die Vorinstanz bringt dagegen vor, es sei nicht korrekt, dass keine Variantenprüfung stattgefunden habe. Dabei verweist sie auf das erste Plangenehmigungsgesuch - sowie auf die damals geprüften Varianten -, das aufgrund der negativen Stellungnahme des ERI zurückgezogen worden sei. In diesem Verfahren waren für die Trassewahl zwei Varianten geprüft worden. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Verlegung entlang der (...) (Waldstrasse) habe die Beschwerdegegnerin damals als Variante 2 vorgesehen, die sich jedoch aufgrund der Rückmeldung des ERI als nicht bewilligungsfähig erwies. Das ERI habe die Möglichkeit, die umzulegende Leitung zwischen der Bauzone/Industriezone und dem (...) zu führen, als mildere Variante angesehen.

E. 6.3 Betreffend die Erforderlichkeit respektive die Variantenprüfung bestätigt die Beschwerdegegnerin das von der Vorinstanz Ausgeführte. Sie bringt unter anderem ergänzend vor, dass ein behördlich überprüftes Variantenstudium vorausgegangen sei. Es habe eine genügende Variantenprüfung stattgefunden und die Grundsätze der Erforderlichkeit der Massnahme seien eingehalten. Die vorliegend gewählte Variante sei mit weniger Nachteilen behaftet, da sie eine Routenführung ausserhalb der Bauzone und ausserhalb des Waldes und nicht entlang beziehungsweise in der (...) vorsehe.

E. 6.4 Die Verweigerungsgründe für die Erteilung der rohrleitungsrechtlichen Plangenehmigung sind in Art. 3 Abs. 1 Bst. a-f RLG im Einzelnen aufgeführt, wobei nach dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 RLG jenen Gründen abschliessenden Charakter zukommen soll (Urteil des BVGer A-2013/2006 vom 11. Dezember 2009 E. 3.2). Wie sich aus der Botschaft zum Koordinationsgesetz (BBl 1998 S. 2639 und 2680) ergibt, wurden die Verweigerungsgründe, die ursprünglich bei der Konzessionserteilung zu prüfen waren, unverändert in das neurechtliche Plangenehmigungsverfahren übernommen. Gemäss neuerer Lehre steht die Norm allerdings in einem dogmatischen Widerspruch zu Art. 2 Abs. 3 RLG. Da alle nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen mit der Plangenehmigung zu erteilen sind, müssen im Gesamtentscheid auch sämtliche Voraussetzungen dieser weiteren Bewilligungen geprüft werden. Nach überzeugender Auffassung der neueren Lehre ist deshalb bei Art. 3 Abs. 2 RLG von einem gesetzgeberischen Versehen auszugehen. In der Praxis könnte der dogmatische Widerspruch in Art. 3 Abs. 2 RLG grundsätzlich auch mittels der Generalklausel von Art. 3 Abs. 1 Bst. f RLG gelöst werden, wonach die Plangenehmigung zu verweigern ist, wenn andere (zwingende) Gründe des öffentlichen Interesses es erfordern (vgl. Urteil des BVGer A-1351/2017 vom 25. Juli 2017 E. 4.2). So oder anders finden somit die nachfolgenden allgemeinen Grundsätze des koordinationsgesetzlich eingeführten Plangenehmigungsverfahrens auch für die rohrleitungsrechtliche Plangenehmigung uneingeschränkt Anwendung. Dass der Gesetzgeber mit dem Erlass des Koordinationsgesetzes nicht nur eine umfassende Interessenabwägung ermöglicht, sondern die entscheidenden Behörden auch dazu verpflichten wollte, steht fest. Das Bundesgericht leitet die (verfassungsrechtliche) Verpflichtung zur materiellen Koordination aus Art. 22quater Abs. 3 aBV, dem Verbot der Vereitelung von Bundesrecht, dem Willkürverbot sowie aus dem Grundsatz der Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung ab. Der Zwang zur materiellen Koordination bedeutet immer dann nichts anderes als die Pflicht zur umfassenden, ressortübergreifenden Interessenabwägung, wenn sich gleichrangige Vorschriften nicht gleichzeitig sinnvoll anwenden liessen, mithin ein zwingender Normenkonflikt vorliegt, der sich nicht nach den Regeln des Vorrangs von Normen lösen lässt. Die höchstrichterliche Rechtsprechung fand in der Literatur ungeteilte Zustimmung und es wird festgehalten, dass die angerufenen Verfassungsbestimmungen genügende Grundlage für eine entsprechende Verpflichtung der Behörden zur Interessenabwägung darstellten, eine spezielle Norm im Gesetz deshalb nicht erforderlich sei. Insbesondere dann nicht, wenn Verfahren konzentriert worden seien und eine Behörde auch über Interessen zu befinden habe, deren Wahrung grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich anderer Behörden falle. Einzelne Gesetze enthalten aber dennoch eine entsprechende Norm (vgl. BVGE 2016/35 E. 3.3 und Urteil des BVGer A- 1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 17.2, Christoph Bandli, Neue Verfahren im Koordinationsgesetz: Ausgleich von Schutz und Nutzen mittels Interessenabwägung, in: Vereinigung für Umweltrecht [Hrsg.], Umweltrecht für die Praxis [nachfolgend: URP], 2001, S. 511, 546 und 547). Die Plangenehmigung für eine Rohrleitungsanlage setzt nach dem Gesagten dort, wo das anwendbare Recht Handlungsspielräume öffnet, eine umfassende Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Interessen voraus. Für die Interessenabwägung sind in einem ersten Schritt die berührten Interessen zu ermitteln. Anschliessend sind die ermittelten Interessen mithilfe rechtlich ausgewiesener Massstäbe zu beurteilen und hiernach die Interessen entsprechend ihrer Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend zu berücksichtigen beziehungsweise gegeneinander abzuwägen. Die gesamte Interessenabwägung ist sodann in der Entscheidbegründung offenzulegen. Regelt das positive Verfassungs- und Gesetzesrecht hingegen einzelne Aspekte konkret und abschliessend, so ist vorweg zu klären, ob das Vorhaben diesen Vorschriften entspricht. Die Interessenabwägung schliesst sodann die Prüfung von Alternativen mit ein. Der Vergleich unterschiedlicher Lösungen beziehungsweise Standorte ist jedoch nur dann angezeigt, wenn es sich um echte Alternativen handelt. Stellt sich bereits aufgrund einer summarischen Prüfung heraus, dass eine Alternative mit erheblichen Nachteilen belastet ist, so darf sie aus dem weiteren Auswahlverfahren ausgeschieden werden. Dieser Grundsatz wurde in der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung insofern relativiert, als bei Projekten, die selbst mit erheblichen Nachteilen verbunden sind, nur jene Varianten vorweg ausgeschlossen werden dürfen, die im Vergleich zum vorgeschlagenen Projekt insgesamt offenkundig nachteilig sind. Kommt die Genehmigungsbehörde ihren Prüfungspflichten nicht nach und zieht sie im Plangenehmigungsverfahren trotz alternativer Vorschläge der Beschwerdeführenden keine Alternativen in Betracht, so liegt eine fehlerhafte Interessenabwägung und damit ein Rechtsfehler vor (zum Ganzen: Urteile des BVGer A-1910/2021 vom 15. März 2024 E. 3.3 und A- 4112/2021 vom 5. Juli 2023 E. 3.3).

E. 7.1 Im Hinblick auf die Interessenabwägungen sind die projektierte Erdgashochdruckleitung sowie die drei in Betracht kommenden Varianten darzustellen. Variante A: Die Erdgashochdruckleitung verläuft unter anderem südlich entlang des Grundstücks Nr. (...) durch die in der Landwirtschaftszone liegenden Grundstücke Nrn. (...) (projektierte Variante). Variante B: Die Erdgashochdruckleitung verläuft unter anderem südlich des Grundstücks Nr. (...) parallel zwischen der Bauzone und dem Wald über die Grundstücke Nrn. (...). Im Unterschied zur Variante A verläuft die Erdgashochdruckleitung bei dieser Variante südlich der Grundstücke Nrn. (...) parallel zur Waldgrenze. Variante C: Die Erdgashochdruckleitung verläuft unter anderem am Ende des Grundstücks Nr. (...) östlich entlang der (...) bis zur (...) und anschliessend durch den südlich des Grundstücks Nr. (...) liegenden Wald ([...]). Variante D: Die Erdgashochdruckleitung verläuft unter anderem am Ende des Grundstücks Nr. (...) östlich entlang der (...) bis zur (...), über das (...) um den (...) herum.

E. 7.2.1 Der Beschwerdeführer spricht sich für eine Verlegung der Erdgashochdruckleitung durch die bestehende (...) (Waldweg, Variante C), über das (...) (Variante D) oder gar im Mindestabstand parallel zur Waldgrenze (Variante B) aus.

E. 7.2.2 Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass betreffend die durch den Beschwerdeführer ebenfalls vorgeschlagene Variante im Mindestabstand zum (...) (Variante B) die Einhaltung der Waldabstandsgrenze dazu geführt hätte, dass die Leitung mittig durch das Grundstück Nr. (...) des Beschwerdeführers verlaufen wäre. Es sei demnach aus ihrer Sicht nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die nun vorgesehene Variante entlang der Industriezone beziehungsweise des Grundstücks Nr. (...) und der dort geplanten (...) als mildere Variante vorgesehen habe. Hinzu komme, dass die Variante des Beschwerdeführers zu einer insgesamt längeren Leitungsführung geführt hätte, die das Grundstück Nr. (...) zusätzlich belastet hätte.

E. 7.2.3 Die Beschwerdegegnerin hält eine Leitungsführung entlang der Waldabstandsgrenze (Variante B) als nicht milder, da die zu verlegende Leitungsführung länger sei und dadurch die Grundstücke Nrn. (...) zusätzlich belasten würde.

E. 7.2.4 Mit seinen Schlussbemerkungen entgegnet der Beschwerdeführer, die Ausführungen der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin zur vorgeschlagenen Leitungsführung im Mindestabstand von 2 m zur Waldgrenze seien unzutreffend beziehungsweise nicht nachvollziehbar. Dass sie eine solche Leitungsführung als nicht milder beziehungsweise besser erachten würden, zeige, dass im Rahmen dieses Verfahrens keine ernsthafte Auseinandersetzung mit möglichen Alternativstandorten erfolgt sei. Diesbezüglich dürfte der Vorinstanz sowie der Beschwerdegegnerin gleichermassen bekannt sein, dass die Nutzung beziehungsweise zonenkonforme Überbauung eines Grundstückes im Waldabstand von 2 m - egal ob dieses der Bauzone oder der Landwirtschaftszone zugeteilt ist - kaum möglich sei. Folglich würde eine Leitungsführung entlang der Waldgrenze - eine solche habe das ERI in seiner Stellungnahme zum vorangehenden Verfahren ausdrücklich vorgeschlagen - sowohl das Grundstück Nr. (...), als auch jenes Nr. (...) offensichtlich weniger belasten. Insbesondere würde sein dreieckiges Grundstück Nr. (...), das gemäss der kantonalen Richtplanung unbestrittenermassen der Erweiterung der Industriezone dienen solle, nicht durch den Schutzstreifen der geplanten Erdgashochdruckleitung tangiert. Ebenso wenig würde die geplante Erdgashochdruckleitung durch den nördlichen Teil des Grundstücks Nr. (...) verlaufen, der gemäss dem aktuell genehmigten kommunalen Richtplan der Gemeinde (...) als Wohngebiet niedriger Dichte, 2. Etappe, vorgesehen sei. Des Weiteren könne durch die Leitungsführung entlang des Waldrandes ein zusätzlicher Abstand der Erdgashochdruckleitung zur Betriebserweiterung der B._____ und der zu verschiebenden (...) erreicht werden. Weiter könnte gar eine zusätzliche, künftige Ausdehnung des ortsansässigen Industriegebietes in Richtung Süden ohne weitere Leitungsverlegung realisiert werden. Die Verlegung entlang der Mindestabstandslinie zur Waldgrenze stelle somit offensichtlich eine bessere und mildere Variante dar. Diese Variante sei von der Beschwerdegegnerin beziehungsweise der Vorinstanz, obwohl sie in der Stellungnahme des ERI zum vorangehenden Verfahren ausdrücklich erwähnt worden sei, nicht geprüft worden. In seinen Schlussbemerkungen macht der Beschwerdeführer ebenfalls geltend, das ERI habe in Bezug auf die Leitungsführung durch die (...) (Variante C) im ersten Plangenehmigungsverfahren festgehalten, dass diese keinen Hartbelag aufweise und folglich eine geplante Leitungsführung theoretisch möglich sei. Eine Ausnahmebewilligung für die Verlegung der Leitung durch den Wald habe das ERI nicht als erforderlich erachtet. Hinzu komme, dass inzwischen Klarheit über die in der Stellungnahme des ERI thematisierte Radwegverbindung bestehe. Diese führe nicht über die im Waldstück verlaufende (...), sondern zweige zuvor vom Grundstück Nr. (...) auf die zu verschiebende (...) ab. Die Leitungsführung könne folglich unter der heute sowie künftig unbefestigten (...) durch den Wald geführt und nach Austritt aus dem Waldbereich parallel zur weiteren (...) verlegt werden. Diese Variante gestalte sich für die betroffenen Grundeigentümer der Grundstücke Nrn. (...), um einiges milder als die im Plangenehmigungsentscheid bewilligte Variante. Weiter scheine diese Variante auch aus planungsrechtlicher Sicht besser beziehungsweise nachhaltiger (grösserer Abstand zur Betriebserweiterung B._______, grösserer Abstand zur verlegenden (...), grösserer Abstand zu den bisherigen sowie künftigen Bauzonen gemäss kantonaler Richtplanung [insbesondere keine Beeinträchtigung des dreieckigen Grundstücks Nr. (...) des Beschwerdeführers], mögliche zukünftige Erweiterung der Industriezone ohne Verlegungsbedarf). Eine Leitungsführung im Sinne der vorangehenden Ausführungen sei durch die Beschwerdegegnerin beziehungsweise die Vorinstanz zu keinem Zeitpunkt geprüft worden, obwohl sie gemäss ihren eigenen Aussagen den Verlauf der neuen Radwegverbindung und die Verlegung der (...) berücksichtigt habe. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer in Bezug auf die Variante (...) [Variante D] vor, dass diese zwar eine längere Leitungsführung zur Folge hätte, allerdings nur zwei Grundeigentümer tangieren würde, wobei die Erbengemeinschaft D._______ - auch Eigentümerin des Grundstückes Nr. (...) - eine Leitungsverlegung durch das (...) ebenfalls bevorzugt hätte.

E. 7.2.5 Die Vorinstanz rügt, der Beschwerdeführer lege den genauen Verlauf eines Leitungstrassees der von ihm als mildere und bessere erachtete Variante der Leitungsführung durch/über das (...) (Variante D) nicht dar. Bei dieser Variante sei zu beachten, dass das (...) südlich zum (...) gelegen sei. Die Leitung müsse letzten Endes zur Druck-, Reduzier- und Messstation (DRM-Station) (...) - Grundstück Nr. (...) - geführt werden. Damit dies erreicht werden könne, müsse entweder vom (...) aus der (...) durchquert werden, was unter anderem eine Rodung erfordere, oder die Leitung müsste durch das (...) in östlicher Richtung um den (...) herumgeführt werden, was zur Belastung anderer Grundeigentümer (Grundstücke Nrn.·[...]) führen würde. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Variante durch das (...) (Variante D) sei somit nicht als milder beziehungsweise besser zu qualifizieren. Die Variante A stelle die Bestvariante dar.

E. 7.3.1 Die zu beurteilenden Varianten B und C haben eine Leitungsführung (teilweise) in Waldesnähe oder durch den Wald zur Folge. Zunächst ist daher zu prüfen, ob gemäss der Waldgesetzgebung eine solche Leitungsführung möglich ist oder das Gesetzesrecht eine abschliessende Regelung enthält und daher die Varianten B und C von vornherein ausser Betracht fallen.

E. 7.3.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991 (WaG, SR 921.0) sind Bauten und Anlagen in Waldesnähe nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen. Nach Art. 17 Abs. 2 WaG schreiben die Kantone einen Mindestabstand der Bauten und Anlagen vom Waldrand vor. Aus wichtigen Gründen können die zuständigen Behörden die Unterschreitung des Mindestabstands unter Auflagen und Bedingungen bewilligen (Art. 17 Abs. 3 WaG). Für die Unterschreitung des Waldabstandes müssen die Gründe dargelegt und eine Interessenabwägung durchgeführt werden. Hierbei sind insbesondere die verschiedenen Waldfunktionen mit in Betracht zu ziehen (Botschaft vom 21. Mai 2014 zur Änderung des Bundesgesetzes über den Wald, BBl 2014 4909, S. 4924). Nach Art. 91 Abs. 1 Bst. c des Planungs- und Baugesetz vom 5. Juli 2016 (PBG, sGS 731.1) beträgt der Mindestabstand gegenüber Wäldern ab Stockgrenze 15 Meter für die übrigen Bauten und Anlagen, wobei in Nutzungsplänen abweichende Abstände festgelegt werden können, wenn die Waldgesetzgebung und die örtlichen Verhältnisse es zulassen. Der Mindestabstand für Bauten und Anlagen beträgt dann 10 Meter (Art. 91 Abs. 2 PBG). Ein Abweichen der Mindestgrenze bedarf einer Ausnahmebewilligung (Art. 108 Abs. 4 Bst. b PBG). Nutzungen, die keine Rodung im Sinne von Art. 4 WaG darstellen, jedoch die Funktionen oder die Bewirtschaftung des Waldes gefährden oder beeinträchtigen, sind unzulässig. Die Kantone erlassen die erforderlichen Bestimmungen. Aus wichtigen Gründen können die zuständigen Behörden solche Nutzungen unter Auflagen und Bedingungen bewilligen (Art. 16 WaG).

E. 7.3.3 Die Waldgesetzgebung steht einer Verlegung der Leitung innerhalb des Waldabstandes oder in der (...) nicht zum vornherein entgegen. Zwar sind nachteilige Nutzungen grundsätzlich nicht zulässig und es ist ein Mindestabstand zum Waldrand vorgeschrieben. Das Gesetz lässt jedoch gestützt auf eine Interessenabwägung Ausnahmen zu (Art. 16 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 3 WaG).

E. 7.4 Für die erforderliche Interessenabwägung sind in einem ersten Schritt die berührten Interessen zu ermitteln. Berührt ist einerseits das private Interesse des Beschwerdeführers an der uneingeschränkten Nutzung seines Grundeigentums. Diesem Interesse gegenüber steht das Interesse der Beschwerdegegnerin an einer möglichst kostengünstigen Verlegung der Erdgashochdruckleitung. Berührt sind zudem öffentliche Interessen an der Erhaltung der Waldfunktionen durch die Einhaltung des Mindestabstands zum Waldrand (Art. 17 WaG) und der Vermeidung nachteiliger Nutzungen (Art. 16 WaG).

E. 7.5.1 In einem nächsten Schritt sind die berührten Interessen zu bewerten.

E. 7.5.2 Zunächst ist auf das private Interesse des Beschwerdeführers an einer uneingeschränkten Nutzung seines Grundeigentums einzugehen. Der Beschwerdeführer bringt unter anderem gegen die Variante A vor, dass der vom Freihaltestreifen nicht erfasste südliche Bereich seines Grundstücks Nr. (...) durchaus eingezont und überbaut werden könne und vergleicht dies mit dem Grundstück Nr. (...). Sein dreieckiges Grundstück Nr. (...) sei gemäss kantonaler Richtplanung dem Siedlungsgebiet Arbeitsnutzung zugeteilt und stelle ein potentielles Einzonungsgrundstück dar. Sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdegegnerin bringen im Wesentlichen vor, dass das Grundstück Nr. (...) nicht in das gemäss kommunalen und kantonalen Richtplan schrittweise nach Bedarf einzuzonende Gebiet falle. Dieses, südlich der geplanten (...) liegende Grundstück solle den Übergang zur Landschaft sicherstellen und als Abstandsbereich zum angrenzenden Wald dienen. Dieser Teil werde denn auch, abgesehen von der temporären Nutzung während der Bauausführung, gegenüber der heutigen Situation nicht zusätzlich belastet. Die geplante Gasleitung liege auf dem Grundstück Nr. (...) über weite Teile an deren Rand. Zudem könne das Grundstück Nr. (...) nicht mit dem Grundstück Nr. (...) verglichen werden. Das dreieckige Grundstück Nr. (...) sei gemäss kommunalem und kantonalem Richtplan hingegen dem Entwicklungsgebiet zuzuordnen. Dieses Grundstück werde in nördlicher Richtung durch die Verlegung der (...) leicht tangiert. Aufgrund des in östlicher Richtung geplanten Radweges und der geltenden Abstandsvorschriften (insbesondere Grenz- und Strassenabstand) sei es fraglich, ob dieses Grundstück überhaupt einer sinnvollen Überbauung zugänglich sei. Abgesehen von der temporären Nutzung während der Bauausführung werde dieses Grundstück gegenüber der heutigen Situation nicht zusätzlich belastet. Die Vorinstanz weist zudem darauf hin, dass nach Auskunft der Gemeinde (...) eine Einzonung der südlich des Grundstücks Nr. (...) gelegenen Grundstücke aufgrund der Planung weder mittel- noch langfristig denkbar sei. Weiter habe der Gemeindevertreter darauf hingewiesen, dass bis heute keine Projekte respektive kein Bedarf für eine Erweiterung des Gewerbe- und Industriegebietes gegen Osten absehbar sei. Sowohl nach dem kantonalen als auch nach dem kommunalen Zonenplan sind die Grundstücke Nrn. (...) des Beschwerdeführers der Landwirtschaftszone zugewiesen. Die landwirtschaftliche Nutzung wird durch die Verlegung der Erdgashochdruckleitung nicht (wesentlich) beeinträchtigt. Das Grundstück Nr. (...) ist im Richtplan nicht dem Siedlungsgebiet zugewiesen. Eine andere als eine landwirtschaftliche Nutzung innerhalb der nächsten 15 bis 20 Jahren ist nicht wahrscheinlich. Im Übrigen ist eine Einzonung der südlich des Grundstücks Nr. (...) gelegenen Grundstücke gemäss Akten nach Angaben der Gemeinde (...) aufgrund der Planung weder mittel- noch langfristig denkbar (vgl. Aktennotiz vom 31. Januar 2019 der Vorinstanz und Plangenehmigungsverfügung). Auch sind aktuell keine Projekte respektive kein Bedarf für eine Erweiterung des Gewerbe- und Industriegebietes gegen Osten absehbar. Das dreieckige Grundstück Nr. (...) ist gemäss kantonalem Richtplan hingegen dem Siedlungsgebiet Arbeitsnutzung zugeteilt. Das Siedlungsgebiet umfasst die bestehenden Bauzonen sowie das für die zukünftige Entwicklung der nächsten 20 bis 25 Jahre vorgesehene Gebiet. Das Siedlungsgebiet bildet einen langfristigen konzeptionellen und räumlichen Rahmen für die Festlegung der Bauzonen. Gemäss kommunaler Richtplanung ist dieses Grundstück dem Siedlungsgebiet Arbeitsnutzung, 2. Etappe, zugeteilt (S [...]). Dieses dreieckige Grundstück Nr. (...) ist entsprechend dem Entwicklungsgebiet zuzuordnen. Die geplante Erdgashochdruckleitung verläuft zwar nicht direkt über dieses Grundstück Nr. (...) - sondern parallel und unterhalb der Industriezone respektive des Grundstücks Nr. (...) über den nördlichen Teil der Grundstücke Nrn. (...) - so wäre dieses Grundstück dennoch durch den Schutzstreifen tangiert. Selbst unter Berücksichtigung der geltenden Abstandsvorschriften beeinträchtigt der Schutzstreifen das Grundeigentum des Beschwerdeführers respektive die Bebaubarkeit diese Grundstückes lediglich geringfügig: Der Schutzstreifen ragt nördlich des - zwischen dem dreieckigen Grundstück Nr. (...) und jenem Nr. (...) liegenden - Grundstücks Nr. (...) lediglich noch einige Meter (weniger als 5 Meter) in das Grundstück Nr. (...). Eine Nutzung gemäss Richtplan wird demnach nicht verunmöglicht. Mit einer Verlegung der Erdgashochdruckleitung gemäss den Varianten C und D könnte eine Enteignung der Grunddienstbarkeiten auf dem Grundstück des Beschwerdeführers zwar vermieden werden. Die Nutzung des Grundstücks Nr. (...) und auch des Grundstücks Nr. (...) wird durch die genehmigte Variante A jedoch nicht (wesentlich) beeinträchtigt. Eine landwirtschaftliche Nutzung ist weiterhin möglich. Auch die Variante B brächte keine erheblichen Vorteile, da das Grundstück Nr. (...) gemäss kantonalem Richtplan in der Landwirtschaftszone verbleibt. Die Leitungsführung der Variante B würde unter Berücksichtigung des Mindestabstands zum Wald (15 m) sogar mittig durch sein Grundstück verlaufen. Dem Interesse des Beschwerdeführers an einer uneingeschränkten Nutzung seines Grundeigentums kommt daher im Vergleich der Varianten (Varianten C und D) höchstens mittleres Gewicht zu.

E. 7.5.3 Als nächstes ist auf das Interesse der Beschwerdegegnerin an einer möglichst kostengünstigen Verlegung der Leitung einzugehen. Die zu beurteilenden Varianten haben zudem verschieden lange Leitungsführungen und entsprechend unterschiedliche Kosten zur Folge. Pro Meter Leitung liegen die Kosten für die Gesuchstellerin zwischen Fr. 1'500.- und Fr. 2'000.-. Weiter sind durch die unterschiedlichen Leitungsführungen diverse Grundeigentümer betroffen, über deren Grundstücke die Erdgashochdruckleitung verlaufen könnte. Die Verlegung der Leitung gemäss der Varianten C und D hätte einen deutlich längeren Verlauf der Rohrleitung und somit erheblich höhere Kosten zur Folge. Im Vergleich mit diesen beiden Varianten kommt dem Interesse der Beschwerdegegnerin an einer möglichst kostengünstigen Verlegung der Leitung (Variante A) hohes Gewicht zu. Dasselbe gilt im Grundsatz auch für einen Vergleich zwischen den Varianten A und B, wobei hier das Interesse der Beschwerdegegnerin nicht so schwer wiegt.

E. 7.5.4 Schliesslich ist auf das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Waldfunktionen einzugehen. Das ERI äusserte sich im ersten Plangenehmigungsverfahren zur Variante durch die (...) (vorliegend Variante C) dahingehend, dass eine Verlegung am Waldrand auch aus forstwirtschaftlicher Sicht besser sei, als die vorgesehene Verlegung im Wald. Wenn immer möglich sei eine Verlegung in Wegen zu verhindern, da dort bereits aus Prinzip mit mehr Bauten Dritter als im freien Feld zu rechnen sei. Im damaligen Plangenehmigungsverfahren war die (...) als künftiger Radweg vorgesehen, weshalb das ERI dazu ausführte, dass solche Wege normalerweise befestigt seien, was bedeute, dass dieser Weg gemäss ERI-Richtlinie als Strasse gelte. In Strassen würden aber keine Hochdruckleitungen verlegt werden dürfen. Gemäss dem Technischen Bericht sei die Verlegung entlang der Industriezone geprüft, aber auf Grund der Opposition des Grundeigentümers nicht weiterverfolgt worden. Aus seiner Sicht sei jedoch eine Verlegung im Streifen vor dem Wald für den Grundeigentümer nicht nachteilig, da er in diesem Bereich ohnehin nichts bauen könne. Mittlerweilen steht fest, dass der Radweg nicht durch die gesamte (...) bis an die (...) verläuft, sondern von Osten her vor dem Grundstück Nr. (...) auf die zu verschiebende (...) abbiegt. Die Verlegung der Erdgashochdruckleitung durch die (...) hätte eine etwas längere Leitungsführung und damit höhere Kosten zur Folge. Weiter ist zu beachten, dass das ERI eine Verlegung ausserhalb des Waldes aus forstwirtschaftlichen Gründen als besser erachtete. Würde die Erdgashochdruckleitung entsprechend der Variante B und C am Waldrand innerhalb des Mindestabstands oder in der (...) verlegt werden, steht der Verlegung das Interesse an der Erhaltung der Waldfunktionen (Art. 1 Abs. 1 Bst. c WaG) entgegen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass als Folge der Verlegung der Erdgashochdruckleitung im Boden die Waldfunktionen erheblich beeinträchtigt würden. Dem Interesse an der Erhaltung der Waldfunktionen kommt daher im Vergleich der Varianten A und D mit den Varianten B und C höchstens mittleres Gewicht zu.

E. 7.6 Schliesslich ist die eigentliche Abwägung der Interessen vorzunehmen. Die Bewertung der Interessen ergibt, dass einzig dem Interesse an der kostengünstigen Verlegung hohes Gewicht zukommt. Die Varianten C und D wurden daher zu Recht nicht näher in Betracht gezogen, da diese aufgrund der deutlich höheren Kosten nachteilig sind. Im Vergleich der Varianten A und B ergibt sich, dass das Interesse der Beschwerdegegnerin an einer möglichst kostengünstigen Verlegung der Erdgashochdruckleitung und das öffentliche Interesse am Erhalt der Waldfunktionen zugunsten der Variante A sprechen. Das private Interesse des Beschwerdeführers an einer uneingeschränkten Nutzung seines Grundeigentums jedoch mit Variante B weniger beeinträchtigt wird. Unter Berücksichtigung des der Vorinstanz zustehenden Ermessensspielraums ist daher nicht zu beanstanden, dass Variante B ebenfalls nicht näher in Betracht gezogen wurde.

E. 7.6.1 Zusammengefasst ergibt sich, dass die Interessenabwägung der Vorinstanz im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.

E. 8 Insgesamt ergibt sich, dass weder eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung noch eine Rechtsverletzung vorliegt. Die Voraussetzungen für eine Enteignung der für die Verlegung und Betrieb der Erdgashochdruckleitung erforderlichen Grunddienstbarkeiten sind gegeben, weshalb die Vorinstanz berechtigt war, der Beschwerdegegnerin die nachgesuchte Plangenehmigung unter Ausübung des Enteignungsrechts zu erteilen. Die Beschwerde ist daher insgesamt abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

E. 9.1 In kombinierten Plangenehmigungsverfahren, in welchen gleichzeitig über enteignungsrechtliche Einsprachen zu entscheiden ist, richten sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht nach der allgemeinen Regelung von Art. 63 f. VwVG, sondern nach den besonderen Bestimmungen des Enteignungsgesetzes. Demnach trägt die Enteignerin die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an die enteignete Partei. Werden deren Begehren ganz oder zum grössten Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (Art. 116 Abs. 1 EntG). Eine ganze oder teilweise Kostenauflage an die enteignete Partei kann insbesondere bei missbräuchlicher Beschwerdeführung oder offensichtlich übersetzten Forderungen gerechtfertigt sein. Wenn jedoch die Begehren in guten Treuen vertretbar waren, ist praxisgemäss nicht ohne Weiteres von der in Art. 116 Abs. 1 Satz 1 EntG für den Regelfall vorgesehenen Kostenverteilung abzuweichen (vgl. Urteil 1C_141/2020 vom 13. November 2020 sowie Urteile des BVGer A- 3418/2023 vom 20. August 2024 E.4.2 und 5.2 und A-1351/2017 vom 25. Juli 2017 E. 12 mit Hinweisen). Bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen kann das Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) nur insoweit herangezogen werden, als es mit Art. 116 Abs. 1 EntG vereinbar ist. Dies ist namentlich für die allgemeinen Regeln zur Bemessung der Gerichtsgebühr (Art. 2 Abs. 1 Statz 1 VGKE) und die Bestimmungen zur Festsetzung der Parteientschädigung (Art. 8 ff. VGKE) zu bejahen (vgl. Urteile des BVGer A- 3273/2016 vom 7. Februar 2017 E. 13.3 mit weiteren Hinweisen und A- 5101/2011 vom 5. März 2012 E. 8).

E. 9.2 Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände richten sich hauptsächlich gegen den Entzug von Eigentumsrechten, sind also enteignungsrechtlicher Natur, weshalb die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach den Spezialbestimmungen des EntG festzusetzen sind. Da die Beschwerde nicht als missbräuchlich bezeichnet werden kann und der Beizug eines Rechtsanwaltes gerechtfertigt war, ist nicht von der in Art. 116 EntG für den Regelfall vorgesehenen Kosten- und Entschädigungsregelung abzuweichen. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- sind der Beschwerdegegnerin und Enteignerin aufzuerlegen.

E. 9.3 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (vgl. Art. 8 Abs. 1 VGKE). Da der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keine Kostennote einreichte, ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Vorliegend fand ein mehrfacher Schriftenwechsel statt. Sowohl in seiner Beschwerde als auch in seinen Schlussbemerkungen begründet der Beschwerdeführer die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. In Anbetracht der Komplexität der Materie und dem Umfang der Akten hält das Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.- für angemessen. Die Parteientschädigung ist der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 116 Abs. 1 EntG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 3'000.- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auferlegt.
  3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'000.- zugesprochen. Dieser Betrag ist von der Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin, die Vorinstanz und das Generalsekretariat des Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK und das Bundesamt für Umwelt BAFU. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Marcel Tiefenthal Gloria Leuenberger-Romano Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) - das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. BFE-[...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Umwelt BAFU
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-4803/2022 Urteil vom 21. Januar 2025 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiberin Gloria Leuenberger-Romano. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Franz Hess, Rechtsanwalt, Egli Hess Schwegler, Kirchweg 16, Postfach 136, 6048 Horw, Beschwerdeführer, gegen Erdgas Ostschweiz AG, Bernerstrasse, Postfach 610, 8010 Zürich, vertreten durch Dr. iur. Beat Badertscher, Rechtsanwalt, und/oder Dr. iur. Mischa Morgenbesser, Rechtsanwalt, Badertscher Rechtsanwälte AG, Mühlebachstrasse 32, Postfach 769, 8024 Zürich, Beschwerdegegnerin, Bundesamt für Energie BFE, Mühlestrasse 4, 3063 Ittigen, Vorinstanz. Gegenstand Plangenehmigung;Erdgashochdruckleitung (...). Sachverhalt: A. A.a Die Erdgas Ostschweiz AG ist Betreiberin der (...) Erdgashochdruckleitung der Strecke (...), (...). Am 2. Mai 2016 reichte die Erdgas Ostschweiz AG ein erstes Plangenehmigungsgesuch für die Verlegung der Erdgashochdruckleitung ein ([...]). Grund des Projekts war die beabsichtigte Erweiterung des Standortes der B._______ auf dem zu diesem Zweck neu der Gewerbe-Industriezone zugeteilte Grundstück Nr. (...), Gemeinde (...) (nachfolgend: Grundstück Nr. [...]). Im Rahmen der Trasseuntersuchung wurden zwei Varianten einer Leitungsumlegung geprüft: Variante 1 sah eine Leitungsumlegung westlich am Rand des Grundstücks Nr. (...) parallel zur (...) bis an das Ende dieses Grundstücks Nr. (...) und einem anschliessenden parallelen Verlauf zwischen Bauzone und Wald über die Grundstücke Nrn. (...) vor. Variante 2 sah hingegen eine Leitungsumlegung westlich am Rand des Grundstücks Nr. (...) parallel zur (...) bis zur (...) (über die Grundstücke Nrn. [...]) und anschliessend einem Verlauf in der (...) (Grundstück Nr. [...]) vor. A.b Nachdem das Eidgenössische Rohrleitungsinspektorat (ERI) aufgrund einer geeigneteren Variante (Leitungsumlegung vor dem Wald über die Grundstücke Nrn. [...]) die Rückweisung des Projektes zur Überarbeitung forderte, zog die Erdgas Ostschweiz AG ihr Plangenehmigungsgesuch zurück. In der Folge wurde das Plangenehmigungsverfahren aus dem Jahr (...) ([...]) am 30. Mai (...) abgeschrieben. B. B.a Am 4. Juli 2017 reichte die Erdgas Ostschweiz AG (Gesuchstellerin) beim Bundesamt für Energie (BFE) ein neues Plangenehmigungsgesuch für die Verlegung der Leitung ein. Die aktuell über das eingezonte Grundstück Nr. (...) verlaufende Erdgashochdruckleitung soll neu südlich entlang dieses Grundstücks in die Landwirtschaftszone verlegt werden. B.b Das BFE eröffnete in der Folge ein ordentliches Plangenehmigungsverfahren ([...]) und übermittelte die Projektunterlagen am (...) zur Publikation und öffentlichen Auflage. B.c Während der öffentlichen Auflage bis zum 20. September 2017 gingen beim BFE vier Einsprachen gegen das Plangenehmigungsgesuch ein, darunter die Einsprache von A._______ (nachfolgend: Einsprecher 3), Eigentümer der Grundstücke Nrn. (...) (ehemals Teil des Grundstücks Nr. [...]), Gemeinde (...) (nachfolgend: Grundstück Nr. [...] und Grundstück Nr. [...]). Der Einsprecher beantragte, die nachgesuchte Plangenehmigung für die Leitungsumlegung der Erdgashochdruckleitung im Gebiet (...) sei nicht zu erteilen. Weiter sei von der Anmeldung der Entschädigungsforderung infolge formeller und materieller Enteignung inklusive dem daraus resultierenden subjektiven Schaden Vormerk zu nehmen. Zudem sei eine Einspracheverhandlung durchzuführen. B.d Nach Eingang diverser Stellungnahmen zwischen August 2017 und April 2018 des ERI, des Kantons (...), des Generalsekretariats des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (GS VBS), des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW), des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) und der Gesuchstellerin, führte das BFE am 21. August 2018 eine Einspracheverhandlung durch. Daran nahmen unter anderem der Einsprecher 3, das ERI und die Gesuchstellerin teil. B.e Mit Schreiben vom 30. Oktober 2018 hielt der Einsprecher 3 insbesondere fest, dass die Einzonung seines Grundstücks Nr. (...) in naher Zukunft erfolgen werde. Die geplante Verlegung der Gasleitung sei daher weder rechtmässig noch raumplanerisch sinnvoll, weshalb er an der Einsprache festhalte. B.f Die Gesuchstellerin reichte am 6. Mai 2020 und 14. Juni 2021 jeweils eine Projektänderung ein. Der betroffene Grundeigentümer C._______ (nachfolgend: Einsprecher 2) wurde darüber informiert. Weiter wurde dieser darüber in Kenntnis gesetzt, dass auf eine erneute öffentliche Auflage verzichtet werde, da die Projektänderung örtlich begrenzt sei und bestimmbare Betroffene tangiere, die zur Stellungnahme eingeladen würden. B.g Mangels Einigung über die Einräumung der für die Errichtung der Rohrleitung erforderlichen Durchleitungsrechte und Grunddienstbarkeiten stellte die Gesuchstellerin unter anderem betreffend den Einsprecher 3 einen Antrag auf Ausübung des Enteignungsrechts für den Erwerb des temporären Nutzungsrecht zur Umlegung (Neuverlegung) der Erdgashochdruckleitung auf dem Grundstück Nr. (...). B.h Am 20. September 2022 erteilte das BFE die nachgesuchte Plangenehmigung mit verschiedenen Auflagen und Ausnahmebewilligungen. Die gegen das Plangenehmigungsgesuch erhobenen Einsprachen - unter anderem jene des Einsprechers 3 - wies es ab. Gleichzeitig enteignete sie die für den Bau und Betrieb der Leitung notwendigen Grunddienstbarkeiten. C. Gegen diese Verfügung erhob A._______ (Einsprecher 3, nachfolgend: Beschwerdeführer) am 20. Oktober 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Plangenehmigungsverfügung vom 20. September 2022 des BFE (nachfolgend: Vorinstanz) betreffend das Projekt Leitungsumlegung (...) (BFE Verf.-Nr. [...]) sei aufzuheben. Er begründet dies unter anderem damit, dass keine Variantenprüfung stattgefunden habe, eine Verlegung der Leitung durch (...), entlang der (...) oder im Mindestabstand zum (...) jedoch künftige Konflikte mit den im kommunalen und kantonalen Richtplan vorgesehenen potentiellen Einzonungsgrundstücke (Nrn. [...]) vermeiden könne. Eventualiter sei die Plangenehmigungsverfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. D. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 21. Dezember 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. E. Am 3. Februar 2023 reichte das BAFU den durch das Bundesverwaltungsgericht einverlangten Fachbericht ein. F. Die Gesuchstellerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragt mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2023, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. G. Mit Eingabe vom 26. April 2023 reichte die Vorinstanz ihre Stellungnahme zum Fachbericht des BAFU sowie zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin ein. Darin macht sie geltend, die Plangenehmigungsverfügung sei rechtmässig und die Anträge des Beschwerdeführers seien abzuweisen. H. Der Beschwerdeführer reichte am 3. August 2023 seine Schlussbemerkungen ein. I. Mit Eingabe vom 17. August 2023 teilte die Vorinstanz mit, dass der Streckenplan Nr. (...), Index 05, vom 14. Juni 2021 im Massstab 1:1'000 (Projektänderung vom 14. Juni 2021) im Dispositiv versehentlich nicht als genehmigtes Plandokument aufgeführt worden sei. J. Mit Schreiben vom 17. August 2023 hält die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen und bisherigen Ausführungen fest. K. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die bei den Akten liegenden Schriftstücke wird, soweit für den vorliegenden Entscheid erheblich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat. Der angefochtene Plangenehmigungsentscheid vom 20. September 2022 ist eine Verfügung im genannten Sinn. Er stammt von einer Behörde gemäss Art. 33 Bst. d VGG und eine Ausnahme bezüglich Sachgebiet liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 1.2.1 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat (Bst. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer nahm als Einsprecher am vorinstanzlichen Verfahren teil und setzt sich als Eigentümer des Grundstücks Nr. (...) dagegen zur Wehr, dass sein Grundeigentum auf dem Enteignungsweg mit den eingangs erwähnten Grunddienstbarkeiten belastet wird. Er hat somit ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Plangenehmigungsentscheids und ist insoweit beschwerdeberechtigt. 1.2.2 Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, im Bereich südlich des (...) seien durch die Vorinstanz unterschiedliche Leitungsführungen genehmigt worden. So komme der geplante (...) in gewissen Plänen im Schutzbereich der geplanten Erdgashochdruckleitung zu liegen, in anderen wiederum nicht. Die genehmigten Planunterlagen seien widersprüchlich, da sich die zahlreich genehmigten Pläne in Bezug auf die projektierte Leitungsführung massiv voneinander unterscheiden würden. 1.2.3 Das Gericht stellt fest, dass die Vorinstanz am 20. September 2022 zwei Grunderwerbsrechtspläne genehmigt hat (Grunderwerbsplan Nr. [...] und Grunderwerbsplan Nr. [...]). Aus den beiden Plänen ergibt sich für das Grundstück Nr. (...) eine unterschiedliche Leitungsführung, die einmal westlich und einmal östlich der (...) sowie südlich entlang des (...) geführt wird. Daraus ist ebenfalls ersichtlich, dass der Schutzbereich der geplanten Erdgashochdruckleitung den (...) einmal tangiert und einmal nicht. Es besteht zwar ein Widerspruch zwischen den genehmigten Plänen, dieser betrifft jedoch die Leitungsführung über das Grundstück Nr. (...) des Beschwerdeführers nicht. Bei einer Korrektur hätte der Beschwerdeführer denn auch keinen praktischen Vorteil. Entsprechend fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse. Soweit der Beschwerdeführer also rügt, die genehmigten Planunterlagen seien im Bereich südlich des (...) - also auf dem Grundstück einer anderen Partei (Grundstück Nr. [...], Gemeinde (...) (nachfolgend: Grundstück Nr. [...]) - widersprüchlich und es sei aus diesem Grund die angefochtene Plangenehmigung aufzuheben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3 Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert, sondern höchstens verengt und um nicht mehr streitige Punkte reduziert werden. Er wird durch die Begehren der beschwerdeführenden Partei festgelegt, wobei deren Begehren nicht nach ihrem möglicherweise ungenauen oder untechnischen Wortlaut, sondern nach ihrem erkennbaren wirklichen Sinn auszulegen sind (Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.8, 2.213 und 2.215, jeweils mit Hinweisen). Nach Art. 22a des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohleitungsgesetz, RLG, SR 746.1) kann, wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, während der Auflagefrist beim Bundesamt Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Gemäss der Botschaft vom 25. Februar 1998 des Bundesrates zu einem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung der Plangenehmigungsverfahren, BBl 1998 2591, S. 2620 (nachfolgend: Botschaft zum Koordinationsgesetz) sind sämtliche Einwände gegen ein Projekt innerhalb der Auflagefrist im Genehmigungsverfahren zu erheben. Damit ist gewährleistet, dass im Interesse der Konzentration der Entscheidverfahren alle Einwände gesamthaft geprüft werden und in den Plangenehmigungsentscheid einfliessen können. Im Plangenehmigungsverfahren bestimmt sich der Streitgegenstand also anhand der im Einspracheverfahren gestellten Begehren und kann im nachfolgenden Beschwerdeverfahren nicht ausgeweitet werden. Dabei genügt es, wenn ein Vorbringen - etwa die Forderung nach einer bestimmten Alternative - zumindest dem Sinn nach bereits Gegenstand der Einsprache war. Geht ein Vorbringen darüber hinaus, ist darauf nicht einzutreten. Im Beschwerdeverfahren ist in diesem Fall nur - aber immerhin - zu prüfen, ob die Behörde verpflichtet gewesen wäre, Alternativen beziehungsweise Varianten näher in Betracht zu ziehen. Liegen solche auf der Hand, ist die Behörde verpflichtet, diese von Amtes wegen einer ersten (summarischen) Beurteilung zu unterziehen (Art. 12 VwVG). In allen anderen Fällen ist es Sache der Betroffenen und damit unter anderem der Einsprechenden, entsprechende Anregungen zu machen (vgl. Urteil des BVGer A-3484/2018 vom 7. September 2021 E. 5.2.2). Der Beschwerdeführer verlangt im vorliegenden Verfahren eine alternative Leitungsführung. Eine solche beantragte der Beschwerdeführer bereits im Einspracheverfahren. Demnach ist diesem Erfordernis genüge getan. 1.4 1.4.1 Mit Schreiben vom 17. August 2023 teilte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht unter anderem mit, dass bei der Schlussredaktion der Plangenehmigungsverfügung ein Kanzleifehler unterlaufen sei. Der Streckenplan Nr. (...) vom 14. Juni 2021 im Massstab 1:1'000 (Projektänderung vom 14. Juni 2021) sei im Dispositiv nicht als genehmigtes Plandokument aufgeführt. Aus dem Sachverhalt (Ziff. I./2.29) und den Erwägungen (Ziff. II./8.3) ergebe sich jedoch, dass dieser Plan genehmigt worden sei. Er befinde sich auch im Dossier der genehmigten Pläne und sei mit dem Genehmigungsstempel vom 20. September 2022 versehen. Weiter sei der Beschwerdeführer von den Projektänderungen während des Verfahrens nicht betroffen, da die verschiedenen Varianten des Streckenplans Nr. (...) (Index 01 - 05) lediglich unterschiedliche Trassen im Bereich des Grundstücks des Einsprechers 2 zeigen würden. 1.4.2 Die Beschwerdegegnerin führt insbesondere aus, es handle sich um ein offensichtliches Versehen der Vorinstanz, dass der Streckenplan im Dispositiv der Plangenehmigungsverfügung nicht explizit aufgelistet sei. Dies ergebe sich einerseits aus den Erwägungen der angefochtenen Verfügung, aber auch daraus, dass das Plandossier mit Genehmigungsstempel eine Beilage zur Plangenehmigungsverfügung bilden würde und der Streckenplan Nr. (...), Index 05, am 20. September 2022 mit dem Genehmigungsstempel versehen sei. Dies bedeute, dass der genannte Streckenplan zum Zeitpunkt der Genehmigung vorgelegen habe und genehmigt, jedoch versehentlich nicht im Dispositiv genannt worden sei. Unter Rückgriff auf deren Begründung sei das Dispositiv der Plangenehmigung dahingehend zu verstehen, dass sich die bewilligte Linienführung aus dem Plan Nr. (...), Index 05, vom 14. Juni 2021 ergebe. Sowohl der Verfahrensablauf als auch die Abweisung der Einsprache des Einsprechers 2 würden zeigen, dass der Streckenplan Nr. (...), Index 05, die definitiv bewilligte Linienführung beinhalte. 1.4.3 Der Inhalt und die Tragweite einer Verfügung ergeben sich in erster Linie aus dem Dispositiv. Ist das Verfügungsdispositiv unklar, unvollständig, zweideutig oder widersprüchlich, so muss die Unsicherheit durch Auslegung behoben werden. Zu diesem Zweck kann auf die Begründung der Verfügung zurückgegriffen werden. Verwaltungsverfügungen sind - vorbehältlich des Vertrauensschutzes - nach ihrem wirklichen rechtlichen Bedeutungsgehalt zu verstehen (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 2D_13/2023 vom 7. August 2023 E. 3.2 und 2C_70/2021 vom 14. April 2021 E. 5.1). Aus den Erwägungen der angefochtenen Plangenehmigungsverfügung ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin der Vorinstanz am 14. Juni 2021 eine Projektänderung auf dem Grundstück des Einsprechers 2 zugestellt hat. Ebenfalls ist der Plangenehmigungsverfügung zu entnehmen, dass die letzte vorgeschlagene Leitungsführung (Projektänderung vom 14. Juni 2021, Streckenplan Nr. [...], Index 05, Massstab 1:1'000) zur Durchquerung des Grundstücks des Einsprechers 2 von diesem als akzeptabel betrachtet wurde. Auch aus dem als Beilage der Plangenehmigungsverfügung aufgeführten Plandossier ergibt sich, dass der Streckenplan (...) mit dem Genehmigungsstempel vom 20. September 2022 versehen ist. Die Beilagen - wie im Plangenehmigungsverfahren die Pläne -, welche die Verfügung ergänzen respektive zum Verständnis der Erwägungen (bildlich) herangezogen werden müssen, weil sie Gegenstand des Verfahrens bilden, können vorliegend als integrierenden Bestandteil der Verfügung betrachtet werden. Die Beilagen der Plangenehmigungsverfügung wurden dem Beschwerdeführer zwar nicht zugestellt, er wurde jedoch mittels dieser Verfügung über dessen Beilage «Plandossier mit Genehmigungsstempel» orientiert. Aus der Begründung der Plangenehmigungsverfügung und der Beilage geht mithin hervor, dass der Streckenplan Nr. (...) ein Teil der Plangenehmigung darstellt. Entsprechend beinhaltet das Anfechtungsobjekt auch den Streckenplan Nr. (...) 1.5 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit unter Vorbehalt des vorstehend in E. 1.2.2 Ausgeführten einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Plangenehmigung auf Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehlern bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Im letzten Punkt auferlegt es sich eine gewisse Zurückhaltung, wenn technische Fragen zu beurteilen sind oder die Vorinstanz gestützt auf eigene Fachkompetenz oder die ihr vom Gesetzgeber beigegebenen Fachbehörden entschieden hat. Die Zurückhaltung setzt allerdings voraus, dass im konkreten Fall der Sachverhalt vollständig und richtig abgeklärt worden ist und die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen hat (Urteile des BGer 1C_583/2021 vom 31. August 2023 E. 2.6 und 2C_388/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 5.4.5, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A- 1910/2021 vom 15. März 2024 E. 2 mit Hinweisen). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör mehrfach und gravierend verletzt. Der Entscheid der Vorinstanz sei aus diesem Grund aufzuheben. Der Beschwerdeführer begründet die Gehörsverletzung insbesondere damit, die Vorinstanz habe ihm die eingeholten Stellungnahmen beziehungsweise die damit zusammenhängenden ergänzten Planunterlagen (Baugesuchsunterlagen) nie zugestellt, obwohl diese entscheidrelevante Beurteilungsgrundlagen des Plangenehmigungsverfahrens bilden würden. Auch sei er nie über die beiden durch die Beschwerdegegnerin eingereichten Projektänderungen und deren Stellungnahmen (Stellungnahme vom 26. April 2018 sowie die Stellungnahme und Schlussstellungnahme der Beschwerdegegnerin zu den Stellungnahmen der Fachstellen) informiert worden. Von den Projektänderungen habe er erst mit der Eröffnung des angefochtenen Entscheides Kenntnis erhalten. Aufgrund des starken Eingriffs in seine Eigentumsrechte, nämlich der beantragten Enteignung von Dienstbarkeiten auf seinem Grundstück, sei eine Heilung der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör ausgeschlossen. Mit seinen Schlussbemerkungen vom 3. August 2023 macht er insbesondere geltend, das von der Vorinstanz zitierte Schreiben vom 7. Dezember 2018 an die Beschwerdegegnerin befinde sich nicht in seinen Akten. Weiter ist er der Ansicht, nach Erhebung seiner Einsprache Parteistellung erlangt zu haben und folglich Anspruch auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive auf Akteneinsicht zu haben. Im Übrigen ergänzt er unter anderem in Bezug auf die beiden Projektänderungen, dass sich die Projektänderungspläne nicht in den beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten vorinstanzlichen Akten befinden würden. Der Umfang der Projektänderungen sei folglich auch nach Einsicht in die vorinstanzlichen Akten nicht nachvollziehbar. Er macht zudem geltend, dass eine erneute öffentliche Auflage des geänderten Vorhabens zwingend gewesen wäre, da bei einer derartigen Anpassung der Leitungsführung auch aktualisierte Stellungnahmen der involvierten Fachbehörden einzuholen gewesen wären. 3.2 Die Vorinstanz entgegnet insbesondere, es liege keine Gehörsverletzung vor. Sie bringt unter anderem vor, die Verfahrensakten hätten gestützt auf Art. 26 VwVG vor Ort eingesehen werden können. Aufgrund der Vielzahl an betroffenen Parteien in einem Plangenehmigungsverfahren sei es der Vorinstanz nicht möglich, sämtliche Beteiligten fortlaufend mit allen neuen Aktenstücken zu bedienen. Dies sei nicht erforderlich und auch nicht vorausgesetzt. Sie habe dem Beschwerdeführer eine Kopie ihres Schreibens vom 7. Dezember 2018 zukommen lassen. Darin sei die Beschwerdegegnerin aufgefordert worden, ihre Schlussbemerkungen zu den Fachberichten einzureichen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer darüber informiert gewesen, dass sich Stellungnahmen der angehörten Fachstellen in den Akten befinden würden. Dennoch habe er es während des gesamten Verfahrens unterlassen, ein Gesuch um Akteneinsicht zu stellen. Dies könne ihr nicht als Gehörsverletzung vorgeworfen werden, zumal sie ihrer Orientierungspflicht nachgekommen sei. Die beiden Projektänderungen hätten den Beschwerdeführer nicht betroffen und seien somit für die Beurteilung der Einsprache des Beschwerdeführers nicht entscheidrelevant gewesen, weshalb er darüber nicht orientiert worden sei. Gemäss Art. 14 der Rohrleitungsverordnung vom 26. Juni 2019 (RLV, SR 746.11) sei dies auch nicht erforderlich. Das Äusserungsrecht der Parteien sei in einem durch die Einsprache gemäss Art. 22a RLG formalisierten Verfahren gewährleistet. Bis zum Entscheid der Genehmigungsbehörde würden die Einsprechenden indessen untereinander und gegenüber der Gesuchstellerin nicht den Status einer Gegenpartei im Sinne von Art. 31 VwVG einnehmen, das heisse, ihnen müsse nicht Gelegenheit zur Stellungnahme zu anderen Parteistandpunkten eingeräumt werden. Dabei verweist sie auf das Urteil des BVGer A-594/2009 vom 10. November 2009 E. 2.2. Die Projektänderungen seien denn auch dem BAFU nicht erneut zur Stellungnahme unterbreitet worden, da keine Umweltthemen betroffen gewesen seien. Die Vorinstanz ist insbesondere der Ansicht, eine allfällige Gehörsverletzung würde sodann nicht schwer wiegen, da die seitens des Beschwerdeführers genannten Akten für die Beurteilung seiner Einsprache nicht entscheidwesentlich gewesen seien. In erster Linie mache er nämlich geltend, dass sein Grundstück bei ausgewiesenem Bedarf dem Siedlungsgebiet zuzuweisen und der Bauzone zugeteilt werde, weshalb das Projekt den Zielen der Raumplanung widersprechen würde. Eine Rückweisung mit der gleichzeitigen Möglichkeit des Beschwerdeführers in diese Akten Einsicht zu nehmen und sich zu äussern, würden an der Beurteilung seiner Rügen nichts ändern und zum gleichen Ergebnis führen. 3.3 Die Beschwerdegegnerin ist insbesondere der Ansicht, das rechtliche Gehör sei nicht verletzt worden. Sie weist darauf hin, dass das Einspracheverfahren eine Spezialordnung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs darstelle und dieses ohne Weiteres eingehalten worden sei. Es sei rechtlich nicht geboten gewesen, dem Beschwerdeführer ihre (Schluss-)Stellungnahmen zuzustellen. Aus Art. 22a Abs. 1 RLG ergebe sich ohne Weiteres, dass das rechtliche Gehör nicht automatisch verletzt sei, nur weil sich der Beschwerdeführer nicht vorgängig zu Stellungnahmen geäussert habe, die nach der Auflagefrist eingeholt worden seien. Der Beschwerdeführer sei von den Projektänderungen nicht betroffen, weshalb auch sein Rechtsschutzinteresse an den erhobenen Rügen nicht gegeben sei. Eine Rückweisung würde ihrer Ansicht nach zu einem formalistischen Leerlauf führen, zumal der Beschwerdeführer seine materiellen Rügen nicht auf die angebliche Gehörsverletzung stütze, sondern anderweitig begründe. Die Beschwerdeschrift zeige denn auch, dass er ohne Weiteres in der Lage gewesen sei, die Plangenehmigungsverfügung nachzuvollziehen und sich dagegen zur Wehr zu setzen. Eine allfällige Gehörsverletzung müsse als geheilt betrachtet werden. 3.4 Die Parteien haben im verwaltungs- und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst im Wesentlichen das Recht einer Partei auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass von Verfügungen dar, das in die Rechtstellung des Einzelnen eingreift. Zu den Mitwirkungsrechten der Parteien gehört insbesondere der Anspruch, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Voraussetzung dafür sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, vorweg in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen orientiert zu werden. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört sodann - wie gesehen - auch das Recht des Betroffenen, Einsicht in die Akten zu nehmen. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche Akten eines Verfahrens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste und unabhängig davon, ob aus Sicht der Behörde die fraglichen Akten für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind (statt vieler Urteile des BGer 1C_205/2023 vom 3. Januar 2024 E. 3.1, 1C_267/2021 vom 11. Oktober 2022 E. 5.2 und 2C_852/2020 vom 14. Januar 2021 E. 3.2 jeweils mit Hinweisen). Die sachgerechte Wahrnehmung der persönlichkeitsbezogenen Mitwirkungsrechte, allen voran des Anspruchs auf Akteneinsicht, setzt Kenntnis über den Verfahrensgang voraus. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt daher - wie vorstehend bereits festgehalten - die Pflicht der Behörde zur (vorgängigen) Orientierung über die entscheidrelevanten tatsächlichen Grundlagen. Nimmt die Behörde neue Akten auf, die ihr als Entscheidgrundlage dienen, hat sie die Parteien darüber ebenso in Kenntnis zu setzen wie über Beweismassnahmen (Urteil des BGer 1C_205/2023 vom 3. Januar 2024 E. 3.1 und BGE 132 V 387 E. 3.1). Der Anspruch auf Orientierung erscheint nach dem Gesagten gleichsam als Vorbedingung für die Ausübung der persönlichkeitsbezogenen Mitwirkungsrechte. Für den hier interessierenden Bereich ist ebenfalls die spezialgesetzliche Regelung von Art. 22a RLG zu beachten: Diese sieht mit der Möglichkeit zur Einsprache ein formalisiertes Äusserungsrecht vor. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör beziehungsweise dem Recht auf Stellungnahme ist nach dem Gesagten mit der Möglichkeit zur Einsprache und damit einem einfachen Schriftenwechsel grundsätzlich Genüge getan. Dieses formalisierte rechtliche Gehör erscheint gewissermassen als Minimalstandard für Verfahren, in denen sehr vielen Personen Parteistellung zukommt. Über die genaue Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist sodann anhand der konkreten Umstände und insbesondere der berührten Interessen im Einzelfall zu entscheiden (Urteil des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 5.2). Bezüglich dieser Einspracheverfahren mit formalisiertem Äusserungsrecht hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach entschieden, dass mit der Einsprachemöglichkeit dem rechtlichen Gehör der Einsprechenden im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren spezialgesetzlich Genüge getan sei. Bis zum Entscheid der Plangenehmigungsbehörde nähmen Letztere untereinander und gegenüber der Gesuchstellerin nicht den Status einer Gegenpartei im Sinne von Art. 31 VwVG ein, weshalb die Genehmigungsbehörde nicht verpflichtet sei, den Einsprechenden Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorbringen der anderen Verfahrensbeteiligten zu äussern (vgl. Urteile des BVGer A-594/2009 vom 10. November 2009 E. 2.2 und A-4010/2007 vom 27. Oktober 2008 E. 3.2.2). Differenzierter und eingehender äusserte sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 4. Es hat ausgeführt, dass die Stellungnahmen der Fachbehörden und der Gesuchstellerin mit als Entscheidgrundlage dienten und die zuständige Behörde daher verpflichtet sei, den Parteien den Beizug der genannten Stellungnahmen anzuzeigen. Andernfalls werde deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 3.5 3.5.1 Bei den Verfahrensakten liegt ein als Kopie gekennzeichnetes Schreiben vom 3. April 2018 der Vorinstanz an die Beschwerdegegnerin, mit dem die Vorinstanz ihr die Stellungnahmen der Fachbehörden/des Kantons (...) hat zukommen lassen. Weiter wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, ihre Stellungnahme bis am 2. Mai 2018 zuzustellen. Ebenfalls liegt ein als Kopie gekennzeichnetes Schreiben vom 7. Dezember 2018 der Vorinstanz an die Beschwerdegegnerin bei den Akten. Mit diesem Schreiben wurde Letztere aufgefordert, ihre Schlussbemerkungen bis am 7. Januar 2019 einzureichen. Sowohl das Schreiben vom 3. April 2018 als auch jenes vom 7. Dezember 2018 sollten in Kopie an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführer gehen («Kopie an Rechtsanwalt Franz Hess, Kirchweg 16, 6048 Horw»). Die Kopien enthalten den handschriftlichen Vermerk «Versand 3.4.18» / «Versand 10.12.18». Nicht erstellt ist jedoch, ob der Beschwerdeführer diese Schreiben tatsächlich erhalten hat. Dasselbe gilt für die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Stellungnahmen. In den Akten finden sich beispielsweise keine Zustellnachweise. Wird - wie vorliegend - die Tatsache einer Postsendung ohne Ausstellungsnachweis bestritten, muss, da der Beweis für die Zustellung im konkreten Fall auch nicht anderweitig erbracht wird, im Zweifel rechtsprechungsgemäss auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (Urteil des BGer 8C_554/2023 vom 16. Januar 2024 E. 4.2). Die Fachstellen des Bundes haben vorliegend ihre Stellungnahmen nach Art. 62a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG, SR 172.010) abgegeben. Die Vorinstanz ist als Plangenehmigungsbehörde selbst nicht Fachbehörde und daher sowohl hinsichtlich der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts wie auch der richtigen Rechtsanwendung auf die Stellungnahmen der Fachbehörden und des betroffenen Kantons angewiesen (vgl. Art. 62a Abs. 1 RVOG). Daran müssen die übrigen Parteien grundsätzlich nicht beteiligt werden. Dies steht einem Anspruch auf Orientierung jedoch nicht von vornherein entgegen und insofern ist der Auffassung der Vorinstanz nicht zu folgen. Vielmehr ist festzuhalten, dass die Mitwirkung der Fachbehörden und der Kantone von grundlegender Bedeutung für den Plangenehmigungsentscheid ist. Der Vorinstanz dienten die Stellungnahmen der Fachbehörden/des Kantons (...) mit als Entscheidgrundlage, weshalb sie verpflichtet war, dem Beschwerdeführer deren Beizug anzuzeigen. Dasselbe gilt für die Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin, zumal sie sich unter anderem beispielsweise in ihrer Stellungnahme vom 26. April 2018 zu dem den Beschwerdeführer betreffenden Sachverhalt äusserte. Da der Beschwerdeführer über die Stellungnahmen der beigezogenen Fachbehörden/des Kantons (...) sowie über die Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin nicht orientiert wurde, hat die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Im Übrigen ist es Sache der Vorinstanz, Art und Weise der Orientierung zu bestimmen. Dies hat jedenfalls so zu erfolgen, dass die Parteien ihre Mitwirkungsrechte ausüben und ihren Standpunkt im Verfahren wirksam zur Geltung bringen können (zum Ganzen Urteil des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 4.2 f. und 5.2 f. je mit Hinweisen). 3.5.2 Ergeben sich während des Plangenehmigungsverfahrens wesentliche Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Projekt, so ist das geänderte Projekt den Betroffenen erneut zur Stellungnahme zu unterbreiten und gegebenenfalls öffentlich aufzulegen (Art. 14 RLV). Mit Eingabe vom 6. Mai 2020 reichte die Beschwerdegegnerin eine Projektänderung ein, da die projektierte Leitungsachse angepasst wurde. Sie beantragte bei der Vorinstanz, den Plan (...), Index 04, für die weitere Bearbeitung des Plangenehmigungsprojektes Leitungsumlegung (...) zu verwenden. In der Folge wurde der betroffene Einsprecher 2 sowohl von der Beschwerdegegnerin als auch von der Vorinstanz darüber informiert, dass der neue Leitungsverlauf der Erdgashochdruckleitung statt über seine Grundstücke Nrn. (...) neu über seine Grundstücke Nrn. (...) verlaufen werden. Weiter wurde ihm mitgeteilt, dass auf eine erneute öffentliche Auflage verzichtet werde, da die Projektänderung örtlich begrenzt sei und nur die Betroffenen zur Stellungnahme eingeladen würden. Mit Eingabe vom 14. Juni 2021 reichte die Beschwerdegegnerin eine weitere Projektänderung ein. Sie beantragte bei der Vorinstanz, das Projekt mit dem Plan (...), Index 05, fortzuführen. In der Folge wurde der betroffene Einsprecher 2 von der Vorinstanz darüber informiert, dass sie nach Abklärungen mit dem Kanton (betreffend die Grenzen des in dem Richtplan geplanten Kiesabbaugebiets) eine Projektänderung von der Beschwerdegegnerin beantragt habe. Diese Variante ermögliche es, die Fruchtfolgeflächen zu schonen und den durch den im kantonalen Richtplan eingetragenen künftigen Abbaustandort (...) nicht zu tangieren. Zudem würde sie erlauben, eine grössere Distanz zu dem Bauprojekt des Einsprechers 2 zu gewährleisten. Aus Sicht der Vorinstanz erlaube diese Variante, die Bedürfnisse der Raumplanung und des Bodenschutzes am besten zu gewährleisten und die privaten Interessen des Einsprechers 2 so gut wie möglich zu schützen. Er wurde wiederum darüber informiert, dass auf eine erneute öffentliche Auflage verzichtet werde, da die Projektänderung örtlich begrenzt sei und nur die Betroffenen zur Stellungnahme eingeladen würden. Aus den beiden eingereichten Projektänderungen respektive den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass die Projektänderungen keinen Einfluss auf die Leitungsführung auf dem Grundstück des Beschwerdeführers haben. Die Leitungsführung auf dem Grundstück des Beschwerdeführers blieb während des gesamten Plangenehmigungsverfahrens unverändert. Aus den vorinstanzlichen Akten ist der Umfang der Projektänderung ersichtlich (vgl. insbesondere die Grunderwerbspläne Nr. [...] und Nr. GEP [...], den Streckenplan Nr. [...] vom 14. Juni 2021). Demnach hat die Vorinstanz rechtmässig gehandelt, indem sie die beiden Projektänderungen lediglich den Betroffenen und nicht dem Beschwerdeführer erneut zur Stellungnahme unterbreitet hat. Ebenfalls ist nicht zu beanstanden, dass sie auf eine erneute öffentliche Auflage verzichtet hat - zumal die Gemeinde (...) ihr Einverständnis für die Querung des Grundstücks Nr. (...) ([...]) und (...) ([...]) gegeben hat - und dass die Projektänderungen dem BAFU nicht erneut zur Stellungnahme unterbreitet worden sind. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. 3.6 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, welche Folgen sich aus der Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ergeben. 3.6.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung formeller Natur. Grundsätzlich führt daher seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Beschwerdesache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Nach der Rechtsprechung ist es jedoch (ausnahmsweise) zulässig, Verfahrensfehler wie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rechtsmittelverfahren zu heilen beziehungsweise die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs nachzuholen. Dies setzt voraus, dass die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und der Betroffene die Möglichkeit hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen berechtigt ist. Der Heilung zugänglich sind insbesondere Verstösse gegen die Orientierungs- und die Begründungspflicht. Darüber hinaus ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.w.H.; Urteil des BGer 1C_586/2019 vom 3. August 2020 E. 2, insb. E. 2.3; BVGE 2019 VII/6 E. 4.4 m.w.H.). Wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rechtsmittelverfahren geheilt beziehungsweise behoben, ist diesem Umstand bei der Verlegung der Kosten angemessen Rechnung zu tragen, selbst wenn die Beschwerde in materieller Hinsicht abzuweisen wäre (vgl. Urteil des BVGer A-2088/2021 vom 27. Mai 2024 E. 3.4 mit Hinweisen). 3.6.2 Das rechtliche Gehör wurde hier verletzt. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer nicht über die Stellungnahmen der beigezogenen Fachbehörden/des Kantons (...) und die Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin orientiert. Dem Beschwerdeführer war es jedoch möglich, die Plangenehmigungsverfügung vom 20. September 2022 anzufechten. Zudem konnte er nach Zustellung der vorinstanzlichen Akten Einsicht in diese nehmen und sich vor Bundesverwaltungsgericht, das mit uneingeschränkter Kognition entscheidet (vgl. vorstehend E. 2), äussern. Die Verletzung der Parteirechte kann daher als geheilt gelten. Es erscheint daher sachgerecht, von einer Rückweisung allein zur Gewährung des rechtlichen Gehörs abzusehen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in materieller Hinsicht die unvollständige Feststellung des rechtsrelevanten Sachverhaltes. 4.1.1 Der Beschwerdeführer bringt insbesondere vor, der Plangenehmigungsentscheid stütze sich auf einen veralteten Umweltverträglichkeitsbericht, der den relevanten Sachverhalt, gestützt auf die Projektänderungen, nicht berücksichtige. Auch seien nach den Projektänderungen keine neuen Stellungnahmen der Fachstellen eingeholt worden, womit die Stellungnahmen nicht auf dem rechtsrelevanten Sachverhalt basieren würden. Aus den Akten gehe hervor, dass das BAFU gar nicht über die Projektänderungen in Kenntnis gesetzt worden sei. 4.1.2 Nach den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers seien die Gesuchsunterlagen unvollständig, da das Entsorgungskonzept gemäss den gesetzlichen Vorgaben bereits im Zeitpunkt der Einreichung der Plangenehmigungsunterlagen hätte vorliegen müssen. Demnach verstosse die Auflage des BAFU, das die Ausführungen zur Entsorgung von Bauabfällen im Umweltverträglichkeitsbericht als ungenügend erachte, gegen die gesetzlichen Vorgaben nach Art. 16 Abs. 1 lit. a der Abfallverordnung vom 4. Dezember 2015 (VVEA, SR 814.600). Art. 3 Abs. 1 RLG finde demnach keine Anwendung. Des Weiteren berücksichtige der Kurzbericht im Sinne der Störfallverordnung vom 27. Februar 1991 (StFV, SR 814.012) weder die mittlerweile bewilligte Verlegung der (...) noch den Neubau des geplanten Radweganschlusses (...) an die bestehende (...). Damit berücksichtige der öffentlich aufgelegte Kurzbericht die massgebenden Umstände vor Ort nicht hinreichend. Dieser sei nicht mehr aktuell und hätte vor Erteilung der Plangenehmigung zwingend angepasst werden müssen. Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich die fehlende gewässerschutzrechtliche Bewilligung durch den Kanton. Die Stellungnahme des Kantons (...), die ihm nicht bekannt sei, enthalte gemäss Plangenehmigungsverfügung keine Ausführungen zu den Aspekten des Gewässerschutzes, obwohl es sich bei der Verlegung der Erdgashochdruckleitung zweifellos um die Neuerstellung einer Anlage handelt, zu deren Zweck im Gewässerschutzbereich (...) Grabungen vorgenommen werden müssen. Weiter stütze sich die Stellungnahme des BAFU nicht auf den rechtsrelevanten Sachverhalt ab beziehungsweise werde die geänderte Leitungsführung nicht mitberücksichtigt. 4.2 Die Vorinstanz verweist insbesondere auf Art. 10 RLV, Art. 10b des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) und Art. 10c USG, woraus hervorgehe, dass es in der Verantwortung des BAFU liege, zu beurteilen, ob zusätzliche Angaben und Abklärungen zum UVB bei der Beschwerdegegnerin einzuholen sind und falls nicht, welche zu treffenden Massnahmen sie der zuständigen Behörde beantrage. Das BAFU sei offensichtlich zum Ergebnis gelangt, dass den zu schützenden umweltrechtlichen Interessen mit der Vorgehensweise, dass vor Baubeginn ein Entsorgungskonzept zu erstellen und der Vorinstanz zur Prüfung zuzustellen sei, hinreichend Rechnung getragen werde. Von den Beurteilungen durch die Umweltschutzfachbehörde dürfe die entscheidende Behörde nur aus triftigen Gründen abweichen. Solche Gründe seien nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer lege nicht dar, weshalb es sich um eine unzulässige Auflage handle. Die Vorinstanz ist weiter der Ansicht, der Störfall-Kurzbericht sei nicht unvollständig. Die Verlegung der (...) werde im Bericht zur Umweltverträglichkeitsprüfung, Störfallvorsorge und Abstimmung mit der Raumplanung im Kapitel 12 ausdrücklich erwähnt. Diese geplante und inskünftig zu realisierende Strasse sei im Übrigen auch in den genehmigten Projektplänen eingezeichnet. Sodann sei die (...) bereits bestehend und deshalb bei der Störfallvorsorge berücksichtigt. Weiter sei der Gesuchsteller nur gemäss Art. 8a Abs. 1 StFV verpflichtet den Kurzbericht zu ergänzen und der Vollzugsbehörde erneut einzureichen, was hier nicht der Fall sei. Schliesslich sei dem BAFU als Beurteilungsgrundlage die Stellungnahme des Tiefbauamtes des Kantons (...) vorgelegen, in der ausdrücklich auf das Projekt «Verlegung der (...)» hingewiesen worden sei. Die Vorinstanz bringt schliesslich vor, es handle sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bei der von ihm erwähnten gewässerschutzrechtlichen Bewilligung um eine kantonale Bewilligung, die vorliegend nicht erforderlich und vom Kanton (...) auch nicht geprüft worden sei. Der Beschwerdeführer verkenne dabei die mit dem Plangenehmigungsverfahren angestrebte Verfahrenskoordination und -konzentration. Die Thematik Gewässer-/Grundwasserschutz sei durch das BAFU geprüft worden. Dieses sei zum Ergebnis gelangt, dass der Schutz der Gewässer sichergestellt sei. 4.3 Die Beschwerdegegnerin teilt in Bezug auf die Betroffenheit des Beschwerdeführers durch die geringfügigen Projektänderungen und betreffend den Umweltverträglichkeitsbericht (Kapitel Abfall) insbesondere die Ansicht der Vorinstanz. Betreffend die Rüge zum Störfallbericht verweist sie zusätzlich auf den Fachbericht des BAFU vom 3. Februar 2023, wonach der Schwellwert gemäss dem gemessenen durchschnittlichen Tagesverkehr in der (...) auch bei der zu verlegenden (...) nicht erreicht werde, weshalb der Verkehr im Störfallbericht nicht habe berücksichtigt werden müssen. Auch der Radweganschluss werde nicht ein derartiges Verkehrsaufkommen aufweisen können. Ohnehin sei die projektierte Verlegung bereits im Störfallbericht berücksichtigt worden. Der Störfallbericht stehe damit im Einklang mit Art. 5 StFV. Die Beschwerdegegnerin macht sodann geltend, dass keine kantonale gewässerschutzrechtliche Bewilligung hätte eingeholt werden müssen. Das BAFU sei zum Schluss gelangt, dass das Projekt den Grundwasserspiegel voraussichtlich nicht berühre und der Gewässerschutz unter Berücksichtigung der im Projekt vorgesehenen Standardmassnahmen sichergestellt seien. 4.4 Das BAFU führte in ihrem Fachbericht vom 3. Februar 2023 aus, es würden bei Projekten wie dem vorliegenden in der Regel keine grossen Mengen an Abfall anfallen, die ausserhalb des Projektstandortes entsorgt werden müssten. Bei den Abfällen handle es sich mehrheitlich um Aushubmaterial, das wieder zur Schüttung der Leitungsgräben vor Ort verwendet werde. Lediglich der Überschuss müsse extern entsorgt werden, wenn er sich nicht innerhalb des Projekts, zum Beispiel im Rahmen einer bewilligten Terrainveränderung, verwerten lasse. Aus diesem Grund werde das Thema der Abfallentsorgung in den UVB zu Gasleitungsprojekten generell nicht vertieft behandelt. Beim vorliegenden Projekt sei gemäss dem BAFU nur mit vergleichsweise geringen Mengen an unverschmutztem oder schwach verschmutztem Abfall zu rechnen, der nach Art. 19 VVEA in Verbindung mit Anhang 3 VVEA möglichst verwertet werden solle. Betreffend die gewässerschutzrechtliche Bewilligung teilt das BAFU zusammengefasst die Ansicht der Vorinstanz. Zudem äusserte sie sich betreffend die Störfallvorsorge (vgl. Erwägungen hiernach). 4.5 4.5.1 Die Vorinstanz verfügte auf Antrag des BAFU mit Plangenehmigungsverfügung die Auflage, wonach die Beschwerdegegnerin ein Entsorgungskonzept gemäss «Wegleitung Abfall- und Materialbewirtschaftung bei UVP-pflichtigen und nicht UVP-pflichtigen Projekten» BUWAL (2003), zu erstellen und der Vorinstanz zuhanden des BAFU zur Prüfung zuzustellen hat. Die Vorinstanz begründete diese Auflage mit Art. 16 VVEA. 4.5.2 Fragen von untergeordneter Bedeutung können grundsätzlich durch Auflagen sichergestellt oder in eine nachgelagerte Detailprojektierung verwiesen werden. Nach Art. 16 VVEA müssen im Rahmen des Baubewilligungsgesuches Angaben über die Art, Qualität und Menge der anfallenden Abfälle und über die vorgesehene Entsorgung gemacht werden. Vorliegend ist nicht ersichtlich und es wird auch nicht geltend gemacht, dass die gesetzlichen Bestimmungen mit dem Entsorgungskonzept nicht eingehalten werden können. Mit der Auflage, wonach die Beschwerdegegnerin vor Baubeginn ein Entsorgungskonzept gemäss «Wegleitung Abfall- und Materialbewirtschaftung bei UVP-pflichtigen und nicht UVP-pflichtigen Projekten» BUWAL (2003) zu erstellen und dem BFE zu Handen des BAFU zur Prüfung zuzustellen hat (vgl. Plangenehmigungsverfügung Ziff. 3.6), kann dieser im Plangenehmigungsverfahren von untergeordneter Bedeutung zu regelnde Punkt sichergestellt werden. Damit ist dem materiellen Recht genüge getan. 4.5.3 Der Inhaber einer Rohrleitungsanlage muss der Vollzugsbehörde einen Kurzbericht nach Art. 5 Abs. 3 Bst. a-d StFV einreichen. Gemäss Art. 6 Abs. 1 StFV prüft die Vollzugsbehörde, ob der Kurzbericht vollständig und richtig ist. Dieser muss ergänzt und der Vollzugsbehörde neu eingereicht werden, wenn der Inhaber einen Kurzbericht, aber keine Risikoermittlungen erstellt hat und sich die Verhältnisse danach wesentlich ändern oder relevante neue Erkenntnisse vorliegen (Art. 8a Abs.1 StFV). Wie sich sowohl aus dem Fachbericht vom 26. März 2018 als auch von jenem vom 3. Februar 2024 des BAFU ergibt, wurden die Verlegung der (...) und die Änderung der Radwegverbindung berücksichtigt. Auch äussert sich das BAFU dahingehend, dass es sich bei der zu verlegenden (...) um eine kurze Verbindungsstrasse der sich ebenfalls im Projektperimeter der Rohrleitungsverlegung befindlichen (...) handelt. Der durchschnittliche Tagesverkehr für die (...) für das Messjahr 2021 beträgt 6'220 Motorfahrzeuge pro Tag. Weiter verweist das BAFU auf die Grundlagen des schweizweiten «Screenings» der Personenrisiken an Erdgashochdruckleitungen, woraus hervorgeht, dass nur verkehrsintensive Strassen mit einem durchschnittlichen Tagesverkehr (DTV) von mehr als 10'000 Motorfahrzeugen pro Tag, die in unmittelbarer Nähe von Erdgashochdruckleitungen liegen, für die Einschätzung der Wahrscheinlichkeit eines Störfalles relevant sind. Aufgrund der mittleren Distanz zwischen den Fahrzeugen bei flüssigem Verkehr kann bei einem Versagen einer Erdgashochdruckleitung eine schwere Schädigung der Verkehrsteilnehmer auf der (...) ausgeschlossen werden. Aus Sicht des BAFU kann davon ausgegangen werden, dass das Verkehrsaufkommen auf der zu verlegenden (...) noch geringer sein wird als auf der (...) und daher nicht in den betreffend Störfallvorsorge relevanten Bereich von mehr als 10'000 Motorfahrzeugen pro Tag kommen wird. Dies deshalb, weil es sich bei der zu verlegenden (...) um eine kleinere Verbindungsstrasse in die (...) handelt. Weder bei der Verlegung der Rohrleitung noch bei der Verlegung der (...) handelt es sich somit um störfallrisikorelevante wesentliche Änderungen oder neue Erkenntnisse, aufgrund derer der bestehende Kurzbericht für die betreffende Rohrleitungsstrecke hätte angepasst werden müssen. Dasselbe gilt für die mit der Verlegung der (...) zusammenhängende Änderung der Radwegverbindung. Damit ist die Rüge des Beschwerdeführers unbegründet. 4.5.4 Nach Art. 45 GSchG (SR 814.20) vollziehen die Kantone dieses Gesetz. Hingegen ist die Bundesbehörde, die unter anderem ein anderes Bundesgesetz vollzieht, bei der Erfüllung dieser Aufgabe auch für den Vollzug des Gewässerschutzes zuständig (Art. 48 GSchG). Sie hört vor ihrem Entscheid die betroffenen Kantone an. Das BAFU und die übrigen betroffenen Bundesstellen wirken nach den Art. 62a und Art. 62b RVOG beim Vollzug mit. Das RLG gehört unter anderem zu den erwähnten Bundesgesetzen, die von Art. 48 Abs. 1 GSchG erfasst sind: Demnach ist die Vorinstanz auch für den Vollzug des GSchG zuständig. Die Kantone werden zwar angehört, einer kantonalen Zustimmung bedarf es hingegen nicht (vgl. Botschaft vom 29. April 1987 zur Volksinitiative «zur Rettung unserer Gewässer» und zur Revision des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer, BBI 1987 II 1061 S. 1150). Demnach ist die Vorinstanz in Ausübung ihrer Kompetenz und unter Anhörung des BAFU und des Kantons (...) (der sich jedoch dazu nicht hat vernehmen lassen) zum Schluss gelangt, dass das Projekt den Grundwasserspiegel voraussichtlich nicht berührt und der Gewässerschutz gemäss Art. 31 Abs. 1 GSchV (SR 814.201) unter Berücksichtigung der im Projekt vorgesehenen Standardmassnahmen sichergestellt ist. Demnach sind die Rügen des Beschwerdeführers, wonach eine kantonale Bewilligung notwendig sei und sich die Stellungnahme des BAFU nicht auf den rechtsrelevanten Sachverhalt abstütze, unbegründet. Auch musste weder der Umweltverträglichkeitsbericht ergänzt werden, noch waren weitere Fachberichte einzuholen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beanstandet materiell, die Grundrechtsprüfung der Vorinstanz basiere auf einem nicht einschlägigen öffentlichen Interesse und sei fehlerhaft. Der Grund für das Plangenehmigungsverfahren sei die private Betriebserweiterung der B._____. Die bereits bestehende Erdgasleitung müsse aufgrund dessen verlegt werden. Dieses private Interesse vermöge seine Enteignung nicht zu rechtfertigen. 5.2 Die Vorinstanz entgegnet, die Eigentümer von Rohrleitungsanlagen würden keinen Einfluss darauf haben, ob die gequerten Grundstücke eingezont und in der Folge überbaut würden. Sie sei aber verpflichtet, zu jedem Zeitpunkt einen sicheren Betrieb der Anlage zu gewährleisten und insbesondere die Vorgaben aus dem RLG und den jeweiligen Verordnungen umzusetzen. Vorliegend sei zu beachten, dass Rohrleitungsanlagen nicht durch Bauzonen geführt werden dürfen (Art. 7 Abs. 1 der Rohrleitungssicherheitsverordnung vom 4. Juni 2021 [RLSV, SR 746.12]). Da das Grundstück Nr. (...) eingezont wurde und überbaut werde, sei für die Beschwerdegegnerin keine andere Wahl geblieben, als eine Verlegung der Leitung vorzunehmen. Ein öffentliches Interesse bestehe zweifelsohne auch an der Änderung einer bereits bestehenden Anlage. 5.3 Die Beschwerdegegnerin bringt unter anderem vor, dass insgesamt ein öffentliches Interesse an der Verlegung der bestehenden Leitung an eine weniger risikobehafteten Stelle (also ausserhalb der Bauzone) bestehe. Da die bestehende Gasleitung auf einem zwischenzeitlich eingezonten Grundstück verlegt worden sei, bestehe einerseits ein öffentliches Interesse am Weiterbestand der für die Gasversorgung wichtigen Erdgashochdruckleitung und andererseits ein öffentliches Interesse an der Reduktion des Störfallrisikos und damit einhergehend an der Reduktion möglicher Personen- und Sachschäden. Im Übrigen werde die Erdgasleitung im Rahmen des Umlegungsprojekts auch erneuert, woran ebenfalls ein öffentliches Interesse bestehe. Insgesamt liege somit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Enteignung vor. Die genehmigte Erdgasleitungsumlegung sei geeignet, die Erdgasversorgung weiterhin sicherzustellen. Insbesondere sei die Umlegung geeignet, das Störfallrisiko zu reduzieren, indem die Leitung von der Bauzone in eine Nicht-Bauzone verlegt werde. Die Einräumung einer Dienstbarkeit auf dem Wege einer Enteignung stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV dar. Steht ein Recht unter dem Schutz der Eigentumsgarantie, kann es nur eingeschränkt oder entzogen werden, wenn der Eingriff auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt, verhältnismässig ist und gegen volle Entschädigung erfolgt (Art. 26 BV i.V.m. Art. 36 BV). Das Enteignungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn und soweit es zur Erreichung des Zweckes notwendig ist (Art. 1 Abs. 2 EntG). Der mit der Enteignung einhergehende Eingriff in das Eigentum muss sich zwar auf ein Minimum, jedoch nicht auf das absolut Notwendige beschränken, sondern darf sich auf alles erstrecken, was zur angemessenen Realisierung eines Werks erforderlich ist. Die Beurteilung der Notwendigkeit kommt damit einer Verhältnismässigkeitsprüfung gleich. Die Frage der Zulässigkeit der Enteignung hängt namentlich auch davon ab, ob alternative, bessere Varianten vorhanden sind. Die Variantenprüfung gibt im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung Antwort auf die Frage der Erforderlichkeit (Urteil des BVGer A-2700/2018, A-2735/2018 und A-2739/2018 vom 2. September 2020 E. 33.1). 5.4 Das Gebiet (...) (ca. [...] ha) ist gemäss kommunalem Richtplan (Objektblatt S [...]) bisher der Landwirtschaftszone zugewiesen. Es ist im Westen teilweise von Fruchtfolge überlagert. Das nördlich angrenzende Gewerbe- und Industriegebiet ist nahezu vollständig überbaut und es besteht aus dem Gebiet heraus Erweiterungsbedarf vor Ort. Das Gebiet (...) soll das bestehende Arbeitsgebiet ergänzen und in erster Linie für Erweiterungsabsichten bestehender Betriebe dienen. Der Übergang zur Landschaft soll mittels Abstandsbereich gegenüber dem südlich angrenzenden Wald berücksichtigt werden. Bei Bedarf ist das Gebiet im Rahmen eines Teilzonenplanverfahrens etappenweise der Arbeitszone zuzuweisen. Der Richtplan sieht hierzu einen Entwicklungsschwerpunkt vor und es besteht aus raumplanerischen Gesichtspunkten ein öffentliches Interesse an der Erweiterung des Gewerbe- und Industriegebietes. Das Gebiet südlich der (...) wurde von der Landwirtschaftszone rechtskräftig der Industriezone zugewiesen. Die zu verlegende Erdgashochdruckleitung führt aktuell durch das Grundstück Nr. (...), das gemäss Zonenplan rechtskräftig der Gewerbe-Industriezone (Arbeitszone) zugewiesen ist. Auf diesem soll die B._______ (Eigentümerin des Grundstücks Nr. [...]) erweitert werden. Es handelt sich also nicht, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, um rein private Interessen, sondern um ein öffentliches Interesse an der Bauzonenerweiterung und der Erweiterung des Gewerbe- und Industriegebietes. Auch besteht ein öffentliches Interesse daran, dass die fragliche Leitung weiterhin betrieben werden kann und die Versorgung der Bevölkerung mit Erdgas gewährleistet bleibt. Demnach besteht ein öffentliches Interesse an der Verlegung der Erdgashochdruckleitung. Die Enteignung ist unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Weiter stellt sich die Frage der Verhältnismässigkeit. Der Beschwerdeführer rügt, es habe keine Variantenprüfung stattgefunden. Die Notwendigkeit der Enteignung sei daher nicht rechtsgenüglich ausgewiesen. 6.2 Die Vorinstanz bringt dagegen vor, es sei nicht korrekt, dass keine Variantenprüfung stattgefunden habe. Dabei verweist sie auf das erste Plangenehmigungsgesuch - sowie auf die damals geprüften Varianten -, das aufgrund der negativen Stellungnahme des ERI zurückgezogen worden sei. In diesem Verfahren waren für die Trassewahl zwei Varianten geprüft worden. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Verlegung entlang der (...) (Waldstrasse) habe die Beschwerdegegnerin damals als Variante 2 vorgesehen, die sich jedoch aufgrund der Rückmeldung des ERI als nicht bewilligungsfähig erwies. Das ERI habe die Möglichkeit, die umzulegende Leitung zwischen der Bauzone/Industriezone und dem (...) zu führen, als mildere Variante angesehen. 6.3 Betreffend die Erforderlichkeit respektive die Variantenprüfung bestätigt die Beschwerdegegnerin das von der Vorinstanz Ausgeführte. Sie bringt unter anderem ergänzend vor, dass ein behördlich überprüftes Variantenstudium vorausgegangen sei. Es habe eine genügende Variantenprüfung stattgefunden und die Grundsätze der Erforderlichkeit der Massnahme seien eingehalten. Die vorliegend gewählte Variante sei mit weniger Nachteilen behaftet, da sie eine Routenführung ausserhalb der Bauzone und ausserhalb des Waldes und nicht entlang beziehungsweise in der (...) vorsehe. 6.4 Die Verweigerungsgründe für die Erteilung der rohrleitungsrechtlichen Plangenehmigung sind in Art. 3 Abs. 1 Bst. a-f RLG im Einzelnen aufgeführt, wobei nach dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 RLG jenen Gründen abschliessenden Charakter zukommen soll (Urteil des BVGer A-2013/2006 vom 11. Dezember 2009 E. 3.2). Wie sich aus der Botschaft zum Koordinationsgesetz (BBl 1998 S. 2639 und 2680) ergibt, wurden die Verweigerungsgründe, die ursprünglich bei der Konzessionserteilung zu prüfen waren, unverändert in das neurechtliche Plangenehmigungsverfahren übernommen. Gemäss neuerer Lehre steht die Norm allerdings in einem dogmatischen Widerspruch zu Art. 2 Abs. 3 RLG. Da alle nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen mit der Plangenehmigung zu erteilen sind, müssen im Gesamtentscheid auch sämtliche Voraussetzungen dieser weiteren Bewilligungen geprüft werden. Nach überzeugender Auffassung der neueren Lehre ist deshalb bei Art. 3 Abs. 2 RLG von einem gesetzgeberischen Versehen auszugehen. In der Praxis könnte der dogmatische Widerspruch in Art. 3 Abs. 2 RLG grundsätzlich auch mittels der Generalklausel von Art. 3 Abs. 1 Bst. f RLG gelöst werden, wonach die Plangenehmigung zu verweigern ist, wenn andere (zwingende) Gründe des öffentlichen Interesses es erfordern (vgl. Urteil des BVGer A-1351/2017 vom 25. Juli 2017 E. 4.2). So oder anders finden somit die nachfolgenden allgemeinen Grundsätze des koordinationsgesetzlich eingeführten Plangenehmigungsverfahrens auch für die rohrleitungsrechtliche Plangenehmigung uneingeschränkt Anwendung. Dass der Gesetzgeber mit dem Erlass des Koordinationsgesetzes nicht nur eine umfassende Interessenabwägung ermöglicht, sondern die entscheidenden Behörden auch dazu verpflichten wollte, steht fest. Das Bundesgericht leitet die (verfassungsrechtliche) Verpflichtung zur materiellen Koordination aus Art. 22quater Abs. 3 aBV, dem Verbot der Vereitelung von Bundesrecht, dem Willkürverbot sowie aus dem Grundsatz der Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung ab. Der Zwang zur materiellen Koordination bedeutet immer dann nichts anderes als die Pflicht zur umfassenden, ressortübergreifenden Interessenabwägung, wenn sich gleichrangige Vorschriften nicht gleichzeitig sinnvoll anwenden liessen, mithin ein zwingender Normenkonflikt vorliegt, der sich nicht nach den Regeln des Vorrangs von Normen lösen lässt. Die höchstrichterliche Rechtsprechung fand in der Literatur ungeteilte Zustimmung und es wird festgehalten, dass die angerufenen Verfassungsbestimmungen genügende Grundlage für eine entsprechende Verpflichtung der Behörden zur Interessenabwägung darstellten, eine spezielle Norm im Gesetz deshalb nicht erforderlich sei. Insbesondere dann nicht, wenn Verfahren konzentriert worden seien und eine Behörde auch über Interessen zu befinden habe, deren Wahrung grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich anderer Behörden falle. Einzelne Gesetze enthalten aber dennoch eine entsprechende Norm (vgl. BVGE 2016/35 E. 3.3 und Urteil des BVGer A- 1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 17.2, Christoph Bandli, Neue Verfahren im Koordinationsgesetz: Ausgleich von Schutz und Nutzen mittels Interessenabwägung, in: Vereinigung für Umweltrecht [Hrsg.], Umweltrecht für die Praxis [nachfolgend: URP], 2001, S. 511, 546 und 547). Die Plangenehmigung für eine Rohrleitungsanlage setzt nach dem Gesagten dort, wo das anwendbare Recht Handlungsspielräume öffnet, eine umfassende Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Interessen voraus. Für die Interessenabwägung sind in einem ersten Schritt die berührten Interessen zu ermitteln. Anschliessend sind die ermittelten Interessen mithilfe rechtlich ausgewiesener Massstäbe zu beurteilen und hiernach die Interessen entsprechend ihrer Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend zu berücksichtigen beziehungsweise gegeneinander abzuwägen. Die gesamte Interessenabwägung ist sodann in der Entscheidbegründung offenzulegen. Regelt das positive Verfassungs- und Gesetzesrecht hingegen einzelne Aspekte konkret und abschliessend, so ist vorweg zu klären, ob das Vorhaben diesen Vorschriften entspricht. Die Interessenabwägung schliesst sodann die Prüfung von Alternativen mit ein. Der Vergleich unterschiedlicher Lösungen beziehungsweise Standorte ist jedoch nur dann angezeigt, wenn es sich um echte Alternativen handelt. Stellt sich bereits aufgrund einer summarischen Prüfung heraus, dass eine Alternative mit erheblichen Nachteilen belastet ist, so darf sie aus dem weiteren Auswahlverfahren ausgeschieden werden. Dieser Grundsatz wurde in der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung insofern relativiert, als bei Projekten, die selbst mit erheblichen Nachteilen verbunden sind, nur jene Varianten vorweg ausgeschlossen werden dürfen, die im Vergleich zum vorgeschlagenen Projekt insgesamt offenkundig nachteilig sind. Kommt die Genehmigungsbehörde ihren Prüfungspflichten nicht nach und zieht sie im Plangenehmigungsverfahren trotz alternativer Vorschläge der Beschwerdeführenden keine Alternativen in Betracht, so liegt eine fehlerhafte Interessenabwägung und damit ein Rechtsfehler vor (zum Ganzen: Urteile des BVGer A-1910/2021 vom 15. März 2024 E. 3.3 und A- 4112/2021 vom 5. Juli 2023 E. 3.3). 7. 7.1 Im Hinblick auf die Interessenabwägungen sind die projektierte Erdgashochdruckleitung sowie die drei in Betracht kommenden Varianten darzustellen. Variante A: Die Erdgashochdruckleitung verläuft unter anderem südlich entlang des Grundstücks Nr. (...) durch die in der Landwirtschaftszone liegenden Grundstücke Nrn. (...) (projektierte Variante). Variante B: Die Erdgashochdruckleitung verläuft unter anderem südlich des Grundstücks Nr. (...) parallel zwischen der Bauzone und dem Wald über die Grundstücke Nrn. (...). Im Unterschied zur Variante A verläuft die Erdgashochdruckleitung bei dieser Variante südlich der Grundstücke Nrn. (...) parallel zur Waldgrenze. Variante C: Die Erdgashochdruckleitung verläuft unter anderem am Ende des Grundstücks Nr. (...) östlich entlang der (...) bis zur (...) und anschliessend durch den südlich des Grundstücks Nr. (...) liegenden Wald ([...]). Variante D: Die Erdgashochdruckleitung verläuft unter anderem am Ende des Grundstücks Nr. (...) östlich entlang der (...) bis zur (...), über das (...) um den (...) herum. 7.2 7.2.1 Der Beschwerdeführer spricht sich für eine Verlegung der Erdgashochdruckleitung durch die bestehende (...) (Waldweg, Variante C), über das (...) (Variante D) oder gar im Mindestabstand parallel zur Waldgrenze (Variante B) aus. 7.2.2 Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass betreffend die durch den Beschwerdeführer ebenfalls vorgeschlagene Variante im Mindestabstand zum (...) (Variante B) die Einhaltung der Waldabstandsgrenze dazu geführt hätte, dass die Leitung mittig durch das Grundstück Nr. (...) des Beschwerdeführers verlaufen wäre. Es sei demnach aus ihrer Sicht nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die nun vorgesehene Variante entlang der Industriezone beziehungsweise des Grundstücks Nr. (...) und der dort geplanten (...) als mildere Variante vorgesehen habe. Hinzu komme, dass die Variante des Beschwerdeführers zu einer insgesamt längeren Leitungsführung geführt hätte, die das Grundstück Nr. (...) zusätzlich belastet hätte. 7.2.3 Die Beschwerdegegnerin hält eine Leitungsführung entlang der Waldabstandsgrenze (Variante B) als nicht milder, da die zu verlegende Leitungsführung länger sei und dadurch die Grundstücke Nrn. (...) zusätzlich belasten würde. 7.2.4 Mit seinen Schlussbemerkungen entgegnet der Beschwerdeführer, die Ausführungen der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin zur vorgeschlagenen Leitungsführung im Mindestabstand von 2 m zur Waldgrenze seien unzutreffend beziehungsweise nicht nachvollziehbar. Dass sie eine solche Leitungsführung als nicht milder beziehungsweise besser erachten würden, zeige, dass im Rahmen dieses Verfahrens keine ernsthafte Auseinandersetzung mit möglichen Alternativstandorten erfolgt sei. Diesbezüglich dürfte der Vorinstanz sowie der Beschwerdegegnerin gleichermassen bekannt sein, dass die Nutzung beziehungsweise zonenkonforme Überbauung eines Grundstückes im Waldabstand von 2 m - egal ob dieses der Bauzone oder der Landwirtschaftszone zugeteilt ist - kaum möglich sei. Folglich würde eine Leitungsführung entlang der Waldgrenze - eine solche habe das ERI in seiner Stellungnahme zum vorangehenden Verfahren ausdrücklich vorgeschlagen - sowohl das Grundstück Nr. (...), als auch jenes Nr. (...) offensichtlich weniger belasten. Insbesondere würde sein dreieckiges Grundstück Nr. (...), das gemäss der kantonalen Richtplanung unbestrittenermassen der Erweiterung der Industriezone dienen solle, nicht durch den Schutzstreifen der geplanten Erdgashochdruckleitung tangiert. Ebenso wenig würde die geplante Erdgashochdruckleitung durch den nördlichen Teil des Grundstücks Nr. (...) verlaufen, der gemäss dem aktuell genehmigten kommunalen Richtplan der Gemeinde (...) als Wohngebiet niedriger Dichte, 2. Etappe, vorgesehen sei. Des Weiteren könne durch die Leitungsführung entlang des Waldrandes ein zusätzlicher Abstand der Erdgashochdruckleitung zur Betriebserweiterung der B._____ und der zu verschiebenden (...) erreicht werden. Weiter könnte gar eine zusätzliche, künftige Ausdehnung des ortsansässigen Industriegebietes in Richtung Süden ohne weitere Leitungsverlegung realisiert werden. Die Verlegung entlang der Mindestabstandslinie zur Waldgrenze stelle somit offensichtlich eine bessere und mildere Variante dar. Diese Variante sei von der Beschwerdegegnerin beziehungsweise der Vorinstanz, obwohl sie in der Stellungnahme des ERI zum vorangehenden Verfahren ausdrücklich erwähnt worden sei, nicht geprüft worden. In seinen Schlussbemerkungen macht der Beschwerdeführer ebenfalls geltend, das ERI habe in Bezug auf die Leitungsführung durch die (...) (Variante C) im ersten Plangenehmigungsverfahren festgehalten, dass diese keinen Hartbelag aufweise und folglich eine geplante Leitungsführung theoretisch möglich sei. Eine Ausnahmebewilligung für die Verlegung der Leitung durch den Wald habe das ERI nicht als erforderlich erachtet. Hinzu komme, dass inzwischen Klarheit über die in der Stellungnahme des ERI thematisierte Radwegverbindung bestehe. Diese führe nicht über die im Waldstück verlaufende (...), sondern zweige zuvor vom Grundstück Nr. (...) auf die zu verschiebende (...) ab. Die Leitungsführung könne folglich unter der heute sowie künftig unbefestigten (...) durch den Wald geführt und nach Austritt aus dem Waldbereich parallel zur weiteren (...) verlegt werden. Diese Variante gestalte sich für die betroffenen Grundeigentümer der Grundstücke Nrn. (...), um einiges milder als die im Plangenehmigungsentscheid bewilligte Variante. Weiter scheine diese Variante auch aus planungsrechtlicher Sicht besser beziehungsweise nachhaltiger (grösserer Abstand zur Betriebserweiterung B._______, grösserer Abstand zur verlegenden (...), grösserer Abstand zu den bisherigen sowie künftigen Bauzonen gemäss kantonaler Richtplanung [insbesondere keine Beeinträchtigung des dreieckigen Grundstücks Nr. (...) des Beschwerdeführers], mögliche zukünftige Erweiterung der Industriezone ohne Verlegungsbedarf). Eine Leitungsführung im Sinne der vorangehenden Ausführungen sei durch die Beschwerdegegnerin beziehungsweise die Vorinstanz zu keinem Zeitpunkt geprüft worden, obwohl sie gemäss ihren eigenen Aussagen den Verlauf der neuen Radwegverbindung und die Verlegung der (...) berücksichtigt habe. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer in Bezug auf die Variante (...) [Variante D] vor, dass diese zwar eine längere Leitungsführung zur Folge hätte, allerdings nur zwei Grundeigentümer tangieren würde, wobei die Erbengemeinschaft D._______ - auch Eigentümerin des Grundstückes Nr. (...) - eine Leitungsverlegung durch das (...) ebenfalls bevorzugt hätte. 7.2.5 Die Vorinstanz rügt, der Beschwerdeführer lege den genauen Verlauf eines Leitungstrassees der von ihm als mildere und bessere erachtete Variante der Leitungsführung durch/über das (...) (Variante D) nicht dar. Bei dieser Variante sei zu beachten, dass das (...) südlich zum (...) gelegen sei. Die Leitung müsse letzten Endes zur Druck-, Reduzier- und Messstation (DRM-Station) (...) - Grundstück Nr. (...) - geführt werden. Damit dies erreicht werden könne, müsse entweder vom (...) aus der (...) durchquert werden, was unter anderem eine Rodung erfordere, oder die Leitung müsste durch das (...) in östlicher Richtung um den (...) herumgeführt werden, was zur Belastung anderer Grundeigentümer (Grundstücke Nrn.·[...]) führen würde. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Variante durch das (...) (Variante D) sei somit nicht als milder beziehungsweise besser zu qualifizieren. Die Variante A stelle die Bestvariante dar. 7.3 7.3.1 Die zu beurteilenden Varianten B und C haben eine Leitungsführung (teilweise) in Waldesnähe oder durch den Wald zur Folge. Zunächst ist daher zu prüfen, ob gemäss der Waldgesetzgebung eine solche Leitungsführung möglich ist oder das Gesetzesrecht eine abschliessende Regelung enthält und daher die Varianten B und C von vornherein ausser Betracht fallen. 7.3.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991 (WaG, SR 921.0) sind Bauten und Anlagen in Waldesnähe nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen. Nach Art. 17 Abs. 2 WaG schreiben die Kantone einen Mindestabstand der Bauten und Anlagen vom Waldrand vor. Aus wichtigen Gründen können die zuständigen Behörden die Unterschreitung des Mindestabstands unter Auflagen und Bedingungen bewilligen (Art. 17 Abs. 3 WaG). Für die Unterschreitung des Waldabstandes müssen die Gründe dargelegt und eine Interessenabwägung durchgeführt werden. Hierbei sind insbesondere die verschiedenen Waldfunktionen mit in Betracht zu ziehen (Botschaft vom 21. Mai 2014 zur Änderung des Bundesgesetzes über den Wald, BBl 2014 4909, S. 4924). Nach Art. 91 Abs. 1 Bst. c des Planungs- und Baugesetz vom 5. Juli 2016 (PBG, sGS 731.1) beträgt der Mindestabstand gegenüber Wäldern ab Stockgrenze 15 Meter für die übrigen Bauten und Anlagen, wobei in Nutzungsplänen abweichende Abstände festgelegt werden können, wenn die Waldgesetzgebung und die örtlichen Verhältnisse es zulassen. Der Mindestabstand für Bauten und Anlagen beträgt dann 10 Meter (Art. 91 Abs. 2 PBG). Ein Abweichen der Mindestgrenze bedarf einer Ausnahmebewilligung (Art. 108 Abs. 4 Bst. b PBG). Nutzungen, die keine Rodung im Sinne von Art. 4 WaG darstellen, jedoch die Funktionen oder die Bewirtschaftung des Waldes gefährden oder beeinträchtigen, sind unzulässig. Die Kantone erlassen die erforderlichen Bestimmungen. Aus wichtigen Gründen können die zuständigen Behörden solche Nutzungen unter Auflagen und Bedingungen bewilligen (Art. 16 WaG). 7.3.3 Die Waldgesetzgebung steht einer Verlegung der Leitung innerhalb des Waldabstandes oder in der (...) nicht zum vornherein entgegen. Zwar sind nachteilige Nutzungen grundsätzlich nicht zulässig und es ist ein Mindestabstand zum Waldrand vorgeschrieben. Das Gesetz lässt jedoch gestützt auf eine Interessenabwägung Ausnahmen zu (Art. 16 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 3 WaG). 7.4 Für die erforderliche Interessenabwägung sind in einem ersten Schritt die berührten Interessen zu ermitteln. Berührt ist einerseits das private Interesse des Beschwerdeführers an der uneingeschränkten Nutzung seines Grundeigentums. Diesem Interesse gegenüber steht das Interesse der Beschwerdegegnerin an einer möglichst kostengünstigen Verlegung der Erdgashochdruckleitung. Berührt sind zudem öffentliche Interessen an der Erhaltung der Waldfunktionen durch die Einhaltung des Mindestabstands zum Waldrand (Art. 17 WaG) und der Vermeidung nachteiliger Nutzungen (Art. 16 WaG). 7.5 7.5.1 In einem nächsten Schritt sind die berührten Interessen zu bewerten. 7.5.2 Zunächst ist auf das private Interesse des Beschwerdeführers an einer uneingeschränkten Nutzung seines Grundeigentums einzugehen. Der Beschwerdeführer bringt unter anderem gegen die Variante A vor, dass der vom Freihaltestreifen nicht erfasste südliche Bereich seines Grundstücks Nr. (...) durchaus eingezont und überbaut werden könne und vergleicht dies mit dem Grundstück Nr. (...). Sein dreieckiges Grundstück Nr. (...) sei gemäss kantonaler Richtplanung dem Siedlungsgebiet Arbeitsnutzung zugeteilt und stelle ein potentielles Einzonungsgrundstück dar. Sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdegegnerin bringen im Wesentlichen vor, dass das Grundstück Nr. (...) nicht in das gemäss kommunalen und kantonalen Richtplan schrittweise nach Bedarf einzuzonende Gebiet falle. Dieses, südlich der geplanten (...) liegende Grundstück solle den Übergang zur Landschaft sicherstellen und als Abstandsbereich zum angrenzenden Wald dienen. Dieser Teil werde denn auch, abgesehen von der temporären Nutzung während der Bauausführung, gegenüber der heutigen Situation nicht zusätzlich belastet. Die geplante Gasleitung liege auf dem Grundstück Nr. (...) über weite Teile an deren Rand. Zudem könne das Grundstück Nr. (...) nicht mit dem Grundstück Nr. (...) verglichen werden. Das dreieckige Grundstück Nr. (...) sei gemäss kommunalem und kantonalem Richtplan hingegen dem Entwicklungsgebiet zuzuordnen. Dieses Grundstück werde in nördlicher Richtung durch die Verlegung der (...) leicht tangiert. Aufgrund des in östlicher Richtung geplanten Radweges und der geltenden Abstandsvorschriften (insbesondere Grenz- und Strassenabstand) sei es fraglich, ob dieses Grundstück überhaupt einer sinnvollen Überbauung zugänglich sei. Abgesehen von der temporären Nutzung während der Bauausführung werde dieses Grundstück gegenüber der heutigen Situation nicht zusätzlich belastet. Die Vorinstanz weist zudem darauf hin, dass nach Auskunft der Gemeinde (...) eine Einzonung der südlich des Grundstücks Nr. (...) gelegenen Grundstücke aufgrund der Planung weder mittel- noch langfristig denkbar sei. Weiter habe der Gemeindevertreter darauf hingewiesen, dass bis heute keine Projekte respektive kein Bedarf für eine Erweiterung des Gewerbe- und Industriegebietes gegen Osten absehbar sei. Sowohl nach dem kantonalen als auch nach dem kommunalen Zonenplan sind die Grundstücke Nrn. (...) des Beschwerdeführers der Landwirtschaftszone zugewiesen. Die landwirtschaftliche Nutzung wird durch die Verlegung der Erdgashochdruckleitung nicht (wesentlich) beeinträchtigt. Das Grundstück Nr. (...) ist im Richtplan nicht dem Siedlungsgebiet zugewiesen. Eine andere als eine landwirtschaftliche Nutzung innerhalb der nächsten 15 bis 20 Jahren ist nicht wahrscheinlich. Im Übrigen ist eine Einzonung der südlich des Grundstücks Nr. (...) gelegenen Grundstücke gemäss Akten nach Angaben der Gemeinde (...) aufgrund der Planung weder mittel- noch langfristig denkbar (vgl. Aktennotiz vom 31. Januar 2019 der Vorinstanz und Plangenehmigungsverfügung). Auch sind aktuell keine Projekte respektive kein Bedarf für eine Erweiterung des Gewerbe- und Industriegebietes gegen Osten absehbar. Das dreieckige Grundstück Nr. (...) ist gemäss kantonalem Richtplan hingegen dem Siedlungsgebiet Arbeitsnutzung zugeteilt. Das Siedlungsgebiet umfasst die bestehenden Bauzonen sowie das für die zukünftige Entwicklung der nächsten 20 bis 25 Jahre vorgesehene Gebiet. Das Siedlungsgebiet bildet einen langfristigen konzeptionellen und räumlichen Rahmen für die Festlegung der Bauzonen. Gemäss kommunaler Richtplanung ist dieses Grundstück dem Siedlungsgebiet Arbeitsnutzung, 2. Etappe, zugeteilt (S [...]). Dieses dreieckige Grundstück Nr. (...) ist entsprechend dem Entwicklungsgebiet zuzuordnen. Die geplante Erdgashochdruckleitung verläuft zwar nicht direkt über dieses Grundstück Nr. (...) - sondern parallel und unterhalb der Industriezone respektive des Grundstücks Nr. (...) über den nördlichen Teil der Grundstücke Nrn. (...) - so wäre dieses Grundstück dennoch durch den Schutzstreifen tangiert. Selbst unter Berücksichtigung der geltenden Abstandsvorschriften beeinträchtigt der Schutzstreifen das Grundeigentum des Beschwerdeführers respektive die Bebaubarkeit diese Grundstückes lediglich geringfügig: Der Schutzstreifen ragt nördlich des - zwischen dem dreieckigen Grundstück Nr. (...) und jenem Nr. (...) liegenden - Grundstücks Nr. (...) lediglich noch einige Meter (weniger als 5 Meter) in das Grundstück Nr. (...). Eine Nutzung gemäss Richtplan wird demnach nicht verunmöglicht. Mit einer Verlegung der Erdgashochdruckleitung gemäss den Varianten C und D könnte eine Enteignung der Grunddienstbarkeiten auf dem Grundstück des Beschwerdeführers zwar vermieden werden. Die Nutzung des Grundstücks Nr. (...) und auch des Grundstücks Nr. (...) wird durch die genehmigte Variante A jedoch nicht (wesentlich) beeinträchtigt. Eine landwirtschaftliche Nutzung ist weiterhin möglich. Auch die Variante B brächte keine erheblichen Vorteile, da das Grundstück Nr. (...) gemäss kantonalem Richtplan in der Landwirtschaftszone verbleibt. Die Leitungsführung der Variante B würde unter Berücksichtigung des Mindestabstands zum Wald (15 m) sogar mittig durch sein Grundstück verlaufen. Dem Interesse des Beschwerdeführers an einer uneingeschränkten Nutzung seines Grundeigentums kommt daher im Vergleich der Varianten (Varianten C und D) höchstens mittleres Gewicht zu. 7.5.3 Als nächstes ist auf das Interesse der Beschwerdegegnerin an einer möglichst kostengünstigen Verlegung der Leitung einzugehen. Die zu beurteilenden Varianten haben zudem verschieden lange Leitungsführungen und entsprechend unterschiedliche Kosten zur Folge. Pro Meter Leitung liegen die Kosten für die Gesuchstellerin zwischen Fr. 1'500.- und Fr. 2'000.-. Weiter sind durch die unterschiedlichen Leitungsführungen diverse Grundeigentümer betroffen, über deren Grundstücke die Erdgashochdruckleitung verlaufen könnte. Die Verlegung der Leitung gemäss der Varianten C und D hätte einen deutlich längeren Verlauf der Rohrleitung und somit erheblich höhere Kosten zur Folge. Im Vergleich mit diesen beiden Varianten kommt dem Interesse der Beschwerdegegnerin an einer möglichst kostengünstigen Verlegung der Leitung (Variante A) hohes Gewicht zu. Dasselbe gilt im Grundsatz auch für einen Vergleich zwischen den Varianten A und B, wobei hier das Interesse der Beschwerdegegnerin nicht so schwer wiegt. 7.5.4 Schliesslich ist auf das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Waldfunktionen einzugehen. Das ERI äusserte sich im ersten Plangenehmigungsverfahren zur Variante durch die (...) (vorliegend Variante C) dahingehend, dass eine Verlegung am Waldrand auch aus forstwirtschaftlicher Sicht besser sei, als die vorgesehene Verlegung im Wald. Wenn immer möglich sei eine Verlegung in Wegen zu verhindern, da dort bereits aus Prinzip mit mehr Bauten Dritter als im freien Feld zu rechnen sei. Im damaligen Plangenehmigungsverfahren war die (...) als künftiger Radweg vorgesehen, weshalb das ERI dazu ausführte, dass solche Wege normalerweise befestigt seien, was bedeute, dass dieser Weg gemäss ERI-Richtlinie als Strasse gelte. In Strassen würden aber keine Hochdruckleitungen verlegt werden dürfen. Gemäss dem Technischen Bericht sei die Verlegung entlang der Industriezone geprüft, aber auf Grund der Opposition des Grundeigentümers nicht weiterverfolgt worden. Aus seiner Sicht sei jedoch eine Verlegung im Streifen vor dem Wald für den Grundeigentümer nicht nachteilig, da er in diesem Bereich ohnehin nichts bauen könne. Mittlerweilen steht fest, dass der Radweg nicht durch die gesamte (...) bis an die (...) verläuft, sondern von Osten her vor dem Grundstück Nr. (...) auf die zu verschiebende (...) abbiegt. Die Verlegung der Erdgashochdruckleitung durch die (...) hätte eine etwas längere Leitungsführung und damit höhere Kosten zur Folge. Weiter ist zu beachten, dass das ERI eine Verlegung ausserhalb des Waldes aus forstwirtschaftlichen Gründen als besser erachtete. Würde die Erdgashochdruckleitung entsprechend der Variante B und C am Waldrand innerhalb des Mindestabstands oder in der (...) verlegt werden, steht der Verlegung das Interesse an der Erhaltung der Waldfunktionen (Art. 1 Abs. 1 Bst. c WaG) entgegen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass als Folge der Verlegung der Erdgashochdruckleitung im Boden die Waldfunktionen erheblich beeinträchtigt würden. Dem Interesse an der Erhaltung der Waldfunktionen kommt daher im Vergleich der Varianten A und D mit den Varianten B und C höchstens mittleres Gewicht zu. 7.6 Schliesslich ist die eigentliche Abwägung der Interessen vorzunehmen. Die Bewertung der Interessen ergibt, dass einzig dem Interesse an der kostengünstigen Verlegung hohes Gewicht zukommt. Die Varianten C und D wurden daher zu Recht nicht näher in Betracht gezogen, da diese aufgrund der deutlich höheren Kosten nachteilig sind. Im Vergleich der Varianten A und B ergibt sich, dass das Interesse der Beschwerdegegnerin an einer möglichst kostengünstigen Verlegung der Erdgashochdruckleitung und das öffentliche Interesse am Erhalt der Waldfunktionen zugunsten der Variante A sprechen. Das private Interesse des Beschwerdeführers an einer uneingeschränkten Nutzung seines Grundeigentums jedoch mit Variante B weniger beeinträchtigt wird. Unter Berücksichtigung des der Vorinstanz zustehenden Ermessensspielraums ist daher nicht zu beanstanden, dass Variante B ebenfalls nicht näher in Betracht gezogen wurde. 7.6.1 Zusammengefasst ergibt sich, dass die Interessenabwägung der Vorinstanz im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.

8. Insgesamt ergibt sich, dass weder eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung noch eine Rechtsverletzung vorliegt. Die Voraussetzungen für eine Enteignung der für die Verlegung und Betrieb der Erdgashochdruckleitung erforderlichen Grunddienstbarkeiten sind gegeben, weshalb die Vorinstanz berechtigt war, der Beschwerdegegnerin die nachgesuchte Plangenehmigung unter Ausübung des Enteignungsrechts zu erteilen. Die Beschwerde ist daher insgesamt abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 9. 9.1 In kombinierten Plangenehmigungsverfahren, in welchen gleichzeitig über enteignungsrechtliche Einsprachen zu entscheiden ist, richten sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht nach der allgemeinen Regelung von Art. 63 f. VwVG, sondern nach den besonderen Bestimmungen des Enteignungsgesetzes. Demnach trägt die Enteignerin die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an die enteignete Partei. Werden deren Begehren ganz oder zum grössten Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (Art. 116 Abs. 1 EntG). Eine ganze oder teilweise Kostenauflage an die enteignete Partei kann insbesondere bei missbräuchlicher Beschwerdeführung oder offensichtlich übersetzten Forderungen gerechtfertigt sein. Wenn jedoch die Begehren in guten Treuen vertretbar waren, ist praxisgemäss nicht ohne Weiteres von der in Art. 116 Abs. 1 Satz 1 EntG für den Regelfall vorgesehenen Kostenverteilung abzuweichen (vgl. Urteil 1C_141/2020 vom 13. November 2020 sowie Urteile des BVGer A- 3418/2023 vom 20. August 2024 E.4.2 und 5.2 und A-1351/2017 vom 25. Juli 2017 E. 12 mit Hinweisen). Bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen kann das Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) nur insoweit herangezogen werden, als es mit Art. 116 Abs. 1 EntG vereinbar ist. Dies ist namentlich für die allgemeinen Regeln zur Bemessung der Gerichtsgebühr (Art. 2 Abs. 1 Statz 1 VGKE) und die Bestimmungen zur Festsetzung der Parteientschädigung (Art. 8 ff. VGKE) zu bejahen (vgl. Urteile des BVGer A- 3273/2016 vom 7. Februar 2017 E. 13.3 mit weiteren Hinweisen und A- 5101/2011 vom 5. März 2012 E. 8). 9.2 Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände richten sich hauptsächlich gegen den Entzug von Eigentumsrechten, sind also enteignungsrechtlicher Natur, weshalb die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach den Spezialbestimmungen des EntG festzusetzen sind. Da die Beschwerde nicht als missbräuchlich bezeichnet werden kann und der Beizug eines Rechtsanwaltes gerechtfertigt war, ist nicht von der in Art. 116 EntG für den Regelfall vorgesehenen Kosten- und Entschädigungsregelung abzuweichen. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- sind der Beschwerdegegnerin und Enteignerin aufzuerlegen. 9.3 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (vgl. Art. 8 Abs. 1 VGKE). Da der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keine Kostennote einreichte, ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Vorliegend fand ein mehrfacher Schriftenwechsel statt. Sowohl in seiner Beschwerde als auch in seinen Schlussbemerkungen begründet der Beschwerdeführer die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. In Anbetracht der Komplexität der Materie und dem Umfang der Akten hält das Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.- für angemessen. Die Parteientschädigung ist der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 116 Abs. 1 EntG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 3'000.- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auferlegt.

3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'000.- zugesprochen. Dieser Betrag ist von der Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin, die Vorinstanz und das Generalsekretariat des Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK und das Bundesamt für Umwelt BAFU. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Marcel Tiefenthal Gloria Leuenberger-Romano Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. BFE-[...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Umwelt BAFU