Nationalstrassen
Sachverhalt
A. Im Kanton Zug, zwischen dem Rooterberg und dem östlich davon gelegenen Chilchberg, befindet sich das Landwirtschaftsgebiet «Brüglen». Durch letzteres verläuft auf der Nord-Süd-Achse die Nationalstrasse N04 sowie östlich angrenzend die zweigleisige Bahnlinie 653. Der Rooterberg zwischen Rotkreuz und Meierskappel sowie dessen Ausläufer bei Brüglen gelten als Wildtierkorridor von überregionaler Bedeutung (Wildtierkorridor «Risch», Objekt ZG 06). Dessen östliches Ende bildet die umzäunte N04. Dem Wild ist es aufgrund dieses Ausbreitungshindernisses nur erschwert möglich, vom Rooterberg zum Chilchberg und weiter von der südlich davon gelegenen Halbinsel Chiemen über den Zugersee ins Rigigebiet zu gelangen. Der Wildtierkorridor gilt deshalb als weitgehend unterbrochen. B. Um die Durchgängigkeit des Wildtierkorridors wieder herzustellen, reichte das Bundesamt für Strassen ASTRA dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK am 15. März 2022 das Ausführungsprojekt «N04 EP Rütihof - Küssnacht / UEF Brüglen Risch Wildtierkorridor (ZG6)» zur Genehmigung ein. Dieses sieht auf dem Gemeindegebiet von Risch-Rotkreuz den Bau einer 60 m breiten Wildtierüberführung vor. Das Bauwerk soll die N04 bei UH-Km 102.650 - 102.800 und die Bahnlinie 653 im Bereich des Spurwechsels Brüglen beim Bahnkilometer 102.350 queren (Standort Brüglen). Um von Westen darauf zu gelangen, soll das Wild zukünftig den direkt neben der N04 parallel verlaufenden Flurweg «Brüglen» und anschliessend eine abfallende Böschung überwinden. Der Flurweg befindet sich auf den Grundstücken GB Risch Nrn. 222 und 1353. Zur Erleichterung der Wildtierwanderung soll der Wildzaun und das aus Leitplanken bestehende Fahrzeugrückhaltesystem entlang des Flurwegs entfernt und durch eine wildtierfreundlichere Konstruktion ersetzt werden. Für den Übergang zwischen der Wildtierüberführung und dem angrenzenden Feld auf der Ostseite ist eine abfallende und abgestufte Böschung (Hangneigung von 2:3 und dann 18%) geplant. Der Böschungsabschnitt mit der Neigung von 18% soll auf dem Grundstück GB Risch Nr. 1351 erstellt werden. Die dafür in Anspruch zu nehmende Fruchtfolgefläche beträgt 6 m x 74 m. C. Am 23. März 2022 leitete das UVEK das ordentliche Plangenehmigungsverfahren ein. Während der Auflagefrist erhob der Eigentümer der Grundstücke GB Risch Nrn. 222, 1351 und 1353, X._______, Einsprache gegen das Ausführungsprojekt. D. Mit Verfügung vom 4. April 2023 erteilte das UVEK die Plangenehmigung unter Auflagen. Die Einsprache von X._______ wies es ab. E. X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhob mit Schreiben vom 16. Mai 2023 Beschwerde gegen die besagte Verfügung des UVEK (nachfolgend: Vorinstanz) beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er die Neuevaluation der Standortwahl der Wildtierüberführung, die Überarbeitung des Fahrzeugrückhaltesystems, die Anpassung der Böschung auf seinem Grundstück GB Risch Nr. 1351 sowie die Festlegung und Koordination der Zuleitstrukturen im Umfeld der Wildtierüberführung. Bezüglich aller Punkte verlangt er zudem die Aushandlung einvernehmlicher Lösungen. F. Die Vorinstanz und das ASTRA forderten mit Vernehmlassung vom 8. Juni 2023 bzw. mit Stellungnahme vom 19. Juli 2023 die Abweisung der Beschwerde. G. Zwischen dem 10. August 2023 und 25. September 2023 liessen das Bundesamt für Landwirtschaft BLW, das Bundesamt für Umwelt BAFU, das Bundesamt für Verkehr BAV und das Bundesamt für Raumentwicklung ARE dem Bundesverwaltungsgericht ihre Fachberichte zum Ausführungsprojekt zukommen. Die Baudirektion des Kantons Zug äusserte sich zur Beschwerde mit Schreiben vom 22. September 2023. H. In seiner Replik vom 27. November 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. I. Das ASTRA reichte mit Schreiben vom 18. Dezember 2023 Belege zuhanden der Akten nach. Die übrigen Verfahrensbeteiligten verzichteten auf die Erstattung einer Duplik bzw. von Stellungnahmen. J. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit relevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (68 Absätze)
E. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung gemäss Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer nahm am vorinstanzlichen Verfahren teil (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG) und ist als Eigentümer der Grundstücke GB Risch Nrn. 222, 1351 und 1353 vom Ausführungsprojekt besonders berührt (Bst. b). Aufgrund der vorgesehenen Massnahmen, die teilweise seine Grundstücke direkt betreffen, verfügt er über ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Verfügung (Bst. c). Seine Beschwerdelegitimation ist somit gegeben.
E. 1.4 Die weiteren Beschwerdevoraussetzungen (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es braucht sich jedoch nicht mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen; es kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (statt vieler Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_402/2016 vom 31. Januar 2018 E. 5.7). Vor diesem Hintergrund muss mangels Rechtserheblichkeit insbesondere nicht näher auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Verhandlungen zwischen dem ASTRA und den vormaligen Eigentümern des Grundstücks GB Risch Nr. 1351 eingegangen werden.
E. 2.2 Im Übrigen auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht namentlich dann eine gewisse Zurückhaltung, wenn die zu überprüfende Verfügung die Beurteilung von Fachfragen durch die sachkundige Vorinstanz voraussetzt und deren Entscheid mit Amtsberichten respektive Stellungnahmen von Fachstellen des Bundes übereinstimmt. In solchen Fällen weicht es nicht ohne Not bzw. zwingenden Grund von der Auffassung der Vorinstanz ab. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts bestehen und die Vorinstanz alle für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte prüfte bzw. alle berührten Interessen ermittelte und beurteilte, sich von sachgerechten Erwägungen leiten liess und ihre Abklärungen sorgfältig und umfassend vornahm (BGE 139 II 185 E. 9.3; Urteil BGer 1C_544/2008 vom 27. August 2009 E. 8.6; statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-6957/2023 vom 8. April 2025 E. 2 und A-1186/2022 vom 13. Dezember 2023 E. 2).
E. 2.3 Verwaltungsverordnungen - wie zum Beispiel die Richtlinien des BAFU - sind zu berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (statt vieler BGE 149 II 290 E. 3.3.2).
E. 3 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler BGE 144 V 210 E. 4.3.1). Eine Ausnahme zum genannten Grundsatz ist dann zu machen, wenn zwingende Gründe für eine sofortige Anwendung des neuen Rechts sprechen. Diese Voraussetzungen sind insbesondere im Bereich des Gewässer-, Natur-, Heimat- und Umweltschutzrechts gegeben (statt vieler BGE 135 II 384 E. 2.3). Während des Beschwerdeverfahrens sind per 1. Februar 2025 erstmals spezifische Bestimmungen zu den überregionalen Wildtierkorridore in Kraft getreten (vgl. Art. 11a des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 [JSG; SR 922.0]; vgl. Art. 8b ff. der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 29. Februar 1988 [JSV; SR 922.01]; AS 2023 631 und AS 2025 11). Es kann indes offen bleiben, ob diese zwingend zugunsten des Wildtierschutzes zu berücksichtigen wären. Wie nachfolgend aufgezeigt, erweist sich nämlich der Bau der Wildtierüberführung bereits gestützt auf das im Zeitpunkt der Plangenehmigung geltende Recht als bundesrechtskonform.
E. 4 Der Beschwerdeführer zweifelt zunächst die Existenz eines Wildtierkorridors im Gebiet Brüglen an.
E. 4.1 Dazu führt der Beschwerdeführer aus, es sei diesbezüglich auf den historischen Wildwechsel verwiesen worden. Dabei sei das Gebiet früher ein grosses Sumpfgebiet mit wenigen Bauernhöfen gewesen. Heute sei es ein Naherholungsgebiet mit zu vielen Störfaktoren (Velofahrer, [E-]Biker, Hundespaziergänger). Das Wild komme deshalb nicht mehr ins Gebiet Brüglen. Insbesondere der Wald auf dem Chilchberg sei einer starken Nutzung ausgesetzt. Es gebe dort viel weniger Wild als noch vor einigen Jahren.
E. 4.2 Das ASTRA entgegnet, der Wildtierkorridor basiere auf wildtierbiologischen Studien und Randbedingungen, die sich seit seiner Feststellung nicht wesentlich geändert hätten (grossräumige Siedlungsstruktur, Nutzung der Wald- und Landwirtschaftsgebiete durch Erholungssuchende). Die Baudirektion des Kantons Zug ergänzt, anhand der seit 2010 vorliegenden Daten aus den jährlich im Frühling durchgeführten Rehwildzählungen und den Jagdstatistiken lasse sich kein eindeutiger Trend bezüglich Zu- oder Abnahme dieser Tierart östlich der Autobahn feststellen. Das Amt für Wald und Wild gehe davon aus, dass auf beiden Seiten der N04 ein stabiler, gesunder Rehwildbestand vorhanden sei.
E. 4.3 Wildtierkorridore sind Teilbereiche in den Bewegungsachsen von Wildtieren, die innerhalb des Verbreitungsareals einer Art der grossräumigen Vernetzung von Tierpopulationen dienen (Urteil BGer 1A.173/2000 vom 5. November 2001 E. 4b [nicht publiziert in BGE 128 II 1]; Urteile BVGer A-486/2021 vom 17. Juli 2023 E. 6.3.1, A-2997/2020 vom 18. Juli 2022 E. 11.3 und A-6319/2011 vom 17. September 2012 E. 5). Die Vogelwarte Sempach ermittelte in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Wildtierkorridore von überregionaler Bedeutung für die gesamte Schweiz (vgl. Otto Holzgang et al., Korridore für Wildtiere in der Schweiz, in: Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [Hrsg.], Schriftenreihe Umwelt Nr. 326, 2001, [nachfolgend: Bericht BUWAL Nr. 326], abrufbar unter: http://www.bafu.admin.ch/ > Themen > Biodiversität > Ökologische Infrastruktur > Wildtierkorridore > Dokumente > Korridore für Wildtiere in der Schweiz, abgerufen am 02.06.2025; Urteile A-486/2021 E. 6.3.1 und A-6319/2011 E. 7.3.1). Die Lage und Dimension der Wildtierkorridore sind auf dem Kartenviewer des Geoportals des Bundes ersichtlich (vgl. maps.geo.admin.ch > Karte: Wildtierkorridore Überregional).
E. 4.4 Die Lokalisierung des Wildtierkorridors Risch basiert auf Befragungen von Wildhütern und Jagdverwaltern, einem Durchlässigkeitsmodell und Jagdstatistiken (vgl. Bericht BUWAL Nr. 326, S. 33). Im Vergleich zur Situation um die Jahrtausendwende, als die Erhebung der Daten erfolgt sein dürfte, präsentiert sich der Bereich Brüglen nicht grundsätzlich anders. Insbesondere war damals kein Sumpfgebiet und eine wesentlich dünnere Besiedlung vorhanden (vgl. maps.geo.admin Karte: SWISSIMAGE Zeitreise [Jahr 2000 und aktuell]). Zudem legt die Baudirektion des Kantons Zug glaubhaft dar, dass - trotz gesteigerter Naherholungsaktivitäten - nach wie vor stabile Rehpopulationen auf beiden Seiten der N04 vorhanden sind. Dies deutet auf, auch für andere Wildtiere, attraktive Lebensräume hin. Es darf folglich angenommen werden, dass Wild in dieser Gegend vorhanden ist und dieses eine Wildtierüberführung über die N04 und die Bahnlinie 653 nutzen würde. Nach dem Gesagten traf die Vorinstanz keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung, indem sie von der Existenz eines unterbrochenen Wildtierkorridors im Bereich Brüglen ausging.
E. 5 Als nächstes kritisiert der Beschwerdeführer die Wahl des Standorts Brüglen für die Errichtung der Wildtierüberführung.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer bemerkt, zur intensiven Nutzung des Chilchbergwalds komme die stark befahrene Veloroute «Zug - Cham - Buonas - Meierskappel» dazu. Diese verlaufe entlang des Waldes und werde gerade in der Dämmerungszeit häufig frequentiert. Das Wild im Sijentalwald in Rotkreuz sei ebenfalls Störungen durch den Vita-Parcour und die Hundehalter ausgesetzt. Ausserdem sei das Gebiet Brüglen eine intensive Ackerbaulandschaft. Stark am Wachsen sei zudem die Agglomeration von Rotkreuz, Buonas und Risch. Dies führe sicher nicht zu einer Abnahme dieser Störfaktoren. Alle südlicheren Standortvarianten wären deshalb besser geeignet. Insbesondere der Standort Oberlaubach hätte klare Vorteile. So könnte die Wildtierüberführung zwischen zwei Waldstücken über die N04 und die Bahnlinie 653 erstellt werden. Diese würde sich ebenfalls gut in die Landschaft einfügen und nahe bei der Halbinsel Chiemen liegen.
E. 5.2 Die Vorinstanz und das ASTRA verweisen auf den Kurzbericht «Standortevaluation Spezifisches Querbauwerk» vom 30. Januar 2018 (nachfolgend: Kurzbericht), auf welchem die summarischen Ausführungen im technischen Bericht zur Standortwahl basieren. Der Standort Brüglen habe sich als Bestvariante erwiesen. Anthropogene Störungen seien als Aspekt in die Standortevaluation eingeflossen. Selbst diesbezüglich habe sich der Standort Brüglen im Vergleich zu den anderen Standorten als vorteilhafter gezeigt, insbesondere wenn die Machbarkeit der Zuleitstrukturen betrachtet werde. Im dicht besiedelten und intensiv genutzten Raum «Meierskappel - Buonas - Rotkreuz» seien solche Störungen für die Wildtiere nicht gänzlich zu eliminieren. Gegen den Standort Oberlaubach hätten wildtierbiologische Gründe gesprochen, welche die primäre Zielsetzung des Projekts massgeblich einschränken würden. Aus fachlicher und planerischer Sicht sei von diesem Standort klar abzusehen. Er schneide gar mit Abstand am schlechtesten ab.
E. 5.3 Das BAFU und das ARE erachten die im Kurzbericht angewandten Kriterien als sinnvoll und angemessen. Aus ihrer Sicht ist dem Standort Brüglen zu Recht den Vorzug gegeben worden.
E. 5.4.1 Der Bund hat die einheimische Tier- und Pflanzenwelt sowie ihre biologische Vielfalt und ihre natürlichen Lebensräume zu schützen (vgl. Art. 1 Bst. d des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 [NHG; SR 451]). Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen (Art. 18 Abs. 1 NHG). Biotope werden insbesondere durch Massnahmen zur Wahrung oder nötigenfalls Wiederherstellung ihrer Eigenart und biologischen Vielfalt geschützt (Art. 14 Abs. 2 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991 [NHV; SR 451.1]). Wildtierkorridore haben die Funktion, verschiedene Biotope miteinander zu verbinden. Ohne solche Verbindungen können gegebenenfalls Schutzziele von Biotopen von nationaler Bedeutung nicht nachhaltig sichergestellt werden. Wildtierkorridore sind deshalb den Biotopen gleichzustellen (Urteil 1A.173/2000 E. 4b; Urteile A-486/2021 E. 6.3.1 und A-2997/2020 E. 11.3).
E. 5.4.2 Primäres Instrument, um Biotope von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung zu schützen, ist die kantonale und kommunale Richt- und Nutzungsplanung (Urteile A-486/2021 E. 6.3.1 und A-6319/2011 E. 9.2, m. w. H.). Der Bundesrat genehmigt die Richtpläne und ihre Anpassungen (vgl. Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [RPG; SR 700]). Richtpläne sind für die Behörden verbindlich (Art. 9 Abs. 1 RPG). Sie binden Bund und Kantone gleichermassen; in erster Linie die Regierungen mitsamt den unterstellten Verwaltungsbehörden. Bedeutung erlangt der Richtplan insbesondere im Zuge sachgesetzlicher Plangenehmigungen (Urteil A-486/2021 E. 6.3.2 m. H.). Der Richtplan zeigt einerseits an, in welcher Weise von Handlungsspielräumen Gebrauch gemacht werden soll, die das Recht zu Verfügung stellt. Er formuliert lediglich Ermessensdirektiven (Urteil BGer 1C_98/2012 vom 7. August 2012 E. 5.1; Urteil A-486/2021 E. 6.3.2 m. H; Urteil BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 18.2). Zum anderen äussert sich der Richtplan allein zu räumlichen Anliegen des Gemeinwesens. Die im Einzelfall notwendige Abwägung mit weiteren (privaten und nicht-räumlichen öffentlichen Interessen) bleibt noch vorzunehmen (vgl. Urteil BGer 1A.154/2002 vom 22. Januar 2003 E. 4.2; Urteil A-486/2021 E. 6.3.2; Urteil BVGer A-1112/2012 vom 27. Mai 2013 E. 7.4).
E. 5.4.3 Zu den Nationalstrassen gehören neben dem Strassenkörper alle Anlagen, die zur technisch richtigen Ausgestaltung der Strassen erforderlich sind, mitunter Bauten und Anlagen zum Schutz der Umwelt (Art. 6 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 [NSG; SR 725.11] i. V. m. Art. 2 Bst. l der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 [NSV; SR 725.111]). Dafür sind sachgerechte Standorte zu bestimmen (vgl. Art. 3 Abs. 4 RPG). Die Standortwahl soll vernünftigen Überlegungen folgen, wobei die Zweckbestimmung des geplanten Werks wegleitend ist (Urteile BVGer A-1040/2020 vom 8. Februar 2021 E. 6.5.3 und A-1813/2009 vom 21. September 2011 E. 14.6.3). Dort, wo das anwendbare Recht Handlungsspielräume öffnet, setzt die Plangenehmigung eine umfassende Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Interessen voraus (vgl. BVGE 2016/35 E. 3.3). Für die Interessenabwägung sind deshalb Alternativen bzw. Varianten in Betracht zu ziehen (statt vieler Urteil BVGer A-1910/2021 vom 15. März 2024 E. 3.3). In erster Linie ist es Sache der Betroffenen, im Einspracheverfahren Alternativvorschläge möglichst genau und umfassend vorzubringen (Urteile BVGer A-5018/2021 vom 18. September 2023 E. 9.4.1 und A-4025/2021 vom 3. August 2023 E. 1.4.1). Gleichermassen hat die Plangenehmigungsbehörde von sich aus zu prüfen, ob andere Varianten (näher) in Betracht zu ziehen sind (Urteil BGer 1C_137/2009 vom 7. September 2009 E. 1; BVGE 2016/13 E. 1.3.4).
E. 5.5.1 Im Zeitpunkt der Plangenehmigung war der kantonale Richtplan 2004 in Kraft. Der Wildtierkorridor Nr. 21 Risch-Chilchberg-Breiten wurde im Richtplantext festgesetzt (L 6.1.1). Dessen Kartierung in der Richtplankarte erweist sich als sachgerecht, nachdem dessen Lage auf wildtierökologischen Erkenntnissen beruht (vgl. oben E. 4.4). Bund, Kanton und die Gemeinden wurden angehalten, die Durchgängigkeit des Wildtierkorridors zu verbessern und die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, unter anderem bei bestehenden Strassen oder Trassees (L 6.1.2). Das ASTRA war damit verpflichtet, die Wildtierüberführung grundsätzlich im vom Richtplan festgelegten Bereich zu planen (vgl. oben E. 5.4.2).
E. 5.5.2 Im Kurzbericht wurden für die Erstellung einer Wildtierüber- oder unterführung zwei Standorte innerhalb des im Richtplan festgesetzten Wildtierkorridors («Brüglen» und «südlich Brüglen») sowie zwei Standorte ausserhalb davon («Alueten, Unteralueten» und «Oberlaubach») evaluiert. Dazu wurden die Kriterien «Integration Landschaft», «Anthropogene Störungen», «Umfang Zuleitstrukturen», «Bauliche Unterstützung» und «Wildtierökologie» hinzugezogen. Die Kriterien je Standort wurden mit ++ (sehr gut erfüllt), + (gut erfüllt), 0 (neutral beurteilt), - (schlecht erfüllt) oder -- (sehr schlecht erfüllt) bewertet.
E. 5.5.2.1 Gemäss Kurzbericht verliefen die N04 und die Bahnlinie 653 am Standort «Brüglen» in Tieflage und durchschnitten die Senke zwischen dem Chilch- und dem Rooterberg. An dieser Stelle könne eine spezifische Wildtierüberführung sehr gut in die Landschaft integriert werden. Das Gelände werde dadurch dem ursprünglichen Zustand wieder angepasst (Integration Landschaft: ++). Die Möglichkeit, das Bauwerk auf der Westseite der N04 anlässlich der Autobahnsanierung mit der bestehenden Hangvernagelung zu kombinieren, führe zu massiven Kostenersparnissen. Auf der westlichen Seite müssten keine Eingriffe oder Geländeanpassungen ausserhalb des Autobahnperimeters vorgenommen werden. Östlich der Wildtierüberführung würde das anstossende Landwirtschaftsland (nur) geringfügig beeinträchtigt (Bauliche Umsetzung: ++). Aus wildtierökologischer Sicht entspreche die Lage des Bauwerks mittig des Wildtierkorridors der Wunschlinie des ziehenden Wildes (Wildtierökologie: ++). Die anthropogenen Störungen würden voraussichtlich geringfügige Auswirkungen auf das Wild zeigen. Die gute, der Topographie folgende Integration des Bauwerks wiege diesen Nachteil wieder auf (Anthropogene Störungen: 0). Die Zuleitung der Wildtiere vom Chilchberg könne über extensiv bewirtschaftete Landwirtschaftsflächen erfolgen (Umfang Zuleitstrukturen: +).
E. 5.5.2.2 Im Raum Oberlaubach zerschnitten die N04 und die Bahnlinie 653 eine Geländekuppe. Die beiden Verkehrsträger "lehnten" sich in östlicher Richtung an die vorhandene Geländeerhebung an. Auf der westlichen Seite verlaufe das Gelände tiefer als die N04. Auf beiden Seiten stosse ein Waldstück an die Verkehrsträger an. In der Senke verlaufe der Laubach. Die Topographie erlaube die Erstellung einer spezifischen Wildtierüberführung, welche sich gut in die Landschaft integrieren liesse (Integration Landschaft: +). Dafür müssten allerdings für die Erstellung der notwendigen, westlichen Rampen auf das Bauwerk grossflächige Schüttungen vorgenommen werden, was einen massiven Eingriff darstelle. Der heute bestehende Wald müsste grösstenteils vorübergehend entfernt und der Laubach in ein neues Bachbett verlegt werden (Bauliche Umsetzung: --). Demgegenüber seien menschliche Störungen auf das Wild im Bereich des Bauwerks sehr gering (Anthropogene Störungen: ++). Letzteres würde zwar einen Bezug zur Vernetzungsachse, welche auf Höhe Eichholz (weiteres Waldstück) parallel zur N04 und der Bahnlinie 653 verlaufe, aufweisen. Es würde jedoch weit vom Wildtierkorridor entfernt liegen. Ausserdem werde das Wild an dieser Stelle westlich der Autobahn in eine Geländekammer geführt, welche stark bebaut sei. Aufgrund der hangparallelen Anordnung von Meierskappel sei der Zugang zum Rooterberg erschwert. Der Sinn des Bauwerks sei an diesem Ort deshalb nicht gegeben (Wildtierökologie: --). Die zur Lenkung des Wildes notwendigen Zuleitstrukturen könnten zudem nur mit grössten Anstrengungen und auf Umwegen (der direkte Weg sei verbaut) umgesetzt werden (Umfang Zuleitstrukturen: --).
E. 5.5.2.3 Die Bewertung der einzelnen Kriterien sind nachvollziehbar und schlüssig, was auch die Fachbehörden bestätigen (vgl. oben E. 5.3). Es ist zwar zutreffend, dass der Standort Oberlaubach bezüglich des Kriteriums «Anthropogene Störungen» (++) besser bewertet wird als der Standort Brüglen (0). Demgegenüber weist letzterer in allen anderen Punkten eine zum Teil deutlich bessere Bewertung auf, die der Beschwerdeführer nicht substantiiert in Zweifel zieht. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Standort Brüglen dem Standort Oberlaubach vorgezogen wurde. Ein Blick auf das aktenkundige Kartenmaterial zeigt denn auch, dass dem Wild der Weg vom und zum Rooterberg aufgrund des Siedlungsgebiets von Meierskappel tatsächlich erheblich erschwert wäre. Auch die überwiegenden Nachteile der Standorte «Südlich Brüglen» (nahe gelegene Erholungsnutzungen und Notwendigkeit massiver Geländeveränderungen) und «Alueten, Unteralueten» (Lage ausserhalb des Wildtierkorridors sowie wildtierökologisch nachteilige Erfordernis einer Wildtierunterführung [insbesondere für den Rothirsch]) gegenüber dem Standort «Brüglen» werden im Kurzbericht überzeugend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
E. 5.5.3 Zusammengefasst erweist sich die Wahl des Standorts Brüglen für den Bau der Wildtierüberführung als rechtens.
E. 6 Weiter beantragt der Beschwerdeführer die Überarbeitung bzw. Änderung des vorgesehenen Fahrzeugrückhaltesystems entlang des Flurwegs «Brüglen».
E. 6.1 Hierzu führt der Beschwerdeführer aus, der besagte Flurweg sei lediglich 3.5 m breit. Gegenwärtig müssten Fussgänger (u. a. Senioren und Familien mit Kinderwagen), Hundehalter, Velofahrer und weitere Nutzer zwingend vor seinen landwirtschaftlichen Fahrzeugen, die mit den Anbaugeräten ebenfalls 3.5 m breit seien, über die ganze Länge des geplanten Korridors hergehen. Ein Kreuzen sei unmöglich. Auf einer Länge von 100 m sei auf der westlichen Seite eine Felswand. Auf der östlichen befänden sich die Leitplanken, gefolgt vom Wildzaun und einer hohen Strassenböschung mit Hecken. Der Wildzaun diene für diese Gruppen als Absturzsicherung. Komme dieser und die Leitplanke ganz oder teilweise weg, würden die Passanten versuchen, autobahnseitig auf die Wildtierüberführung auszuweichen. Dies bringe ein grosses Absturzrisiko mit sich und stelle eine Unfallgefahr dar. Mit Dornhecken und einem offenen Fahrzeugrückhaltesystem könne zwar eventuell die Sicherheit seiner Fahrzeuge, jedoch nicht jene der Passanten gewährleistet werden. Ferner werde der Flurweg teilweise täglich für Gross- und Kleinviehtriebe genutzt. Es müsse verhindert werden, dass das Vieh die Wildtierüberführung betrete. Daher seien zwingend Projektanpassungen für eine korridorseitige Verbeiterung des Flurwegs von mindestens 1.5 m zu machen. Überdies sei die Öffnung des neuen Fahrzeugrückhaltesystems auf eine nur minimal nötige Distanz vorzunehmen. Der Wildzaun und die Leitplanken seien beim Bau der N04 in den siebziger Jahren von seinem Grossvater als Eigentümer so ausbedungen worden. Dies habe Bestandesgarantie. Deren Nutzen und Sicherheit müssten bei einer Änderung auf jeden Fall bestehen bleiben. Neue Varianten bräuchten seine Einwilligung.
E. 6.2 Die Vorinstanz und das ASTRA weisen darauf hin, die Beibehaltung der Leitplanken würde die Funktionalität des Wildtierkorridors in unzumutbarer Weise beeinträchtigen. Mit dem neuen, durchlässigeren Fahrzeugrückhaltesystem werde die Passierbarkeit für die Wildtiere dagegen sichergestellt und die Interessen des Beschwerdeführers angemessen berücksichtigt. Im Weiteren werde die Böschung zwischen dem Flurweg und der Oberfläche des neuen Bauwerks phasengerecht und im Rahmen des technisch möglichen optimiert (abgeflacht). Die Situation für die Fussgänger werde dadurch nochmals verbessert. Für die bestehenden Leitplanken könne keine «Bestandesgarantie» geltend gemacht werden. Ohnehin hätten diese aus normativer Sicht das Ziel, die Verkehrsteilnehmenden auf der N04 vor herunterfallenden Fahrzeugen zu schützen und nicht primär den Absturz der Landwirtschaftsfahrzeuge zu verhindern. Mit der neuen Wildtierüberführung könne theoretisch ganz auf ein Fahrzeugrückhaltesystem verzichtet werden, da die landwirtschaftlichen Fahrzeuge auf das Bauwerk, nicht aber auf die N04 fallen würden.
E. 6.3.1 Die Nationalstrassen sollen insbesondere eine sichere Abwicklung des Verkehrs gewährleisten (vgl. Art. 5 Abs. 1 NSG). Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der militärischen Landesverteidigung und der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums, die Anliegen der Landesplanung oder des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzuwägen (Art. 5 Abs. 2 NSG).
E. 6.3.2 Der Bestandesschutz resp. die Besitzstandsgarantie leitet sich aus der Eigentumsgarantie und aus dem Prinzip des Vertrauensschutzes ab. Sie gewährleistet im Baurecht, dass nach früherem Recht erstellte Bauten oder zulässige Nutzungen grundsätzlich unter neuem Recht fortbestehen dürfen (statt vieler Urteil BVGer A-2176/2021 vom 22. Mai 2024 E. 5.3). Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf den Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, die betreffende Person berührende Angelegenheit bezieht. Vorausgesetzt ist im Weiteren, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage hat vertrauen dürfen und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Ausserdem scheitert die Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (BGE 137 I 69 E. 2.5.1 und 129 I 161 E. 4.1).
E. 6.4.1 Den Akten zufolge stehen die Leitplanken und der Wildzaun auf dem Grundstück GB Risch Nr. 1302 des ASTRA. Der Beschwerdeführer kann sich damit mangels Eigentümerstellung von vornherein nicht auf die Besitzstandsgarantie berufen (vgl. oben E. 6.3.2). Ebenso wenig vermag der Umstand, wonach sein Grossvater angeblich diese Vorrichtungen ausbedungen hatte, diese in ihrem Bestand zu schützen. Soweit sich der Beschwerdeführer damit sinngemäss auf den Vertrauensschutz beruft, sind ihm die höher zu gewichtenden öffentlichen Interessen an der Wiederherstellung des Wildtierkorridors an dieser Stelle - welche im Richtplan zum Ausdruck kommen - entgegenzuhalten (vgl. ebenda). Dass dafür der Wildzaun abgebaut werden muss, erklärt sich von selbst. Weiter kam die im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens beauftragte Wildtierökologin zum Schluss, dass Leitplanken im Zugangsbereich der Wildtierüberführung die Funktionalität des Wildtierkorridors beeinträchtigten und aus wildtierökologischer Sicht unzumutbar seien. So könnten wandernde Tiere in unbekannten Landschaften Gefahren und Störungen schlecht abschätzen und verhielten sich deshalb unmittelbar vor Engpässen besonders vorsichtig. Dies führe dazu, dass jedes - eigentlich überwindbare - Hindernis sie davon abhalten könne, weiterzuziehen. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und werden vom BAFU geteilt. Der Ersatz der Leitplanken durch ein wildtierfreundlicheres Rückhaltesystem, welches der Verwirklichung des Wildtierkorridors dient, erweist sich somit als zulässig. Die Details - wie der Schutz der Wildtierüberführung vor dem Betreten durch Vieh - können (soweit überhaupt relevant) in der nachträglichen Detailprojektierung geklärt werden (vgl. Art. 37 NSV).
E. 6.4.2 Weiter bleibt mit der Erstellung der Wildtierüberführung eine sichere Abwicklung des Verkehrs auf der N04 gewährleistet, nachdem die Anlage ein Abkommen von Wild, Passanten oder Fahrzeuge vom Flurweg auf die Autobahn verhindern wird. Fraglich ist, ob durch deren Ausgestaltung die physische Integrität der Passanten auf dem Flurweg gefährdet sein könnte. Die Planbeilage g2 «Landschaftspflegerischer Begleitplan» vom 9. August 2021 sah entlang des Flurwegs eine auf die Wildtierüberführung abfallende Böschung mit einer Neigung von 2:3 vor. Dass einem Landwirtschaftsfahrzeug ausweichende Personen an einem solchen Hang den Halt verlieren und abrutschen könnten, erscheint möglich, kann aber offen gelassen werden. Die Planbeilage wurde auf Wunsch des Kantons Zug und des BAFU überarbeitet, da zwar eine Neigung von maximal 2:3 erlaubt, aber eine flachere Böschung für Wildtiere geeigneter wäre. Auf der revidierten Planbeilage vom 7. November 2022 weist die Böschung nun eine Neigung auf, bei welcher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine wesentliche «Absturzgefahr» für die Passanten besteht. Eine solche wird durch die grosszügige Pflanzung von teils bedornten Hecken bei der Grenze zum Flurweg zusätzlich relativiert. Ausserdem bestehen die für die Wildtiere begehbaren Flächen aus begrüntem Humus und damit einer weichen Unterlage. Eine ernsthafte Unfallgefahr ist deshalb nicht erkennbar. Passanten mit Kinderwagen dürften aufgrund der engen Platzverhältnisse ohnehin wie bisher weiterlaufen, bis sich eine sichere Kreuzungsgelegenheit ergibt. Schliesslich sind unmittelbar südlich vor der geplanten Wildtierüberführung bergseitig freie Flächen vorhanden, die ein vorausschauendes Ausweichen ermöglichen dürften. Zusammengefasst wird sich mit dem Bau der Wildtier-überführung keine besondere Gefährdung für die Passanten ergeben. Vielmehr präsentiert sich die Situation - wie die Vorinstanz und das ASTRA nebenbei zu Recht bemerken - nicht anders als auf vielen Wanderwegen im Mittelland, die eigenverantwortlich begangen werden und ohne jegliche Absturzsicherungsmassnahmen auskommen. Die Verbreiterung des Flurwegs um 1.50 m bei der zukünftigen Wildtierüberführung ist deshalb nicht erforderlich. Sie wäre - wie der Kanton Zug nachvollziehbar darlegt - nachteilig für das Funktionieren oder den Bau der Wildtierüberführung, weil die Böschung entweder wieder steiler ausgestaltet oder das Gelände mit viel Material ausgeflacht werden müsste. Angesichts des geringen Gefahrenpotenzials erscheint dies unverhältnismässig.
E. 6.5 Im Ergebnis besteht kein Anlass für eine Überarbeitung des vorgesehenen Fahrzeugrückhaltesystems auf Stufe Ausführungsprojekt bzw. für eine Verbreiterung des Flurwegs.
E. 7 Sodann verlangt der Beschwerdeführer die Anpassung der Böschung auf der Ostseite der Wildtierüberführung.
E. 7.1 Dazu bemerkt der Beschwerdeführer, nach der ersten Projektvorstellung vom 31. August 2017 habe das ASTRA in seiner Aktennotiz Folgendes festgehalten: «Das Astra bekräftigt, dass die Interessen der Bewirtschafter so gut wie möglich in das Projekt einfliessen werden. Beispielsweise wird bei den Böschungen auf eine Minimierung des Verbrauchs an Ackerland geachtet.». Die Böschung sei deshalb mit einem Neigungswinkel von 2:3 bis zum jetzigen gewachsenen Boden auf seinem Grundstück durchzuziehen. Jedenfalls sofern dies nicht alleine durch bauliche Anpassungen auf den Grundstücken des ASTRA und der Schweizerische Bundesbahnen AG SBB gemacht werden könne. Die vorgesehene Böschungsneigung von 18% auf seinem Grundstück lehne er ab, weil dann die Bewirtschaftung nicht mehr funktioniere. Ohnehin habe er am 25. Oktober 2019 anlässlich einer weiterer Projektvorstellung eine alternative, aber unbeachtete Ausgestaltung der Wildtierüberführung skizziert. Als weitere Option habe er eine Aufschüttung über die Fläche des für das Bauwerk temporär benötigten Installationsplatzes, welche ohnehin rekultiviert werden müsse, vorgeschlagen. Die Höhendifferenz von 1.25 m ab der Grundstücksgrenze zum bestehenden Terrain könnte so aufgefangen werden. Diese sei auf ca. 25 m auszuflachen.
E. 7.2 Die Vorinstanz und das ASTRA erklären, eine vollständige Überspannung des Geländeeinschnitts innerhalb der Grundstücke des ASTRA und der SBB sei aus bautechnischen Gründen und normativen Vorgaben nicht möglich gewesen. Mit der nun vorgesehenen Böschungsneigung von 18% ab der Grundstücksgrenze könne die vorhandene Fruchtfolgefläche erhalten werden. Die Anlegung der Böschung sei für den Beschwerdeführer zumutbar. Zwar sei diese mit Einschränkungen, aber auch mit Erleichterungen verbunden. So entfalle die Schleppschlauchpflicht und alle Einschränkungen würden entschädigt. Ausserdem sei gegenüber Waldrändern, Hecken, Feld- und Ufergehölzen ein Pufferstreifen von 3 m Breite - gemessen ab dem äussersten Gehölzrand - einzuhalten. Auf den Pufferstreifen dürften keine Pflanzenschutzmittel und kein Dünger eingesetzt werden. Die vorgesehene 2:3-Böschung liege entlang des gesamten Bauwerks innerhalb der 3m-Pufferzone der bestockten SBB-Böschung. Ausgehend von dieser Betrachtung könne ein Verlust an intensiv genutzter Kulturfläche nicht anerkannt werden. Die vom Beschwerdeführer skizzierte alternative Wildtierüberführung sei abzulehnen. Diese hätte erhebliche Mehrkosten zur Folge, mache bautechnisch wenig Sinn und sei nicht verhältnismässig. Insbesondere wäre die dargestellte Einschränkung des Lichtraumprofils der SBB gegenüber dem Ausführungsprojekt nicht zulässig, weil sich das Bauwerk innerhalb der kritischen Distanz zu einer Weiche befinde. Es bestünde ein erhöhtes Anprallrisiko für die Abstützungen des Bauwerks (Wände). Zudem werde parallel zu den Gleisen ein Flucht- und Dienstweg benötigt. Weiter seien die SBB auf ausreichend Platz für den im Bereich des Bauwerks gelegenen Spurwechsel sowie für dessen Unterhalt und Ersatz angewiesen. Auch müsse die heute auf der Ostseite oberhalb der Fahrleitung geführte Speiseleitung im Bereich des Bauwerks erdverlegt werden. Für das Hochspannungs-Kabeltrassee werde ebenfalls Platz benötigt. Schliesslich sei eine grossräumige «Ausebnung» des Grundstücks im Bereich des geplanten Installationsplatzes aufgrund der schutzbedürftigen Fruchtfolgeflächen nicht zielführend. Synergien mit der Rekultivierung der Installationsflächen existierten keine. Heutzutage werde der Oberboden auf Installationsflächen nicht mehr temporär abgetragen, sondern mittels Aufbringen einer Schutzschicht vor negativen Auswirkungen geschützt. Rekultivierter Boden würde auch meist nicht die Qualität von natürlich gewachsenem Boden erreichen. Im Übrigen seien aus wildtierökologischer Sicht die Abstufungen im Terrain zu begrüssen. Diese ermöglichten den Wildtieren, sich in den Geländesprüngen bei Bedarf zu verstecken und die Passage in mehreren Etappen zu durchqueren. Die Ausgestaltung in einer Ebene wäre diesbezüglich nicht zweckdienlich.
E. 7.3 Das BLW bringt bezüglich der Inanspruchnahme der Fruchtfolgeflächen keine Ergänzungen an. Das ARE weist darauf hin, dass eine Hangneigung von bis zu 18% als Qualitätskriterium für neu im Fruchtfolgeflächen-Inventar aufzunehmende Flächen gelte. Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung einer solchen Fläche sei mithin durchaus möglich. Soweit die übrigen Qualitätskriterien erfüllt seien, gelte die Fläche mit der geplanten Böschung nach entsprechender Rekultivierung weiterhin als Fruchtfolgefläche. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer skizzierten alternativen Ausgestaltung der Wildtierüberführung unterstützt das BAV grundsätzlich die Ausführungen des ASTRA. Es schliesst sich diesen inhaltlich an.
E. 7.4.1 Soweit in einem nationalstrassenrechtlichen Plangenehmigungsverfahren Enteignungen notwendig sind, finden die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 711) Anwendung (vgl. Art. 26a Abs. 2 NSG). Das Enteignungsrecht kann geltend gemacht werden für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen, sowie für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind (Art. 1 Abs. 1 EntG). Es kann nur geltend gemacht werden, wenn und soweit es zur Erreichung des Zweckes notwendig ist (Art. 1 Abs. 2 EntG). Der mit der Enteignung einhergehende Eingriff in das Eigentum muss sich zwar auf ein Minimum, jedoch nicht auf das absolut Notwendige beschränken, sondern darf sich auf alles erstrecken, was zur angemessenen Realisierung eines Werks erforderlich ist. Die Beurteilung der Notwendigkeit kommt damit einer Verhältnismässigkeitsprüfung gleich. Danach muss eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich sein und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweisen (statt vieler BGE 149 I 291 E. 5.8). Die Frage der Zulässigkeit der Enteignung hängt namentlich auch davon ab, ob alternative, bessere Varianten vorhanden sind. Die Variantenprüfung gibt im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung Antwort auf die Frage der Erforderlichkeit (zum Ganzen statt vieler Urteile BVGer A-4803/2022 vom 21. Januar 2025 E. 5.3 und A-4113/2021 vom 3. August 2023 E. 3.6). Die Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen (Art. 16 EntG). Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen (Art. 19 Satz 1 EntG).
E. 7.4.2 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden müssen darauf achten, die Landschaft zu schonen; insbesondere sollen der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, die besonderen Schutz verdienen, erhalten bleiben. Dem Schutz von Fruchtfolgeflächen ist erhebliche Bedeutung beizumessen. Es ist zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, Fruchtfolgeflächen zu anderen als landwirtschaftlichen Zwecken in Anspruch zu nehmen, wenn dies durch entgegenstehende, höher zu gewichtenden Interessen gerechtfertigt erscheint. Hierfür ist jedoch eine umfassende Abwägung aller privaten und öffentlichen Interessen erforderlich (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. a RPG; Art. 26 ff. der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV; SR 700.1]; ferner Art. 104a Bst. a BV; BGE 134 II 217 E. 3.3 m. H.; Urteile BGer 1C_408/2016 vom 3. April 2017 E. 2.3 f. und 1C_556/2013 vom 21. September 2016 E. 12.2; Urteil A-486/2021 E. 4.10.1).
E. 7.5.1 Östlich der Bahnlinie 653 befindet sich eine steil ansteigende Bahnböschung. Diese liegt auf dem Grundstück GB Risch Nr. 1324 der SBB. Daran grenzt jenes des Beschwerdeführers an (GB Risch Nr. 1351). Es ist geplant, die Böschung abzutragen und an jener Stelle das Fundament sowie die östliche Stützmauer der Wildtierüberführung zu errichten. Auf der Hinterfüllung und dem Grundstück des Beschwerdeführers soll der Übergang auf die Wildtierüberführung erstellt werden. Zu diesem Zweck ist die Anlegung einer abfallenden Böschung mit einer Neigung von 2:3 auf dem Grundstück der SBB vorgesehen. Die Böschung soll auf dem Grundstück des Beschwerdeführers mit einer Neigung von 18% fortgeführt werden, bis sie in das heutige Terrain übergeht. Diesbezüglich ist die Eintragung einer entsprechenden Dienstbarkeit (Anlegen einer Böschung) beabsichtigt. Als Bestandteil der Wildtierüberführung, die der Sanierung eines überregionalen Wildtierkorridors dient, liegt deren Erstellung im öffentlichen Interesse (vgl. oben E. 5.4.1 und 6.4.1).
E. 7.5.2 Fraglich ist, ob die Böschungsneigung von 18% notwendig bzw. verhältnismässig ist. Diese ist zweifellos geeignet, um dem Wild den Übergang auf die angrenzende steilere Böschung zu ermöglichen. Alsdann bezweckt sie gleichzeitig den vollständigen Erhalt der besonders schützenswerten Fruchtfolgeflächen auf dem Grundstück des Beschwerdeführers. Solange diese Neigung nicht überschritten wird, gilt die diesbezügliche Fläche weiterhin als Fruchtfolgefläche (vgl. ARE, Sachplan Fruchtfolgeflächen, Erläuterungsbericht, 2020, S. 16).
E. 7.5.2.1 Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Fortführung der Böschungsneigung von 2:3 bis auf sein Grundstück ginge mit dem Verlust von Fruchtfolgeflächen einher (vgl. oben E. 7.5.2), was es grundsätzlich zu verhindern gilt (vgl. oben E. 7.4.2). Zudem wäre die steilere Böschung aus wildtierökologischer Sicht nachteiliger als eine abgestufte bzw. flachere (vgl. oben E. 6.4.2). Dem steht das Interesse des Beschwerdeführers gegenüber, keine aus seiner Sicht nicht bewirtschaftbare Fruchtfolgefläche zu erhalten. Dass eine Fruchtfolgefläche mit einer Neigung von 18% nicht zu bewirtschaften wäre, trifft nach Ansicht der Fachbehörden, welche zusätzlich durch landwirtschaftsrechtliche Bestimmungen gestützt wird (vgl. Anhang 2 Ziff. 552 Abs. 1 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 [LRV; SR 814.318.142.1]; Art. 71 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom 29. April 1998 i. V. m. Art. 43 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013 [DZV; SR 910.13]), nicht zu. Zwar ist die Bewirtschaftung im Vergleich zu einer ebenen Fläche zweifellos erschwert und eine Neigung von 18% bei Fruchtfolgeflächen wird als gerade noch bewirtschaftbar erachtet. Der Beschwerdeführer bestreitet allerdings nicht, dass aufgrund der einzuhaltenden Pufferzonen eine intensive Bewirtschaftung der ganzen Böschung ohnehin nicht erlaubt wäre. Er anerkennt ferner seine Befreiung von der Schleppschlauchpflicht. Die erschwerten Bedingungen werden damit relativiert. Ausserdem wird er für die Nachteile, die sich aus der neuen Hangneigung ergeben, entschädigt werden (vgl. oben E. 7.4.1). Vor diesem Hintergrund überwiegt das Interesse am vollständigen Erhalt der besonders schützenswerten Fruchtfolgefläche jenes des Beschwerdeführers an einer möglichst einfachen Bewirtschaftung seines Grundstücks.
E. 7.5.2.2 Zur Darlegung einer alternativen baulichen Ausgestaltung der Wildtierüberführung reichte der Beschwerdeführer eine mit «Mögliche Anpassungen der Anschlusspunkte am Bauwerk für nachhaltige Lösungen im Sinne von Eingriffen und Veränderungen der Topographie» betitelte Skizze ein. Diese sieht im Vergleich zur geplanten Wildtierüberführung anstatt einer flachen, eine von der westlichen Seite her gesehen leicht abfallende Überdeckung vor. Zu diesem Zweck müsste der Flurweg Brüglen verbreitert und die daran anschliessende Böschung aufgefüllt werden. Auf der Höhe der Bahnlinie 653 würde das aufgeschüttete Terrain etwas steiler werden und dann auf der Höhe der Bahnböschung eine Neigung von 2:3 bis zur Parzellengrenze aufweisen. Terrainveränderungen auf dem Grundstück des Beschwerdeführers wären keine vorgesehen. Nach seiner Ansicht würde der Sandsteinfelsen auf der Ostseite dem Anlagedruck standhalten. Das Wild würde die Überführung aufgrund der kürzeren ostseitigen und der flacheren westseitigen Böschung besser annehmen. Auf der Westseite wäre keine Absturzsicherung mehr nötig und die landschaftliche Einbettung wäre besser. Bereits im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens nahm der Projektverfasser der Wildtierüberführung (Amtsvariante) zu diesem Vorschlag Stellung. Nach ihm würde die Amtsvariante unter anderem aufgrund ihrer geringeren Abmessungen und Terrainveränderungen zu geringerem Materialverbrauch, kleineren Aushub- und Verfüllungsvolumina, weniger Transporten sowie einem niedrigeren Unterhaltsaufwand während der Nutzungsdauer führen. Beim Alternativvorschlag würde dagegen der deutlich höhere liegende Anschluss auf der Westseite zu einer hohen Wand sowie mehr seitlichem Erddruck und damit zu einer noch höheren asymmetrischen Beanspruchung des Tragwerks führen. Die statistische Machbarkeit müsse zumindest in Frage gestellt werden und es wären diverse Mehraufwendungen damit verbunden (Fundation, zusätzliche Massnahmen wegen des westseitigen Erddrucks, stärkere Wände und allenfalls Decken, etc.). Der Sandstein auf der Ostseite sei für die Aufnahme von horizontalen Lasten sehr schlecht geeignet. Wegen der starken Klüftung und den Schichtfugen könne dieser Horizontalkräfte nicht ohne Zusatzmassnahmen aufnehmen. Solche (z. B. Druckpfähle oder Betonriegel) seien aufwändig und kostenintensiv und würden das Grundstück des Beschwerdeführers tangieren. Eine Anhebung der Nivellette würde zu einem wesentlich markanter in Erscheinung tretenden Bauwerk führen. Mithin wären beidseitig zusätzliche Stütz- respektive Flügelmauern erforderlich, die schwierig in die Landschaft zu integrieren seien. Ausserdem würde die Fläche der Durchfahrtsöffnungen um beinahe 50% vergrössert, was in einer wesentlich auffälligeren und unnatürlicheren Portalsituation resultieren dürfte. Nach dem Gesagten wäre die vom Beschwerdeführer skizzierte Alternative hinsichtlich des Erhalts von Fruchtfolgeflächen zwar vorteilhafter als die von ihm vorgeschlagene durchgehende Böschung mit einer Neigung von 2:3 (vgl. oben E. 7.5.2.1). Im Vergleich zur Amtsvariante bliebe die Fruchtfolgefläche jedoch gleich gross. Lediglich die Neigung wäre anders, was mit einer leichteren Bewirtschaftung einhergehen würde. Indes lässt sich nach den unbestrittenen Ausführungen des ASTRA, die vom BAV geteilt werden, der Vorschlag des Beschwerdeführers aus Gründen der Bahnsicherheit nicht realisieren. Und selbst wenn bahnsicherheitstechnische Bedenken keine Rolle spielen würden, wäre dessen Realisierung nach den schlüssig erscheinenden Darlegungen des Projektverantwortlichen mit erheblichen Mehraufwendungen und -kosten verbunden. Dem würden keine erheblichen Vorteile gegenüberstehen. Insbesondere ergäbe sich aufgrund der massiveren Dimensionierung des Bauwerks aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine bessere Integration in die Landschaft. Die skizzierte Alternative ist damit nicht der Amtsvariante vorzuziehen.
E. 7.5.2.3 Schliesslich käme es auch bei der vorgeschlagenen Auffüllung des Grundstücks GB Risch Nr. 1351 zu keinem Verlust von Fruchtfolgeflächen und zu keinen erschwerten Bedingungen für deren Bewirtschaftung. Die Anordnung einer solch grossflächigen und voluminösen Terrainveränderung einzig zur Vermeidung einer erschwerten Bewirtschaftung erscheint jedoch nicht verhältnismässig zu sein. Es ist zwar zutreffend, dass auf der Ostseite die Errichtung eines Installationsplatzes mit einer Fläche von 1'000 m2 vorgesehen ist. Gemäss technischem Bericht und der Umweltnotiz wird an jener Stelle der Oberboden jedoch nicht abgetragen, sondern mit einer Kiesauflage geschützt. Terrainveränderungen sind deshalb nicht nötig, weshalb auch keine möglichen Synergien für die beantragte Auffüllung bestehen. Im Übrigen darf zwar die Mächtigkeit des Bodens künstlich verändert werden, soweit seine Fruchtbarkeit nicht nachhaltig beeinträchtigt wird (vgl. Art. 33 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 [USG; SR 814.01] i. V. m. Art. 2 Abs. 4 der Verordnung über Belastungen des Bodens 1. Juli 1998 [VBBo; SR 814.12]). Mit Blick auf das Vorsorgeprinzip sind solche Bodenbelastungen nach Möglichkeit jedoch generell zu vermeiden (vgl. Philipp Rebsamen, Nachhaltigkeit in der Bodennutzung und Förderung der Siedlungsentwicklung nach innen: Rechtliche Umsetzung, in: Schriften zum Recht des ländlichen Raums [RIR], Band 15, 2021, S. 68). Insbesondere Böden mit einem bestehenden hohen Erfüllungsgrad der ökologischen Bodenfunktionen (u. a. Produktionsfunktion) sollen als Standorte für Terrainveränderungen nicht in Betracht gezogen werden (BAFU, Terrainveränderungen zum Zweck der Bodenaufwertung, 2024, S. 17). Die Baudirektion des Kantons Zug legte diesbezüglich dar, dass im Bereich der zukünftigen Wildtierüberführung gutes Ackerland vorhanden sei, allerdings mit Stauwasser als limitierender Standortfaktor. Weder sei die Fläche anthropogen degradiert noch sei sie von minderer Qualität. Die Stauwassersituation würde mit einer Auffüllung nicht verändert. Eine Auffüllung einzig zur Bewirtschaftungserleichterung sei aus Sicht des kantonalen Amts für Umwelt nicht zulässig. Die Ausführungen sind nachvollziehbar; auch dieser Aspekt spricht gegen die beantragte Auffüllung der Fläche. Der Vorschlag des Beschwerdeführers erweist sich damit nicht als besser als die Amtsvariante.
E. 7.5.2.4 Zusammengefasst ist keine der Varianten des Beschwerdeführers der Amtsvariante vorzuziehen. Die Anlegung einer Böschung mit einer Neigung von 18% auf dem Grundstück des Beschwerdeführers ist damit erforderlich.
E. 7.5.3 Der besagte Neigungswinkel wurde gewählt, um dem Wild den Aufstieg auf die Wildtierüberführung zu ermöglichen, ohne dafür den Verlust von Fruchtfolgeflächen in Kauf nehmen zu müssen. Die getroffene Lösung wahrt damit gleichzeitig die Interessen der Wildtierökologie und der Ernährungssicherheit. Der Beschwerdeführer verliert dadurch kein Landwirtschaftsland, sondern muss eine erschwerte Bewirtschaftung in Kauf nehmen, wofür er indes entschädigt werden wird. Ausserdem handelt es sich mit Blick auf den Enteignungsplan um eine relativ kleine Fläche des Grundstücks GB Risch Nr. 1351. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Böschungsneigung von 18% als zumutbar für den Beschwerdeführer.
E. 7.6 Zusammengefasst ist die vorgesehene Dienstbarkeit (Anlegung einer Böschung) auf dem Grundstück des Beschwerdeführers zulässig.
E. 8 Des Weiteren fordert der Beschwerdeführer sinngemäss, dass die ausserhalb des Projektperimeters des ASTRA zu erstellenden Zuleitstrukturen mit der Wildtierüberführung zu koordinieren und vor der Erteilung der Plangenehmigung festzusetzen seien.
E. 8.1 Dazu führt der Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz schiebe die Verantwortung für einen funktionierenden Wildwechsel über den Korridor auf den Kanton ab. Die Zuleitstrukturen müssten vor der Erteilung der Plangenehmigung aufgezeigt werden, da diese seine unternehmerischen Freiheiten einschränkten, die Bewirtschaftung erschwerten und Wildschäden an den Kulturen verursachten. Für diese Nachteile, die notwendigen Dienstbarkeiten sowie allfällige Anpassungen an den Zuleitstrukturen sei ihm ein dauerhaftes Pachtrecht von mindestens vier Hektaren am Grundstück GB Risch Nr. 1357, das dem Kanton Zug gehöre, zu gewähren. Weiter verlange er ein Recht auf Einzäunung der bestehenden Spezialkultur Weinreben am Niggenbühl. Ausserdem gebe es auf keiner Seite einen Zugang, um mit leichten Pfleggerätschaften zwecks Pflege der Vegetation auf die Überführung zu gelangen. Dafür müsste westseitig sowie eventuell ostseitig quer zur steilen Böschung ein schmaler Unterhaltsweg von ca. 3 m mit geschotterten Fahrspuren geplant werden. Ein Zufahrtsrecht über seine Grundstücke bestehe nicht. Dieses müsste zwingend vor der Plangenehmigung mit ihm ausgehandelt und schriftlich festgehalten werden.
E. 8.2 Die Vorinstanz und das ASTRA weisen darauf hin, für die Zuleitstrukturen im weiteren Umfeld der Wildtierüberführung sei der Kanton zuständig. Im Plangenehmigungsverfahren seien deshalb nur die Wildtierüberführung und die unmittelbar damit verknüpften Zuleitstrukturen genehmigt worden. Die inhaltliche Koordination zwischen den Massnahmen sei jedoch erwiesenermassen erfolgt. Gemeinsam sei ein übergeordnetes Konzept für die Zuleitstrukturen erstellt worden. Die wesentlichen Massnahmen des Kantons seien im technischen Bericht informativ aufgeführt. Die Details würden im Rahmen von laufenden und geplanten Vernetzungsprojekten in Absprache mit dem Kanton Zug umgesetzt. Im Sinne der Verfahrensökonomie würden die Verhandlungen mit den Grundeigentümern erst nach der Genehmigung der Wildtierüberführung als Schlüsselmassnahme für die Sanierung des Wildtierkorridors intensiviert. Im Übrigen sei der Zugang zur Wildtierüberführung für Unterhalt und Pflege im erforderlichen Umfang ausgewiesen. Die Konkretisierung von Dienstbarkeiten durch entsprechende Vereinbarungen erfolge nach der rechtskräftigen Genehmigung des Projekts.
E. 8.3 Der Kanton Zug bemerkt, die Zuleitstrukturen würden im Rahmen des laufenden Vernetzungsprojekts «VP Ennetsee» konkretisiert und gemeinsam mit den betroffenen Bewirtschaftenden geplant. Gemäss aktuellem Stand seien die meisten Leitstrukturen auf kantonseigenen Flächen vorgesehen. Auf dem Grundstück des Beschwerdeführer seien grundsätzlich gar keine zusätzlichen Zuleitstrukturen erforderlich. Und selbst wenn, wäre sein Einverständnis eine zwingende Voraussetzung. Zwar wäre eine dauernde Extensivierung der westlich an den Wildtierübergang direkt angrenzenden Böschung sehr zu begrüssen. Dafür wäre der Kanton auch bereit, über eine entsprechende Kompensation durch Pachtland zu verhandeln. Der pauschalen Forderung nach vier Hektaren Pachtland auf ihrem Grundstück als Entschädigung für die Belastung durch den Wildtierkorridor könne hingegen nicht entsprochen werden.
E. 8.4.1 Die Ausführungsprojekte geben Aufschluss über Art, Umfang und Lage des Werkes samt allen Nebenanlagen, die Einzelheiten seiner bautechnischen Gestaltung und die Baulinien (vgl. Art. 21 Abs. 1 NSG). Das Departement erteilt die Plangenehmigung für die Ausführungsprojekte (Art. 26 Abs. 1 NSG). Ausführungsprojekte sind nicht auf Nationalstrassenbestandteile im Sinne von Art. 6 NSG und Art. 2 NSV beschränkt, sondern können weitere bauliche und gestaltende Vorkehrungen und flankierende Massnahmen umfassen. Diese müssen unabdingbar mit der Nationalstrasse verbunden sein, um Bestandteil des Ausführungsprojekts zu bilden (BGE 149 II 269 E. 4.2 und 122 II 165 E. 16b; Urteile BVGer A-1970/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 9.2 f und A-5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 3.6). Dies gilt ebenfalls für wildtierbedingte Zuleitstrukturen (vgl. Urteil A-6319/2011 E. 7.3.2).
E. 8.4.2 Der Koordinationsgrundsatz gemäss Art. 25a RPG verlangt, dass die für die Errichtung einer Baute erforderlichen Verfügungen materiell und soweit möglich formell koordiniert ergehen (vgl. Urteil BGer 1C_156/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 6.2.2). Zwar ist Art. 25a RPG nicht auf Bauvorhaben anwendbar, die der Bewilligungshoheit des Bundes unterstehen (Urteil BGer 1C_544/2008 vom 27. August 2009 E. 5.2). Indes muss auch für solche Vorhaben die Rechtsanwendung materiell koordiniert, das heisst inhaltlich abgestimmt werden, wenn für die Verwirklichung eines Projekts verschiedene materiellrechtliche Vorschriften anzuwenden sind und zwischen diesen ein derart enger Sachzusammenhang besteht, dass sie nicht getrennt und unabhängig voneinander angewendet werden dürfen (statt vieler BGE 137 II 182 E. 3.7.4.1). Diese Abstimmungspflicht betrifft primär das räumliche Ergebnis. Es ist eine räumliche Situation anzustreben, mit welcher die räumlichen Anliegen der verschiedenen planenden Gemeinwesen möglichst gut berücksichtigt werden (vgl. Urteil BGer 1C_536/2009 vom 16. Juni 2010 E. 2.5 f. [zu Art. 25a RPG]).
E. 8.4.3 Der Bund unterstützt Projekte der Kantone zur Förderung der Vernetzung und der angepassten Bewirtschaftung von Biodiversitätsförderflächen sowie Bäumen (vgl. Art. 61 Abs. 1 DZV). Vor diesem Hintergrund haben regionale Vernetzungsprojekte (VP) im Kanton Zug unter anderem die Ausbreitungsmöglichkeiten der Flora und Fauna zu fördern (vgl. Ziff. 1.1 des Reglements des Zuger Landwirtschaftsamts zur Umsetzung von Art. 61, 62 und den Anhängen 4 [Teil B, Kapitel 16] und 7 [Kapitel 3.2] der DZV [nachfolgend R DZV]). Synergien mit Projekten in den Bereichen Vernetzung sind zu nutzen (vgl. Ziff. 2.3 R DZV). Insbesondere Wildtierkorridore von überregionaler Bedeutung und der kantonale Richtplan sind zu berücksichtigen (vgl. Anhang 1 R DZV). Es ist ein Projektbericht zu verfassen (vgl. Ziff. 3.1 R DZV), worin die Massnahmen zu definieren sind (vgl. Ziff. 2.8 R DZV). Dieser ist dem kantonalen Amt zur Genehmigung einzureichen (vgl. Ziff. 3.4 R DZV). Einzelne Bewirtschafter können sich am Vernetzungsprojekt beteiligen. Die vorgesehenen Massnahmen werden dann im Rahmen einer Vereinbarung parzellengenau festgehalten (vgl. Ziff. 2.8 R DZV).
E. 8.5.1 Gemäss dem technischen Bericht sind Kleinstrukturen (Stein- und Asthaufen, Wurzelstöcke) im näheren Umfeld der Wildtierüberführung - bis zu 50 m ab Grundstücksgrenze der Nationalstrasse - vorgesehen. Dass diese in den Zuständigkeitsbereich des ASTRA fallen, ist unbestritten. Im technischen Bericht wird weiter empfohlen, auf den anstossenden Landwirtschaftsflächen bis zum Chilchberg Wildhecken als Leitelemente zu pflanzen, um die Wildtiere gezielt auf das Bauwerk zu führen. Unabdingbar erscheinen die Zuleitstrukturen für das Funktionieren der Wildtierüberführung damit nicht. Vielmehr dürften diese die Anlage im Sinne einer wünschbaren, den Wildwechsel unterstützenden Massnahme ergänzen (vgl. bereits Urteil A-486/2021 E. 8.4.2). Insofern müssen diese nicht im Rahmen der Plangenehmigung aufgezeigt und genehmigt werden (vgl. oben E. 8.4.1). Sie fallen in den Zuständigkeitsbereich des Kantons Zug. Dementsprechend muss auf das vom Beschwerdeführer geforderte Pacht- und Einzäunungsrecht nicht eingegangen werden. Die Forderungen sind an den Kanton Zug zu richten.
E. 8.5.2 Das aktenkundige «Vernetzungsprojekt Ennetsee, Projektphase 2018 - 2025» umfasst unter anderem das Gebiet Brüglen östlich der geplanten Wildtierüberführung. Im Bericht wird die Möglichkeit betont, dass das Problem der mangelnden Wildtiervernetzung im Wildtierkorridor Risch trotz der N04 und der Bahnlinie 653 als Haupthindernis zu verbessern sei, zum Beispiel mit Deckungs- und Leitstrukturen entlang der Bewegungsachsen. Die Notwendigkeit ergänzender Zuleitstrukturen im Umfeld der Wildtierüberführung ist damit den kantonalen Behörden bewusst und akzentuiert sich im entsprechenden Eintrag im Richtplan. Die Errichtung von Zuleitstrukturen wird über das Vernetzungsprojekt und dem Anreiz von Direktzahlungen gefördert. Eine materielle räumliche Koordination zwischen dem Bundesprojekt und den kantonalen Massnamen ist damit ausreichend sichergestellt, zumal der Kanton auch zusicherte, Zuleitstrukturen auf kantonseigenen Grundstücken zu realisieren.
E. 8.5.3 Schliesslich ist gemäss dem Enteignungsplan auf dem Grundstück GB Risch Nr. 1351 ein Unterhaltswegrecht als Dienstbarkeit vorgesehen. Dieses soll weitgehend auf einem bestehenden Flurweg ausgeübt werden. Der Beschwerdeführer zieht dessen ausgewiesene Notwendigkeit nicht substanziiert in Zweifel. Insbesondere die Anlegung weiterer Unterhaltswege erscheint aufgrund der bereits vorhandenen Infrastruktur nicht erforderlich. Wie das ASTRA zu Recht bemerkt, werden die weiteren Einzelheiten nach der rechtskräftigen Genehmigung des Projekts zu klären sein, gegebenenfalls anlässlich einer Einigungsverhandlung vor dem Präsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommission (vgl. Art. 46 Abs. 1 EntG).
E. 8.6 Zusammengefasst wurden die Massnahmen, die im Zuständigkeitsbereich des Bundes liegen, genügend aufgezeigt und es besteht eine ausreichende materielle räumliche Koordination mit jenen des Kantons Zug. Auch die Einräumung des Unterhaltswegrechts auf dem Grundstück des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden.
E. 9 Zuletzt verlangt der Beschwerdeführer die Ausarbeitung einvernehmlicher Lösungen.
E. 9.1 Der Beschwerdeführer fordert für den Fall, dass die Standortevaluation den gewählten Standort nachweislich als Bestvariante bestätigen sollte, die Aufhebung der Plangenehmigung oder mindestens deren Aussetzung, bis einvernehmliche Lösungen in den in dieser Beschwerde ausgeführten Punkten vorlägen.
E. 9.2 Das ASTRA hält dem entgegen, im gesamten Verfahren sei es bis jetzt nicht möglich gewesen, mit dem Beschwerdeführer eine einvernehmliche Lösung zur Umsetzung der Wildtierüberführung am angestammten Standort zu finden. Die Vorinstanz habe deshalb einen Entscheid fällen müssen. Weder damals noch jetzt lägen irgendwelche Anhaltspunkte vor, sich doch noch mit dem Beschwerdeführer zu finden.
E. 9.3 Das Ausführungsprojekt steht im Einklang mit den Vorschriften des Bundesrechts, weshalb ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung besteht (vgl. BGE 124 II 146 E. 3; Urteil BGer 1C_228/2007 vom 28. November 2008 E. 5.1; Urteil BVGer A-2092/2007 vom 15. Januar 2008 E. 4). Raum für Verhandlungen gibt es vor diesem Hintergrund nicht.
E. 10 Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
E. 11 Es bleibt, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.
E. 11.1 Gegenüber Verfahrensbeteiligten, denen aufgrund einer Plangenehmigung eine Enteignung droht, richten sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach der Spezialbestimmung von Art. 116 Abs. 1 EntG (statt vieler Urteil BVGer A-3418/2023 vom 20. August 2024 E. 4.2). Danach trägt grundsätzlich der Enteigner die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten (vgl. Art. 116 Abs. 1 Satz 1 EntG). Vorliegend droht dem Beschwerdeführer die Errichtung von Dienstbarkeiten in der Form eines Unterhaltswegrechts und dem Recht zur Anlegung einer Böschung zulasten seines Grundstücks GB Risch Nr. 1351. Die Auferlegung der Verfahrenskosten und die Ausrichtung der Parteientschädigungen richten sich somit nach Art. 116 Abs. 1 EntG.
E. 11.2 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG i. V. m. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). In Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Sache sind die Verfahrenskosten auf Fr. 2'000.-- festzulegen. Diese wird das ASTRA als Enteigner zu entrichten haben (vgl. zur Kostentragungspflicht des ASTRA in solchen Fällen statt vieler Urteil A-4113/2021 E. 7.1).
E. 11.3 Mangels anwaltlicher Vertretung des Beschwerdeführers entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung (vgl. Art. 8 Abs. 1 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- 2.1 Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden dem ASTRA auferlegt. 2.2 Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung der Rechnung erfolgt mit separater Post.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, das ASTRA, das BAFU, das BAV, das ARE, das BLW und die Baudirektion des Kantons Zug. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christine Ackermann Andreas Kunz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. GS-UVEK-622.2-400/4; Gerichtsurkunde) - das ASTRA (Einschreiben) - der Baudirektion des Kantons Zug z. K. - das BAFU z. K. - das BLW z. K. - das BAFU z. K. - das BAV z. K. - das ARE z. K.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-2825/2023 Urteil vom 30. Juni 2025 Besetzung Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiber Andreas Kunz. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Strassen ASTRA, 3003 Bern, Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK, Bundeshaus Nord, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationalstrassen; Plangenehmigung. Sachverhalt: A. Im Kanton Zug, zwischen dem Rooterberg und dem östlich davon gelegenen Chilchberg, befindet sich das Landwirtschaftsgebiet «Brüglen». Durch letzteres verläuft auf der Nord-Süd-Achse die Nationalstrasse N04 sowie östlich angrenzend die zweigleisige Bahnlinie 653. Der Rooterberg zwischen Rotkreuz und Meierskappel sowie dessen Ausläufer bei Brüglen gelten als Wildtierkorridor von überregionaler Bedeutung (Wildtierkorridor «Risch», Objekt ZG 06). Dessen östliches Ende bildet die umzäunte N04. Dem Wild ist es aufgrund dieses Ausbreitungshindernisses nur erschwert möglich, vom Rooterberg zum Chilchberg und weiter von der südlich davon gelegenen Halbinsel Chiemen über den Zugersee ins Rigigebiet zu gelangen. Der Wildtierkorridor gilt deshalb als weitgehend unterbrochen. B. Um die Durchgängigkeit des Wildtierkorridors wieder herzustellen, reichte das Bundesamt für Strassen ASTRA dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK am 15. März 2022 das Ausführungsprojekt «N04 EP Rütihof - Küssnacht / UEF Brüglen Risch Wildtierkorridor (ZG6)» zur Genehmigung ein. Dieses sieht auf dem Gemeindegebiet von Risch-Rotkreuz den Bau einer 60 m breiten Wildtierüberführung vor. Das Bauwerk soll die N04 bei UH-Km 102.650 - 102.800 und die Bahnlinie 653 im Bereich des Spurwechsels Brüglen beim Bahnkilometer 102.350 queren (Standort Brüglen). Um von Westen darauf zu gelangen, soll das Wild zukünftig den direkt neben der N04 parallel verlaufenden Flurweg «Brüglen» und anschliessend eine abfallende Böschung überwinden. Der Flurweg befindet sich auf den Grundstücken GB Risch Nrn. 222 und 1353. Zur Erleichterung der Wildtierwanderung soll der Wildzaun und das aus Leitplanken bestehende Fahrzeugrückhaltesystem entlang des Flurwegs entfernt und durch eine wildtierfreundlichere Konstruktion ersetzt werden. Für den Übergang zwischen der Wildtierüberführung und dem angrenzenden Feld auf der Ostseite ist eine abfallende und abgestufte Böschung (Hangneigung von 2:3 und dann 18%) geplant. Der Böschungsabschnitt mit der Neigung von 18% soll auf dem Grundstück GB Risch Nr. 1351 erstellt werden. Die dafür in Anspruch zu nehmende Fruchtfolgefläche beträgt 6 m x 74 m. C. Am 23. März 2022 leitete das UVEK das ordentliche Plangenehmigungsverfahren ein. Während der Auflagefrist erhob der Eigentümer der Grundstücke GB Risch Nrn. 222, 1351 und 1353, X._______, Einsprache gegen das Ausführungsprojekt. D. Mit Verfügung vom 4. April 2023 erteilte das UVEK die Plangenehmigung unter Auflagen. Die Einsprache von X._______ wies es ab. E. X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhob mit Schreiben vom 16. Mai 2023 Beschwerde gegen die besagte Verfügung des UVEK (nachfolgend: Vorinstanz) beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er die Neuevaluation der Standortwahl der Wildtierüberführung, die Überarbeitung des Fahrzeugrückhaltesystems, die Anpassung der Böschung auf seinem Grundstück GB Risch Nr. 1351 sowie die Festlegung und Koordination der Zuleitstrukturen im Umfeld der Wildtierüberführung. Bezüglich aller Punkte verlangt er zudem die Aushandlung einvernehmlicher Lösungen. F. Die Vorinstanz und das ASTRA forderten mit Vernehmlassung vom 8. Juni 2023 bzw. mit Stellungnahme vom 19. Juli 2023 die Abweisung der Beschwerde. G. Zwischen dem 10. August 2023 und 25. September 2023 liessen das Bundesamt für Landwirtschaft BLW, das Bundesamt für Umwelt BAFU, das Bundesamt für Verkehr BAV und das Bundesamt für Raumentwicklung ARE dem Bundesverwaltungsgericht ihre Fachberichte zum Ausführungsprojekt zukommen. Die Baudirektion des Kantons Zug äusserte sich zur Beschwerde mit Schreiben vom 22. September 2023. H. In seiner Replik vom 27. November 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. I. Das ASTRA reichte mit Schreiben vom 18. Dezember 2023 Belege zuhanden der Akten nach. Die übrigen Verfahrensbeteiligten verzichteten auf die Erstattung einer Duplik bzw. von Stellungnahmen. J. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit relevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung gemäss Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer nahm am vorinstanzlichen Verfahren teil (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG) und ist als Eigentümer der Grundstücke GB Risch Nrn. 222, 1351 und 1353 vom Ausführungsprojekt besonders berührt (Bst. b). Aufgrund der vorgesehenen Massnahmen, die teilweise seine Grundstücke direkt betreffen, verfügt er über ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Verfügung (Bst. c). Seine Beschwerdelegitimation ist somit gegeben. 1.4 Die weiteren Beschwerdevoraussetzungen (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es braucht sich jedoch nicht mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen; es kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (statt vieler Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_402/2016 vom 31. Januar 2018 E. 5.7). Vor diesem Hintergrund muss mangels Rechtserheblichkeit insbesondere nicht näher auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Verhandlungen zwischen dem ASTRA und den vormaligen Eigentümern des Grundstücks GB Risch Nr. 1351 eingegangen werden. 2.2 Im Übrigen auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht namentlich dann eine gewisse Zurückhaltung, wenn die zu überprüfende Verfügung die Beurteilung von Fachfragen durch die sachkundige Vorinstanz voraussetzt und deren Entscheid mit Amtsberichten respektive Stellungnahmen von Fachstellen des Bundes übereinstimmt. In solchen Fällen weicht es nicht ohne Not bzw. zwingenden Grund von der Auffassung der Vorinstanz ab. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts bestehen und die Vorinstanz alle für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte prüfte bzw. alle berührten Interessen ermittelte und beurteilte, sich von sachgerechten Erwägungen leiten liess und ihre Abklärungen sorgfältig und umfassend vornahm (BGE 139 II 185 E. 9.3; Urteil BGer 1C_544/2008 vom 27. August 2009 E. 8.6; statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-6957/2023 vom 8. April 2025 E. 2 und A-1186/2022 vom 13. Dezember 2023 E. 2). 2.3 Verwaltungsverordnungen - wie zum Beispiel die Richtlinien des BAFU - sind zu berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (statt vieler BGE 149 II 290 E. 3.3.2).
3. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler BGE 144 V 210 E. 4.3.1). Eine Ausnahme zum genannten Grundsatz ist dann zu machen, wenn zwingende Gründe für eine sofortige Anwendung des neuen Rechts sprechen. Diese Voraussetzungen sind insbesondere im Bereich des Gewässer-, Natur-, Heimat- und Umweltschutzrechts gegeben (statt vieler BGE 135 II 384 E. 2.3). Während des Beschwerdeverfahrens sind per 1. Februar 2025 erstmals spezifische Bestimmungen zu den überregionalen Wildtierkorridore in Kraft getreten (vgl. Art. 11a des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 [JSG; SR 922.0]; vgl. Art. 8b ff. der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 29. Februar 1988 [JSV; SR 922.01]; AS 2023 631 und AS 2025 11). Es kann indes offen bleiben, ob diese zwingend zugunsten des Wildtierschutzes zu berücksichtigen wären. Wie nachfolgend aufgezeigt, erweist sich nämlich der Bau der Wildtierüberführung bereits gestützt auf das im Zeitpunkt der Plangenehmigung geltende Recht als bundesrechtskonform.
4. Der Beschwerdeführer zweifelt zunächst die Existenz eines Wildtierkorridors im Gebiet Brüglen an. 4.1 Dazu führt der Beschwerdeführer aus, es sei diesbezüglich auf den historischen Wildwechsel verwiesen worden. Dabei sei das Gebiet früher ein grosses Sumpfgebiet mit wenigen Bauernhöfen gewesen. Heute sei es ein Naherholungsgebiet mit zu vielen Störfaktoren (Velofahrer, [E-]Biker, Hundespaziergänger). Das Wild komme deshalb nicht mehr ins Gebiet Brüglen. Insbesondere der Wald auf dem Chilchberg sei einer starken Nutzung ausgesetzt. Es gebe dort viel weniger Wild als noch vor einigen Jahren. 4.2 Das ASTRA entgegnet, der Wildtierkorridor basiere auf wildtierbiologischen Studien und Randbedingungen, die sich seit seiner Feststellung nicht wesentlich geändert hätten (grossräumige Siedlungsstruktur, Nutzung der Wald- und Landwirtschaftsgebiete durch Erholungssuchende). Die Baudirektion des Kantons Zug ergänzt, anhand der seit 2010 vorliegenden Daten aus den jährlich im Frühling durchgeführten Rehwildzählungen und den Jagdstatistiken lasse sich kein eindeutiger Trend bezüglich Zu- oder Abnahme dieser Tierart östlich der Autobahn feststellen. Das Amt für Wald und Wild gehe davon aus, dass auf beiden Seiten der N04 ein stabiler, gesunder Rehwildbestand vorhanden sei. 4.3 Wildtierkorridore sind Teilbereiche in den Bewegungsachsen von Wildtieren, die innerhalb des Verbreitungsareals einer Art der grossräumigen Vernetzung von Tierpopulationen dienen (Urteil BGer 1A.173/2000 vom 5. November 2001 E. 4b [nicht publiziert in BGE 128 II 1]; Urteile BVGer A-486/2021 vom 17. Juli 2023 E. 6.3.1, A-2997/2020 vom 18. Juli 2022 E. 11.3 und A-6319/2011 vom 17. September 2012 E. 5). Die Vogelwarte Sempach ermittelte in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Wildtierkorridore von überregionaler Bedeutung für die gesamte Schweiz (vgl. Otto Holzgang et al., Korridore für Wildtiere in der Schweiz, in: Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [Hrsg.], Schriftenreihe Umwelt Nr. 326, 2001, [nachfolgend: Bericht BUWAL Nr. 326], abrufbar unter: http://www.bafu.admin.ch/ > Themen > Biodiversität > Ökologische Infrastruktur > Wildtierkorridore > Dokumente > Korridore für Wildtiere in der Schweiz, abgerufen am 02.06.2025; Urteile A-486/2021 E. 6.3.1 und A-6319/2011 E. 7.3.1). Die Lage und Dimension der Wildtierkorridore sind auf dem Kartenviewer des Geoportals des Bundes ersichtlich (vgl. maps.geo.admin.ch > Karte: Wildtierkorridore Überregional). 4.4 Die Lokalisierung des Wildtierkorridors Risch basiert auf Befragungen von Wildhütern und Jagdverwaltern, einem Durchlässigkeitsmodell und Jagdstatistiken (vgl. Bericht BUWAL Nr. 326, S. 33). Im Vergleich zur Situation um die Jahrtausendwende, als die Erhebung der Daten erfolgt sein dürfte, präsentiert sich der Bereich Brüglen nicht grundsätzlich anders. Insbesondere war damals kein Sumpfgebiet und eine wesentlich dünnere Besiedlung vorhanden (vgl. maps.geo.admin Karte: SWISSIMAGE Zeitreise [Jahr 2000 und aktuell]). Zudem legt die Baudirektion des Kantons Zug glaubhaft dar, dass - trotz gesteigerter Naherholungsaktivitäten - nach wie vor stabile Rehpopulationen auf beiden Seiten der N04 vorhanden sind. Dies deutet auf, auch für andere Wildtiere, attraktive Lebensräume hin. Es darf folglich angenommen werden, dass Wild in dieser Gegend vorhanden ist und dieses eine Wildtierüberführung über die N04 und die Bahnlinie 653 nutzen würde. Nach dem Gesagten traf die Vorinstanz keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung, indem sie von der Existenz eines unterbrochenen Wildtierkorridors im Bereich Brüglen ausging.
5. Als nächstes kritisiert der Beschwerdeführer die Wahl des Standorts Brüglen für die Errichtung der Wildtierüberführung. 5.1 Der Beschwerdeführer bemerkt, zur intensiven Nutzung des Chilchbergwalds komme die stark befahrene Veloroute «Zug - Cham - Buonas - Meierskappel» dazu. Diese verlaufe entlang des Waldes und werde gerade in der Dämmerungszeit häufig frequentiert. Das Wild im Sijentalwald in Rotkreuz sei ebenfalls Störungen durch den Vita-Parcour und die Hundehalter ausgesetzt. Ausserdem sei das Gebiet Brüglen eine intensive Ackerbaulandschaft. Stark am Wachsen sei zudem die Agglomeration von Rotkreuz, Buonas und Risch. Dies führe sicher nicht zu einer Abnahme dieser Störfaktoren. Alle südlicheren Standortvarianten wären deshalb besser geeignet. Insbesondere der Standort Oberlaubach hätte klare Vorteile. So könnte die Wildtierüberführung zwischen zwei Waldstücken über die N04 und die Bahnlinie 653 erstellt werden. Diese würde sich ebenfalls gut in die Landschaft einfügen und nahe bei der Halbinsel Chiemen liegen. 5.2 Die Vorinstanz und das ASTRA verweisen auf den Kurzbericht «Standortevaluation Spezifisches Querbauwerk» vom 30. Januar 2018 (nachfolgend: Kurzbericht), auf welchem die summarischen Ausführungen im technischen Bericht zur Standortwahl basieren. Der Standort Brüglen habe sich als Bestvariante erwiesen. Anthropogene Störungen seien als Aspekt in die Standortevaluation eingeflossen. Selbst diesbezüglich habe sich der Standort Brüglen im Vergleich zu den anderen Standorten als vorteilhafter gezeigt, insbesondere wenn die Machbarkeit der Zuleitstrukturen betrachtet werde. Im dicht besiedelten und intensiv genutzten Raum «Meierskappel - Buonas - Rotkreuz» seien solche Störungen für die Wildtiere nicht gänzlich zu eliminieren. Gegen den Standort Oberlaubach hätten wildtierbiologische Gründe gesprochen, welche die primäre Zielsetzung des Projekts massgeblich einschränken würden. Aus fachlicher und planerischer Sicht sei von diesem Standort klar abzusehen. Er schneide gar mit Abstand am schlechtesten ab. 5.3 Das BAFU und das ARE erachten die im Kurzbericht angewandten Kriterien als sinnvoll und angemessen. Aus ihrer Sicht ist dem Standort Brüglen zu Recht den Vorzug gegeben worden. 5.4 5.4.1 Der Bund hat die einheimische Tier- und Pflanzenwelt sowie ihre biologische Vielfalt und ihre natürlichen Lebensräume zu schützen (vgl. Art. 1 Bst. d des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 [NHG; SR 451]). Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen (Art. 18 Abs. 1 NHG). Biotope werden insbesondere durch Massnahmen zur Wahrung oder nötigenfalls Wiederherstellung ihrer Eigenart und biologischen Vielfalt geschützt (Art. 14 Abs. 2 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991 [NHV; SR 451.1]). Wildtierkorridore haben die Funktion, verschiedene Biotope miteinander zu verbinden. Ohne solche Verbindungen können gegebenenfalls Schutzziele von Biotopen von nationaler Bedeutung nicht nachhaltig sichergestellt werden. Wildtierkorridore sind deshalb den Biotopen gleichzustellen (Urteil 1A.173/2000 E. 4b; Urteile A-486/2021 E. 6.3.1 und A-2997/2020 E. 11.3). 5.4.2 Primäres Instrument, um Biotope von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung zu schützen, ist die kantonale und kommunale Richt- und Nutzungsplanung (Urteile A-486/2021 E. 6.3.1 und A-6319/2011 E. 9.2, m. w. H.). Der Bundesrat genehmigt die Richtpläne und ihre Anpassungen (vgl. Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [RPG; SR 700]). Richtpläne sind für die Behörden verbindlich (Art. 9 Abs. 1 RPG). Sie binden Bund und Kantone gleichermassen; in erster Linie die Regierungen mitsamt den unterstellten Verwaltungsbehörden. Bedeutung erlangt der Richtplan insbesondere im Zuge sachgesetzlicher Plangenehmigungen (Urteil A-486/2021 E. 6.3.2 m. H.). Der Richtplan zeigt einerseits an, in welcher Weise von Handlungsspielräumen Gebrauch gemacht werden soll, die das Recht zu Verfügung stellt. Er formuliert lediglich Ermessensdirektiven (Urteil BGer 1C_98/2012 vom 7. August 2012 E. 5.1; Urteil A-486/2021 E. 6.3.2 m. H; Urteil BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 18.2). Zum anderen äussert sich der Richtplan allein zu räumlichen Anliegen des Gemeinwesens. Die im Einzelfall notwendige Abwägung mit weiteren (privaten und nicht-räumlichen öffentlichen Interessen) bleibt noch vorzunehmen (vgl. Urteil BGer 1A.154/2002 vom 22. Januar 2003 E. 4.2; Urteil A-486/2021 E. 6.3.2; Urteil BVGer A-1112/2012 vom 27. Mai 2013 E. 7.4). 5.4.3 Zu den Nationalstrassen gehören neben dem Strassenkörper alle Anlagen, die zur technisch richtigen Ausgestaltung der Strassen erforderlich sind, mitunter Bauten und Anlagen zum Schutz der Umwelt (Art. 6 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 [NSG; SR 725.11] i. V. m. Art. 2 Bst. l der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 [NSV; SR 725.111]). Dafür sind sachgerechte Standorte zu bestimmen (vgl. Art. 3 Abs. 4 RPG). Die Standortwahl soll vernünftigen Überlegungen folgen, wobei die Zweckbestimmung des geplanten Werks wegleitend ist (Urteile BVGer A-1040/2020 vom 8. Februar 2021 E. 6.5.3 und A-1813/2009 vom 21. September 2011 E. 14.6.3). Dort, wo das anwendbare Recht Handlungsspielräume öffnet, setzt die Plangenehmigung eine umfassende Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Interessen voraus (vgl. BVGE 2016/35 E. 3.3). Für die Interessenabwägung sind deshalb Alternativen bzw. Varianten in Betracht zu ziehen (statt vieler Urteil BVGer A-1910/2021 vom 15. März 2024 E. 3.3). In erster Linie ist es Sache der Betroffenen, im Einspracheverfahren Alternativvorschläge möglichst genau und umfassend vorzubringen (Urteile BVGer A-5018/2021 vom 18. September 2023 E. 9.4.1 und A-4025/2021 vom 3. August 2023 E. 1.4.1). Gleichermassen hat die Plangenehmigungsbehörde von sich aus zu prüfen, ob andere Varianten (näher) in Betracht zu ziehen sind (Urteil BGer 1C_137/2009 vom 7. September 2009 E. 1; BVGE 2016/13 E. 1.3.4). 5.5 5.5.1 Im Zeitpunkt der Plangenehmigung war der kantonale Richtplan 2004 in Kraft. Der Wildtierkorridor Nr. 21 Risch-Chilchberg-Breiten wurde im Richtplantext festgesetzt (L 6.1.1). Dessen Kartierung in der Richtplankarte erweist sich als sachgerecht, nachdem dessen Lage auf wildtierökologischen Erkenntnissen beruht (vgl. oben E. 4.4). Bund, Kanton und die Gemeinden wurden angehalten, die Durchgängigkeit des Wildtierkorridors zu verbessern und die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, unter anderem bei bestehenden Strassen oder Trassees (L 6.1.2). Das ASTRA war damit verpflichtet, die Wildtierüberführung grundsätzlich im vom Richtplan festgelegten Bereich zu planen (vgl. oben E. 5.4.2). 5.5.2 Im Kurzbericht wurden für die Erstellung einer Wildtierüber- oder unterführung zwei Standorte innerhalb des im Richtplan festgesetzten Wildtierkorridors («Brüglen» und «südlich Brüglen») sowie zwei Standorte ausserhalb davon («Alueten, Unteralueten» und «Oberlaubach») evaluiert. Dazu wurden die Kriterien «Integration Landschaft», «Anthropogene Störungen», «Umfang Zuleitstrukturen», «Bauliche Unterstützung» und «Wildtierökologie» hinzugezogen. Die Kriterien je Standort wurden mit ++ (sehr gut erfüllt), + (gut erfüllt), 0 (neutral beurteilt), - (schlecht erfüllt) oder -- (sehr schlecht erfüllt) bewertet. 5.5.2.1 Gemäss Kurzbericht verliefen die N04 und die Bahnlinie 653 am Standort «Brüglen» in Tieflage und durchschnitten die Senke zwischen dem Chilch- und dem Rooterberg. An dieser Stelle könne eine spezifische Wildtierüberführung sehr gut in die Landschaft integriert werden. Das Gelände werde dadurch dem ursprünglichen Zustand wieder angepasst (Integration Landschaft: ++). Die Möglichkeit, das Bauwerk auf der Westseite der N04 anlässlich der Autobahnsanierung mit der bestehenden Hangvernagelung zu kombinieren, führe zu massiven Kostenersparnissen. Auf der westlichen Seite müssten keine Eingriffe oder Geländeanpassungen ausserhalb des Autobahnperimeters vorgenommen werden. Östlich der Wildtierüberführung würde das anstossende Landwirtschaftsland (nur) geringfügig beeinträchtigt (Bauliche Umsetzung: ++). Aus wildtierökologischer Sicht entspreche die Lage des Bauwerks mittig des Wildtierkorridors der Wunschlinie des ziehenden Wildes (Wildtierökologie: ++). Die anthropogenen Störungen würden voraussichtlich geringfügige Auswirkungen auf das Wild zeigen. Die gute, der Topographie folgende Integration des Bauwerks wiege diesen Nachteil wieder auf (Anthropogene Störungen: 0). Die Zuleitung der Wildtiere vom Chilchberg könne über extensiv bewirtschaftete Landwirtschaftsflächen erfolgen (Umfang Zuleitstrukturen: +). 5.5.2.2 Im Raum Oberlaubach zerschnitten die N04 und die Bahnlinie 653 eine Geländekuppe. Die beiden Verkehrsträger "lehnten" sich in östlicher Richtung an die vorhandene Geländeerhebung an. Auf der westlichen Seite verlaufe das Gelände tiefer als die N04. Auf beiden Seiten stosse ein Waldstück an die Verkehrsträger an. In der Senke verlaufe der Laubach. Die Topographie erlaube die Erstellung einer spezifischen Wildtierüberführung, welche sich gut in die Landschaft integrieren liesse (Integration Landschaft: +). Dafür müssten allerdings für die Erstellung der notwendigen, westlichen Rampen auf das Bauwerk grossflächige Schüttungen vorgenommen werden, was einen massiven Eingriff darstelle. Der heute bestehende Wald müsste grösstenteils vorübergehend entfernt und der Laubach in ein neues Bachbett verlegt werden (Bauliche Umsetzung: --). Demgegenüber seien menschliche Störungen auf das Wild im Bereich des Bauwerks sehr gering (Anthropogene Störungen: ++). Letzteres würde zwar einen Bezug zur Vernetzungsachse, welche auf Höhe Eichholz (weiteres Waldstück) parallel zur N04 und der Bahnlinie 653 verlaufe, aufweisen. Es würde jedoch weit vom Wildtierkorridor entfernt liegen. Ausserdem werde das Wild an dieser Stelle westlich der Autobahn in eine Geländekammer geführt, welche stark bebaut sei. Aufgrund der hangparallelen Anordnung von Meierskappel sei der Zugang zum Rooterberg erschwert. Der Sinn des Bauwerks sei an diesem Ort deshalb nicht gegeben (Wildtierökologie: --). Die zur Lenkung des Wildes notwendigen Zuleitstrukturen könnten zudem nur mit grössten Anstrengungen und auf Umwegen (der direkte Weg sei verbaut) umgesetzt werden (Umfang Zuleitstrukturen: --). 5.5.2.3 Die Bewertung der einzelnen Kriterien sind nachvollziehbar und schlüssig, was auch die Fachbehörden bestätigen (vgl. oben E. 5.3). Es ist zwar zutreffend, dass der Standort Oberlaubach bezüglich des Kriteriums «Anthropogene Störungen» (++) besser bewertet wird als der Standort Brüglen (0). Demgegenüber weist letzterer in allen anderen Punkten eine zum Teil deutlich bessere Bewertung auf, die der Beschwerdeführer nicht substantiiert in Zweifel zieht. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Standort Brüglen dem Standort Oberlaubach vorgezogen wurde. Ein Blick auf das aktenkundige Kartenmaterial zeigt denn auch, dass dem Wild der Weg vom und zum Rooterberg aufgrund des Siedlungsgebiets von Meierskappel tatsächlich erheblich erschwert wäre. Auch die überwiegenden Nachteile der Standorte «Südlich Brüglen» (nahe gelegene Erholungsnutzungen und Notwendigkeit massiver Geländeveränderungen) und «Alueten, Unteralueten» (Lage ausserhalb des Wildtierkorridors sowie wildtierökologisch nachteilige Erfordernis einer Wildtierunterführung [insbesondere für den Rothirsch]) gegenüber dem Standort «Brüglen» werden im Kurzbericht überzeugend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 5.5.3 Zusammengefasst erweist sich die Wahl des Standorts Brüglen für den Bau der Wildtierüberführung als rechtens.
6. Weiter beantragt der Beschwerdeführer die Überarbeitung bzw. Änderung des vorgesehenen Fahrzeugrückhaltesystems entlang des Flurwegs «Brüglen». 6.1 Hierzu führt der Beschwerdeführer aus, der besagte Flurweg sei lediglich 3.5 m breit. Gegenwärtig müssten Fussgänger (u. a. Senioren und Familien mit Kinderwagen), Hundehalter, Velofahrer und weitere Nutzer zwingend vor seinen landwirtschaftlichen Fahrzeugen, die mit den Anbaugeräten ebenfalls 3.5 m breit seien, über die ganze Länge des geplanten Korridors hergehen. Ein Kreuzen sei unmöglich. Auf einer Länge von 100 m sei auf der westlichen Seite eine Felswand. Auf der östlichen befänden sich die Leitplanken, gefolgt vom Wildzaun und einer hohen Strassenböschung mit Hecken. Der Wildzaun diene für diese Gruppen als Absturzsicherung. Komme dieser und die Leitplanke ganz oder teilweise weg, würden die Passanten versuchen, autobahnseitig auf die Wildtierüberführung auszuweichen. Dies bringe ein grosses Absturzrisiko mit sich und stelle eine Unfallgefahr dar. Mit Dornhecken und einem offenen Fahrzeugrückhaltesystem könne zwar eventuell die Sicherheit seiner Fahrzeuge, jedoch nicht jene der Passanten gewährleistet werden. Ferner werde der Flurweg teilweise täglich für Gross- und Kleinviehtriebe genutzt. Es müsse verhindert werden, dass das Vieh die Wildtierüberführung betrete. Daher seien zwingend Projektanpassungen für eine korridorseitige Verbeiterung des Flurwegs von mindestens 1.5 m zu machen. Überdies sei die Öffnung des neuen Fahrzeugrückhaltesystems auf eine nur minimal nötige Distanz vorzunehmen. Der Wildzaun und die Leitplanken seien beim Bau der N04 in den siebziger Jahren von seinem Grossvater als Eigentümer so ausbedungen worden. Dies habe Bestandesgarantie. Deren Nutzen und Sicherheit müssten bei einer Änderung auf jeden Fall bestehen bleiben. Neue Varianten bräuchten seine Einwilligung. 6.2 Die Vorinstanz und das ASTRA weisen darauf hin, die Beibehaltung der Leitplanken würde die Funktionalität des Wildtierkorridors in unzumutbarer Weise beeinträchtigen. Mit dem neuen, durchlässigeren Fahrzeugrückhaltesystem werde die Passierbarkeit für die Wildtiere dagegen sichergestellt und die Interessen des Beschwerdeführers angemessen berücksichtigt. Im Weiteren werde die Böschung zwischen dem Flurweg und der Oberfläche des neuen Bauwerks phasengerecht und im Rahmen des technisch möglichen optimiert (abgeflacht). Die Situation für die Fussgänger werde dadurch nochmals verbessert. Für die bestehenden Leitplanken könne keine «Bestandesgarantie» geltend gemacht werden. Ohnehin hätten diese aus normativer Sicht das Ziel, die Verkehrsteilnehmenden auf der N04 vor herunterfallenden Fahrzeugen zu schützen und nicht primär den Absturz der Landwirtschaftsfahrzeuge zu verhindern. Mit der neuen Wildtierüberführung könne theoretisch ganz auf ein Fahrzeugrückhaltesystem verzichtet werden, da die landwirtschaftlichen Fahrzeuge auf das Bauwerk, nicht aber auf die N04 fallen würden. 6.3 6.3.1 Die Nationalstrassen sollen insbesondere eine sichere Abwicklung des Verkehrs gewährleisten (vgl. Art. 5 Abs. 1 NSG). Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der militärischen Landesverteidigung und der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums, die Anliegen der Landesplanung oder des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzuwägen (Art. 5 Abs. 2 NSG). 6.3.2 Der Bestandesschutz resp. die Besitzstandsgarantie leitet sich aus der Eigentumsgarantie und aus dem Prinzip des Vertrauensschutzes ab. Sie gewährleistet im Baurecht, dass nach früherem Recht erstellte Bauten oder zulässige Nutzungen grundsätzlich unter neuem Recht fortbestehen dürfen (statt vieler Urteil BVGer A-2176/2021 vom 22. Mai 2024 E. 5.3). Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf den Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, die betreffende Person berührende Angelegenheit bezieht. Vorausgesetzt ist im Weiteren, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage hat vertrauen dürfen und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Ausserdem scheitert die Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (BGE 137 I 69 E. 2.5.1 und 129 I 161 E. 4.1). 6.4 6.4.1 Den Akten zufolge stehen die Leitplanken und der Wildzaun auf dem Grundstück GB Risch Nr. 1302 des ASTRA. Der Beschwerdeführer kann sich damit mangels Eigentümerstellung von vornherein nicht auf die Besitzstandsgarantie berufen (vgl. oben E. 6.3.2). Ebenso wenig vermag der Umstand, wonach sein Grossvater angeblich diese Vorrichtungen ausbedungen hatte, diese in ihrem Bestand zu schützen. Soweit sich der Beschwerdeführer damit sinngemäss auf den Vertrauensschutz beruft, sind ihm die höher zu gewichtenden öffentlichen Interessen an der Wiederherstellung des Wildtierkorridors an dieser Stelle - welche im Richtplan zum Ausdruck kommen - entgegenzuhalten (vgl. ebenda). Dass dafür der Wildzaun abgebaut werden muss, erklärt sich von selbst. Weiter kam die im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens beauftragte Wildtierökologin zum Schluss, dass Leitplanken im Zugangsbereich der Wildtierüberführung die Funktionalität des Wildtierkorridors beeinträchtigten und aus wildtierökologischer Sicht unzumutbar seien. So könnten wandernde Tiere in unbekannten Landschaften Gefahren und Störungen schlecht abschätzen und verhielten sich deshalb unmittelbar vor Engpässen besonders vorsichtig. Dies führe dazu, dass jedes - eigentlich überwindbare - Hindernis sie davon abhalten könne, weiterzuziehen. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und werden vom BAFU geteilt. Der Ersatz der Leitplanken durch ein wildtierfreundlicheres Rückhaltesystem, welches der Verwirklichung des Wildtierkorridors dient, erweist sich somit als zulässig. Die Details - wie der Schutz der Wildtierüberführung vor dem Betreten durch Vieh - können (soweit überhaupt relevant) in der nachträglichen Detailprojektierung geklärt werden (vgl. Art. 37 NSV). 6.4.2 Weiter bleibt mit der Erstellung der Wildtierüberführung eine sichere Abwicklung des Verkehrs auf der N04 gewährleistet, nachdem die Anlage ein Abkommen von Wild, Passanten oder Fahrzeuge vom Flurweg auf die Autobahn verhindern wird. Fraglich ist, ob durch deren Ausgestaltung die physische Integrität der Passanten auf dem Flurweg gefährdet sein könnte. Die Planbeilage g2 «Landschaftspflegerischer Begleitplan» vom 9. August 2021 sah entlang des Flurwegs eine auf die Wildtierüberführung abfallende Böschung mit einer Neigung von 2:3 vor. Dass einem Landwirtschaftsfahrzeug ausweichende Personen an einem solchen Hang den Halt verlieren und abrutschen könnten, erscheint möglich, kann aber offen gelassen werden. Die Planbeilage wurde auf Wunsch des Kantons Zug und des BAFU überarbeitet, da zwar eine Neigung von maximal 2:3 erlaubt, aber eine flachere Böschung für Wildtiere geeigneter wäre. Auf der revidierten Planbeilage vom 7. November 2022 weist die Böschung nun eine Neigung auf, bei welcher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine wesentliche «Absturzgefahr» für die Passanten besteht. Eine solche wird durch die grosszügige Pflanzung von teils bedornten Hecken bei der Grenze zum Flurweg zusätzlich relativiert. Ausserdem bestehen die für die Wildtiere begehbaren Flächen aus begrüntem Humus und damit einer weichen Unterlage. Eine ernsthafte Unfallgefahr ist deshalb nicht erkennbar. Passanten mit Kinderwagen dürften aufgrund der engen Platzverhältnisse ohnehin wie bisher weiterlaufen, bis sich eine sichere Kreuzungsgelegenheit ergibt. Schliesslich sind unmittelbar südlich vor der geplanten Wildtierüberführung bergseitig freie Flächen vorhanden, die ein vorausschauendes Ausweichen ermöglichen dürften. Zusammengefasst wird sich mit dem Bau der Wildtier-überführung keine besondere Gefährdung für die Passanten ergeben. Vielmehr präsentiert sich die Situation - wie die Vorinstanz und das ASTRA nebenbei zu Recht bemerken - nicht anders als auf vielen Wanderwegen im Mittelland, die eigenverantwortlich begangen werden und ohne jegliche Absturzsicherungsmassnahmen auskommen. Die Verbreiterung des Flurwegs um 1.50 m bei der zukünftigen Wildtierüberführung ist deshalb nicht erforderlich. Sie wäre - wie der Kanton Zug nachvollziehbar darlegt - nachteilig für das Funktionieren oder den Bau der Wildtierüberführung, weil die Böschung entweder wieder steiler ausgestaltet oder das Gelände mit viel Material ausgeflacht werden müsste. Angesichts des geringen Gefahrenpotenzials erscheint dies unverhältnismässig. 6.5 Im Ergebnis besteht kein Anlass für eine Überarbeitung des vorgesehenen Fahrzeugrückhaltesystems auf Stufe Ausführungsprojekt bzw. für eine Verbreiterung des Flurwegs.
7. Sodann verlangt der Beschwerdeführer die Anpassung der Böschung auf der Ostseite der Wildtierüberführung. 7.1 Dazu bemerkt der Beschwerdeführer, nach der ersten Projektvorstellung vom 31. August 2017 habe das ASTRA in seiner Aktennotiz Folgendes festgehalten: «Das Astra bekräftigt, dass die Interessen der Bewirtschafter so gut wie möglich in das Projekt einfliessen werden. Beispielsweise wird bei den Böschungen auf eine Minimierung des Verbrauchs an Ackerland geachtet.». Die Böschung sei deshalb mit einem Neigungswinkel von 2:3 bis zum jetzigen gewachsenen Boden auf seinem Grundstück durchzuziehen. Jedenfalls sofern dies nicht alleine durch bauliche Anpassungen auf den Grundstücken des ASTRA und der Schweizerische Bundesbahnen AG SBB gemacht werden könne. Die vorgesehene Böschungsneigung von 18% auf seinem Grundstück lehne er ab, weil dann die Bewirtschaftung nicht mehr funktioniere. Ohnehin habe er am 25. Oktober 2019 anlässlich einer weiterer Projektvorstellung eine alternative, aber unbeachtete Ausgestaltung der Wildtierüberführung skizziert. Als weitere Option habe er eine Aufschüttung über die Fläche des für das Bauwerk temporär benötigten Installationsplatzes, welche ohnehin rekultiviert werden müsse, vorgeschlagen. Die Höhendifferenz von 1.25 m ab der Grundstücksgrenze zum bestehenden Terrain könnte so aufgefangen werden. Diese sei auf ca. 25 m auszuflachen. 7.2 Die Vorinstanz und das ASTRA erklären, eine vollständige Überspannung des Geländeeinschnitts innerhalb der Grundstücke des ASTRA und der SBB sei aus bautechnischen Gründen und normativen Vorgaben nicht möglich gewesen. Mit der nun vorgesehenen Böschungsneigung von 18% ab der Grundstücksgrenze könne die vorhandene Fruchtfolgefläche erhalten werden. Die Anlegung der Böschung sei für den Beschwerdeführer zumutbar. Zwar sei diese mit Einschränkungen, aber auch mit Erleichterungen verbunden. So entfalle die Schleppschlauchpflicht und alle Einschränkungen würden entschädigt. Ausserdem sei gegenüber Waldrändern, Hecken, Feld- und Ufergehölzen ein Pufferstreifen von 3 m Breite - gemessen ab dem äussersten Gehölzrand - einzuhalten. Auf den Pufferstreifen dürften keine Pflanzenschutzmittel und kein Dünger eingesetzt werden. Die vorgesehene 2:3-Böschung liege entlang des gesamten Bauwerks innerhalb der 3m-Pufferzone der bestockten SBB-Böschung. Ausgehend von dieser Betrachtung könne ein Verlust an intensiv genutzter Kulturfläche nicht anerkannt werden. Die vom Beschwerdeführer skizzierte alternative Wildtierüberführung sei abzulehnen. Diese hätte erhebliche Mehrkosten zur Folge, mache bautechnisch wenig Sinn und sei nicht verhältnismässig. Insbesondere wäre die dargestellte Einschränkung des Lichtraumprofils der SBB gegenüber dem Ausführungsprojekt nicht zulässig, weil sich das Bauwerk innerhalb der kritischen Distanz zu einer Weiche befinde. Es bestünde ein erhöhtes Anprallrisiko für die Abstützungen des Bauwerks (Wände). Zudem werde parallel zu den Gleisen ein Flucht- und Dienstweg benötigt. Weiter seien die SBB auf ausreichend Platz für den im Bereich des Bauwerks gelegenen Spurwechsel sowie für dessen Unterhalt und Ersatz angewiesen. Auch müsse die heute auf der Ostseite oberhalb der Fahrleitung geführte Speiseleitung im Bereich des Bauwerks erdverlegt werden. Für das Hochspannungs-Kabeltrassee werde ebenfalls Platz benötigt. Schliesslich sei eine grossräumige «Ausebnung» des Grundstücks im Bereich des geplanten Installationsplatzes aufgrund der schutzbedürftigen Fruchtfolgeflächen nicht zielführend. Synergien mit der Rekultivierung der Installationsflächen existierten keine. Heutzutage werde der Oberboden auf Installationsflächen nicht mehr temporär abgetragen, sondern mittels Aufbringen einer Schutzschicht vor negativen Auswirkungen geschützt. Rekultivierter Boden würde auch meist nicht die Qualität von natürlich gewachsenem Boden erreichen. Im Übrigen seien aus wildtierökologischer Sicht die Abstufungen im Terrain zu begrüssen. Diese ermöglichten den Wildtieren, sich in den Geländesprüngen bei Bedarf zu verstecken und die Passage in mehreren Etappen zu durchqueren. Die Ausgestaltung in einer Ebene wäre diesbezüglich nicht zweckdienlich. 7.3 Das BLW bringt bezüglich der Inanspruchnahme der Fruchtfolgeflächen keine Ergänzungen an. Das ARE weist darauf hin, dass eine Hangneigung von bis zu 18% als Qualitätskriterium für neu im Fruchtfolgeflächen-Inventar aufzunehmende Flächen gelte. Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung einer solchen Fläche sei mithin durchaus möglich. Soweit die übrigen Qualitätskriterien erfüllt seien, gelte die Fläche mit der geplanten Böschung nach entsprechender Rekultivierung weiterhin als Fruchtfolgefläche. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer skizzierten alternativen Ausgestaltung der Wildtierüberführung unterstützt das BAV grundsätzlich die Ausführungen des ASTRA. Es schliesst sich diesen inhaltlich an. 7.4 7.4.1 Soweit in einem nationalstrassenrechtlichen Plangenehmigungsverfahren Enteignungen notwendig sind, finden die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 711) Anwendung (vgl. Art. 26a Abs. 2 NSG). Das Enteignungsrecht kann geltend gemacht werden für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen, sowie für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind (Art. 1 Abs. 1 EntG). Es kann nur geltend gemacht werden, wenn und soweit es zur Erreichung des Zweckes notwendig ist (Art. 1 Abs. 2 EntG). Der mit der Enteignung einhergehende Eingriff in das Eigentum muss sich zwar auf ein Minimum, jedoch nicht auf das absolut Notwendige beschränken, sondern darf sich auf alles erstrecken, was zur angemessenen Realisierung eines Werks erforderlich ist. Die Beurteilung der Notwendigkeit kommt damit einer Verhältnismässigkeitsprüfung gleich. Danach muss eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich sein und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweisen (statt vieler BGE 149 I 291 E. 5.8). Die Frage der Zulässigkeit der Enteignung hängt namentlich auch davon ab, ob alternative, bessere Varianten vorhanden sind. Die Variantenprüfung gibt im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung Antwort auf die Frage der Erforderlichkeit (zum Ganzen statt vieler Urteile BVGer A-4803/2022 vom 21. Januar 2025 E. 5.3 und A-4113/2021 vom 3. August 2023 E. 3.6). Die Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen (Art. 16 EntG). Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen (Art. 19 Satz 1 EntG). 7.4.2 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden müssen darauf achten, die Landschaft zu schonen; insbesondere sollen der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, die besonderen Schutz verdienen, erhalten bleiben. Dem Schutz von Fruchtfolgeflächen ist erhebliche Bedeutung beizumessen. Es ist zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, Fruchtfolgeflächen zu anderen als landwirtschaftlichen Zwecken in Anspruch zu nehmen, wenn dies durch entgegenstehende, höher zu gewichtenden Interessen gerechtfertigt erscheint. Hierfür ist jedoch eine umfassende Abwägung aller privaten und öffentlichen Interessen erforderlich (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. a RPG; Art. 26 ff. der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV; SR 700.1]; ferner Art. 104a Bst. a BV; BGE 134 II 217 E. 3.3 m. H.; Urteile BGer 1C_408/2016 vom 3. April 2017 E. 2.3 f. und 1C_556/2013 vom 21. September 2016 E. 12.2; Urteil A-486/2021 E. 4.10.1). 7.5 7.5.1 Östlich der Bahnlinie 653 befindet sich eine steil ansteigende Bahnböschung. Diese liegt auf dem Grundstück GB Risch Nr. 1324 der SBB. Daran grenzt jenes des Beschwerdeführers an (GB Risch Nr. 1351). Es ist geplant, die Böschung abzutragen und an jener Stelle das Fundament sowie die östliche Stützmauer der Wildtierüberführung zu errichten. Auf der Hinterfüllung und dem Grundstück des Beschwerdeführers soll der Übergang auf die Wildtierüberführung erstellt werden. Zu diesem Zweck ist die Anlegung einer abfallenden Böschung mit einer Neigung von 2:3 auf dem Grundstück der SBB vorgesehen. Die Böschung soll auf dem Grundstück des Beschwerdeführers mit einer Neigung von 18% fortgeführt werden, bis sie in das heutige Terrain übergeht. Diesbezüglich ist die Eintragung einer entsprechenden Dienstbarkeit (Anlegen einer Böschung) beabsichtigt. Als Bestandteil der Wildtierüberführung, die der Sanierung eines überregionalen Wildtierkorridors dient, liegt deren Erstellung im öffentlichen Interesse (vgl. oben E. 5.4.1 und 6.4.1). 7.5.2 Fraglich ist, ob die Böschungsneigung von 18% notwendig bzw. verhältnismässig ist. Diese ist zweifellos geeignet, um dem Wild den Übergang auf die angrenzende steilere Böschung zu ermöglichen. Alsdann bezweckt sie gleichzeitig den vollständigen Erhalt der besonders schützenswerten Fruchtfolgeflächen auf dem Grundstück des Beschwerdeführers. Solange diese Neigung nicht überschritten wird, gilt die diesbezügliche Fläche weiterhin als Fruchtfolgefläche (vgl. ARE, Sachplan Fruchtfolgeflächen, Erläuterungsbericht, 2020, S. 16). 7.5.2.1 Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Fortführung der Böschungsneigung von 2:3 bis auf sein Grundstück ginge mit dem Verlust von Fruchtfolgeflächen einher (vgl. oben E. 7.5.2), was es grundsätzlich zu verhindern gilt (vgl. oben E. 7.4.2). Zudem wäre die steilere Böschung aus wildtierökologischer Sicht nachteiliger als eine abgestufte bzw. flachere (vgl. oben E. 6.4.2). Dem steht das Interesse des Beschwerdeführers gegenüber, keine aus seiner Sicht nicht bewirtschaftbare Fruchtfolgefläche zu erhalten. Dass eine Fruchtfolgefläche mit einer Neigung von 18% nicht zu bewirtschaften wäre, trifft nach Ansicht der Fachbehörden, welche zusätzlich durch landwirtschaftsrechtliche Bestimmungen gestützt wird (vgl. Anhang 2 Ziff. 552 Abs. 1 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 [LRV; SR 814.318.142.1]; Art. 71 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom 29. April 1998 i. V. m. Art. 43 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013 [DZV; SR 910.13]), nicht zu. Zwar ist die Bewirtschaftung im Vergleich zu einer ebenen Fläche zweifellos erschwert und eine Neigung von 18% bei Fruchtfolgeflächen wird als gerade noch bewirtschaftbar erachtet. Der Beschwerdeführer bestreitet allerdings nicht, dass aufgrund der einzuhaltenden Pufferzonen eine intensive Bewirtschaftung der ganzen Böschung ohnehin nicht erlaubt wäre. Er anerkennt ferner seine Befreiung von der Schleppschlauchpflicht. Die erschwerten Bedingungen werden damit relativiert. Ausserdem wird er für die Nachteile, die sich aus der neuen Hangneigung ergeben, entschädigt werden (vgl. oben E. 7.4.1). Vor diesem Hintergrund überwiegt das Interesse am vollständigen Erhalt der besonders schützenswerten Fruchtfolgefläche jenes des Beschwerdeführers an einer möglichst einfachen Bewirtschaftung seines Grundstücks. 7.5.2.2 Zur Darlegung einer alternativen baulichen Ausgestaltung der Wildtierüberführung reichte der Beschwerdeführer eine mit «Mögliche Anpassungen der Anschlusspunkte am Bauwerk für nachhaltige Lösungen im Sinne von Eingriffen und Veränderungen der Topographie» betitelte Skizze ein. Diese sieht im Vergleich zur geplanten Wildtierüberführung anstatt einer flachen, eine von der westlichen Seite her gesehen leicht abfallende Überdeckung vor. Zu diesem Zweck müsste der Flurweg Brüglen verbreitert und die daran anschliessende Böschung aufgefüllt werden. Auf der Höhe der Bahnlinie 653 würde das aufgeschüttete Terrain etwas steiler werden und dann auf der Höhe der Bahnböschung eine Neigung von 2:3 bis zur Parzellengrenze aufweisen. Terrainveränderungen auf dem Grundstück des Beschwerdeführers wären keine vorgesehen. Nach seiner Ansicht würde der Sandsteinfelsen auf der Ostseite dem Anlagedruck standhalten. Das Wild würde die Überführung aufgrund der kürzeren ostseitigen und der flacheren westseitigen Böschung besser annehmen. Auf der Westseite wäre keine Absturzsicherung mehr nötig und die landschaftliche Einbettung wäre besser. Bereits im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens nahm der Projektverfasser der Wildtierüberführung (Amtsvariante) zu diesem Vorschlag Stellung. Nach ihm würde die Amtsvariante unter anderem aufgrund ihrer geringeren Abmessungen und Terrainveränderungen zu geringerem Materialverbrauch, kleineren Aushub- und Verfüllungsvolumina, weniger Transporten sowie einem niedrigeren Unterhaltsaufwand während der Nutzungsdauer führen. Beim Alternativvorschlag würde dagegen der deutlich höhere liegende Anschluss auf der Westseite zu einer hohen Wand sowie mehr seitlichem Erddruck und damit zu einer noch höheren asymmetrischen Beanspruchung des Tragwerks führen. Die statistische Machbarkeit müsse zumindest in Frage gestellt werden und es wären diverse Mehraufwendungen damit verbunden (Fundation, zusätzliche Massnahmen wegen des westseitigen Erddrucks, stärkere Wände und allenfalls Decken, etc.). Der Sandstein auf der Ostseite sei für die Aufnahme von horizontalen Lasten sehr schlecht geeignet. Wegen der starken Klüftung und den Schichtfugen könne dieser Horizontalkräfte nicht ohne Zusatzmassnahmen aufnehmen. Solche (z. B. Druckpfähle oder Betonriegel) seien aufwändig und kostenintensiv und würden das Grundstück des Beschwerdeführers tangieren. Eine Anhebung der Nivellette würde zu einem wesentlich markanter in Erscheinung tretenden Bauwerk führen. Mithin wären beidseitig zusätzliche Stütz- respektive Flügelmauern erforderlich, die schwierig in die Landschaft zu integrieren seien. Ausserdem würde die Fläche der Durchfahrtsöffnungen um beinahe 50% vergrössert, was in einer wesentlich auffälligeren und unnatürlicheren Portalsituation resultieren dürfte. Nach dem Gesagten wäre die vom Beschwerdeführer skizzierte Alternative hinsichtlich des Erhalts von Fruchtfolgeflächen zwar vorteilhafter als die von ihm vorgeschlagene durchgehende Böschung mit einer Neigung von 2:3 (vgl. oben E. 7.5.2.1). Im Vergleich zur Amtsvariante bliebe die Fruchtfolgefläche jedoch gleich gross. Lediglich die Neigung wäre anders, was mit einer leichteren Bewirtschaftung einhergehen würde. Indes lässt sich nach den unbestrittenen Ausführungen des ASTRA, die vom BAV geteilt werden, der Vorschlag des Beschwerdeführers aus Gründen der Bahnsicherheit nicht realisieren. Und selbst wenn bahnsicherheitstechnische Bedenken keine Rolle spielen würden, wäre dessen Realisierung nach den schlüssig erscheinenden Darlegungen des Projektverantwortlichen mit erheblichen Mehraufwendungen und -kosten verbunden. Dem würden keine erheblichen Vorteile gegenüberstehen. Insbesondere ergäbe sich aufgrund der massiveren Dimensionierung des Bauwerks aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine bessere Integration in die Landschaft. Die skizzierte Alternative ist damit nicht der Amtsvariante vorzuziehen. 7.5.2.3 Schliesslich käme es auch bei der vorgeschlagenen Auffüllung des Grundstücks GB Risch Nr. 1351 zu keinem Verlust von Fruchtfolgeflächen und zu keinen erschwerten Bedingungen für deren Bewirtschaftung. Die Anordnung einer solch grossflächigen und voluminösen Terrainveränderung einzig zur Vermeidung einer erschwerten Bewirtschaftung erscheint jedoch nicht verhältnismässig zu sein. Es ist zwar zutreffend, dass auf der Ostseite die Errichtung eines Installationsplatzes mit einer Fläche von 1'000 m2 vorgesehen ist. Gemäss technischem Bericht und der Umweltnotiz wird an jener Stelle der Oberboden jedoch nicht abgetragen, sondern mit einer Kiesauflage geschützt. Terrainveränderungen sind deshalb nicht nötig, weshalb auch keine möglichen Synergien für die beantragte Auffüllung bestehen. Im Übrigen darf zwar die Mächtigkeit des Bodens künstlich verändert werden, soweit seine Fruchtbarkeit nicht nachhaltig beeinträchtigt wird (vgl. Art. 33 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 [USG; SR 814.01] i. V. m. Art. 2 Abs. 4 der Verordnung über Belastungen des Bodens 1. Juli 1998 [VBBo; SR 814.12]). Mit Blick auf das Vorsorgeprinzip sind solche Bodenbelastungen nach Möglichkeit jedoch generell zu vermeiden (vgl. Philipp Rebsamen, Nachhaltigkeit in der Bodennutzung und Förderung der Siedlungsentwicklung nach innen: Rechtliche Umsetzung, in: Schriften zum Recht des ländlichen Raums [RIR], Band 15, 2021, S. 68). Insbesondere Böden mit einem bestehenden hohen Erfüllungsgrad der ökologischen Bodenfunktionen (u. a. Produktionsfunktion) sollen als Standorte für Terrainveränderungen nicht in Betracht gezogen werden (BAFU, Terrainveränderungen zum Zweck der Bodenaufwertung, 2024, S. 17). Die Baudirektion des Kantons Zug legte diesbezüglich dar, dass im Bereich der zukünftigen Wildtierüberführung gutes Ackerland vorhanden sei, allerdings mit Stauwasser als limitierender Standortfaktor. Weder sei die Fläche anthropogen degradiert noch sei sie von minderer Qualität. Die Stauwassersituation würde mit einer Auffüllung nicht verändert. Eine Auffüllung einzig zur Bewirtschaftungserleichterung sei aus Sicht des kantonalen Amts für Umwelt nicht zulässig. Die Ausführungen sind nachvollziehbar; auch dieser Aspekt spricht gegen die beantragte Auffüllung der Fläche. Der Vorschlag des Beschwerdeführers erweist sich damit nicht als besser als die Amtsvariante. 7.5.2.4 Zusammengefasst ist keine der Varianten des Beschwerdeführers der Amtsvariante vorzuziehen. Die Anlegung einer Böschung mit einer Neigung von 18% auf dem Grundstück des Beschwerdeführers ist damit erforderlich. 7.5.3 Der besagte Neigungswinkel wurde gewählt, um dem Wild den Aufstieg auf die Wildtierüberführung zu ermöglichen, ohne dafür den Verlust von Fruchtfolgeflächen in Kauf nehmen zu müssen. Die getroffene Lösung wahrt damit gleichzeitig die Interessen der Wildtierökologie und der Ernährungssicherheit. Der Beschwerdeführer verliert dadurch kein Landwirtschaftsland, sondern muss eine erschwerte Bewirtschaftung in Kauf nehmen, wofür er indes entschädigt werden wird. Ausserdem handelt es sich mit Blick auf den Enteignungsplan um eine relativ kleine Fläche des Grundstücks GB Risch Nr. 1351. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Böschungsneigung von 18% als zumutbar für den Beschwerdeführer. 7.6 Zusammengefasst ist die vorgesehene Dienstbarkeit (Anlegung einer Böschung) auf dem Grundstück des Beschwerdeführers zulässig.
8. Des Weiteren fordert der Beschwerdeführer sinngemäss, dass die ausserhalb des Projektperimeters des ASTRA zu erstellenden Zuleitstrukturen mit der Wildtierüberführung zu koordinieren und vor der Erteilung der Plangenehmigung festzusetzen seien. 8.1 Dazu führt der Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz schiebe die Verantwortung für einen funktionierenden Wildwechsel über den Korridor auf den Kanton ab. Die Zuleitstrukturen müssten vor der Erteilung der Plangenehmigung aufgezeigt werden, da diese seine unternehmerischen Freiheiten einschränkten, die Bewirtschaftung erschwerten und Wildschäden an den Kulturen verursachten. Für diese Nachteile, die notwendigen Dienstbarkeiten sowie allfällige Anpassungen an den Zuleitstrukturen sei ihm ein dauerhaftes Pachtrecht von mindestens vier Hektaren am Grundstück GB Risch Nr. 1357, das dem Kanton Zug gehöre, zu gewähren. Weiter verlange er ein Recht auf Einzäunung der bestehenden Spezialkultur Weinreben am Niggenbühl. Ausserdem gebe es auf keiner Seite einen Zugang, um mit leichten Pfleggerätschaften zwecks Pflege der Vegetation auf die Überführung zu gelangen. Dafür müsste westseitig sowie eventuell ostseitig quer zur steilen Böschung ein schmaler Unterhaltsweg von ca. 3 m mit geschotterten Fahrspuren geplant werden. Ein Zufahrtsrecht über seine Grundstücke bestehe nicht. Dieses müsste zwingend vor der Plangenehmigung mit ihm ausgehandelt und schriftlich festgehalten werden. 8.2 Die Vorinstanz und das ASTRA weisen darauf hin, für die Zuleitstrukturen im weiteren Umfeld der Wildtierüberführung sei der Kanton zuständig. Im Plangenehmigungsverfahren seien deshalb nur die Wildtierüberführung und die unmittelbar damit verknüpften Zuleitstrukturen genehmigt worden. Die inhaltliche Koordination zwischen den Massnahmen sei jedoch erwiesenermassen erfolgt. Gemeinsam sei ein übergeordnetes Konzept für die Zuleitstrukturen erstellt worden. Die wesentlichen Massnahmen des Kantons seien im technischen Bericht informativ aufgeführt. Die Details würden im Rahmen von laufenden und geplanten Vernetzungsprojekten in Absprache mit dem Kanton Zug umgesetzt. Im Sinne der Verfahrensökonomie würden die Verhandlungen mit den Grundeigentümern erst nach der Genehmigung der Wildtierüberführung als Schlüsselmassnahme für die Sanierung des Wildtierkorridors intensiviert. Im Übrigen sei der Zugang zur Wildtierüberführung für Unterhalt und Pflege im erforderlichen Umfang ausgewiesen. Die Konkretisierung von Dienstbarkeiten durch entsprechende Vereinbarungen erfolge nach der rechtskräftigen Genehmigung des Projekts. 8.3 Der Kanton Zug bemerkt, die Zuleitstrukturen würden im Rahmen des laufenden Vernetzungsprojekts «VP Ennetsee» konkretisiert und gemeinsam mit den betroffenen Bewirtschaftenden geplant. Gemäss aktuellem Stand seien die meisten Leitstrukturen auf kantonseigenen Flächen vorgesehen. Auf dem Grundstück des Beschwerdeführer seien grundsätzlich gar keine zusätzlichen Zuleitstrukturen erforderlich. Und selbst wenn, wäre sein Einverständnis eine zwingende Voraussetzung. Zwar wäre eine dauernde Extensivierung der westlich an den Wildtierübergang direkt angrenzenden Böschung sehr zu begrüssen. Dafür wäre der Kanton auch bereit, über eine entsprechende Kompensation durch Pachtland zu verhandeln. Der pauschalen Forderung nach vier Hektaren Pachtland auf ihrem Grundstück als Entschädigung für die Belastung durch den Wildtierkorridor könne hingegen nicht entsprochen werden. 8.4 8.4.1 Die Ausführungsprojekte geben Aufschluss über Art, Umfang und Lage des Werkes samt allen Nebenanlagen, die Einzelheiten seiner bautechnischen Gestaltung und die Baulinien (vgl. Art. 21 Abs. 1 NSG). Das Departement erteilt die Plangenehmigung für die Ausführungsprojekte (Art. 26 Abs. 1 NSG). Ausführungsprojekte sind nicht auf Nationalstrassenbestandteile im Sinne von Art. 6 NSG und Art. 2 NSV beschränkt, sondern können weitere bauliche und gestaltende Vorkehrungen und flankierende Massnahmen umfassen. Diese müssen unabdingbar mit der Nationalstrasse verbunden sein, um Bestandteil des Ausführungsprojekts zu bilden (BGE 149 II 269 E. 4.2 und 122 II 165 E. 16b; Urteile BVGer A-1970/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 9.2 f und A-5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 3.6). Dies gilt ebenfalls für wildtierbedingte Zuleitstrukturen (vgl. Urteil A-6319/2011 E. 7.3.2). 8.4.2 Der Koordinationsgrundsatz gemäss Art. 25a RPG verlangt, dass die für die Errichtung einer Baute erforderlichen Verfügungen materiell und soweit möglich formell koordiniert ergehen (vgl. Urteil BGer 1C_156/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 6.2.2). Zwar ist Art. 25a RPG nicht auf Bauvorhaben anwendbar, die der Bewilligungshoheit des Bundes unterstehen (Urteil BGer 1C_544/2008 vom 27. August 2009 E. 5.2). Indes muss auch für solche Vorhaben die Rechtsanwendung materiell koordiniert, das heisst inhaltlich abgestimmt werden, wenn für die Verwirklichung eines Projekts verschiedene materiellrechtliche Vorschriften anzuwenden sind und zwischen diesen ein derart enger Sachzusammenhang besteht, dass sie nicht getrennt und unabhängig voneinander angewendet werden dürfen (statt vieler BGE 137 II 182 E. 3.7.4.1). Diese Abstimmungspflicht betrifft primär das räumliche Ergebnis. Es ist eine räumliche Situation anzustreben, mit welcher die räumlichen Anliegen der verschiedenen planenden Gemeinwesen möglichst gut berücksichtigt werden (vgl. Urteil BGer 1C_536/2009 vom 16. Juni 2010 E. 2.5 f. [zu Art. 25a RPG]). 8.4.3 Der Bund unterstützt Projekte der Kantone zur Förderung der Vernetzung und der angepassten Bewirtschaftung von Biodiversitätsförderflächen sowie Bäumen (vgl. Art. 61 Abs. 1 DZV). Vor diesem Hintergrund haben regionale Vernetzungsprojekte (VP) im Kanton Zug unter anderem die Ausbreitungsmöglichkeiten der Flora und Fauna zu fördern (vgl. Ziff. 1.1 des Reglements des Zuger Landwirtschaftsamts zur Umsetzung von Art. 61, 62 und den Anhängen 4 [Teil B, Kapitel 16] und 7 [Kapitel 3.2] der DZV [nachfolgend R DZV]). Synergien mit Projekten in den Bereichen Vernetzung sind zu nutzen (vgl. Ziff. 2.3 R DZV). Insbesondere Wildtierkorridore von überregionaler Bedeutung und der kantonale Richtplan sind zu berücksichtigen (vgl. Anhang 1 R DZV). Es ist ein Projektbericht zu verfassen (vgl. Ziff. 3.1 R DZV), worin die Massnahmen zu definieren sind (vgl. Ziff. 2.8 R DZV). Dieser ist dem kantonalen Amt zur Genehmigung einzureichen (vgl. Ziff. 3.4 R DZV). Einzelne Bewirtschafter können sich am Vernetzungsprojekt beteiligen. Die vorgesehenen Massnahmen werden dann im Rahmen einer Vereinbarung parzellengenau festgehalten (vgl. Ziff. 2.8 R DZV). 8.5 8.5.1 Gemäss dem technischen Bericht sind Kleinstrukturen (Stein- und Asthaufen, Wurzelstöcke) im näheren Umfeld der Wildtierüberführung - bis zu 50 m ab Grundstücksgrenze der Nationalstrasse - vorgesehen. Dass diese in den Zuständigkeitsbereich des ASTRA fallen, ist unbestritten. Im technischen Bericht wird weiter empfohlen, auf den anstossenden Landwirtschaftsflächen bis zum Chilchberg Wildhecken als Leitelemente zu pflanzen, um die Wildtiere gezielt auf das Bauwerk zu führen. Unabdingbar erscheinen die Zuleitstrukturen für das Funktionieren der Wildtierüberführung damit nicht. Vielmehr dürften diese die Anlage im Sinne einer wünschbaren, den Wildwechsel unterstützenden Massnahme ergänzen (vgl. bereits Urteil A-486/2021 E. 8.4.2). Insofern müssen diese nicht im Rahmen der Plangenehmigung aufgezeigt und genehmigt werden (vgl. oben E. 8.4.1). Sie fallen in den Zuständigkeitsbereich des Kantons Zug. Dementsprechend muss auf das vom Beschwerdeführer geforderte Pacht- und Einzäunungsrecht nicht eingegangen werden. Die Forderungen sind an den Kanton Zug zu richten. 8.5.2 Das aktenkundige «Vernetzungsprojekt Ennetsee, Projektphase 2018 - 2025» umfasst unter anderem das Gebiet Brüglen östlich der geplanten Wildtierüberführung. Im Bericht wird die Möglichkeit betont, dass das Problem der mangelnden Wildtiervernetzung im Wildtierkorridor Risch trotz der N04 und der Bahnlinie 653 als Haupthindernis zu verbessern sei, zum Beispiel mit Deckungs- und Leitstrukturen entlang der Bewegungsachsen. Die Notwendigkeit ergänzender Zuleitstrukturen im Umfeld der Wildtierüberführung ist damit den kantonalen Behörden bewusst und akzentuiert sich im entsprechenden Eintrag im Richtplan. Die Errichtung von Zuleitstrukturen wird über das Vernetzungsprojekt und dem Anreiz von Direktzahlungen gefördert. Eine materielle räumliche Koordination zwischen dem Bundesprojekt und den kantonalen Massnamen ist damit ausreichend sichergestellt, zumal der Kanton auch zusicherte, Zuleitstrukturen auf kantonseigenen Grundstücken zu realisieren. 8.5.3 Schliesslich ist gemäss dem Enteignungsplan auf dem Grundstück GB Risch Nr. 1351 ein Unterhaltswegrecht als Dienstbarkeit vorgesehen. Dieses soll weitgehend auf einem bestehenden Flurweg ausgeübt werden. Der Beschwerdeführer zieht dessen ausgewiesene Notwendigkeit nicht substanziiert in Zweifel. Insbesondere die Anlegung weiterer Unterhaltswege erscheint aufgrund der bereits vorhandenen Infrastruktur nicht erforderlich. Wie das ASTRA zu Recht bemerkt, werden die weiteren Einzelheiten nach der rechtskräftigen Genehmigung des Projekts zu klären sein, gegebenenfalls anlässlich einer Einigungsverhandlung vor dem Präsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommission (vgl. Art. 46 Abs. 1 EntG). 8.6 Zusammengefasst wurden die Massnahmen, die im Zuständigkeitsbereich des Bundes liegen, genügend aufgezeigt und es besteht eine ausreichende materielle räumliche Koordination mit jenen des Kantons Zug. Auch die Einräumung des Unterhaltswegrechts auf dem Grundstück des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden.
9. Zuletzt verlangt der Beschwerdeführer die Ausarbeitung einvernehmlicher Lösungen. 9.1 Der Beschwerdeführer fordert für den Fall, dass die Standortevaluation den gewählten Standort nachweislich als Bestvariante bestätigen sollte, die Aufhebung der Plangenehmigung oder mindestens deren Aussetzung, bis einvernehmliche Lösungen in den in dieser Beschwerde ausgeführten Punkten vorlägen. 9.2 Das ASTRA hält dem entgegen, im gesamten Verfahren sei es bis jetzt nicht möglich gewesen, mit dem Beschwerdeführer eine einvernehmliche Lösung zur Umsetzung der Wildtierüberführung am angestammten Standort zu finden. Die Vorinstanz habe deshalb einen Entscheid fällen müssen. Weder damals noch jetzt lägen irgendwelche Anhaltspunkte vor, sich doch noch mit dem Beschwerdeführer zu finden. 9.3 Das Ausführungsprojekt steht im Einklang mit den Vorschriften des Bundesrechts, weshalb ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung besteht (vgl. BGE 124 II 146 E. 3; Urteil BGer 1C_228/2007 vom 28. November 2008 E. 5.1; Urteil BVGer A-2092/2007 vom 15. Januar 2008 E. 4). Raum für Verhandlungen gibt es vor diesem Hintergrund nicht.
10. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
11. Es bleibt, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. 11.1 Gegenüber Verfahrensbeteiligten, denen aufgrund einer Plangenehmigung eine Enteignung droht, richten sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach der Spezialbestimmung von Art. 116 Abs. 1 EntG (statt vieler Urteil BVGer A-3418/2023 vom 20. August 2024 E. 4.2). Danach trägt grundsätzlich der Enteigner die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten (vgl. Art. 116 Abs. 1 Satz 1 EntG). Vorliegend droht dem Beschwerdeführer die Errichtung von Dienstbarkeiten in der Form eines Unterhaltswegrechts und dem Recht zur Anlegung einer Böschung zulasten seines Grundstücks GB Risch Nr. 1351. Die Auferlegung der Verfahrenskosten und die Ausrichtung der Parteientschädigungen richten sich somit nach Art. 116 Abs. 1 EntG. 11.2 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG i. V. m. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). In Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Sache sind die Verfahrenskosten auf Fr. 2'000.-- festzulegen. Diese wird das ASTRA als Enteigner zu entrichten haben (vgl. zur Kostentragungspflicht des ASTRA in solchen Fällen statt vieler Urteil A-4113/2021 E. 7.1). 11.3 Mangels anwaltlicher Vertretung des Beschwerdeführers entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung (vgl. Art. 8 Abs. 1 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. 2.1 Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden dem ASTRA auferlegt. 2.2 Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung der Rechnung erfolgt mit separater Post.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, das ASTRA, das BAFU, das BAV, das ARE, das BLW und die Baudirektion des Kantons Zug. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christine Ackermann Andreas Kunz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. GS-UVEK-622.2-400/4; Gerichtsurkunde)
- das ASTRA (Einschreiben)
- der Baudirektion des Kantons Zug z. K.
- das BAFU z. K.
- das BLW z. K.
- das BAFU z. K.
- das BAV z. K.
- das ARE z. K.