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D-2851/2024

D-2851/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2026-06-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der damals minderjährige Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben am 8. Juli 2021 über Italien in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 29. Juli 2021 führte die Vorinstanz eine Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) durch und stellte Fragen zur Biografie, zu seinen Aufenthalten, zur Familie, zu den Identitätsdokumenten, zum Reiseweg, zu seinen Gesuchsgründen und zum Gesundheitszustand. Am 20. August 2021 wurde er einlässlich zu den Asylgründen angehört. Am 26. August 2021 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Mit Verfügung vom 3. September 2021 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zugewiesen. Am 5. November 2021 wurde eine ergänzende Anhörung durchgeführt. B. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei Mitglied der politischen Partei APC (All People's Congress) gewesen. Für die Wahl eines Youth-Leader für die Gegend C._______ - einem Quartier von D._______ - sei er zum Kandidaten der APC gewählt worden. Es habe einen Gegenkandidaten der Partei SLLP (Sierra Leone People's Party) namens E._______ gegeben. Dieser habe sehr gute Verbindungen zur Regierung, insbesondere zu Lawrence Leema, dem Vize-Innenminister, gehabt. Lawrence Leema habe ihn (den Beschwerdeführer) eines Tages angerufen und um ein Gespräch gebeten. Er sei jedoch aus Angst nicht hingegangen. Am nächsten Tag habe Lawrence Leema nochmals angerufen und ihn gebeten, sich bei E._______ zu treffen, was er gemacht habe. Dort habe Lawrence Leema ihm gesagt, er solle seinen Posten abgeben und den Leuten sagen, dass sie E._______ und die SLPP wählen sollten. Im Gegenzug würde man ihm sein Studium finanzieren. Nachdem er dies abgelehnt habe, habe man ihm gedroht, ihn auszulöschen. Kurz darauf sei er von drei Männern attackiert und mit einem Stock am Kopf verletzt worden. Es sei ihm dann gelungen, einen Stock zu entwenden und einen der Angreifer damit zu schlagen und zu fliehen. Er habe in der Folge bei der Polizei Anzeige erstattet und habe sich im Krankenhaus behandeln lassen. Am nächsten Tag habe die Polizei ihn festgenommen und direkt ins Gefängnis F._______ gebracht. In diesem Gefängnis seien mehrere hohe Persönlichkeiten der APC, darunter der frühere Verteidigungsminister Paolo Conteh gewesen, die er kennengelernt habe. Am 28. April 2020, um 3 Uhr nachts, sei Lawrence Leema zum Gefängnis gekommen und habe Paolo Conteh gesagt, er habe am nächsten Tag die Möglichkeit, aus dem Gefängnis zu fliehen. G._______ habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dies werde gegen 6 Uhr morgens möglich sein. Er habe am 29. April 2020 um 6 Uhr morgens Schüsse gehört und sei ohne Probleme hinausgerannt. Er habe daraufhin D._______ verlassen und sei zu seiner Mutter nach H._______ gereist, wo es Einwohnerproteste gegeben habe. Soldaten seien gekommen, woraufhin gegen diese gekämpft worden sei. Er sei erkannt worden, habe jedoch entkommen können und gewusst, dass sein Leben wegen des Gefängnisausbruchs in Gefahr sei, weshalb er Sierra Leone habe verlassen müssen. C. C.a Mit Verfügung vom 11. Februar 2022 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. C.b Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 7. März 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. C.c Die Vorinstanz nahm mit Vernehmlassung vom 29. März 2022 dazu Stellung, woraufhin der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. April 2022 replizierte und mit Eingabe vom 29. August 2022 eine psychiatrisch-psychologische Einschätzung des I._______ vom 26. August 2022 zu den Akten reichen liess. C.d Im Rahmen eines erneuten Schriftenwechsels hob die Vorinstanz ihre Verfügung vom 11. Februar 2022 am 4. Oktober 2022 wiedererwägungsweise auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. C.e Mit Abschreibungsentscheid vom 10. Oktober 2022 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren D-1084/2022 infolge Wiederaufnahme des Asylverfahrens durch die Vorinstanz als gegenstandslos ab. D. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer einen ergänzenden Arztbericht vom 25. Oktober 2023 ein, nachdem er von der Vorinstanz mit Schreiben vom 6. Oktober 2023 dazu aufgefordert worden war. E. Mit Verfügung vom 26. April 2024 - eröffnet am 30. April 2024 - stellte die Vorinstanz erneut fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 7. Mai 2024 - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Sache sei für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters. Sodann ersuchte er um Herausgabe des medizinischen Consultings vom 24. November 2022. G. Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2024 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gut, setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Schreiben vom 21. Mai 2024 liess sich die Vorinstanz zur Beschwerde vernehmen. I. In der Replik vom 3. Juni 2024 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest und reichte einen psychiatrischen Bericht der J._______ vom 29. Mai 2024 ein. J. J.a Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2026 ging eine Kopie des medizinischen Consulting der Vorinstanz vom 24. November 2022 an den Beschwerdeführer. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich bis zum 30. April 2026 dazu zu äussern. Er wurde sodann aufgefordert, innert derselben Frist einen aktuellen Arztbericht zu seinem Gesundheitszustand zu den Akten zu reichen. J.b Der Beschwerdeführer äusserte sich am 16. April 2026 zum erwähnten Consulting. J.c Mit Eingabe vom 22. April 2026 reichte der Beschwerdeführer einen psychotherapeutischen Bericht der J._______ vom selben Tag ein.

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Auf Beschwerdeebene wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes gerügt. Zudem habe die Vorinstanz das Verfahren absichtlich verschleppt. Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein können, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe die Ausführungen in seiner Beschwerde vom 7. März 2022 sowie einen Bericht von I._______ vom 26. August 2022 in ihrer Verfügung vom 26. April 2024 ignoriert. Das Beschwerdeverfahren D-1084/2022 sei als Teil des Asylverfahrens zu verstehen und hätte inhaltlich in die neue Entscheidfindung einfliessen müssen. Weiter moniert der Beschwerdeführer, ihm sei das medizinische Consulting vom 24. November 2022, worauf die Vorinstanz sich in ihrer Verfügung bezogen habe, nicht herausgegeben worden. Durch diese Unterlassungen habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt.

E. 3.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung einzelner Personen eingreift. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 3.4 Tatsächlich ist die Vorinstanz verpflichtet, im Rahmen eines Asylverfahrens sämtliche Akten zu beachten, auch solche, die im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens eingereicht werden, wenn es das Verfahren wieder aufgenommen hat. Diese Pflicht bezieht sich jedoch einzig auf die Sachverhaltsfeststellung, nicht jedoch die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes. Das Recht auf rechtliches Gehör beschränkt sich praxisgemäss auf die Sachverhaltsermittlung und bezieht sich nicht auf die rechtliche Würdigung. Soweit in der Beschwerde also die rechtliche Würdigung der Vorinstanz kritisiert wurde, war die Vorinstanz nicht gehalten, nach Wiederaufnahme des Verfahrens darauf konkret einzugehen. Hingegen musste den eingereichten ärztlichen Berichten Rechnung getragen werden. Den Akten ist jedoch kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass diese Pflicht verletzt wurde. So hatte die Vorinstanz die angefochtene Verfügung offensichtlich im Zusammenhang mit dem ärztlichen Bericht vom 26. August 2022 in Wiedererwägung gezogen, um weitere Abklärungen zu tätigen. Der Bericht wird denn auch in der angefochtenen Verfügung explizit erwähnt, wenn auch ohne Datumsnennung. Auch setzte sich die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen mit den Aussagen in den Arztberichten genügend auseinander. Daran ändert auch nichts, dass dabei insbesondere der zweite Bericht in den Fokus gestellt wurde, da es sich um den aktuelleren handelte. Dass wesentliche Sachverhaltselemente nicht berücksichtigt worden wären, lässt sich jedenfalls nicht erkennen.

E. 3.5 Weiter bezog sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung auf Informationen, welche im Consulting der Länderanalyse SEM vom 24. November 2022 erwähnt sind. Dabei verwies es weder auf die entsprechenden öffentlich zugänglichen Quellen noch wurde das Consulting offengelegt. Mit dem Beschwerdeführer ist darin einig zu gehen, dass damit das rechtliche Gehör verletzt wurde. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eine Heilung aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene aber möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die beschwerdeführende Person dazu Stellung nehmen kann, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist, die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis zukommt (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.). Dies ist vorliegend der Fall, zumal die zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 15. April 2026 Einsicht in das erwähnte Consulting gewährte, und er in der Folge dazu Stellung nehmen konnte (vgl. Prozessgeschichte, Bstn. J.a und b). Nachdem auch alle anderen Voraussetzungen für eine Heilung erfüllt sind, ist die vormals bestandene Gehörsrechtsverletzung nunmehr als geheilt zu betrachten. Der festgestellte Verfahrensmangel wird indessen im Kostenpunkt zu berücksichtigen sein.

E. 3.6 In den vorliegenden Akten spricht schliesslich nichts dafür, die Vorinstanz hätte den rechtlich erheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt. Somit ist der Sachverhalt als genügend erstellt zu qualifizieren und die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zurückzuweisen.

E. 3.7 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe das Verfahren in zeitlicher Hinsicht absichtlich verschleppt, um für die Anordnung der Wegweisung die Kinderrechtskonvention nicht berücksichtigen zu müssen. Am 4. Oktober 2022, kurz nachdem er die Volljährigkeit erreicht habe, habe die Vorinstanz ihren Entscheid aufgehoben. Ab diesem Zeitpunkt seien - abgesehen von einem aktuellen Arztbericht, welcher am 6. Oktober 2023 von ihm eingefordert worden sei - keine Verfahrensschritte mehr getätigt worden. Im Fall einer Rechtsverzögerung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden. Eine Beschwerde muss jedoch erhoben werden, solange die erwartete Verfügung noch aussteht. Ansonsten besteht kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr (vgl. Oliver Zibung, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 50 N 23 S. 1261). Vorliegend erliess die Vorinstanz am 26. April 2024 eine erneute Verfügung. Entsprechend besteht mit Blick auf die Rüge der Rechtsverzögerung kein Rechtsschutzinteresse mehr, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Zu Recht führte die Vorinstanz in diesem Zusammenhang ausserdem aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens die Volljährigkeit bereits erreicht hatte. Art. 17 Abs. 2bis AsylG war demnach im wiederaufgenommenen Verfahren nicht mehr anwendbar.

E. 3.8 Nach dem Gesagten besteht im aktuellen Zeitpunkt keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der Antrag auf Rückweisung ist daher abzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht hat damit in der Sache selbst zu entscheiden.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik nicht entbehren und den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung nicht widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderun-gen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert, unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.2 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; Kneer/Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in: ASYL 2015/2 S. 5).

E. 4.4 Aussagewidersprüche zwischen den Protokollen der summarischen ersten Befragung und der einlässlichen Anhörung dürfen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit gemäss konstanter Praxis herangezogen werden, wenn klare Angaben bei der Befragung zur Person in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von späteren Aussagen in der Anhörung zu den Asylgründen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. bereits EMARK 1993 Nr. 3).

E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, sodass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Er habe nicht erklären können, welche Rolle er bei der APC gehabt habe und wie er mit vierzehn Jahren zum Youth-Leader geworden sei. Auch habe er nicht plausibel darlegen können, dass er nach der Wahl zum Youth-Leader eine derart wichtige und herausragende Rolle innegehabt hätte, um das Interesse der Gegenpartei und des Ministers auf sich ziehen zu können, sodass diese ihn ernsthaft hätten aus dem Weg schaffen wollen. Weiter sei nicht klar, warum ausgerechnet er von Interesse hätte sein sollen, wenn es in Sierra Leone 124 Gemeinden mit einem eigenen Youth-Leader geben würde. Sodann habe er nicht plausibel erklären können, warum er zum Treffen bei E._______ gegangen sei, obwohl er Angst vor Lawrence Leema gehabt habe. Seine Schilderungen zum Übergriff auf ihn durch drei Personen seien nicht plausibel gewesen. Als 15-jähriger und aufgrund seiner Statur sei es nicht nachvollziehbar, dass es ihm gelungen wäre, sich verletzt gegen drei Männer mit Stöcken zu wehren, einem seinen Stock zu entreissen, ihn zu schlagen und danach noch zu fliehen. Auch die Angaben zu seiner Festnahme seien widersprüchlich gewesen. In der Anhörung vom 20. August 2021 habe er ausgeführt, die Polizei sei zu ihm nach Hause gekommen und habe ihn festgenommen, während er in der Anhörung vom 5. November 2021 gesagt habe, er sei in C._______ festgenommen worden, als er mit Freunden unterwegs gewesen sei. Er sei sodann nicht in der Lage gewesen, detailliert zu beschreiben, wie er vom Gefängniseingang in seine Zelle gebracht worden sei und wie der Gefängnisalltag ausgesehen habe. Da er weder seine Festnahme noch seinen Gefängnisaufenthalt habe glaubhaft geltend machen können, erübrige sich eine eingehende Prüfung der Glaubhaftigkeit des Gefängnisausbruchs. Seine diesbezüglichen Schilderungen seien jedoch substanzarm und teilweise aus der Perspektive eines Beobachters geschildert worden. Die von ihm eingereichten Dokumente zum genannten Übergriff seien nicht geeignet, seine Vorbringen zu beweisen, da ihnen weder zu entnehmen sei, dass eine Anzeige gegen ihn erhoben, noch dass er festgenommen worden sei. Zudem würden starke Zweifel an der Echtheit der Dokumente bestehen.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt diesen Erwägungen hauptsächlich entgegen, er sei von der Vorinstanz nicht nach seiner Rolle bei der APC gefragt worden, sondern welche Aktivitäten er gehabt habe, bevor er zum Youth-Leader gewählt worden sei. Daher bleibe unklar, weshalb er sich zu seiner Rolle bei der APC hätte äussern sollen. Seine Vermutungen, weshalb er bereits mit vierzehn Jahren gewählt worden sei, seien nachvollziehbar. So habe er angegeben, sehr viele freiwillige Tätigkeiten für die Gemeinde gemacht zu haben. Auch in der Befragung zur Person habe man ihn nicht nach der Rolle gefragt, sondern bloss, weshalb er im März 2020 inhaftiert worden sei, was er nachvollziehbar erklärt habe. Schliesslich sei unklar, weshalb die Vorinstanz geltend gemacht habe, der Mandant habe angegeben, es gebe 124 Gemeinden mit je einem Youth-Leader. Zum Vorwurf der Vorinstanz bezüglich des Treffens mit Lawrence Leema habe er nachvollziehbar erklärt, wie es dazu gekommen sei und warum er sich sicher genug gefühlt habe, E._______ zu treffen. Weiter habe die Vorinstanz ihm zwar zu Recht vorgehalten, in verschiedenen Anhörungen einerseits gesagt zu haben, er sei zu Hause, andererseits er sei in der Gemeinde C._______ festgenommen worden. Er habe jedoch von sich aus gesagt, dass er nicht zu Hause, sondern in der Gemeinde festgenommen worden sei. Er habe also seine Aussage aus eigenem Antrieb berichtigt, weshalb kein Widerspruch, sondern eine Ergänzung der ersten Aussage vorliege. Mit den Aussagen, er sei in den Block 10 gebracht sowie erst später durchsucht worden, und er habe im Gefängnis alles machen können, was er wolle, habe er sagen wollen, dass es normal sei, bei der Inhaftierung nicht nach gefährlichen Gegenständen durchsucht zu werden. Sodann hätte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für die Überprüfung der Glaubhaftigkeit zum Ereignis im Gefängnis vom 29. April 2020 und zu den Protesten in H._______ anhand der allgemein zugänglichen Informationen konkrete Fragen stellen können. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer unschuldig inhaftiert worden und nun aufgrund seines Gefängnisausbruchs verfolgt sei. Sämtliche Gefängnisunterlagen seien in den Flammen zerstört worden, weshalb die Behörden nicht mehr wüssten, wer sich weswegen im Gefängnis befunden habe. Schliesslich führte er aus, seine Schwester sei einmal seinetwegen inhaftiert worden. Er werde versuchen, dies zu belegen.

E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen an ihren bisherigen Ausführungen fest und verwies darauf.

E. 5.4 In der Replik brachte der Beschwerdeführer diesbezüglich hauptsächlich vor, die Vorinstanz sei zu wenig auf seine Argumente eingegangen.

E. 6.1 Das Gericht kommt vorliegend in einer Gesamtwürdigung der Parteivorbringen zum Schluss, dass die Vorinstanz zurecht davon ausgegangen ist, die asylrelevanten Vorbringen des Beschwerdeführers würden die vorstehend genannten Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht erfüllen.

E. 6.2 In der angefochtenen Verfügung wird zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die zentralen Elemente seiner Vorbringen, nämlich, dass der Vize-Innenminister Lawrence Leema ihn wegen seiner Kandidatur als Youth-Leader aus dem Weg habe schaffen wollen, er von drei Männern mit Stöcken angegriffen und verletzt worden sei, er es dennoch geschafft habe, einen von ihnen mit einem Stock zu schlagen und zu fliehen, er daraufhin festgenommen und ohne Gerichtsverfahren oder Verurteilung im Gefängnis in D._______ inhaftiert worden sei, und er bei einem Vorfall am 29. April 2020 aus dem Gefängnis habe fliehen können, unsubstanziiert, nicht nachvollziehbar und teilweise widersprüchlich schilderte. Es ist zwar durchaus glaubhaft, dass er als Youth-Leader seiner Gemeinde gewählt wurde, weil er viele freiwillige Tätigkeiten für die Gemeinde ausgeübt habe. Es gelang ihm jedoch nicht, überzeugend zu erklären, weshalb der Vize-Innenminister wegen dieser Wahl gegen ihn vorgegangen sei und ihn sogar habe aus dem Weg schaffen wollen. Zudem ist nicht glaubhaft, dass der Minister seine Natelnummer kenne, und ihn per Telefonanruf persönlich zu einem Gespräch in dessen Büro gebeten habe, sind den Akten doch keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass sie sich vor dem angeblichen Anruf gekannt hätten. Auch ist unplausibel, dass der Beschwerdeführer sich verletzt gegen drei Angreifer zur Wehr setzen und daraufhin fliehen konnte. Weiter beschrieb er den Ort seiner angeblichen Festnahme - wie die Vorinstanz zutreffend bemerkte - in zwei Befragungen diametral unterschiedlich und damit widersprüchlich. Einerseits soll er zu Hause, andererseits als er zusammen mit Freunden in der Gemeinde unterwegs gewesen sei, verhaftet worden sein. Die Erklärung des Beschwerdeführers, dass dies kein Widerspruch, sondern eine aus eigenem Antrieb erfolgte Berichtigung seiner Aussage sei, vermag nicht zu überzeugen. Auf die Frage der befragenden Person der Vorinstanz, ob sie richtig verstanden habe, dass er zu Hause festgenommen worden sei, sagte er, nein, er sei nicht zu Hause, sondern in der Gemeinde / Community C._______ festgenommen worden. Er korrigierte seine Antwort in der Befragung vom 20. August 2021 somit nicht bewusst und aus eigenem Antrieb, sondern antwortete auf die Frage der Vorinstanz respektive korrigierte die Annahme der befragenden Person. Diese Verhaftung ist ein zentraler Punkt der geschilderten Asylgründe. Es hätte von ihm daher erwartet werden können, sich an die genauen Umstände eines so einschneidenden Ereignisses wie einer Festnahme mit Haftfolge zu erinnern beziehungsweise diese übereinstimmend wiederzugeben. Dieser Aussagewiderspruch führt im Lichte der erwähnten Rechtsprechung dazu, dass die Festnahme des Beschwerdeführers, die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Inhaftierung im Gefängnis in D._______, der Ausbruch daraus und auch das angebliche Erkanntwerden in H._______ nicht glaubhaft sind. Bezüglich des Gefängnisaufenthaltes fielen die Aussagen des Beschwerdeführers - wie die Vorinstanz zutreffend festhielt - überdies entsprechend unsubstantiiert und detailarm aus. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen daran nichts zu ändern. Insbesondere ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, im Gefängnis könne man alles machen, was man wolle, und es sei normal, dass man bei der Inhaftierung nicht nach gefährlichen Gegenständen durchsucht werde, unplausibel und realitätsfremd. Ebenso vermögen die bei den Akten liegenden Beweismittel diesbezüglich zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Namentlich ist dem Bericht der J._______ vom 29. Mai 2024 nicht zuzustimmen, die fehlende Detailgenauigkeit seiner Erzählung sei Folge seiner starken und komplexen Traumafolgestörung und der für ihn mit hohem Stress verbundenen Befragungssituation. Zwar kann eine Traumatisierung das Aussageverhalten einer Person beeinflussen und dazu führen, dass ein Sachverhalt nicht vollumfänglich strukturiert und kohärent dargestellt wird. Untersuchungen haben indessen gezeigt, dass traumatische Erlebnisse unabhängig vom Vorliegen einer PTBS-Symptomatik in der Regel gut und langfristig erinnert werden können (vgl. Renate Volbert, Aussagen über Traumata, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], in: Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Zürich 2017, S. 399 ff.). Entsprechend ist davon auszugehen, dass eine asylsuchende Person auch im Falle einer Traumatisierung in der Lage ist, die Grundzüge ihrer zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen ohne Widersprüche und anschaulich darzutun, insbesondere soweit sie Sachverhalte betreffen, die nicht direkt mit den traumatisierenden Übergriffen im Zusammenhang stehen. Der Beschwerdeführer hatte dazu anlässlich der Anhörungen hinreichend Gelegenheit. Im Übrigen kann der Beschwerdeführer aus dem auf Beschwerdeebene erstmals erwähnten und nicht weiter substanziierten oder unterlegten Vorbringen, seine Schwester sei einmal wegen ihm respektive sie sei im Februar 2024 verhaftet worden, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nach dem Gesagten ist mit Verweis auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht glaubhaft machen konnte.

E. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten Vorbringen nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrelevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Zu Recht verneinte die Vorinstanz demnach die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sie dessen Asylgesuch ab.

E. 7.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.4.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat und die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers (vgl. nachfolgende Erwägungen) lassen den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Schliesslich ist auch Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK nicht genügend dargetan. Auf Beschwerdeebene wurde zwar vorgebracht, der Beschwerdeführer sei Vater geworden und er kümmere sich liebevoll und regelmässig um sein Ende August 2025 geborenes Kind, zu welchem er eine gute Bindung habe aufbauen können. Auch wurde erwähnt, dass er eine Partnerin habe. Ob das Kind oder die Partnerin über ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen, wird dabei nicht gesagt. Durch die entsprechenden Ausführungen ist aber auch eine dauerhafte und/oder eheähnliche gelebte Beziehung oder eine finanzielle oder anderweitige Verflechtung, mithin eine schützenswerte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK nicht substantiiert dargelegt. Schliesslich dürfte eine allfällige Beziehung zur Partnerin im Wissen um das unsichere Aufenthaltsrecht entstanden sein. Eine Anerkennung oder ein Nachweis der Vaterschaft des Kindes durch den Beschwerdeführer ist im Übrigen nicht aktenkundig.

E. 7.4.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.5.2 Die derzeitige allgemeine Situation in der Heimat des Beschwerdeführers spricht praxisgemäss nicht gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs. Zu prüfen ist im Folgenden, ob allenfalls in der Person des Beschwerdeführers bestehende Gründe, insbesondere medizinische Gründe, gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen.

E. 7.5.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei traumatisiert und sei zeitweise in stationärer Behandlung gewesen. In Sierra Leone sei die psychiatrische Versorgung äusserst prekär. Lediglich in Freetown gebe es eine staatliche Einrichtung für psychisch kranke Menschen. Zudem habe er keine Berufserfahrung, kaum Erwerbsaussichten und kein familiäres Beziehungsnetz, da seine Eltern an Ebola gestorben seien.

E. 7.5.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers wirtschaftlicher oder sozialer Natur lassen nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr schliessen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts erweist sich eine Rückkehr nach Sierra Leone in individueller Hinsicht insbesondere als zumutbar, wenn es sich um alleinstehende Männer in jungem und mittlerem Alter handelt (vgl. Urteil des BVGer E-6805/2016 vom 28. März 2017, E. 5.4.3 m.w.H.). Der Beschwerdeführer genoss eine gute Schulbildung und verfügt entgegen den Beschwerdeausführungen über ein tragfähiges soziales Netz in Sierra Leone, wo seine Schwester und deren Kinder sowie sein Bruder mütterlicherseits leben. Daran vermögen die geltend gemachten psychischen Probleme seiner Schwester nichts zu ändern.

E. 7.5.5 Im Zusammenhang mit seiner gesundheitlichen Situation ist vorab festzuhalten, dass er gemäss den vorliegenden Berichten an Symptomen einer (komplexen) Traumafolgestörung mit unter anderem erhöhter «Alertness», Intrusionen und Vermeidungsverhalten, grossen Verlustängsten, Flashbacks, Albträumen und unter mittelschweren bis schweren depressiven Episoden mit latenter Suizidalität leidet, Vermeidungsverhalten traumatischen Triggern gegenüber zeigt, und regelmässig eine Gruppentherapie besucht. Der Gedanke an eine allfällige Rückführung ins Herkunftsland löse bei ihm Todesängste aus. Der Beschwerdeführer brachte vor, es gebe in Sierra Leone theoretisch psychiatrische Unterstützung. Die Chancen, dass er diese erhalten würde, sei indessen klein, da es nur wenige ausgebildete Psychiater gebe. Die Vorinstanz wies zu Recht auf die grundsätzlich vorhandene medizinische und psychiatrische Versorgung in Sierra Leone hin, obwohl nicht verkannt wird, dass bezüglich psychiatrischer Behandlungen beim Zugang, bei der Qualität und bei den verfügbaren Ressourcen Probleme bestehen, vor allem ausserhalb von Freetown. Sollte der Beschwerdeführer eine psychiatrische Behandlung benötigen, wäre dies in Freetown im Sierra Leone Psychiatric Teaching Hospital (SLPTH) (früher: Sierra Leone Psychiatric Hospital [SLPH]) möglich. Auch die Mental Health Coalition, welche sich in verschiedenen Bereichen der psychischen Gesundheit engagiert, könnte als Ansprechpartner dienen. Weiter sind in Freetown Medikamente mit antidepressiver Wirkung erhältlich, sollte er solche benötigen (https://quicktrippharmacy.com/amitriptyline-tabs/, abgerufen am 8. Mai 2026). Soweit beim Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine Suizidgefährdung bestehen sollte, ist auf die konstante Gerichtspraxis zu verweisen, wonach vom Vollzug der Wegweisung nicht Abstand zu nehmen ist, solange Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. etwa das Urteil des BVGer D-172/2021 vom 5. Januar 2023 E. 9.3.3 und auch das Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Zudem verwies die Vorinstanz zutreffend auf die Möglichkeit, allfälligen suizidalen Tendenzen bei einer Rückführung bei der Ausgestaltung der Modalitäten durch angemessene und sorgfältige Vorbereitung mit geeigneten medizinischen und anderen Massnahmen Rechnung zu tragen. Auch in medizinischer Hinsicht liegen nach dem Gesagten keine Gründe vor, welche gegen eine Wegweisung sprechen würden. Die eingereichten Arztberichte und die auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen vermögen diesbezüglich zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Insbesondere ist die knapp fünfjährige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers respektive dessen geltend gemachte Integration diesbezüglich irrelevant. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist mithin auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2024 gutgeheissen wurde und seither keine entscheidrelevanten Änderungen seiner finanziellen Situation erkennbar sind, sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 9.2 Praxisgemäss ist eine anteilmässige Parteientschädigung zuzusprechen, wenn, wie vorliegend (vgl. vorstehend E. 3.5), eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt wird. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 200.- festzusetzen.

E. 9.3 Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2024 wurde der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Die amtliche Rechtsvertretung ist für ihren Aufwand unbesehen des Verfahrensausgangs zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der in der Kostennote geltend gemachte Aufwand erscheint als überhöht. Unter Berücksichtigung aller - auch seither getätigten - Eingaben des Beschwerdeführers ist insgesamt von einem sachlich notwendigen Aufwand von 11 Stunden auszugehen. Der Stundenansatz für die amtliche Vertretung beträgt Fr. 150.- (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die geltend gemachten Spesen von Fr. 40.- erscheinen angemessen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8-11 VGKE) und der auszurichtenden Parteientschädigung ist das Honorar auf gerundet Fr. 1'590.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 200.- auszurichten.
  4. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'590.- zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-2851/2024

Urteil vom 5. Juni 2026

Besetzung

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),

Richter Thomas Segessenmann, Richter Daniele Cattaneo,

Gerichtsschreiberin Irène Urscheler Urstadt.

Parteien

A._______, geboren am (...),

Sierra Leone,

vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 26. April 2024.

Sachverhalt:

A. Der damals minderjährige Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben am 8. Juli 2021 über Italien in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 29. Juli 2021 führte die Vorinstanz eine Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) durch und stellte Fragen zur Biografie, zu seinen Aufenthalten, zur Familie, zu den Identitätsdokumenten, zum Reiseweg, zu seinen Gesuchsgründen und zum Gesundheitszustand. Am 20. August 2021 wurde er einlässlich zu den Asylgründen angehört. Am 26. August 2021 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Mit Verfügung vom 3. September 2021 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zugewiesen. Am 5. November 2021 wurde eine ergänzende Anhörung durchgeführt.

B. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei Mitglied der politischen Partei APC (All People's Congress) gewesen. Für die Wahl eines Youth-Leader für die Gegend C._______ - einem Quartier von D._______ - sei er zum Kandidaten der APC gewählt worden. Es habe einen Gegenkandidaten der Partei SLLP (Sierra Leone People's Party) namens E._______ gegeben. Dieser habe sehr gute Verbindungen zur Regierung, insbesondere zu Lawrence Leema, dem Vize-Innenminister, gehabt. Lawrence Leema habe ihn (den Beschwerdeführer) eines Tages angerufen und um ein Gespräch gebeten. Er sei jedoch aus Angst nicht hingegangen. Am nächsten Tag habe Lawrence Leema nochmals angerufen und ihn gebeten, sich bei E._______ zu treffen, was er gemacht habe. Dort habe Lawrence Leema ihm gesagt, er solle seinen Posten abgeben und den Leuten sagen, dass sie E._______ und die SLPP wählen sollten. Im Gegenzug würde man ihm sein Studium finanzieren. Nachdem er dies abgelehnt habe, habe man ihm gedroht, ihn auszulöschen. Kurz darauf sei er von drei Männern attackiert und mit einem Stock am Kopf verletzt worden. Es sei ihm dann gelungen, einen Stock zu entwenden und einen der Angreifer damit zu schlagen und zu fliehen. Er habe in der Folge bei der Polizei Anzeige erstattet und habe sich im Krankenhaus behandeln lassen. Am nächsten Tag habe die Polizei ihn festgenommen und direkt ins Gefängnis F._______ gebracht. In diesem Gefängnis seien mehrere hohe Persönlichkeiten der APC, darunter der frühere Verteidigungsminister Paolo Conteh gewesen, die er kennengelernt habe. Am 28. April 2020, um 3 Uhr nachts, sei Lawrence Leema zum Gefängnis gekommen und habe Paolo Conteh gesagt, er habe am nächsten Tag die Möglichkeit, aus dem Gefängnis zu fliehen. G._______ habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dies werde gegen 6 Uhr morgens möglich sein. Er habe am 29. April 2020 um 6 Uhr morgens Schüsse gehört und sei ohne Probleme hinausgerannt. Er habe daraufhin D._______ verlassen und sei zu seiner Mutter nach H._______ gereist, wo es Einwohnerproteste gegeben habe. Soldaten seien gekommen, woraufhin gegen diese gekämpft worden sei. Er sei erkannt worden, habe jedoch entkommen können und gewusst, dass sein Leben wegen des Gefängnisausbruchs in Gefahr sei, weshalb er Sierra Leone habe verlassen müssen.

C.

C.a Mit Verfügung vom 11. Februar 2022 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an.

C.b Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 7. März 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde.

C.c Die Vorinstanz nahm mit Vernehmlassung vom 29. März 2022 dazu Stellung, woraufhin der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. April 2022 replizierte und mit Eingabe vom 29. August 2022 eine psychiatrisch-psychologische Einschätzung des I._______ vom 26. August 2022 zu den Akten reichen liess.

C.d Im Rahmen eines erneuten Schriftenwechsels hob die Vorinstanz ihre Verfügung vom 11. Februar 2022 am 4. Oktober 2022 wiedererwägungsweise auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf.

C.e Mit Abschreibungsentscheid vom 10. Oktober 2022 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren D-1084/2022 infolge Wiederaufnahme des Asylverfahrens durch die Vorinstanz als gegenstandslos ab.

D. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer einen ergänzenden Arztbericht vom 25. Oktober 2023 ein, nachdem er von der Vorinstanz mit Schreiben vom 6. Oktober 2023 dazu aufgefordert worden war.

E. Mit Verfügung vom 26. April 2024 - eröffnet am 30. April 2024 - stellte die Vorinstanz erneut fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an.

F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 7. Mai 2024 - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Sache sei für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters. Sodann ersuchte er um Herausgabe des medizinischen Consultings vom 24. November 2022.

G. Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2024 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gut, setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

H. Mit Schreiben vom 21. Mai 2024 liess sich die Vorinstanz zur Beschwerde vernehmen.

I. In der Replik vom 3. Juni 2024 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest und reichte einen psychiatrischen Bericht der J._______ vom 29. Mai 2024 ein.

J.

J.a Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2026 ging eine Kopie des medizinischen Consulting der Vorinstanz vom 24. November 2022 an den Beschwerdeführer. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich bis zum 30. April 2026 dazu zu äussern. Er wurde sodann aufgefordert, innert derselben Frist einen aktuellen Arztbericht zu seinem Gesundheitszustand zu den Akten zu reichen.

J.b Der Beschwerdeführer äusserte sich am 16. April 2026 zum erwähnten Consulting.

J.c Mit Eingabe vom 22. April 2026 reichte der Beschwerdeführer einen psychotherapeutischen Bericht der J._______ vom selben Tag ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Auf Beschwerdeebene wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes gerügt. Zudem habe die Vorinstanz das Verfahren absichtlich verschleppt. Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein können, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

3.2 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe die Ausführungen in seiner Beschwerde vom 7. März 2022 sowie einen Bericht von I._______ vom 26. August 2022 in ihrer Verfügung vom 26. April 2024 ignoriert. Das Beschwerdeverfahren D-1084/2022 sei als Teil des Asylverfahrens zu verstehen und hätte inhaltlich in die neue Entscheidfindung einfliessen müssen. Weiter moniert der Beschwerdeführer, ihm sei das medizinische Consulting vom 24. November 2022, worauf die Vorinstanz sich in ihrer Verfügung bezogen habe, nicht herausgegeben worden. Durch diese Unterlassungen habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt.

3.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung einzelner Personen eingreift. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

3.4 Tatsächlich ist die Vorinstanz verpflichtet, im Rahmen eines Asylverfahrens sämtliche Akten zu beachten, auch solche, die im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens eingereicht werden, wenn es das Verfahren wieder aufgenommen hat. Diese Pflicht bezieht sich jedoch einzig auf die Sachverhaltsfeststellung, nicht jedoch die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes. Das Recht auf rechtliches Gehör beschränkt sich praxisgemäss auf die Sachverhaltsermittlung und bezieht sich nicht auf die rechtliche Würdigung. Soweit in der Beschwerde also die rechtliche Würdigung der Vorinstanz kritisiert wurde, war die Vorinstanz nicht gehalten, nach Wiederaufnahme des Verfahrens darauf konkret einzugehen. Hingegen musste den eingereichten ärztlichen Berichten Rechnung getragen werden. Den Akten ist jedoch kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass diese Pflicht verletzt wurde. So hatte die Vorinstanz die angefochtene Verfügung offensichtlich im Zusammenhang mit dem ärztlichen Bericht vom 26. August 2022 in Wiedererwägung gezogen, um weitere Abklärungen zu tätigen. Der Bericht wird denn auch in der angefochtenen Verfügung explizit erwähnt, wenn auch ohne Datumsnennung. Auch setzte sich die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen mit den Aussagen in den Arztberichten genügend auseinander. Daran ändert auch nichts, dass dabei insbesondere der zweite Bericht in den Fokus gestellt wurde, da es sich um den aktuelleren handelte. Dass wesentliche Sachverhaltselemente nicht berücksichtigt worden wären, lässt sich jedenfalls nicht erkennen.

3.5 Weiter bezog sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung auf Informationen, welche im Consulting der Länderanalyse SEM vom 24. November 2022 erwähnt sind. Dabei verwies es weder auf die entsprechenden öffentlich zugänglichen Quellen noch wurde das Consulting offengelegt. Mit dem Beschwerdeführer ist darin einig zu gehen, dass damit das rechtliche Gehör verletzt wurde. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eine Heilung aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene aber möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die beschwerdeführende Person dazu Stellung nehmen kann, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist, die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis zukommt (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.). Dies ist vorliegend der Fall, zumal die zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 15. April 2026 Einsicht in das erwähnte Consulting gewährte, und er in der Folge dazu Stellung nehmen konnte (vgl. Prozessgeschichte, Bstn. J.a und b). Nachdem auch alle anderen Voraussetzungen für eine Heilung erfüllt sind, ist die vormals bestandene Gehörsrechtsverletzung nunmehr als geheilt zu betrachten. Der festgestellte Verfahrensmangel wird indessen im Kostenpunkt zu berücksichtigen sein.

3.6 In den vorliegenden Akten spricht schliesslich nichts dafür, die Vorinstanz hätte den rechtlich erheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt. Somit ist der Sachverhalt als genügend erstellt zu qualifizieren und die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zurückzuweisen.

3.7 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe das Verfahren in zeitlicher Hinsicht absichtlich verschleppt, um für die Anordnung der Wegweisung die Kinderrechtskonvention nicht berücksichtigen zu müssen. Am 4. Oktober 2022, kurz nachdem er die Volljährigkeit erreicht habe, habe die Vorinstanz ihren Entscheid aufgehoben. Ab diesem Zeitpunkt seien - abgesehen von einem aktuellen Arztbericht, welcher am 6. Oktober 2023 von ihm eingefordert worden sei - keine Verfahrensschritte mehr getätigt worden.

Im Fall einer Rechtsverzögerung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden. Eine Beschwerde muss jedoch erhoben werden, solange die erwartete Verfügung noch aussteht. Ansonsten besteht kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr (vgl. Oliver Zibung, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 50 N 23 S. 1261). Vorliegend erliess die Vorinstanz am 26. April 2024 eine erneute Verfügung. Entsprechend besteht mit Blick auf die Rüge der Rechtsverzögerung kein Rechtsschutzinteresse mehr, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Zu Recht führte die Vorinstanz in diesem Zusammenhang ausserdem aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens die Volljährigkeit bereits erreicht hatte. Art. 17 Abs. 2bis AsylG war demnach im wiederaufgenommenen Verfahren nicht mehr anwendbar.

3.8 Nach dem Gesagten besteht im aktuellen Zeitpunkt keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der Antrag auf Rückweisung ist daher abzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht hat damit in der Sache selbst zu entscheiden.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

4.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik nicht entbehren und den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung nicht widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderun-gen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert, unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.2 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; Kneer/Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in: ASYL 2015/2 S. 5).

4.4 Aussagewidersprüche zwischen den Protokollen der summarischen ersten Befragung und der einlässlichen Anhörung dürfen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit gemäss konstanter Praxis herangezogen werden, wenn klare Angaben bei der Befragung zur Person in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von späteren Aussagen in der Anhörung zu den Asylgründen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. bereits EMARK 1993 Nr. 3).

5.

5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, sodass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Er habe nicht erklären können, welche Rolle er bei der APC gehabt habe und wie er mit vierzehn Jahren zum Youth-Leader geworden sei. Auch habe er nicht plausibel darlegen können, dass er nach der Wahl zum Youth-Leader eine derart wichtige und herausragende Rolle innegehabt hätte, um das Interesse der Gegenpartei und des Ministers auf sich ziehen zu können, sodass diese ihn ernsthaft hätten aus dem Weg schaffen wollen. Weiter sei nicht klar, warum ausgerechnet er von Interesse hätte sein sollen, wenn es in Sierra Leone 124 Gemeinden mit einem eigenen Youth-Leader geben würde. Sodann habe er nicht plausibel erklären können, warum er zum Treffen bei E._______ gegangen sei, obwohl er Angst vor Lawrence Leema gehabt habe. Seine Schilderungen zum Übergriff auf ihn durch drei Personen seien nicht plausibel gewesen. Als 15-jähriger und aufgrund seiner Statur sei es nicht nachvollziehbar, dass es ihm gelungen wäre, sich verletzt gegen drei Männer mit Stöcken zu wehren, einem seinen Stock zu entreissen, ihn zu schlagen und danach noch zu fliehen. Auch die Angaben zu seiner Festnahme seien widersprüchlich gewesen. In der Anhörung vom 20. August 2021 habe er ausgeführt, die Polizei sei zu ihm nach Hause gekommen und habe ihn festgenommen, während er in der Anhörung vom 5. November 2021 gesagt habe, er sei in C._______ festgenommen worden, als er mit Freunden unterwegs gewesen sei. Er sei sodann nicht in der Lage gewesen, detailliert zu beschreiben, wie er vom Gefängniseingang in seine Zelle gebracht worden sei und wie der Gefängnisalltag ausgesehen habe. Da er weder seine Festnahme noch seinen Gefängnisaufenthalt habe glaubhaft geltend machen können, erübrige sich eine eingehende Prüfung der Glaubhaftigkeit des Gefängnisausbruchs. Seine diesbezüglichen Schilderungen seien jedoch substanzarm und teilweise aus der Perspektive eines Beobachters geschildert worden. Die von ihm eingereichten Dokumente zum genannten Übergriff seien nicht geeignet, seine Vorbringen zu beweisen, da ihnen weder zu entnehmen sei, dass eine Anzeige gegen ihn erhoben, noch dass er festgenommen worden sei. Zudem würden starke Zweifel an der Echtheit der Dokumente bestehen.

5.2 Der Beschwerdeführer hielt diesen Erwägungen hauptsächlich entgegen, er sei von der Vorinstanz nicht nach seiner Rolle bei der APC gefragt worden, sondern welche Aktivitäten er gehabt habe, bevor er zum Youth-Leader gewählt worden sei. Daher bleibe unklar, weshalb er sich zu seiner Rolle bei der APC hätte äussern sollen. Seine Vermutungen, weshalb er bereits mit vierzehn Jahren gewählt worden sei, seien nachvollziehbar. So habe er angegeben, sehr viele freiwillige Tätigkeiten für die Gemeinde gemacht zu haben. Auch in der Befragung zur Person habe man ihn nicht nach der Rolle gefragt, sondern bloss, weshalb er im März 2020 inhaftiert worden sei, was er nachvollziehbar erklärt habe. Schliesslich sei unklar, weshalb die Vorinstanz geltend gemacht habe, der Mandant habe angegeben, es gebe 124 Gemeinden mit je einem Youth-Leader. Zum Vorwurf der Vorinstanz bezüglich des Treffens mit Lawrence Leema habe er nachvollziehbar erklärt, wie es dazu gekommen sei und warum er sich sicher genug gefühlt habe, E._______ zu treffen. Weiter habe die Vorinstanz ihm zwar zu Recht vorgehalten, in verschiedenen Anhörungen einerseits gesagt zu haben, er sei zu Hause, andererseits er sei in der Gemeinde C._______ festgenommen worden. Er habe jedoch von sich aus gesagt, dass er nicht zu Hause, sondern in der Gemeinde festgenommen worden sei. Er habe also seine Aussage aus eigenem Antrieb berichtigt, weshalb kein Widerspruch, sondern eine Ergänzung der ersten Aussage vorliege. Mit den Aussagen, er sei in den Block 10 gebracht sowie erst später durchsucht worden, und er habe im Gefängnis alles machen können, was er wolle, habe er sagen wollen, dass es normal sei, bei der Inhaftierung nicht nach gefährlichen Gegenständen durchsucht zu werden. Sodann hätte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für die Überprüfung der Glaubhaftigkeit zum Ereignis im Gefängnis vom 29. April 2020 und zu den Protesten in H._______ anhand der allgemein zugänglichen Informationen konkrete Fragen stellen können. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer unschuldig inhaftiert worden und nun aufgrund seines Gefängnisausbruchs verfolgt sei. Sämtliche Gefängnisunterlagen seien in den Flammen zerstört worden, weshalb die Behörden nicht mehr wüssten, wer sich weswegen im Gefängnis befunden habe. Schliesslich führte er aus, seine Schwester sei einmal seinetwegen inhaftiert worden. Er werde versuchen, dies zu belegen.

5.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen an ihren bisherigen Ausführungen fest und verwies darauf.

5.4 In der Replik brachte der Beschwerdeführer diesbezüglich hauptsächlich vor, die Vorinstanz sei zu wenig auf seine Argumente eingegangen.

6.

6.1 Das Gericht kommt vorliegend in einer Gesamtwürdigung der Parteivorbringen zum Schluss, dass die Vorinstanz zurecht davon ausgegangen ist, die asylrelevanten Vorbringen des Beschwerdeführers würden die vorstehend genannten Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht erfüllen.

6.2 In der angefochtenen Verfügung wird zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die zentralen Elemente seiner Vorbringen, nämlich, dass der Vize-Innenminister Lawrence Leema ihn wegen seiner Kandidatur als Youth-Leader aus dem Weg habe schaffen wollen, er von drei Männern mit Stöcken angegriffen und verletzt worden sei, er es dennoch geschafft habe, einen von ihnen mit einem Stock zu schlagen und zu fliehen, er daraufhin festgenommen und ohne Gerichtsverfahren oder Verurteilung im Gefängnis in D._______ inhaftiert worden sei, und er bei einem Vorfall am 29. April 2020 aus dem Gefängnis habe fliehen können, unsubstanziiert, nicht nachvollziehbar und teilweise widersprüchlich schilderte. Es ist zwar durchaus glaubhaft, dass er als Youth-Leader seiner Gemeinde gewählt wurde, weil er viele freiwillige Tätigkeiten für die Gemeinde ausgeübt habe. Es gelang ihm jedoch nicht, überzeugend zu erklären, weshalb der Vize-Innenminister wegen dieser Wahl gegen ihn vorgegangen sei und ihn sogar habe aus dem Weg schaffen wollen. Zudem ist nicht glaubhaft, dass der Minister seine Natelnummer kenne, und ihn per Telefonanruf persönlich zu einem Gespräch in dessen Büro gebeten habe, sind den Akten doch keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass sie sich vor dem angeblichen Anruf gekannt hätten. Auch ist unplausibel, dass der Beschwerdeführer sich verletzt gegen drei Angreifer zur Wehr setzen und daraufhin fliehen konnte. Weiter beschrieb er den Ort seiner angeblichen Festnahme - wie die Vorinstanz zutreffend bemerkte - in zwei Befragungen diametral unterschiedlich und damit widersprüchlich. Einerseits soll er zu Hause, andererseits als er zusammen mit Freunden in der Gemeinde unterwegs gewesen sei, verhaftet worden sein. Die Erklärung des Beschwerdeführers, dass dies kein Widerspruch, sondern eine aus eigenem Antrieb erfolgte Berichtigung seiner Aussage sei, vermag nicht zu überzeugen. Auf die Frage der befragenden Person der Vorinstanz, ob sie richtig verstanden habe, dass er zu Hause festgenommen worden sei, sagte er, nein, er sei nicht zu Hause, sondern in der Gemeinde / Community C._______ festgenommen worden. Er korrigierte seine Antwort in der Befragung vom 20. August 2021 somit nicht bewusst und aus eigenem Antrieb, sondern antwortete auf die Frage der Vorinstanz respektive korrigierte die Annahme der befragenden Person. Diese Verhaftung ist ein zentraler Punkt der geschilderten Asylgründe. Es hätte von ihm daher erwartet werden können, sich an die genauen Umstände eines so einschneidenden Ereignisses wie einer Festnahme mit Haftfolge zu erinnern beziehungsweise diese übereinstimmend wiederzugeben. Dieser Aussagewiderspruch führt im Lichte der erwähnten Rechtsprechung dazu, dass die Festnahme des Beschwerdeführers, die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Inhaftierung im Gefängnis in D._______, der Ausbruch daraus und auch das angebliche Erkanntwerden in H._______ nicht glaubhaft sind. Bezüglich des Gefängnisaufenthaltes fielen die Aussagen des Beschwerdeführers - wie die Vorinstanz zutreffend festhielt - überdies entsprechend unsubstantiiert und detailarm aus. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen daran nichts zu ändern. Insbesondere ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, im Gefängnis könne man alles machen, was man wolle, und es sei normal, dass man bei der Inhaftierung nicht nach gefährlichen Gegenständen durchsucht werde, unplausibel und realitätsfremd. Ebenso vermögen die bei den Akten liegenden Beweismittel diesbezüglich zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Namentlich ist dem Bericht der J._______ vom 29. Mai 2024 nicht zuzustimmen, die fehlende Detailgenauigkeit seiner Erzählung sei Folge seiner starken und komplexen Traumafolgestörung und der für ihn mit hohem Stress verbundenen Befragungssituation. Zwar kann eine Traumatisierung das Aussageverhalten einer Person beeinflussen und dazu führen, dass ein Sachverhalt nicht vollumfänglich strukturiert und kohärent dargestellt wird. Untersuchungen haben indessen gezeigt, dass traumatische Erlebnisse unabhängig vom Vorliegen einer PTBS-Symptomatik in der Regel gut und langfristig erinnert werden können (vgl. Renate Volbert, Aussagen über Traumata, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], in: Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Zürich 2017, S. 399 ff.). Entsprechend ist davon auszugehen, dass eine asylsuchende Person auch im Falle einer Traumatisierung in der Lage ist, die Grundzüge ihrer zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen ohne Widersprüche und anschaulich darzutun, insbesondere soweit sie Sachverhalte betreffen, die nicht direkt mit den traumatisierenden Übergriffen im Zusammenhang stehen. Der Beschwerdeführer hatte dazu anlässlich der Anhörungen hinreichend Gelegenheit. Im Übrigen kann der Beschwerdeführer aus dem auf Beschwerdeebene erstmals erwähnten und nicht weiter substanziierten oder unterlegten Vorbringen, seine Schwester sei einmal wegen ihm respektive sie sei im Februar 2024 verhaftet worden, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nach dem Gesagten ist mit Verweis auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht glaubhaft machen konnte.

6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten Vorbringen nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrelevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Zu Recht verneinte die Vorinstanz demnach die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sie dessen Asylgesuch ab.

7.

7.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

7.4

7.4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

7.4.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat und die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers (vgl. nachfolgende Erwägungen) lassen den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

Schliesslich ist auch Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK nicht genügend dargetan. Auf Beschwerdeebene wurde zwar vorgebracht, der Beschwerdeführer sei Vater geworden und er kümmere sich liebevoll und regelmässig um sein Ende August 2025 geborenes Kind, zu welchem er eine gute Bindung habe aufbauen können. Auch wurde erwähnt, dass er eine Partnerin habe. Ob das Kind oder die Partnerin über ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen, wird dabei nicht gesagt. Durch die entsprechenden Ausführungen ist aber auch eine dauerhafte und/oder eheähnliche gelebte Beziehung oder eine finanzielle oder anderweitige Verflechtung, mithin eine schützenswerte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK nicht substantiiert dargelegt. Schliesslich dürfte eine allfällige Beziehung zur Partnerin im Wissen um das unsichere Aufenthaltsrecht entstanden sein. Eine Anerkennung oder ein Nachweis der Vaterschaft des Kindes durch den Beschwerdeführer ist im Übrigen nicht aktenkundig.

7.4.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

7.5

7.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

7.5.2 Die derzeitige allgemeine Situation in der Heimat des Beschwerdeführers spricht praxisgemäss nicht gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs. Zu prüfen ist im Folgenden, ob allenfalls in der Person des Beschwerdeführers bestehende Gründe, insbesondere medizinische Gründe, gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen.

7.5.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei traumatisiert und sei zeitweise in stationärer Behandlung gewesen. In Sierra Leone sei die psychiatrische Versorgung äusserst prekär. Lediglich in Freetown gebe es eine staatliche Einrichtung für psychisch kranke Menschen. Zudem habe er keine Berufserfahrung, kaum Erwerbsaussichten und kein familiäres Beziehungsnetz, da seine Eltern an Ebola gestorben seien.

7.5.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers wirtschaftlicher oder sozialer Natur lassen nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr schliessen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts erweist sich eine Rückkehr nach Sierra Leone in individueller Hinsicht insbesondere als zumutbar, wenn es sich um alleinstehende Männer in jungem und mittlerem Alter handelt (vgl. Urteil des BVGer E-6805/2016 vom 28. März 2017, E. 5.4.3 m.w.H.).

Der Beschwerdeführer genoss eine gute Schulbildung und verfügt entgegen den Beschwerdeausführungen über ein tragfähiges soziales Netz in Sierra Leone, wo seine Schwester und deren Kinder sowie sein Bruder mütterlicherseits leben. Daran vermögen die geltend gemachten psychischen Probleme seiner Schwester nichts zu ändern.

7.5.5 Im Zusammenhang mit seiner gesundheitlichen Situation ist vorab festzuhalten, dass er gemäss den vorliegenden Berichten an Symptomen einer (komplexen) Traumafolgestörung mit unter anderem erhöhter «Alertness», Intrusionen und Vermeidungsverhalten, grossen Verlustängsten, Flashbacks, Albträumen und unter mittelschweren bis schweren depressiven Episoden mit latenter Suizidalität leidet, Vermeidungsverhalten traumatischen Triggern gegenüber zeigt, und regelmässig eine Gruppentherapie besucht. Der Gedanke an eine allfällige Rückführung ins Herkunftsland löse bei ihm Todesängste aus. Der Beschwerdeführer brachte vor, es gebe in Sierra Leone theoretisch psychiatrische Unterstützung. Die Chancen, dass er diese erhalten würde, sei indessen klein, da es nur wenige ausgebildete Psychiater gebe.

Die Vorinstanz wies zu Recht auf die grundsätzlich vorhandene medizinische und psychiatrische Versorgung in Sierra Leone hin, obwohl nicht verkannt wird, dass bezüglich psychiatrischer Behandlungen beim Zugang, bei der Qualität und bei den verfügbaren Ressourcen Probleme bestehen, vor allem ausserhalb von Freetown. Sollte der Beschwerdeführer eine psychiatrische Behandlung benötigen, wäre dies in Freetown im Sierra Leone Psychiatric Teaching Hospital (SLPTH) (früher: Sierra Leone Psychiatric Hospital [SLPH]) möglich. Auch die Mental Health Coalition, welche sich in verschiedenen Bereichen der psychischen Gesundheit engagiert, könnte als Ansprechpartner dienen. Weiter sind in Freetown Medikamente mit antidepressiver Wirkung erhältlich, sollte er solche benötigen (https://quicktrippharmacy.com/amitriptyline-tabs/, abgerufen am 8. Mai 2026).

Soweit beim Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine Suizidgefährdung bestehen sollte, ist auf die konstante Gerichtspraxis zu verweisen, wonach vom Vollzug der Wegweisung nicht Abstand zu nehmen ist, solange Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. etwa das Urteil des BVGer D-172/2021 vom 5. Januar 2023 E. 9.3.3 und auch das Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Zudem verwies die Vorinstanz zutreffend auf die Möglichkeit, allfälligen suizidalen Tendenzen bei einer Rückführung bei der Ausgestaltung der Modalitäten durch angemessene und sorgfältige Vorbereitung mit geeigneten medizinischen und anderen Massnahmen Rechnung zu tragen. Auch in medizinischer Hinsicht liegen nach dem Gesagten keine Gründe vor, welche gegen eine Wegweisung sprechen würden. Die eingereichten Arztberichte und die auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen vermögen diesbezüglich zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Insbesondere ist die knapp fünfjährige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers respektive dessen geltend gemachte Integration diesbezüglich irrelevant. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist mithin auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).

7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2024 gutgeheissen wurde und seither keine entscheidrelevanten Änderungen seiner finanziellen Situation erkennbar sind, sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

9.2 Praxisgemäss ist eine anteilmässige Parteientschädigung zuzusprechen, wenn, wie vorliegend (vgl. vorstehend E. 3.5), eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt wird. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 200.- festzusetzen.

9.3 Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2024 wurde der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Die amtliche Rechtsvertretung ist für ihren Aufwand unbesehen des Verfahrensausgangs zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der in der Kostennote geltend gemachte Aufwand erscheint als überhöht. Unter Berücksichtigung aller - auch seither getätigten - Eingaben des Beschwerdeführers ist insgesamt von einem sachlich notwendigen Aufwand von 11 Stunden auszugehen. Der Stundenansatz für die amtliche Vertretung beträgt Fr. 150.- (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die geltend gemachten Spesen von Fr. 40.- erscheinen angemessen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8-11 VGKE) und der auszurichtenden Parteientschädigung ist das Honorar auf gerundet Fr. 1'590.- (inkl. Auslagen) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 200.- auszurichten.

4. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'590.- zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin:

Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas

Irène Urscheler Urstadt

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