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E-4465/2006

E-4465/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2008-12-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden, zugehörig zur Ethnie der Laken beziehungsweise Awaren verliessen eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 17. Mai 2004 und gelangten am 20. Mai 2004 in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag um Asyl nachsuchten. Am 28. Mai 2004 fanden in der Empfangsstelle E._______ die Kurzbefragungen der Eltern wie auch des älteren Sohnes statt. Am 15. Juni 2004 erfolgten die Anhörungen zu den Asylgründen durch X._______. Der Beschwerdeführer wurde zudem am 14. Juni 2005 vom BFM ergänzend zu seinen Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe als Chauffeur gearbeitet und tschetschenische Kunden gehabt, welche er von E._______ nach F._______ gefahren habe. Sie hätten stets grosse Gepäckstücke bei sich getragen. Womit sie sich aber beschäftigt hätten, habe er nicht gewusst. Vom 3. auf den 4. Dezember 2001 habe man ihn festnehmen wollen. Er sei jedoch abwesend gewesen, sein Vater sei beim Übergriff ums Leben gekommen und sein jüngerer Sohn mit Brennflüssigkeit übergossen und angezündet worden, wobei er starke Verbrennungen erlitten habe. Bis im Mai 2002 sei er mit der Familie noch zuhause geblieben, dann hätten sie in den Bergen gelebt. In dieser Zeit hätten sie mehrere Vorladungen erhalten. Überdies seien die Mutter des Beschwerdeführers und die Schwiegereltern ständig aufgesucht worden. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, wegen der Probleme ihres Ehemannes ausgereist zu sein. Auch beim älteren Sohn ergaben sich keine anderen Ausreisegründe. Für den Inhalt der weiteren Aussagen der Beschwerdeführenden wird auf die Akten verwiesen. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden verschiedene Dokumente zu den Akten gereicht, so ein Arztzeugnis den Sohn betreffend, der Totenschein des Vaters, mehrere Fotografien, welche unter anderem das abgebrannte Haus zeigen würden, sowie ein Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers. B. Mit Verfügung vom 28. Juni 2005 - eröffnet am 5. Juli 2005 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. C. Mit Beschwerde an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 29. Juli 2005 liessen die Beschwerdeführenden beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren zu weiteren Abklärungen und zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen. Bezüglich der Verfahrenskosten sei auf die genügende Deckung auf dem Sicherheitskonto zu verweisen. D. Mit Eingabe vom 2. August 2005 wurden zwei Artikel aus der "NZZ" vom 29. und 30. Juli 2005 nachgereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2005 wies die damals zuständige Instruktionsrichterin der ARK das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Fristeinräumung zwecks Nachreichung von Beweismitteln aus dem Ausland ab und setzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.--. F. Mit Eingabe vom 10. August 2005 wurden ein Führerschein und vier weitere fremdsprachige Beweismittel zu den Akten gereicht. Mit Verfügung vom 12. August 2005 forderte die ARK die Beschwerdeführenden auf, die Dokumente in eine der Amtssprachen des Bundes übersetzen zu lassen. Die geforderten Übersetzungen wurden am 26. August 2005 nachgereicht, wobei sich aus den Übersetzungen ergab, dass es sich bei zwei der eingereichten Dokumente um Vorladungen handelt. G. Mit Verfügung der ARK vom 30. August 2005 wurde unter anderem festgestellt, Abklärungen des BFM hätten ergeben, dass sich der Beschwerdeführer vom (...) 2001 bis zum (...) 2004 in Deutschland aufgehalten und dort ein Asylgesuch gestellt habe, welches am (...) 2003 abgelehnt worden sei, womit die für die Zeit nach dem (...) Dezember 2001 geltend gemachten Verfolgungshandlungen und Aufenthaltsorte nicht zutreffen würden. Den Beschwerdeführenden wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Eine solche erfolgte mit Eingabe vom 14. September 2005. Darin wurde im Wesentlichen der Deutschlandaufenthalt bestätigt und festgehalten, dass die Beschwerdeführenden in Deutschland aus denselben Gründen um Asyl nachgesucht hätten wie in der Schweiz. Einzig der anlässlich der Anhörungen angegebene Aufenthalt im Bergdorf stimme nicht. In dieser Zeitspanne hätten sie sich in Deutschland aufgehalten. Die (auf Beschwerdeebene) ins Recht gelegten zwei Vorladungen des russischen Staates mit deutscher Übersetzung seien sodann offensichtlich nicht untauglich, um die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu belegen, zumal daraus hervorgehe, dass sie staatlich gesucht würden. Mit der Eingabe wurde ein weiterer Artikel aus der "NZZ" vom 24. August 2005 eingereicht. H. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 13. März 2006 die Abweisung der Beschwerde. I. Am (...) wurde der Beschwerdeführer wegen versuchter Körperverletzung, Nötigung, Drohung und Rauschzustandes bei der Kantonspolizei Z._______ angezeigt, was das X._______ der ARK am 27. März 2006 mit dem gleichzeitigen Ersuchen um dringliche Bearbeitung des Falles mitteilte. J. Mit Eingabe vom 10. April 2006 liessen die Beschwerdeführenden zwei Vorladungen im Original mit deutscher Übersetzung zu den Akten reichen. K. Am (...) erfolgte gegen den Beschwerdeführer bei der Kantonspolizei Z._______ eine Anzeige wegen Führens eines Velos in angetrunkenem Zustand, versuchten Entwendens eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch respektive Mitbenutzen des entwendeten Motorfahrzeugs, Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand, Führen eines Fahrzeugs ohne den erforderlichen Führerausweis und wegen Rauschzustandes. Zudem wurde der jüngere Sohn der Beschwerdeführer am (...) bei der Kantonspolizei Z._______ wegen Sachbeschädigung angezeigt. L. Am 20. August 2008 übermittelte X._______ dem seit dem 1. Januar 2007 neu zuständigen Bundesverwaltungsgericht weitere Strafakten in Kopie über den Beschwerdeführer, woraus sich entnehmen lässt, dass die Polizei wegen Tätlichkeit des schwer alkoholisierten Beschwerdeführers am 19. August 2008 eingreifen musste, jedoch auf eine Anzeige verzichtet wurde.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das BFM hielt in seiner ablehnenden Verfügung im Ergebnis fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten, da jene widersprüchlich und nicht nachvollziehbar ausgefallen seien. Somit könnten auch die von der Beschwerdeführerin und dem Sohn dargelegten Vorbringen nicht geglaubt werden. Die beigebrachten Beweismittel würden die Darlegungen auch nicht in einem glaubhafteren Licht erscheinen lassen. So könne aus dem Totenschein und dem ärztlichen Bericht nicht zwingend auf eine asylrelevante Verfolgung geschlossen werden. Zudem könne es sich beim Schreiben der Mutter um ein Gefälligkeitsschreiben handeln. Schliesslich zeigten die Fotografien unter anderem ein verbranntes Haus. Die Brandursache könne aber ganz andere als asylrelevante Gründe haben.

E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird gerügt, der Sachverhalt sei durch die Vorinstanz unvollständig abgeklärt und das rechtliche Gehör sei verletzt worden. So sei unwahrscheinlich, dass die Ursache für das Abbrennen des Hauses andere Gründe haben könnte als Übergriffe von polizeilicher Seite, zumal die Nachbarn bestätigen würden, dass sie anlässlich des Brandes Zivilpolizisten erkannt hätten, welche in den Autos gekommen seien, die typischerweise zivile Einheiten der Polizei fahren würden. Die Sache sei daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, welche Abklärungen über die Brandursache sowie auch die Verbrennungen des Sohnes und die Tötung des Vaters vor Ort vorzunehmen habe.

E. 4.2.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) wiederum verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG sowie die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3). Die Begründung soll es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (BGE 129 I 232 E. 3.2). Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b).

E. 4.2.2 Im vorliegenden Fall ist die Vorinstanz nach erfolgten Anhörungen der Beschwerdeführenden und Würdigung von deren eingereichten Dokumenten zum Schluss gelangt, dass der von ihnen geltend gemachte Sachverhalt aufgrund von widersprüchlichen und unlogischen Aussagen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügten und die zu den Akten gereichten Dokumente an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermöchten. Die Gründe, welche sie zu dieser Schlussfolgerung kommen liessen, ergeben sich klar aus deren Begründung. Zu Recht sah sich die Vorinstanz in diesem Rahmen nicht veranlasst, weitere Abklärungen zur Sachverhaltsermittlung, insbesondere durch Vornahme vor Ort, vorzunehmen.

E. 4.3 Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kommt sodann das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen aufgrund der vorhandenen Akten als unglaubhaft zu werten sind und die weitere Rüge der Beschwerdeführenden, die Vorbringen seien zu Unrecht als unglaubhaft qualifiziert worden, als unbegründet zu werten ist:

E. 4.3.1 So ist mit der Vorinstanz vorweg zu betonen, dass die auf erstinstanzlicher Ebene eingereichen Dokumente nicht geeignet sind, eine Verfolgung von staatlicher Seite zu belegen oder die Vorbringen glaubhafter zu machen. Sowohl der Tod des Vaters als auch die Verbrennungen des Sohnes und der spätere Hausbrand können von anderen als staatlichen Institutionen initiiert worden sein. Den Dokumenten lässt sich nichts über die jeweiligen Verursacher entnehmen. Der Beschwerdeführer gibt denn auch anlässlich der ergänzenden Anhörung selbst zu Protokoll, man könne bezüglich des Brandverursachers nur Vermutungen haben (vgl. A16 S. 7). Insoweit ist nicht nachvollziehbar, weshalb in der Rechtsmitteleingabe plötzlich die Meinung vertreten wird, dass der Hausbrand von staatlicher Seite verursacht worden sei, was vor Ort zu verifizieren sei. Zudem ist dem Schreiben der Mutter in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Vorinstanz lediglich ein Gefälligkeitswert beizumessen. Diesbezüglich ist insbesondere hervorzuheben, dass sich die Aussage der Mutter, alle Dokumente seien mit dem Hausbrand vernichtet worden (mit Ausnahme des Führerscheins, den sie jedoch aus Angst nicht in die Schweiz schicken wolle), inhaltlich nicht mit der Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der kantonalen Anhörung deckt, wo dieser zu Protokoll gegeben hat, alle Papiere (auch der Führerschein) seien zuhause an einem Ort und sie (die Polizisten) hätten alles mitgenommen (vgl. A10 S. 5 f.), womit sie schwerlich hätten verbrannt sein können. Darüber hinaus ist die - im Widerspruch zur Behauptung an der kantonalen Anhörung stehende - Aussage des Beschwerdeführers bei der ergänzenden Anhörung, der Führerschein sei zuhause und sei vor drei bis vier Tagen hierher geschickt worden wie auch irgendwelche Papiere der Kinder und die Vorladungen (vgl. A16 S. 2) ebenfalls nicht in Einklang zu bringen mit den Angaben der Mutter, welche - wie oben erwähnt - erklärt hat, es seien alle Papiere (ausser dem Führerschein) verbrannt. In der Folge wurden auf Beschwerdeebene zwar ein Führerschein, zwei die Kinder betreffende fremdsprachige Dokumente sowie zwei Vorladungen zur Vernehmung mit Eingabe vom 10. August 2005 nachgereicht. Mit Eingabe vom 10. April 2006 wurden zwei weitere Vorladungen zur Vernehmung ins Recht gelegt. Jedoch sind auch diese Dokumente nicht geeignet, eine asylrechtlich relevante Verfolgung darzutun: Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden fehl gehen in der Annahme, dass mit den eingereichten Papieren ihre Identität und Herkunft zweifelsfrei feststehe, zumal unter dem Begriff eines Identitätspapiers nur ein amtliches Dokument mit Fotografie fällt, welches zum Zweck des Nachweises der Identität seines Inhabers ausgestellt wurde (Art. 1 Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311], was bei einem Führerausweis nicht der Fall ist (vgl. BVGE 2007/7). Vielmehr drängt sich aufgrund dieser ungereimten und unlogischen Aussagen zu Identitätspapieren insgesamt der Verdacht auf, dass die Beschwerdeführenden im Besitz von Reise- und Identitätspapieren sind, welche sie auch für die Ausreise aus ihrer Heimat benutzt haben, jedoch in Missachtung ihrer Mitwirkungspflichten den Schweizer Behörden nicht aushändigen wollen, um so eine Rückweisung zu verhindern.

E. 4.3.2 Die Beschwerdeführenden unterlassen es sodann, die Versandcouverts, mit welchen sie diese Dokumente aus der Heimat erhalten haben wollen, zu den Akten zu geben. Zudem wird - ausser der Behauptung in Bezug auf die zwei ersten Vorladungen, die Schwester der Beschwerdeführerin respektive die Mutter habe sie geschickt (vgl. A16 S. 2) - auch nicht ausgeführt, wann und durch wen sie diese erhalten hätten. Auffällig ist sodann, dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Einreichung der Dokumente in ihrem Schreiben vom 8. Oktober 2004 im erstinstanzlichen Verfahren angaben, es seien "alle noch vorhandenen Beweismittel (z.B. Vorladungen) zerstört worden" (vgl. A15). Es ist daher unverständlich und es hätte mindestens einer entsprechenden Erklärung bedurft, woher plötzlich die zwei ersten Vorladungen stammen, gemäss welchen der Beschwerdeführer am 26. Februar 2002 und am 1. März 2002 in der Untersuchungsabteilung beim Amt für innere Angelegenheiten der Stadt E._______ zu erscheinen habe. Wenig plausibel ist des Weiteren auch, dass der Beschwerdeführer offenbar erst nach dreijähriger Pause wieder vorgeladen worden sein soll, wie sich aus den zwei weiteren Vorladungen entnehmen lässt, gemäss welchen er sich am 20. Juli und am 11. August 2005 wieder in derselben Untersuchungsabteilung hätte melden sollen. Jedenfalls wird nicht erklärt, weshalb er aus der Zeit zwischen den ersten zwei und den zwei letzten keine Vorladungen hat einreichen können. Und es scheint wenig nachvollziehbar, dass die Behörden den Beschwerdeführer nach dreijähriger Pause plötzlich wieder suchen sollten. Es bestehen nach dem Gesagten Zweifel an der Authentizität der eingereichten Vorladungen. In diesem Zusammenhang fällt zudem auf, dass die Beschwerdeführenden zu den Vorladungen inkohärente Aussagen machten. So gab die Beschwerdeführerin anlässlich der kantonalen Anhörung zu Protokoll, sie wisse nur, dass zwei Vorladungen zu ihrer Schwiegermutter gekommen seien, die erste sei drei bis vier Wochen nach dem 4. Dezember 2001 gekommen. Daraufhin gab sie an, im Jahre 2002 wie auch im Jahre 2003 seien mehrere Vorladungen gekommen, welche sich nun bei der Schwiegermutter befänden, um kurz darauf zu behaupten, es habe drei Vorladungen gegeben, eine 2 bis 3 Wochen nach dem 4. Dezember 2001 und je eine in den Jahren 2002 und 2003 (vgl. A11 S. 14). Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer an, es seien zwei Vorladungen gekommen, die erste etwa 40 Tage nach dem 4. Dezember 2001 und die zweite etwa eineinhalb bis zwei Monate später (vgl. A10 S. 15). Diese unterschiedlichen Aussagen über Anzahl und Zeitpunkt des Erhalts der Vorladungen lassen sich offensichtlich nicht miteinander vereinbaren und verstärken die Zweifel an den geltend gemachten Verfolgungsgründen zusätzlich. Abgesehen davon geht aus jenen auch nicht hervor, aus welchem Grund der Beschwerdeführer bei den Behörden hätte vorstellig werden müssen, mithin wäre auch unter Annahme der Echtheit dieser Dokumente keine staatliche Verfolgungsabsicht belegt. Des Weiteren sind an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden grundsätzlich Zweifel anzubringen, zumal sie offensichtlich in Verletzung der Pflicht zu wahrheitsgemässen Aussagen den daktyloskopisch feststehenden Deutschlandaufenthalt vom (...) 2001 bis zum (...) 2004 sowie das dort durchlaufene Asylverfahren, welches am (...) negativ geendet hat, verheimlicht und diesen erst auf entsprechenden Vorhalt der ARK in ihrer Stellungnahme vom 14. September 2005 eingestanden haben. Darin wird ausgeführt, die Beschwerdeführenden hätten in Deutschland aus denselben Gründen wie in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Die in der Schweiz geltend gemachten Vorbringen entsprächen bis auf die Flucht in das Bergdorf der Wahrheit. Anstatt im besagten Dorf hätten sie sich jedoch in Deutschland aufgehalten. Wenn die Beschwerdeführenden aber in Deutschland dieselben Asylgründe geltend gemacht haben, ist nicht einsehbar, weshalb sie dann die im vorliegenden Verfahren eingereichten Dokumente, insbesondere die zuerst eingereichten Vorladungen nicht bereits für das Verfahren in Deutschland beschafft und dort eingereicht haben. Darüber hinaus geht das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz einig, dass sich der Beschwerdeführer in Bezug auf den eigentlichen Grund der angeblichen nachfolgenden Verfolgungsmassnahmen widersprüchlich geäussert hat, indem er bei der Erstbefragung erklärte, er habe viele tschetschenische Kunden gehabt, welche er von E._______ nach F._______ gefahren habe und welche immer grosse Gepäckstücke bei sich getragen hätten (vgl. A2 S. 4), um anlässlich der kantonalen Anhörung zu Protokoll zu geben, zwei junge Männer hätten ihn gebeten, sie jeweilen zu chauffieren (vgl. A10 S. 8), es seien nur immer diese beiden jungen Tschetschenen gewesen (vgl. A10 S. 11 und 13). Der Erklärungsversuch in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe viele tschetschenische Kunden, welche nur einmal oder unregelmässig mit ihm gefahren seien, aber nur zwei Männer, die ihn regelmässig mit Transportleistungen beauftragt hätten, muss als Schutzbehauptung, mithin als Versuch, unterschiedliche Aussagen nachträglich einander anzugleichen, gewertet werden und vermag nicht zu überzeugen, zumal er zuerst protokollieren liess, viele Tschetschenen mit grossen Gepäckstücken von E._______ nach F._______ gefahren zu haben, welche Aussage keinen Interpretationsspielraum zulässt. Auch die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, an den Schlussfolgerungen etwas zu ändern. Insbesondere kann die Rüge nicht gehört werden, dass das Gebot des "Fair Trial" verletzt worden sei, indem dem Beschwerdeführer keine Frist gesetzt worden sei für die Beibringung des Führerscheins. Die Beschwerdeführenden sind im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten (vgl. Art. 8 Abs. 1 AsylG) gehalten gewesen, sämtliche der Sache dienenden Beweismittel, so auch ihre Identität belegende Dokumente beizubringen, wozu sie im Rahmen des Asylverfahrens auch aufgefordert wurden. Darüber hinaus ändert der schliesslich im Beschwerdeverfahren nachgereichte Führerschein nichts an der Tatsache, dass die geltend gemachten Asylvorbringen als unglaubhaft erachtet werden müssen, wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt.

E. 4.4 Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen können. Das BFM hat ihre Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 6.4.1 Der Wegweisungsvollzug erscheint mit Blick auf die allgemeine politische und wirtschaftliche Lage in Russland sowie unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG als zumutbar. Eine Situation, welche die Beschwerdeführenden als "Gewalt- oder De-facto-Flüchtlinge" qualifizieren würde, liesse sich nach dem oben Gesagten in Russland nicht bejahen. Sodann genügen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in: EMARK 1996 Nr. 2 S. 12 f. und 1994 Nr. 19 E. 6b S. 148 f.). Überdies leben die Eltern der Beschwerdeführerin und auch die Mutter des Beschwerdeführers in (...), so dass die Beschwerdeführenden dort über ein Beziehungsnetz verfügen. Zudem (...). Des Weiteren sind auch keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig, welche gegen einen Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden sprechen könnten.

E. 6.4.2 Anzumerken bleibt, dass bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Aspekt des Kindeswohls zu berücksichtigen ist (vgl. Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]). Gemäss EMARK 2005 Nr. 6 können erschwerte Reintegrationsmöglichkeiten im Heimatstaat infolge einer fortgeschrittenen Assimilierung des Kindes in der Schweiz zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der ganzen Familie führen. Vorliegend ist festzustellen, dass der ältere Sohn der Beschwerdeführenden zwischenzeitlich volljährig geworden ist, mithin von der KRK nicht mehr mitumfasst ist. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der jüngere, (...) Sohn bereits seit mehreren Jahren in Deutschland und in der Schweiz lebt und wahrscheinlich hier auch die Schule besucht. Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass er die ersten (...) Jahre seines Lebens in Russland verbracht hat, welcher Umstand für die Reintegration in seinem Heimatland förderlich sein wird und zudem seine Familie wohl noch immer sein wichtigstes Beziehungsumfeld darstellt. Insgesamt ist im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung nicht von einer fortgeschrittenen Assimilierung des jüngeren Sohnes in der Schweiz auszugehen, welche zu übermässig grossen Reintegrationsproblemen im Heimatstaat führt. Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch unter dem Aspekt des Kindeswohls als zumutbar.

E. 6.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 17. August 2005 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Originalverfügung des BFM) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______(per Kurier; in Kopie; Beilage: der im Beschwerdeverfahren eingereichte Führerschein Nr.(...) Kanton X._______ Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4465/2006/ame {T 0/2} Urteil vom 16. Dezember 2008 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), Russland, alle vertreten durch Martin Ilg, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Juni 2005 / N_______. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, zugehörig zur Ethnie der Laken beziehungsweise Awaren verliessen eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 17. Mai 2004 und gelangten am 20. Mai 2004 in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag um Asyl nachsuchten. Am 28. Mai 2004 fanden in der Empfangsstelle E._______ die Kurzbefragungen der Eltern wie auch des älteren Sohnes statt. Am 15. Juni 2004 erfolgten die Anhörungen zu den Asylgründen durch X._______. Der Beschwerdeführer wurde zudem am 14. Juni 2005 vom BFM ergänzend zu seinen Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe als Chauffeur gearbeitet und tschetschenische Kunden gehabt, welche er von E._______ nach F._______ gefahren habe. Sie hätten stets grosse Gepäckstücke bei sich getragen. Womit sie sich aber beschäftigt hätten, habe er nicht gewusst. Vom 3. auf den 4. Dezember 2001 habe man ihn festnehmen wollen. Er sei jedoch abwesend gewesen, sein Vater sei beim Übergriff ums Leben gekommen und sein jüngerer Sohn mit Brennflüssigkeit übergossen und angezündet worden, wobei er starke Verbrennungen erlitten habe. Bis im Mai 2002 sei er mit der Familie noch zuhause geblieben, dann hätten sie in den Bergen gelebt. In dieser Zeit hätten sie mehrere Vorladungen erhalten. Überdies seien die Mutter des Beschwerdeführers und die Schwiegereltern ständig aufgesucht worden. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, wegen der Probleme ihres Ehemannes ausgereist zu sein. Auch beim älteren Sohn ergaben sich keine anderen Ausreisegründe. Für den Inhalt der weiteren Aussagen der Beschwerdeführenden wird auf die Akten verwiesen. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden verschiedene Dokumente zu den Akten gereicht, so ein Arztzeugnis den Sohn betreffend, der Totenschein des Vaters, mehrere Fotografien, welche unter anderem das abgebrannte Haus zeigen würden, sowie ein Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers. B. Mit Verfügung vom 28. Juni 2005 - eröffnet am 5. Juli 2005 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. C. Mit Beschwerde an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 29. Juli 2005 liessen die Beschwerdeführenden beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren zu weiteren Abklärungen und zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen. Bezüglich der Verfahrenskosten sei auf die genügende Deckung auf dem Sicherheitskonto zu verweisen. D. Mit Eingabe vom 2. August 2005 wurden zwei Artikel aus der "NZZ" vom 29. und 30. Juli 2005 nachgereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2005 wies die damals zuständige Instruktionsrichterin der ARK das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Fristeinräumung zwecks Nachreichung von Beweismitteln aus dem Ausland ab und setzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.--. F. Mit Eingabe vom 10. August 2005 wurden ein Führerschein und vier weitere fremdsprachige Beweismittel zu den Akten gereicht. Mit Verfügung vom 12. August 2005 forderte die ARK die Beschwerdeführenden auf, die Dokumente in eine der Amtssprachen des Bundes übersetzen zu lassen. Die geforderten Übersetzungen wurden am 26. August 2005 nachgereicht, wobei sich aus den Übersetzungen ergab, dass es sich bei zwei der eingereichten Dokumente um Vorladungen handelt. G. Mit Verfügung der ARK vom 30. August 2005 wurde unter anderem festgestellt, Abklärungen des BFM hätten ergeben, dass sich der Beschwerdeführer vom (...) 2001 bis zum (...) 2004 in Deutschland aufgehalten und dort ein Asylgesuch gestellt habe, welches am (...) 2003 abgelehnt worden sei, womit die für die Zeit nach dem (...) Dezember 2001 geltend gemachten Verfolgungshandlungen und Aufenthaltsorte nicht zutreffen würden. Den Beschwerdeführenden wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Eine solche erfolgte mit Eingabe vom 14. September 2005. Darin wurde im Wesentlichen der Deutschlandaufenthalt bestätigt und festgehalten, dass die Beschwerdeführenden in Deutschland aus denselben Gründen um Asyl nachgesucht hätten wie in der Schweiz. Einzig der anlässlich der Anhörungen angegebene Aufenthalt im Bergdorf stimme nicht. In dieser Zeitspanne hätten sie sich in Deutschland aufgehalten. Die (auf Beschwerdeebene) ins Recht gelegten zwei Vorladungen des russischen Staates mit deutscher Übersetzung seien sodann offensichtlich nicht untauglich, um die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu belegen, zumal daraus hervorgehe, dass sie staatlich gesucht würden. Mit der Eingabe wurde ein weiterer Artikel aus der "NZZ" vom 24. August 2005 eingereicht. H. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 13. März 2006 die Abweisung der Beschwerde. I. Am (...) wurde der Beschwerdeführer wegen versuchter Körperverletzung, Nötigung, Drohung und Rauschzustandes bei der Kantonspolizei Z._______ angezeigt, was das X._______ der ARK am 27. März 2006 mit dem gleichzeitigen Ersuchen um dringliche Bearbeitung des Falles mitteilte. J. Mit Eingabe vom 10. April 2006 liessen die Beschwerdeführenden zwei Vorladungen im Original mit deutscher Übersetzung zu den Akten reichen. K. Am (...) erfolgte gegen den Beschwerdeführer bei der Kantonspolizei Z._______ eine Anzeige wegen Führens eines Velos in angetrunkenem Zustand, versuchten Entwendens eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch respektive Mitbenutzen des entwendeten Motorfahrzeugs, Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand, Führen eines Fahrzeugs ohne den erforderlichen Führerausweis und wegen Rauschzustandes. Zudem wurde der jüngere Sohn der Beschwerdeführer am (...) bei der Kantonspolizei Z._______ wegen Sachbeschädigung angezeigt. L. Am 20. August 2008 übermittelte X._______ dem seit dem 1. Januar 2007 neu zuständigen Bundesverwaltungsgericht weitere Strafakten in Kopie über den Beschwerdeführer, woraus sich entnehmen lässt, dass die Polizei wegen Tätlichkeit des schwer alkoholisierten Beschwerdeführers am 19. August 2008 eingreifen musste, jedoch auf eine Anzeige verzichtet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM hielt in seiner ablehnenden Verfügung im Ergebnis fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten, da jene widersprüchlich und nicht nachvollziehbar ausgefallen seien. Somit könnten auch die von der Beschwerdeführerin und dem Sohn dargelegten Vorbringen nicht geglaubt werden. Die beigebrachten Beweismittel würden die Darlegungen auch nicht in einem glaubhafteren Licht erscheinen lassen. So könne aus dem Totenschein und dem ärztlichen Bericht nicht zwingend auf eine asylrelevante Verfolgung geschlossen werden. Zudem könne es sich beim Schreiben der Mutter um ein Gefälligkeitsschreiben handeln. Schliesslich zeigten die Fotografien unter anderem ein verbranntes Haus. Die Brandursache könne aber ganz andere als asylrelevante Gründe haben. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird gerügt, der Sachverhalt sei durch die Vorinstanz unvollständig abgeklärt und das rechtliche Gehör sei verletzt worden. So sei unwahrscheinlich, dass die Ursache für das Abbrennen des Hauses andere Gründe haben könnte als Übergriffe von polizeilicher Seite, zumal die Nachbarn bestätigen würden, dass sie anlässlich des Brandes Zivilpolizisten erkannt hätten, welche in den Autos gekommen seien, die typischerweise zivile Einheiten der Polizei fahren würden. Die Sache sei daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, welche Abklärungen über die Brandursache sowie auch die Verbrennungen des Sohnes und die Tötung des Vaters vor Ort vorzunehmen habe. 4.2.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) wiederum verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG sowie die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3). Die Begründung soll es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (BGE 129 I 232 E. 3.2). Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b). 4.2.2 Im vorliegenden Fall ist die Vorinstanz nach erfolgten Anhörungen der Beschwerdeführenden und Würdigung von deren eingereichten Dokumenten zum Schluss gelangt, dass der von ihnen geltend gemachte Sachverhalt aufgrund von widersprüchlichen und unlogischen Aussagen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügten und die zu den Akten gereichten Dokumente an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermöchten. Die Gründe, welche sie zu dieser Schlussfolgerung kommen liessen, ergeben sich klar aus deren Begründung. Zu Recht sah sich die Vorinstanz in diesem Rahmen nicht veranlasst, weitere Abklärungen zur Sachverhaltsermittlung, insbesondere durch Vornahme vor Ort, vorzunehmen. 4.3 Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kommt sodann das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen aufgrund der vorhandenen Akten als unglaubhaft zu werten sind und die weitere Rüge der Beschwerdeführenden, die Vorbringen seien zu Unrecht als unglaubhaft qualifiziert worden, als unbegründet zu werten ist: 4.3.1 So ist mit der Vorinstanz vorweg zu betonen, dass die auf erstinstanzlicher Ebene eingereichen Dokumente nicht geeignet sind, eine Verfolgung von staatlicher Seite zu belegen oder die Vorbringen glaubhafter zu machen. Sowohl der Tod des Vaters als auch die Verbrennungen des Sohnes und der spätere Hausbrand können von anderen als staatlichen Institutionen initiiert worden sein. Den Dokumenten lässt sich nichts über die jeweiligen Verursacher entnehmen. Der Beschwerdeführer gibt denn auch anlässlich der ergänzenden Anhörung selbst zu Protokoll, man könne bezüglich des Brandverursachers nur Vermutungen haben (vgl. A16 S. 7). Insoweit ist nicht nachvollziehbar, weshalb in der Rechtsmitteleingabe plötzlich die Meinung vertreten wird, dass der Hausbrand von staatlicher Seite verursacht worden sei, was vor Ort zu verifizieren sei. Zudem ist dem Schreiben der Mutter in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Vorinstanz lediglich ein Gefälligkeitswert beizumessen. Diesbezüglich ist insbesondere hervorzuheben, dass sich die Aussage der Mutter, alle Dokumente seien mit dem Hausbrand vernichtet worden (mit Ausnahme des Führerscheins, den sie jedoch aus Angst nicht in die Schweiz schicken wolle), inhaltlich nicht mit der Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der kantonalen Anhörung deckt, wo dieser zu Protokoll gegeben hat, alle Papiere (auch der Führerschein) seien zuhause an einem Ort und sie (die Polizisten) hätten alles mitgenommen (vgl. A10 S. 5 f.), womit sie schwerlich hätten verbrannt sein können. Darüber hinaus ist die - im Widerspruch zur Behauptung an der kantonalen Anhörung stehende - Aussage des Beschwerdeführers bei der ergänzenden Anhörung, der Führerschein sei zuhause und sei vor drei bis vier Tagen hierher geschickt worden wie auch irgendwelche Papiere der Kinder und die Vorladungen (vgl. A16 S. 2) ebenfalls nicht in Einklang zu bringen mit den Angaben der Mutter, welche - wie oben erwähnt - erklärt hat, es seien alle Papiere (ausser dem Führerschein) verbrannt. In der Folge wurden auf Beschwerdeebene zwar ein Führerschein, zwei die Kinder betreffende fremdsprachige Dokumente sowie zwei Vorladungen zur Vernehmung mit Eingabe vom 10. August 2005 nachgereicht. Mit Eingabe vom 10. April 2006 wurden zwei weitere Vorladungen zur Vernehmung ins Recht gelegt. Jedoch sind auch diese Dokumente nicht geeignet, eine asylrechtlich relevante Verfolgung darzutun: Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden fehl gehen in der Annahme, dass mit den eingereichten Papieren ihre Identität und Herkunft zweifelsfrei feststehe, zumal unter dem Begriff eines Identitätspapiers nur ein amtliches Dokument mit Fotografie fällt, welches zum Zweck des Nachweises der Identität seines Inhabers ausgestellt wurde (Art. 1 Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311], was bei einem Führerausweis nicht der Fall ist (vgl. BVGE 2007/7). Vielmehr drängt sich aufgrund dieser ungereimten und unlogischen Aussagen zu Identitätspapieren insgesamt der Verdacht auf, dass die Beschwerdeführenden im Besitz von Reise- und Identitätspapieren sind, welche sie auch für die Ausreise aus ihrer Heimat benutzt haben, jedoch in Missachtung ihrer Mitwirkungspflichten den Schweizer Behörden nicht aushändigen wollen, um so eine Rückweisung zu verhindern. 4.3.2 Die Beschwerdeführenden unterlassen es sodann, die Versandcouverts, mit welchen sie diese Dokumente aus der Heimat erhalten haben wollen, zu den Akten zu geben. Zudem wird - ausser der Behauptung in Bezug auf die zwei ersten Vorladungen, die Schwester der Beschwerdeführerin respektive die Mutter habe sie geschickt (vgl. A16 S. 2) - auch nicht ausgeführt, wann und durch wen sie diese erhalten hätten. Auffällig ist sodann, dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Einreichung der Dokumente in ihrem Schreiben vom 8. Oktober 2004 im erstinstanzlichen Verfahren angaben, es seien "alle noch vorhandenen Beweismittel (z.B. Vorladungen) zerstört worden" (vgl. A15). Es ist daher unverständlich und es hätte mindestens einer entsprechenden Erklärung bedurft, woher plötzlich die zwei ersten Vorladungen stammen, gemäss welchen der Beschwerdeführer am 26. Februar 2002 und am 1. März 2002 in der Untersuchungsabteilung beim Amt für innere Angelegenheiten der Stadt E._______ zu erscheinen habe. Wenig plausibel ist des Weiteren auch, dass der Beschwerdeführer offenbar erst nach dreijähriger Pause wieder vorgeladen worden sein soll, wie sich aus den zwei weiteren Vorladungen entnehmen lässt, gemäss welchen er sich am 20. Juli und am 11. August 2005 wieder in derselben Untersuchungsabteilung hätte melden sollen. Jedenfalls wird nicht erklärt, weshalb er aus der Zeit zwischen den ersten zwei und den zwei letzten keine Vorladungen hat einreichen können. Und es scheint wenig nachvollziehbar, dass die Behörden den Beschwerdeführer nach dreijähriger Pause plötzlich wieder suchen sollten. Es bestehen nach dem Gesagten Zweifel an der Authentizität der eingereichten Vorladungen. In diesem Zusammenhang fällt zudem auf, dass die Beschwerdeführenden zu den Vorladungen inkohärente Aussagen machten. So gab die Beschwerdeführerin anlässlich der kantonalen Anhörung zu Protokoll, sie wisse nur, dass zwei Vorladungen zu ihrer Schwiegermutter gekommen seien, die erste sei drei bis vier Wochen nach dem 4. Dezember 2001 gekommen. Daraufhin gab sie an, im Jahre 2002 wie auch im Jahre 2003 seien mehrere Vorladungen gekommen, welche sich nun bei der Schwiegermutter befänden, um kurz darauf zu behaupten, es habe drei Vorladungen gegeben, eine 2 bis 3 Wochen nach dem 4. Dezember 2001 und je eine in den Jahren 2002 und 2003 (vgl. A11 S. 14). Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer an, es seien zwei Vorladungen gekommen, die erste etwa 40 Tage nach dem 4. Dezember 2001 und die zweite etwa eineinhalb bis zwei Monate später (vgl. A10 S. 15). Diese unterschiedlichen Aussagen über Anzahl und Zeitpunkt des Erhalts der Vorladungen lassen sich offensichtlich nicht miteinander vereinbaren und verstärken die Zweifel an den geltend gemachten Verfolgungsgründen zusätzlich. Abgesehen davon geht aus jenen auch nicht hervor, aus welchem Grund der Beschwerdeführer bei den Behörden hätte vorstellig werden müssen, mithin wäre auch unter Annahme der Echtheit dieser Dokumente keine staatliche Verfolgungsabsicht belegt. Des Weiteren sind an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden grundsätzlich Zweifel anzubringen, zumal sie offensichtlich in Verletzung der Pflicht zu wahrheitsgemässen Aussagen den daktyloskopisch feststehenden Deutschlandaufenthalt vom (...) 2001 bis zum (...) 2004 sowie das dort durchlaufene Asylverfahren, welches am (...) negativ geendet hat, verheimlicht und diesen erst auf entsprechenden Vorhalt der ARK in ihrer Stellungnahme vom 14. September 2005 eingestanden haben. Darin wird ausgeführt, die Beschwerdeführenden hätten in Deutschland aus denselben Gründen wie in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Die in der Schweiz geltend gemachten Vorbringen entsprächen bis auf die Flucht in das Bergdorf der Wahrheit. Anstatt im besagten Dorf hätten sie sich jedoch in Deutschland aufgehalten. Wenn die Beschwerdeführenden aber in Deutschland dieselben Asylgründe geltend gemacht haben, ist nicht einsehbar, weshalb sie dann die im vorliegenden Verfahren eingereichten Dokumente, insbesondere die zuerst eingereichten Vorladungen nicht bereits für das Verfahren in Deutschland beschafft und dort eingereicht haben. Darüber hinaus geht das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz einig, dass sich der Beschwerdeführer in Bezug auf den eigentlichen Grund der angeblichen nachfolgenden Verfolgungsmassnahmen widersprüchlich geäussert hat, indem er bei der Erstbefragung erklärte, er habe viele tschetschenische Kunden gehabt, welche er von E._______ nach F._______ gefahren habe und welche immer grosse Gepäckstücke bei sich getragen hätten (vgl. A2 S. 4), um anlässlich der kantonalen Anhörung zu Protokoll zu geben, zwei junge Männer hätten ihn gebeten, sie jeweilen zu chauffieren (vgl. A10 S. 8), es seien nur immer diese beiden jungen Tschetschenen gewesen (vgl. A10 S. 11 und 13). Der Erklärungsversuch in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe viele tschetschenische Kunden, welche nur einmal oder unregelmässig mit ihm gefahren seien, aber nur zwei Männer, die ihn regelmässig mit Transportleistungen beauftragt hätten, muss als Schutzbehauptung, mithin als Versuch, unterschiedliche Aussagen nachträglich einander anzugleichen, gewertet werden und vermag nicht zu überzeugen, zumal er zuerst protokollieren liess, viele Tschetschenen mit grossen Gepäckstücken von E._______ nach F._______ gefahren zu haben, welche Aussage keinen Interpretationsspielraum zulässt. Auch die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, an den Schlussfolgerungen etwas zu ändern. Insbesondere kann die Rüge nicht gehört werden, dass das Gebot des "Fair Trial" verletzt worden sei, indem dem Beschwerdeführer keine Frist gesetzt worden sei für die Beibringung des Führerscheins. Die Beschwerdeführenden sind im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten (vgl. Art. 8 Abs. 1 AsylG) gehalten gewesen, sämtliche der Sache dienenden Beweismittel, so auch ihre Identität belegende Dokumente beizubringen, wozu sie im Rahmen des Asylverfahrens auch aufgefordert wurden. Darüber hinaus ändert der schliesslich im Beschwerdeverfahren nachgereichte Führerschein nichts an der Tatsache, dass die geltend gemachten Asylvorbringen als unglaubhaft erachtet werden müssen, wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt. 4.4 Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen können. Das BFM hat ihre Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.4.1 Der Wegweisungsvollzug erscheint mit Blick auf die allgemeine politische und wirtschaftliche Lage in Russland sowie unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG als zumutbar. Eine Situation, welche die Beschwerdeführenden als "Gewalt- oder De-facto-Flüchtlinge" qualifizieren würde, liesse sich nach dem oben Gesagten in Russland nicht bejahen. Sodann genügen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in: EMARK 1996 Nr. 2 S. 12 f. und 1994 Nr. 19 E. 6b S. 148 f.). Überdies leben die Eltern der Beschwerdeführerin und auch die Mutter des Beschwerdeführers in (...), so dass die Beschwerdeführenden dort über ein Beziehungsnetz verfügen. Zudem (...). Des Weiteren sind auch keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig, welche gegen einen Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden sprechen könnten. 6.4.2 Anzumerken bleibt, dass bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Aspekt des Kindeswohls zu berücksichtigen ist (vgl. Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]). Gemäss EMARK 2005 Nr. 6 können erschwerte Reintegrationsmöglichkeiten im Heimatstaat infolge einer fortgeschrittenen Assimilierung des Kindes in der Schweiz zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der ganzen Familie führen. Vorliegend ist festzustellen, dass der ältere Sohn der Beschwerdeführenden zwischenzeitlich volljährig geworden ist, mithin von der KRK nicht mehr mitumfasst ist. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der jüngere, (...) Sohn bereits seit mehreren Jahren in Deutschland und in der Schweiz lebt und wahrscheinlich hier auch die Schule besucht. Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass er die ersten (...) Jahre seines Lebens in Russland verbracht hat, welcher Umstand für die Reintegration in seinem Heimatland förderlich sein wird und zudem seine Familie wohl noch immer sein wichtigstes Beziehungsumfeld darstellt. Insgesamt ist im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung nicht von einer fortgeschrittenen Assimilierung des jüngeren Sohnes in der Schweiz auszugehen, welche zu übermässig grossen Reintegrationsproblemen im Heimatstaat führt. Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch unter dem Aspekt des Kindeswohls als zumutbar. 6.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 17. August 2005 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Originalverfügung des BFM) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______(per Kurier; in Kopie; Beilage: der im Beschwerdeverfahren eingereichte Führerschein Nr.(...) Kanton X._______ Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: