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D-6824/2010

D-6824/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-09-24 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer durch Vermittlung des BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ (vorab per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer durch Vermittlung des BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ (vorab per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6824/2010 {T 0/2} Urteil vom 24. September 2010 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Russland, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. September 2010 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer - ein russischer Staatsangehöriger avarischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______ (Republik Dagestan) - seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 7. August 2010 verliess und via ihm unbekannte Länder am 11. August 2010 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 1. September 2010 zur Person und der Anhörung zu den Asylgründen vom 14. September 2010 im EVZ D._______ insbesondere geltend machte, sein Freund von der Sportschule habe sich im Juli 2009 den Rebellen der (...) angeschlossen, dass er den Freund im September 2009 erstmals mit Lebensmitteln, Anfang Februar 2010 ein zweites Mal mit Kleidung und Essen unterstützt habe, dass er in eine Dadja-Siedlung habe flüchten können, als er bemerkt habe, dass der Treffpunkt von der Polizei umstellt gewesen sei, dass sein Vater ihn am nächsten Morgen angerufen und ihm geraten habe, sich im Haus eines befreundeten Försters zu verstecken, da er von der Polizei gesucht werde, dass er sich in jenem Haus während sechs Monaten in einem Zimmer aufgehalten habe, ohne hinauszugehen, dass er vom Vater telefonisch erfahren habe, die Behörden suchten ihn an der Sportschule, der juristischen Fakultät und bei seinen Freunden, dass der Vater für ihn zudem die Ausreise im Versteck zweier Kamaz-Lastwagen organisiert habe, dass der Beschwerdeführer keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 14. September 2010 - gleichentags mündlich eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung anführte, es sei nicht plausibel, dass die Polizei die Dokumente des Beschwerdeführers anlässlich einer Hausrazzia beschlagnahmt habe (vgl. Befragungsprotokoll vom 1. September 2010; A1, S. 3 und 5 und Anhörungsprotokoll vom 14. September 2010; A8, S. 2-3), dass es angesichts der von ihm geltend gemachten Ausbildung als Jurist nicht überzeuge, dass er kein Interesse daran gehabt habe, in Erfahrung zu bringen, wo sich seine Papiere befänden (vgl. A8, S. 2), dass zudem jegliche nachvollziehbaren und konkreten Hinweise zum Reiseweg fehlten, obwohl der Beschwerdeführer eingehend danach befragt worden sei (vgl. A1, S. 5; A8, S. 2), dass die diffusen Angaben zur Reiseroute und den benutzten Verkehrsmitteln ebenfalls nicht überzeugten, diesbezüglich jedoch substanziierte und nachvollziehbare Aussagen hätten erwartet werden können, dass sich das Fehlen schlüssiger Angaben mit der Wirklichkeit und der allgemeinen Erfahrung nicht vereinbaren lasse, dass die Vorbringen insgesamt als realitätsfremd und unsubstanziiert zu qualifizieren seien, weshalb sie nicht geglaubt werden könnten, dass ferner festzuhalten sei, der Beschwerdeführer habe bis zum Entscheiderlass nichts Konkretes unternommen, um die fehlenden Papiere nachzureichen, obschon er mit Einreichen des Asylgesuchs schriftlich auf die Obliegenheit hingewiesen worden sei (vgl. A3), dass grundsätzlich davon auszugehen sei, er sei sich darüber bewusst gewesen, sich in jedem Gast- beziehungsweise Asylland rechtsgenügend ausweisen zu können, dass aufgrund der allgemein bekannten Tatsache, wonach Gesuchsteller von Schleppern instruiert würden, vielmehr davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer vorenthalte dem BFM seine Ausweise, um den tatsächlichen Reiseweg zu verheimlichen oder eine allfällige Wegweisung zu verzögern beziehungsweise zu verhindern, dass er sich daher die Nichtabgabe von Identitätsdokumenten vorwerfen lassen müsse, dass somit keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es ihm verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass im Weiteren die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht plausibel seien, dass er diese auf eine Weise geschildert habe, als hätte er nicht selbst im Zentrum des Geschehens gestanden, dass er von der geltend gemachten Suche nur vom Hörensagen über seinen Vater am Telefon erfahren habe (vgl. A8, S. 2-3, 6-7), wobei konkrete Hinweise fehlten, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass er als angeblicher Jurist keinerlei Anstrengungen unternommen habe, um in Erfahrung zu bringen, was seitens der Behörden gegen ihn vorliege, obwohl er doch hierfür die Mittel und Wege kennen sollte (vgl. A8, S. 7-8), dass die Aussage, es sei klar, dass er in den Augen der Behörden "schon so einer" sei (vgl. A8, S. 7), nicht überzeuge, dass auch die Darstellung des sechsmonatigen Aufenthalts im isolierten Versteck weder nachvollziehbar noch anschaulich sei (vgl. A8, S. 6-7), dass in seinen Ausführungen im Übrigen angesichts der geltend gemachten Gefährdungslage Realkennzeichen wie persönliche Wahrnehmungen und Betroffenheit fehlten (vgl. A8, S. 5 ff.), dass Aussagen in dieser Form von jeder beliebigen Person gemacht werden könnten, dass sich derartige vage, diffuse und unsubstanziierte Vorbringen erfahrungsgemäss mit der um ein Vielfaches komplexeren und differenzierteren Realität nicht vereinbaren liessen, dass demnach darauf zu schliessen sei, der Beschwerdeführer habe für sich Vorbringen konstruiert, die nicht geglaubt werden könnten, dass er somit die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, dass aufgrund der Aktenlage auch keine weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig seien, dass das BFM demzufolge auf das Asylgesuch nicht eintrete, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. September 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben, dass das Asylgesuch vom 12. August 2010 materiell zu überprüfen sei, indem die Angelegenheit zur Neubearbeitung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass die Vorinstanz anzuweisen sei, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, indem festzustellen sei, seine Wegweisung erweise sich derzeit als unzumutbar, dass in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 22. September 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Akten davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe die ihm obliegende gesetzliche Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) missachtet, dass darüber hinaus in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt wurde, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe als Grund für die Nichtabgabe entsprechender Ausweisdokumente wiederholte, diese seien von der Polizei beschlagnahmt worden, dass die Nichtabgabe gültiger Ausweispapiere im vorliegenden Fall gerade logisch und sehr wohl entschuldigend im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG sei, dass bei einer polizeilichen Suche auch hierzulande allfällig vorhandene Identitätsdokumente beschlagnahmt beziehungsweise von der zuständigen Behörde sichergestellt würden, dass dies die Praxis mehrerer Staaten sei, dass dem Beschwerdeführer - wie den folgenden Ausführungen zu entnehmen ist - weder die Unterstützung seines Freundes noch die polizeiliche Suche nach seiner Person geglaubt werden können, weshalb das Vorbringen, seine Identitätspapiere seien beschlagnahmt worden, lediglich eine unbehelfliche Schutzbehauptung darstellt, dass daher auch sein angeblich fehlendes Interesse für den Verbleib der Identitätsdokumente nicht zu überzeugen vermag, zumal davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer sei sich als Jurist seiner Pflicht, sich in jedem Gast- beziehungsweise Asylland rechtsgenüglich auszuweisen, bewusst gewesen, dass unter diesen Umständen vielmehr davon auszugehen ist, er sei mit gültigen Identitätspapieren gereist und wolle diese den Asylbehörden absichtlich nicht vorlegen, dass der Beschwerdeführer somit keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), dass demnach die Rüge auf Beschwerdeebene, wonach die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt in Bezug auf die behauptete Papierlosigkeit unrichtig und auf jeden Fall nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers festgestellt habe, unbegründet ist, dass das BFM in der Verfügungsbegründung zu Recht ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Reisewegs und der dabei benutzten Verkehrsmittel seien als realitätsfremd und unsubstanziiert zu qualifizieren, dass insbesondere das Vorbringen, er wisse nicht, auf welcher Route er von C._______ bis in die Schweiz gelangt sei, da er im LKW versteckt gewesen sei (vgl. A1, S. 5), nicht geglaubt werden kann, dass vielmehr davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe sich für die genaue Reiseroute interessiert und entsprechende Informationen eingeholt, dass die unglaubhaften Angaben über den Reiseweg erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung zulassen (vgl. EMARK 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150), dass sich sodann die Aktenlage nach der Direktanhörung dermassen klar präsentierte, dass bereits aufgrund einer summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht nachvollziehbar sind, dass er zunächst geltend machte, in seiner Heimat sei es gefährlich, mit Kämpfern zu tun zu haben, dass man deswegen festgenommen werde oder sogar verschwinde (vgl. A1, S. 4), dass sich der Beschwerdeführer angesichts dieser Sachlage durch die Unterstützung seines Freundes selbst belastet hätte, weshalb nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund er ein solches Risiko auf sich hätte nehmen sollen, dass ihm infolgedessen auch die angebliche polizeiliche Suche wegen der geltend gemachten Hilfeleistung nicht geglaubt werden kann, dass der Beschwerdeführer abgesehen davon aus dieser Suche selbst bei deren Wahrunterstellung nichts zu seinen Gunsten ableiten könnte, da er davon lediglich durch seinen Vater erfahren haben will (vgl. A8, S. 7, F60), dass nämlich der Umstand, wonach der Asylsuchende von einer Drittperson erfahren hat, er werde gesucht, für die Bejahung einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht genügt (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 144), dass es bei dieser Sachlage für das BFM - entgegen anderslautender Auffassung in der Beschwerde - keine Veranlassung gab, Abklärungen zu einer strafrechtlichen Verfolgung von Sympathisanten und aktiven beziehungsweise passiven Helfern der Aufständischen in der Heimat des Beschwerdeführers vorzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Weiteren angab, er habe sich sechs Monate lang bei einem Freund seines Vaters versteckt gehalten (vgl. A8, S. 5, F44), dass er das Waldhaus während dieser Zeit nie verlassen habe (vgl. a.a.O., S. 6, F56-57), dass er über die Umstände des Aufenthalts nicht näher zu berichten vermochte, sondern lediglich erwähnte, er sei sehr bedrückt und unter Schock gewesen (vgl. a.a.O., S. 7, F58), dass diesbezüglich jedoch eine detaillierte Schilderung seitens des Beschwerdeführers hätte erwartet werden dürfen, zumal er doch während einer relativ langen Dauer von einem halben Jahr versteckt in diesem Waldhaus zugebracht haben will, dass der Beschwerdeführer schliesslich nicht genau wusste, ob ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet wurde, und angab, das Einzige, was dort helfe, sei zu fliehen (vgl. a.a.O., F63, S. 8, F73), dass indessen davon auszugehen ist, er als Jurist hätte sich eingehend um seine Situation gekümmert beziehungsweise wissen wollen, was die Behörden gegen ihn konkret unternehmen, wäre er tatsächlich gesucht worden, dass an dieser Einschätzung auch das Argument in der Rechtsmitteleingabe, wonach das Desinteresse des Beschwerdeführers an einem gegen ihn laufenden Strafverfahren gut erklärbar sei, da Beihilfe für den bewaffneten Widerstand in Dagestan oft die Liquidierung einer Person zur Folge habe, nichts ändern kann, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht einer möglichen Tötung nämlich erst recht hätte wissen wollen, was die Behörden vorhaben, dass sich angesichts der gesamten Umstände die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1), dass das BFM somit gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Republik Dagestan bereits mehrfach bejahte (vgl. z. B. Urteile E-1831/2010 vom 16. April 2010, D-5207/2009 vom 21. August 2009 und E-4465/2006 vom 16. Dezember 2008), dass insbesondere davon ausgegangen werden kann, der junge und gemäss Akten gesunde Beschwerdeführer werde in seiner Heimat eine neue Existenz aufbauen können, zumal er über eine abgeschlossene juristische Ausbildung verfügt (vgl. A8, S. 3), dass im Übrigen aufgrund seiner unglaubhaften Asylgründe und vor dem Hintergrund, dass er seit der Kindheit bis zur Ausreise in C._______ gelebt und dort während fünf Jahren studiert haben will, davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer verfüge in seiner Heimat nach wie vor über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz, welches ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann, dass auch keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - übereinstimmend mit der Vorinstanz - als zumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass infolgedessen der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen hat, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer durch Vermittlung des BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ (vorab per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: