Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und an die kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Contessina Theis Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1831/2010/kuc {T 0/2} Urteil vom 16. April 2010 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiberin Contessina Theis. Parteien A._______, und deren Kinder B._______, C._______, D._______, Russland, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. März 2010 / N_______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die aus E._______/Dagestan stammenden Beschwerdeführenden (die Beschwerdeführerin und ihre minderjährigen Kinder) eigenen Angaben zufolge ihre Heimat am 12. Februar 2010 verliessen und am 15. Februar 2010 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen vom 25. Februar 2010 sowie der direkten Anhörung vom 9. März 2010 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, seit der Ermordung ihres Vaters am (...) fürchte sie sich vor Blutrache, da sie aufgrund eines Telefonats mit ihrem Vater, unmittelbar vor dessen Ermordung, in einem entfernten Verwandten namens F._______ den Mörder zu kennen glaube und dieser sie und ihre Kinder auch bedroht habe, dass auch der älteste Sohn der Beschwerdeführerin am 25. Februar 2010 und am 9. März 2010 befragt wurde und bestätigte, am (...) sei der Grossvater umgebracht worden, im Übrigen aber angab, er wisse nicht, warum sie das Heimatland verlassen hätten, dass das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 16. März 2010 - gleichentags eröffnet - nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM unter Berufung auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Art. 32 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführerin habe ohne entschuldbare Gründe keine rechtsgenüglichen Papiere abgegeben und ihre Vorbringen seien - wenn überhaupt glaubhaft - nicht asylrelevant, da der russische Staat bei Übergriffen Dritter grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig gelten könne, dass die Vorinstanz ferner diverse Widersprüche und Ungereimtheiten in den Schilderungen der Beschwerdeführenden aufführte und zum Schluss kam, bei deren Vorbringen handle es sich um ein Konstrukt, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, da weder die im Heimatland der Beschwerdeführenden herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges sprechen würden, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung vom 16. März 2010 zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin mit russischsprachiger Eingabe vom 23. März 2010 - die das Bundesverwaltungsgericht in der Folge übersetzen liess - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls sowie die Feststellung der Unzulässigkeit, Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die unentgeltliche Rechtspflege samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass mit der Beschwerde weiter auch beantragt wurde, die zuständigen Behörden seien anzuweisen, jegliche Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatlandes oder irgendeine Übermittlung persönlicher Daten an diese zu unterlassen, bei bereits erfolgter Übermittlung persönlicher Daten seien die Beschwerdeführenden in einer separaten Anordnung darüber zu informieren, dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, im Folgenden eingegangen werden wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 24. März 2010 (per Faxkopien) respektive am 1. April 2010 im Original beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM im Bereich des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden zur Beschwerdeerhebung legitimiert sind und auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG, Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass hingegen auf das Rechtsbegehren betreffend Asylgewährung nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Prüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe im Ergebnis als zutreffend zu erachten sind, dass die Beschwerdeführerin zum Nachweis ihrer Identität und derjenigen ihrer Kinder lediglich ihren Geburtsschein im Original und denjenigen ihrer Kinder in Kopie einreichte, dass unter den Begriff "Reise- oder Identitätspapiere" gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nur fälschungssichere Dokumente und Ausweise fallen, welche von den heimatlichen Behörden hauptsächlich zum zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind und sowohl die zweifelsfreie Feststellung der Identität - einschliesslich der Staatsangehörigkeit - als auch den allfälligen Vollzug der Wegweisung der asylsuchenden Person ermöglichen (vgl. BVGE 2007/7), dass Geburtsscheine diesen Zweck, gemäss zitierter Rechtsprechung, nicht erfüllen und es die Beschwerdeführenden demnach im Asylverfahren unterlassen haben, Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches abzugeben, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung im EVZ geltend machte, sie habe ihren Pass sowie ihren Inlandspass bei ihrer Mutter gelassen, (...) (A1, S. 5), und auf die Aufforderung hin, diese Papiere einzureichen, weinte und ausführte, man werde sie "rausschmeissen", wenn sie diese Papiere einreiche (A1, S. 6), dass sie demgegenüber an der direkten Anhörung ausführte, sie habe diese Reise geplant und alle ihre Dokumente bereitgelegt, sie jedoch, als es dann spontan zur Abreise gekommen sei, in der Eile zu Hause vergessen (A11, S. 2 f.), dass in der Beschwerdeschrift hinsichtlich Identitätspapieren nichts angeführt wird, dass die Beschwerdeführenden somit insgesamt nicht glaubhaft darzulegen vermochten, sie seien aus entschuldbaren Gründen an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass deshalb davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden seien in Wirklichkeit im Besitz von Papieren, mit denen sie gereist sind, und wollten diese den Behörden nicht offenlegen, oder sie hätten ihre Identitätspapiere zum Zwecke der Erschwerung eines allfälligen Vollzugs der Wegweisung zu Hause gelassen, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin, sie sei nach dem Tod ihres Vaters vom mutmasslichen Mörder bedroht worden, und sie habe aus Angst, eine Blutrache auszulösen, keinen Schutz vor diesen Bedrohungen suchen können, zahlreiche Ungereimtheiten aufweisen und insgesamt nicht glaubhaft werden, dass die Beschwerdeführerin beispielsweise ausführte, sie wisse nicht, wie F._______ - jener Verwandte, der angeblich ihren Vater ermordet und sie und ihre Kinder bedroht habe - zum vollen Namen heisse (A11, S. 5), dass sie weiter angab, es käme zu einer Blutrache, wenn sie ihren Verdacht, dass F._______ der Täter sei, der Polizei melden würde (A11, S.8), während sie andererseits kurz darauf angab, dass auch die Polizei davon ausgehe, dass es jemand von der Verwandtschaft sei (A11, S. 10), dass sie einerseits aussagte, sich vor der Rache von F._______ zu fürchten, da er sie und ihre Kinder bedroht habe (A11, S. 8), andererseits aber ausführte, F._______ habe ihr nichts antun wollen, sondern habe nur gewollt, dass sie den Mund halte (A11, S. 11), dass der Verdacht der Beschwerdeführerin gegen F._______ darauf beruht, dass ihr Vater kurz vor seiner Ermordung während seines letzten Telefongesprächs ihr gegenüber erwähnt habe, F._______ fahre mit dem Auto vor, dass gemäss ihren Darstellungen in der EVZ-Anhörung F._______ von ihrem Verdacht wissen soll, weil sie einem Verwandten im Auto von diesem letzten Telefongespräch mit dem Vater und dessen Inhalt erzählt habe, beziehungsweise weil F._______ selber sie im Auto gefahren und dies von ihr erfahren habe und ihr daraufhin gedroht habe (A1, S. 7), dass sie in der Beschwerde demgegenüber ausführte, F._______ habe über die von den Behörden ausgedruckte Liste des Telefons ihres Vaters erfahren, dass sie von seiner Beteiligung am Mord wisse (Beschwerde, S. 3), dass die Erklärung, weshalb F._______ wissen soll, dass die Beschwerdeführerin ihn verdächtige, überaus konstruiert und realitätsfern wirkt, dass die Tatsache, dass die Äusserung des Verdachts der Beschwerdeführerin zu Blutrache führen könnte, obwohl die Polizei angeblich ebenfalls Familienmitglieder verdächtigen soll, nicht nachvollziehbar ist, dass - obwohl die von der Vorinstanz angeführten Widersprüche zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn unbeheflich sind, handelt es sich doch um einen knapp (...)-jährigen Jungen, welcher wohl kaum über alles von seiner Mutter eingeweiht werden wird - des Weiteren auf die von der Vorinstanz angeführten Ungereimtheiten zu verweisen ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen nicht geglaubt werden können, dass in der Beschwerdeschrift zu den Asylvorbringen und der Argumentation der Vorinstanz weiter nichts angeführt wird, was die Beschwerdeführerin nicht bereits in den Befragungen angab, weshalb die Beschwerde nicht geeignet ist, die Einschätzung der Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen umzustossen, dass auch die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel daran nichts zu ändern vermögen, da sie höchstens die Tötung des Vaters der Beschwerdeführerin beweisen könnten, nicht aber ihre daraus abgeleiteten Fluchtvorbringen, dass deshalb die Frage der Echtheit der Beweismittel offen gelassen werden kann, dass die Argumentation des BFM hinsichtlich der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin zu stützen ist und die Vorinstanz demnach zu Recht feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, dass demnach auch die Fragen offen bleiben können, ob bei einer hypothetischen Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie und ihre Kinder würden vom Mörder ihres Vaters bedroht, der Staat schutzwillig und -fähig wäre, ob den Beschwerdeführenden eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstünde und ob eine Überprüfung dieser Fragen in einer summarischen Prüfung gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG vom BFM ausreichend vorgenommen wurde, dass das BFM zu Recht davon ausging, es seien keine weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder - wie sich aus den folgenden Erwägungen ergeben wird - eines allfälligen Wegweisungshindernisses erforderlich, dass das BFM demnach gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden eingetreten ist, dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und sich die Beschwerdeführenden auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen können (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden ins Heimatland unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30], Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 1 und 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1084 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105 ], Art. 3 und 22 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [SR 0.107]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG erweist, da vor dem Hintergrund der obenstehenden Erwägungen nicht von drohenden Menschenrechtsverletzungen auszugehen ist und die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich zutreffend darauf hingewiesen hat, dass die Beschwerdeführerin über eine überdurchschnittlich gute Ausbildung (...) und über Berufserfahrung verfügt, dass sie bereits vor ihrer Ausreise während Jahren - seit der Trennung beziehungsweise Scheidung von ihrem Mann - für sich und die Kinder gesorgt hat, und dass sie in Dagestan ihren Angaben zufolge über ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nach dem oben Gesagten, wonach die angebliche Bedrohung durch den Mörder ihres Vaters nicht glaubhaft geworden ist, nach Dagestan in Frage steht und als zumutbar zu würdigen ist, weshalb die Ausführungen in der Beschwerde (S. 4), wegen ihrer nichtrussischen Ethnie und der Herkunft aus dem Nordkaukasus wären die Beschwerdeführenden im Heimatland mit Rassismus konfrontiert, unbehelflich sind, dass die Beschwerdeführerin ausführt, Stress und Depressionen hätten bei ihr zu einem nervlichen und psychoemotionalen Zusammenbruch geführt (Beschwerde S. 5), dass aber diesbezüglich aus den Akten keine konkreten Hinweise hervorgehen und im EVZ einzig ein Arztbesuch der Beschwerdeführerin wegen Halsschmerzen, der gemäss Auskunft des Arztes als Bagatelle eingestuft werden konnte (A10/1), aktenkundig gemacht worden ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen selbst obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere in gebotener Weise mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass diese Feststellungen über das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernisse allesamt ohne Weiteres aufgrund der bestehenden Akten getroffen werden können und keine weiteren diesbezüglichen Abklärungen erforderlich sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie das Gesuch, die zuständigen Behörden seien anzuweisen, jegliche Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatlandes oder irgendeine Übermittlung persönlicher Daten an diese zu unterlassen mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache obsolet werden (Art. 97 Abs. 2 AsylG), und aus den Akten nicht hervorgeht, dass den Behörden des Heimatlandes bereits Daten betreffend die Beschwerdeführenden übermittelt worden wären, weshalb auch der Antrag, über eine solche Datenweitergabe sei in einer separaten Anordnung zu informieren, gegenstandslos ist, dass die Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchten, die Beschwerde jedoch nach dem Gesagten aussichtslos im Sinne dieser Bestimmung ist, weshalb das Gesuch ungeachtet der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden abzuweisen ist, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und an die kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Contessina Theis Versand: