opencaselaw.ch

D-5207/2009

D-5207/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2009-08-21 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (vorab per Telefax; Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, EVZ F._______, Abteilung Aufenthalt, zu den Akten Ref.-Nr. (...) (per Telefax) (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5207/2009 {T 0/2} Urteil vom 21. August 2009 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien

1. A._______, geboren (...),

2. B._______, geboren (...),

3. C._______, geboren (...),

4. D._______, geboren (...),

5. E._______, geboren (...), Russland, alle vertreten durch lic. iur. Rebecca Moses, Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung (Nichteintreten auf Asylgesuch); Verfügung des BFM vom 11. August 2009 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 30. Juni 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführenden 1, 2 und 3 dazu am 6. beziehungsweise 8. Juli 2009 vom BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ befragt und am 15. Juli 2009 vom BFM am selben Ort zu ihren Asylgründen angehört wurden, dass der Beschwerdeführende 1 zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er sei ethnischer Kumyke mit russischer Staatsangehörigkeit und habe seit seiner Geburt in G._______ (Republik Dagestan) gelebt, wo er die letzten fünf Jahre vor der Ausreise als Taxifahrer gearbeitet habe, dass er zirka am 23. Februar 2009 zwei Personen mit seinem Taxi an einen Waldrand in H._______ gefahren habe, wo zwei beziehungsweise drei bärtige Männer in Tarnanzügen die mitgebrachten Lebensmittel in Empfang genommen hätten, wobei einer von diesen "Vachabiten" zu ihm gesagt habe, er müsse von jetzt an mit ihnen zusammenarbeiten, dass er nach diesem Ereignis seine Telefonkarte zerstört habe und eine Woche lang zu Hause geblieben sei, da er sich davor gefürchtet habe, von diesen Leuten erneut kontaktiert zu werden, dass er anschliessend - da er Geld habe verdienen müssen - wieder als Taxifahrer zu arbeiten begonnen habe, wobei er am Taxistandort in G._______ erfahren habe, dass zwei Personen mehrmals nach ihm gesucht hätten, dass noch am gleichen Tag die beiden Personen am Taxistandort in sein Taxi gestiegen seien und von ihm verlangt hätten, sie wieder zum Wald in H._______ zu fahren, wo sie ihm eine Waffe an den Kopf gehalten und gedroht hätten, er und seine Familie würden es mit dem Leben bezahlen, falls er nicht mit ihnen kooperieren beziehungsweise zur Polizei gehen würde, dass er nach seiner Freilassung wie verlangt mit den Leuten kooperiert habe, wobei diese ihn immer wieder bedroht und misshandelt hätten, dass er aufgrund der hohen nervlichen Belastung nach einigen Wochen jedoch die Polizei aufgesucht habe, um das Erlebte zu melden, dass er von der Polizei jedoch verdächtigt worden sei, mit den "Vachabiten" zusammenzuarbeiten, weshalb er von der Polizei für drei Tage festgenommen worden sei, dass er nach seiner Freilassung nur noch zu Hause geblieben sei, um sich zu verstecken, dass er schliesslich - nachdem er sein Haus und sein Auto verkauft habe - zusammen mit seiner Familie (die Beschwerdeführenden 2-5) am 25. Juni 2009 G._______ verlassen habe und per Minibus und LKW via Moskau und ihm ansonsten unbekannte Länder in die Schweiz gereist sei (illegale Einreise am 30. Juni 2009), dass die Beschwerdeführenden 2 und 3 zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen vorbrachten, sie seien ethnische Kumyken mit russischer Staatsangehörigkeit, hätten zusammen mit dem Beschwerdeführer 1 in G._______ gewohnt und Dagestan lediglich wegen dessen Probleme verlassen, dass bezüglich der weiteren Aussagen der Beschwerdeführenden 1, 2 und 3 auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 11. August 2009 - eröffnet am gleichen Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 30. Juni 2009 nicht eintrat und die Wegweisung sowie den Vollzug verfügte, dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführenden hätten innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass es in Anbetracht der in diesem vorliegenden Fall besonderen Umstände unglaubhaft sei, dass die Beschwerdeführenden ihre Dokumente beim Aussteigen aus dem LKW, welcher sie von Moskau in die Schweiz gebracht habe, liegen gelassen hätten, wie das von ihnen geltend gemacht werde, dass auch die Reisewegschilderungen der Beschwerdeführenden pauschal, unsubstanziiert, teilweise widersprechend und realitätsfremd seien, dass sich zusammenfassend der Schluss aufdränge, die Beschwerde-führenden hätten dem BFM rechtsgenügliche Reise- beziehungsweise Identitätspapiere bewusst vorenthalten, um über ihre Identität zu täuschen respektive um diese zu verschleiern und/oder einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren oder zu verhindern, weshalb keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es den Beschwerdeführenden verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass zudem unter Berücksichtigung der gesamten Umstände die Vorbringen der Beschwerdeführenden, insbesondere des Beschwerdeführers 1, als widersprüchlich, unsubstanziiert, nachgeschoben und somit unglaubhaft zu qualifizieren seien, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers 1, bei welchen es sich um sogenannte Übergriffe durch Dritte handle, selbst bei ihrer Glaubhaftigkeit keine Asylrelevanz entfallten würden, da es nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer 1 bei einer erneuten Bedrohung durch die "Vachabiten" nicht um Schutz bei der Polizei nachfragen könne, dass die Beschwerdeführenden überdies Nachteile geltend machen würden, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden, weshalb sich die Beschwerdeführenden diesen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes entziehen könnten, weswegen sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen seien, dass die Beschwerdeführenden somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfüllen würden und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass mit Beschwerde vom 18. August 2009 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin beantragen liessen, die Verfügung des BFM vom 11. August 2009 sei bezüglich der Dispositivziffern 2, 3 und 4 aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit und die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 19. August 2009 beim Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die Beschwerdebegehren in materieller Hinsicht auf die Anfechtung der angeordneten Wegweisung sowie deren Vollzugs beschränken, dass die Verfügung des BFM vom 11. August 2009 demnach hinsichtlich der Dispositivziffer 1 (Nichteintreten auf die Asylgesuche) in Rechtskraft erwachsen ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass die Vorinstanz die Frage des Vollzugs der Wegweisung materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Falle eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat der Beschwerdeführenden vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, weil rechtskräftig festgestellt wurde, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihnen im Heimatland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in der Republik Dagestan (woher die Beschwerdeführenden stammen) - entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift - nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführenden schliessen lässt, dass auch - aufgrund ihrer Vorbringen - keine individuellen Gründe gegeben sind, die eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihre Heimat als unzumutbar erscheinen lassen, dass festzuhalten ist, dass mangels Einreichung rechtsgenüglicher Identitätsdokumente die Identität der Beschwerdeführenden nicht mit Sicherheit feststeht, was aber für die Überprüfung der Aussagen grundsätzlich Voraussetzung ist, dass die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben über kein verwandtschaftliches Beziehungsnetz im Heimatland verfügen, dass zwar die für die Beurteilung des Wegweisungsvollzugs massgeblichen Kriterien grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, die entsprechende behördliche Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern beziehungsweise -orten zu forschen, dass die Beschwerdeführenden deshalb die Folgen ihrer mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung ihrer familiären Situation zu tragen haben, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einem Vollzug der Wegweisung keine individuellen Unzumutbarkeitsgründe in Form eines unzureichenden Beziehungsnetzes entgegenstehen, dass vielmehr anzunehmen ist, die Beschwerdeführenden verfügten aufgrund ihres jahrelangen Aufenthalts in der Republik Dagestan dort über einen breiten Bekanntenkreis und könnten in der ersten Zeit nach ihrer Rückkehr bei einem Verwandten beziehungsweise bei guten Bekannten Unterkunft finden, dass es sich beim Beschwerdeführer 1 zudem um einen - soweit aktenkundig - gesunden Mann handelt, der über jahrelange Berufserfahrung als Taxifahrer in der Stadt G._______ verfügt, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Dagestan - auch mit Hilfe der dort mit grosser Wahrscheinlichkeit lebenden Verwandten und Bekannten - über die Möglichkeit der Sicherung ihres Existenzminimums verfügen, dass auch die von der Beschwerdeführerin 2 anlässlich der Anhörung vom 15. Juli 2009 geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (Übelkeit, Schwächeanfälle, Bluthochdruck) nicht gegen die Zumutbarkeit ihrer Rückkehr in den Heimatstaat sprechen, zumal aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, es handle sich dabei um ernsthafte Erkrankungen (vgl. act. A 16/1), dass im Übrigen festzuhalten ist, dass auch eine ernsthafte Erkrankung der Beschwerdeführerin 2 nicht zur Unzumutbarkeit ihrer Rückkehr in den Heimatstaat führen würde, da dort die medizinische Versorgung auch in diesem Fall gewährleistet wäre, was sich auch aus den Aussagen der Beschwerdeführerin 2 anlässlich ihrer Anhörung vom 15. Juli 2009 entnehmen lässt (vgl. act. A 14/17, S. 3, 12), dass schliesslich festzustellen ist, dass es den Beschwerdeführenden - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - aufgrund der in Russland geltenden Niederlassungsfreiheit freisteht und ihnen auch zuzumuten ist, sich an einem anderen Ort in Russland als ihrem bisherigen Wohnort niederzulassen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat zudem möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass aufgrund der voranstehenden Erwägungen die Beschwerdebegehren als aussichtslos erscheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG somit abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (vorab per Telefax; Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, EVZ F._______, Abteilung Aufenthalt, zu den Akten Ref.-Nr. (...) (per Telefax) (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: