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E-4234/2015

E-4234/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-02-13 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess Syrien gemäss eigenen Angaben am 10. Oktober 2013, reiste am 3. April 2014 in die Schweiz ein und reichte am 10. April 2014 ihr Asylgesuch ein. Am 17. April 2014 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Die Vorinstanz hörte sie am 20. Juni 2014 sowie ergänzend am 20. April 2015 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte sie geltend, sie habe sich einer Gruppe von Studierenden ihrer Universität angeschlossen. Zusammen hätten sie Medikamente transportiert und Verletzten der Freien Syrischen Armee geholfen. Mit der Zeit habe sie gemerkt, dass sie und ihre Kollegen neben Medikamenten auch Waffen transportiert und mit der Gruppierung Ahrar Al-Sham zusammengearbeitet hätten. Eines Abends habe diese Gruppierung sie und ihre Kollegen nicht nach Hause gehen lassen. In dieser Nacht sei sie vergewaltigt worden. Weil sie in der Nacht nicht nach Hause gekommen sei, sei sie zu Hause geschlagen worden. Nachdem der Anführer ihrer Studentengruppe festgenommen worden sei, habe sie beschlossen, zu ihrem Mann in der Schweiz zu reisen, weshalb sie Syrien verlassen habe. Daraufhin sei sie von den syrischen Behörden gesucht worden. Im Dezember 2014 sei ihr Vater ihretwegen festgenommen und gefoltert worden. Im Februar 2015 habe man ihn wieder freigelassen. B. Mit Verfügung vom 5. Juni 2015 - eröffnet am 8. Juni 2015 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die originäre Flüchtlingseigenschaft nicht, bezog sie in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes ein und anerkannte sie als Flüchtling, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Wegweisungsvollzug jedoch wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. C. Mit Eingabe vom 8. Juli 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen würden. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, die originäre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei sie als originärer Flüchtling anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Einsicht in die Beweismittel (insbesondere USB-Stick) und in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme (Akte B25/2), eventualiter sei ihr das rechtliche Gehör zu den Beweismitteln (insbesondere USB-Stick) und zum internen Antrag auf vorläufige Aufnahme (Akte B25/2) zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen Antrag zuzustellen, danach sei ihr eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zudem beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2015 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin Kopien der eingereichten Beweismittel zu, lehnte die Anträge betreffend Einsicht in die vorinstanzliche Akte B25/2 (interner Antrag betreffend vorläufige Aufnahme), Gewährung des rechtlichen Gehörs, Zustellung einer schriftlichen Begründung betreffend die Akte B25/2 sowie Ansetzen einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab, forderte sie auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. E. Mit Eingabe vom 21. Juli 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. F. Mit Eingabe vom 28. Juli 2015 reichte die Vorinstanz die Vernehmlassung ein. Sie hielt dabei vollumfänglich an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung fest. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 29. Juli 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen (E. 8) einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt mehrfach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, den Sachverhalt in Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes unvollständig festgestellt sowie die Abklärungspflicht und das Akteneinsichtsrecht verletzt. Sie sei in Willkür verfallen.

E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 3.3 Soweit die Beschwerdeführerin eine entsprechende Rüge im Zusammenhang mit Einzelvorbringen erhebt (Beschwerde Ziff. 10-20), legt sie nicht ansatzweise dar, worin die Gehörsverletzung bestehen soll. Vielmehr beschränkt sie sich darauf, einzelne Aussagen aus dem Anhörungsprotokoll zu zitieren, die in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden seien. Das Vorbringen ist nicht geeignet, eine Verletzung der Begründungspflicht darzutun, zumal sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussagen einzeln auseinandersetzen muss und auch nicht kann. Dass diese Aussagen im Hinblick auf die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft wesentlich sein könnten, ist auch nicht ersichtlich. Ausserdem zeigt die vorliegende Beschwerde, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war.

E. 3.4 Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht. Die Vorinstanz habe ihr den internen VA-Antrag nicht editiert. Ausserdem seien die eingereichten Beweismittel nicht im Aktenverzeichnis oder im Beweismittelcouvert aufgeführt. So sei für sie nicht überprüfbar, ob die Vorinstanz die Akten überhaupt erhalten und gewürdigt habe. Bezüglich des internen VA-Antrages (SEM-Akten, B25/2) und der weiteren Akten ist auf die Zwischenverfügung vom 15. Juli 2015 zu verweisen, wonach es sich dabei um interne Akten handelt, weshalb die Vorinstanz die Edition zu Recht verweigert hat. Das Beweismittelcouvert befindet sich in den vorinstanzlichen Akten, jedoch hat die Vorinstanz offensichtlich vergessen, dieses im Aktenverzeichnis aufzunehmen. Dies alleine stellt jedoch noch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal aus der angefochtenen Verfügung hervorgeht, dass die Vorinstanz sämtliche Beweismittel erhalten und entsprechend ihrer Relevanz gewürdigt hat (vgl. die angefochtene Verfügung, S. 2 f.). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form einer Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht liegt nicht vor.

E. 3.5 Eine Gehörsverletzung liegt auch sonst nicht vor. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin zur Person befragt, zwei Mal zu den Asylgründen angehört und den Sachverhalt nach Einräumung sämtlicher Verfahrensrechte festgestellt. Die Notwendigkeit einer zusätzlichen Anhörung ist nicht ersichtlich. Die eingereichten Beweismittel wurden von der Vorinstanz, soweit rechtserheblich, berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe seit Gesuchseinreichung knapp ein Jahr bis zur Anhörung verstreichen lassen und es habe zehn Monate gedauert, ein Frauenteam für eine weitere Anhörung zusammenzustellen. Dies trifft zu. Indes legt sie in der Eingabe nicht dar, inwiefern ihr aus diesem Umstand in Bezug auf ihr Asylverfahren ein Nachteil erwachsen ist. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich.

E. 3.6 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Anhörung vom 20. Juni 2014 habe nicht in einer reinen Frauenrunde stattgefunden. Deren Durchführung und die Herbeiziehung dieser Anhörung zur Begründung der angeblichen Unglaubhaftigkeit stelle deshalb einen Abklärungsmangel dar. Diese Rüge geht fehl. Die Beschwerdeführerin wurde am 20. April 2015 ergänzend in einem reinen Frauenteam angehört. Damit wurde den gesetzlichen Anforderungen genüge getan (vgl. Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), zumal nicht dargetan wird, weshalb für die Vorinstanz bereits vor der ersten Anhörung Anlass zur Annahme geschlechterspezifischer Vorbringen bestanden haben sollte. Eine diesbezügliche Verletzung der Abklärungspflicht ist nicht ersichtlich.

E. 3.7 Das Willkürverbot hat keinen selbständigen Gehalt, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüfen kann. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (in der Gestalt von Anhörungsrecht, Akteneinsichtsrecht, Abklärungs- und Begründungspflicht) liegt nicht vor. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig erstellt. Die Rüge ist unbegründet.

E. 4 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2010/27 mit den Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen auseinandergesetzt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden.

E. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Ihre Ausführungen würden in zahlreichen Punkten voneinander abweichen. So mache sie unterschiedliche Angaben zu ihrer Gruppe, den Anzahl Hilfseinsätzen, den Waffenlieferungen, der Festnahme ihres Kollegen, der persönlichen Hilfestellung durch die PYD (Partei der Demokratischen Union), dem Kontakt zu ihrem Vater und den Schwierigkeiten mit ihrem Nachbarn. Obwohl sie ihre Vorbringen mehrheitlich detailliert und auf den ersten Blick schlüssig darlege, werfe ihre Geschichte bei genauerem Hinsehen mehrere Fragezeichen auf. So sei fragwürdig, wie sie mit dem Auto und den Waffen die Check-Points hätten passieren können. Zudem mute es seltsam an, dass sie sich ihren Universitätskollegen angeschlossen habe, ohne genau Bescheid zu wissen, zu welcher Organisation diese gehören würden. Die mangelnde Plausibilität ihrer Schilderungen lasse darauf schliessen, dass sie sich auf einen konstruierten Sachverhalt beziehen würde. Da ihr der Hilfseinsatz nicht geglaubt werden könne, könne ihr folgerichtig auch die angebliche Vergewaltigung nicht geglaubt werden.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, es gehe nicht an, dass die Vorinstanz aufgrund belangloser Differenzen zwischen der ersten und zweiten Anhörung von der Unglaubhaftigkeit aller Aussagen ausgehe. Die vorgebrachten Widersprüche seien nicht entscheidrelevant. Aus ihren detaillierten Ausführungen gehe eindeutig hervor, dass sie das Erzählte selbst erlebt habe. Die Vorinstanz habe sämtliche positiven Elemente und Realkennzeichen unberücksichtigt gelassen. Ihre Aussagen würden durch logische Konsistenz, Ausführlichkeit sowie Detailreichtum auffallen. Sie habe in keiner Weise zu übertreiben versucht und sich stets auf ihr eigenes Wissen gestützt. Die von der Vorinstanz aufgezählten Widersprüche würden nicht existieren, könnten nicht nachvollzogen werden oder seien nicht entscheidrelevant. Ebenfalls nicht entscheidrelevant sei, aus welchen Motiven sie sich zur Hilfeleistung entschlossen habe. Des Weiteren könne aufgrund der Krankheit ihrer Mutter sehr wohl nachvollzogen werden, dass sie sich für Kranke und Verletzte habe einsetzen wollen.

E. 5.3 Die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung eingehend aus, warum die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sind.

E. 5.3.1 In den Aussagen der Beschwerdeführerin finden sich zahlreiche Widersprüche in Kernpunkten. Sie macht zur Anzahl der Hilfeleistungen unterschiedliche Angaben. So geht aus der ersten Anhörung hervor, dass sie drei Mal in B._______ gewesen sei, um Medikamente zu bringen und Verletzte und Kranke zu pflegen. So habe die Gruppierung sie und ihre Kollegen beim dritten Mal nicht nach Hause gehen lassen und sie habe dort übernachtet (SEM-Akten, B20/15 F24 und F41 ff.). Danach sei ihr Kollege verschwunden, weshalb sie sich entschieden habe, zu verschwinden (SEM-Akten, B20/15 F24 und F47 ff.). In der zweiten Anhörung spricht sie jedoch von bis zu sechs Einsätzen (SEM-Akten, B24/12 F29 und F52). Unklar bleibt ebenfalls, in welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin gemerkt habe, dass sie und ihre Kollegen nicht nur Medikamente, sondern auch Waffen transportiert hätten. Dazu bringt sie in der ersten Anhörung vor, sie habe dies von ihrer Kollegin erfahren, als diese ihr mitgeteilt habe, dass ihr Kollege verschwunden sei (SEM-Akten, B20/15 F24). Vorher habe sie nur eine Vermutung gehabt, sei sich jedoch nicht sicher gewesen (SEM-Akten, B20/15 F56). Während sie in der zweiten Anhörung vorerst wieder zu Protokoll gibt, dass sie von ihrer Kollegin erfahren habe, dass sie auch Waffen geliefert hätten (SEM-Akten, B24/12 F7), bringt sie später vor, sie habe bereits vor Ort gesehen, wie aus dem Auto Waffen ausgeladen worden seien (SEM-Akten, B24/12 F43). Gleiches gibt sie auch an der BzP zu Protokoll (SEM-Akten, B6/13 S. 8). Diese Aussagen sind nicht miteinander vereinbar. Die Vorinstanz führt weiter zutreffend aus, dass die Beschwerdeführerin ebenfalls unterschiedliche Angaben dazu mache, von wem sie vom Verschwinden ihres Kollegen erfahren habe. Gemäss ihrer Aussagen in der ersten Anhörung habe sie dies von einer Frau namens C._______ erfahren (SEM-Akten, B20/15 F51 f.). In der zweiten Anhörung hingegen sagt sie, sie habe von D._______ erfahren, dass ihr Kollege verhaftet worden sei (SEM-Akten, B24/12 F45). Auf diesen Widerspruch angesprochen führt sie aus, C._______ habe ihr eine Mitteilung geschickt, D._______ sei jedoch zu ihr nach Hause gekommen und habe ihr dies erzählt (SEM-Akten, B24/12 F55). Dies überzeugt nicht, zumal sie in ihrer ersten Anhörung nicht von einer Nachricht von C._______ spricht, sondern klarerweise kundtut, C._______ habe ihr davon erzählt (SEM-Akten, B20/15 F51). Weitere Widersprüche finden sich in der vorgebrachten Anzahl von Frauen von der PYD, die zu ihr gekommen seien (vgl. SEM-Akten, B20/15 F24 und B24/12 F7) sowie in den Vorbringen zu ihrem Nachbarn, der angeblich als Spitzel für die syrische Regierung gearbeitet habe (vgl. SEM-Akten, B6/13 S. 8 und B20/15 F25 f. und F68 ff.). In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin in der BzP angegeben hat, dass der Nachbar sie zwar als Spitzel habe rekrutieren wollen, sie deshalb aber keine Probleme gehabt habe, müssen ihre diesbezüglichen Vorbringen in den weiteren Anhörungen als nachgeschoben qualifiziert werden. Ebenfalls unklar bleibt, ob die Beschwerdeführerin von ihrem Vater oder ihrem Onkel erfahren habe, ob sie zu Hause gesucht worden sei, sowie wie viele Male sie gesucht worden sei (vgl. SEM-Akten, B6/13 S. 8, B20/15 F63 f. und B24/12 F7). Diese Widersprüche kann die Beschwerdeführerin auch auf Beschwerdeebene nicht überzeugend begründen. Keine Ungereimtheiten finden sich jedoch in den Aussagen der Beschwerdeführerin dazu, ob sie ihre Hilfsgruppe selbst gegründet habe oder aber dieser beigetreten sei, zumal sie sich bei der Rückübersetzung hierzu korrigiert (vgl. SEM-Akten, B20/15 S. 13). Dass die vorhergehend aufgezählten Widersprüche nicht entscheidwesentlich seien, muss verneint werden, da diese grösstenteils ihr Hauptvorbringen, nämlich die Hilfeleistung für die Gruppierung Ahrar Al-Sham, betreffen.

E. 5.3.2 Weiter führt die Vorinstanz zutreffend aus, dass es Fragen aufwerfe, wenn die Beschwerdeführerin erzähle, dass ihr mit Waffen beladenes Auto ohne Probleme Kontrollposten des Regimes habe passieren können, zumal sie diese Waffen zu den Gegnern des Regimes gebracht haben. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, dass sich die Beschwerdeführerin, ohne sich genauer zu informieren, einer Gruppe angeschlossen habe, die Waffen und Medikamente für die islamistisch-salafistische Gruppierung Ahrar Al-Sham geliefert habe. Dass es ihr alleine darum gegangen sei, Verletzten zu helfen, vermag diese vermeintliche Naivität nicht zu erklären.

E. 5.3.3 Aufgrund der umfangreichen und teilweise detaillierten Aussagen der Beschwerdeführerin muss davon ausgegangen werden, dass sie aus der von ihr geschilderten Motivation (ihre Mutter sei an Krebs gestorben, weshalb sie Menschen habe helfen wollen) tatsächlich medizinische Hilfe geleistet hat. Ihre Vorbringen weisen jedoch in den Kernpunkten (Waffenlieferungen, Anschluss an die genannte Gruppierung, Verhaftung ihres Kollegen) zu viele Widersprüche und Ungereimtheiten auf und müssen deshalb als unglaubhaft qualifiziert werden. Schliesslich kann ihr aufgrund ihrer unglaubhaften Aussagen auch nicht geglaubt werden, dass ihr Vater ihretwegen in Haft gewesen sei. Die hierzu eingereichte "Allegation of Arrest" kann weder beweisen, dass ihr Vater tatsächlich inhaftiert wurde noch dass dies ihretwegen geschehen ist. Auch aus den weiteren im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismitteln kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten.

E. 5.3.4 Die Beschwerdeführerin bringt auf Beschwerdeebene im Sinne von objektiven Nachfluchtgründen vor, sie gehöre der kurdischen Minderheit an, weshalb sie besonders gefährdet sei. Kurden würden in Syrien im heutigen Zeitpunkt kollektiv verfolgt und seien deshalb als Flüchtlinge zu betrachten. Diesbezüglich ist zunächst auf die sehr hohen Voraussetzungen einer Kollektivverfolgung zu verweisen (BVGE 2014/32 E. 7.2; BVGE 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige und - anders als staatenlose, nicht registrierte und damit weitgehend rechtlose Kurden (Maktumin) - grundsätzlich keinen statusbedingten Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt. Diese Feststellung gilt auch in der heutigen Bürgerkriegssituation, selbst wenn nicht bestritten wird, dass die generelle Sicherheitslage angesichts der vielfältigen Kampfhandlungen zwischen den verschiedenen Gruppierungen prekär ist. Weiter lässt sich aus den allgemein zugänglichen Länderberichten nicht entnehmen, dass sämtliche in Syrien verbliebenen Kurden eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-5710/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.3). Die Notwendigkeit weiterer diesbezüglicher Abklärungen, wie sie die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene fordert, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen kann aus der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur kurdischen Ethnie keine gesteigerte begründete Furcht vor einer gezielt gegen sie gerichteten Verfolgung durch den sogenannten Islamischen Staat abgeleitet werden. Insgesamt ist festzuhalten, dass sich die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Gefährdung aus der allgemeinen Bürgerkriegssituation ergibt, welcher mit der vorläufigen Aufnahme angemessen Rechnung getragen wurde.

E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder Vorfluchtgründe noch objektive oder subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.

E. 7 Der Vollzug der Wegweisung wurde zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist im Hauptbegehren (Aufhebung der angefochtenen Verfügung), im Eventualbegehren (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung) sowie im Subeventualbegehren (Anerkennung als Flüchtling im Rahmen der vorläufigen Aufnahme) abzuweisen. Auf das Subsubeventualbegehren (Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges) ist nicht einzutreten. Das Zusatzbegehren zum Hauptbegehren (Feststellung, dass die vorläufige Aufnahme im Falle der Aufhebung fortbestehe) ist mit dessen Abweisung gegenstandslos geworden. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist und darauf eingetreten werden kann.

E. 9 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Ihre Bedürftigkeit ist durch die eingereichte Fürsorgebestätigung ausgewiesen. Sodann sind die Begehren als nicht aussichtslos im Sinne des Gesetzes zu bewerten. Damit sind beide der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gegeben. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist stattzugeben. Es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4234/2015 Urteil vom 13. Februar 2017 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Juni 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess Syrien gemäss eigenen Angaben am 10. Oktober 2013, reiste am 3. April 2014 in die Schweiz ein und reichte am 10. April 2014 ihr Asylgesuch ein. Am 17. April 2014 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Die Vorinstanz hörte sie am 20. Juni 2014 sowie ergänzend am 20. April 2015 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte sie geltend, sie habe sich einer Gruppe von Studierenden ihrer Universität angeschlossen. Zusammen hätten sie Medikamente transportiert und Verletzten der Freien Syrischen Armee geholfen. Mit der Zeit habe sie gemerkt, dass sie und ihre Kollegen neben Medikamenten auch Waffen transportiert und mit der Gruppierung Ahrar Al-Sham zusammengearbeitet hätten. Eines Abends habe diese Gruppierung sie und ihre Kollegen nicht nach Hause gehen lassen. In dieser Nacht sei sie vergewaltigt worden. Weil sie in der Nacht nicht nach Hause gekommen sei, sei sie zu Hause geschlagen worden. Nachdem der Anführer ihrer Studentengruppe festgenommen worden sei, habe sie beschlossen, zu ihrem Mann in der Schweiz zu reisen, weshalb sie Syrien verlassen habe. Daraufhin sei sie von den syrischen Behörden gesucht worden. Im Dezember 2014 sei ihr Vater ihretwegen festgenommen und gefoltert worden. Im Februar 2015 habe man ihn wieder freigelassen. B. Mit Verfügung vom 5. Juni 2015 - eröffnet am 8. Juni 2015 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die originäre Flüchtlingseigenschaft nicht, bezog sie in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes ein und anerkannte sie als Flüchtling, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Wegweisungsvollzug jedoch wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. C. Mit Eingabe vom 8. Juli 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen würden. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, die originäre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei sie als originärer Flüchtling anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Einsicht in die Beweismittel (insbesondere USB-Stick) und in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme (Akte B25/2), eventualiter sei ihr das rechtliche Gehör zu den Beweismitteln (insbesondere USB-Stick) und zum internen Antrag auf vorläufige Aufnahme (Akte B25/2) zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen Antrag zuzustellen, danach sei ihr eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zudem beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2015 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin Kopien der eingereichten Beweismittel zu, lehnte die Anträge betreffend Einsicht in die vorinstanzliche Akte B25/2 (interner Antrag betreffend vorläufige Aufnahme), Gewährung des rechtlichen Gehörs, Zustellung einer schriftlichen Begründung betreffend die Akte B25/2 sowie Ansetzen einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab, forderte sie auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. E. Mit Eingabe vom 21. Juli 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. F. Mit Eingabe vom 28. Juli 2015 reichte die Vorinstanz die Vernehmlassung ein. Sie hielt dabei vollumfänglich an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung fest. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 29. Juli 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen (E. 8) einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt mehrfach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, den Sachverhalt in Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes unvollständig festgestellt sowie die Abklärungspflicht und das Akteneinsichtsrecht verletzt. Sie sei in Willkür verfallen. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3.3 Soweit die Beschwerdeführerin eine entsprechende Rüge im Zusammenhang mit Einzelvorbringen erhebt (Beschwerde Ziff. 10-20), legt sie nicht ansatzweise dar, worin die Gehörsverletzung bestehen soll. Vielmehr beschränkt sie sich darauf, einzelne Aussagen aus dem Anhörungsprotokoll zu zitieren, die in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden seien. Das Vorbringen ist nicht geeignet, eine Verletzung der Begründungspflicht darzutun, zumal sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussagen einzeln auseinandersetzen muss und auch nicht kann. Dass diese Aussagen im Hinblick auf die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft wesentlich sein könnten, ist auch nicht ersichtlich. Ausserdem zeigt die vorliegende Beschwerde, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. 3.4 Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht. Die Vorinstanz habe ihr den internen VA-Antrag nicht editiert. Ausserdem seien die eingereichten Beweismittel nicht im Aktenverzeichnis oder im Beweismittelcouvert aufgeführt. So sei für sie nicht überprüfbar, ob die Vorinstanz die Akten überhaupt erhalten und gewürdigt habe. Bezüglich des internen VA-Antrages (SEM-Akten, B25/2) und der weiteren Akten ist auf die Zwischenverfügung vom 15. Juli 2015 zu verweisen, wonach es sich dabei um interne Akten handelt, weshalb die Vorinstanz die Edition zu Recht verweigert hat. Das Beweismittelcouvert befindet sich in den vorinstanzlichen Akten, jedoch hat die Vorinstanz offensichtlich vergessen, dieses im Aktenverzeichnis aufzunehmen. Dies alleine stellt jedoch noch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal aus der angefochtenen Verfügung hervorgeht, dass die Vorinstanz sämtliche Beweismittel erhalten und entsprechend ihrer Relevanz gewürdigt hat (vgl. die angefochtene Verfügung, S. 2 f.). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form einer Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht liegt nicht vor. 3.5 Eine Gehörsverletzung liegt auch sonst nicht vor. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin zur Person befragt, zwei Mal zu den Asylgründen angehört und den Sachverhalt nach Einräumung sämtlicher Verfahrensrechte festgestellt. Die Notwendigkeit einer zusätzlichen Anhörung ist nicht ersichtlich. Die eingereichten Beweismittel wurden von der Vorinstanz, soweit rechtserheblich, berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe seit Gesuchseinreichung knapp ein Jahr bis zur Anhörung verstreichen lassen und es habe zehn Monate gedauert, ein Frauenteam für eine weitere Anhörung zusammenzustellen. Dies trifft zu. Indes legt sie in der Eingabe nicht dar, inwiefern ihr aus diesem Umstand in Bezug auf ihr Asylverfahren ein Nachteil erwachsen ist. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. 3.6 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Anhörung vom 20. Juni 2014 habe nicht in einer reinen Frauenrunde stattgefunden. Deren Durchführung und die Herbeiziehung dieser Anhörung zur Begründung der angeblichen Unglaubhaftigkeit stelle deshalb einen Abklärungsmangel dar. Diese Rüge geht fehl. Die Beschwerdeführerin wurde am 20. April 2015 ergänzend in einem reinen Frauenteam angehört. Damit wurde den gesetzlichen Anforderungen genüge getan (vgl. Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), zumal nicht dargetan wird, weshalb für die Vorinstanz bereits vor der ersten Anhörung Anlass zur Annahme geschlechterspezifischer Vorbringen bestanden haben sollte. Eine diesbezügliche Verletzung der Abklärungspflicht ist nicht ersichtlich. 3.7 Das Willkürverbot hat keinen selbständigen Gehalt, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüfen kann. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (in der Gestalt von Anhörungsrecht, Akteneinsichtsrecht, Abklärungs- und Begründungspflicht) liegt nicht vor. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig erstellt. Die Rüge ist unbegründet.

4. Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2010/27 mit den Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen auseinandergesetzt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden. 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Ihre Ausführungen würden in zahlreichen Punkten voneinander abweichen. So mache sie unterschiedliche Angaben zu ihrer Gruppe, den Anzahl Hilfseinsätzen, den Waffenlieferungen, der Festnahme ihres Kollegen, der persönlichen Hilfestellung durch die PYD (Partei der Demokratischen Union), dem Kontakt zu ihrem Vater und den Schwierigkeiten mit ihrem Nachbarn. Obwohl sie ihre Vorbringen mehrheitlich detailliert und auf den ersten Blick schlüssig darlege, werfe ihre Geschichte bei genauerem Hinsehen mehrere Fragezeichen auf. So sei fragwürdig, wie sie mit dem Auto und den Waffen die Check-Points hätten passieren können. Zudem mute es seltsam an, dass sie sich ihren Universitätskollegen angeschlossen habe, ohne genau Bescheid zu wissen, zu welcher Organisation diese gehören würden. Die mangelnde Plausibilität ihrer Schilderungen lasse darauf schliessen, dass sie sich auf einen konstruierten Sachverhalt beziehen würde. Da ihr der Hilfseinsatz nicht geglaubt werden könne, könne ihr folgerichtig auch die angebliche Vergewaltigung nicht geglaubt werden. 5.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, es gehe nicht an, dass die Vorinstanz aufgrund belangloser Differenzen zwischen der ersten und zweiten Anhörung von der Unglaubhaftigkeit aller Aussagen ausgehe. Die vorgebrachten Widersprüche seien nicht entscheidrelevant. Aus ihren detaillierten Ausführungen gehe eindeutig hervor, dass sie das Erzählte selbst erlebt habe. Die Vorinstanz habe sämtliche positiven Elemente und Realkennzeichen unberücksichtigt gelassen. Ihre Aussagen würden durch logische Konsistenz, Ausführlichkeit sowie Detailreichtum auffallen. Sie habe in keiner Weise zu übertreiben versucht und sich stets auf ihr eigenes Wissen gestützt. Die von der Vorinstanz aufgezählten Widersprüche würden nicht existieren, könnten nicht nachvollzogen werden oder seien nicht entscheidrelevant. Ebenfalls nicht entscheidrelevant sei, aus welchen Motiven sie sich zur Hilfeleistung entschlossen habe. Des Weiteren könne aufgrund der Krankheit ihrer Mutter sehr wohl nachvollzogen werden, dass sie sich für Kranke und Verletzte habe einsetzen wollen. 5.3 Die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung eingehend aus, warum die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sind. 5.3.1 In den Aussagen der Beschwerdeführerin finden sich zahlreiche Widersprüche in Kernpunkten. Sie macht zur Anzahl der Hilfeleistungen unterschiedliche Angaben. So geht aus der ersten Anhörung hervor, dass sie drei Mal in B._______ gewesen sei, um Medikamente zu bringen und Verletzte und Kranke zu pflegen. So habe die Gruppierung sie und ihre Kollegen beim dritten Mal nicht nach Hause gehen lassen und sie habe dort übernachtet (SEM-Akten, B20/15 F24 und F41 ff.). Danach sei ihr Kollege verschwunden, weshalb sie sich entschieden habe, zu verschwinden (SEM-Akten, B20/15 F24 und F47 ff.). In der zweiten Anhörung spricht sie jedoch von bis zu sechs Einsätzen (SEM-Akten, B24/12 F29 und F52). Unklar bleibt ebenfalls, in welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin gemerkt habe, dass sie und ihre Kollegen nicht nur Medikamente, sondern auch Waffen transportiert hätten. Dazu bringt sie in der ersten Anhörung vor, sie habe dies von ihrer Kollegin erfahren, als diese ihr mitgeteilt habe, dass ihr Kollege verschwunden sei (SEM-Akten, B20/15 F24). Vorher habe sie nur eine Vermutung gehabt, sei sich jedoch nicht sicher gewesen (SEM-Akten, B20/15 F56). Während sie in der zweiten Anhörung vorerst wieder zu Protokoll gibt, dass sie von ihrer Kollegin erfahren habe, dass sie auch Waffen geliefert hätten (SEM-Akten, B24/12 F7), bringt sie später vor, sie habe bereits vor Ort gesehen, wie aus dem Auto Waffen ausgeladen worden seien (SEM-Akten, B24/12 F43). Gleiches gibt sie auch an der BzP zu Protokoll (SEM-Akten, B6/13 S. 8). Diese Aussagen sind nicht miteinander vereinbar. Die Vorinstanz führt weiter zutreffend aus, dass die Beschwerdeführerin ebenfalls unterschiedliche Angaben dazu mache, von wem sie vom Verschwinden ihres Kollegen erfahren habe. Gemäss ihrer Aussagen in der ersten Anhörung habe sie dies von einer Frau namens C._______ erfahren (SEM-Akten, B20/15 F51 f.). In der zweiten Anhörung hingegen sagt sie, sie habe von D._______ erfahren, dass ihr Kollege verhaftet worden sei (SEM-Akten, B24/12 F45). Auf diesen Widerspruch angesprochen führt sie aus, C._______ habe ihr eine Mitteilung geschickt, D._______ sei jedoch zu ihr nach Hause gekommen und habe ihr dies erzählt (SEM-Akten, B24/12 F55). Dies überzeugt nicht, zumal sie in ihrer ersten Anhörung nicht von einer Nachricht von C._______ spricht, sondern klarerweise kundtut, C._______ habe ihr davon erzählt (SEM-Akten, B20/15 F51). Weitere Widersprüche finden sich in der vorgebrachten Anzahl von Frauen von der PYD, die zu ihr gekommen seien (vgl. SEM-Akten, B20/15 F24 und B24/12 F7) sowie in den Vorbringen zu ihrem Nachbarn, der angeblich als Spitzel für die syrische Regierung gearbeitet habe (vgl. SEM-Akten, B6/13 S. 8 und B20/15 F25 f. und F68 ff.). In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin in der BzP angegeben hat, dass der Nachbar sie zwar als Spitzel habe rekrutieren wollen, sie deshalb aber keine Probleme gehabt habe, müssen ihre diesbezüglichen Vorbringen in den weiteren Anhörungen als nachgeschoben qualifiziert werden. Ebenfalls unklar bleibt, ob die Beschwerdeführerin von ihrem Vater oder ihrem Onkel erfahren habe, ob sie zu Hause gesucht worden sei, sowie wie viele Male sie gesucht worden sei (vgl. SEM-Akten, B6/13 S. 8, B20/15 F63 f. und B24/12 F7). Diese Widersprüche kann die Beschwerdeführerin auch auf Beschwerdeebene nicht überzeugend begründen. Keine Ungereimtheiten finden sich jedoch in den Aussagen der Beschwerdeführerin dazu, ob sie ihre Hilfsgruppe selbst gegründet habe oder aber dieser beigetreten sei, zumal sie sich bei der Rückübersetzung hierzu korrigiert (vgl. SEM-Akten, B20/15 S. 13). Dass die vorhergehend aufgezählten Widersprüche nicht entscheidwesentlich seien, muss verneint werden, da diese grösstenteils ihr Hauptvorbringen, nämlich die Hilfeleistung für die Gruppierung Ahrar Al-Sham, betreffen. 5.3.2 Weiter führt die Vorinstanz zutreffend aus, dass es Fragen aufwerfe, wenn die Beschwerdeführerin erzähle, dass ihr mit Waffen beladenes Auto ohne Probleme Kontrollposten des Regimes habe passieren können, zumal sie diese Waffen zu den Gegnern des Regimes gebracht haben. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, dass sich die Beschwerdeführerin, ohne sich genauer zu informieren, einer Gruppe angeschlossen habe, die Waffen und Medikamente für die islamistisch-salafistische Gruppierung Ahrar Al-Sham geliefert habe. Dass es ihr alleine darum gegangen sei, Verletzten zu helfen, vermag diese vermeintliche Naivität nicht zu erklären. 5.3.3 Aufgrund der umfangreichen und teilweise detaillierten Aussagen der Beschwerdeführerin muss davon ausgegangen werden, dass sie aus der von ihr geschilderten Motivation (ihre Mutter sei an Krebs gestorben, weshalb sie Menschen habe helfen wollen) tatsächlich medizinische Hilfe geleistet hat. Ihre Vorbringen weisen jedoch in den Kernpunkten (Waffenlieferungen, Anschluss an die genannte Gruppierung, Verhaftung ihres Kollegen) zu viele Widersprüche und Ungereimtheiten auf und müssen deshalb als unglaubhaft qualifiziert werden. Schliesslich kann ihr aufgrund ihrer unglaubhaften Aussagen auch nicht geglaubt werden, dass ihr Vater ihretwegen in Haft gewesen sei. Die hierzu eingereichte "Allegation of Arrest" kann weder beweisen, dass ihr Vater tatsächlich inhaftiert wurde noch dass dies ihretwegen geschehen ist. Auch aus den weiteren im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismitteln kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. 5.3.4 Die Beschwerdeführerin bringt auf Beschwerdeebene im Sinne von objektiven Nachfluchtgründen vor, sie gehöre der kurdischen Minderheit an, weshalb sie besonders gefährdet sei. Kurden würden in Syrien im heutigen Zeitpunkt kollektiv verfolgt und seien deshalb als Flüchtlinge zu betrachten. Diesbezüglich ist zunächst auf die sehr hohen Voraussetzungen einer Kollektivverfolgung zu verweisen (BVGE 2014/32 E. 7.2; BVGE 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige und - anders als staatenlose, nicht registrierte und damit weitgehend rechtlose Kurden (Maktumin) - grundsätzlich keinen statusbedingten Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt. Diese Feststellung gilt auch in der heutigen Bürgerkriegssituation, selbst wenn nicht bestritten wird, dass die generelle Sicherheitslage angesichts der vielfältigen Kampfhandlungen zwischen den verschiedenen Gruppierungen prekär ist. Weiter lässt sich aus den allgemein zugänglichen Länderberichten nicht entnehmen, dass sämtliche in Syrien verbliebenen Kurden eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-5710/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.3). Die Notwendigkeit weiterer diesbezüglicher Abklärungen, wie sie die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene fordert, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen kann aus der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur kurdischen Ethnie keine gesteigerte begründete Furcht vor einer gezielt gegen sie gerichteten Verfolgung durch den sogenannten Islamischen Staat abgeleitet werden. Insgesamt ist festzuhalten, dass sich die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Gefährdung aus der allgemeinen Bürgerkriegssituation ergibt, welcher mit der vorläufigen Aufnahme angemessen Rechnung getragen wurde. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder Vorfluchtgründe noch objektive oder subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.

7. Der Vollzug der Wegweisung wurde zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist im Hauptbegehren (Aufhebung der angefochtenen Verfügung), im Eventualbegehren (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung) sowie im Subeventualbegehren (Anerkennung als Flüchtling im Rahmen der vorläufigen Aufnahme) abzuweisen. Auf das Subsubeventualbegehren (Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges) ist nicht einzutreten. Das Zusatzbegehren zum Hauptbegehren (Feststellung, dass die vorläufige Aufnahme im Falle der Aufhebung fortbestehe) ist mit dessen Abweisung gegenstandslos geworden. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist und darauf eingetreten werden kann.

9. Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Ihre Bedürftigkeit ist durch die eingereichte Fürsorgebestätigung ausgewiesen. Sodann sind die Begehren als nicht aussichtslos im Sinne des Gesetzes zu bewerten. Damit sind beide der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gegeben. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist stattzugeben. Es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: