Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchte am 21. Juni 2016 für sich und ihre Kinder in der Schweiz um Asyl nach. Am 12. Juli 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 12. Februar 2018 eine erste Anhörung zu den Asylgründen statt, welche unterbrochen und am 9. April 2018 mit einem rein weiblichen Team fortgesetzt wurde. Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei ethnische Kurdin und habe mit ihren Eltern und Geschwistern in der Stadt F._______ gewohnt und das Gymnasium besucht. Nach ihrer Heirat im Jahr 2006 habe sie mit ihrem Ehemann und ihren Schwiegereltern im Dorf G._______ bei H._______ gelebt. Ihr Ehemann habe Syrien vor ihr verlassen, weil er Probleme mit Angehörigen der kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) bekommen habe. Sie sei mit den Kindern alleine bei den Schwiegereltern geblieben. Am (...) - kurze Zeit nachdem ihr Mann ausgereist sei - habe die Terrororganisation Daesh (auch "Islamischer Staat", IS) das Dorf zum wiederholten Mal angegriffen. Dieses Mal sei der Angriff auch für die YPG, welche das Gebiet kontrolliert hätten, überraschend gekommen. Angehörige des IS seien in das Haus ihrer Schwiegereltern eingedrungen, hätten dieses geplündert und sie vergewaltigt. Sie habe sich danach ungefähr einen Monat in H._______ bei ihrem Schwager aufgehalten. Ihre Schwiegereltern und insbesondere ihre Schwägerin, welche ausgebildete Krankenschwester sei, hätten sie damals sehr unterstützt. Sie sei gesundheitlich stark angeschlagen gewesen. Danach habe sie beschlossen, mit ihren Schwiegereltern und Kindern wieder nach G._______ zurückzukehren. Ihrem Ehemann habe sie erst in der Schweiz von der Vergewaltigung erzählt. Ihrer eigenen Familie habe sie nichts darüber gesagt, da sie deren Reaktion und im schlimmsten Fall sogar einen Ehrenmord fürchte. Ausserdem sei ihr Vater, als sie sechs Jahre alt gewesen sei, im Zuge einer Familien- respektive Stammesfehde getötet worden. Insgesamt seien bereits sieben Personen aus ihrer Familie dieser Fehde zum Opfer gefallen. Nach Ausbruch des Bürgerkriegs im Jahr 2011 hätten sich die Angehörigen der verfeindeten Familie verschiedenen Konfliktparteien angeschlossen. Im Zusammenhang mit der Fehde sei ihr Bruder etwa Anfangs 2015 in F._______ angeschossen worden. Kurze Zeit nach diesem Vorfall hätten ihre Mutter und Geschwister Syrien verlassen. Sie habe in ständiger Angst vor Übergriffen gelebt, da auch die Frauen aus der Familie nicht verschont geblieben seien. Sie sei ausserdem Mitglied der PDK-S gewesen. Sie habe an der (...). Im Juni 2016 habe sie mit ihren Kindern Syrien verlassen. Sie reichte ihre syrischen Reisepässe und ihre syrische ID-Karte und Partei Kartei der Al Parti zu den Akten. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 9. Mai 2018 fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Juni 2018 für sich und ihre Kinder beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Beschwerde war eine Fürsorgebescheinigung vom 25. Mai 2018 beigelegt. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2018 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- auf. Dieser wurde am 10. Juli 2018 fristgerecht bezahlt.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM begründete seinen Asylentscheid damit, dass sich die geltend gemachte Vergewaltigung durch Mitglieder der Terrororganisation Daesh auf die allgemeine leidvolle Lage beziehe, die viele Personen in Syrien gleichermassen betreffe. Solchen allgemeinen bürgerkriegsbedingten Nachteilen komme keine Asylrelevanz zu. Darüber hinausgehende Hinweise, wonach es sich beim beschriebenen Vorfall um einen gezielten Angriff von einer Konfliktpartei aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen gehandelt hätte, würden sich den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht entnehmen lassen. Konkrete Befürchtungen in Bezug auf allfällige künftige gegen sie gerichtete Übergriffe habe sie dementsprechend keine geltend gemacht. Ausserdem habe sich die Bedrohungslage durch den IS im Nordosten Syriens vor einiger Zeit aufgelöst. Es gehe aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin sodann nicht hervor, inwiefern für sie in Syrien heute eine aktuelle Bedrohungslage bestehe, Opfer eines Ehrenmordes zu werden. In Bezug auf eine mögliche Bedrohung durch ihre eigene Familie seien ihre Aussagen als rein hypothetisch anzusehen. Die Ausführungen zur angeblich fortbestehenden Bedrohungssituation im Zusammenhang mit einer Familien- respektive Stammesfehde seien ausgesprochen vage und allgemein geblieben. Konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss nahelegen würden, die gegnerische Familie wolle ihr persönlich etwas antun, habe sie keine anführen können. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei in diesem Zusammenhang, weshalb sie Syrien nicht gemeinsam mit ihrem Bruder und ihrer Mutter verlassen habe. Somit erscheine ihre Furcht vor künftiger Verfolgung in diesem Punkt als in objektiver Hinsicht nicht begründet. Ihre Vorbringen würden daher keine Asylrelevanz entfalten. Schliesslich begründe eine alleinige Mitgliedschaft in einer kurdischen Partei noch kein politisches Profil. Eine Identifizierung der Beschwerdeführerin als mögliche Regimegegnerin durch die syrischen Behörden sei daher zu verneinen.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete in der Rechtsmittelschrift im Wesentlichen, das SEM habe der geschlechtsspezifischen Situation nicht genügend Rechnung getragen. Bei der Vergewaltigung handle es sich um eine spezifische Diskriminierung kurdischer Frauen, diese sei als Instrument der Verfolgung zu werten. Aufgrund ihres Geschlechts würde sie in ihrem Heimatstaat keinen angemessenen Schutz finden. Bei geschlechtsspezifischer Gewalt gehe es nicht nur um die Gewalterfahrung an sich, sondern im grossen Masse auch um die daraus resultierende Stigmatisierung. Die Schwiegereltern hätten einen nicht unwesentlichen Druck auf sie ausgeübt und einen grossen Einfluss auf ihre Entscheidung gehabt, in ihr Dorf zurückzukehren und ihrem Ehemann nichts zu erzählen. Zum Wohle der Familie und zur Bewahrung der Ehre habe niemand von den Ereignissen erfahren dürfen. Die Gefahr eines Ehrenmordes seitens ihrer Familie könne nicht ausgeschlossen werden, zumal sich ein Onkel väterlicherseits nach wie vor in Syrien aufhalte. Es müsse von einer ernsthaften Gefährdung ihres Lebens und ihrer körperlichen Integrität ausgegangen werden. Ferner habe sie ihre Furcht, im Zuge der langjährigen Familienfehde Opfer von Racheakten zu werden, sehr ausführlich geschildert. Insbesondere habe sich die gegnerische Familie explizit nach ihr erkundigt. Sie habe Syrien nicht schon mit ihrem Bruder und ihrer Mutter verlassen, da sie als alleinstehende und alleinerziehende Mutter sich und ihre vier Kinder damit gefährdet hätte. Es sei bekannt, dass gerade alleine reisende Frauen auf der Flucht Opfer verschiedener Formen von Gewalt würden. Das Argument der Vorinstanz, den Visumsunterlagen seien keine Anhaltspunkte für eine flüchtlingsrelevante Gefährdung zu entnehmen, sei unbegründet, da sie auf der Botschaft nicht eingehend zu ihren Asylgründen befragt worden sei.
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe sie und ihre Kinder zu Unrecht nicht als Flüchtlinge anerkannt, mithin Bundesrecht verletzt. Der vorinstanzliche Schluss ist indes nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird ausführlich dargelegt, weshalb die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtlinge nicht erfüllen. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen in einem andern Lichte erscheinen zu lassen.
E. 6.2 Mit der Vorinstanz ist nochmals festzuhalten, dass die im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittenen Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Das SEM hat den beschriebenen leidvollen Vorfall vom (...), bei welchem die Beschwerdeführerin von Kämpfern des IS vergewaltigt worden ist, nicht in Abrede gestellt. Es hat indessen zutreffend ausgeführt, dass aus den Akten keine Hinweise ersichtlich sind, dass dieser Übergriff auf die Beschwerdeführerin gezielt erfolgt wäre. Nach Angaben der Beschwerdeführerin gingen die Angehörigen des IS vielmehr gegen sämtliche Bewohner gewaltsam vor und vergewaltigten auch andere Frauen (vgl. SEM act. B21 F12, 19). Ferner sind Kurden (inklusive kurdische Frauen) in Syrien auch keiner Kollektivverfolgung, speziell durch den IS ausgesetzt. Dabei ist zunächst auf die restriktiven Voraussetzungen zur Annahme einer kollektiven Verfolgung hinzuweisen (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2). Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige und es ist derzeit nicht bekannt, dass syrische Staatsbürger kurdischer Ethnie in besonderer und gezielter Weise in einem Ausmass zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste (vgl. zu diesem Thema Urteile des BVGer E-5710/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.3; D-4493/2015 vom 7. Juli 2016 E.-6.5, E-4234/2015 vom 13. Februar 2017 E. 5.3.4.). Hinzu tritt, dass die Beschwerdeführerin Syrien erst rund zweieinhalb Jahre nach besagtem Vorfall vom (...) verlassen hat, ohne dass Gründe erkennbar wären, die einer früheren Ausreise entgegengestanden hätten. Ihrem Beschwerdevorbringen, ihre Schwiegereltern hätten sie unter Druck gesetzt und nur deswegen sei sie in das Dorf, wo der Übergriff stattgefunden habe, zurückgekehrt, ist nicht zu folgen, zumal sie ausführte, ihre Schwiegereltern hätten mit dem Vorschlag, in das Dorf zurückzukehren, Recht gehabt (vgl. SEM act. B21 F12 S. 5). Der zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang zwischen der Vergewaltigung und der Ausreise ist damit als nicht gegeben zu erachten, womit eine Asylrelevanz auch aus diesem Grund zu verneinen ist (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m.w.H.). Schliesslich ist auch die dargelegte Furcht der Beschwerdeführerin, es drohe ihr aufgrund der Vergewaltigung seitens ihrer eigenen Familie ein Ehrenmord, als objektiv unbegründet zu erachten, zumal sie ihrer Familie vom Vorfall nichts erzählt hat (vgl. SEM act. B21 F41) und nicht vorgebracht wird, dass ihre Familie zwischenzeitlich von der Vergewaltigung erfahren hätte.
E. 6.3 Die Beschwerdeführerin vermag auch aus der geltend gemachten Familienfehde, welche seit ihrem 6. Lebensjahr im Gange sei, keine Asylrelevanz abzuleiten. So sagte sie aus, es gebe keine konkreten Anhaltspunkte, dass die Feindfamilie ihr persönlich etwas hätte antun wollen (vgl. SEM act. B21 F57). Dementsprechend ist auch davon auszugehen, dass sie - hätte tatsächlich eine konkrete Gefahr für sie bestanden - direkt nach dem Angriff auf ihren Bruder im Jahr 2015 zusammen mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern ausgereist wäre. Ihr Einwand, dass sie als alleinstehende Frau nicht habe alleine reisen können, ist nicht zu hören, da sie gerade nicht alleine, sondern in männlicher Begleitung ihres Bruders die Flucht hätte antreten können.
E. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von keiner asylrelevanten Verfolgungsgefahr auszugehen ist. Somit hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen näher einzugehen.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben, womit die Beschwerdeführenden über ein vorübergehendes Bleiberecht in der Schweiz verfügen. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 10. Juli 2018 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3367/2018 Urteil vom 10. September 2018 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Tamina Bader. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Kinder, B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 9. Mai 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchte am 21. Juni 2016 für sich und ihre Kinder in der Schweiz um Asyl nach. Am 12. Juli 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 12. Februar 2018 eine erste Anhörung zu den Asylgründen statt, welche unterbrochen und am 9. April 2018 mit einem rein weiblichen Team fortgesetzt wurde. Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei ethnische Kurdin und habe mit ihren Eltern und Geschwistern in der Stadt F._______ gewohnt und das Gymnasium besucht. Nach ihrer Heirat im Jahr 2006 habe sie mit ihrem Ehemann und ihren Schwiegereltern im Dorf G._______ bei H._______ gelebt. Ihr Ehemann habe Syrien vor ihr verlassen, weil er Probleme mit Angehörigen der kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) bekommen habe. Sie sei mit den Kindern alleine bei den Schwiegereltern geblieben. Am (...) - kurze Zeit nachdem ihr Mann ausgereist sei - habe die Terrororganisation Daesh (auch "Islamischer Staat", IS) das Dorf zum wiederholten Mal angegriffen. Dieses Mal sei der Angriff auch für die YPG, welche das Gebiet kontrolliert hätten, überraschend gekommen. Angehörige des IS seien in das Haus ihrer Schwiegereltern eingedrungen, hätten dieses geplündert und sie vergewaltigt. Sie habe sich danach ungefähr einen Monat in H._______ bei ihrem Schwager aufgehalten. Ihre Schwiegereltern und insbesondere ihre Schwägerin, welche ausgebildete Krankenschwester sei, hätten sie damals sehr unterstützt. Sie sei gesundheitlich stark angeschlagen gewesen. Danach habe sie beschlossen, mit ihren Schwiegereltern und Kindern wieder nach G._______ zurückzukehren. Ihrem Ehemann habe sie erst in der Schweiz von der Vergewaltigung erzählt. Ihrer eigenen Familie habe sie nichts darüber gesagt, da sie deren Reaktion und im schlimmsten Fall sogar einen Ehrenmord fürchte. Ausserdem sei ihr Vater, als sie sechs Jahre alt gewesen sei, im Zuge einer Familien- respektive Stammesfehde getötet worden. Insgesamt seien bereits sieben Personen aus ihrer Familie dieser Fehde zum Opfer gefallen. Nach Ausbruch des Bürgerkriegs im Jahr 2011 hätten sich die Angehörigen der verfeindeten Familie verschiedenen Konfliktparteien angeschlossen. Im Zusammenhang mit der Fehde sei ihr Bruder etwa Anfangs 2015 in F._______ angeschossen worden. Kurze Zeit nach diesem Vorfall hätten ihre Mutter und Geschwister Syrien verlassen. Sie habe in ständiger Angst vor Übergriffen gelebt, da auch die Frauen aus der Familie nicht verschont geblieben seien. Sie sei ausserdem Mitglied der PDK-S gewesen. Sie habe an der (...). Im Juni 2016 habe sie mit ihren Kindern Syrien verlassen. Sie reichte ihre syrischen Reisepässe und ihre syrische ID-Karte und Partei Kartei der Al Parti zu den Akten. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 9. Mai 2018 fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Juni 2018 für sich und ihre Kinder beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Beschwerde war eine Fürsorgebescheinigung vom 25. Mai 2018 beigelegt. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2018 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- auf. Dieser wurde am 10. Juli 2018 fristgerecht bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete seinen Asylentscheid damit, dass sich die geltend gemachte Vergewaltigung durch Mitglieder der Terrororganisation Daesh auf die allgemeine leidvolle Lage beziehe, die viele Personen in Syrien gleichermassen betreffe. Solchen allgemeinen bürgerkriegsbedingten Nachteilen komme keine Asylrelevanz zu. Darüber hinausgehende Hinweise, wonach es sich beim beschriebenen Vorfall um einen gezielten Angriff von einer Konfliktpartei aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen gehandelt hätte, würden sich den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht entnehmen lassen. Konkrete Befürchtungen in Bezug auf allfällige künftige gegen sie gerichtete Übergriffe habe sie dementsprechend keine geltend gemacht. Ausserdem habe sich die Bedrohungslage durch den IS im Nordosten Syriens vor einiger Zeit aufgelöst. Es gehe aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin sodann nicht hervor, inwiefern für sie in Syrien heute eine aktuelle Bedrohungslage bestehe, Opfer eines Ehrenmordes zu werden. In Bezug auf eine mögliche Bedrohung durch ihre eigene Familie seien ihre Aussagen als rein hypothetisch anzusehen. Die Ausführungen zur angeblich fortbestehenden Bedrohungssituation im Zusammenhang mit einer Familien- respektive Stammesfehde seien ausgesprochen vage und allgemein geblieben. Konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss nahelegen würden, die gegnerische Familie wolle ihr persönlich etwas antun, habe sie keine anführen können. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei in diesem Zusammenhang, weshalb sie Syrien nicht gemeinsam mit ihrem Bruder und ihrer Mutter verlassen habe. Somit erscheine ihre Furcht vor künftiger Verfolgung in diesem Punkt als in objektiver Hinsicht nicht begründet. Ihre Vorbringen würden daher keine Asylrelevanz entfalten. Schliesslich begründe eine alleinige Mitgliedschaft in einer kurdischen Partei noch kein politisches Profil. Eine Identifizierung der Beschwerdeführerin als mögliche Regimegegnerin durch die syrischen Behörden sei daher zu verneinen. 5.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete in der Rechtsmittelschrift im Wesentlichen, das SEM habe der geschlechtsspezifischen Situation nicht genügend Rechnung getragen. Bei der Vergewaltigung handle es sich um eine spezifische Diskriminierung kurdischer Frauen, diese sei als Instrument der Verfolgung zu werten. Aufgrund ihres Geschlechts würde sie in ihrem Heimatstaat keinen angemessenen Schutz finden. Bei geschlechtsspezifischer Gewalt gehe es nicht nur um die Gewalterfahrung an sich, sondern im grossen Masse auch um die daraus resultierende Stigmatisierung. Die Schwiegereltern hätten einen nicht unwesentlichen Druck auf sie ausgeübt und einen grossen Einfluss auf ihre Entscheidung gehabt, in ihr Dorf zurückzukehren und ihrem Ehemann nichts zu erzählen. Zum Wohle der Familie und zur Bewahrung der Ehre habe niemand von den Ereignissen erfahren dürfen. Die Gefahr eines Ehrenmordes seitens ihrer Familie könne nicht ausgeschlossen werden, zumal sich ein Onkel väterlicherseits nach wie vor in Syrien aufhalte. Es müsse von einer ernsthaften Gefährdung ihres Lebens und ihrer körperlichen Integrität ausgegangen werden. Ferner habe sie ihre Furcht, im Zuge der langjährigen Familienfehde Opfer von Racheakten zu werden, sehr ausführlich geschildert. Insbesondere habe sich die gegnerische Familie explizit nach ihr erkundigt. Sie habe Syrien nicht schon mit ihrem Bruder und ihrer Mutter verlassen, da sie als alleinstehende und alleinerziehende Mutter sich und ihre vier Kinder damit gefährdet hätte. Es sei bekannt, dass gerade alleine reisende Frauen auf der Flucht Opfer verschiedener Formen von Gewalt würden. Das Argument der Vorinstanz, den Visumsunterlagen seien keine Anhaltspunkte für eine flüchtlingsrelevante Gefährdung zu entnehmen, sei unbegründet, da sie auf der Botschaft nicht eingehend zu ihren Asylgründen befragt worden sei. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe sie und ihre Kinder zu Unrecht nicht als Flüchtlinge anerkannt, mithin Bundesrecht verletzt. Der vorinstanzliche Schluss ist indes nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird ausführlich dargelegt, weshalb die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtlinge nicht erfüllen. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen in einem andern Lichte erscheinen zu lassen. 6.2 Mit der Vorinstanz ist nochmals festzuhalten, dass die im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittenen Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Das SEM hat den beschriebenen leidvollen Vorfall vom (...), bei welchem die Beschwerdeführerin von Kämpfern des IS vergewaltigt worden ist, nicht in Abrede gestellt. Es hat indessen zutreffend ausgeführt, dass aus den Akten keine Hinweise ersichtlich sind, dass dieser Übergriff auf die Beschwerdeführerin gezielt erfolgt wäre. Nach Angaben der Beschwerdeführerin gingen die Angehörigen des IS vielmehr gegen sämtliche Bewohner gewaltsam vor und vergewaltigten auch andere Frauen (vgl. SEM act. B21 F12, 19). Ferner sind Kurden (inklusive kurdische Frauen) in Syrien auch keiner Kollektivverfolgung, speziell durch den IS ausgesetzt. Dabei ist zunächst auf die restriktiven Voraussetzungen zur Annahme einer kollektiven Verfolgung hinzuweisen (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2). Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige und es ist derzeit nicht bekannt, dass syrische Staatsbürger kurdischer Ethnie in besonderer und gezielter Weise in einem Ausmass zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste (vgl. zu diesem Thema Urteile des BVGer E-5710/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.3; D-4493/2015 vom 7. Juli 2016 E.-6.5, E-4234/2015 vom 13. Februar 2017 E. 5.3.4.). Hinzu tritt, dass die Beschwerdeführerin Syrien erst rund zweieinhalb Jahre nach besagtem Vorfall vom (...) verlassen hat, ohne dass Gründe erkennbar wären, die einer früheren Ausreise entgegengestanden hätten. Ihrem Beschwerdevorbringen, ihre Schwiegereltern hätten sie unter Druck gesetzt und nur deswegen sei sie in das Dorf, wo der Übergriff stattgefunden habe, zurückgekehrt, ist nicht zu folgen, zumal sie ausführte, ihre Schwiegereltern hätten mit dem Vorschlag, in das Dorf zurückzukehren, Recht gehabt (vgl. SEM act. B21 F12 S. 5). Der zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang zwischen der Vergewaltigung und der Ausreise ist damit als nicht gegeben zu erachten, womit eine Asylrelevanz auch aus diesem Grund zu verneinen ist (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m.w.H.). Schliesslich ist auch die dargelegte Furcht der Beschwerdeführerin, es drohe ihr aufgrund der Vergewaltigung seitens ihrer eigenen Familie ein Ehrenmord, als objektiv unbegründet zu erachten, zumal sie ihrer Familie vom Vorfall nichts erzählt hat (vgl. SEM act. B21 F41) und nicht vorgebracht wird, dass ihre Familie zwischenzeitlich von der Vergewaltigung erfahren hätte. 6.3 Die Beschwerdeführerin vermag auch aus der geltend gemachten Familienfehde, welche seit ihrem 6. Lebensjahr im Gange sei, keine Asylrelevanz abzuleiten. So sagte sie aus, es gebe keine konkreten Anhaltspunkte, dass die Feindfamilie ihr persönlich etwas hätte antun wollen (vgl. SEM act. B21 F57). Dementsprechend ist auch davon auszugehen, dass sie - hätte tatsächlich eine konkrete Gefahr für sie bestanden - direkt nach dem Angriff auf ihren Bruder im Jahr 2015 zusammen mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern ausgereist wäre. Ihr Einwand, dass sie als alleinstehende Frau nicht habe alleine reisen können, ist nicht zu hören, da sie gerade nicht alleine, sondern in männlicher Begleitung ihres Bruders die Flucht hätte antreten können. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von keiner asylrelevanten Verfolgungsgefahr auszugehen ist. Somit hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen näher einzugehen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.2 Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben, womit die Beschwerdeführenden über ein vorübergehendes Bleiberecht in der Schweiz verfügen. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 10. Juli 2018 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader Versand: