Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer und sein Lebenspartner B._______ (N [...]) verliessen ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am (...) 2021 und reichten am gleichen Tag am Flughafen C._______ je ein Asylgesuch ein. Am 4. Mai 2021 wurde ihnen die Einreise in die Schweiz zur Prüfung der Asylgesuche bewilligt. Am 6. Mai 2021 wurden die Personalien des Beschwerdeführers aufgenommen. B. Am 3. und 24. Juni 2021 führte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen zu seinen Asylgründen in persönlicher Hinsicht im Wesentlichen aus, dass er seit Juli 2017 in D._______ gewohnt und bis zu seiner Ausreise in einem (...)zentrum (...) als (...) gearbeitet habe. Im Januar 2019 habe er seinen heutigen Partner kennengelernt. Sodann habe er im Jahr 2019 das Masterstudium an der Universität (...) in D._______ abgeschlossen. Als Grund für seine Ausreise nannte er im Wesentlichen die in der russischen Gesellschaft verbreitete Homophobie. So habe er es - auch gegenüber seiner Familie - nicht gewagt, sich als homosexuelle Person zu outen. Während der Schule sei er wegen seiner Homosexualität stets geplagt worden. Obwohl seine sexuelle Orientierung an der Universität kein Geheimnis mehr gewesen sei, habe er damals, weil er schwul sei, unter sozialer Isolation gelitten. Aufgrund des Erlasseses eines neuen Gesetzes über «homosexuelle Propaganda» im Jahr 2013, welches namentlich das Bewerben von nicht-traditionellen sexuellen Orientierungen gegenüber Minderjährigen unter Strafe stelle, habe er als (...) in steter Furcht vor möglichen schwerwiegenden Konsequenzen aufgrund dieses Gesetzes gelebt. Auch habe er unter den negativen, teilweise gar bedrohlichen Kommentaren gelitten, welche die Aufklärungsarbeit seines Partners im Zusammenhang mit dessen HIV-Erkrankung auf den sozialen Medien nach sich gezogen habe. Schliesslich hätten er und sein Partner aufgrund der vielen negativen Erfahrungen und weil sie ihre Homosexualität in Russland nicht offen hätten ausleben können, entschieden, ihr Heimatland zu verlassen. Bei einer Rückkehr nach Russland befürchte er, in den Militärdienst einberufen zu werden, wobei seine sexuelle Orientierung ihm dort offensichtlich zum Nachteil gereichen würde, und insbesondere wegen der langen Landesabwesenheit bereits am Flughafen verhaftet zu werden. Im Rahmen der ersten Anhörung reichte der Beschwerdeführer eine Krankenkassen- und eine Rentenbescheinigung sowie eine Kopie des Militärausweises und seinen Inlandspass zu den Akten. C. Der Beschwerdeführer reichte am 8. Juni 2021 Kopien folgender Beweismittel bei der Vorinstanz ein und verwies auf die Eingabe vom 4. Juni 2021 im Dossier seines Partners, mit der zahlreiche weitere Belege für ihr Asylgesuch eingereicht worden seien: Anzeige seines Partners bei der Polizei vom (...) 2021 sowie schriftliche Weigerung der Polizei vom (...) 2021, diesbezüglich ein Strafverfahren zu eröffnen, zwei Arbeitsbestätigungen vom (...) April und vom (...) Juni 2021 seine Stelle bei der (...), betreffend, Artikel des Online-Magazins DW (Deutsche Welle) mit Abbildungen des Beschwerdeführers und seines Partners vom (...) 2021. D. Gemäss zwei ärztlichen Kurzberichten der E._______ vom (...) und (...) Juni 2021 leide der Beschwerdeführer unter grossem Stress, Ängsten, Gedankenkreisen und Schlafproblemen, wobei angesichts dieser Befunde bei ihm namentlich ein Vitamin-D-Mangel und Nervosität diagnostiziert wurden. E. Am 29. Juni 2021 stellte das SEM der damaligen Rechtsvertretung den Entscheidentwurf zu. Tags darauf wurde die entsprechende Stellungnahme zu den vorinstanzlichen Akten gereicht. F. F.a Mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom 1. Juli 2021 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Ausserdem händigte es ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. F.b Mit Verfügung vom selben Tag wies das SEM auch das Asylgesuch seines Partners ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. G. G.a Am 2. August 2021 reichte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei als Flüchtling Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er in die Flüchtlingseigenschaft seines Partners einzubeziehen. Subeventualiter sei er aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die Sache zwecks Feststellung des vollständigen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei vorliegendes Verfahren mit demjenigen seines Partners zu koordinieren. Ferner sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. G.b Auch der Partner des Beschwerdeführers reichte am 2. August 2021 gegen die ihn betreffende Verfügung eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein (E-3487/2021). H. Am 5. August 2021 bestätigte die damals zuständige Instruktionsrichterin, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten könne. Am 1. September 2021 hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und stellte fest, dass vorliegendes Verfahren mit demjenigen des Partners des Beschwerdeführers koordiniert werde. Gleichzeitig lud sie das SEM zur Vernehmlassung ein. I. In ihrer Vernehmlassung vom 30. September 2021 verwies die Vorinstanz auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und beantragte sinngemäss eine Abweisung der Beschwerde. J. Der mit Eingabe vom 29. September 2021 eingereichten Kopie eines Schreibens der Stadt F._______ vom 6. September 2021 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer und sein Partner ein Verfahren zwecks Vorbereitung der Eintragung ihrer Partnerschaft eingeleitet haben. Ausserdem hätten sie gemäss der Eingabe vom 29. September 2021 an den Pride-Demonstrationen in G._______ und H._______ teilgenommen. K. Am 19. Oktober 2021 nahm der Beschwerdeführer sein Replikrecht wahr und verwies darin unter anderem auf die Stellungnahme seines Partners und die damit eingereichten Beweismittel. L. Am 10. Februar und 14. März 2022 reichte der Beschwerdeführer als Beweismittel (ohne Übersetzung), neben einem Screenshot von Statistiken des Twitter-Accounts seines Partners, einen auf dem Portal «(...)» erschienen Bericht vom (...) 2021 über ihn und seinen Partner und Printscreens von verschiedenen Drohnachrichten, welche den Partner des Beschwerdeführers über Twitter erreicht hätten, zu den Akten. Ferner brachte er vor, er und sein Partner hätten den russischen Einmarsch in die Ukraine vom 24. Februar 2022 in den sozialen Medien kritisiert. M. Im Rahmen der ergänzenden Vernehmlassung vom 31. März 2022 äusserte sich die Vorinstanz zu den letzten Eingaben des Beschwerdeführers und verwies auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an welchen sie vollumfänglich festhalte. N. Mit Eingabe vom 14. April 2022 reichte der Beschwerdeführer eine zweite Replik zu den Akten. O. Am 18. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht über die Organisation «(...)» (resp. «[...]») ein, welche sich in Russland für LGBT-Personen eingesetzt und das Land aus Sicherheitsgründen zwischenzeitlich verlassen habe. Gestützt auf weitere der Eingabe vom 18. Juli 2022 beigelegte Online-Berichte betreffend die aktuelle Situation von NGOs, welche sich für die Rechte von LGBT-Personen in Russland einsetzen würden, seien er und sein Partner sehr besorgt. P. Mit Eingabe vom 24. November 2022 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu seinem politischen Engagement in den sozialen Medien (Screenshots seines Instagram-Profils mit seinen politischen Beiträgen) und im Hinblick auf die Beratung des Entwurfs eines neuen Gesetzes zum Verbot von «Propaganda für nicht-traditionelle Beziehungen» und «Pädophilie» in der russischen Staatsduma ein (eine Stellungnahme des Beschwerdeführers an Abgeordnete der Staatsduma vom (...) 2022 und deren Antworten). Ferner sei er der offiziellen Aufforderung der Mobilmachung nicht gefolgt, weshalb ihm bei einer Rückkehr wegen Dienstverweigerung eine Gefängnisstrafe drohe. Q. Am 31. Januar 2024 informierte der Beschwerdeführer das Gericht unter Beilage verschiedener zivilrechtlicher Urkunden und Instagram-Posts darüber, dass er am (...) 2024 seinen Lebenspartner geheiratet habe, was sie auf Instagram öffentlich gemacht hätten. Ferner wies er unter Beilage diverser Beweismittel darauf hin, dass er weiterhin auf Social Media seine politische Meinung insbesondere betreffend den Krieg in der Ukraine kundtue, wobei er dazu politische Kunst entwerfe und auf seinem Instagram-Profil veröffentliche. In den letzten Monaten habe er damit begonnen, vorwiegend (...) zu entwerfen. Auch sei er für die hiesige LGBT-Community tätig. So engagiere er sich in Zusammenarbeit mit der Organisation (...) - wie von dieser in deren beigelegtem Schreiben vom 8. September 2023 bestätigt - für die HIV-Prävention. R. Am 4. Juli und 6. November 2024 kündigte die Rechtsvertreterin die Eingabe von weiterem Beweismaterial an, das sie aufgrund der hohen Arbeitslast noch nicht habe sichten können. Sie ersuchte das Gericht darum, mit dem Entscheid bis zum Eingang dieses Beweismaterials abzuwarten. S. Mit Eingabe vom 26. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner exilpolitischen Tätigkeiten zahlreiche Unterlagen ein. Zusammen mit seinem Partner habe er aktiv am (...) Pride Festival 2024 teilgenommen. So seien sie an einer Werbekampagne der (...) Pride beteiligt gewesen und es sei im (...) ein Artikel über sie verfasst worden. Überdies hätten sie anlässlich des Pride Festivals mehrere Reden gehalten und sich dabei zu ihren Fluchtgründen geäussert und Kritik an der Politik Russlands geübt. Auf zahlreichen Portalen (z.B. «[...]») sei über die (...) Pride und über sie berichtet worden. Ausserdem erinnerte er daran, dass er, wie mit Eingabe vom 24. November 2022 bereits vorgebracht, der offiziellen Aufforderung der Mobilmachung nicht gefolgt sei, weshalb ihm bei einer Rückkehr eine Mobilisierung oder eine Strafe wegen Dienstverweigerung drohe. T. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2025 wurden weitere Beweismittel betreffend die Teilnahme und Mitarbeit des Beschwerdeführers an der (...) Pride von 2025 und betreffend seine Integration in der Schweiz zu den Akten gereicht. U. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren und das Verfahren des Lebenspartners des Beschwerdeführers (E-3487/2021) auf die vorsitzende Richterin übertragen.
Erwägungen (43 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19 Verordnung Asyl, SR 142.318], Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Vorliegendes Beschwerdeverfahren wird, wie mit Zwischenverfügung vom 1. September 2021 festgehalten, aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs mit demjenigen des Partners des Beschwerdeführers B._______ (E-3487/2021) koordiniert behandelt. Beide Urteile ergehen mit heutigem Datum. Das Gesuch um Verfahrensvereinigung vom 26. Februar 2025 wird demgegenüber abgewiesen (vgl. hierzu auch nachfolgend E. 4.3.1).
E. 4.1 In der Beschwerde (sowie in der Replik vom 19. Oktober 2021) wird in formeller Hinsicht einerseits gerügt, dass sich das SEM nicht zum gestellten Antrag auf Koordination des Falles des Beschwerdeführers mit demjenigen seines Partners geäussert habe. Andererseits habe es zahlreiche Vorbringen und verschiedene Beweismittel sowie die Komplexität des Falles ausser Acht gelassen. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da ein Verfahrensmangel allenfalls geeignet wäre, eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheides zu bewirken.
E. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter dieser Norm aufgelisteten Beweismittel. Als Verfahrensmaxime besagt der Untersuchungsgrundsatz, dass die Verwaltungsbehörden für die Beschaffung des die Urteilsgrundlage bildenden Tatsachenmaterials zuständig sind. Er auferlegt der Behörde die Pflicht, von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig zu ermitteln, und beinhaltet gewissermassen eine Art «behördliche Beweisführungspflicht» (vgl. Krauskopf/Wyssling, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], 3. Aufl. 2023, Art. 12 N. 16 und Urteil BVGer E-7596/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 4.2, je m.w.H.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst verschiedene Teilgehalte, die als Mitwirkungsrechte und Informationsansprüche ausgestaltet sind. Dazu gehört das Recht auf Akteneinsicht (Art. 26 ff. VwVG), das der betroffenen Person ermöglichen soll, die Grundlagen eines sie betreffenden Entscheids zu kontrollieren und gegebenenfalls wirksam und sachbezogen dazu Stellung zu nehmen (vgl. Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, N 493 ff. und BGE 132 V 387 E. 3.1 f., je m.w.H.). Die Vorinstanz ist ferner grundsätzlich dazu verpflichtet, die ihr angebotenen Beweismittel abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Sie muss die Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidung berücksichtigen (Art. 32 VwVG). Ferner muss auch die Begründung (Art. 35 Abs. 1 VwVG) so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. So muss sie wenigstens kurz die Überlegungen darstellen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2 m.w.H.).
E. 4.3 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat.
E. 4.3.1 Das SEM hat, wie in seiner Vernehmlassung vom 30. September 2021 dargelegt, die Asylverfahren des Beschwerdeführers und seines Partners aufgrund des persönlichen und sachlichen Zusammenhangs koordiniert behandelt und im gleichen Zeitpunkt darüber entschieden. Damit hat es dem Umstand Rechnung getragen, dass die Frage der Flüchtlingseigenschaft eines Konkubinatspartners respektive einer Konkubinatspartnerin nicht losgelöst von derjenigen des anderen Partners beziehungsweise der anderen Partnerin geprüft werden kann. Es besteht weder das Erfordernis noch die Notwenigkeit, die Verfahren des Beschwerdeführers und seines Partners in einem Verfahren zu vereinigen, da vorliegend die Vorbringen von zwei erwachsenen Männern, die im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht verheiratet waren, geprüft wurden. Inwiefern Art. 51 AsylG auf das vorliegende Verfahren anwendbar ist, ist sodann keine formelle, sondern eine materielle Frage. Daher sind die Rügen, das SEM habe den Grundsatz der Familieneinheit und seine Begründungspflicht verletzt, weil es sich nicht zum Antrag auf Koordination beziehungsweise Vereinigung der Verfahren geäussert habe, unbegründet.
E. 4.3.2 Hinsichtlich der Rüge, das SEM habe zahlreiche Vorbringen des Beschwerdeführers und von ihm eingereichte Beweismittel ausser Acht gelassen, ist festzustellen, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung und seinen Vernehmlassungen mit sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. So hat es sich rechtsgenüglich zur Situation von homosexuellen Personen in der russischen Gesellschaft, zur Furcht, den Beschwerdeführer erwarte gestützt auf das neue Gesetz über «homosexuelle Propaganda» nach seiner Rückkehr nach Russland ein Administrativ- oder Strafverfahren, zur Möglichkeit einer Befragung nach Ankunft im Heimatstaat und deren Folgen sowie zum Umstand geäussert, inwiefern die Social-Media-Aktivitäten des Partners des Beschwerdeführers auch ihn gefährden würden. Der Beschwerdeführer konnte die entsprechenden Erwägungen denn auch sachgerecht anfechten. Soweit sich die Rüge auf Vorbringen und Beweismittel, die den Partner des Beschwerdeführers betreffen, bezieht (z.B. hinsichtlich des Berichts von Human Rights Watch [HRW] vom [...] 2021, die Anzeige bei der Polizei vom [...] 2021 und des Interviews im «[...]»), ist auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil des Partners zu verweisen (vgl. Urteil BVGer E-3487/2021 vom 31. August 2026 E. 4.3).
E. 4.3.3 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb der Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist. Soweit der Beschwerdeführer Einwände gegen die materielle Würdigung des SEM erhebt, ist darauf nachfolgend einzugehen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Ein unerträglicher psychischer Druck liegt vor, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheint (vgl. BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1 m.w.H.).
E. 5.2 Eine Verfolgung durch Drittpersonen kann asylrelevant sein, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, davor im Heimatland adäquaten Schutz zu finden. Dazu ist erforderlich, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe wie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, welches eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Ob das bestehende Schutzsystem als in diesem Sinne effizient erachtet werden kann, hängt letztlich auch davon ab, ob der Schutz die von Verfolgung betroffene Person tatsächlich erreicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 m.w.H.).
E. 5.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten einer Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 5.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Das SEM kommt in seiner Verfügung und seinen Vernehmlassungen zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) nicht standhalten würden. Zwar sei bekannt und bedauerlich, dass ein Teil der russischen Bevölkerung eine ablehnende Haltung gegenüber homosexuellen Personen einnehme. Der Beschwerdeführer habe aber - auch mit Blick auf die Aktivitäten seines Partners - in Russland nie Probleme mit den Behörden oder Drittpersonen gehabt und sei auch niemals in Haft gewesen oder vor Gericht gestanden. Seine Furcht, nach der Rückkehr nach Russland erwarte ihn namentlich aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit gestützt auf das Gesetz über «homosexuelle Propaganda» ein Verfahren, habe er nicht genügend konkretisiert, womit es weder nachvollziehbar noch wahrscheinlich sei, dass sich diese Befürchtung realisiere. Aufgrund von bloss hypothetischen Annahmen sei nicht von künftigen asylbeachtlichen Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Ferner sei es zwar möglich, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr am Flughafen in Russland von Polizisten aufgegriffen und befragt werde, diese Befragungen und Kontrollmassnahmen grundsätzlich kein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass annehmen.
E. 6.2 In seiner Beschwerde und den weiteren Eingaben führte der Beschwerdeführer aus, dass er wegen seiner Homosexualität schon sein ganzes Leben unterdrückt und stigmatisiert worden sei. Erst in D._______ habe sich seine Lage verbessert, zumal er dort seinen Partner kennengelernt habe. Dass der Beschwerdeführer bis anhin noch nicht mit asylrelevanten Massnahmen konfrontiert gewesen sei, sei in erster Linie darauf zurückzuführen, dass er sein Leben stets im Versteckten geführt habe. Aufgrund der zunehmenden Bekanntheit des Namens seines Partners angesichts dessen Aktivitäten in den sozialen Medien sei jedoch davon auszugehen, dass er als Lebenspartner nun ebenfalls der breiten Öffentlichkeit bekannt sei. Dies sei vor dem Hintergrund des Gesetzes über «homosexuelle Propaganda» wiederum fatal für seine berufliche Zukunft als (...). Hinsichtlich der bei einer Rückkehr nach Russland am Flughaften drohenden Probleme sei zu erwähnen, dass er, der Beschwerdeführer, und sein Partner bei ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat falsche Angaben gemacht hätten, was bei einer Befragung bei der Ankunft in Russland auffallen würde. Verschärft werde dies durch den Umstand, dass sie ihre Partnerschaft zwischenzeitlich in der Schweiz hätten eintragen lassen respektive hierzulande geheiratet hätten. Sodann nehme er seit dem Ausbruch des Ukraine-Konflikts in der Schweiz an Demonstrationen gegen den Krieg teil und habe sich in den sozialen Medien mehrfach kritisch gegenüber Russland geäussert und sich somit exponiert. Auch teile er über die sozialen Medien seine pornographische Kunst und nehme in der Schweiz an Demonstrationen der LGBT-Community teil, wobei er und sein Partner über die sozialen Netzwerke namentlich ihre Heirat publik gemacht hätten.
E. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifiziert hat. Somit kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügungen und die Vernehmlassungen verwiesen werden.
E. 7.2 Beim russischen Gesetz über «homosexuelle Propaganda» handelt es sich um einen viel kritisierten Erlass aus dem Jahr 2013. Eine Förderung nicht-traditioneller sexueller Beziehungen im Sinne dieses Gesetzes kann durch eigene Präsentationen (im privaten Rahmen, im Unterricht oder in öffentlichen Kampagnen) oder durch die Vermittlung von Präsentationen anderer (Ausstrahlung im Internet oder Fernsehen, in Zeitungen oder Zeitschriften) realisiert werden. Eine Verurteilung einer privaten Person führt zu einer Geldstrafe von 4'000 bis 5'000 Rubel (heute ca. 45.- bis 56.-), wobei höhere Strafen verhängt werden können, wenn die Tat mittels Massenmedien und Telekommunikationsmitteln (einschliesslich Internet) verübt wird (vgl. SFH, Russland: Situation von LGBT, 17. Juli 2020, S. 6 f.). Bis zu seiner Ausreise aus Russland kam der Beschwerdeführer nie in Konflikt mit dem Gesetz über «homosexuelle Propaganda» (A12 F77 f.). Auch wenn es nach seiner Rückkehr nach Russland im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als (...) zu einem Verfahren und einer Verurteilung kommen würde, wofür es momentan keine Anhaltspunkte gibt (A12 F77 f.), ist die zu erwartende Geldstrafe nicht als ernsthafter Nachteil im Sinne des Asylgesetzes zu werten, womit auch ein asylbeachtlicher unerträglicher psychischer Druck zu verneinen ist.
E. 7.3 Was den geltend gemachten unerträglichen psychischen Druck bei einer Rückkehr nach Russland infolge der Homosexualität des Beschwerdeführers anbelangt, kommt das Gericht zu folgendem Schluss: Der Beschwerdeführer - aufgewachsen in einer kleineren Stadt namens I._______ im (...) - sei wegen seiner sexuellen Orientierung in der Schule und während des Studiums ausgegrenzt worden, so dass er sich niemandem, nicht einmal seiner Mutter und seiner Schwester, habe anvertrauen können (A12 F38). Dennoch habe er sein Studium mit Auszeichnung beenden und in D._______ - einer Grossstadt - ein neues Leben beginnen können. Dort sei es für ihn als homosexueller Mann wesentlich angenehmer gewesen, zumal er in D._______ seinen Partner kennengelernt habe, mit welchem er seither eine Beziehung führe (A12 F40). Zunächst hätten sie bei dessen Mutter und Bruder, welche über die homosexuelle Beziehung Bescheid gewusst und diese akzeptiert hätten, gewohnt, bis sie eine eigene Wohnung hätten beziehen können, auch wenn der Vermieter über ihre Beziehung nicht informiert gewesen sei (A12 F41). Neben seiner Arbeit als (...) in einem (...)zentrum (...) habe er in D._______ im Rahmen eines staatlich finanzierten Studienplatzes respektive Doktorats wissenschaftlich forschen können (A12 F22 ff.; A21 F3 ff. und 13 f.). Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Gesellschaft in Russland mehrheitlich eine negative Einstellung gegenüber homosexuellen Personen hat, was den Alltag einer homosexuellen Person ohne Zweifel schwierig machen kann. Indes ist nach dem Gesagten kein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG erkennbar, da die vom Beschwerdeführer geltend gemachte in Russland erlebte Diskriminierung nicht eine Intensität erreicht, die ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht.
E. 7.4 Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, bei einer Rückkehr nach Russland befürchte er, in den Militärdienst einberufen zu werden. Allerdings weist er in seiner Eingabe vom 24. November 2022 selbst darauf hin, dass er bislang noch keine schriftliche Vorladung erhalten habe, weshalb nicht von der konkreten Gefahr einer Einberufung auszugehen ist. Dieses Vorbringen vermag indes so oder anders keine Asylrelevanz zu entfalten, da selbst im Falle einer Einberufung in den russischen Wehrdienst oder bei einer Wehrdienstverweigerung nicht davon ausgegangen werden kann, dass der betroffenen Person erhebliche Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden (vgl. z.B. Urteil BVGer D-1069/2025 vom 14. Mai 2025 E. 8.4 m.w.H.).
E. 7.5 Schliesslich ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall subjektive Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) zu bejahen sind.
E. 7.5.1 Nach der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz sei unter «(...)» über ihn und seinen Partner berichtet worden. Dieses Portal sei von fast 3 Millionen Personen besucht worden (vgl. Eingabe vom 10. Februar 2022). Bei diesem Bericht handelt es sich um Porträts von verschiedenen Personen oder Paaren, die Russland im Jahr 2021 aus politischen Gründen verlassen haben. Der Partner des Beschwerdeführers schilderte unter seinem Pseudonym «J._______» seine Ausreisegründe und sein Leben mit dem Beschwerdeführer in der Schweiz. Im «(...)» (2024) und auf dem Nachrichtendienst (...) wird über die Lebensumstände des Partners des Beschwerdeführers unter seinem richtigen Namen berichtet (vgl. Eingabe vom 26. Februar 2025). Im Rahmen der Pride in H._______ hätten sich beide an deren Werbekampagne beteiligt, hätten am Festival kurze Reden gehalten und seien als offizielle Fotografen tätig gewesen (vgl. Eingaben vom 26. Februar und 16. Dezember 2025). Gestützt auf diese Eingaben ist nicht ersichtlich, weshalb die russischen Behörden die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers und seines Partners - sowie ihre Ehe - als staatsfeindlich ansehen sollten und sie deswegen bei einer Rückkehr eine konkrete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten müssten. Obwohl homosexuelle Personen in Russland erheblichen gesetzlichen Einschränkungen unterliegen und unter gewissen Umständen aufgrund des Ausdrucks ihrer sexuellen Orientierung, ihres Aktivismus oder ihrer Unterstützung der LGBT-Gemeinschaft administrativen oder strafrechtlichen Sanktionen ausgesetzt sein können, ist Homosexualität oder das Führen einer gleichgeschlechtlichen Beziehung per se nicht verboten (vgl. SFH, Russland: Situation von LGBT, a.a.O., S. 5; Human Rights Watch [HRW], Russia: Rising Toll of LGBT 'Extremism' Designation, 30. Juni 2025; Der Spiegel, Russisches Gericht verurteilt erstmals Queere wegen «Extremismus», 29. Juni 2026; Amnesty International, Russia: Authorities seeking to use 'extremism' laws as pretext to ban leading LGBTI organizations, 4. Februar 2026; Urteil BVGer E-5215/2020 vom 7. Dezember 2023 E. 5.2.2 m.w.H.).
E. 7.5.2 Gemäss den Eingaben vom 14. März und 24. November 2022 haben der Beschwerdeführer und sein Partner den russischen Angriff auf die Ukraine auf Twitter und Instagram kritisiert. Sodann hat der Beschwerdeführer seine pornographische Kunst in den sozialen Medien veröffentlicht. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer mit diesen exilpolitischen Aktivitäten in besonderem Masse exponiert hätte, so dass mit der massgeblichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen wäre, dass er deswegen tatsächlich ins Visier der russischen Behörden geraten sei. Die rein theoretische Möglichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung reicht für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus, weshalb ein diesbezüglicher subjektiver Nachfluchtgrund zu verneinen ist.
E. 7.5.3 Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, weil er visumsfrei aus Russland ausgereist sei, längere Zeit im Ausland verbracht und dort um Asyl nachgesucht habe, würde seine Rückkehr in den Heimatstaat die Aufmerksamkeit der russischen Grenzwächter auf ihn und seinen Partner lenken (A12 F80 f.; A21 F24). Ferner hätten sie bei der Ausreise die Fragen der russischen Grenzwächter nicht wahrheitsgetreu beantwortet, was bei einer Rückkehr auffallen würde (vgl. Beschwerde S. 10). Mit Blick auf diese Vorbringen kommt das Gericht mit dem SEM zum Schluss, dass mögliche Befragungen und Kontrollmassnahmen seitens der russischen Behörden am Flughafen möglich sind, jedoch keine Asylrelevanz zu entfalten vermögen. So wurden die zuvor dargelegten Befürchtungen weder vor der Vorinstanz noch auf Beschwerdeebene substantiiert begründet. Der alleinige Hinweis auf ein homosexuelles Paar, welches nach der Heirat in Dänemark nach Russland zurückgekehrt sei und wegen Verfolgungsmassnahmen seitens der russischen Behörden in der Folge habe fliehen müssen, reicht als Begründung nicht aus.
E. 7.6 Zusammenfassend bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise aus Russland einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt war. Eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung lässt sich auch unter Berücksichtigung der erwähnten exilpolitischen Tätigkeiten zum heutigen Zeitpunkt nicht feststellen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.
E. 7.7 Der Eventualantrag, der Beschwerdeführer sei in die Flüchtlingseigenschaft seines Partners miteinzubeziehen, ist aufgrund des Umstandes, dass dessen Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt wurde (vgl. Urteil BVGer E-3487/2021 vom 31. August 2026 E. 7), abzuweisen.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.1 Gegen den Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat, so der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe, würden die jahrelang erlittenen Erniedrigungen sprechen, die seine Wiedereingliederung in die russische Gesellschaft unzumutbar machen würden. Hinzu komme, dass seine wirtschaftliche Existenz und die seines Partners in Gefahr sei, weil er bei einer Rückkehr nach Russland seiner Tätigkeit als (...) nicht mehr nachgehen könne. Aufgrund seiner sexuellen Orientierung stehe es ihm auch nicht frei, sich beruflich umzuorientieren, da eine Arbeitssuche erfolglos verlaufen dürfte. Sodann könnten sie nicht mit finanzieller Unterstützung seitens ihrer Angehörigen rechnen. Schliesslich sei auf seine psychische Verfassung hinzuweisen, namentlich dass ihm bei seinem letzten Arztbesuch ein Termin bei einem Psychologen in Aussicht gestellt worden sei.
E. 9.3.2 In individueller Hinsicht liegen auch nach Ansicht des Gerichts keine Wegweisungsvollzugshindernisse vor. So hält das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer sehr gut ausgebildet sei und über mehrere Jahre Berufserfahrung verfüge. Zwar ist vor dem Hintergrund des Gesetztes über «homosexuelle Propaganda» nachvollziehbar, dass für homosexuelle Personen, welche (...), die Arbeitssuche in Russland schwierig ausfallen kann; nichtsdestotrotz ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich bei Bedarf umzuorientieren. Ferner ist aufgrund seiner Aussagen davon auszugehen, dass er in D._______, wo er fast vier Jahre gelebt hat, über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt.
E. 9.3.3 Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts brachte der Beschwerdeführer vor, dass es ihm psychisch nicht gut gehe. Gemäss den ärztlichen Kurzberichten der E._______ vom (...) und (...) Juni 2021 leidet der Beschwerdeführer unter grossem Stress, Ängsten, Gedankenkreisen und Schlafproblemen, wobei bei ihm namentlich ein Vitamin-D-Mangel und Nervosität diagnostiziert wurden. Diese Beschwerden seien medikamentös behandelbar. Damit hat der Beschwerdeführer keine medizinische Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG dargetan. Ausserdem ist davon auszugehen, dass die genannten Gesundheitsprobleme, soweit sie weiterhin bestehen, auch in D._______ behandelt werden können.
E. 9.3.4 Schliesslich ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Kriegssituation zwischen Russland und der Ukraine nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG im Heimatstaat des Beschwerdeführers auszugehen, aufgrund derer eine Rückkehr als generell unzumutbar zu erachten wäre (vgl. statt vieler Urteil BVGer D-5171/2026 vom 24. August 2026 E. 8.3.2 m.w.H.).
E. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde mit Zwischenverfügung vom 1. September 2021 gutgeheissen. Da er aufgrund der Verfügung stehenden Akten nach wie vor als mittellos erscheint, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-3492/2021
Urteil vom 31. August 2026
Besetzung
Richterin Regina Derrer (Vorsitz),
Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Russland,
vertreten durch MLaw Michèle Angst, Rechtsanwältin
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. Juli 2021 / N (...).
Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer und sein Lebenspartner B._______ (N [...]) verliessen ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am (...) 2021 und reichten am gleichen Tag am Flughafen C._______ je ein Asylgesuch ein. Am 4. Mai 2021 wurde ihnen die Einreise in die Schweiz zur Prüfung der Asylgesuche bewilligt. Am 6. Mai 2021 wurden die Personalien des Beschwerdeführers aufgenommen.
B. Am 3. und 24. Juni 2021 führte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen zu seinen Asylgründen in persönlicher Hinsicht im Wesentlichen aus, dass er seit Juli 2017 in D._______ gewohnt und bis zu seiner Ausreise in einem (...)zentrum (...) als (...) gearbeitet habe. Im Januar 2019 habe er seinen heutigen Partner kennengelernt. Sodann habe er im Jahr 2019 das Masterstudium an der Universität (...) in D._______ abgeschlossen.
Als Grund für seine Ausreise nannte er im Wesentlichen die in der russischen Gesellschaft verbreitete Homophobie. So habe er es - auch gegenüber seiner Familie - nicht gewagt, sich als homosexuelle Person zu outen. Während der Schule sei er wegen seiner Homosexualität stets geplagt worden. Obwohl seine sexuelle Orientierung an der Universität kein Geheimnis mehr gewesen sei, habe er damals, weil er schwul sei, unter sozialer Isolation gelitten. Aufgrund des Erlasseses eines neuen Gesetzes über «homosexuelle Propaganda» im Jahr 2013, welches namentlich das Bewerben von nicht-traditionellen sexuellen Orientierungen gegenüber Minderjährigen unter Strafe stelle, habe er als (...) in steter Furcht vor möglichen schwerwiegenden Konsequenzen aufgrund dieses Gesetzes gelebt. Auch habe er unter den negativen, teilweise gar bedrohlichen Kommentaren gelitten, welche die Aufklärungsarbeit seines Partners im Zusammenhang mit dessen HIV-Erkrankung auf den sozialen Medien nach sich gezogen habe. Schliesslich hätten er und sein Partner aufgrund der vielen negativen Erfahrungen und weil sie ihre Homosexualität in Russland nicht offen hätten ausleben können, entschieden, ihr Heimatland zu verlassen. Bei einer Rückkehr nach Russland befürchte er, in den Militärdienst einberufen zu werden, wobei seine sexuelle Orientierung ihm dort offensichtlich zum Nachteil gereichen würde, und insbesondere wegen der langen Landesabwesenheit bereits am Flughafen verhaftet zu werden.
Im Rahmen der ersten Anhörung reichte der Beschwerdeführer eine Krankenkassen- und eine Rentenbescheinigung sowie eine Kopie des Militärausweises und seinen Inlandspass zu den Akten.
C. Der Beschwerdeführer reichte am 8. Juni 2021 Kopien folgender Beweismittel bei der Vorinstanz ein und verwies auf die Eingabe vom 4. Juni 2021 im Dossier seines Partners, mit der zahlreiche weitere Belege für ihr Asylgesuch eingereicht worden seien:
Anzeige seines Partners bei der Polizei vom (...) 2021 sowie schriftliche Weigerung der Polizei vom (...) 2021, diesbezüglich ein Strafverfahren zu eröffnen,
zwei Arbeitsbestätigungen vom (...) April und vom (...) Juni 2021 seine Stelle bei der (...), betreffend,
Artikel des Online-Magazins DW (Deutsche Welle) mit Abbildungen des Beschwerdeführers und seines Partners vom (...) 2021.
D. Gemäss zwei ärztlichen Kurzberichten der E._______ vom (...) und (...) Juni 2021 leide der Beschwerdeführer unter grossem Stress, Ängsten, Gedankenkreisen und Schlafproblemen, wobei angesichts dieser Befunde bei ihm namentlich ein Vitamin-D-Mangel und Nervosität diagnostiziert wurden.
E. Am 29. Juni 2021 stellte das SEM der damaligen Rechtsvertretung den Entscheidentwurf zu. Tags darauf wurde die entsprechende Stellungnahme zu den vorinstanzlichen Akten gereicht.
F.
F.a Mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom 1. Juli 2021 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Ausserdem händigte es ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
F.b Mit Verfügung vom selben Tag wies das SEM auch das Asylgesuch seines Partners ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
G.
G.a Am 2. August 2021 reichte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei als Flüchtling Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er in die Flüchtlingseigenschaft seines Partners einzubeziehen. Subeventualiter sei er aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die Sache zwecks Feststellung des vollständigen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei vorliegendes Verfahren mit demjenigen seines Partners zu koordinieren. Ferner sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
G.b Auch der Partner des Beschwerdeführers reichte am 2. August 2021 gegen die ihn betreffende Verfügung eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein (E-3487/2021).
H. Am 5. August 2021 bestätigte die damals zuständige Instruktionsrichterin, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten könne. Am 1. September 2021 hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und stellte fest, dass vorliegendes Verfahren mit demjenigen des Partners des Beschwerdeführers koordiniert werde. Gleichzeitig lud sie das SEM zur Vernehmlassung ein.
I. In ihrer Vernehmlassung vom 30. September 2021 verwies die Vorinstanz auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und beantragte sinngemäss eine Abweisung der Beschwerde.
J. Der mit Eingabe vom 29. September 2021 eingereichten Kopie eines Schreibens der Stadt F._______ vom 6. September 2021 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer und sein Partner ein Verfahren zwecks Vorbereitung der Eintragung ihrer Partnerschaft eingeleitet haben. Ausserdem hätten sie gemäss der Eingabe vom 29. September 2021 an den Pride-Demonstrationen in G._______ und H._______ teilgenommen.
K. Am 19. Oktober 2021 nahm der Beschwerdeführer sein Replikrecht wahr und verwies darin unter anderem auf die Stellungnahme seines Partners und die damit eingereichten Beweismittel.
L. Am 10. Februar und 14. März 2022 reichte der Beschwerdeführer als Beweismittel (ohne Übersetzung), neben einem Screenshot von Statistiken des Twitter-Accounts seines Partners, einen auf dem Portal «(...)» erschienen Bericht vom (...) 2021 über ihn und seinen Partner und Printscreens von verschiedenen Drohnachrichten, welche den Partner des Beschwerdeführers über Twitter erreicht hätten, zu den Akten. Ferner brachte er vor, er und sein Partner hätten den russischen Einmarsch in die Ukraine vom 24. Februar 2022 in den sozialen Medien kritisiert.
M. Im Rahmen der ergänzenden Vernehmlassung vom 31. März 2022 äusserte sich die Vorinstanz zu den letzten Eingaben des Beschwerdeführers und verwies auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an welchen sie vollumfänglich festhalte.
N. Mit Eingabe vom 14. April 2022 reichte der Beschwerdeführer eine zweite Replik zu den Akten.
O. Am 18. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht über die Organisation «(...)» (resp. «[...]») ein, welche sich in Russland für LGBT-Personen eingesetzt und das Land aus Sicherheitsgründen zwischenzeitlich verlassen habe. Gestützt auf weitere der Eingabe vom 18. Juli 2022 beigelegte Online-Berichte betreffend die aktuelle Situation von NGOs, welche sich für die Rechte von LGBT-Personen in Russland einsetzen würden, seien er und sein Partner sehr besorgt.
P. Mit Eingabe vom 24. November 2022 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu seinem politischen Engagement in den sozialen Medien (Screenshots seines Instagram-Profils mit seinen politischen Beiträgen) und im Hinblick auf die Beratung des Entwurfs eines neuen Gesetzes zum Verbot von «Propaganda für nicht-traditionelle Beziehungen» und «Pädophilie» in der russischen Staatsduma ein (eine Stellungnahme des Beschwerdeführers an Abgeordnete der Staatsduma vom (...) 2022 und deren Antworten). Ferner sei er der offiziellen Aufforderung der Mobilmachung nicht gefolgt, weshalb ihm bei einer Rückkehr wegen Dienstverweigerung eine Gefängnisstrafe drohe.
Q. Am 31. Januar 2024 informierte der Beschwerdeführer das Gericht unter Beilage verschiedener zivilrechtlicher Urkunden und Instagram-Posts darüber, dass er am (...) 2024 seinen Lebenspartner geheiratet habe, was sie auf Instagram öffentlich gemacht hätten. Ferner wies er unter Beilage diverser Beweismittel darauf hin, dass er weiterhin auf Social Media seine politische Meinung insbesondere betreffend den Krieg in der Ukraine kundtue, wobei er dazu politische Kunst entwerfe und auf seinem Instagram-Profil veröffentliche. In den letzten Monaten habe er damit begonnen, vorwiegend (...) zu entwerfen. Auch sei er für die hiesige LGBT-Community tätig. So engagiere er sich in Zusammenarbeit mit der Organisation (...) - wie von dieser in deren beigelegtem Schreiben vom 8. September 2023 bestätigt - für die HIV-Prävention.
R. Am 4. Juli und 6. November 2024 kündigte die Rechtsvertreterin die Eingabe von weiterem Beweismaterial an, das sie aufgrund der hohen Arbeitslast noch nicht habe sichten können. Sie ersuchte das Gericht darum, mit dem Entscheid bis zum Eingang dieses Beweismaterials abzuwarten.
S. Mit Eingabe vom 26. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner exilpolitischen Tätigkeiten zahlreiche Unterlagen ein. Zusammen mit seinem Partner habe er aktiv am (...) Pride Festival 2024 teilgenommen. So seien sie an einer Werbekampagne der (...) Pride beteiligt gewesen und es sei im (...) ein Artikel über sie verfasst worden. Überdies hätten sie anlässlich des Pride Festivals mehrere Reden gehalten und sich dabei zu ihren Fluchtgründen geäussert und Kritik an der Politik Russlands geübt. Auf zahlreichen Portalen (z.B. «[...]») sei über die (...) Pride und über sie berichtet worden. Ausserdem erinnerte er daran, dass er, wie mit Eingabe vom 24. November 2022 bereits vorgebracht, der offiziellen Aufforderung der Mobilmachung nicht gefolgt sei, weshalb ihm bei einer Rückkehr eine Mobilisierung oder eine Strafe wegen Dienstverweigerung drohe.
T. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2025 wurden weitere Beweismittel betreffend die Teilnahme und Mitarbeit des Beschwerdeführers an der (...) Pride von 2025 und betreffend seine Integration in der Schweiz zu den Akten gereicht.
U. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren und das Verfahren des Lebenspartners des Beschwerdeführers (E-3487/2021) auf die vorsitzende Richterin übertragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19 Verordnung Asyl, SR 142.318], Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Vorliegendes Beschwerdeverfahren wird, wie mit Zwischenverfügung vom 1. September 2021 festgehalten, aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs mit demjenigen des Partners des Beschwerdeführers B._______ (E-3487/2021) koordiniert behandelt. Beide Urteile ergehen mit heutigem Datum. Das Gesuch um Verfahrensvereinigung vom 26. Februar 2025 wird demgegenüber abgewiesen (vgl. hierzu auch nachfolgend E. 4.3.1).
4.
4.1 In der Beschwerde (sowie in der Replik vom 19. Oktober 2021) wird in formeller Hinsicht einerseits gerügt, dass sich das SEM nicht zum gestellten Antrag auf Koordination des Falles des Beschwerdeführers mit demjenigen seines Partners geäussert habe. Andererseits habe es zahlreiche Vorbringen und verschiedene Beweismittel sowie die Komplexität des Falles ausser Acht gelassen.
Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da ein Verfahrensmangel allenfalls geeignet wäre, eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheides zu bewirken.
4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter dieser Norm aufgelisteten Beweismittel. Als Verfahrensmaxime besagt der Untersuchungsgrundsatz, dass die Verwaltungsbehörden für die Beschaffung des die Urteilsgrundlage bildenden Tatsachenmaterials zuständig sind. Er auferlegt der Behörde die Pflicht, von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig zu ermitteln, und beinhaltet gewissermassen eine Art «behördliche Beweisführungspflicht» (vgl. Krauskopf/Wyssling, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], 3. Aufl. 2023, Art. 12 N. 16 und Urteil BVGer E-7596/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 4.2, je m.w.H.).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst verschiedene Teilgehalte, die als Mitwirkungsrechte und Informationsansprüche ausgestaltet sind. Dazu gehört das Recht auf Akteneinsicht (Art. 26 ff. VwVG), das der betroffenen Person ermöglichen soll, die Grundlagen eines sie betreffenden Entscheids zu kontrollieren und gegebenenfalls wirksam und sachbezogen dazu Stellung zu nehmen (vgl. Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, N 493 ff. und BGE 132 V 387 E. 3.1 f., je m.w.H.). Die Vorinstanz ist ferner grundsätzlich dazu verpflichtet, die ihr angebotenen Beweismittel abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Sie muss die Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidung berücksichtigen (Art. 32 VwVG). Ferner muss auch die Begründung (Art. 35 Abs. 1 VwVG) so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. So muss sie wenigstens kurz die Überlegungen darstellen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2 m.w.H.).
4.3 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat.
4.3.1 Das SEM hat, wie in seiner Vernehmlassung vom 30. September 2021 dargelegt, die Asylverfahren des Beschwerdeführers und seines Partners aufgrund des persönlichen und sachlichen Zusammenhangs koordiniert behandelt und im gleichen Zeitpunkt darüber entschieden. Damit hat es dem Umstand Rechnung getragen, dass die Frage der Flüchtlingseigenschaft eines Konkubinatspartners respektive einer Konkubinatspartnerin nicht losgelöst von derjenigen des anderen Partners beziehungsweise der anderen Partnerin geprüft werden kann. Es besteht weder das Erfordernis noch die Notwenigkeit, die Verfahren des Beschwerdeführers und seines Partners in einem Verfahren zu vereinigen, da vorliegend die Vorbringen von zwei erwachsenen Männern, die im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht verheiratet waren, geprüft wurden. Inwiefern Art. 51 AsylG auf das vorliegende Verfahren anwendbar ist, ist sodann keine formelle, sondern eine materielle Frage. Daher sind die Rügen, das SEM habe den Grundsatz der Familieneinheit und seine Begründungspflicht verletzt, weil es sich nicht zum Antrag auf Koordination beziehungsweise Vereinigung der Verfahren geäussert habe, unbegründet.
4.3.2 Hinsichtlich der Rüge, das SEM habe zahlreiche Vorbringen des Beschwerdeführers und von ihm eingereichte Beweismittel ausser Acht gelassen, ist festzustellen, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung und seinen Vernehmlassungen mit sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. So hat es sich rechtsgenüglich zur Situation von homosexuellen Personen in der russischen Gesellschaft, zur Furcht, den Beschwerdeführer erwarte gestützt auf das neue Gesetz über «homosexuelle Propaganda» nach seiner Rückkehr nach Russland ein Administrativ- oder Strafverfahren, zur Möglichkeit einer Befragung nach Ankunft im Heimatstaat und deren Folgen sowie zum Umstand geäussert, inwiefern die Social-Media-Aktivitäten des Partners des Beschwerdeführers auch ihn gefährden würden. Der Beschwerdeführer konnte die entsprechenden Erwägungen denn auch sachgerecht anfechten.
Soweit sich die Rüge auf Vorbringen und Beweismittel, die den Partner des Beschwerdeführers betreffen, bezieht (z.B. hinsichtlich des Berichts von Human Rights Watch [HRW] vom [...] 2021, die Anzeige bei der Polizei vom [...] 2021 und des Interviews im «[...]»), ist auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil des Partners zu verweisen (vgl. Urteil BVGer E-3487/2021 vom 31. August 2026 E. 4.3).
4.3.3 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb der Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist. Soweit der Beschwerdeführer Einwände gegen die materielle Würdigung des SEM erhebt, ist darauf nachfolgend einzugehen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Ein unerträglicher psychischer Druck liegt vor, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheint (vgl. BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1 m.w.H.).
5.2 Eine Verfolgung durch Drittpersonen kann asylrelevant sein, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, davor im Heimatland adäquaten Schutz zu finden. Dazu ist erforderlich, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe wie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, welches eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Ob das bestehende Schutzsystem als in diesem Sinne effizient erachtet werden kann, hängt letztlich auch davon ab, ob der Schutz die von Verfolgung betroffene Person tatsächlich erreicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 m.w.H.).
5.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten einer Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
5.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Das SEM kommt in seiner Verfügung und seinen Vernehmlassungen zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) nicht standhalten würden.
Zwar sei bekannt und bedauerlich, dass ein Teil der russischen Bevölkerung eine ablehnende Haltung gegenüber homosexuellen Personen einnehme. Der Beschwerdeführer habe aber - auch mit Blick auf die Aktivitäten seines Partners - in Russland nie Probleme mit den Behörden oder Drittpersonen gehabt und sei auch niemals in Haft gewesen oder vor Gericht gestanden. Seine Furcht, nach der Rückkehr nach Russland erwarte ihn namentlich aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit gestützt auf das Gesetz über «homosexuelle Propaganda» ein Verfahren, habe er nicht genügend konkretisiert, womit es weder nachvollziehbar noch wahrscheinlich sei, dass sich diese Befürchtung realisiere. Aufgrund von bloss hypothetischen Annahmen sei nicht von künftigen asylbeachtlichen Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Ferner sei es zwar möglich, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr am Flughafen in Russland von Polizisten aufgegriffen und befragt werde, diese Befragungen und Kontrollmassnahmen grundsätzlich kein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass annehmen.
6.2 In seiner Beschwerde und den weiteren Eingaben führte der Beschwerdeführer aus, dass er wegen seiner Homosexualität schon sein ganzes Leben unterdrückt und stigmatisiert worden sei. Erst in D._______ habe sich seine Lage verbessert, zumal er dort seinen Partner kennengelernt habe. Dass der Beschwerdeführer bis anhin noch nicht mit asylrelevanten Massnahmen konfrontiert gewesen sei, sei in erster Linie darauf zurückzuführen, dass er sein Leben stets im Versteckten geführt habe. Aufgrund der zunehmenden Bekanntheit des Namens seines Partners angesichts dessen Aktivitäten in den sozialen Medien sei jedoch davon auszugehen, dass er als Lebenspartner nun ebenfalls der breiten Öffentlichkeit bekannt sei. Dies sei vor dem Hintergrund des Gesetzes über «homosexuelle Propaganda» wiederum fatal für seine berufliche Zukunft als (...).
Hinsichtlich der bei einer Rückkehr nach Russland am Flughaften drohenden Probleme sei zu erwähnen, dass er, der Beschwerdeführer, und sein Partner bei ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat falsche Angaben gemacht hätten, was bei einer Befragung bei der Ankunft in Russland auffallen würde. Verschärft werde dies durch den Umstand, dass sie ihre Partnerschaft zwischenzeitlich in der Schweiz hätten eintragen lassen respektive hierzulande geheiratet hätten.
Sodann nehme er seit dem Ausbruch des Ukraine-Konflikts in der Schweiz an Demonstrationen gegen den Krieg teil und habe sich in den sozialen Medien mehrfach kritisch gegenüber Russland geäussert und sich somit exponiert. Auch teile er über die sozialen Medien seine pornographische Kunst und nehme in der Schweiz an Demonstrationen der LGBT-Community teil, wobei er und sein Partner über die sozialen Netzwerke namentlich ihre Heirat publik gemacht hätten.
7.
7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifiziert hat. Somit kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügungen und die Vernehmlassungen verwiesen werden.
7.2 Beim russischen Gesetz über «homosexuelle Propaganda» handelt es sich um einen viel kritisierten Erlass aus dem Jahr 2013. Eine Förderung nicht-traditioneller sexueller Beziehungen im Sinne dieses Gesetzes kann durch eigene Präsentationen (im privaten Rahmen, im Unterricht oder in öffentlichen Kampagnen) oder durch die Vermittlung von Präsentationen anderer (Ausstrahlung im Internet oder Fernsehen, in Zeitungen oder Zeitschriften) realisiert werden. Eine Verurteilung einer privaten Person führt zu einer Geldstrafe von 4'000 bis 5'000 Rubel (heute ca. 45.- bis 56.-), wobei höhere Strafen verhängt werden können, wenn die Tat mittels Massenmedien und Telekommunikationsmitteln (einschliesslich Internet) verübt wird (vgl. SFH, Russland: Situation von LGBT, 17. Juli 2020, S. 6 f.).
Bis zu seiner Ausreise aus Russland kam der Beschwerdeführer nie in Konflikt mit dem Gesetz über «homosexuelle Propaganda» (A12 F77 f.). Auch wenn es nach seiner Rückkehr nach Russland im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als (...) zu einem Verfahren und einer Verurteilung kommen würde, wofür es momentan keine Anhaltspunkte gibt (A12 F77 f.), ist die zu erwartende Geldstrafe nicht als ernsthafter Nachteil im Sinne des Asylgesetzes zu werten, womit auch ein asylbeachtlicher unerträglicher psychischer Druck zu verneinen ist.
7.3 Was den geltend gemachten unerträglichen psychischen Druck bei einer Rückkehr nach Russland infolge der Homosexualität des Beschwerdeführers anbelangt, kommt das Gericht zu folgendem Schluss: Der Beschwerdeführer - aufgewachsen in einer kleineren Stadt namens I._______ im (...) - sei wegen seiner sexuellen Orientierung in der Schule und während des Studiums ausgegrenzt worden, so dass er sich niemandem, nicht einmal seiner Mutter und seiner Schwester, habe anvertrauen können (A12 F38). Dennoch habe er sein Studium mit Auszeichnung beenden und in D._______ - einer Grossstadt - ein neues Leben beginnen können. Dort sei es für ihn als homosexueller Mann wesentlich angenehmer gewesen, zumal er in D._______ seinen Partner kennengelernt habe, mit welchem er seither eine Beziehung führe (A12 F40). Zunächst hätten sie bei dessen Mutter und Bruder, welche über die homosexuelle Beziehung Bescheid gewusst und diese akzeptiert hätten, gewohnt, bis sie eine eigene Wohnung hätten beziehen können, auch wenn der Vermieter über ihre Beziehung nicht informiert gewesen sei (A12 F41). Neben seiner Arbeit als (...) in einem (...)zentrum (...) habe er in D._______ im Rahmen eines staatlich finanzierten Studienplatzes respektive Doktorats wissenschaftlich forschen können (A12 F22 ff.; A21 F3 ff. und 13 f.).
Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Gesellschaft in Russland mehrheitlich eine negative Einstellung gegenüber homosexuellen Personen hat, was den Alltag einer homosexuellen Person ohne Zweifel schwierig machen kann. Indes ist nach dem Gesagten kein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG erkennbar, da die vom Beschwerdeführer geltend gemachte in Russland erlebte Diskriminierung nicht eine Intensität erreicht, die ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht.
7.4 Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, bei einer Rückkehr nach Russland befürchte er, in den Militärdienst einberufen zu werden. Allerdings weist er in seiner Eingabe vom 24. November 2022 selbst darauf hin, dass er bislang noch keine schriftliche Vorladung erhalten habe, weshalb nicht von der konkreten Gefahr einer Einberufung auszugehen ist. Dieses Vorbringen vermag indes so oder anders keine Asylrelevanz zu entfalten, da selbst im Falle einer Einberufung in den russischen Wehrdienst oder bei einer Wehrdienstverweigerung nicht davon ausgegangen werden kann, dass der betroffenen Person erhebliche Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden (vgl. z.B. Urteil BVGer D-1069/2025 vom 14. Mai 2025 E. 8.4 m.w.H.).
7.5 Schliesslich ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall subjektive Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) zu bejahen sind.
7.5.1 Nach der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz sei unter «(...)» über ihn und seinen Partner berichtet worden. Dieses Portal sei von fast 3 Millionen Personen besucht worden (vgl. Eingabe vom 10. Februar 2022). Bei diesem Bericht handelt es sich um Porträts von verschiedenen Personen oder Paaren, die Russland im Jahr 2021 aus politischen Gründen verlassen haben. Der Partner des Beschwerdeführers schilderte unter seinem Pseudonym «J._______» seine Ausreisegründe und sein Leben mit dem Beschwerdeführer in der Schweiz. Im «(...)» (2024) und auf dem Nachrichtendienst (...) wird über die Lebensumstände des Partners des Beschwerdeführers unter seinem richtigen Namen berichtet (vgl. Eingabe vom 26. Februar 2025). Im Rahmen der Pride in H._______ hätten sich beide an deren Werbekampagne beteiligt, hätten am Festival kurze Reden gehalten und seien als offizielle Fotografen tätig gewesen (vgl. Eingaben vom 26. Februar und 16. Dezember 2025).
Gestützt auf diese Eingaben ist nicht ersichtlich, weshalb die russischen Behörden die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers und seines Partners - sowie ihre Ehe - als staatsfeindlich ansehen sollten und sie deswegen bei einer Rückkehr eine konkrete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten müssten. Obwohl homosexuelle Personen in Russland erheblichen gesetzlichen Einschränkungen unterliegen und unter gewissen Umständen aufgrund des Ausdrucks ihrer sexuellen Orientierung, ihres Aktivismus oder ihrer Unterstützung der LGBT-Gemeinschaft administrativen oder strafrechtlichen Sanktionen ausgesetzt sein können, ist Homosexualität oder das Führen einer gleichgeschlechtlichen Beziehung per se nicht verboten (vgl. SFH, Russland: Situation von LGBT, a.a.O., S. 5; Human Rights Watch [HRW], Russia: Rising Toll of LGBT 'Extremism' Designation, 30. Juni 2025; Der Spiegel, Russisches Gericht verurteilt erstmals Queere wegen «Extremismus», 29. Juni 2026; Amnesty International, Russia: Authorities seeking to use 'extremism' laws as pretext to ban leading LGBTI organizations, 4. Februar 2026; Urteil BVGer E-5215/2020 vom 7. Dezember 2023 E. 5.2.2 m.w.H.).
7.5.2 Gemäss den Eingaben vom 14. März und 24. November 2022 haben der Beschwerdeführer und sein Partner den russischen Angriff auf die Ukraine auf Twitter und Instagram kritisiert. Sodann hat der Beschwerdeführer seine pornographische Kunst in den sozialen Medien veröffentlicht. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer mit diesen exilpolitischen Aktivitäten in besonderem Masse exponiert hätte, so dass mit der massgeblichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen wäre, dass er deswegen tatsächlich ins Visier der russischen Behörden geraten sei. Die rein theoretische Möglichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung reicht für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus, weshalb ein diesbezüglicher subjektiver Nachfluchtgrund zu verneinen ist.
7.5.3 Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, weil er visumsfrei aus Russland ausgereist sei, längere Zeit im Ausland verbracht und dort um Asyl nachgesucht habe, würde seine Rückkehr in den Heimatstaat die Aufmerksamkeit der russischen Grenzwächter auf ihn und seinen Partner lenken (A12 F80 f.; A21 F24). Ferner hätten sie bei der Ausreise die Fragen der russischen Grenzwächter nicht wahrheitsgetreu beantwortet, was bei einer Rückkehr auffallen würde (vgl. Beschwerde S. 10).
Mit Blick auf diese Vorbringen kommt das Gericht mit dem SEM zum Schluss, dass mögliche Befragungen und Kontrollmassnahmen seitens der russischen Behörden am Flughafen möglich sind, jedoch keine Asylrelevanz zu entfalten vermögen. So wurden die zuvor dargelegten Befürchtungen weder vor der Vorinstanz noch auf Beschwerdeebene substantiiert begründet. Der alleinige Hinweis auf ein homosexuelles Paar, welches nach der Heirat in Dänemark nach Russland zurückgekehrt sei und wegen Verfolgungsmassnahmen seitens der russischen Behörden in der Folge habe fliehen müssen, reicht als Begründung nicht aus.
7.6 Zusammenfassend bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise aus Russland einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt war. Eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung lässt sich auch unter Berücksichtigung der erwähnten exilpolitischen Tätigkeiten zum heutigen Zeitpunkt nicht feststellen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.
7.7 Der Eventualantrag, der Beschwerdeführer sei in die Flüchtlingseigenschaft seines Partners miteinzubeziehen, ist aufgrund des Umstandes, dass dessen Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt wurde (vgl. Urteil BVGer E-3487/2021 vom 31. August 2026 E. 7), abzuweisen.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.3.1 Gegen den Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat, so der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe, würden die jahrelang erlittenen Erniedrigungen sprechen, die seine Wiedereingliederung in die russische Gesellschaft unzumutbar machen würden. Hinzu komme, dass seine wirtschaftliche Existenz und die seines Partners in Gefahr sei, weil er bei einer Rückkehr nach Russland seiner Tätigkeit als (...) nicht mehr nachgehen könne. Aufgrund seiner sexuellen Orientierung stehe es ihm auch nicht frei, sich beruflich umzuorientieren, da eine Arbeitssuche erfolglos verlaufen dürfte. Sodann könnten sie nicht mit finanzieller Unterstützung seitens ihrer Angehörigen rechnen. Schliesslich sei auf seine psychische Verfassung hinzuweisen, namentlich dass ihm bei seinem letzten Arztbesuch ein Termin bei einem Psychologen in Aussicht gestellt worden sei.
9.3.2 In individueller Hinsicht liegen auch nach Ansicht des Gerichts keine Wegweisungsvollzugshindernisse vor. So hält das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer sehr gut ausgebildet sei und über mehrere Jahre Berufserfahrung verfüge. Zwar ist vor dem Hintergrund des Gesetztes über «homosexuelle Propaganda» nachvollziehbar, dass für homosexuelle Personen, welche (...), die Arbeitssuche in Russland schwierig ausfallen kann; nichtsdestotrotz ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich bei Bedarf umzuorientieren. Ferner ist aufgrund seiner Aussagen davon auszugehen, dass er in D._______, wo er fast vier Jahre gelebt hat, über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt.
9.3.3 Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts brachte der Beschwerdeführer vor, dass es ihm psychisch nicht gut gehe. Gemäss den ärztlichen Kurzberichten der E._______ vom (...) und (...) Juni 2021 leidet der Beschwerdeführer unter grossem Stress, Ängsten, Gedankenkreisen und Schlafproblemen, wobei bei ihm namentlich ein Vitamin-D-Mangel und Nervosität diagnostiziert wurden. Diese Beschwerden seien medikamentös behandelbar. Damit hat der Beschwerdeführer keine medizinische Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG dargetan. Ausserdem ist davon auszugehen, dass die genannten Gesundheitsprobleme, soweit sie weiterhin bestehen, auch in D._______ behandelt werden können.
9.3.4 Schliesslich ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Kriegssituation zwischen Russland und der Ukraine nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG im Heimatstaat des Beschwerdeführers auszugehen, aufgrund derer eine Rückkehr als generell unzumutbar zu erachten wäre (vgl. statt vieler Urteil BVGer D-5171/2026 vom 24. August 2026 E. 8.3.2 m.w.H.).
9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde mit Zwischenverfügung vom 1. September 2021 gutgeheissen. Da er aufgrund der Verfügung stehenden Akten nach wie vor als mittellos erscheint, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Regina Derrer
Patricia Petermann Loewe
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