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D-5171/2026

D-5171/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-08-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 26. Januar 2026 in der Schweiz um Asyl nach. B. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 23. Februar 20226 summarisch zu seiner Person und am 4. März 2026 vertieft zu seinen Asylgründen an. Am 11. März 2026 wurde das Verfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugeteilt und am 3. Juni 2026 wurde er ergänzend angehört. In persönlicher Hinsicht gab er an, russischer Staatsangehöriger zu sein und zuletzt in B._______ in der Stadt Ussurijsk wohnhaft gewesen zu sein. Er habe neun Jahre die Schule und im Anschluss während eines Jahres das College besucht. Zur Begründungseines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er habe sich bereits im Jahr 2022 in der Schule gegen die Militärpropaganda gewehrt und seither wiederholt oppositionell gehandelt. Er habe ein Foto einer Lastwagenkolonne an einen ukrainischen Bot weitergeleitet und an einem Schultest ein in Russland verbotenes Buch als Lieblingslektüre angegeben, woraufhin die Polizei seinen Rucksack durchsucht habe und ihm seitens der Schule mit einer Strafanzeige gedroht worden sei. In den Jahren 2023 und 2024 sei er auf Telegram aktiv gewesen, habe oppositionelle Inhalte geteilt, Kontakt zu einem bekannten Journalisten aufgenommen, welchem er Informationen weitergeleitet habe, und versucht, der «Legion der Freiheit» beizutreten, was aufgrund seines Alters jedoch nicht möglich gewesen sei. Im September 2024 sei seine Wohnung durchsucht, sein Telefon beschlagnahmt und er vom Untersuchungsrichter befragt sowie zur Herausgabe seiner Account-Daten aufgefordert worden, was er schliesslich getan habe. Wegen seines Telegram-Kanals sei ihm mit einer mehrjährigen Haftstrafe gedroht worden. Er sei aber mit der Warnung, keine extremistischen Inhalte mehr zu konsultieren, wieder freigelassen worden und habe sein Telefon im Dezember 2024 wieder zurückerhalten. Nach dem Erlebten habe er psychische Probleme bekommen, in ständiger Angst gelebt, verhaftet und gefoltert zu werden, und sei schliesslich im Juli 2025 legal aus Russland ausgereist. C. Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 23. Juni 2026 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 23. Juli 2026 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Zudem beantragte er, dass eventuell die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei. Als Beweismittel waren der Beschwerde beigelegt u.a. ein UBS-Stick mit Videoaufnahmen der Gay Pride Zürich, ein Beschluss betreffend «Rückbehalt/fürsorgerische Unterbringung (FU) durch ärztliche Leitung bei Vorliegen psychischer Störung» der Psychiatrischen Dienste des Kantons C._______ vom 27. Juni 2026 sowie weitere medizinische Unterlagen (Laboruntersuchungen und Medikation). E. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2025 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, und trat deshalb auf den entsprechenden Antrag nicht ein. Gleichzeitig wies er die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'000.- auf, welcher am 14. August 2026 geleistet wurde.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Sämtliche geschilderten Vorfälle zwischen den Jahren 2022 und 2024 - die regimekritische Äusserung in der Schule, die Weiterleitung eines Fotos an einen ukrainischen Bot sowie die Nennung eines verbotenen Buches in der Schule - seien für den Beschwerdeführer folgenlos geblieben. Dass die später erfolgte Hausdurchsuchung in einem Zusammenhang mit diesen Vorfällen stehe, sei eine blosse, nicht belegte Vermutung des Beschwerdeführers. Sodann seien auch seine weiteren Aktivitäten - insbesondere die Weiterleitung von Links und Nachrichten, das Teilen und Kommentieren von Inhalten des Russischen Freiwilligenkorps und der «Legion der Freiheit» sowie die dreimalige Übermittlung von Informationen, die er von Drittpersonen oder öffentlich zugänglichen Quellen erhalten habe, an einen ausländischen Journalisten - von den Behörden nicht verfolgt worden. Bei der Hausdurchsuchung und Befragung vom September 2024 habe es sich ebenfalls um ein folgenloses Ereignis gehandelt. Der Beschwerdeführer sei nach der Einvernahme - bei welcher er notabene als Zeuge befragt worden sei - wieder entlassen worden und auch sein Mobiltelefon habe er nach Abschluss der Untersuchungen im Dezember 2024 wieder zurückerhalten. Bis zu seiner Ausreise im Juli 2025 seien weder weitere Vorladungen noch sonstige behördliche Massnahmen erfolgt. Zwar sei davon auszugehen, dass die Behörden Kenntnis von einzelnen Aktivitäten gehabt hätten, jedoch lasse sich - mangels weiterführender Massnahmen gegen den Beschwerdeführer - kein ernsthaftes oder fortbestehendes Verfolgungsinteresse der Behörden an ihm ableiten. Das fehlende Verfolgungsinteresse werde weiter auch durch die legale Ausreise aus Russland mit einem Visum unterstrichen. Die von ihm geltend gemachte Drohung des Stiefvaters, er sei dem russischen Inlandgeheimdienst FSB zu übergeben, stelle sodann eine Aussage im familiären Umfeld dar, welche weder konkretisiert noch durch objektive Anhaltspunkte gestützt werde und insbesondere auch keine staatliche Handlung darstelle. Schliesslich sei auch nicht ersichtlich, dass die geltend gemachten Erlebnisse die für die Flüchtlingseigenschaft erforderliche Intensität erreicht hätten. Zwar habe er angegeben, das Haus nicht mehr verlassen und sich von gewissen Freunden zurückgezogen zu haben, jedoch habe er weiterhin das College besucht und ihm sei es seit der Hausdurchsuchung und Befragung im September 2024 bis zu seiner Ausreise möglich gewesen, weiterhin ein angemessenes Leben in Russland zu führen. Es fehle insgesamt an einer objektiv begründeten Furcht for künftiger Verfolgung als auch an der erforderlichen Intensität der geltend gemachten Vorbringen, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen sei.

E. 5.2 Dem hielt der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene entgegen, die geltend gemachten Ereignisse dürften nicht isoliert betrachtet werden. Vielmehr sei seine schrittweise Erfassung durch staatliche Stellen sowie die heutige russische Verfolgungspraxis bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Das aktuelle russische Bildungssystem sei zunehmend zur Überwachung sowie Unterdrückung abweichender Meinungen ausgerichtet und als extremistisch geltende und regimekritische Ansichten - wie er sie in der Schule geäussert habe - seien den Behörden zu melden. Die Wohnungsdurchsuchung, seine Mitnahme zur Befragung und die Sicherstellung seines Mobiltelefons würden keine gewöhnlichen oder rein formellen Abklärungen darstellen, sondern seien im Zusammenhang mit seinem oppositionellen Profil zu würdigen. Auch spreche der Umstand, dass ihm sein Mobiltelefon erst nach mehreren Wochen zurückgegeben worden sei, gegen die Annahme einer bloss kurzfristigen Identitäts- oder Sachverhaltsabklärung und für ein konkretes Interesse an seiner Person. Vor diesem Hintergrund könne vom blossen Fehlen eines Strafverfahrens nicht auf ein fehlendes Interesse der Behörden an seiner Person geschlossen werden. Es sei weiter nicht entscheidend, ob bereits ein Strafverfahren eröffnet worden sei, sondern vielmehr massgeblich, ob subjektive und objektive Anhaltspunkte für zukünftige staatliche Verfolgungsmassnahmen vorlägen, was bei ihm aufgrund der dargelegten Vorgeschichte der Fall sei. Auch der Umstand, dass er als Zeuge einvernommen worden sei, könne nichts an der Beurteilung, ob ein strafrechtliches Verfolgungsinteresse bestehe, ändern. Entscheidend sei nämlich nicht der formelle Zeugenstatus, sondern die konkrete Behandlung. Er sei während der Einvernahme mit obszönen Ausdrücken, Drohungen und der Ankündigung einer Freiheitsstrafe konfrontiert worden, was nicht dafür spreche, dass er von den Behörden lediglich als Zeuge wahrgenommen worden sei. Die russischen Behörden hätten Kenntnis von einzelnen seiner Aktivitäten - insbesondere seinem Telegram-Account, seiner Kontaktaufnahme zur «Legion der Freiheit» sowie seiner Ausreise - und gemäss Länderberichten und diversen Zeitungsartikeln über Drittpersonen, würden die russischen Behörden gegen Personen vorgehen, denen Kontakte oder Unterstützung von Organisationen wie der «Legion der Freiheit» vorgeworfen würden. Dabei seien auch bereits Kontakte, digitale Aktivitäten, ideologische Nähe oder vermeintliche Unterstützungshandlungen ausreichend, um Ermittlungen einzuleiten. Da die Behörden über seine Aktivitäten Bescheid wüssten, bestünden Anhaltspunkte für eine drohende Verfolgung. Diese Anhaltspunkte würden auch durch den Umstand, dass er nach seiner Befragung wieder freigelassen worden sei, nicht beseitigt werden. Seine Ausreise und sein Aufenthalt in der Schweiz würden das Misstrauen der russischen Behörden nun zusätzlich verstärken. Weiter machte er geltend, die Drohung seines Stiefvaters, ihn dem FSB zu übergeben, dürfe ebenfalls nicht isoliert betrachtet werden. Der Stiefvater verfüge als (...) über konkrete Möglichkeiten, staatliche Stellen zu erreichen, was die Drohung angesichts der bereits bestehenden behördlichen Aufmerksamkeit zusätzlich gewichtig mache. Auch die Einschätzung, die erforderliche Intensität sei nicht erreicht, zumal er weiterhin das College besucht habe, greife zu kurz, da äusserliche Funktionsfähigkeit nicht auf die tatsächliche innere Belastung schliessen lasse. Er habe als damals Minderjähriger unter erheblicher Angst, Rückzug und Suizidgedanken gelitten. Zudem stelle auch seine Bisexualität und seine Teilnahme an der Zürcher Gay Pride 2026 ein zusätzliches Verfolgungsrisiko in Russland dar.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen.

E. 6.2 Die Hausdurchsuchung, die einmalige Festnahme und Befragung im September 2024, die mündliche Androhung einer Freiheitsstrafe aufgrund seines Telegram-Kanals sowie die vorübergehende Beschlagnahmung seines Mobiltelefons erreichen die für die Flüchtlingseigenschaft erforderliche Intensität offenkundig nicht. Weiter ist dem Beschwerdeführer zwar darin zuzustimmen, dass der formelle Status als «Zeuge» für sich allein nicht abschliessend über das (Nicht-)Bestehen eines Verfolgungsinteresses Auskunft geben kann. Jedoch ist vorliegend entscheidend, dass nach der Befragung bis zur Ausreise des Beschwerdeführers keinerlei weitere Kontakte mit den Behörden oder sonstige Massnahmen, die auf ein Interesse der russischen Behörden an seiner Person hinwiesen, erfolgten. Auch die Befragungssituation, welche beim Beschwerdeführer aufgrund des aggressiven Auftretens und der Drohungen der einvernehmenden Beamten Verunsicherung ausgelöst hat, lässt nicht auf eine Verfolgungsabsicht schliessen. Auch wenn die Verunsicherung verständlich sein mag, nimmt die damit verbundene physische Belastung nicht die Intensität eines unerträglichen psychischen Drucks an. Insgesamt ist daher aufgrund der Inaktivität der russischen Behörden seit September 2024 und mangels anderweitiger objektiver Anhaltspunkte nicht von einer drohenden flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung aufgrund der Telegram-Aktivitäten auszugehen. Auch aus seinen weiteren vorgebrachten Tätigkeiten kann der Beschwerdeführer keine flüchtlingsrechtliche Relevanz ableiten, zumal dem Beschwerdeführer daraus - obwohl zumindest einige der Aktivitäten den Behörden seit September 2024 bekannt sein dürften - keinerlei Nachteile oder sonstige Konsequenzen entstanden sind. Aus den auf Beschwerdeebene zitierten Länderberichten und Berichten über Schicksale von Drittpersonen kann der Beschwerdeführer sodann mangels persönlicher Betroffenheit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Sodann entfaltet die angeführte Drohung des Stiefvaters - auch unter Berücksichtigung dessen Berufes - keine flüchtlingsrechtliche Relevanz. Es handelt sich um eine unkonkretisierte Aussage im familiären Umfeld, für deren tatsächliche Umsetzung oder ein daran anknüpfendes behördliches Tätigwerden keine objektiven Anhaltspunkte bestehen. Schliesslich ist auch nicht davon auszugehen, dass die russischen Behörden Kenntnis von der Teilnahme des Beschwerdeführers an der Zürich-Pride-Demonstration - welche rund 20'000 Personen besucht haben - bekannt ist. Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte dafür, dass seine sexuelle Orientierung den russischen Behörden bekannt wäre. Der pauschale Hinweis auf die repressive Haltung Russlands gegenüber der LGBTQ-Bewegung genügt nicht, eine individuelle und konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers darzutun.

E. 6.3 Das SEM hat nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Geltend gemachte Wegweisungsvollzugshindernissen sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 In Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach den vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und nach dem Gesagten auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 In Russland herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt; dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen angespannten Lage aufgrund der Kriegssituation zwischen Russland und der Ukraine, zumal davon flächenmässig nur ein sehr geringer Teil des russischen Territoriums betroffen ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-6382/2025 vom 3. Juli 2026 E. 8.3.2).

E. 8.3.3 Auch in individueller Hinsicht sprechen keine Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der mehrere Jahre die Schule und während eines Jahres auch ein College besucht hat. Es ist davon auszugehen, dass er entweder seine Ausbildung fortsetzen oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen können wird. Zudem steht der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben nach wie vor in Kontakt mit seiner Mutter und einigen Freunden, womit der volljährige Beschwerdeführer im Bedarfsfall auf sein soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Für die Argumentation, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der Verfolgungsgefahr nicht möglich sein werde, dieses in Anspruch zu nehmen, und sich verstecken zu müssen, besteht nach den obigen Ausführungen kein Raum.

E. 8.3.4 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen, insbesondere psychischen Probleme ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass sowohl depressive Episoden wie auch Posttraumatische Belastungsstörungen in Russland grundsätzlich behandelt werden können (vgl. auch Urteil des BVGer D-1069/2025 vom 14. Mai 2025 E. 10.2.6). Hinsichtlich der vorgebrachten Suizidalität des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass eine solche gemäss ständiger Rechtsprechung dem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht, solange dieser bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen wird und konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung der Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. etwa Urteil des BVGer E-7155/2025 vom 2. Dezember 2025 E. 6.4.2.2 m.H.). Allfälligen suizidalen Tendenzen des Beschwerdeführers wären daher mit entsprechenden Massnahmen bei der Vollzugsorganisation Rechnung zu tragen.

E. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5171/2026 Urteil vom 24. August 2026 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber; Gerichtsschreiberin Michèle Fierz. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Juni 2026 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 26. Januar 2026 in der Schweiz um Asyl nach. B. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 23. Februar 20226 summarisch zu seiner Person und am 4. März 2026 vertieft zu seinen Asylgründen an. Am 11. März 2026 wurde das Verfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugeteilt und am 3. Juni 2026 wurde er ergänzend angehört. In persönlicher Hinsicht gab er an, russischer Staatsangehöriger zu sein und zuletzt in B._______ in der Stadt Ussurijsk wohnhaft gewesen zu sein. Er habe neun Jahre die Schule und im Anschluss während eines Jahres das College besucht. Zur Begründungseines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er habe sich bereits im Jahr 2022 in der Schule gegen die Militärpropaganda gewehrt und seither wiederholt oppositionell gehandelt. Er habe ein Foto einer Lastwagenkolonne an einen ukrainischen Bot weitergeleitet und an einem Schultest ein in Russland verbotenes Buch als Lieblingslektüre angegeben, woraufhin die Polizei seinen Rucksack durchsucht habe und ihm seitens der Schule mit einer Strafanzeige gedroht worden sei. In den Jahren 2023 und 2024 sei er auf Telegram aktiv gewesen, habe oppositionelle Inhalte geteilt, Kontakt zu einem bekannten Journalisten aufgenommen, welchem er Informationen weitergeleitet habe, und versucht, der «Legion der Freiheit» beizutreten, was aufgrund seines Alters jedoch nicht möglich gewesen sei. Im September 2024 sei seine Wohnung durchsucht, sein Telefon beschlagnahmt und er vom Untersuchungsrichter befragt sowie zur Herausgabe seiner Account-Daten aufgefordert worden, was er schliesslich getan habe. Wegen seines Telegram-Kanals sei ihm mit einer mehrjährigen Haftstrafe gedroht worden. Er sei aber mit der Warnung, keine extremistischen Inhalte mehr zu konsultieren, wieder freigelassen worden und habe sein Telefon im Dezember 2024 wieder zurückerhalten. Nach dem Erlebten habe er psychische Probleme bekommen, in ständiger Angst gelebt, verhaftet und gefoltert zu werden, und sei schliesslich im Juli 2025 legal aus Russland ausgereist. C. Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 23. Juni 2026 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 23. Juli 2026 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Zudem beantragte er, dass eventuell die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei. Als Beweismittel waren der Beschwerde beigelegt u.a. ein UBS-Stick mit Videoaufnahmen der Gay Pride Zürich, ein Beschluss betreffend «Rückbehalt/fürsorgerische Unterbringung (FU) durch ärztliche Leitung bei Vorliegen psychischer Störung» der Psychiatrischen Dienste des Kantons C._______ vom 27. Juni 2026 sowie weitere medizinische Unterlagen (Laboruntersuchungen und Medikation). E. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2025 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, und trat deshalb auf den entsprechenden Antrag nicht ein. Gleichzeitig wies er die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'000.- auf, welcher am 14. August 2026 geleistet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Sämtliche geschilderten Vorfälle zwischen den Jahren 2022 und 2024 - die regimekritische Äusserung in der Schule, die Weiterleitung eines Fotos an einen ukrainischen Bot sowie die Nennung eines verbotenen Buches in der Schule - seien für den Beschwerdeführer folgenlos geblieben. Dass die später erfolgte Hausdurchsuchung in einem Zusammenhang mit diesen Vorfällen stehe, sei eine blosse, nicht belegte Vermutung des Beschwerdeführers. Sodann seien auch seine weiteren Aktivitäten - insbesondere die Weiterleitung von Links und Nachrichten, das Teilen und Kommentieren von Inhalten des Russischen Freiwilligenkorps und der «Legion der Freiheit» sowie die dreimalige Übermittlung von Informationen, die er von Drittpersonen oder öffentlich zugänglichen Quellen erhalten habe, an einen ausländischen Journalisten - von den Behörden nicht verfolgt worden. Bei der Hausdurchsuchung und Befragung vom September 2024 habe es sich ebenfalls um ein folgenloses Ereignis gehandelt. Der Beschwerdeführer sei nach der Einvernahme - bei welcher er notabene als Zeuge befragt worden sei - wieder entlassen worden und auch sein Mobiltelefon habe er nach Abschluss der Untersuchungen im Dezember 2024 wieder zurückerhalten. Bis zu seiner Ausreise im Juli 2025 seien weder weitere Vorladungen noch sonstige behördliche Massnahmen erfolgt. Zwar sei davon auszugehen, dass die Behörden Kenntnis von einzelnen Aktivitäten gehabt hätten, jedoch lasse sich - mangels weiterführender Massnahmen gegen den Beschwerdeführer - kein ernsthaftes oder fortbestehendes Verfolgungsinteresse der Behörden an ihm ableiten. Das fehlende Verfolgungsinteresse werde weiter auch durch die legale Ausreise aus Russland mit einem Visum unterstrichen. Die von ihm geltend gemachte Drohung des Stiefvaters, er sei dem russischen Inlandgeheimdienst FSB zu übergeben, stelle sodann eine Aussage im familiären Umfeld dar, welche weder konkretisiert noch durch objektive Anhaltspunkte gestützt werde und insbesondere auch keine staatliche Handlung darstelle. Schliesslich sei auch nicht ersichtlich, dass die geltend gemachten Erlebnisse die für die Flüchtlingseigenschaft erforderliche Intensität erreicht hätten. Zwar habe er angegeben, das Haus nicht mehr verlassen und sich von gewissen Freunden zurückgezogen zu haben, jedoch habe er weiterhin das College besucht und ihm sei es seit der Hausdurchsuchung und Befragung im September 2024 bis zu seiner Ausreise möglich gewesen, weiterhin ein angemessenes Leben in Russland zu führen. Es fehle insgesamt an einer objektiv begründeten Furcht for künftiger Verfolgung als auch an der erforderlichen Intensität der geltend gemachten Vorbringen, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen sei. 5.2 Dem hielt der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene entgegen, die geltend gemachten Ereignisse dürften nicht isoliert betrachtet werden. Vielmehr sei seine schrittweise Erfassung durch staatliche Stellen sowie die heutige russische Verfolgungspraxis bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Das aktuelle russische Bildungssystem sei zunehmend zur Überwachung sowie Unterdrückung abweichender Meinungen ausgerichtet und als extremistisch geltende und regimekritische Ansichten - wie er sie in der Schule geäussert habe - seien den Behörden zu melden. Die Wohnungsdurchsuchung, seine Mitnahme zur Befragung und die Sicherstellung seines Mobiltelefons würden keine gewöhnlichen oder rein formellen Abklärungen darstellen, sondern seien im Zusammenhang mit seinem oppositionellen Profil zu würdigen. Auch spreche der Umstand, dass ihm sein Mobiltelefon erst nach mehreren Wochen zurückgegeben worden sei, gegen die Annahme einer bloss kurzfristigen Identitäts- oder Sachverhaltsabklärung und für ein konkretes Interesse an seiner Person. Vor diesem Hintergrund könne vom blossen Fehlen eines Strafverfahrens nicht auf ein fehlendes Interesse der Behörden an seiner Person geschlossen werden. Es sei weiter nicht entscheidend, ob bereits ein Strafverfahren eröffnet worden sei, sondern vielmehr massgeblich, ob subjektive und objektive Anhaltspunkte für zukünftige staatliche Verfolgungsmassnahmen vorlägen, was bei ihm aufgrund der dargelegten Vorgeschichte der Fall sei. Auch der Umstand, dass er als Zeuge einvernommen worden sei, könne nichts an der Beurteilung, ob ein strafrechtliches Verfolgungsinteresse bestehe, ändern. Entscheidend sei nämlich nicht der formelle Zeugenstatus, sondern die konkrete Behandlung. Er sei während der Einvernahme mit obszönen Ausdrücken, Drohungen und der Ankündigung einer Freiheitsstrafe konfrontiert worden, was nicht dafür spreche, dass er von den Behörden lediglich als Zeuge wahrgenommen worden sei. Die russischen Behörden hätten Kenntnis von einzelnen seiner Aktivitäten - insbesondere seinem Telegram-Account, seiner Kontaktaufnahme zur «Legion der Freiheit» sowie seiner Ausreise - und gemäss Länderberichten und diversen Zeitungsartikeln über Drittpersonen, würden die russischen Behörden gegen Personen vorgehen, denen Kontakte oder Unterstützung von Organisationen wie der «Legion der Freiheit» vorgeworfen würden. Dabei seien auch bereits Kontakte, digitale Aktivitäten, ideologische Nähe oder vermeintliche Unterstützungshandlungen ausreichend, um Ermittlungen einzuleiten. Da die Behörden über seine Aktivitäten Bescheid wüssten, bestünden Anhaltspunkte für eine drohende Verfolgung. Diese Anhaltspunkte würden auch durch den Umstand, dass er nach seiner Befragung wieder freigelassen worden sei, nicht beseitigt werden. Seine Ausreise und sein Aufenthalt in der Schweiz würden das Misstrauen der russischen Behörden nun zusätzlich verstärken. Weiter machte er geltend, die Drohung seines Stiefvaters, ihn dem FSB zu übergeben, dürfe ebenfalls nicht isoliert betrachtet werden. Der Stiefvater verfüge als (...) über konkrete Möglichkeiten, staatliche Stellen zu erreichen, was die Drohung angesichts der bereits bestehenden behördlichen Aufmerksamkeit zusätzlich gewichtig mache. Auch die Einschätzung, die erforderliche Intensität sei nicht erreicht, zumal er weiterhin das College besucht habe, greife zu kurz, da äusserliche Funktionsfähigkeit nicht auf die tatsächliche innere Belastung schliessen lasse. Er habe als damals Minderjähriger unter erheblicher Angst, Rückzug und Suizidgedanken gelitten. Zudem stelle auch seine Bisexualität und seine Teilnahme an der Zürcher Gay Pride 2026 ein zusätzliches Verfolgungsrisiko in Russland dar. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. 6.2 Die Hausdurchsuchung, die einmalige Festnahme und Befragung im September 2024, die mündliche Androhung einer Freiheitsstrafe aufgrund seines Telegram-Kanals sowie die vorübergehende Beschlagnahmung seines Mobiltelefons erreichen die für die Flüchtlingseigenschaft erforderliche Intensität offenkundig nicht. Weiter ist dem Beschwerdeführer zwar darin zuzustimmen, dass der formelle Status als «Zeuge» für sich allein nicht abschliessend über das (Nicht-)Bestehen eines Verfolgungsinteresses Auskunft geben kann. Jedoch ist vorliegend entscheidend, dass nach der Befragung bis zur Ausreise des Beschwerdeführers keinerlei weitere Kontakte mit den Behörden oder sonstige Massnahmen, die auf ein Interesse der russischen Behörden an seiner Person hinwiesen, erfolgten. Auch die Befragungssituation, welche beim Beschwerdeführer aufgrund des aggressiven Auftretens und der Drohungen der einvernehmenden Beamten Verunsicherung ausgelöst hat, lässt nicht auf eine Verfolgungsabsicht schliessen. Auch wenn die Verunsicherung verständlich sein mag, nimmt die damit verbundene physische Belastung nicht die Intensität eines unerträglichen psychischen Drucks an. Insgesamt ist daher aufgrund der Inaktivität der russischen Behörden seit September 2024 und mangels anderweitiger objektiver Anhaltspunkte nicht von einer drohenden flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung aufgrund der Telegram-Aktivitäten auszugehen. Auch aus seinen weiteren vorgebrachten Tätigkeiten kann der Beschwerdeführer keine flüchtlingsrechtliche Relevanz ableiten, zumal dem Beschwerdeführer daraus - obwohl zumindest einige der Aktivitäten den Behörden seit September 2024 bekannt sein dürften - keinerlei Nachteile oder sonstige Konsequenzen entstanden sind. Aus den auf Beschwerdeebene zitierten Länderberichten und Berichten über Schicksale von Drittpersonen kann der Beschwerdeführer sodann mangels persönlicher Betroffenheit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Sodann entfaltet die angeführte Drohung des Stiefvaters - auch unter Berücksichtigung dessen Berufes - keine flüchtlingsrechtliche Relevanz. Es handelt sich um eine unkonkretisierte Aussage im familiären Umfeld, für deren tatsächliche Umsetzung oder ein daran anknüpfendes behördliches Tätigwerden keine objektiven Anhaltspunkte bestehen. Schliesslich ist auch nicht davon auszugehen, dass die russischen Behörden Kenntnis von der Teilnahme des Beschwerdeführers an der Zürich-Pride-Demonstration - welche rund 20'000 Personen besucht haben - bekannt ist. Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte dafür, dass seine sexuelle Orientierung den russischen Behörden bekannt wäre. Der pauschale Hinweis auf die repressive Haltung Russlands gegenüber der LGBTQ-Bewegung genügt nicht, eine individuelle und konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers darzutun. 6.3 Das SEM hat nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Geltend gemachte Wegweisungsvollzugshindernissen sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 In Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach den vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und nach dem Gesagten auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In Russland herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt; dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen angespannten Lage aufgrund der Kriegssituation zwischen Russland und der Ukraine, zumal davon flächenmässig nur ein sehr geringer Teil des russischen Territoriums betroffen ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-6382/2025 vom 3. Juli 2026 E. 8.3.2). 8.3.3 Auch in individueller Hinsicht sprechen keine Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der mehrere Jahre die Schule und während eines Jahres auch ein College besucht hat. Es ist davon auszugehen, dass er entweder seine Ausbildung fortsetzen oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen können wird. Zudem steht der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben nach wie vor in Kontakt mit seiner Mutter und einigen Freunden, womit der volljährige Beschwerdeführer im Bedarfsfall auf sein soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Für die Argumentation, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der Verfolgungsgefahr nicht möglich sein werde, dieses in Anspruch zu nehmen, und sich verstecken zu müssen, besteht nach den obigen Ausführungen kein Raum. 8.3.4 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen, insbesondere psychischen Probleme ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass sowohl depressive Episoden wie auch Posttraumatische Belastungsstörungen in Russland grundsätzlich behandelt werden können (vgl. auch Urteil des BVGer D-1069/2025 vom 14. Mai 2025 E. 10.2.6). Hinsichtlich der vorgebrachten Suizidalität des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass eine solche gemäss ständiger Rechtsprechung dem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht, solange dieser bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen wird und konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung der Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. etwa Urteil des BVGer E-7155/2025 vom 2. Dezember 2025 E. 6.4.2.2 m.H.). Allfälligen suizidalen Tendenzen des Beschwerdeführers wären daher mit entsprechenden Massnahmen bei der Vollzugsorganisation Rechnung zu tragen. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz Versand: