Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer und sein Lebenspartner B._______ (N [...]), beide zuletzt in C._______ wohnhaft, verliessen ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am (...) 2021 und reichten am gleichen Tag am Flughafen D._______ je ein Asylgesuch ein. Am 4. Mai 2021 wurde ihnen die Einreise in die Schweiz zur Prüfung der Asylgesuche bewilligt. Am 6. Mai 2021 wurden die Personalien des Beschwerdeführers aufgenommen.
B. Aus dem ärztlichen Kurzbericht des BAZ Zürich vom (...) 2021 geht hervor, dass der Beschwerdeführer HIV-positiv ist und er deswegen verschiedene Medikamente nehmen muss.
C. Der Beschwerdeführer reichte am 4. Juni 2021 Kopien folgender Beweismittel bei der Vorinstanz ein:
Screenshots von Tweets in den sozialen Medien mit Drohungen gegen den Beschwerdeführer,
Anzeige des Beschwerdeführers bei der Polizei vom (...) 2021,
Arztbericht aus Russland vom 3. April 2021,
Bericht von Human Rights Watch (HRW) über den Beschwerdeführer vom (...) 2021 ([...]) und
Artikel des Online-Magazins DW (Deutsche Welle) mit Abbildungen des Beschwerdeführers und seines Partners vom (...) 2021.
Ausserdem verwies er auf seinen Twitter-Account (E._______), über welchen er insbesondere über seine HIV-Erkrankung berichtet habe, auf ein Interview mit ihm auf dem Online-Portal F._______vom (...) 2021 und auf Berichte über ihn auf anderen Medienportalen.
D. Am 8. Juni 2021 fand eine erste Befragung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) statt und am 22. Juni 2021 wurde er nach Art. 29 AsylG angehört. In persönlicher Hinsicht brachte er dabei vor, dass er im Jahr 2017 eine eigene (...)agentur gegründet habe und zunächst in der Wohnung seiner Mutter in C._______ gelebt habe, bevor er im Dezember 2020 mit seinem Partner zusammengezogen sei.
Zu seinen Asylgründen führte er im Wesentlichen aus, dass er aufgrund seiner Homosexualität schon als Jugendlicher ausgegrenzt worden sei. So sei er in der Schule verprügelt worden, wobei die Täter nie bestraft worden seien. Auch habe er wegen seiner sexuellen Orientierung einmal seine Arbeitsstelle verloren. Im Sommer 2019 habe er von seiner HIV-Infektion erfahren, welche wohl auf eine Behandlung (unter unhygienischen Verhältnissen) in einer (...)klink zurückzuführen sei. Danach sei er auch wegen seiner Krankheit diskriminiert worden, indem beispielsweise manche Ärzte sich geweigert hätten, ihn zu behandeln. Als Folge davon habe er unter dem Pseudonym «G._______» die nur schlecht informierte russische Bevölkerung auf Twitter und Instagram über dieses Thema aufklären wollen, wobei er auch Posts zu seiner Homosexualität verfasst habe. Die Reaktionen seien teilweise positiv gewesen, teilweise habe er aber auch Kritik erhalten. Nachdem Ende (...) 2021 ein Interview mit ihm im F._______ erschienen sei, in dem sein richtiger Name und ein Foto von ihm veröffentlicht worden seien, sei er über Social Media mit Hasskommentaren konfrontiert worden. Eine Person habe ihm sogar gedroht, dass sie wisse, wo er wohne. Aufgrund dieser Drohnachrichten habe er am (...) 2021 bei der Polizei eine Anzeige erstattet (A17, 1. Seite «Polizeibericht B» [elektronische Eingangsbestätigung für Anzeige vom [...] 2021]; nachfolgend: 1. Anzeige wegen Drohung). Zwei Tage später sei er auf offener Strasse von einem Unbekannten angegriffen und ins Gesicht geschlagen worden, so dass er geblutet habe. Daraufhin habe er sich mit seinem Partner zu einem (...), eine Art Notaufnahme, begeben, um seine gebrochene Nase behandeln zu lassen. Anschliessend habe er sich auf den Polizeiposten begeben, um diesen Vorfall anzuzeigen. Die Polizei habe seine Anzeige entgegengenommen und ihm dies quittiert (A10 [BM-Couvert], Anzeige und Protokoll der Polizei vom (...) 2021 [nachfolgend: 2. Anzeige wegen Körperverletzung] sowie medizinischer Bericht vom [...] 2021). Da er und sein Partner sich nicht mehr sicher gefühlt hätten, seien sie nicht nach Hause zurückgekehrt, sondern zu Freunden gegangen. Nebst dem Journalisten des «F._______» hätten auch die Massenmedien über diese Attacke berichtet. Wieder sei auf den sozialen Medien der Hass gegen ihn aufgeflackert. Ungefähr zwei Wochen nach dem gewaltsamen Übergriff vom (...) 2021 habe die Polizei Kontakt mit ihm aufgenommen und ihn darüber informiert, dass dieser Fall (2. Anzeige wegen Körperverletzung) mangels Beweismittel nicht weiterverfolgt werde, zumal es am besagten Ort keine Kameras gebe. Da er diese Erklärung nicht geglaubt habe, weil es in Russland überall Kameras gebe, habe er sich daraufhin an die Rechtsschutzorganisation «F._______» (dt. [...]) gewandt, welche sich für LGBT-Personen einsetze. Doch auch diese Organisation habe nicht weiterhelfen können. Sie habe ihn aber darauf hingewiesen, dass eine Anzeigeerstattung sich insofern zu seinen Ungunsten auswirken könne, als seitens der Polizei wegen seiner Aufklärungsarbeit und seiner Posts betreffend seine Homosexualität gestützt auf ein neues Gesetz über «homosexuelle Propaganda» ein Verfahren gegen ihn eingeleitet werden könnte. Da er verzweifelt gewesen sei, sei er mit seinem Partner aus Russland ausgereist. Bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat wäre er in Lebensgefahr, da er glaube, dass die Aggressionen gegen ihn von einer ganzen Gruppe ausgegangen seien. Ausserdem könne er mit seinem Partner in Russland kein normales Leben führen.
Am 12. Mai 2021, als er schon in der Schweiz gewesen sei, habe er eine elektronische Bestätigung der Polizei vom (...) 2021 erhalten, dass ihm bezüglich der Anzeige vom (...) 2021 (1. Anzeige wegen Drohung) nicht weitergeholfen werde könne, respektive dass es sich dabei um ein zivilrechtliches Verhältnis respektive um ein Antragsdelikt handle, dass nach einer Klage beim Gericht in einem privatrechtlichen Verfahren geprüft werde (A17, 2. Seite «Polizeibericht B» [elektronische Meldung vom [...] 2021] und «Polizeibericht A» vom [...] 2021). Dies erscheine ihm jedoch sinnlos, da der Täter nicht identifiziert worden sei.
E. Am 29. Juni 2021 stellte das SEM der damaligen Rechtsvertretung den Entscheidentwurf zu. Tags darauf wurde die entsprechende Stellungnahme zu den vorinstanzlichen Akten gereicht.
F.
F.a Mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom 1. Juli 2021 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Ausserdem händigte es ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
F.b Mit Verfügung vom selben Tag wies das SEM auch das Asylgesuch seines Partners ab, verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
G.
G.a Am 2. August 2021 reichte der Beschwerdeführer gegen die ihn betreffende Verfügung eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei als Flüchtling Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zwecks Feststellung des vollständigen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei vorliegendes Verfahren mit demjenigen seines Partners zu koordinieren. Ferner sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Als Beweismittel (ohne Übersetzung) wurden Screenshots von Statistiken des Twitter-Accounts des Beschwerdeführers, ein Screenshot einer gegen ihn auf den sozialen Medien ausgesprochenen Drohung und eine Kopie einer polizeilichen Vorladung eingereicht (das Original der polizeilichen Vorladung wurde am 18. August 2021 ohne Übersetzung nachgereicht).
G.b Auch der Partner des Beschwerdeführers reichte am 2. August 2021 gegen die ihn betreffende Verfügung eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein (E-3492/2021).
H. Am 5. August 2021 bestätigte die damals zuständige Instruktionsrichterin, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten könne. Am 1. September 2021 hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und stellte fest, dass vorliegendes Verfahren mit demjenigen des Partners des Beschwerdeführers koordiniert werde. Gleichzeitig lud sie das SEM zur Vernehmlassung ein.
I. In ihrer Vernehmlassung vom 30. September 2021 verwies die Vorinstanz auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und beantragte sinngemäss eine Abweisung der Beschwerde.
J. Der mit Eingabe vom 29. September 2021 eingereichten Kopie eines Schreibens der Stadt I._______ vom 6. September 2021 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer und sein Partner ein Verfahren zwecks Vorbereitung der Eintragung ihrer Partnerschaft eingeleitet haben. Ausserdem hätten sie gemäss der Eingabe vom 29. September 2021 an den Pride-Demonstrationen in J._______ und D._______ teilgenommen.
K. Am 20. Oktober 2021 nahm der Beschwerdeführer sein Replikrecht wahr und reichte, neben Screenshots von Statistiken seiner Social Media-Accounts, insbesondere eine Kopie eines Entscheids eines russischen Bezirksgerichts vom (...) 2021 (mit englischer Übersetzung) ein, gemäss welchem er zu einer Administrativstrafe von (...) Rubel verurteilt worden sei, weil er bei Minderjährigen eine falsche Vorstellung von Familienbeziehungen geschaffen und die nicht-traditionelle sexuelle Beziehung gefördert habe.
L. Am 10. Februar und 14. März 2022 reichte der Beschwerdeführer als Beweismittel (ohne Übersetzung), neben einem Screenshot von Statistiken seines Twitter-Accounts, einen auf dem Portal «K._______» erschienen Bericht vom (...) 2021 über ihn und seinen Partner und Printscreens von verschiedenen Drohnachrichten, welche den Beschwerdeführer über Twitter erreicht hätten, zu den Akten. Ferner brachte er vor, er und sein Partner hätten den russischen Einmarsch in die Ukraine vom 24. Februar 2022 in den sozialen Medien kritisiert.
M. Im Rahmen der ergänzenden Vernehmlassung vom 31. März 2022 äusserte sich die Vorinstanz zu den letzten Eingaben des Beschwerdeführers und verwies auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an welchen sie vollumfänglich festhalte.
N. Mit Eingabe vom 14. April 2022 reichte der Beschwerdeführer eine zweite Replik zu den Akten.
O. Am 18. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht über die Organisation «L._______» (resp. F._______) ein, welche sich in Russland für LGBT-Personen eingesetzt und das Land aus Sicherheitsgründen zwischenzeitlich verlassen habe. Gestützt auf weitere der Eingabe vom 18. Juli 2022 beigelegte Online-Berichte betreffend die aktuelle Situation von NGOs, welche sich für die Rechte von LGBT-Personen in Russland einsetzen würden, seien er und sein Partner sehr besorgt.
P. Mit Eingabe vom 24. November 2022 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu seiner politischen Tätigkeit in den sozialen Medien (ein Post betreffend die Kritik am russischen Einmarsch in die Ukraine, ein Screenshot einer Statistik seines Twitter-Accounts sowie ein Online-Artikel auf «M._______» vom (...) 2014 [...]) und im Hinblick auf die Beratung des Entwurfs eines neuen Gesetzes zum Verbot von «Propaganda für nicht-traditionelle Beziehungen» und «Pädophilie» in der russischen Staatsduma ein. Sodann legte er ein Foto eines ihn betreffenden Marschbefehls, welcher seine Mutter erreicht habe, ins Recht.
Q.
Am 30. November 2022 forderte die damalige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert angesetzter Frist das Original des Marschbefehls sowie allfällige weitere Beweismittel einzureichen. Mit Eingabe vom 3. Januar 2023 teilte der Beschwerdeführer mit, dass seine Mutter den Marschbefehl (inkl. Beilagen) entsorgt habe, weshalb er das Original nicht einreichen könne.
R. Am 31. Januar 2024 informierte der Beschwerdeführer das Gericht unter Beilage verschiedener zivilrechtlicher Urkunden und Instagram-Posts darüber, dass er am (...) 2024 seinen Lebenspartner geheiratet habe, was sie auf Instagram öffentlich gemacht hätten. Ferner wies er darauf hin, dass er weiterhin auf Social Media seine Meinung betreffend die Rechte der LGBT-Community (insbesondere bezüglich Vorfälle und Entwicklungen betreffend die LGBT-Community in Russland) und den Krieg in der Ukraine kundtue und auch für die hiesige LGBT-Community tätig sei. So engagiere er sich in Zusammenarbeit mit der Organisation Checkpoint - wie von dieser in deren beigelegtem Schreiben vom 8. September 2023 bestätigt - für die HIV-Prävention.
S. Am 4. Juli und 6. November 2024 kündigte die Rechtsvertreterin die Eingabe von weiterem Beweismaterial an, das sie aufgrund der hohen Arbeitslast noch nicht habe sichten können. Sie ersuchte das Gericht darum, mit dem Entscheid bis zum Eingang dieses Beweismaterials abzuwarten.
T. Mit Eingabe vom 26. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner exilpolitischen Tätigkeiten zahlreiche Unterlagen ein. Zusammen mit seinem Partner habe er aktiv am N._______ Pride Festival 2024 teilgenommen. So seien sie an einer Werbekampagne der N._______ Pride beteiligt gewesen und es sei im (...) ein Artikel über sie verfasst worden. Überdies hätten sie anlässlich des Pride Festivals mehrere Reden gehalten und sich dabei zu ihren Fluchtgründen geäussert und Kritik an der Politik Russlands geübt. Auf zahlreichen Portalen (z.B. «O._______») sei über die N._______ Pride und über sie berichtet worden. Ausserdem erinnerte er daran, dass er, wie mit Eingabe vom 24. November 2022 bereits vorgebracht, einen Marschbefehl erhalten und diesem nicht Folge geleistet habe. Er gehe daher davon aus, dass ihm bei einer Rückkehr eine Mobilisierung respektive eine drakonische Bestrafung drohe.
U. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2025 wurden weitere Beweismittel betreffend die Teilnahme und Mitarbeit des Beschwerdeführers an der N._______ Pride von 2025 und betreffend seine Integration in der Schweiz zu den Akten gereicht.
V.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren und das Verfahren des Lebenspartners des Beschwerdeführers (E-3492/2021) auf die vorsitzende Richterin übertragen.
Erwägungen (48 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19 Verordnung Asyl, SR 142.318], Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Vorliegendes Beschwerdeverfahren wird, wie mit Zwischenverfügung vom 1. September 2021 festgehalten, aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs mit demjenigen des Partners des Beschwerdeführer B._______ (E-3492/2021) koordiniert behandelt. Beide Urteile ergehen mit heutigem Datum. Das Gesuch um Verfahrensvereinigung vom 26. Februar 2025 wird demgegenüber abgewiesen (vgl. hierzu auch nachfolgend E. 4.3.1).
E. 4.1 In der Beschwerde (sowie in der Replik vom 20. Oktober 2021) wird in formeller Hinsicht im Wesentlichen gerügt, dass sich das SEM nicht zum Antrag auf Koordination des Falles des Beschwerdeführers mit demjenigen seines Partners geäussert habe. Darüber hinaus habe es nicht alle Beweismittel übersetzt, respektive der Rechtsvertretung nicht alle Übersetzungen zukommen lassen, was deren Arbeit erschwert habe. Ferner habe es zahlreiche Vorbringen und verschiedene Beweismittel sowie die sich daraus ergebende Exponiertheit des Beschwerdeführers und Komplexität des Falles ausser Acht gelassen und die angefochtene Verfügung folglich auch nicht entsprechend begründet. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da ein Verfahrensmangel allenfalls geeignet wäre, eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheides zu bewirken.
E. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter dieser Norm aufgelisteten Beweismittel. Als Verfahrensmaxime besagt der Untersuchungsgrundsatz, dass die Verwaltungsbehörden für die Beschaffung des die Urteilsgrundlage bildenden Tatsachenmaterials zuständig sind. Er auferlegt der Behörde die Pflicht, von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig zu ermitteln, und beinhaltet gewissermassen eine Art «behördliche Beweisführungspflicht» (vgl. Krauskopf/Wyssling, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], 3. Aufl. 2023, Art. 12 N. 16 und Urteil BVGer E-7596/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 4.2, je m.w.H.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst verschiedene Teilgehalte, die als Mitwirkungsrechte und Informationsansprüche ausgestaltet sind. Dazu gehört das Recht auf Akteneinsicht (Art. 26 ff. VwVG), das der betroffenen Person ermöglichen soll, die Grundlagen eines sie betreffenden Entscheids zu kontrollieren und gegebenenfalls wirksam und sachbezogen dazu Stellung zu nehmen (vgl. Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, N 493 ff. und BGE 132 V 387 E. 3.1 f., je m.w.H.). Die Vorinstanz ist ferner grundsätzlich dazu verpflichtet, die ihr angebotenen Beweismittel abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Sie muss die Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidung berücksichtigen (Art. 32 VwVG). Ferner muss auch die Begründung (Art. 35 Abs. 1 VwVG) so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. So muss sie wenigstens kurz die Überlegungen darstellen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2 m.w.H.).
E. 4.3 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat.
E. 4.3.1 Das SEM hat, wie in seiner Vernehmlassung vom 30. September 2021 dargelegt, die Asylverfahren des Beschwerdeführers und seines Partners aufgrund des persönlichen und sachlichen Zusammenhangs koordiniert behandelt und im gleichen Zeitpunkt entschieden. Damit hat es dem Umstand Rechnung getragen, dass die Frage der Flüchtlingseigenschaft eines Konkubinatspartners respektive einer Konkubinatspartnerin nicht losgelöst von derjenigen des anderen Partners beziehungsweise der anderen Partnerin geprüft werden kann. Es besteht weder das Erfordernis noch die Notwenigkeit, die Verfahren des Beschwerdeführers und seines Partners in einem Verfahren zu vereinigen, da vorliegend die Vorbringen von zwei erwachsenen Männern, die im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht verheiratet waren, geprüft wurden. Inwiefern Art. 51 AsylG auf das vorliegende Verfahren anwendbar ist, ist sodann keine formelle, sondern eine materielle Frage. Daher sind die Rügen, das SEM habe den Grundsatz der Familieneinheit und seine Begründungspflicht verletzt, weil es sich nicht zum Antrag auf Koordination beziehungsweise Vereinheitlichung der Verfahren geäussert habe, unbegründet.
E. 4.3.2 In der Beschwerde wird ferner moniert, das SEM habe nur ein einziges Beweismittel, nämlich den Bericht von Human Rights Watch (HRW) vom (...) 2021, übersetzt. Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 30. September 2021 zu den eingereichten Beweismitteln rechtsgenüglich geäussert und der Rechtsvertretung Übersetzungen von verschiedenen Beweismitteln zugestellt hat. In der Folge moniert der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 20. Oktober 2021 weiter, das SEM habe auch anlässlich seiner Vernehmlassung keine Einsicht in alle relevanten Übersetzungen - wie diejenige der Polizeianzeige, des Interviews im F._______ sowie der vom SEM in seiner Verfügung zitierten Internetseite (Staatsduma der föderalen Versammlung der Russischen Föderation, [...]) vom 16. März 2021) - gewährt. Damit wird eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht. Zunächst ist festzustellen, dass die Anzeige bei der Polizei vom (...) 2021 (A10 [BM-Couvert]) dem Beschwerdeführer respektive seiner Rechtsvertretung bekannt war, da sie diese am (...) 2021 (vgl. Bst. C im Sachverhalt) zu den Akten gereicht hatten. Die Polizeiberichte A und B wurden anlässlich der Befragung vom 8. Juni 2021 im Beisein der Rechtsvertretung besprochen (A14 F35 ff.). Die Übersetzungen dieser Dokumente und des Interviews im F._______ haben am gleichen Tag wie die Anhörung am 22. Juni 2021 im System der Vorinstanz Eingang gefunden (A17 [Polizeiberichte A und B] und A18 [ Interview im «F._______»]), wobei die Polizeiberichte an der Anhörung im Beisein der damals anwesenden Rechtsvertreterin zur Sprache gebracht wurden (A16 F14 ff. und 22), weshalb davon ausgegangen werden kann, dass die Dokumente und ihre Übersetzungen auch der Rechtsvertretung bekannt waren. Bezüglich der vom SEM zitierten Internetseite über das russische Gesetz über «homosexuelle Propaganda», welches gemäss dem Beschwerdeführer am 1. Juni 2021 in Kraft getreten sei, ist festzuhalten, dass zum einen diese öffentlich zugängliche Fundstelle dank technischer Hilfsmittel auch selbständig auf Deutsch übersetzt werden kann und zum anderen das SEM den wesentlichen Inhalt der Internetseite in seiner Verfügung wiedergegeben hat. Folglich sind das Akteneinsichtsrecht respektive der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt, da nach dem Gesagten anzunehmen ist, dass die Übersetzungen der erwähnten Dokumente dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung bekannt waren.
E. 4.3.3 Weiter wird in der Beschwerde und in der Replik vom 20. Oktober 2021 gerügt, die Vorinstanz habe es unterlassen, sich mit den gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers und den eingereichten Beweismitteln auseinanderzusetzen und diese in ihrer Verfügung zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Interviews im «F._______», der weiteren den Beschwerdeführer betreffenden Beiträge, welche auf verschiedenen Internetportalen (wie z.B. «P._______») erschienen sind, und der Screenshots von Drohungen in den sozialen Medien, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz all diese Beweismittel, wie der Vernehmlassung vom 30. September 2021 zu entnehmen ist, übersetzt und sich zu diesen und deren Bedeutung (wie das Ausmass der geltend gemachten «Millionenklicks») geäussert hat. Unter Berücksichtigung der Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung kommt das Gericht zum Schluss, dass es zu den Vorbringen des Beschwerdeführers und den von ihm eingereichten Beweismitteln rechtsgenüglich Stellung genommen und diese auch angemessen gewürdigt hat. So hat es ausreichend geprüft, ob dem Beschwerdeführer eine adäquate Strafverfolgung durch die russischen Polizeibehörden verweigert wurde, indem es unter Beachtung einer Quittung der Anzeige vom (...) 2021, des Berichts von HRW vom (...) 2021 und der Polizeiberichte A und B sowie der polizeilichen Vorladung und des Entscheids des Regionalgerichts Q._______ vom (...) 2021 (vgl. Vernehmlassungen vom 30. September 2021 und vom 31. März 2022) zum Schluss kam, es könne von einem funktionierenden Justiz- und Polizeiapparat ausgegangen werden, weshalb es gestützt darauf die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch diese Rüge als unbegründet.
E. 4.3.4 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Replik vom 20. Oktober 2021 sodann vor, die Vorinstanz hätte ihm Gelegenheit geben müssen, das von ihr in Frage gestellte aktive und fortlaufende Interesse der Öffentlichkeit an seinen Tweets zu erklären, um den Sachverhalt richtig zu erstellen. Der Beschwerdeführer erhielt anlässlich seiner Anhörungen vom 8. und 22. Juni 2021 genügend Gelegenheit, sich zu seinen Asylvorbringen - so auch zu seinen Tweets in den sozialen Medien und den damit zusammenhängenden Behelligungen - zu äussern. Die Vorinstanz hat sich in ihrer Verfügung und in ihren Vernehmlassungen zur vorgebrachten Exponiertheit des Beschwerdeführers aufgrund der Zahl seiner Follower und Followerinnen und der geltend gemachten «Millionenklicks» gemäss den Statistiken sodann rechtsgenüglich geäussert und nachvollziehbar dargelegt, weshalb das öffentliche Interesse an den Beiträgen ihrer Meinung nach eher einem Strohfeuer gleichkomme. Hierzu konnte sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme vom 30. Juni 2021 zum Ent-scheidentwurf und im Rahmen seiner Replik äussern. Vor diesem Hintergrund kann von einer vollständigen Feststellung des Sachverhalts, unter Gewährung des rechtlichen Gehörs, ausgegangen werden. Mithin erweist sich auch diese Rüge als unbegründet.
E. 4.3.5 Schliesslich moniert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den von ihr angenommenen Schutzwillen der russischen Behörden nur ungenügend begründet. In seiner Verfügung führt das SEM aus, dass der Beschwerdeführer in Russland Anzeigen gegen die gegen ihn gerichteten Aggressionen habe erstatten können. Der Einwand der nachlässigen Polizeiarbeit könne nicht nachvollzogen werden, zumal der Eindruck entstanden sei, die Polizei habe im Rahmen ihrer Möglichkeiten relevante Schritte unternommen. Somit könne nicht auf eine systematische Schutzverweigerung geschlossen werden. Das SEM hat sich folglich nicht von unsachgemässen Motiven leiten lassen und mit der sachlich gebotenen Begründungsdichte dargelegt, weshalb es die russischen Behörden im vorliegenden Fall namentlich als schutzwillig betrachtet hat. Zum vom Beschwerdeführer vorgebrachten Dilemma - wonach er bei Beschreitung des Rechtsweges Gefahr laufe, aufgrund seiner Berichterstattung auf Twitter wegen Propaganda für Homosexualität respektive aufgrund seiner Aufklärungstätigkeit in den sozialen Medien strafrechtlich verfolgt zu werden (A14 F43 [S. 10]; A16 F22 und 43) - hat sich das SEM sodann im Zusammenhang mit dem im Laufe des Verfahren eingereichten Entscheid des Regionalgerichts Q._______ vom (...) 2021, gemäss dem er zu einer Geldbusse verurteilt wurde, in seinen beiden Vernehmlassungen angemessen geäussert. Somit ist auch in dieser Hinsicht keine Verletzung der Begründungspflicht erkennbar.
E. 4.3.6 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb der Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist. Soweit der Beschwerdeführer Einwände gegen die materielle Würdigung des SEM erhebt, ist darauf nachfolgend einzugehen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Eine Verfolgung durch Drittpersonen kann asylrelevant sein, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, davor im Heimatland adäquaten Schutz zu finden. Dazu ist erforderlich, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe wie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, welches eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Ob das bestehende Schutzsystem als in diesem Sinne effizient erachtet werden kann, hängt letztlich auch davon ab, ob der Schutz die von Verfolgung betroffene Person tatsächlich erreicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 m.w.H.).
E. 5.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten einer Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 5.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Das SEM kommt in seiner Verfügung und in seinen beiden Vernehmlassungen zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) nicht standhalten. Es sei zwar nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer in den sozialen und anderen Medien über seine HIV-Erkrankung und seine sexuelle Orientierung berichtet habe und das öffentliche Interesse an seinen Beiträgen anfangs gross gewesen sei. Es sei aber davon auszugehen, dass dieses Interesse schnell wieder verpufft und damit nicht nachhaltig gewesen sei, das SEM nutzt die Metapher des Strohfeuers. Zwar habe er angegeben, deswegen bedroht und auf offener Strasse verfolgt worden zu sein. Es könne aber gestützt auf seine Angaben nicht der Schluss gezogen werden, dass ihm von den heimatlichen Behörden eine adäquate Strafverfolgung verweigert worden wäre. Es sei mithin im konkreten Fall von einem funktionierenden Justiz- und Polizeiapparat auszugehen. Angesichts dessen müsse seinen entsprechenden Vorbringen die Asylrelevanz abgesprochen werden. Ferner sei die subjektive Befürchtung des Beschwerdeführers, ihm drohten aufgrund seiner Aktivitäten in sozialen Netzwerken künftig Verfolgungsmassnahmen in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass, anhand einer objektiven Betrachtungsweise nicht gerechtfertigt. So sei davon auszugehen, dass die Änderung des Bildungsgesetzes - aufgrund welcher er wegen seiner Aufklärungstätigkeit (im Internet) künftig verfolgt werden könnte und welche am 1. Juni 2021 in Kraft getreten sei - nicht rückwirkend anwendbar sei, weshalb nicht anzunehmen sei, dass sich in absehbarer Zeit eine Verfolgung durch den Staat verwirklichen werde. Der Entscheid des Regionalgerichts Q._______ vom (...) 2021, welcher ergangen sei, nachdem er der polizeilichen Vorladung nicht gefolgt sei, sei nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen, da es sich hierbei um eine Verurteilung zu einer Geldstrafe handle (vgl. Art. 6.21 des Verwaltungsgesetzbuches der Russischen Föderation über Ordnungswidrigkeiten). Bezüglich des weiteren Vorbringens des Beschwerdeführers, er und sein Partner hätten vor den russischen Behörden nicht den wahren Ausreisegrund genannt, weshalb sie des Landesverrats beschuldigt werden könnten, würden keine Hinweise vorliegen, dass sich aus einer möglichen Befragung am Flughafen nach ihrer Rückkehr grundsätzlich eine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten könne. Für die detaillierte Begründung wird auf die Akten der Vorinstanz verwiesen.
E. 6.2 In seiner Beschwerde und den weiteren Eingaben führte der Beschwerdeführer aus, dass er - der in Russland aufgrund seiner Aktivitäten in den sozialen und anderen Medien einen gewissen Bekanntheitsgrad erreicht habe - im Heimatstaat während vieler Jahre unter den Stigmatisierungen und Diskriminierungen und somit an einem unerträglichen psychischen Druck gelitten habe. Entgegen der Meinung der Vorinstanz hätten die russischen Behörden ihn nicht ernst genommen, ihm nicht geholfen und sich somit als schutzunwillig erwiesen. Er habe dies namentlich darauf zurückgeführt, dass die Mitarbeiter des (...) (Notaufnahme, in der er nach dem körperlichen Angriff auf ihn im (...) 2021 seine gebrochene Nase habe behandeln lassen) die Polizei nicht wie üblich benachrichtigt hätten und weil die Polizei sich über ihn lustig gemacht habe. Formell habe Letztere seine Anzeigen zwar entgegengenommen, anschliessend aber keine Ermittlungen eingeleitet. Er sei lediglich telefonisch darüber informiert worden, dass der Fall nicht weiterverfolgt werde. Hätte er die Sache - konkret die Untätigkeit der Polizei - an die Staatsanwaltschaft weitergezogen, hätte er seine Situation nur verschlimmert, weil er durch seine Berichterstattung auf den sozialen Netzwerken strafrechtlich hätte verfolgt werden können. Nach dem Gesagten habe er in Russland alle ihm zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft, um Schutz zu erhalten. Hinsichtlich der künftigen Furcht vor einer Verfolgung bezweifle er, dass die am 1. Juni 2021 in Kraft getretene Änderung des Bildungsgesetzes nicht rückwirkend anwendbar sei. Ausserdem sei die zwischenzeitlich erfolgte Bestrafung wegen eines Verstosses gegen Art. 6.21 des Verwaltungsgesetzbuches der Russischen Föderation über Ordnungswidrigkeiten im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu betrachten, welche den bereits bestehenden unerträglichen psychischen Druck verstärke. Hinzu komme, dass er und sein Partner bei ihrer Ausreise aus Russland falsche Angaben gemacht hätten, was bei einer Befragung nach ihrer Rückkehr auffallen werde. Verschärft werde dies durch den Umstand, dass sie ihre Partnerschaft in der Schweiz eingetragen hätten (respektive heute verheiratet sind [Anmerkung des Gerichts]). Sodann nehme er seit dem Ausbruch des Ukraine-Konflikts in der Schweiz an Demonstrationen gegen den Krieg teil und habe sich auf den sozialen Medien mehrfach kritisch gegenüber Russland geäussert und sich somit exponiert. Auch nehme er in der Schweiz an Demonstrationen der LGBT-Community teil, wobei er und sein Partner über die sozialen Netzwerke namentlich ihre Heirat publik gemacht hätten. Schliesslich sei er im (...) 2022 von der russischen Mobilmachung betroffen gewesen. Weil er dieser Aufforderung nicht gefolgt sei, befürchte er bei einer Rückkehr nach Russland eine drakonische Haftstrafe. Für weitere Details wird auf die Rechtsmittelschrift und die weiteren Eingaben verwiesen.
E. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifiziert hat. Somit kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und die Vernehmlassungen verwiesen werden.
E. 7.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer auf der Plattform Twitter (heute «X») und in anderen sozialen Netzwerken präsent war, durch seine Beiträge und Medienberichte bezüglich seiner HIV-Erkrankung und seiner Homosexualität einen gewissen Bekanntheitsgrad erreichte und deswegen von Drittpersonen bedroht und mutmasslich auch in diesem Zusammenhang tätlich angegriffen wurde, weshalb auf diese Vorbringen und Beweise (wie z.B. die Screenshots von Tweets, Interviews und Medienberichte) nicht weiter eingegangen werden muss. Vorliegend ist jedoch der Schutzwille der russischen Behörden strittig (vgl. E. 7.3). Ferner ist die Frage zu beantworten, ob Änderungen von verschiedenen Gesetzen in der Russischen Föderation oder eine mutmassliche Verurteilung den Beschwerdeführer künftig - im Sinne einer begründeten Furcht vor asylerheblichen Nachteilen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat - gefährden (vgl. E. 7.4). Schliesslich ist auf die mögliche Einberufung des Beschwerdeführers in den Militärdienst im Rahmen des Ukraine-Konflikts respektive die Asylrelevanz dieses Vorbringens einzugehen (vgl. E. 7.5) und zu klären, ob seine Äusserungen respektive Handlungen seit seiner Ausreise aus Russland als subjektive Nachfluchtgründe zu betrachten sind (vgl. E. 7.6).
E. 7.3.1 Es steht fest, dass der Beschwerdeführer nach den gegen ihn gerichteten Drohungen und Angriffen jeweils eine Anzeige bei der Polizei erstatten konnte. Aus derjenigen vom (...) 2021 (A10 [BM-Couvert]) bezüglich des tätlichen Angriffs ist ersichtlich, dass ihm seitens der Polizei zwar, wie in der Beschwerde moniert (vgl. dort S. 13), keine Fragen gestellt wurden, dass er aber den Tathergang detailliert beschreiben konnte, so dass es wahrscheinlich ist, dass dannzumal keine Fragen mehr offen waren. Am (...) 2021 (respektive zwei Wochen später [A14 F43]) wurde ihm mitgeteilt, dass die Sicherstellung von Videoüberwachungsmaterial ([...]) schwierig werde. Damit, so der Beschwerdeführer, verweigere die Polizei aus homophoben Gründen weitere Untersuchungsmassnahmen, da es in Russland normalerweise überall Kameras gebe (A14 F43; A16 F20). Diese Behauptung überzeugt insofern nicht, als sich der Überfall scheinbar in einem Hof einer belebten Strasse (R._______) ereignete (vgl. Anzeige vom [...] 2021; A14 F41), wo es mutmasslich weniger Kameras von Geschäften oder Verkehrskameras als auf einer Hauptstrasse gibt, welche Bewegungen aufzeichnen. Sodann ist selbst im Falle einer Videoaufzeichnung die Identifikation einer Person nicht zwingend garantiert. Folglich ist nicht auszuschliessen, dass die Suche nach dem unbekannten Täter seitens der Polizei tatsächlich erfolglos war. Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer gegen die behauptete Weigerung der Polizei, seine Anzeige zu behandeln, weiterführende Schritte verwaltungsrechtlicher oder gerichtlicher Natur, wie eine Rechtsverweigerungsbeschwerde, unternehmen oder sich an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin werden können. Angesichts dessen ist es auch unerheblich, dass die Rechtsschutzorganisation «F._______», die gemäss der Eingabe vom 18. Juli 2022 psychologische und rechtliche Hilfe für LGBT-Personen anbietet, im Fall des Beschwerdeführers keine Hilfe habe leisten können, zumal diese Angabe nicht weiter belegt wurde und ihm - wie zuvor dargelegt - mit der Konsultation eines Rechtsanwalts respektive einer Rechtsanwältin Alternativen zur Unterstützung in seinem Fall offen gestanden hätten. Auch der Umstand, dass diese Organisation inzwischen ins Ausland gezogen sei, ist für den konkreten Fall nicht massgebend, da sie den Umzug aufgrund des Ukraine-Konflikts mit der Sicherheit ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen begründet hat. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass homophobiebedingte Mängel im System der polizeilichen oder staatsanwaltlichen Ermittlungen in Russland denkbar sind, diese jedoch nicht institutionell vorkommen (vgl. Urteile BVGer E-5215/2020 vom 7. Dezember 2023 E. 5.2.2 und D-309/2017 vom 28. Februar 2018 E. 6.3.2 f., je m.w.H.), weshalb es diesbezüglich auch an einem Motiv fehlt.
E. 7.3.2 Gemäss dem Polizeibericht A vom (...) 2021 (A17) sei die Anzeige vom (...) 2021 bezüglich der Drohungen nicht weiter zu prüfen, da ein zivilrechtliches Verhältnis vorliege, welches in einem privatrechtlichen Verfahren nach Klageerhebung bei einem Gericht zu prüfen sei. Damit wird das weitere Verfahren erklärt, denn in Russland erfolgt je nach Art und Schwere der begangenen Straftat die Strafverfolgung im öffentlichen, privat-öffentlichen oder privaten Verfahren (vgl. Art. 20 Abs. 1 der Strafprozessordnung der Russischen Föderation [StPO RF]), weshalb bei Privatklagedelikten wie beispielsweise einer leichten Körperverletzung oder einer Beleidigung die Eröffnung des Verfahrens unmittelbar durch den «Antrag» der verletzten Person beim Friedensrichter erfolgt (vgl. Art. 20 Abs. 2 StPO RF [Schroeder Friedrich-Christian, Die neue russische Strafprozessordnung - Durchbruch zum fairen Verfahren?, Forschungsverbund Ost- und Südosteuropa [Hrsg.], Dezember 2002, S. 13 [«http://www.forost.lmu.de/fo_library/forost_Arbeitspapier_10.pdf», besucht am 6. August 2026]). Eine solche Klageerhebung respektive ein solcher Antrag sei, so der Beschwerdeführer, in seinem Fall nicht möglich gewesen, da er so seine Situation verschlimmert hätte. So hätte er für seine Berichterstattung auf Twitter wegen «Propaganda für Homosexualität» bestraft werden können. Damit spricht er ein viel kritisiertes Gesetz aus dem Jahr 2013 an, welches bei einem Schuldspruch einer privaten Person wegen «Propaganda für Homosexualität» eine Geldstrafe vorsieht (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Russland: Situation von LGBT, 17. Juli 2020, S. 7). Vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschliessen, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers in den sozialen Medien bei einer Weiterführung des Verfahrens wegen des Angriffs auf ihn im (...) 2021 thematisiert worden und er allenfalls bestraft worden wäre. Inzwischen ist er gemäss dem im Recht liegenden Entscheid des Regionalgerichts Q._______ vom (...) 2021 denn auch wegen «Propaganda von nicht-traditionellen sexuellen Beziehungen» (Art. 6.21 des Verwaltungsgesetzbuches der Russischen Föderation über Ordnungswidrigkeiten) zu einer Geldstrafe von (...) Rubel verurteilt worden. Zwar hat sich seine Befürchtung in diesem Sinne bewahrheitet, jedoch ist diese Verurteilung zum einen darauf zurückzuführen, dass er der polizeilichen Vorladung nicht gefolgt ist und sich folglich auch nicht erklärt hat. Zum anderen ist eine solche Verurteilung, wie sich nachfolgend zeigen wird, flüchtlingsrechtlich nicht relevant (vgl. E. 7.4). Folglich ist dieser Einwand im Ergebnis unbeachtlich, da der Beschwerdeführer nichtsdestotrotz seine Fälle hätte weiterziehen können.
E. 7.3.3 Am Schutzwillen der russischen Behörden vermag auch der Umstand, dass die Angestellten des (...) nach der Behandlung der gebrochenen Nase des Beschwerdeführers (vgl. Arztbericht vom [...] 2021 [A10 {BM-Couvert}]) keine Anzeige erhoben haben, nichts zu ändern. So kann nicht davon ausgegangen werden, dass Ärzte und weitere Spitalangestellte in Russland - nicht zuletzt aufgrund der Schweigepflicht - zwingend verpflichtet sind, einen bestimmten Fall der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu melden. Gegenteiliges hat der Beschwerdeführer weder substantiiert behauptet noch belegt. Ohnehin dürfte dieser Umstand nichts daran ändern, dass die Polizei das Verfahrens mangels Identifikation der Täterschaft nicht weiterführen konnte.
E. 7.3.4 Nach dem Gesagten ist das SEM im vorliegenden Fall zu Recht vom Schutzwillen der russischen Behörden ausgegangen.
E. 7.4 Der Beschwerdeführer befürchtet, aufgrund seiner Aufklärungstätigkeit in den sozialen Medien gestützt auf eine Änderung des Bildungsgesetzes (A16 F22 und 43) respektive des Verbots von LGBT-Propaganda (vgl. Eingabe vom 24. November 2022) bei seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat verurteilt zu werden und deshalb ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein. Am 1. Juni 2021 trat eine Änderung des Bildungsgesetzes in Kraft, mit welcher das Bildungs- und Wissenschaftsministerium der Russischen Föderation umfassende Befugnisse erhalten hat. Lehrende und Forschende benötigen nun für alle ihre Aktivitäten eine Erlaubnis, was sich auf die akademische Welt bis hin zu hobbymässig betriebenen YouTube-Kanälen auswirken wird (vgl. Alexander von Humboldt Stiftung, Wissenschaftsfreiheit: Russland verschärft staatliche Kontrolle von Bildungsaktivitäten, 26. Mai 2021; fluter., Nada Sex Education, 19. Oktober 2021). Zwar werden in der vom SEM angegebenen Quelle der Staatsduma keine Angaben über eine mögliche rückwirkende Anwendung dieser Änderung gemacht. Das SEM durfte aber davon ausgehen, dass das Gesetz keine (echte) Rückwirkung vorsieht. So hat der Oberste Gerichtshof der Russischen Föderation in einem erst kürzlich ergangenen Urteil betont, dass eine Rückwirkung grundsätzlich im Gesetzestext enthalten sein müsse; Grundlage dafür sei die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte. Gemäss Art. 111 des «Gesetzes über Bildung in der Russischen Föderation» (Bundesgesetz Nr. 273 vom 29. Dezember 2012, seit September 2013 in Kraft) ist dieses ab Datum des Inkrafttretens anzuwenden, weshalb davon auszugehen ist, dass dies auch für dessen Änderungen gilt. Diese Erkenntnisse über die Rückwirkung dürften ebenso auf die Verschärfung des Verbots von LGBT-Propaganda zutreffen, welche von der Staatsduma im November 2022 beschlossen wurde (vgl. hierzu NZZ [Neue Zürcher Zeitung] vom 26. November 2022, «Russland verschärft das Verbot von LGBT-Propaganda»). Folglich ist die Furcht des Beschwerdeführers, für seine Aufklärungsaktivitäten vor Inkrafttreten der Änderungen der erwähnten Gesetze und damit vor seiner Ausreise aus Russland strafrechtlich verfolgt zu werden, zu verneinen. Soweit der Beschwerdeführer befürchtet, dass die Verurteilung vom (...) 2021 wegen «Propaganda von nicht-traditionellen sexuellen Beziehungen» (Art. 6.21 des Verwaltungsgesetzbuches der Russischen Föderation über Ordnungswidrigkeiten) einen ernsthaften Nachteil nach sich ziehen könnte, gilt Folgendes zu sagen: Zum einen wurde der Beschwerdeführer insbesondere verurteilt, weil er der polizeilichen Vorladung nicht gefolgt ist und sich entsprechend den Behörden nicht erklärt hat. Zum anderen kommt eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von (...) Rubel (rund Fr. [...].-) mangels Intensität nicht einem ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG - und somit auch nicht einem unerträglichen psychischen Druck - gleich. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass dieses Urteil auf innerstaatlicher Ebene mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hätte angefochten werden können (vgl. hierzu Urteile des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] Bayev et al. vs. Russland vom 20. Juni 2017, Nr. 67667/09, 44092/12 und 56717/12).
E. 7.5 Der Beschwerdeführer machte des Weiteren geltend, er habe im Rahmen der russischen Mobilmachung vom (...) 2022 eine Einberufung zum Militärdienst erhalten, welche ihm an die Adresse seiner Mutter zugestellt worden sei. Da er dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, befürchte er nun eine Haftstrafe von bis zu drei Jahren (vgl. Eingabe vom 24. November 2022). Weil er nach einer Rückkehr auch einer künftigen Militärdienstvorladung nicht folgen werde, liege bezüglich einer Bestrafung ein Politmalus vor, zumal seine oppositionelle Haltung bekannt sei (vgl. Eingabe vom 26. Februar 2025). Das Dokument betreffend die geltend gemachte Einberufung des Beschwerdeführers in den Militärdienst wurde nur als Fotographie eingereicht, weshalb dessen Echtheit nicht überprüft werden kann. Das Original könne nicht nachgereicht werden, weil die Mutter des Beschwerdeführers dieses, nachdem sie es fotografiert habe, samt Beilagen weggeworfen habe. Angesichts des Umstandes, dass sich ihr Sohn respektive der Beschwerdeführer in einem Asylverfahren befindet, ist das Verhalten der Mutter äusserst fragwürdig und das entsprechende Vorbringen entbehrt angesichts dieses Verhaltens der erforderlichen Ernsthaftigkeit, zumal der Beschwerdeführer mit seiner Mutter in stetem Kontakt stehe (A14 F6 ff.). In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung in der Instruktionsverfügung vom 30. November 2022, weitere Beweismittel - wie beispielsweise Belege über eine tatsächliche strafrechtliche Konsequenz einer Nichtbefolgung - einzureichen, nicht nachgekommen ist. Folglich ist das Vorbringen, es drohe ihm aufgrund von Militärdienstverweigerung eine asylbeachtlicher Nachteil, namentlich eine Haftstrafe, als nicht glaubhaft einzustufen. Im Übrigen kann selbst im Falle einer Einberufung in den russischen Wehrdienst oder bei einer Wehrdienstverweigerung nicht davon ausgegangen werden, dass der betroffenen Person erhebliche Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden (vgl. z.B. Urteil BVGer D-1069/2025 vom 14. Mai 2025 E. 8.4 m.w.H.).
E. 7.6 Schliesslich ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall subjektive Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) zu bejahen sind.
E. 7.6.1 Nach der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz sei unter «K._______» über ihn und seinen Partner berichtet worden. Dieses Portal sei von fast 3 Millionen Personen besucht worden (vgl. Eingabe vom 10. Februar 2022). Bei diesem Bericht handelt es sich um Porträts von verschiedenen Personen oder Paaren, die Russland im Jahr 2021 aus politischen Gründen verlassen haben. Der Beschwerdeführer schilderte unter seinem Pseudonym «G._______» seine Ausreisegründe und sein Leben mit seinem Partner in der Schweiz. Im (...) (2024) und auf dem Nachrichtendienst O._______ wurde über die Lebensumstände des Beschwerdeführers unter seinem richtigen Namen berichtet. Im Rahmen der Pride in D._______ hätten sich beide an deren Werbekampagne beteiligt, hätten am Festival kurze Reden gehalten und seien als offizielle Fotografen tätig gewesen (vgl. Eingaben vom 26. Februar und 16. Dezember 2025). Gestützt auf diese Eingaben ist nicht ersichtlich, weshalb die russischen Behörden die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers und seines Partners - sowie ihre Ehe - als staatsfeindlich ansehen sollten und sie deswegen bei einer Rückkehr eine konkrete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten müssten. Obwohl homosexuelle Personen in Russland erheblichen gesetzlichen Einschränkungen unterliegen und unter gewissen Umständen aufgrund des Ausdrucks ihrer sexuellen Orientierung, ihres Aktivismus oder ihrer Unterstützung der LGBT-Gemeinschaft administrativen oder strafrechtlichen Sanktionen ausgesetzt sein können, ist Homosexualität oder das Führen einer gleichgeschlechtlichen Beziehung per se nicht verboten (vgl. SFH, Russland: Situation von LGBT, a.a.O., S. 5; Human Rights Watch [HRW], Russia: Rising Toll of LGBT 'Extremism' Designation, 30. Juni 2025; Der Spiegel, Russisches Gericht verurteilt erstmals Queere wegen «Extremismus», 29. Juni 2026; Amnesty International, Russia: Authorities seeking to use 'extremism' laws as pretext to ban leading LGBTI organizations, 4. Februar 2026; Urteil BVGer E-5215/2020 vom 7. Dezember 2023 E. 5.2.2 m.w.H.).
E. 7.6.2 Gemäss den Eingaben vom 14. März und 24. November 2022 hätten der Beschwerdeführer und sein Partner den russischen Angriff auf die Ukraine auf Twitter und Instagram kritisiert. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer mit diesen exilpolitischen Aktivitäten in besonderem Masse exponiert hätte, so dass mit der massgeblichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen wäre, dass er deswegen tatsächlich ins Visier der russischen Behörden geraten sei. Die rein theoretische Möglichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung reicht für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus, weshalb ein diesbezüglicher subjektiver Nachfluchtgrund zu verneinen ist.
E. 7.7 Zusammenfassend bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise aus Russland einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt war. Eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung lässt sich auch unter Berücksichtigung der erwähnten exilpolitischen Tätigkeiten zum heutigen Zeitpunkt nicht feststellen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer; Nr. 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.1 Gegen den Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat, so der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe, würden nicht nur die jahrelang erlittenen und weiterhin drohenden Diskriminierungen wegen seiner Homosexualität sprechen, vielmehr sei auch zu beachten, dass er und sein Partner im Falle einer Rückkehr in eine wirtschaftliche Notlage geraten würden. Aufgrund seiner HIV-Erkrankung und seiner Homosexualität, welche bekannt seien, hätte er massive Probleme, eine Arbeitsstelle zu finden. Auf eine Unterstützung seines Umfeldes könne er sich nicht verlassen, weil dieses vor seiner Ausreise vielmehr von ihm abhängig gewesen sei.
E. 9.3.2 In individueller Hinsicht liegen auch nach Ansicht des Gerichts keine Wegweisungsvollzugshindernisse vor. So hält das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, der Beschwerdeführer sei ein junger und gut ausgebildeter Mann mit mehrjähriger Berufserfahrung. Die Bedenken, keine Anstellung zu finden, sind zwar nachvollziehbar, er gründete aber im Jahr 2017 schon einmal eine eigene (...)agentur (A14 F23 ff.), weshalb es ihm zugemutet werden kann, sich erneut selbständig zu machen, sollte er tatsächlich keine Anstellung finden. Ferner verfügt er über ein tragfähiges Beziehungsnetz: So habe er ein gutes Verhältnis zu seiner Mutter, welche arbeitstätig sei und mit seinem jüngeren Halbbruder in C._______ lebe. Ausserdem stehe er mit diversen Freunden in Kontakt (A14 F7 ff.). Folglich ist davon auszugehen, dass er sich zusammen mit seinem Partner sozial und wirtschaftlich in ihrem Heimatstaat reintegrieren können wird und dabei auf ein grosses soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann.
E. 9.3.3 Auch hinsichtlich seiner HIV-Erkrankung sind die Erwägungen des SEM zu bestätigen: Die Behandlung sei, so der Beschwerdeführer selbst, auch in Russland möglich und werde finanziell von der Krankenkasse und Gesundheitsorganisationen gedeckt (A16 F5 ff.).
E. 9.3.4 Schliesslich ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Kriegssituation zwischen Russland und der Ukraine nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG im Heimatstaat des Beschwerdeführers auszugehen, aufgrund derer eine Rückkehr als generell unzumutbar zu erachten wäre (vgl. statt vieler Urteil BVGer D-5171/2026 vom 24. August 2026 E. 8.3.2 m.w.H.).
E. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde mit Zwischenverfügung vom 1. September 2021 gutgeheissen. Da er aufgrund der Verfügung stehenden Akten nach wie vor als mittellos erscheint, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-3487/2021
Urteil vom 31. August 2026
Besetzung
Richterin Regina Derrer (Vorsitz),
Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Russland,
vertreten durch MLaw Michèle Angst, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. Juli 2021 / N (...).
Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer und sein Lebenspartner B._______ (N [...]), beide zuletzt in C._______ wohnhaft, verliessen ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am (...) 2021 und reichten am gleichen Tag am Flughafen D._______ je ein Asylgesuch ein. Am 4. Mai 2021 wurde ihnen die Einreise in die Schweiz zur Prüfung der Asylgesuche bewilligt. Am 6. Mai 2021 wurden die Personalien des Beschwerdeführers aufgenommen.
B. Aus dem ärztlichen Kurzbericht des BAZ Zürich vom (...) 2021 geht hervor, dass der Beschwerdeführer HIV-positiv ist und er deswegen verschiedene Medikamente nehmen muss.
C. Der Beschwerdeführer reichte am 4. Juni 2021 Kopien folgender Beweismittel bei der Vorinstanz ein:
Screenshots von Tweets in den sozialen Medien mit Drohungen gegen den Beschwerdeführer,
Anzeige des Beschwerdeführers bei der Polizei vom (...) 2021,
Arztbericht aus Russland vom 3. April 2021,
Bericht von Human Rights Watch (HRW) über den Beschwerdeführer vom (...) 2021 ([...]) und
Artikel des Online-Magazins DW (Deutsche Welle) mit Abbildungen des Beschwerdeführers und seines Partners vom (...) 2021.
Ausserdem verwies er auf seinen Twitter-Account (E._______), über welchen er insbesondere über seine HIV-Erkrankung berichtet habe, auf ein Interview mit ihm auf dem Online-Portal F._______vom (...) 2021 und auf Berichte über ihn auf anderen Medienportalen.
D. Am 8. Juni 2021 fand eine erste Befragung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) statt und am 22. Juni 2021 wurde er nach Art. 29 AsylG angehört. In persönlicher Hinsicht brachte er dabei vor, dass er im Jahr 2017 eine eigene (...)agentur gegründet habe und zunächst in der Wohnung seiner Mutter in C._______ gelebt habe, bevor er im Dezember 2020 mit seinem Partner zusammengezogen sei.
Zu seinen Asylgründen führte er im Wesentlichen aus, dass er aufgrund seiner Homosexualität schon als Jugendlicher ausgegrenzt worden sei. So sei er in der Schule verprügelt worden, wobei die Täter nie bestraft worden seien. Auch habe er wegen seiner sexuellen Orientierung einmal seine Arbeitsstelle verloren. Im Sommer 2019 habe er von seiner HIV-Infektion erfahren, welche wohl auf eine Behandlung (unter unhygienischen Verhältnissen) in einer (...)klink zurückzuführen sei. Danach sei er auch wegen seiner Krankheit diskriminiert worden, indem beispielsweise manche Ärzte sich geweigert hätten, ihn zu behandeln. Als Folge davon habe er unter dem Pseudonym «G._______» die nur schlecht informierte russische Bevölkerung auf Twitter und Instagram über dieses Thema aufklären wollen, wobei er auch Posts zu seiner Homosexualität verfasst habe. Die Reaktionen seien teilweise positiv gewesen, teilweise habe er aber auch Kritik erhalten. Nachdem Ende (...) 2021 ein Interview mit ihm im F._______ erschienen sei, in dem sein richtiger Name und ein Foto von ihm veröffentlicht worden seien, sei er über Social Media mit Hasskommentaren konfrontiert worden. Eine Person habe ihm sogar gedroht, dass sie wisse, wo er wohne. Aufgrund dieser Drohnachrichten habe er am (...) 2021 bei der Polizei eine Anzeige erstattet (A17, 1. Seite «Polizeibericht B» [elektronische Eingangsbestätigung für Anzeige vom [...] 2021]; nachfolgend: 1. Anzeige wegen Drohung). Zwei Tage später sei er auf offener Strasse von einem Unbekannten angegriffen und ins Gesicht geschlagen worden, so dass er geblutet habe. Daraufhin habe er sich mit seinem Partner zu einem (...), eine Art Notaufnahme, begeben, um seine gebrochene Nase behandeln zu lassen. Anschliessend habe er sich auf den Polizeiposten begeben, um diesen Vorfall anzuzeigen. Die Polizei habe seine Anzeige entgegengenommen und ihm dies quittiert (A10 [BM-Couvert], Anzeige und Protokoll der Polizei vom (...) 2021 [nachfolgend: 2. Anzeige wegen Körperverletzung] sowie medizinischer Bericht vom [...] 2021). Da er und sein Partner sich nicht mehr sicher gefühlt hätten, seien sie nicht nach Hause zurückgekehrt, sondern zu Freunden gegangen. Nebst dem Journalisten des «F._______» hätten auch die Massenmedien über diese Attacke berichtet. Wieder sei auf den sozialen Medien der Hass gegen ihn aufgeflackert. Ungefähr zwei Wochen nach dem gewaltsamen Übergriff vom (...) 2021 habe die Polizei Kontakt mit ihm aufgenommen und ihn darüber informiert, dass dieser Fall (2. Anzeige wegen Körperverletzung) mangels Beweismittel nicht weiterverfolgt werde, zumal es am besagten Ort keine Kameras gebe. Da er diese Erklärung nicht geglaubt habe, weil es in Russland überall Kameras gebe, habe er sich daraufhin an die Rechtsschutzorganisation «F._______» (dt. [...]) gewandt, welche sich für LGBT-Personen einsetze. Doch auch diese Organisation habe nicht weiterhelfen können. Sie habe ihn aber darauf hingewiesen, dass eine Anzeigeerstattung sich insofern zu seinen Ungunsten auswirken könne, als seitens der Polizei wegen seiner Aufklärungsarbeit und seiner Posts betreffend seine Homosexualität gestützt auf ein neues Gesetz über «homosexuelle Propaganda» ein Verfahren gegen ihn eingeleitet werden könnte. Da er verzweifelt gewesen sei, sei er mit seinem Partner aus Russland ausgereist. Bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat wäre er in Lebensgefahr, da er glaube, dass die Aggressionen gegen ihn von einer ganzen Gruppe ausgegangen seien. Ausserdem könne er mit seinem Partner in Russland kein normales Leben führen.
Am 12. Mai 2021, als er schon in der Schweiz gewesen sei, habe er eine elektronische Bestätigung der Polizei vom (...) 2021 erhalten, dass ihm bezüglich der Anzeige vom (...) 2021 (1. Anzeige wegen Drohung) nicht weitergeholfen werde könne, respektive dass es sich dabei um ein zivilrechtliches Verhältnis respektive um ein Antragsdelikt handle, dass nach einer Klage beim Gericht in einem privatrechtlichen Verfahren geprüft werde (A17, 2. Seite «Polizeibericht B» [elektronische Meldung vom [...] 2021] und «Polizeibericht A» vom [...] 2021). Dies erscheine ihm jedoch sinnlos, da der Täter nicht identifiziert worden sei.
E. Am 29. Juni 2021 stellte das SEM der damaligen Rechtsvertretung den Entscheidentwurf zu. Tags darauf wurde die entsprechende Stellungnahme zu den vorinstanzlichen Akten gereicht.
F.
F.a Mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom 1. Juli 2021 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Ausserdem händigte es ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
F.b Mit Verfügung vom selben Tag wies das SEM auch das Asylgesuch seines Partners ab, verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
G.
G.a Am 2. August 2021 reichte der Beschwerdeführer gegen die ihn betreffende Verfügung eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei als Flüchtling Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zwecks Feststellung des vollständigen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei vorliegendes Verfahren mit demjenigen seines Partners zu koordinieren. Ferner sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Als Beweismittel (ohne Übersetzung) wurden Screenshots von Statistiken des Twitter-Accounts des Beschwerdeführers, ein Screenshot einer gegen ihn auf den sozialen Medien ausgesprochenen Drohung und eine Kopie einer polizeilichen Vorladung eingereicht (das Original der polizeilichen Vorladung wurde am 18. August 2021 ohne Übersetzung nachgereicht).
G.b Auch der Partner des Beschwerdeführers reichte am 2. August 2021 gegen die ihn betreffende Verfügung eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein (E-3492/2021).
H. Am 5. August 2021 bestätigte die damals zuständige Instruktionsrichterin, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten könne. Am 1. September 2021 hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und stellte fest, dass vorliegendes Verfahren mit demjenigen des Partners des Beschwerdeführers koordiniert werde. Gleichzeitig lud sie das SEM zur Vernehmlassung ein.
I. In ihrer Vernehmlassung vom 30. September 2021 verwies die Vorinstanz auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und beantragte sinngemäss eine Abweisung der Beschwerde.
J. Der mit Eingabe vom 29. September 2021 eingereichten Kopie eines Schreibens der Stadt I._______ vom 6. September 2021 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer und sein Partner ein Verfahren zwecks Vorbereitung der Eintragung ihrer Partnerschaft eingeleitet haben. Ausserdem hätten sie gemäss der Eingabe vom 29. September 2021 an den Pride-Demonstrationen in J._______ und D._______ teilgenommen.
K. Am 20. Oktober 2021 nahm der Beschwerdeführer sein Replikrecht wahr und reichte, neben Screenshots von Statistiken seiner Social Media-Accounts, insbesondere eine Kopie eines Entscheids eines russischen Bezirksgerichts vom (...) 2021 (mit englischer Übersetzung) ein, gemäss welchem er zu einer Administrativstrafe von (...) Rubel verurteilt worden sei, weil er bei Minderjährigen eine falsche Vorstellung von Familienbeziehungen geschaffen und die nicht-traditionelle sexuelle Beziehung gefördert habe.
L. Am 10. Februar und 14. März 2022 reichte der Beschwerdeführer als Beweismittel (ohne Übersetzung), neben einem Screenshot von Statistiken seines Twitter-Accounts, einen auf dem Portal «K._______» erschienen Bericht vom (...) 2021 über ihn und seinen Partner und Printscreens von verschiedenen Drohnachrichten, welche den Beschwerdeführer über Twitter erreicht hätten, zu den Akten. Ferner brachte er vor, er und sein Partner hätten den russischen Einmarsch in die Ukraine vom 24. Februar 2022 in den sozialen Medien kritisiert.
M. Im Rahmen der ergänzenden Vernehmlassung vom 31. März 2022 äusserte sich die Vorinstanz zu den letzten Eingaben des Beschwerdeführers und verwies auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an welchen sie vollumfänglich festhalte.
N. Mit Eingabe vom 14. April 2022 reichte der Beschwerdeführer eine zweite Replik zu den Akten.
O. Am 18. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht über die Organisation «L._______» (resp. F._______) ein, welche sich in Russland für LGBT-Personen eingesetzt und das Land aus Sicherheitsgründen zwischenzeitlich verlassen habe. Gestützt auf weitere der Eingabe vom 18. Juli 2022 beigelegte Online-Berichte betreffend die aktuelle Situation von NGOs, welche sich für die Rechte von LGBT-Personen in Russland einsetzen würden, seien er und sein Partner sehr besorgt.
P. Mit Eingabe vom 24. November 2022 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu seiner politischen Tätigkeit in den sozialen Medien (ein Post betreffend die Kritik am russischen Einmarsch in die Ukraine, ein Screenshot einer Statistik seines Twitter-Accounts sowie ein Online-Artikel auf «M._______» vom (...) 2014 [...]) und im Hinblick auf die Beratung des Entwurfs eines neuen Gesetzes zum Verbot von «Propaganda für nicht-traditionelle Beziehungen» und «Pädophilie» in der russischen Staatsduma ein. Sodann legte er ein Foto eines ihn betreffenden Marschbefehls, welcher seine Mutter erreicht habe, ins Recht.
Q.
Am 30. November 2022 forderte die damalige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert angesetzter Frist das Original des Marschbefehls sowie allfällige weitere Beweismittel einzureichen. Mit Eingabe vom 3. Januar 2023 teilte der Beschwerdeführer mit, dass seine Mutter den Marschbefehl (inkl. Beilagen) entsorgt habe, weshalb er das Original nicht einreichen könne.
R. Am 31. Januar 2024 informierte der Beschwerdeführer das Gericht unter Beilage verschiedener zivilrechtlicher Urkunden und Instagram-Posts darüber, dass er am (...) 2024 seinen Lebenspartner geheiratet habe, was sie auf Instagram öffentlich gemacht hätten. Ferner wies er darauf hin, dass er weiterhin auf Social Media seine Meinung betreffend die Rechte der LGBT-Community (insbesondere bezüglich Vorfälle und Entwicklungen betreffend die LGBT-Community in Russland) und den Krieg in der Ukraine kundtue und auch für die hiesige LGBT-Community tätig sei. So engagiere er sich in Zusammenarbeit mit der Organisation Checkpoint - wie von dieser in deren beigelegtem Schreiben vom 8. September 2023 bestätigt - für die HIV-Prävention.
S. Am 4. Juli und 6. November 2024 kündigte die Rechtsvertreterin die Eingabe von weiterem Beweismaterial an, das sie aufgrund der hohen Arbeitslast noch nicht habe sichten können. Sie ersuchte das Gericht darum, mit dem Entscheid bis zum Eingang dieses Beweismaterials abzuwarten.
T. Mit Eingabe vom 26. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner exilpolitischen Tätigkeiten zahlreiche Unterlagen ein. Zusammen mit seinem Partner habe er aktiv am N._______ Pride Festival 2024 teilgenommen. So seien sie an einer Werbekampagne der N._______ Pride beteiligt gewesen und es sei im (...) ein Artikel über sie verfasst worden. Überdies hätten sie anlässlich des Pride Festivals mehrere Reden gehalten und sich dabei zu ihren Fluchtgründen geäussert und Kritik an der Politik Russlands geübt. Auf zahlreichen Portalen (z.B. «O._______») sei über die N._______ Pride und über sie berichtet worden. Ausserdem erinnerte er daran, dass er, wie mit Eingabe vom 24. November 2022 bereits vorgebracht, einen Marschbefehl erhalten und diesem nicht Folge geleistet habe. Er gehe daher davon aus, dass ihm bei einer Rückkehr eine Mobilisierung respektive eine drakonische Bestrafung drohe.
U. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2025 wurden weitere Beweismittel betreffend die Teilnahme und Mitarbeit des Beschwerdeführers an der N._______ Pride von 2025 und betreffend seine Integration in der Schweiz zu den Akten gereicht.
V.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren und das Verfahren des Lebenspartners des Beschwerdeführers (E-3492/2021) auf die vorsitzende Richterin übertragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19 Verordnung Asyl, SR 142.318], Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Vorliegendes Beschwerdeverfahren wird, wie mit Zwischenverfügung vom 1. September 2021 festgehalten, aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs mit demjenigen des Partners des Beschwerdeführer B._______ (E-3492/2021) koordiniert behandelt. Beide Urteile ergehen mit heutigem Datum. Das Gesuch um Verfahrensvereinigung vom 26. Februar 2025 wird demgegenüber abgewiesen (vgl. hierzu auch nachfolgend E. 4.3.1).
4.
4.1 In der Beschwerde (sowie in der Replik vom 20. Oktober 2021) wird in formeller Hinsicht im Wesentlichen gerügt, dass sich das SEM nicht zum Antrag auf Koordination des Falles des Beschwerdeführers mit demjenigen seines Partners geäussert habe. Darüber hinaus habe es nicht alle Beweismittel übersetzt, respektive der Rechtsvertretung nicht alle Übersetzungen zukommen lassen, was deren Arbeit erschwert habe. Ferner habe es zahlreiche Vorbringen und verschiedene Beweismittel sowie die sich daraus ergebende Exponiertheit des Beschwerdeführers und Komplexität des Falles ausser Acht gelassen und die angefochtene Verfügung folglich auch nicht entsprechend begründet.
Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da ein Verfahrensmangel allenfalls geeignet wäre, eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheides zu bewirken.
4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter dieser Norm aufgelisteten Beweismittel. Als Verfahrensmaxime besagt der Untersuchungsgrundsatz, dass die Verwaltungsbehörden für die Beschaffung des die Urteilsgrundlage bildenden Tatsachenmaterials zuständig sind. Er auferlegt der Behörde die Pflicht, von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig zu ermitteln, und beinhaltet gewissermassen eine Art «behördliche Beweisführungspflicht» (vgl. Krauskopf/Wyssling, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], 3. Aufl. 2023, Art. 12 N. 16 und Urteil BVGer E-7596/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 4.2, je m.w.H.).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst verschiedene Teilgehalte, die als Mitwirkungsrechte und Informationsansprüche ausgestaltet sind. Dazu gehört das Recht auf Akteneinsicht (Art. 26 ff. VwVG), das der betroffenen Person ermöglichen soll, die Grundlagen eines sie betreffenden Entscheids zu kontrollieren und gegebenenfalls wirksam und sachbezogen dazu Stellung zu nehmen (vgl. Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, N 493 ff. und BGE 132 V 387 E. 3.1 f., je m.w.H.). Die Vorinstanz ist ferner grundsätzlich dazu verpflichtet, die ihr angebotenen Beweismittel abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Sie muss die Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidung berücksichtigen (Art. 32 VwVG). Ferner muss auch die Begründung (Art. 35 Abs. 1 VwVG) so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. So muss sie wenigstens kurz die Überlegungen darstellen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2 m.w.H.).
4.3 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat.
4.3.1 Das SEM hat, wie in seiner Vernehmlassung vom 30. September 2021 dargelegt, die Asylverfahren des Beschwerdeführers und seines Partners aufgrund des persönlichen und sachlichen Zusammenhangs koordiniert behandelt und im gleichen Zeitpunkt entschieden. Damit hat es dem Umstand Rechnung getragen, dass die Frage der Flüchtlingseigenschaft eines Konkubinatspartners respektive einer Konkubinatspartnerin nicht losgelöst von derjenigen des anderen Partners beziehungsweise der anderen Partnerin geprüft werden kann. Es besteht weder das Erfordernis noch die Notwenigkeit, die Verfahren des Beschwerdeführers und seines Partners in einem Verfahren zu vereinigen, da vorliegend die Vorbringen von zwei erwachsenen Männern, die im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht verheiratet waren, geprüft wurden. Inwiefern Art. 51 AsylG auf das vorliegende Verfahren anwendbar ist, ist sodann keine formelle, sondern eine materielle Frage. Daher sind die Rügen, das SEM habe den Grundsatz der Familieneinheit und seine Begründungspflicht verletzt, weil es sich nicht zum Antrag auf Koordination beziehungsweise Vereinheitlichung der Verfahren geäussert habe, unbegründet.
4.3.2 In der Beschwerde wird ferner moniert, das SEM habe nur ein einziges Beweismittel, nämlich den Bericht von Human Rights Watch (HRW) vom (...) 2021, übersetzt. Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 30. September 2021 zu den eingereichten Beweismitteln rechtsgenüglich geäussert und der Rechtsvertretung Übersetzungen von verschiedenen Beweismitteln zugestellt hat. In der Folge moniert der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 20. Oktober 2021 weiter, das SEM habe auch anlässlich seiner Vernehmlassung keine Einsicht in alle relevanten Übersetzungen - wie diejenige der Polizeianzeige, des Interviews im F._______ sowie der vom SEM in seiner Verfügung zitierten Internetseite (Staatsduma der föderalen Versammlung der Russischen Föderation, [...]) vom 16. März 2021) - gewährt. Damit wird eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht.
Zunächst ist festzustellen, dass die Anzeige bei der Polizei vom (...) 2021 (A10 [BM-Couvert]) dem Beschwerdeführer respektive seiner Rechtsvertretung bekannt war, da sie diese am (...) 2021 (vgl. Bst. C im Sachverhalt) zu den Akten gereicht hatten. Die Polizeiberichte A und B wurden anlässlich der Befragung vom 8. Juni 2021 im Beisein der Rechtsvertretung besprochen (A14 F35 ff.). Die Übersetzungen dieser Dokumente und des Interviews im F._______ haben am gleichen Tag wie die Anhörung am 22. Juni 2021 im System der Vorinstanz Eingang gefunden (A17 [Polizeiberichte A und B] und A18 [ Interview im «F._______»]), wobei die Polizeiberichte an der Anhörung im Beisein der damals anwesenden Rechtsvertreterin zur Sprache gebracht wurden (A16 F14 ff. und 22), weshalb davon ausgegangen werden kann, dass die Dokumente und ihre Übersetzungen auch der Rechtsvertretung bekannt waren. Bezüglich der vom SEM zitierten Internetseite über das russische Gesetz über «homosexuelle Propaganda», welches gemäss dem Beschwerdeführer am 1. Juni 2021 in Kraft getreten sei, ist festzuhalten, dass zum einen diese öffentlich zugängliche Fundstelle dank technischer Hilfsmittel auch selbständig auf Deutsch übersetzt werden kann und zum anderen das SEM den wesentlichen Inhalt der Internetseite in seiner Verfügung wiedergegeben hat.
Folglich sind das Akteneinsichtsrecht respektive der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt, da nach dem Gesagten anzunehmen ist, dass die Übersetzungen der erwähnten Dokumente dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung bekannt waren.
4.3.3 Weiter wird in der Beschwerde und in der Replik vom 20. Oktober 2021 gerügt, die Vorinstanz habe es unterlassen, sich mit den gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers und den eingereichten Beweismitteln auseinanderzusetzen und diese in ihrer Verfügung zu berücksichtigen.
Hinsichtlich des Interviews im «F._______», der weiteren den Beschwerdeführer betreffenden Beiträge, welche auf verschiedenen Internetportalen (wie z.B. «P._______») erschienen sind, und der Screenshots von Drohungen in den sozialen Medien, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz all diese Beweismittel, wie der Vernehmlassung vom 30. September 2021 zu entnehmen ist, übersetzt und sich zu diesen und deren Bedeutung (wie das Ausmass der geltend gemachten «Millionenklicks») geäussert hat. Unter Berücksichtigung der Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung kommt das Gericht zum Schluss, dass es zu den Vorbringen des Beschwerdeführers und den von ihm eingereichten Beweismitteln rechtsgenüglich Stellung genommen und diese auch angemessen gewürdigt hat. So hat es ausreichend geprüft, ob dem Beschwerdeführer eine adäquate Strafverfolgung durch die russischen Polizeibehörden verweigert wurde, indem es unter Beachtung einer Quittung der Anzeige vom (...) 2021, des Berichts von HRW vom (...) 2021 und der Polizeiberichte A und B sowie der polizeilichen Vorladung und des Entscheids des Regionalgerichts Q._______ vom (...) 2021 (vgl. Vernehmlassungen vom 30. September 2021 und vom 31. März 2022) zum Schluss kam, es könne von einem funktionierenden Justiz- und Polizeiapparat ausgegangen werden, weshalb es gestützt darauf die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch diese Rüge als unbegründet.
4.3.4 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Replik vom 20. Oktober 2021 sodann vor, die Vorinstanz hätte ihm Gelegenheit geben müssen, das von ihr in Frage gestellte aktive und fortlaufende Interesse der Öffentlichkeit an seinen Tweets zu erklären, um den Sachverhalt richtig zu erstellen.
Der Beschwerdeführer erhielt anlässlich seiner Anhörungen vom 8. und 22. Juni 2021 genügend Gelegenheit, sich zu seinen Asylvorbringen - so auch zu seinen Tweets in den sozialen Medien und den damit zusammenhängenden Behelligungen - zu äussern. Die Vorinstanz hat sich in ihrer Verfügung und in ihren Vernehmlassungen zur vorgebrachten Exponiertheit des Beschwerdeführers aufgrund der Zahl seiner Follower und Followerinnen und der geltend gemachten «Millionenklicks» gemäss den Statistiken sodann rechtsgenüglich geäussert und nachvollziehbar dargelegt, weshalb das öffentliche Interesse an den Beiträgen ihrer Meinung nach eher einem Strohfeuer gleichkomme. Hierzu konnte sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme vom 30. Juni 2021 zum Ent-scheidentwurf und im Rahmen seiner Replik äussern. Vor diesem Hintergrund kann von einer vollständigen Feststellung des Sachverhalts, unter Gewährung des rechtlichen Gehörs, ausgegangen werden. Mithin erweist sich auch diese Rüge als unbegründet.
4.3.5 Schliesslich moniert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den von ihr angenommenen Schutzwillen der russischen Behörden nur ungenügend begründet.
In seiner Verfügung führt das SEM aus, dass der Beschwerdeführer in Russland Anzeigen gegen die gegen ihn gerichteten Aggressionen habe erstatten können. Der Einwand der nachlässigen Polizeiarbeit könne nicht nachvollzogen werden, zumal der Eindruck entstanden sei, die Polizei habe im Rahmen ihrer Möglichkeiten relevante Schritte unternommen. Somit könne nicht auf eine systematische Schutzverweigerung geschlossen werden. Das SEM hat sich folglich nicht von unsachgemässen Motiven leiten lassen und mit der sachlich gebotenen Begründungsdichte dargelegt, weshalb es die russischen Behörden im vorliegenden Fall namentlich als schutzwillig betrachtet hat.
Zum vom Beschwerdeführer vorgebrachten Dilemma - wonach er bei Beschreitung des Rechtsweges Gefahr laufe, aufgrund seiner Berichterstattung auf Twitter wegen Propaganda für Homosexualität respektive aufgrund seiner Aufklärungstätigkeit in den sozialen Medien strafrechtlich verfolgt zu werden (A14 F43 [S. 10]; A16 F22 und 43) - hat sich das SEM sodann im Zusammenhang mit dem im Laufe des Verfahren eingereichten Entscheid des Regionalgerichts Q._______ vom (...) 2021, gemäss dem er zu einer Geldbusse verurteilt wurde, in seinen beiden Vernehmlassungen angemessen geäussert. Somit ist auch in dieser Hinsicht keine Verletzung der Begründungspflicht erkennbar.
4.3.6 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb der Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist. Soweit der Beschwerdeführer Einwände gegen die materielle Würdigung des SEM erhebt, ist darauf nachfolgend einzugehen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Eine Verfolgung durch Drittpersonen kann asylrelevant sein, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, davor im Heimatland adäquaten Schutz zu finden. Dazu ist erforderlich, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe wie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, welches eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Ob das bestehende Schutzsystem als in diesem Sinne effizient erachtet werden kann, hängt letztlich auch davon ab, ob der Schutz die von Verfolgung betroffene Person tatsächlich erreicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 m.w.H.).
5.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten einer Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
5.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Das SEM kommt in seiner Verfügung und in seinen beiden Vernehmlassungen zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) nicht standhalten.
Es sei zwar nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer in den sozialen und anderen Medien über seine HIV-Erkrankung und seine sexuelle Orientierung berichtet habe und das öffentliche Interesse an seinen Beiträgen anfangs gross gewesen sei. Es sei aber davon auszugehen, dass dieses Interesse schnell wieder verpufft und damit nicht nachhaltig gewesen sei, das SEM nutzt die Metapher des Strohfeuers. Zwar habe er angegeben, deswegen bedroht und auf offener Strasse verfolgt worden zu sein. Es könne aber gestützt auf seine Angaben nicht der Schluss gezogen werden, dass ihm von den heimatlichen Behörden eine adäquate Strafverfolgung verweigert worden wäre. Es sei mithin im konkreten Fall von einem funktionierenden Justiz- und Polizeiapparat auszugehen. Angesichts dessen müsse seinen entsprechenden Vorbringen die Asylrelevanz abgesprochen werden.
Ferner sei die subjektive Befürchtung des Beschwerdeführers, ihm drohten aufgrund seiner Aktivitäten in sozialen Netzwerken künftig Verfolgungsmassnahmen in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass, anhand einer objektiven Betrachtungsweise nicht gerechtfertigt. So sei davon auszugehen, dass die Änderung des Bildungsgesetzes - aufgrund welcher er wegen seiner Aufklärungstätigkeit (im Internet) künftig verfolgt werden könnte und welche am 1. Juni 2021 in Kraft getreten sei - nicht rückwirkend anwendbar sei, weshalb nicht anzunehmen sei, dass sich in absehbarer Zeit eine Verfolgung durch den Staat verwirklichen werde. Der Entscheid des Regionalgerichts Q._______ vom (...) 2021, welcher ergangen sei, nachdem er der polizeilichen Vorladung nicht gefolgt sei, sei nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen, da es sich hierbei um eine Verurteilung zu einer Geldstrafe handle (vgl. Art. 6.21 des Verwaltungsgesetzbuches der Russischen Föderation über Ordnungswidrigkeiten).
Bezüglich des weiteren Vorbringens des Beschwerdeführers, er und sein Partner hätten vor den russischen Behörden nicht den wahren Ausreisegrund genannt, weshalb sie des Landesverrats beschuldigt werden könnten, würden keine Hinweise vorliegen, dass sich aus einer möglichen Befragung am Flughafen nach ihrer Rückkehr grundsätzlich eine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten könne.
Für die detaillierte Begründung wird auf die Akten der Vorinstanz verwiesen.
6.2 In seiner Beschwerde und den weiteren Eingaben führte der Beschwerdeführer aus, dass er - der in Russland aufgrund seiner Aktivitäten in den sozialen und anderen Medien einen gewissen Bekanntheitsgrad erreicht habe - im Heimatstaat während vieler Jahre unter den Stigmatisierungen und Diskriminierungen und somit an einem unerträglichen psychischen Druck gelitten habe. Entgegen der Meinung der Vorinstanz hätten die russischen Behörden ihn nicht ernst genommen, ihm nicht geholfen und sich somit als schutzunwillig erwiesen. Er habe dies namentlich darauf zurückgeführt, dass die Mitarbeiter des (...) (Notaufnahme, in der er nach dem körperlichen Angriff auf ihn im (...) 2021 seine gebrochene Nase habe behandeln lassen) die Polizei nicht wie üblich benachrichtigt hätten und weil die Polizei sich über ihn lustig gemacht habe. Formell habe Letztere seine Anzeigen zwar entgegengenommen, anschliessend aber keine Ermittlungen eingeleitet. Er sei lediglich telefonisch darüber informiert worden, dass der Fall nicht weiterverfolgt werde. Hätte er die Sache - konkret die Untätigkeit der Polizei - an die Staatsanwaltschaft weitergezogen, hätte er seine Situation nur verschlimmert, weil er durch seine Berichterstattung auf den sozialen Netzwerken strafrechtlich hätte verfolgt werden können. Nach dem Gesagten habe er in Russland alle ihm zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft, um Schutz zu erhalten.
Hinsichtlich der künftigen Furcht vor einer Verfolgung bezweifle er, dass die am 1. Juni 2021 in Kraft getretene Änderung des Bildungsgesetzes nicht rückwirkend anwendbar sei. Ausserdem sei die zwischenzeitlich erfolgte Bestrafung wegen eines Verstosses gegen Art. 6.21 des Verwaltungsgesetzbuches der Russischen Föderation über Ordnungswidrigkeiten im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu betrachten, welche den bereits bestehenden unerträglichen psychischen Druck verstärke.
Hinzu komme, dass er und sein Partner bei ihrer Ausreise aus Russland falsche Angaben gemacht hätten, was bei einer Befragung nach ihrer Rückkehr auffallen werde. Verschärft werde dies durch den Umstand, dass sie ihre Partnerschaft in der Schweiz eingetragen hätten (respektive heute verheiratet sind [Anmerkung des Gerichts]).
Sodann nehme er seit dem Ausbruch des Ukraine-Konflikts in der Schweiz an Demonstrationen gegen den Krieg teil und habe sich auf den sozialen Medien mehrfach kritisch gegenüber Russland geäussert und sich somit exponiert. Auch nehme er in der Schweiz an Demonstrationen der LGBT-Community teil, wobei er und sein Partner über die sozialen Netzwerke namentlich ihre Heirat publik gemacht hätten. Schliesslich sei er im (...) 2022 von der russischen Mobilmachung betroffen gewesen. Weil er dieser Aufforderung nicht gefolgt sei, befürchte er bei einer Rückkehr nach Russland eine drakonische Haftstrafe.
Für weitere Details wird auf die Rechtsmittelschrift und die weiteren Eingaben verwiesen.
7.
7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifiziert hat. Somit kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und die Vernehmlassungen verwiesen werden.
7.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer auf der Plattform Twitter (heute «X») und in anderen sozialen Netzwerken präsent war, durch seine Beiträge und Medienberichte bezüglich seiner HIV-Erkrankung und seiner Homosexualität einen gewissen Bekanntheitsgrad erreichte und deswegen von Drittpersonen bedroht und mutmasslich auch in diesem Zusammenhang tätlich angegriffen wurde, weshalb auf diese Vorbringen und Beweise (wie z.B. die Screenshots von Tweets, Interviews und Medienberichte) nicht weiter eingegangen werden muss. Vorliegend ist jedoch der Schutzwille der russischen Behörden strittig (vgl. E. 7.3). Ferner ist die Frage zu beantworten, ob Änderungen von verschiedenen Gesetzen in der Russischen Föderation oder eine mutmassliche Verurteilung den Beschwerdeführer künftig - im Sinne einer begründeten Furcht vor asylerheblichen Nachteilen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat - gefährden (vgl. E. 7.4). Schliesslich ist auf die mögliche Einberufung des Beschwerdeführers in den Militärdienst im Rahmen des Ukraine-Konflikts respektive die Asylrelevanz dieses Vorbringens einzugehen (vgl. E. 7.5) und zu klären, ob seine Äusserungen respektive Handlungen seit seiner Ausreise aus Russland als subjektive Nachfluchtgründe zu betrachten sind (vgl. E. 7.6).
7.3
7.3.1 Es steht fest, dass der Beschwerdeführer nach den gegen ihn gerichteten Drohungen und Angriffen jeweils eine Anzeige bei der Polizei erstatten konnte. Aus derjenigen vom (...) 2021 (A10 [BM-Couvert]) bezüglich des tätlichen Angriffs ist ersichtlich, dass ihm seitens der Polizei zwar, wie in der Beschwerde moniert (vgl. dort S. 13), keine Fragen gestellt wurden, dass er aber den Tathergang detailliert beschreiben konnte, so dass es wahrscheinlich ist, dass dannzumal keine Fragen mehr offen waren. Am (...) 2021 (respektive zwei Wochen später [A14 F43]) wurde ihm mitgeteilt, dass die Sicherstellung von Videoüberwachungsmaterial ([...]) schwierig werde. Damit, so der Beschwerdeführer, verweigere die Polizei aus homophoben Gründen weitere Untersuchungsmassnahmen, da es in Russland normalerweise überall Kameras gebe (A14 F43; A16 F20). Diese Behauptung überzeugt insofern nicht, als sich der Überfall scheinbar in einem Hof einer belebten Strasse (R._______) ereignete (vgl. Anzeige vom [...] 2021; A14 F41), wo es mutmasslich weniger Kameras von Geschäften oder Verkehrskameras als auf einer Hauptstrasse gibt, welche Bewegungen aufzeichnen. Sodann ist selbst im Falle einer Videoaufzeichnung die Identifikation einer Person nicht zwingend garantiert. Folglich ist nicht auszuschliessen, dass die Suche nach dem unbekannten Täter seitens der Polizei tatsächlich erfolglos war. Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer gegen die behauptete Weigerung der Polizei, seine Anzeige zu behandeln, weiterführende Schritte verwaltungsrechtlicher oder gerichtlicher Natur, wie eine Rechtsverweigerungsbeschwerde, unternehmen oder sich an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin werden können. Angesichts dessen ist es auch unerheblich, dass die Rechtsschutzorganisation «F._______», die gemäss der Eingabe vom 18. Juli 2022 psychologische und rechtliche Hilfe für LGBT-Personen anbietet, im Fall des Beschwerdeführers keine Hilfe habe leisten können, zumal diese Angabe nicht weiter belegt wurde und ihm - wie zuvor dargelegt - mit der Konsultation eines Rechtsanwalts respektive einer Rechtsanwältin Alternativen zur Unterstützung in seinem Fall offen gestanden hätten. Auch der Umstand, dass diese Organisation inzwischen ins Ausland gezogen sei, ist für den konkreten Fall nicht massgebend, da sie den Umzug aufgrund des Ukraine-Konflikts mit der Sicherheit ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen begründet hat. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass homophobiebedingte Mängel im System der polizeilichen oder staatsanwaltlichen Ermittlungen in Russland denkbar sind, diese jedoch nicht institutionell vorkommen (vgl. Urteile BVGer E-5215/2020 vom 7. Dezember 2023 E. 5.2.2 und D-309/2017 vom 28. Februar 2018 E. 6.3.2 f., je m.w.H.), weshalb es diesbezüglich auch an einem Motiv fehlt.
7.3.2 Gemäss dem Polizeibericht A vom (...) 2021 (A17) sei die Anzeige vom (...) 2021 bezüglich der Drohungen nicht weiter zu prüfen, da ein zivilrechtliches Verhältnis vorliege, welches in einem privatrechtlichen Verfahren nach Klageerhebung bei einem Gericht zu prüfen sei. Damit wird das weitere Verfahren erklärt, denn in Russland erfolgt je nach Art und Schwere der begangenen Straftat die Strafverfolgung im öffentlichen, privat-öffentlichen oder privaten Verfahren (vgl. Art. 20 Abs. 1 der Strafprozessordnung der Russischen Föderation [StPO RF]), weshalb bei Privatklagedelikten wie beispielsweise einer leichten Körperverletzung oder einer Beleidigung die Eröffnung des Verfahrens unmittelbar durch den «Antrag» der verletzten Person beim Friedensrichter erfolgt (vgl. Art. 20 Abs. 2 StPO RF [Schroeder Friedrich-Christian, Die neue russische Strafprozessordnung - Durchbruch zum fairen Verfahren?, Forschungsverbund Ost- und Südosteuropa [Hrsg.], Dezember 2002, S. 13 [«http://www.forost.lmu.de/fo_library/forost_Arbeitspapier_10.pdf», besucht am 6. August 2026]).
Eine solche Klageerhebung respektive ein solcher Antrag sei, so der Beschwerdeführer, in seinem Fall nicht möglich gewesen, da er so seine Situation verschlimmert hätte. So hätte er für seine Berichterstattung auf Twitter wegen «Propaganda für Homosexualität» bestraft werden können. Damit spricht er ein viel kritisiertes Gesetz aus dem Jahr 2013 an, welches bei einem Schuldspruch einer privaten Person wegen «Propaganda für Homosexualität» eine Geldstrafe vorsieht (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Russland: Situation von LGBT, 17. Juli 2020, S. 7). Vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschliessen, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers in den sozialen Medien bei einer Weiterführung des Verfahrens wegen des Angriffs auf ihn im (...) 2021 thematisiert worden und er allenfalls bestraft worden wäre. Inzwischen ist er gemäss dem im Recht liegenden Entscheid des Regionalgerichts Q._______ vom (...) 2021 denn auch wegen «Propaganda von nicht-traditionellen sexuellen Beziehungen» (Art. 6.21 des Verwaltungsgesetzbuches der Russischen Föderation über Ordnungswidrigkeiten) zu einer Geldstrafe von (...) Rubel verurteilt worden. Zwar hat sich seine Befürchtung in diesem Sinne bewahrheitet, jedoch ist diese Verurteilung zum einen darauf zurückzuführen, dass er der polizeilichen Vorladung nicht gefolgt ist und sich folglich auch nicht erklärt hat. Zum anderen ist eine solche Verurteilung, wie sich nachfolgend zeigen wird, flüchtlingsrechtlich nicht relevant (vgl. E. 7.4). Folglich ist dieser Einwand im Ergebnis unbeachtlich, da der Beschwerdeführer nichtsdestotrotz seine Fälle hätte weiterziehen können.
7.3.3 Am Schutzwillen der russischen Behörden vermag auch der Umstand, dass die Angestellten des (...) nach der Behandlung der gebrochenen Nase des Beschwerdeführers (vgl. Arztbericht vom [...] 2021 [A10 {BM-Couvert}]) keine Anzeige erhoben haben, nichts zu ändern. So kann nicht davon ausgegangen werden, dass Ärzte und weitere Spitalangestellte in Russland - nicht zuletzt aufgrund der Schweigepflicht - zwingend verpflichtet sind, einen bestimmten Fall der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu melden. Gegenteiliges hat der Beschwerdeführer weder substantiiert behauptet noch belegt. Ohnehin dürfte dieser Umstand nichts daran ändern, dass die Polizei das Verfahrens mangels Identifikation der Täterschaft nicht weiterführen konnte.
7.3.4 Nach dem Gesagten ist das SEM im vorliegenden Fall zu Recht vom Schutzwillen der russischen Behörden ausgegangen.
7.4 Der Beschwerdeführer befürchtet, aufgrund seiner Aufklärungstätigkeit in den sozialen Medien gestützt auf eine Änderung des Bildungsgesetzes (A16 F22 und 43) respektive des Verbots von LGBT-Propaganda (vgl. Eingabe vom 24. November 2022) bei seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat verurteilt zu werden und deshalb ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein.
Am 1. Juni 2021 trat eine Änderung des Bildungsgesetzes in Kraft, mit welcher das Bildungs- und Wissenschaftsministerium der Russischen Föderation umfassende Befugnisse erhalten hat. Lehrende und Forschende benötigen nun für alle ihre Aktivitäten eine Erlaubnis, was sich auf die akademische Welt bis hin zu hobbymässig betriebenen YouTube-Kanälen auswirken wird (vgl. Alexander von Humboldt Stiftung, Wissenschaftsfreiheit: Russland verschärft staatliche Kontrolle von Bildungsaktivitäten, 26. Mai 2021; fluter., Nada Sex Education, 19. Oktober 2021). Zwar werden in der vom SEM angegebenen Quelle der Staatsduma keine Angaben über eine mögliche rückwirkende Anwendung dieser Änderung gemacht. Das SEM durfte aber davon ausgehen, dass das Gesetz keine (echte) Rückwirkung vorsieht. So hat der Oberste Gerichtshof der Russischen Föderation in einem erst kürzlich ergangenen Urteil betont, dass eine Rückwirkung grundsätzlich im Gesetzestext enthalten sein müsse; Grundlage dafür sei die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte. Gemäss Art. 111 des «Gesetzes über Bildung in der Russischen Föderation» (Bundesgesetz Nr. 273 vom 29. Dezember 2012, seit September 2013 in Kraft) ist dieses ab Datum des Inkrafttretens anzuwenden, weshalb davon auszugehen ist, dass dies auch für dessen Änderungen gilt. Diese Erkenntnisse über die Rückwirkung dürften ebenso auf die Verschärfung des Verbots von LGBT-Propaganda zutreffen, welche von der Staatsduma im November 2022 beschlossen wurde (vgl. hierzu NZZ [Neue Zürcher Zeitung] vom 26. November 2022, «Russland verschärft das Verbot von LGBT-Propaganda»). Folglich ist die Furcht des Beschwerdeführers, für seine Aufklärungsaktivitäten vor Inkrafttreten der Änderungen der erwähnten Gesetze und damit vor seiner Ausreise aus Russland strafrechtlich verfolgt zu werden, zu verneinen.
Soweit der Beschwerdeführer befürchtet, dass die Verurteilung vom (...) 2021 wegen «Propaganda von nicht-traditionellen sexuellen Beziehungen» (Art. 6.21 des Verwaltungsgesetzbuches der Russischen Föderation über Ordnungswidrigkeiten) einen ernsthaften Nachteil nach sich ziehen könnte, gilt Folgendes zu sagen: Zum einen wurde der Beschwerdeführer insbesondere verurteilt, weil er der polizeilichen Vorladung nicht gefolgt ist und sich entsprechend den Behörden nicht erklärt hat. Zum anderen kommt eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von (...) Rubel (rund Fr. [...].-) mangels Intensität nicht einem ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG - und somit auch nicht einem unerträglichen psychischen Druck - gleich. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass dieses Urteil auf innerstaatlicher Ebene mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hätte angefochten werden können (vgl. hierzu Urteile des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] Bayev et al. vs. Russland vom 20. Juni 2017, Nr. 67667/09, 44092/12 und 56717/12).
7.5 Der Beschwerdeführer machte des Weiteren geltend, er habe im Rahmen der russischen Mobilmachung vom (...) 2022 eine Einberufung zum Militärdienst erhalten, welche ihm an die Adresse seiner Mutter zugestellt worden sei. Da er dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, befürchte er nun eine Haftstrafe von bis zu drei Jahren (vgl. Eingabe vom 24. November 2022). Weil er nach einer Rückkehr auch einer künftigen Militärdienstvorladung nicht folgen werde, liege bezüglich einer Bestrafung ein Politmalus vor, zumal seine oppositionelle Haltung bekannt sei (vgl. Eingabe vom 26. Februar 2025).
Das Dokument betreffend die geltend gemachte Einberufung des Beschwerdeführers in den Militärdienst wurde nur als Fotographie eingereicht, weshalb dessen Echtheit nicht überprüft werden kann. Das Original könne nicht nachgereicht werden, weil die Mutter des Beschwerdeführers dieses, nachdem sie es fotografiert habe, samt Beilagen weggeworfen habe. Angesichts des Umstandes, dass sich ihr Sohn respektive der Beschwerdeführer in einem Asylverfahren befindet, ist das Verhalten der Mutter äusserst fragwürdig und das entsprechende Vorbringen entbehrt angesichts dieses Verhaltens der erforderlichen Ernsthaftigkeit, zumal der Beschwerdeführer mit seiner Mutter in stetem Kontakt stehe (A14 F6 ff.). In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung in der Instruktionsverfügung vom 30. November 2022, weitere Beweismittel - wie beispielsweise Belege über eine tatsächliche strafrechtliche Konsequenz einer Nichtbefolgung - einzureichen, nicht nachgekommen ist. Folglich ist das Vorbringen, es drohe ihm aufgrund von Militärdienstverweigerung eine asylbeachtlicher Nachteil, namentlich eine Haftstrafe, als nicht glaubhaft einzustufen. Im Übrigen kann selbst im Falle einer Einberufung in den russischen Wehrdienst oder bei einer Wehrdienstverweigerung nicht davon ausgegangen werden, dass der betroffenen Person erhebliche Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden (vgl. z.B. Urteil BVGer D-1069/2025 vom 14. Mai 2025 E. 8.4 m.w.H.).
7.6 Schliesslich ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall subjektive Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) zu bejahen sind.
7.6.1 Nach der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz sei unter «K._______» über ihn und seinen Partner berichtet worden. Dieses Portal sei von fast 3 Millionen Personen besucht worden (vgl. Eingabe vom 10. Februar 2022). Bei diesem Bericht handelt es sich um Porträts von verschiedenen Personen oder Paaren, die Russland im Jahr 2021 aus politischen Gründen verlassen haben. Der Beschwerdeführer schilderte unter seinem Pseudonym «G._______» seine Ausreisegründe und sein Leben mit seinem Partner in der Schweiz. Im (...) (2024) und auf dem Nachrichtendienst O._______ wurde über die Lebensumstände des Beschwerdeführers unter seinem richtigen Namen berichtet. Im Rahmen der Pride in D._______ hätten sich beide an deren Werbekampagne beteiligt, hätten am Festival kurze Reden gehalten und seien als offizielle Fotografen tätig gewesen (vgl. Eingaben vom 26. Februar und 16. Dezember 2025).
Gestützt auf diese Eingaben ist nicht ersichtlich, weshalb die russischen Behörden die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers und seines Partners - sowie ihre Ehe - als staatsfeindlich ansehen sollten und sie deswegen bei einer Rückkehr eine konkrete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten müssten. Obwohl homosexuelle Personen in Russland erheblichen gesetzlichen Einschränkungen unterliegen und unter gewissen Umständen aufgrund des Ausdrucks ihrer sexuellen Orientierung, ihres Aktivismus oder ihrer Unterstützung der LGBT-Gemeinschaft administrativen oder strafrechtlichen Sanktionen ausgesetzt sein können, ist Homosexualität oder das Führen einer gleichgeschlechtlichen Beziehung per se nicht verboten (vgl. SFH, Russland: Situation von LGBT, a.a.O., S. 5; Human Rights Watch [HRW], Russia: Rising Toll of LGBT 'Extremism' Designation, 30. Juni 2025; Der Spiegel, Russisches Gericht verurteilt erstmals Queere wegen «Extremismus», 29. Juni 2026; Amnesty International, Russia: Authorities seeking to use 'extremism' laws as pretext to ban leading LGBTI organizations, 4. Februar 2026; Urteil BVGer E-5215/2020 vom 7. Dezember 2023 E. 5.2.2 m.w.H.).
7.6.2 Gemäss den Eingaben vom 14. März und 24. November 2022 hätten der Beschwerdeführer und sein Partner den russischen Angriff auf die Ukraine auf Twitter und Instagram kritisiert. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer mit diesen exilpolitischen Aktivitäten in besonderem Masse exponiert hätte, so dass mit der massgeblichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen wäre, dass er deswegen tatsächlich ins Visier der russischen Behörden geraten sei. Die rein theoretische Möglichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung reicht für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus, weshalb ein diesbezüglicher subjektiver Nachfluchtgrund zu verneinen ist.
7.7 Zusammenfassend bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise aus Russland einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt war. Eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung lässt sich auch unter Berücksichtigung der erwähnten exilpolitischen Tätigkeiten zum heutigen Zeitpunkt nicht feststellen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer; Nr. 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.3.1 Gegen den Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat, so der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe, würden nicht nur die jahrelang erlittenen und weiterhin drohenden Diskriminierungen wegen seiner Homosexualität sprechen, vielmehr sei auch zu beachten, dass er und sein Partner im Falle einer Rückkehr in eine wirtschaftliche Notlage geraten würden. Aufgrund seiner HIV-Erkrankung und seiner Homosexualität, welche bekannt seien, hätte er massive Probleme, eine Arbeitsstelle zu finden. Auf eine Unterstützung seines Umfeldes könne er sich nicht verlassen, weil dieses vor seiner Ausreise vielmehr von ihm abhängig gewesen sei.
9.3.2 In individueller Hinsicht liegen auch nach Ansicht des Gerichts keine Wegweisungsvollzugshindernisse vor. So hält das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, der Beschwerdeführer sei ein junger und gut ausgebildeter Mann mit mehrjähriger Berufserfahrung. Die Bedenken, keine Anstellung zu finden, sind zwar nachvollziehbar, er gründete aber im Jahr 2017 schon einmal eine eigene (...)agentur (A14 F23 ff.), weshalb es ihm zugemutet werden kann, sich erneut selbständig zu machen, sollte er tatsächlich keine Anstellung finden. Ferner verfügt er über ein tragfähiges Beziehungsnetz: So habe er ein gutes Verhältnis zu seiner Mutter, welche arbeitstätig sei und mit seinem jüngeren Halbbruder in C._______ lebe. Ausserdem stehe er mit diversen Freunden in Kontakt (A14 F7 ff.).
Folglich ist davon auszugehen, dass er sich zusammen mit seinem Partner sozial und wirtschaftlich in ihrem Heimatstaat reintegrieren können wird und dabei auf ein grosses soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann.
9.3.3 Auch hinsichtlich seiner HIV-Erkrankung sind die Erwägungen des SEM zu bestätigen: Die Behandlung sei, so der Beschwerdeführer selbst, auch in Russland möglich und werde finanziell von der Krankenkasse und Gesundheitsorganisationen gedeckt (A16 F5 ff.).
9.3.4 Schliesslich ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Kriegssituation zwischen Russland und der Ukraine nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG im Heimatstaat des Beschwerdeführers auszugehen, aufgrund derer eine Rückkehr als generell unzumutbar zu erachten wäre (vgl. statt vieler Urteil BVGer D-5171/2026 vom 24. August 2026 E. 8.3.2 m.w.H.).
9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde mit Zwischenverfügung vom 1. September 2021 gutgeheissen. Da er aufgrund der Verfügung stehenden Akten nach wie vor als mittellos erscheint, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Regina Derrer
Patricia Petermann Loewe
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