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E-3398/2018

E-3398/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-05-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein Tamile aus Kankesanthurai, Jaffna (Nordprovinz), mit letztem Wohnsitz im Dorf B._______ bei C._______, Jaffna - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 24. Mai 2015 auf dem Luftweg und suchte am 27. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 2. Juni 2015 und der Anhörung vom 21. September 2015 führte er im Wesentlichen aus, er habe als (...) ein eigenes Geschäft geführt. Dabei habe er auch (...) von Mitgliedern der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gegen Entgelt repariert. Zudem habe er wie alle anderen an den Märtyrerfeierlichkeiten teilgenommen, ansonsten aber nie irgendwelche Aktivitäten oder Verbindungen zu den LTTE gehabt. Seine Eltern und Geschwister hätten in D._______ (im sogenannten Vanni-Gebiet) gelebt. Zwei seiner Geschwister seien nach dem Jahre 2008 gezwungen worden, der Bewegung beizutreten. Im November 2008 oder im Jahre 2010 habe er erfahren, dass seine Eltern und Geschwister während des Kriegs ums Leben gekommen seien. Anlässlich der Anhörung gab er überdies an, weil seine Geschwister bei den LTTE gewesen seien, hätten die sri-lankischen Behörden Verdacht geschöpft und ihn zum ersten Mal am 2. Januar 2010 festgenommen und bis im 3. Monat 2011 im Camp in E._______ inhaftiert. Im Oktober 2011 sei er erneut festgenommen und bis im September 2013 im F._______ inhaftiert worden. Am 5. August 2014 respektive vom 5. bis am 11. August 2014 und erneut am 18. Januar 2015 sei er vom Criminal Investigation Department (CID) gesucht worden. Aus diesen Gründen habe er sich zur Ausreise entschlossen. Danach sei er weiterhin zuhause gesucht worden. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte verschiedene Unterlagen (Kopie seiner Identitätskarte und seines Geburtsscheins, unleserlicher Ausweis für die Bewohner von Jaffna, beglaubigte Kopien seines Ehescheins und der Geburtsurkunden seiner Ehefrau und Kinder sowie Bestätigungsschreiben der Human Rights Commission [HRC] in Sri Lanka, seines Anwalts, eines Pfarrers - alle vom 14. September 2013 - und eines Justice of Peace vom 28. Januar 2015) als Beweismittel ein B. Mit Verfügung vom 15. Mai 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten C. Mit Eingabe vom 11. Juni 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte implizit die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er implizit um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde eine Unterstützungsbestätigung vom 31. Mai 2018 eingereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2018 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen und der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, mit der Androhung, dass bei Ausbleiben der Zahlung innert dieser Frist auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. E. Am 22. Juni 2018 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 17 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.

E. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers könnten nicht geglaubt werden. Aufgrund der unwahren Angaben zu seinen Reisevorbereitungen (abgelehntes Visumsgesuch für Italien, frühere Ausstellung eines Reisepasses) würden erste Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit aufkommen. Weiter gehe sie aufgrund von formellen und inhaltlichen Ungereimtheiten und fehlenden Sicherheitsmerkmalen davon aus, dass es sich bei den von ihm eingereichten Bestätigungsschreiben um Fälschungen handle. Insbesondere habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, nie bei den LTTE gewesen zu sein und nur einmal für zwei bis drei Monate im Vanni-Gebiet gelebt und während der Friedenszeit jeweils seine Familie in D._______ besucht zu haben. Gemäss den eingereichten Schreiben sei er dagegen in D._______ wohnhaft gewesen und von der LTTE zwangsrekrutiert, einem Training unterzogen und gezwungen worden, gegen die Sicherheitskräfte zu kämpfen. Zudem habe er andere Daten zu seiner Inhaftierung angegeben. Auch sei der Inhalt des Schreibens der HRC bezüglich seiner Probleme nach der Haftentlassung nicht nachvollziehbar, soll er dieses doch gemäss seinen Aussagen und dem Datum des Schreibens am Tag der Entlassung erhalten haben. Überdies stimme auch das Schreiben des Peace Justice nicht mit seinen Aussagen überein, wird in diesem doch erwähnt, seine Ehefrau und Kinder würden vermisst. Ferner habe er anlässlich der vertieften Anhörung Inhaftierungen vom Oktober 2010 bis März 2011 und vom Oktober 2011 bis September 2013 sowie Suchen nach dem 5. August 2014 und am 18. Januar 2015 vorgebracht, welcher er in der BzP nicht erwähnt habe, obwohl es sich dabei um einen essentiellen Teil seiner Fluchtgründe handle. Da er dieses Nichterwähnen nicht habe überzeugend erklären können, seien die geltend gemachten Inhaftierungen nachgeschoben und seine Schilderungen zu bezweifeln. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer zu den Umständen der Suche nach ihm am 5. August 2014 (Aufenthaltsort, Zeitpunkt) bei der BzP und der Anhörung unterschiedliche Angaben gemacht. Weiter würden seine substanzlosen und vagen Schilderungen zu den vorgebrachten Inhaftierungen und den Freilassungen - diese seien allgemein und es würden persönliche und erlebnisgeprägte Details fehlen - die bereits geäusserten Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen untermauern.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer führt demgegenüber aus, in Wahrheit seien er und seine Familie im Jahre 1993 wegen des Kriegs nach G._______ und später nach H._______ und von dort ins Vanni-Gebiet geflohen. Zu diesem Zeitpunkt seien er und seine Familie Anhänger der LTTE gewesen. Er habe dort bei den LTTE an einem Trainingscamp teilgenommen. Dabei habe er gelernt, (...) zu reparieren. Zur selben Zeit sei er von den LTTE zum Spitzel ausgebildet worden. Im Jahre 2000 sei er von ihnen gezwungen worden, in Jaffna eine von ihr bezahlte (...) zu eröffnen. Er hätte dabei als Spitzel Informationen zum Militär, zu Militär-Minicamps und zu Kontakten von Tamilen zum Militär der LTTE weiterleiten sowie Pakete von A nach B bringen müssen. Am 2. Januar 2010 sei er in seiner (...) vom Militär festgenommen und zu einem Stützpunkt nach Colombo mitgenommen worden. Dort sei er ausgepeitscht, geschlagen, gefoltert und zu den LTTE befragt worden. Am 14. September 2010 sei er wieder freigelassen worden. Danach habe er bis 2012 beim Camp I._______ seine Unterschrift leisten müssen. Am 11. Dezember 2012 sei er erneut vom Militär in seiner (...) gewaltsam mitgenommen und in ein Militärcamp gebracht worden. Dort sei er gefoltert und zu seinem Bruder, der bei den LTTE eine hohe Position innegehabt habe, befragt worden. Er sei weiterhin der Spitzeltätigkeit für die LTTE beschuldigt worden. Im Februar 2013 sei er freigelassen worden. Im April 2013 sei er wiederum in seiner (...) vom Militär verprügelt und ins Militärcamp I._______ mitgenommen worden. Er habe Dokumente unterschreiben und Fragen zu einem LTTE-Mitglied namens J._______, welches er kenne, sowie zu den LTTE und seinem Bruder beantworten müssen. Im September 2013 sei er wieder freigelassen worden. Aus diesen Gründen habe er sich zur Ausreise entschlossen. Seine Ehefrau und Kinder müssten wegen den Suchen nach ihm immer wieder umziehen. Im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka müsse er mit einer Festnahme am Flughafen von Colombo und einer langjährigen Haftstrafe rechnen.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid unter E. 4.1 verwiesen werden.

E. 5.2 Die Entgegnungen in der Beschwerdeeingabe und die darin angerufenen Beweismittel (Fotoaufnahmen von Familienangehörigen und seiner [...]) vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Vielmehr werden darin als zentrale Punkte seiner Asylvorbringen neu komplett andere Gründe angeführt. Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren nie eine eigene Mitgliedschaft bei den LTTE sowie Aktivitäten für diese geltend. Er wurde sowohl in der BzP als auch anlässlich der Anhörung auf seine Verschwiegenheits- und Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht (vgl. Akten A5 S. 2 und A14 S. 2). Dort verneinte er auf wiederholtes Nachfragen solche Aktivitäten respektive Verbindungen. Ausser einem Bruder und einer Schwester, welche gefallen seien, sei niemand aus seiner Familie bei den LTTE gewesen. Von diesen Geschwistern habe er auch deren Funktion nicht gekannt (a.a.O., F17, F30, F51, F57, F58, F102, F104, F145, F148). Seine Erklärung auf Beschwerdeebene, wonach er seine LTTE-Tätigkeit aus Angst vor einer umgehenden Rückschaffung nach Sri Lanka nicht genannt habe, überzeugt nicht, zumal er auch zu den angeblichen Inhaftierungen und Freilassungen in Bezug auf Anzahl, Zeitpunkt, Dauer und Vorwürfe seitens des Militärs, das ihn festgenommen habe, andere Angaben gemacht hat, wofür es keine plausible Erklärung gibt. Insgesamt müssen diese Vorbringen des Beschwerdeführers als nachgeschoben und damit als unglaubhaft bezeichnet werden.

E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen sind, er keine Verbindung zu den LTTE aufweist und keine Reflexverfolgung vorliegt, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Weiter wurde er keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafregistereintrag. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der rund fünfjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich befürchtet, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka am Flughafen festgenommen und asylrechtlich relevanten Benachteiligungen ausgesetzt zu werden, ist festzustellen, dass eine allfällige Befragung des Beschwerdeführers am Flughafen in Colombo wegen illegaler Ausreise keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme darstellt. Es ist insgesamt nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus der aktuellen Situation in Sri Lanka.

E. 5.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Das SEM hat sein Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.3.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. E-1866/2015 E. 12.2 f.). An der Lageeinschätzung in E-1866/2015 ist weiterhin festzuhalten. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen von November 2019. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der flüchtlings- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4.1 Das SEM hat sich auch einlässlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers befasst und die Zumutbarkeit bejaht. Diesen zu bestätigenden Erwägungen ist grundsätzlich nichts beizufügen.

E. 7.4.2 Der gemäss seinen Angaben gesunde Beschwerdeführer wohnte zuletzt im Dorf B._______, Nordprovinz, wo er als angelernter (...) seit mehreren Jahren eine eigene (...) mit drei Angestellten geführt und keine finanziellen Probleme gehabt hat (vgl. Akten A5 A14 F44 f.). Es ist auch davon auszugehen, dass seine Ehefrau und Kinder - entgegen der in der Beschwerdeschrift gemachten Angaben - weiterhin an ihrem früheren Wohnort leben, wo sich weitere Verwandte seiner Ehefrau und Angehörige aufhalten (vgl. Akten A5 S. 5 und A14 F 51). Selbst wenn er bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka in einer ersten Zeit auf gewisse Anfangsschwierigkeiten stossen sollte, ist insgesamt davon auszugehen, dass er durch seine Angehörigen Unterstützung erhalten wird, so dass er dort eine neue Existenz wird aufbauen können.

E. 7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.6 Im Übrigen steht auch die Corona-Pandemie - entgegen der Ansicht der Ausführungen der Beschwerdeführenden - dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission[EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatstaat angepasst wird. In diesem Rahmen würde auch eine allfällige Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zu einer Corona-Risikogruppe Rechnung zu tragen sein.

E. 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 22. Juni 2018 einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3398/2018 Urteil vom 29. Mai 2020 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Mai 2018. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein Tamile aus Kankesanthurai, Jaffna (Nordprovinz), mit letztem Wohnsitz im Dorf B._______ bei C._______, Jaffna - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 24. Mai 2015 auf dem Luftweg und suchte am 27. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 2. Juni 2015 und der Anhörung vom 21. September 2015 führte er im Wesentlichen aus, er habe als (...) ein eigenes Geschäft geführt. Dabei habe er auch (...) von Mitgliedern der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gegen Entgelt repariert. Zudem habe er wie alle anderen an den Märtyrerfeierlichkeiten teilgenommen, ansonsten aber nie irgendwelche Aktivitäten oder Verbindungen zu den LTTE gehabt. Seine Eltern und Geschwister hätten in D._______ (im sogenannten Vanni-Gebiet) gelebt. Zwei seiner Geschwister seien nach dem Jahre 2008 gezwungen worden, der Bewegung beizutreten. Im November 2008 oder im Jahre 2010 habe er erfahren, dass seine Eltern und Geschwister während des Kriegs ums Leben gekommen seien. Anlässlich der Anhörung gab er überdies an, weil seine Geschwister bei den LTTE gewesen seien, hätten die sri-lankischen Behörden Verdacht geschöpft und ihn zum ersten Mal am 2. Januar 2010 festgenommen und bis im 3. Monat 2011 im Camp in E._______ inhaftiert. Im Oktober 2011 sei er erneut festgenommen und bis im September 2013 im F._______ inhaftiert worden. Am 5. August 2014 respektive vom 5. bis am 11. August 2014 und erneut am 18. Januar 2015 sei er vom Criminal Investigation Department (CID) gesucht worden. Aus diesen Gründen habe er sich zur Ausreise entschlossen. Danach sei er weiterhin zuhause gesucht worden. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte verschiedene Unterlagen (Kopie seiner Identitätskarte und seines Geburtsscheins, unleserlicher Ausweis für die Bewohner von Jaffna, beglaubigte Kopien seines Ehescheins und der Geburtsurkunden seiner Ehefrau und Kinder sowie Bestätigungsschreiben der Human Rights Commission [HRC] in Sri Lanka, seines Anwalts, eines Pfarrers - alle vom 14. September 2013 - und eines Justice of Peace vom 28. Januar 2015) als Beweismittel ein B. Mit Verfügung vom 15. Mai 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten C. Mit Eingabe vom 11. Juni 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte implizit die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er implizit um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde eine Unterstützungsbestätigung vom 31. Mai 2018 eingereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2018 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen und der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, mit der Androhung, dass bei Ausbleiben der Zahlung innert dieser Frist auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. E. Am 22. Juni 2018 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 17 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers könnten nicht geglaubt werden. Aufgrund der unwahren Angaben zu seinen Reisevorbereitungen (abgelehntes Visumsgesuch für Italien, frühere Ausstellung eines Reisepasses) würden erste Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit aufkommen. Weiter gehe sie aufgrund von formellen und inhaltlichen Ungereimtheiten und fehlenden Sicherheitsmerkmalen davon aus, dass es sich bei den von ihm eingereichten Bestätigungsschreiben um Fälschungen handle. Insbesondere habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, nie bei den LTTE gewesen zu sein und nur einmal für zwei bis drei Monate im Vanni-Gebiet gelebt und während der Friedenszeit jeweils seine Familie in D._______ besucht zu haben. Gemäss den eingereichten Schreiben sei er dagegen in D._______ wohnhaft gewesen und von der LTTE zwangsrekrutiert, einem Training unterzogen und gezwungen worden, gegen die Sicherheitskräfte zu kämpfen. Zudem habe er andere Daten zu seiner Inhaftierung angegeben. Auch sei der Inhalt des Schreibens der HRC bezüglich seiner Probleme nach der Haftentlassung nicht nachvollziehbar, soll er dieses doch gemäss seinen Aussagen und dem Datum des Schreibens am Tag der Entlassung erhalten haben. Überdies stimme auch das Schreiben des Peace Justice nicht mit seinen Aussagen überein, wird in diesem doch erwähnt, seine Ehefrau und Kinder würden vermisst. Ferner habe er anlässlich der vertieften Anhörung Inhaftierungen vom Oktober 2010 bis März 2011 und vom Oktober 2011 bis September 2013 sowie Suchen nach dem 5. August 2014 und am 18. Januar 2015 vorgebracht, welcher er in der BzP nicht erwähnt habe, obwohl es sich dabei um einen essentiellen Teil seiner Fluchtgründe handle. Da er dieses Nichterwähnen nicht habe überzeugend erklären können, seien die geltend gemachten Inhaftierungen nachgeschoben und seine Schilderungen zu bezweifeln. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer zu den Umständen der Suche nach ihm am 5. August 2014 (Aufenthaltsort, Zeitpunkt) bei der BzP und der Anhörung unterschiedliche Angaben gemacht. Weiter würden seine substanzlosen und vagen Schilderungen zu den vorgebrachten Inhaftierungen und den Freilassungen - diese seien allgemein und es würden persönliche und erlebnisgeprägte Details fehlen - die bereits geäusserten Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen untermauern. 4.2 Der Beschwerdeführer führt demgegenüber aus, in Wahrheit seien er und seine Familie im Jahre 1993 wegen des Kriegs nach G._______ und später nach H._______ und von dort ins Vanni-Gebiet geflohen. Zu diesem Zeitpunkt seien er und seine Familie Anhänger der LTTE gewesen. Er habe dort bei den LTTE an einem Trainingscamp teilgenommen. Dabei habe er gelernt, (...) zu reparieren. Zur selben Zeit sei er von den LTTE zum Spitzel ausgebildet worden. Im Jahre 2000 sei er von ihnen gezwungen worden, in Jaffna eine von ihr bezahlte (...) zu eröffnen. Er hätte dabei als Spitzel Informationen zum Militär, zu Militär-Minicamps und zu Kontakten von Tamilen zum Militär der LTTE weiterleiten sowie Pakete von A nach B bringen müssen. Am 2. Januar 2010 sei er in seiner (...) vom Militär festgenommen und zu einem Stützpunkt nach Colombo mitgenommen worden. Dort sei er ausgepeitscht, geschlagen, gefoltert und zu den LTTE befragt worden. Am 14. September 2010 sei er wieder freigelassen worden. Danach habe er bis 2012 beim Camp I._______ seine Unterschrift leisten müssen. Am 11. Dezember 2012 sei er erneut vom Militär in seiner (...) gewaltsam mitgenommen und in ein Militärcamp gebracht worden. Dort sei er gefoltert und zu seinem Bruder, der bei den LTTE eine hohe Position innegehabt habe, befragt worden. Er sei weiterhin der Spitzeltätigkeit für die LTTE beschuldigt worden. Im Februar 2013 sei er freigelassen worden. Im April 2013 sei er wiederum in seiner (...) vom Militär verprügelt und ins Militärcamp I._______ mitgenommen worden. Er habe Dokumente unterschreiben und Fragen zu einem LTTE-Mitglied namens J._______, welches er kenne, sowie zu den LTTE und seinem Bruder beantworten müssen. Im September 2013 sei er wieder freigelassen worden. Aus diesen Gründen habe er sich zur Ausreise entschlossen. Seine Ehefrau und Kinder müssten wegen den Suchen nach ihm immer wieder umziehen. Im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka müsse er mit einer Festnahme am Flughafen von Colombo und einer langjährigen Haftstrafe rechnen. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid unter E. 4.1 verwiesen werden. 5.2 Die Entgegnungen in der Beschwerdeeingabe und die darin angerufenen Beweismittel (Fotoaufnahmen von Familienangehörigen und seiner [...]) vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Vielmehr werden darin als zentrale Punkte seiner Asylvorbringen neu komplett andere Gründe angeführt. Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren nie eine eigene Mitgliedschaft bei den LTTE sowie Aktivitäten für diese geltend. Er wurde sowohl in der BzP als auch anlässlich der Anhörung auf seine Verschwiegenheits- und Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht (vgl. Akten A5 S. 2 und A14 S. 2). Dort verneinte er auf wiederholtes Nachfragen solche Aktivitäten respektive Verbindungen. Ausser einem Bruder und einer Schwester, welche gefallen seien, sei niemand aus seiner Familie bei den LTTE gewesen. Von diesen Geschwistern habe er auch deren Funktion nicht gekannt (a.a.O., F17, F30, F51, F57, F58, F102, F104, F145, F148). Seine Erklärung auf Beschwerdeebene, wonach er seine LTTE-Tätigkeit aus Angst vor einer umgehenden Rückschaffung nach Sri Lanka nicht genannt habe, überzeugt nicht, zumal er auch zu den angeblichen Inhaftierungen und Freilassungen in Bezug auf Anzahl, Zeitpunkt, Dauer und Vorwürfe seitens des Militärs, das ihn festgenommen habe, andere Angaben gemacht hat, wofür es keine plausible Erklärung gibt. Insgesamt müssen diese Vorbringen des Beschwerdeführers als nachgeschoben und damit als unglaubhaft bezeichnet werden. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen sind, er keine Verbindung zu den LTTE aufweist und keine Reflexverfolgung vorliegt, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Weiter wurde er keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafregistereintrag. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der rund fünfjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich befürchtet, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka am Flughafen festgenommen und asylrechtlich relevanten Benachteiligungen ausgesetzt zu werden, ist festzustellen, dass eine allfällige Befragung des Beschwerdeführers am Flughafen in Colombo wegen illegaler Ausreise keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme darstellt. Es ist insgesamt nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus der aktuellen Situation in Sri Lanka. 5.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Das SEM hat sein Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.3 7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.3.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. E-1866/2015 E. 12.2 f.). An der Lageeinschätzung in E-1866/2015 ist weiterhin festzuhalten. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen von November 2019. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der flüchtlings- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 7.4.1 Das SEM hat sich auch einlässlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers befasst und die Zumutbarkeit bejaht. Diesen zu bestätigenden Erwägungen ist grundsätzlich nichts beizufügen. 7.4.2 Der gemäss seinen Angaben gesunde Beschwerdeführer wohnte zuletzt im Dorf B._______, Nordprovinz, wo er als angelernter (...) seit mehreren Jahren eine eigene (...) mit drei Angestellten geführt und keine finanziellen Probleme gehabt hat (vgl. Akten A5 A14 F44 f.). Es ist auch davon auszugehen, dass seine Ehefrau und Kinder - entgegen der in der Beschwerdeschrift gemachten Angaben - weiterhin an ihrem früheren Wohnort leben, wo sich weitere Verwandte seiner Ehefrau und Angehörige aufhalten (vgl. Akten A5 S. 5 und A14 F 51). Selbst wenn er bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka in einer ersten Zeit auf gewisse Anfangsschwierigkeiten stossen sollte, ist insgesamt davon auszugehen, dass er durch seine Angehörigen Unterstützung erhalten wird, so dass er dort eine neue Existenz wird aufbauen können. 7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.6 Im Übrigen steht auch die Corona-Pandemie - entgegen der Ansicht der Ausführungen der Beschwerdeführenden - dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission[EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatstaat angepasst wird. In diesem Rahmen würde auch eine allfällige Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zu einer Corona-Risikogruppe Rechnung zu tragen sein. 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 22. Juni 2018 einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: