Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, wegen seiner Abstammung aus einer wohlhabenden Familie am 3. Juli 2015 und am 8. Januar 2016 von Unbekannten entführt und erst nach Zahlung einer Lösegeldsumme wieder freigelassen worden zu sein, wobei er sich beide Male in ärztliche Behandlung habe begeben müssen. Er habe die Entführungen nicht bei der Polizei angezeigt, weil diese mit den Entführern zusammenarbeiten würden. B. Mit Entscheid vom 3. April 2020 erachtete das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers sowohl als nicht glaubhaft als auch nicht asylrelevant, lehnte das Asylgesuch vom 7. Juli 2016 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2096/2020 vom 6. Mai 2020 abgewiesen. Damit trat die Verfügung des SEM vom 3. April 2020 in Rechtskraft. D. Mit Eingabe vom 15. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer bei der Vor-instanz ein Wiedererwägungsgesuch ein. Zur Begründung führte er aus, seine Asylvorbringen seien zu Unrecht als unglaubhaft eingestuft worden. Der sri-lankische Staat sei weder fähig noch willens, ihn zu schützen. Die neu eingereichten Beweismittel würden seine Vorbringen belegen. Am 7. Dezember 2019 seien unbekannte Männer ins Haus seiner Mutter eingedrungen und hätten ihn gesucht. Am 8. Dezember 2019 habe seine Mutter bei der Polizei Anzeige gegen Unbekannt erstattet. Im Anschluss an den Überfall habe sich seine Mutter in ärztliche Behandlung begeben. Sie habe zudem am 8. Juni 2020 eine schriftliche Aussage betreffend seine beiden Entführungen und die anhaltende Suche nach ihm gemacht. Die inhaltliche Richtigkeit der Aussagen habe sie vom (...) und von einem B._______ bestätigen lassen. Zur Stützung der Vorbringen wurden mehrere Dokumente eingereicht (u.a. Anzeige der Mutter bei der C._______ vom 8. Dezember 2019, Aussagen der Mutter mit Bestätigung des (...) und des B._______ vom 8. Juni 2020, Bestätigungsschreiben von Parlamentariern vom 26. Februar 2020 und vom 1. März 2020, Fotografien, medizinische Unterlagen der Mutter). E. Mit Verfügung vom 15. September 2020 trat die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Auf die Vorbringen im Zusammenhang mit einzelnen Beweismitteln (Fotografien, Anzeige der Mutter bei der B._______ vom 8. Dezember 2019, Bestätigungsschreiben von Parlamentariern vom 26. Februar 2020 und vom 1. März 2020, medizinische Unterlagen der Mutter) trat sie (mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Einreichung eines Revisionsgesuchs beim Bundesverwaltungsgericht) mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein. Die übrigen, nach dem Bundesverwaltungsgerichtsentscheid entstandenen Beweismittel wurden als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen. Indessen wurde auf dieses mangels gehöriger Begründung nicht eingetreten. F. Mit Eingabe vom 23. September 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Es sei die vorliegende Beschwerde mit dem gleichentags anhängig gemachten Revisionsgesuch koordiniert zu behandeln. Es wurde das Revisionsverfahren E-4716/2020 eröffnet. G. Mit Urteil E-4713/2020 vom 7. Oktober 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 23. September 2020 gegen den Nichteintretensentscheid des SEM vom 15. September 2020 auf das Wiedererwägungsgesuch vom 15. Juli 2020 ab. Auf das Revisionsgesuch vom 23. September 2020 wurde mit Urteil E-4716/2020 vom 30. September 2020 nicht eingetreten. H. Mit als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichneter Eingabe vom 18. Dezember 2020 seiner Rechtsvertretung ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheides. I. Das SEM nahm die Eingabe vom 18. Dezember 2020 als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen, trat indessen auf dieses mit Verfügung vom 14. Januar 2021(Eröffnung am 18. Januar 2021) nicht ein. Gleichzeitig stellte das SEM fest, die Verfügung vom 3. April 2020 sei rechtskräftig und vollstreckbar, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, und erhob eine Gebühr von Fr. 600.--. J. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Januar 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf das Wiedererwägungsgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und er sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. K. Mit superprovisorischer Massnahme vom 25. Januar 2021 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. L. Mit Eingabe vom 1. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer weitere Bestätigungsschreiben ein (Schreiben der D._______ vom 1. und 27. Januar 2021 hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit von E._______, Schreiben von F._______ vom 22. Januar 2021).
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Dabei ist insbesondere zu beachten, dass, kommt eine gesuchstellende Person ihrer Begründungspflicht nicht nach, die Behörde gemäss Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG die Möglichkeit hat, auf das Gesuch nicht einzutreten (BVGE 2014/39 E. 7).
E. 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung aufgrund einer nachträglich eingetretenen erheblichen Veränderung der Sachlage (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird aus Art. 29 BV unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. m.w.H.). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist.
E. 3.3 Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. etwa EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.).
E. 3.4 Die Vorinstanz ist auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten, womit die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2014/39 E. 7). Auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Flüchtlingseigenschaft und zum Wegweisungsvollzug ist daher nicht einzugehen.
E. 4.1 Als Begründung seines erneuten Wiedererwägungsgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, mit der Einreichung neuer Beweismittel (Schreiben von Herrn E._______, Bezirkskoordinator von D._______ vom 26. November 2020 sowie die Kopie eines D._______-Ausweises von Herrn E._______) sei er nunmehr in der Lage, die vom SEM und BVGer als unglaubhaft erachteten Ausreisegründe zu belegen. Aus dem Schreiben vom 26. November 2020 gehe zudem hervor, dass er in Sri Lanka von politisch etablierten Gruppierungen gesucht werde. Bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka befürchte er deshalb, verhaftet und inhaftiert zu werden. Es seien hierzu Abklärungen durch die Schweizer Vertretung durchzuführen. Im Weiteren leide er aufgrund der erlittenen Verfolgungsmassnahmen an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Somit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
E. 4.2 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass aus dem erneuten Wiedererwägungsgesuch nichts wesentlich Neues hervorgehe. Der Beschwerdeführer behaupte zwar, das neu eingereichte Dokument belege, dass seine Vorbringen nun glaubhaft seien und er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in flüchtlingsrechtlicher Weise gefährdet sei. Dabei wiederhole er indessen in der Hauptsache lediglich seine bereits von zwei Instanzen mehrfach geprüften und als unglaubhaft befundenen Asylgründe und bringe als einzig neu zu bezeichnende Tatsache ein Schreiben von einem Herrn E._______ bei. Gemäss dem Schreiben habe sich der Beschwerdeführer am 25. Januar 2016 bei ihm gemeldet. Das neu entdeckte Beweismittel beruhe folglich auf Nachforschungen, die bei pflichtgemässer Sorgfalt bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können. Dies werfe mithin die Frage auf, ob damit das Formerfordernis der dreissigtägigen Frist nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes (Art. 111b Abs. 1 AsylG) überhaupt gewahrt sei. Der Revisionsgrund der sogenannten Noven diene nämlich nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen. Wie sich allerdings aus nachfolgenden Erwägungen ergebe, sei das zu prüfende Beweismittel ohnehin nicht erheblich im revisionsrechtlichen Sinn, weshalb die Frage nach einer allfällig verspäteten Einreichung vorerst offengelassen werden könne. Dem neu eingereichten Bestätigungsschreiben sei nämlich nur ein äusserst geringer Beweiswert zu attestieren. Es weise keinerlei Sicherheitsmerkmale auf und sei inhaltlich sehr oberflächlich gehalten. Auch sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bisher nicht geltend gemacht habe, sich am 25. Januar 2016 an die D._______ gewendet zu haben. Somit sei das Dokument als reines Gefälligkeitsschreiben mit einem äusserst gering einzuschätzenden Beweiswert zu bewerten (vgl. hierzu auch Urteile des BVGer vom 11. Dezember 2018, D-6135/2018, E.4.3 und vom 22. März 2019, E-4261/2017 E.7.2.2). Der Revisionsgrund der sogenannten Noven diene nämlich nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen. An dieser Einschätzung ändere die dazu eingereichte Ausweiskopie von Herrn E._______ nichts. Daraus gehe lediglich hervor, dass ein Herr E._______, bei D._______ gearbeitet habe. Überdies falle auf, dass das Ausstellungsdatum fehle. Aus diesen Gründen sei das Gesuch nicht gehörig begründet. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass die Verfügung des SEM und das Urteil des BVGer erst kürzlich, am 3. April 2020 beziehungsweise am 6. Mai 2020, ergangen seien. Dabei hätten sich beide Instanzen ausführlich mit den Risikofaktoren, die der Beschwerdeführer aufweise, auseinandergesetzt, dies unter Berücksichtigung der politischen Veränderungen in Sri Lanka seit dem Machtwechsel im November 2019. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich die Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka seit der letztmaligen Beurteilung der vorliegenden Sache drastisch verschlechtert haben sollte. Der Antrag, es seien zum neu eingereichten Beweismittel durch die Schweizer Vertretung Abklärungen durchzuführen, sei somit abzuweisen. Auch in Bezug auf allfällige Vollzugshindernisse sei dem vorliegenden Gesuch nichts wesentlich Neues oder Substantielles zu entnehmen. Der Beschwerdeführer führe zwar neu an, dass er an einer PTBS leide. Indessen begründe er die neu geltend gemachte Erkrankung nicht näher. Auch habe er keinen entsprechenden Arztbericht eingereicht. Bereits deshalb sei dieses Vorbringen als nicht gehörig begründet zu betrachten. Sodann könnten die neu geltend gemachten psychischen Probleme in Sri Lanka behandelt werden.
E. 4.3 In der Beschwerde wird hinsichtlich des eingereichten Bestätigungsschreibens vom 26. November 2020 geltend gemacht, dass der verantwortliche Mitarbeiter der D._______ seine Kontaktnummer angegeben habe und bereit sei, allfällige Fragen des SEM zu beantworten. Im Weiteren werde mit der Beschwerde ein Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers als Angestellter in einer öffentlichen Bank in Sri Lanka eingereicht. Der Entscheid des SEM sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, sich mit diesem zentralen Aspekt (Profil eines Beamten in Sri Lanka) auseinanderzusetzen. Im Weiteren reiche der Beschwerdeführer ärztliche Zeugnisse ein, welche die Übergriffe auf ihn belegten. Auf Beschwerdeebene wurden weitere Bestätigungsschreiben eingereicht (Schreiben der D._______ vom 1. und 27. Januar 2021 hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit von E._______, Schreiben von F._______ vom 22. Januar 2021).
E. 5.1 Das SEM hat die Eingabe vom 18. Dezember 2020 unter dem Titel der Wiedererwägung behandelt (entsprechend der Variante wie oben in E. 3.3). Diese verfahrenstechnische Einordnung ist zutreffend. Aus den genannten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ergibt sich, dass das SEM im Ergebnis das Wiedererwägungsgesuch als nicht gehörig begründet erachtete und unabhängig von der Frage der Rechtzeitigkeit der Einreichung des Gesuches auf dieses nicht eintrat. Diese Einschätzung ist zu bestätigen.
E. 5.2 Ein Wiedererwägungsgesuch ist gehörig begründet, wenn ihm genügend substanziierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 4a; BVGE 2014/39 E. 5 ff., zumal zwischen Art. 111b und Art. 111c AsylG ein enger Zusammenhang besteht [vgl. BVGE 2014/39 E. 5.5]). Unter anderem liegt dann keine gehörige Begründung vor, wenn in einem Wiedererwägungsgesuch ausschliesslich Gründe angeführt werden, welche schon im Rahmen eines ordentlichen Beschwerdeverfahrens hätten eingebracht werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG).
E. 5.3 Mit dem SEM ist festzuhalten, dass die neu entdeckten Beweismittel lediglich auf Nachforschungen beruhen, die bei pflichtgemässer Sorgfalt bereits im früheren Verfahren hätten vorgenommen werden können. Im Weiteren ist das Schreiben von Herrn E._______, Bezirkskoordinator von D._______ vom 26. November 2016, welches keine Sicherheitsmerkmale aufweist und oberflächlich gehalten ist, angesichts der naheliegenden Möglichkeit, dass es sich um ein blosses Gefälligkeitsschreiben handelt, von sehr geringer Beweiskraft, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen des abgeschlossenen Asylverfahrens nicht geltend gemacht hat, sich am 25. Januar 2016 an die D._______ gewendet zu haben. Im Weiteren sind auch die auf Beschwerdeebene nachgereichten Bestätigungsschreiben (unabhängig von der Frage der Authentizität) ohne Relevanz. In den Schreiben der D._______ vom 1. und 27. Januar 2021 wird lediglich die für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen unerhebliche Tatsache bestätigt, dass E._______ seit 2006 für die D._______ tätig sei, und die Angaben im Schreiben von F._______ vom 22. Januar 2021 beruhen bloss auf Hörensagen. Die Gründe für das Wiedererwägungsgesuch beschränken sich somit auf das Einreichen eines Bestätigungsschreibens von geringer Beweiskraft, einer Wiederholung bereits geltend gemachter Vorbringen und der Behauptung, an einer PTBS zu leiden, welche aufgrund der Behandelbarkeit im Heimatstaat kein Wegweisungsvollzugshindernis darstellt.
E. 5.4 Die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel (Bestätigungsschreiben der G._______ vom 26. November 2010 einer sechsmonatigen Anstellung des Beschwerdeführers, ärztliche Zeugnisse aus dem Jahr 2016) vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Zum einen ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan, weshalb diese nicht im ordentlichen Asylverfahren hätten eingereicht werden können. Zum anderen sind diese auch als nicht erheblich zu erachten. Unabhängig von der Frage der Authentizität weisen diese keinen hinreichenden Sachzusammenhang zu den als nicht glaubhaft erachteten Vorbringen des Beschwerdeführers auf, von Unbekannten entführt, misshandelt und erpresst worden zu sein. Die blosse Tatsache, dass der Beschwerdeführer offenbar ärztliche Behandlung in Anspruch nahm, stellt kein Indiz für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen dar. Die übrige Argumentation in der Beschwerde erschöpft sich in einer Wiederholung der geltend gemachten Vorbringen, blossen Behauptungen und allgemeinen Ausführungen.
E. 5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen zum Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch vorliegend aus mehreren Gründen klar nicht erfüllt waren, weshalb das SEM zu Recht gestützt auf Ar. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf dieses nicht eintrat. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6 Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten im Umfang von Fr. 1500.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-334/2021 Urteil vom 5. Februar 2021 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Alexandre Mwanza, Migrant ARC-EN-CIEL, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch); Verfügung des SEM vom 14. Januar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, wegen seiner Abstammung aus einer wohlhabenden Familie am 3. Juli 2015 und am 8. Januar 2016 von Unbekannten entführt und erst nach Zahlung einer Lösegeldsumme wieder freigelassen worden zu sein, wobei er sich beide Male in ärztliche Behandlung habe begeben müssen. Er habe die Entführungen nicht bei der Polizei angezeigt, weil diese mit den Entführern zusammenarbeiten würden. B. Mit Entscheid vom 3. April 2020 erachtete das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers sowohl als nicht glaubhaft als auch nicht asylrelevant, lehnte das Asylgesuch vom 7. Juli 2016 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2096/2020 vom 6. Mai 2020 abgewiesen. Damit trat die Verfügung des SEM vom 3. April 2020 in Rechtskraft. D. Mit Eingabe vom 15. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer bei der Vor-instanz ein Wiedererwägungsgesuch ein. Zur Begründung führte er aus, seine Asylvorbringen seien zu Unrecht als unglaubhaft eingestuft worden. Der sri-lankische Staat sei weder fähig noch willens, ihn zu schützen. Die neu eingereichten Beweismittel würden seine Vorbringen belegen. Am 7. Dezember 2019 seien unbekannte Männer ins Haus seiner Mutter eingedrungen und hätten ihn gesucht. Am 8. Dezember 2019 habe seine Mutter bei der Polizei Anzeige gegen Unbekannt erstattet. Im Anschluss an den Überfall habe sich seine Mutter in ärztliche Behandlung begeben. Sie habe zudem am 8. Juni 2020 eine schriftliche Aussage betreffend seine beiden Entführungen und die anhaltende Suche nach ihm gemacht. Die inhaltliche Richtigkeit der Aussagen habe sie vom (...) und von einem B._______ bestätigen lassen. Zur Stützung der Vorbringen wurden mehrere Dokumente eingereicht (u.a. Anzeige der Mutter bei der C._______ vom 8. Dezember 2019, Aussagen der Mutter mit Bestätigung des (...) und des B._______ vom 8. Juni 2020, Bestätigungsschreiben von Parlamentariern vom 26. Februar 2020 und vom 1. März 2020, Fotografien, medizinische Unterlagen der Mutter). E. Mit Verfügung vom 15. September 2020 trat die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Auf die Vorbringen im Zusammenhang mit einzelnen Beweismitteln (Fotografien, Anzeige der Mutter bei der B._______ vom 8. Dezember 2019, Bestätigungsschreiben von Parlamentariern vom 26. Februar 2020 und vom 1. März 2020, medizinische Unterlagen der Mutter) trat sie (mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Einreichung eines Revisionsgesuchs beim Bundesverwaltungsgericht) mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein. Die übrigen, nach dem Bundesverwaltungsgerichtsentscheid entstandenen Beweismittel wurden als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen. Indessen wurde auf dieses mangels gehöriger Begründung nicht eingetreten. F. Mit Eingabe vom 23. September 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Es sei die vorliegende Beschwerde mit dem gleichentags anhängig gemachten Revisionsgesuch koordiniert zu behandeln. Es wurde das Revisionsverfahren E-4716/2020 eröffnet. G. Mit Urteil E-4713/2020 vom 7. Oktober 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 23. September 2020 gegen den Nichteintretensentscheid des SEM vom 15. September 2020 auf das Wiedererwägungsgesuch vom 15. Juli 2020 ab. Auf das Revisionsgesuch vom 23. September 2020 wurde mit Urteil E-4716/2020 vom 30. September 2020 nicht eingetreten. H. Mit als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichneter Eingabe vom 18. Dezember 2020 seiner Rechtsvertretung ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheides. I. Das SEM nahm die Eingabe vom 18. Dezember 2020 als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen, trat indessen auf dieses mit Verfügung vom 14. Januar 2021(Eröffnung am 18. Januar 2021) nicht ein. Gleichzeitig stellte das SEM fest, die Verfügung vom 3. April 2020 sei rechtskräftig und vollstreckbar, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, und erhob eine Gebühr von Fr. 600.--. J. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Januar 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf das Wiedererwägungsgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und er sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. K. Mit superprovisorischer Massnahme vom 25. Januar 2021 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. L. Mit Eingabe vom 1. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer weitere Bestätigungsschreiben ein (Schreiben der D._______ vom 1. und 27. Januar 2021 hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit von E._______, Schreiben von F._______ vom 22. Januar 2021). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Dabei ist insbesondere zu beachten, dass, kommt eine gesuchstellende Person ihrer Begründungspflicht nicht nach, die Behörde gemäss Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG die Möglichkeit hat, auf das Gesuch nicht einzutreten (BVGE 2014/39 E. 7). 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung aufgrund einer nachträglich eingetretenen erheblichen Veränderung der Sachlage (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird aus Art. 29 BV unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. m.w.H.). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. 3.3 Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. etwa EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.). 3.4 Die Vorinstanz ist auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten, womit die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2014/39 E. 7). Auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Flüchtlingseigenschaft und zum Wegweisungsvollzug ist daher nicht einzugehen. 4. 4.1 Als Begründung seines erneuten Wiedererwägungsgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, mit der Einreichung neuer Beweismittel (Schreiben von Herrn E._______, Bezirkskoordinator von D._______ vom 26. November 2020 sowie die Kopie eines D._______-Ausweises von Herrn E._______) sei er nunmehr in der Lage, die vom SEM und BVGer als unglaubhaft erachteten Ausreisegründe zu belegen. Aus dem Schreiben vom 26. November 2020 gehe zudem hervor, dass er in Sri Lanka von politisch etablierten Gruppierungen gesucht werde. Bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka befürchte er deshalb, verhaftet und inhaftiert zu werden. Es seien hierzu Abklärungen durch die Schweizer Vertretung durchzuführen. Im Weiteren leide er aufgrund der erlittenen Verfolgungsmassnahmen an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Somit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. 4.2 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass aus dem erneuten Wiedererwägungsgesuch nichts wesentlich Neues hervorgehe. Der Beschwerdeführer behaupte zwar, das neu eingereichte Dokument belege, dass seine Vorbringen nun glaubhaft seien und er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in flüchtlingsrechtlicher Weise gefährdet sei. Dabei wiederhole er indessen in der Hauptsache lediglich seine bereits von zwei Instanzen mehrfach geprüften und als unglaubhaft befundenen Asylgründe und bringe als einzig neu zu bezeichnende Tatsache ein Schreiben von einem Herrn E._______ bei. Gemäss dem Schreiben habe sich der Beschwerdeführer am 25. Januar 2016 bei ihm gemeldet. Das neu entdeckte Beweismittel beruhe folglich auf Nachforschungen, die bei pflichtgemässer Sorgfalt bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können. Dies werfe mithin die Frage auf, ob damit das Formerfordernis der dreissigtägigen Frist nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes (Art. 111b Abs. 1 AsylG) überhaupt gewahrt sei. Der Revisionsgrund der sogenannten Noven diene nämlich nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen. Wie sich allerdings aus nachfolgenden Erwägungen ergebe, sei das zu prüfende Beweismittel ohnehin nicht erheblich im revisionsrechtlichen Sinn, weshalb die Frage nach einer allfällig verspäteten Einreichung vorerst offengelassen werden könne. Dem neu eingereichten Bestätigungsschreiben sei nämlich nur ein äusserst geringer Beweiswert zu attestieren. Es weise keinerlei Sicherheitsmerkmale auf und sei inhaltlich sehr oberflächlich gehalten. Auch sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bisher nicht geltend gemacht habe, sich am 25. Januar 2016 an die D._______ gewendet zu haben. Somit sei das Dokument als reines Gefälligkeitsschreiben mit einem äusserst gering einzuschätzenden Beweiswert zu bewerten (vgl. hierzu auch Urteile des BVGer vom 11. Dezember 2018, D-6135/2018, E.4.3 und vom 22. März 2019, E-4261/2017 E.7.2.2). Der Revisionsgrund der sogenannten Noven diene nämlich nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen. An dieser Einschätzung ändere die dazu eingereichte Ausweiskopie von Herrn E._______ nichts. Daraus gehe lediglich hervor, dass ein Herr E._______, bei D._______ gearbeitet habe. Überdies falle auf, dass das Ausstellungsdatum fehle. Aus diesen Gründen sei das Gesuch nicht gehörig begründet. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass die Verfügung des SEM und das Urteil des BVGer erst kürzlich, am 3. April 2020 beziehungsweise am 6. Mai 2020, ergangen seien. Dabei hätten sich beide Instanzen ausführlich mit den Risikofaktoren, die der Beschwerdeführer aufweise, auseinandergesetzt, dies unter Berücksichtigung der politischen Veränderungen in Sri Lanka seit dem Machtwechsel im November 2019. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich die Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka seit der letztmaligen Beurteilung der vorliegenden Sache drastisch verschlechtert haben sollte. Der Antrag, es seien zum neu eingereichten Beweismittel durch die Schweizer Vertretung Abklärungen durchzuführen, sei somit abzuweisen. Auch in Bezug auf allfällige Vollzugshindernisse sei dem vorliegenden Gesuch nichts wesentlich Neues oder Substantielles zu entnehmen. Der Beschwerdeführer führe zwar neu an, dass er an einer PTBS leide. Indessen begründe er die neu geltend gemachte Erkrankung nicht näher. Auch habe er keinen entsprechenden Arztbericht eingereicht. Bereits deshalb sei dieses Vorbringen als nicht gehörig begründet zu betrachten. Sodann könnten die neu geltend gemachten psychischen Probleme in Sri Lanka behandelt werden. 4.3 In der Beschwerde wird hinsichtlich des eingereichten Bestätigungsschreibens vom 26. November 2020 geltend gemacht, dass der verantwortliche Mitarbeiter der D._______ seine Kontaktnummer angegeben habe und bereit sei, allfällige Fragen des SEM zu beantworten. Im Weiteren werde mit der Beschwerde ein Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers als Angestellter in einer öffentlichen Bank in Sri Lanka eingereicht. Der Entscheid des SEM sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, sich mit diesem zentralen Aspekt (Profil eines Beamten in Sri Lanka) auseinanderzusetzen. Im Weiteren reiche der Beschwerdeführer ärztliche Zeugnisse ein, welche die Übergriffe auf ihn belegten. Auf Beschwerdeebene wurden weitere Bestätigungsschreiben eingereicht (Schreiben der D._______ vom 1. und 27. Januar 2021 hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit von E._______, Schreiben von F._______ vom 22. Januar 2021). 5. 5.1 Das SEM hat die Eingabe vom 18. Dezember 2020 unter dem Titel der Wiedererwägung behandelt (entsprechend der Variante wie oben in E. 3.3). Diese verfahrenstechnische Einordnung ist zutreffend. Aus den genannten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ergibt sich, dass das SEM im Ergebnis das Wiedererwägungsgesuch als nicht gehörig begründet erachtete und unabhängig von der Frage der Rechtzeitigkeit der Einreichung des Gesuches auf dieses nicht eintrat. Diese Einschätzung ist zu bestätigen. 5.2 Ein Wiedererwägungsgesuch ist gehörig begründet, wenn ihm genügend substanziierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 4a; BVGE 2014/39 E. 5 ff., zumal zwischen Art. 111b und Art. 111c AsylG ein enger Zusammenhang besteht [vgl. BVGE 2014/39 E. 5.5]). Unter anderem liegt dann keine gehörige Begründung vor, wenn in einem Wiedererwägungsgesuch ausschliesslich Gründe angeführt werden, welche schon im Rahmen eines ordentlichen Beschwerdeverfahrens hätten eingebracht werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG). 5.3 Mit dem SEM ist festzuhalten, dass die neu entdeckten Beweismittel lediglich auf Nachforschungen beruhen, die bei pflichtgemässer Sorgfalt bereits im früheren Verfahren hätten vorgenommen werden können. Im Weiteren ist das Schreiben von Herrn E._______, Bezirkskoordinator von D._______ vom 26. November 2016, welches keine Sicherheitsmerkmale aufweist und oberflächlich gehalten ist, angesichts der naheliegenden Möglichkeit, dass es sich um ein blosses Gefälligkeitsschreiben handelt, von sehr geringer Beweiskraft, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen des abgeschlossenen Asylverfahrens nicht geltend gemacht hat, sich am 25. Januar 2016 an die D._______ gewendet zu haben. Im Weiteren sind auch die auf Beschwerdeebene nachgereichten Bestätigungsschreiben (unabhängig von der Frage der Authentizität) ohne Relevanz. In den Schreiben der D._______ vom 1. und 27. Januar 2021 wird lediglich die für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen unerhebliche Tatsache bestätigt, dass E._______ seit 2006 für die D._______ tätig sei, und die Angaben im Schreiben von F._______ vom 22. Januar 2021 beruhen bloss auf Hörensagen. Die Gründe für das Wiedererwägungsgesuch beschränken sich somit auf das Einreichen eines Bestätigungsschreibens von geringer Beweiskraft, einer Wiederholung bereits geltend gemachter Vorbringen und der Behauptung, an einer PTBS zu leiden, welche aufgrund der Behandelbarkeit im Heimatstaat kein Wegweisungsvollzugshindernis darstellt. 5.4 Die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel (Bestätigungsschreiben der G._______ vom 26. November 2010 einer sechsmonatigen Anstellung des Beschwerdeführers, ärztliche Zeugnisse aus dem Jahr 2016) vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Zum einen ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan, weshalb diese nicht im ordentlichen Asylverfahren hätten eingereicht werden können. Zum anderen sind diese auch als nicht erheblich zu erachten. Unabhängig von der Frage der Authentizität weisen diese keinen hinreichenden Sachzusammenhang zu den als nicht glaubhaft erachteten Vorbringen des Beschwerdeführers auf, von Unbekannten entführt, misshandelt und erpresst worden zu sein. Die blosse Tatsache, dass der Beschwerdeführer offenbar ärztliche Behandlung in Anspruch nahm, stellt kein Indiz für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen dar. Die übrige Argumentation in der Beschwerde erschöpft sich in einer Wiederholung der geltend gemachten Vorbringen, blossen Behauptungen und allgemeinen Ausführungen. 5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen zum Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch vorliegend aus mehreren Gründen klar nicht erfüllt waren, weshalb das SEM zu Recht gestützt auf Ar. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf dieses nicht eintrat. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten im Umfang von Fr. 1500.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: