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E-4713/2020

E-4713/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-10-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl. Zu seinen Asylgründen führte er aus, er sei ethnischer Tamile aus der Stadt B._______ im gleichnamigen Distrikt in der Ostprovinz. Er entstamme einer wohlhabenden Familie und habe die Schule bis zum A-Level absolviert. Am 21. August 2008 sei sein Vater von unbekannten Personen, mutmasslich Militärdeserteuren beziehungsweise Angehörigen der Task Force, aus finanziellen Gründen erschossen worden. Am 23. Oktober 2010 habe er geheiratet. Er habe ein eigenes Geschäft eröffnet und mit Landwirtschaftsmaschinen gehandelt. Am 3. Juli 2015 sei er von drei unbekannten Personen entführt und misshandelt worden. Nachdem seine Verwandtschaft ein Lösegeld gezahlt habe, sei er freigelassen worden. Aus Angst habe er keine medizinische Behandlung in Anspruch genommen und mit seinem jüngeren Bruder die Ausreise geplant. Der Bruder sei im Dezember 2015 nach Katar gereist. Am 8. Januar 2016 sei er erneut entführt worden. Sie hätten ihm die Zähne ausgeschlagen. Seine Mutter habe eine grosse Lösegeldsumme geleistet. Er sei anderntags freigelassen worden und habe seine Verletzung im Spital behandeln lassen. Er habe die Entführungen nicht bei der Polizei angezeigt, weil diese mit den Entführern zusammenarbeiten würde. Bis zu seiner Ausreise habe er sich bei seinem Onkel versteckt. Am 8. Februar 2016 sei er mit seinem eigenen Pass legal über den Flughafen Colombo ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte eine Identitätskarte, eine Geburtsurkunde, eine Heiratsurkunde, den Totenschein des Vaters, ein Bestätigungsschreiben eines Bischofs der Diozese B._______ vom 4. November 2016 und zwei Internetauszüge betreffend den Tod seines Vaters ein. Durch die Schweizerische Botschaft in Colombo wurden am 18. Februar 2019 folgende Dokumente zu den Akten gegeben: eine Beschwerdeschrift der Ehefrau vom 5. Februar 2019, eine polizeilich verbriefte Erklärung der Ehefrau vom 21. Oktober 2016 bezüglich einer finanziellen Zuwendung der Ehefrau zu Gunsten des Beschwerdeführers, die Kopie der Heiratsurkunde in englischer Übersetzung sowie einen auf den Namen des Beschwerdeführers lautenden Handelsregistereintrag vom 26. April 2013. Mit Eingabe des Amtsgerichts B._______ vom 13. April 2017 fand ein amtlicher Scheidungsantrag der Ehefrau vom 4. April 2017 Eingang in die Akten. B. Mit Verfügung vom 3. April 2020 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Die Vorinstanz führte in der Begründung aus, seine Ehefrau habe angegeben, er sei aus wirtschaftlichen Gründen geflüchtet. Unabhängig davon sei festzustellen, dass seine Schilderungen der zwei Entführungen hinsichtlich der Entführer und des Ablaufs widersprüchlich ausgefallen seien. Die Asylvorbringen seien daher unglaubhaft. Selbst wenn sie glaubhaft wären, käme den Entführungen keine Asylrelevanz zu. Die Entführer hätten nicht aus einem asylrelevanten Motiv heraus gehandelt, sondern weil sie ein finanzielles Interesse an ihm gehabt hätten. Zudem wäre es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, sich an die sri-lankischen Behörden zu wenden und um Schutz zu ersuchen. C. Mit Urteil E-2096/2020 vom 6. Mai 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verfügung vom 3. April 2020 erhobene Beschwerde ab. D. Mit Eingabe vom 15. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer bei der Vor-instanz ein Wiedererwägungsgesuch ein. Zur Begründung führte er aus, seine Asylvorbringen seien zu Unrecht als unglaubhaft eingestuft worden. Der sri-lankische Staat sei weder fähig noch willens, ihn zu schützen. Die neu eingereichten Beweismittel würden seine Vorbringen belegen. Am 7. Dezember 2019 seien unbekannte Männer ins Haus seiner Mutter eingedrungen und hätten ihn gesucht. Am 8. Dezember 2019 habe seine Mutter bei der Polizei Anzeige gegen Unbekannt erstattet. Im Anschluss an den Überfall habe sich seine Mutter in ärztliche Behandlung begeben. Sie habe zudem am 8. Juni 2020 eine schriftliche Aussage betreffend die Tötung ihres Ehemannes am 21. August 2008, seine beiden Entführungen und die anhaltende Suche nach ihm gemacht. Die inhaltliche Richtigkeit der Aussagen habe sie vom Justice of Peace und von einem Grama Sevaka Officer bestätigen lassen. Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel ein:

a) drei Fotos des Beschwerdeführers mit Armschlinge respektive mit fehlenden Zähnen

b) Anzeige der Mutter bei der B._______ Police Station vom 8. Dezember 2019 (inkl. Übersetzung)

c) Schreiben eines Parlamentariers vom 26. Februar 2020

d) Schreiben eines Parlamentariers vom 1. März 2020

e) medizinische Unterlagen der Mutter (Behandlungsbestätigungen/Rezepte vom [...] Hospital, Diagnosis Ticket, Rezept für Fluoxetin)

f) Aussage der Mutter mit Bestätigung des Justice of Peace vom 8. Juni 2020

g) Aussage der Mutter mit Bestätigung des Grama Sevaka Officer vom 8. Juni 2020

h) eidesstaatliche Erklärung der Mutter (Affidavit) vom 20. Juni 2020 mit diversen Zeitungsartikeln (inkl. Übersetzung). E. Mit Verfügung vom 15. September 2020 (eröffnet am 16. September 2020) trat die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Auf die Vorbringen im Zusammenhang mit den Beweismitteln a-e trat sie mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein. Sie erklärte die Verfügung vom 3. April 2020 für rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Eingabe vom 23. September 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das Amt für Migration und Integration C._______ sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen. Es sei die vorliegende Beschwerde mit dem heute anhängig gemachten Revisionsgesuch betreffend den rubrizierten Beschwerdeführer koordiniert zu behandeln. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei dem Beschwerdeführer in der Person von RA MLaw Roman Schuler ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu stellen. G. Am 23. September 2020 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Revision des Urteils des Bundeverwaltungsgericht E-2096/2020 vom 6. Mai 2020 ein. Es wurde das Revisionsverfahren E-4716/2020 eröffnet. H. Mit superprovisorischer Massnahme vom 28. September 2020 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da Wiedererwägungsentscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3 Das vorliegende Beschwerdeverfahren und das Revisionsverfahren E-4716/2020 wurde von demselben Instruktionsrichter behandelt. Dem Antrag auf Koordination der beiden Verfahren wurde somit Rechnung getragen.

E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vor-instanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

E. 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).

E. 4.3 Die Vorinstanz ist auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten, womit die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2014/39 E. 7). Auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Flüchtlingseigenschaft und zum Wegweisungsvollzug ist daher nicht einzugehen.

E. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Beweismittel a-d seien vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2096/2020 vom 6. Mai 2020 entstanden. Die medizinischen Unterlagen der Mutter (e) datierten zwar teils nach dem Urteil, würden sich aber auf den Vorfall im Dezember 2019 beziehen, der noch während des ordentlichen Asylverfahrens stattgefunden habe. Es handle sich daher um Revisionsgründe, die in einem Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht anhängig zu machen seien. Die Beweismittel f-h seien nach dem Bundeverwaltungsgerichtsurteil entstanden und sollen vorbestandene Tatsachen belegen. Sie würden daher als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen. Der Beschwerdeführer bringe im Wiedererwägungsgesuch nichts wesentlich Neues vor. Er wiederhole seine für unglaubhaft befunden Asylvorbringen und übe damit hauptsächlich appellatorische Kritik an der Verfügung vom 3. April 2020 und am rechtskräftigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2096/2020. Als neu zu bezeichnende Tatsachen habe er drei von verschiedenen Stellen bestätigte schriftliche Aussagen seiner Mutter eingereicht. Die Bestätigungen des Justice of Peace und des Grama Sevaka Officer beruhten nicht auf Nachforschungen der sri-lankischen Behörden, sondern auf den Aussagen seiner Mutter. Bezüglich des Justice of Peace (Friedensrichteramt) sei anzufügen, dass der Friedensrichter in Sri Lanka keine juristische Instanz sei. Den beiden Bestätigungsschreiben und dem Affidavit komme daher ein geringer Beweiswert zu, zumal die Dokumente keinerlei Sicherheitsmerkmale aufweisen würden. Sie scheinen auf Wunsch ausgestellt worden zu sein, wie dies im sri-lankischen Kontext oftmals der Fall sei. Es seien daher reine Gefälligkeitsschreiben mit einem als äussert gering einzuschätzenden Beweiswert. Eine Veränderung seines Risikoprofils seit dem Urteil vom 6. Mai 2020 sei nicht ersichtlich. Auf das Wiedererwägungsgesuch werde mangels gehöriger Begründung nicht eingetreten.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten. Gemäss Art. 13 Abs. 2 VwVG brauche eine Behörde auf Begehren nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigerten. Daraus leite das Bundesverwaltungsgericht eine Begründungspflicht für Mehrfachgesuche ab. Vorliegend könne von einer Verweigerung der Mitwirkungspflicht nicht die Rede sein. Zudem sei das Wiedererwägungsgesuch hinreichend begründet. Die eingereichten Dokumente würden die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen belegen. Die Aussagen seiner Mutter seien von offiziellen lokalen Amtsträgern verifiziert worden. Auf den Unterlagen seien handschriftliche Vermerke der Amtsträger angebracht, welche deren Kenntnis der Person der Mutter und die Wahrheit ihrer Aussagen bestätigen würden. Die Vorinstanz hätte diese Beweismittel materiell prüfen und einen ordentlichen Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch fällen müssen. Von dieser Pflicht könne sie sich nicht entbinden, indem sie in ihr Nichteintreten eine materielle Würdigung der Beweismittel einbaue.

E. 6.1 Die Vorinstanz hat nur bei Einhaltung einer 30-tägigen Frist seit Kenntnis des Wiedererwägungsgrundes und bei Vorliegen einer gehörigen Begründung auf ein Wiederwägungsgesuch einzutreten. Das Gesuch ist gehörig begründet, wenn ihm genügend substanziierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 4a; BVGE 2014/39 E. 5 ff., zumal zwischen Art. 111b und Art. 111c AsylG ein enger Zusammenhang besteht [vgl. BVGE 2014/39 E. 5.5]). Unter anderem liegt dann keine gehörige Begründung vor, wenn in einem Wiedererwägungsgesuch ausschliesslich Gründe angeführt werden, welche schon im Rahmen eines ordentlichen Beschwerdeverfahrens hätten eingebracht werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG).

E. 6.2 Vorab ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht nur die Beweismittel f-h als qualifizierte Wiedererwägung entgegengenommen und den Beschwerdeführer für die übrigen Beweismittel und Vorbringen auf die Möglichkeit der Einreichung eines Revisionsgesuchs beim Bundesverwaltungsgericht hingewiesen hat. Die Vorinstanz hat im ablehnenden Asylentscheid vom 3. April 2020 die Asylvorbringen, zwei finanziell motivierte Entführungen, als unglaubhaft eingestuft. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid mit rechtskräftigem Urteil vom 6. Mai 2020 vollumfänglich. Als Wiedererwägungsgründe reichte der Beschwerdeführer Aussage der Mutter mit Bestätigungen des Justice of Peace und des Grama Sevaka Officer sowie eine eidesstaatliche Erklärung der Mutter (Affidavit) vom 20. Juni 2020 mit diversen Zeitungsartikeln ein. Die Aussagen der Mutter beziehen sich auf den Tod ihres Ehemannes und die angeblichen Entführungen des Beschwerdeführers. Es stellt sich die Frage, weshalb sie diese Aussagen erst vier Jahre nach den Ereignissen, mithin unmittelbar nach dem negativen Asyl-und Gerichtsentscheid des Beschwerdeführers tätigte und bestätigen liess. Des Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass die Bestätigungen des Justice of Peace und des Grama Sevaka Officer sowie das Affidavit einzig auf den Aussagen der Mutter beruhen und nicht auf Nachforschungen der sri-lankischen Behörden. Daran ändert auch die Erklärung mit den handschriftlichen Vermerken nichts. Die Bestätigung des Justice of Peace enthält den Vermerk, er kenne die Mutter; die Schilderungen seien wahr und korrekt. Die Bestätigung des Grama Sevaka Officer enthält lediglich den Hinweis, er kenne die Mutter, ihren getöteten Ehemann und ihren Sohn. Auf dem Affidavit finden sich nur eine Unterschrift und ein Stempel. Aus den handschriftlichen Vermerken ergibt sich demnach kein Hinweis auf behördliche Abklärungen der geschilderten Vorfälle. Die Dokumente weisen zudem keine Sicherheitsmerkmale auf. Ihr Beweiswert ist daher als äusserst gering einzuschätzen. Es ist davon auszugehen, dass es sich um reine Gefälligkeitsschreiben handelt. Die Zeitungsartikel weisen keinen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer auf. Die Gründe für das Wiedererwägungsgesuch beschränken sich auf das Einreichen von Gefälligkeitsschreiben und Beweismitteln ohne Bezug zum Beschwerdeführer, die bereits im ordentlichen Verfahren hätten eingereicht werden können. Das Wiedererwägungsgesuch ist als nicht gehörig begründet einzustufen. Die Vorinstanz ist folglich zu Recht nicht darauf eingetreten. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.

E. 8 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 28. September 2020 verfügte Vollzugsstopp dahin. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4713/2020 Urteil vom 7. Oktober 2020 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch); Verfügung des SEM vom 15. September 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl. Zu seinen Asylgründen führte er aus, er sei ethnischer Tamile aus der Stadt B._______ im gleichnamigen Distrikt in der Ostprovinz. Er entstamme einer wohlhabenden Familie und habe die Schule bis zum A-Level absolviert. Am 21. August 2008 sei sein Vater von unbekannten Personen, mutmasslich Militärdeserteuren beziehungsweise Angehörigen der Task Force, aus finanziellen Gründen erschossen worden. Am 23. Oktober 2010 habe er geheiratet. Er habe ein eigenes Geschäft eröffnet und mit Landwirtschaftsmaschinen gehandelt. Am 3. Juli 2015 sei er von drei unbekannten Personen entführt und misshandelt worden. Nachdem seine Verwandtschaft ein Lösegeld gezahlt habe, sei er freigelassen worden. Aus Angst habe er keine medizinische Behandlung in Anspruch genommen und mit seinem jüngeren Bruder die Ausreise geplant. Der Bruder sei im Dezember 2015 nach Katar gereist. Am 8. Januar 2016 sei er erneut entführt worden. Sie hätten ihm die Zähne ausgeschlagen. Seine Mutter habe eine grosse Lösegeldsumme geleistet. Er sei anderntags freigelassen worden und habe seine Verletzung im Spital behandeln lassen. Er habe die Entführungen nicht bei der Polizei angezeigt, weil diese mit den Entführern zusammenarbeiten würde. Bis zu seiner Ausreise habe er sich bei seinem Onkel versteckt. Am 8. Februar 2016 sei er mit seinem eigenen Pass legal über den Flughafen Colombo ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte eine Identitätskarte, eine Geburtsurkunde, eine Heiratsurkunde, den Totenschein des Vaters, ein Bestätigungsschreiben eines Bischofs der Diozese B._______ vom 4. November 2016 und zwei Internetauszüge betreffend den Tod seines Vaters ein. Durch die Schweizerische Botschaft in Colombo wurden am 18. Februar 2019 folgende Dokumente zu den Akten gegeben: eine Beschwerdeschrift der Ehefrau vom 5. Februar 2019, eine polizeilich verbriefte Erklärung der Ehefrau vom 21. Oktober 2016 bezüglich einer finanziellen Zuwendung der Ehefrau zu Gunsten des Beschwerdeführers, die Kopie der Heiratsurkunde in englischer Übersetzung sowie einen auf den Namen des Beschwerdeführers lautenden Handelsregistereintrag vom 26. April 2013. Mit Eingabe des Amtsgerichts B._______ vom 13. April 2017 fand ein amtlicher Scheidungsantrag der Ehefrau vom 4. April 2017 Eingang in die Akten. B. Mit Verfügung vom 3. April 2020 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Die Vorinstanz führte in der Begründung aus, seine Ehefrau habe angegeben, er sei aus wirtschaftlichen Gründen geflüchtet. Unabhängig davon sei festzustellen, dass seine Schilderungen der zwei Entführungen hinsichtlich der Entführer und des Ablaufs widersprüchlich ausgefallen seien. Die Asylvorbringen seien daher unglaubhaft. Selbst wenn sie glaubhaft wären, käme den Entführungen keine Asylrelevanz zu. Die Entführer hätten nicht aus einem asylrelevanten Motiv heraus gehandelt, sondern weil sie ein finanzielles Interesse an ihm gehabt hätten. Zudem wäre es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, sich an die sri-lankischen Behörden zu wenden und um Schutz zu ersuchen. C. Mit Urteil E-2096/2020 vom 6. Mai 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verfügung vom 3. April 2020 erhobene Beschwerde ab. D. Mit Eingabe vom 15. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer bei der Vor-instanz ein Wiedererwägungsgesuch ein. Zur Begründung führte er aus, seine Asylvorbringen seien zu Unrecht als unglaubhaft eingestuft worden. Der sri-lankische Staat sei weder fähig noch willens, ihn zu schützen. Die neu eingereichten Beweismittel würden seine Vorbringen belegen. Am 7. Dezember 2019 seien unbekannte Männer ins Haus seiner Mutter eingedrungen und hätten ihn gesucht. Am 8. Dezember 2019 habe seine Mutter bei der Polizei Anzeige gegen Unbekannt erstattet. Im Anschluss an den Überfall habe sich seine Mutter in ärztliche Behandlung begeben. Sie habe zudem am 8. Juni 2020 eine schriftliche Aussage betreffend die Tötung ihres Ehemannes am 21. August 2008, seine beiden Entführungen und die anhaltende Suche nach ihm gemacht. Die inhaltliche Richtigkeit der Aussagen habe sie vom Justice of Peace und von einem Grama Sevaka Officer bestätigen lassen. Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel ein:

a) drei Fotos des Beschwerdeführers mit Armschlinge respektive mit fehlenden Zähnen

b) Anzeige der Mutter bei der B._______ Police Station vom 8. Dezember 2019 (inkl. Übersetzung)

c) Schreiben eines Parlamentariers vom 26. Februar 2020

d) Schreiben eines Parlamentariers vom 1. März 2020

e) medizinische Unterlagen der Mutter (Behandlungsbestätigungen/Rezepte vom [...] Hospital, Diagnosis Ticket, Rezept für Fluoxetin)

f) Aussage der Mutter mit Bestätigung des Justice of Peace vom 8. Juni 2020

g) Aussage der Mutter mit Bestätigung des Grama Sevaka Officer vom 8. Juni 2020

h) eidesstaatliche Erklärung der Mutter (Affidavit) vom 20. Juni 2020 mit diversen Zeitungsartikeln (inkl. Übersetzung). E. Mit Verfügung vom 15. September 2020 (eröffnet am 16. September 2020) trat die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Auf die Vorbringen im Zusammenhang mit den Beweismitteln a-e trat sie mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein. Sie erklärte die Verfügung vom 3. April 2020 für rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Eingabe vom 23. September 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das Amt für Migration und Integration C._______ sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen. Es sei die vorliegende Beschwerde mit dem heute anhängig gemachten Revisionsgesuch betreffend den rubrizierten Beschwerdeführer koordiniert zu behandeln. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei dem Beschwerdeführer in der Person von RA MLaw Roman Schuler ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu stellen. G. Am 23. September 2020 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Revision des Urteils des Bundeverwaltungsgericht E-2096/2020 vom 6. Mai 2020 ein. Es wurde das Revisionsverfahren E-4716/2020 eröffnet. H. Mit superprovisorischer Massnahme vom 28. September 2020 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da Wiedererwägungsentscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

3. Das vorliegende Beschwerdeverfahren und das Revisionsverfahren E-4716/2020 wurde von demselben Instruktionsrichter behandelt. Dem Antrag auf Koordination der beiden Verfahren wurde somit Rechnung getragen. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vor-instanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). 4.3 Die Vorinstanz ist auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten, womit die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2014/39 E. 7). Auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Flüchtlingseigenschaft und zum Wegweisungsvollzug ist daher nicht einzugehen. 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Beweismittel a-d seien vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2096/2020 vom 6. Mai 2020 entstanden. Die medizinischen Unterlagen der Mutter (e) datierten zwar teils nach dem Urteil, würden sich aber auf den Vorfall im Dezember 2019 beziehen, der noch während des ordentlichen Asylverfahrens stattgefunden habe. Es handle sich daher um Revisionsgründe, die in einem Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht anhängig zu machen seien. Die Beweismittel f-h seien nach dem Bundeverwaltungsgerichtsurteil entstanden und sollen vorbestandene Tatsachen belegen. Sie würden daher als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen. Der Beschwerdeführer bringe im Wiedererwägungsgesuch nichts wesentlich Neues vor. Er wiederhole seine für unglaubhaft befunden Asylvorbringen und übe damit hauptsächlich appellatorische Kritik an der Verfügung vom 3. April 2020 und am rechtskräftigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2096/2020. Als neu zu bezeichnende Tatsachen habe er drei von verschiedenen Stellen bestätigte schriftliche Aussagen seiner Mutter eingereicht. Die Bestätigungen des Justice of Peace und des Grama Sevaka Officer beruhten nicht auf Nachforschungen der sri-lankischen Behörden, sondern auf den Aussagen seiner Mutter. Bezüglich des Justice of Peace (Friedensrichteramt) sei anzufügen, dass der Friedensrichter in Sri Lanka keine juristische Instanz sei. Den beiden Bestätigungsschreiben und dem Affidavit komme daher ein geringer Beweiswert zu, zumal die Dokumente keinerlei Sicherheitsmerkmale aufweisen würden. Sie scheinen auf Wunsch ausgestellt worden zu sein, wie dies im sri-lankischen Kontext oftmals der Fall sei. Es seien daher reine Gefälligkeitsschreiben mit einem als äussert gering einzuschätzenden Beweiswert. Eine Veränderung seines Risikoprofils seit dem Urteil vom 6. Mai 2020 sei nicht ersichtlich. Auf das Wiedererwägungsgesuch werde mangels gehöriger Begründung nicht eingetreten. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten. Gemäss Art. 13 Abs. 2 VwVG brauche eine Behörde auf Begehren nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigerten. Daraus leite das Bundesverwaltungsgericht eine Begründungspflicht für Mehrfachgesuche ab. Vorliegend könne von einer Verweigerung der Mitwirkungspflicht nicht die Rede sein. Zudem sei das Wiedererwägungsgesuch hinreichend begründet. Die eingereichten Dokumente würden die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen belegen. Die Aussagen seiner Mutter seien von offiziellen lokalen Amtsträgern verifiziert worden. Auf den Unterlagen seien handschriftliche Vermerke der Amtsträger angebracht, welche deren Kenntnis der Person der Mutter und die Wahrheit ihrer Aussagen bestätigen würden. Die Vorinstanz hätte diese Beweismittel materiell prüfen und einen ordentlichen Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch fällen müssen. Von dieser Pflicht könne sie sich nicht entbinden, indem sie in ihr Nichteintreten eine materielle Würdigung der Beweismittel einbaue. 6. 6.1 Die Vorinstanz hat nur bei Einhaltung einer 30-tägigen Frist seit Kenntnis des Wiedererwägungsgrundes und bei Vorliegen einer gehörigen Begründung auf ein Wiederwägungsgesuch einzutreten. Das Gesuch ist gehörig begründet, wenn ihm genügend substanziierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 4a; BVGE 2014/39 E. 5 ff., zumal zwischen Art. 111b und Art. 111c AsylG ein enger Zusammenhang besteht [vgl. BVGE 2014/39 E. 5.5]). Unter anderem liegt dann keine gehörige Begründung vor, wenn in einem Wiedererwägungsgesuch ausschliesslich Gründe angeführt werden, welche schon im Rahmen eines ordentlichen Beschwerdeverfahrens hätten eingebracht werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG). 6.2 Vorab ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht nur die Beweismittel f-h als qualifizierte Wiedererwägung entgegengenommen und den Beschwerdeführer für die übrigen Beweismittel und Vorbringen auf die Möglichkeit der Einreichung eines Revisionsgesuchs beim Bundesverwaltungsgericht hingewiesen hat. Die Vorinstanz hat im ablehnenden Asylentscheid vom 3. April 2020 die Asylvorbringen, zwei finanziell motivierte Entführungen, als unglaubhaft eingestuft. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid mit rechtskräftigem Urteil vom 6. Mai 2020 vollumfänglich. Als Wiedererwägungsgründe reichte der Beschwerdeführer Aussage der Mutter mit Bestätigungen des Justice of Peace und des Grama Sevaka Officer sowie eine eidesstaatliche Erklärung der Mutter (Affidavit) vom 20. Juni 2020 mit diversen Zeitungsartikeln ein. Die Aussagen der Mutter beziehen sich auf den Tod ihres Ehemannes und die angeblichen Entführungen des Beschwerdeführers. Es stellt sich die Frage, weshalb sie diese Aussagen erst vier Jahre nach den Ereignissen, mithin unmittelbar nach dem negativen Asyl-und Gerichtsentscheid des Beschwerdeführers tätigte und bestätigen liess. Des Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass die Bestätigungen des Justice of Peace und des Grama Sevaka Officer sowie das Affidavit einzig auf den Aussagen der Mutter beruhen und nicht auf Nachforschungen der sri-lankischen Behörden. Daran ändert auch die Erklärung mit den handschriftlichen Vermerken nichts. Die Bestätigung des Justice of Peace enthält den Vermerk, er kenne die Mutter; die Schilderungen seien wahr und korrekt. Die Bestätigung des Grama Sevaka Officer enthält lediglich den Hinweis, er kenne die Mutter, ihren getöteten Ehemann und ihren Sohn. Auf dem Affidavit finden sich nur eine Unterschrift und ein Stempel. Aus den handschriftlichen Vermerken ergibt sich demnach kein Hinweis auf behördliche Abklärungen der geschilderten Vorfälle. Die Dokumente weisen zudem keine Sicherheitsmerkmale auf. Ihr Beweiswert ist daher als äusserst gering einzuschätzen. Es ist davon auszugehen, dass es sich um reine Gefälligkeitsschreiben handelt. Die Zeitungsartikel weisen keinen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer auf. Die Gründe für das Wiedererwägungsgesuch beschränken sich auf das Einreichen von Gefälligkeitsschreiben und Beweismitteln ohne Bezug zum Beschwerdeführer, die bereits im ordentlichen Verfahren hätten eingereicht werden können. Das Wiedererwägungsgesuch ist als nicht gehörig begründet einzustufen. Die Vorinstanz ist folglich zu Recht nicht darauf eingetreten. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.

8. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 28. September 2020 verfügte Vollzugsstopp dahin. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner