Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reichte am 7. Juli 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 20. Juli 2016 wurde er summarisch zu seiner Person, dem Reiseweg und den Asylgründen befragt (BzP). Am 15. Juni 2018 wurde er vertieft zu den Asylgründen durch das SEM angehört. B. B.a Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Tamile aus der Stadt B._______ im gleichnamigen Distrikt in der Ostprovinz. Er entstamme einer wohlhabenden Familie und habe die Schule bis zum A-Level absolviert. Am (...) 2008 sei sein Vater von unbekannten Personen, mutmasslich Militärdesserteuren beziehungsweise Angehörigen der Task Force, aus finanziellen Gründen erschossen worden. Als ältester Sohn der Familie habe er die Verantwortung für die Familie übernehmen müssen, namentlich auch für die Bewirtschaftung der der Familie gehörenden Ländereien. Nach Abbruch eines angefangenen Studiums habe er im November 2010 eine Arbeitsstelle bei einer (...) angenommen und auch seine Ehefrau, die er zwischenzeitlich geheiratet habe, sei berufstätig gewesen. Parallel dazu habe er ein eigenes Geschäft eröffnet und mit (...) gehandelt. Die Geschäfte seien gut gelaufen. Ab (...) 2013 habe er zusätzlich zum eigenen Geschäft bei einer (...)firma gearbeitet. Am (...) 2015 sei er, als er nach Feierabend sein Geschäft abgeschlossen habe, von drei unbekannten Personen aufgehalten worden. Diese hätten ihn bedrängt, gefesselt und zu einem Stand verbracht. Dort hätten sie ihn unter Misshandlungen und mit dem Tod bedrohend dazu aufgefordert, binnen zwei Stunden eine hohe Summe Lösegeld zu zahlen. Seine Mutter sei von den Entführern kontaktiert worden. Das Lösegeld sei zum grössten Teil von seinem Schwager und einem Cousin der Ehefrau bereitgestellt worden. Er sei schliesslich verletzt freigelassen und zu seinem Laden zurückgebracht worden, habe aber aus Angst keine medizinische Behandlung in Anspruch genommen. Seine Stelle bei der (...)firma habe er noch im (...) 2015 gekündigt und sich um seine privaten Geschäfte gekümmert. Die Entführung habe Angst in ihm hervorgerufen, dies auch vor dem Hintergrund der Erinnerungen an den gewaltsamen Tod des Vaters. Er habe daher seine Ausreise und die seines jüngeren Bruders ins Auge gefasst. Um die Ausreise finanzieren zu können habe er (...) und (...) verkauft. Der Bruder habe Sri Lanka im Dezember 2015 verlassen und sich nach C._______ begeben. Er selbst habe die Organisation seiner eigenen Ausreise vorangetrieben. Vom Schlepper sei ihm die Ausreise Ende Januar 2016 in Aussicht gestellt worden. In der Nacht des 8. Januar 2016 sei er erneut entführt worden, indem er von der Strasse weg gewaltsam in ein Auto gezerrt worden sei. Die Entführer hätten ihn misshandelt und wissen lassen, dass man über seine Ausreisepläne informiert sei. Sie hätten die Zahlung des Erlöses gefordert, welchen er aus dem Verkauf der Ländereien erzielt habe. Seine Mutter habe eine grosse Lösegeldsumme geleistet. Er sei anderntags freigelassen worden und habe seine Verletzung im Spital behandeln lassen, wo er jedoch betreffend die Verletzungen einen Motorradunfall vorgeschoben habe. Nach diesem Vorfall habe er sich in einen Nachbarort begeben, wo weitere Familienangehörige wohnhaft gewesen seien. Im Haus seines Onkels habe er die Ausreise abgewartet, die am (...) 2016 über den Flughafen Colombo erfolgt sei. Nach einem mehrmonatigen Zwischenaufenthalt in D._______, sei er am 10. Juni 2016 durch unbekannte Länder in die Schweiz weitergereist, wo er am 7. Juli 2016 angekommen sei. B.b Mit Eingabe des Amtsgerichts B._______ vom (...) 2017 fand ein amtlicher Scheidungsantrag der Ehefrau vom (...) 2017 Eingang in die Akten. B.c Als Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer in beglaubigte Kopie, die Identitätskarte, eine Geburtsurkunde und eine Heiratsurkunde ein. Als Beweismittel wurden folgende Dokumente eingereicht: der Totenschein des Vaters, ein Bestätigungsschreiben eines Bischofs der Diozese B._______ vom 4. November 2016, zwei Internetauszüge betreffend den Tod seines Vaters. B.d Am 18. Februar 2019 wurden durch die Schweizerische Botschaft in Colombo folgende Dokumente zu den Akten gereicht: eine Beschwerdeschrift der Ehefrau vom 5. Februar 2019, eine polizeilich verbriefte Erklärung der Ehefrau vom 21. Oktober 2016 bezüglich einer finanziellen Zuwendung der Ehefrau zu Gunsten des Beschwerdeführers, die Kopie der Heiratsurkunde in englischer Übersetzung sowie einen auf den Namen des Beschwerdeführers lautender Handelsregistereintrag vom 26. April 2013. C. Mit Verfügung des SEM vom 3. April 2020 wurde das Asylgesuch abgelehnt, der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen und der Vollzug der Wegweisung angeordnet. D. Mit Eingabe vom 14. April 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei in der Schweiz unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit der Wegweisung festzustellen und er vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In formeller Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung beantragt sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. E. Am 21. April 2020 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang seiner Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angezeigt.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
E. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - so auch vorliegend - endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Auf den Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 42 AsylG).
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 5.2 Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, dass die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist, das heisst, dass die erlittene Verfolgung sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein muss.
E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den jeweiligen Vorbringen. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 6.1 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, im genannten Verfahren habe mit Eingabe des Amtsgerichts B._______ vom 13. April 2017 ein amtlicher Scheidungsantrag der Ehefrau des Beschwerdeführers Eingang in die Akten gefunden. Gemäss den darin enthaltenden Angaben habe das Geschäft des Beschwerdeführers nicht floriert, weshalb sich dieser dazu entschlossen habe, sein Glück im Ausland zu versuchen. Weiter sei dem Antrag zu entnehmen, dass die Ehefrau dem Beschwerdeführer zur Finanzierung seiner Ausreise 2,8 Millionen Rupien zur Verfügung gestellt habe. In der Anhörung auf diesen Scheidungsantrag angesprochen, habe der Beschwerdeführer angegeben, weder von der Eingabe noch vom Inhalt dieser Eingabe etwas zu wissen. Seine Ehefrau habe im Übrigen lediglich die Reise von E._______ nach Europa finanziert. Aus der Beschwerdeschrift der Ehefrau vom 18. Februar 2019, welche von der Schweizerischen Botschaft weitergeleitet worden sei, sowie der polizeilich verbrieften Erklärung vom 21. Oktober 2016 bezüglich der finanziellen Zuwendung zu Gunsten des Beschwerdeführers sei nochmals zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Heimatstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe und die Ehefrau für die Kosten der Reise von E._______ nach Europa aufgekommen sei. Die Angaben der Ehefrau seien nicht vereinbar mit denen des Beschwerdeführers. Unabhängig davon seien die Angaben des Beschwerdeführers aufgrund bestehender Widersprüche unglaubhaft. So habe sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der ersten Entführung in der BzP und Anhörung widersprochen. Dies zum einen in Bezug auf das Transportmittel, mit welchem er entführt worden sein soll, habe er doch zum einen ausgeführt, mit einem Auto entführt worden zu sein, hingegen in der Anhörung vorgetragen, man habe ihn auf einem Motorrad weggebracht. Auch hinsichtlich des Ortes, an welchem er verbracht worden sein solle, habe er unterschiedliche Angaben gemacht. In der BzP habe er angegeben, er sei in eine kleine Hütte am Strand verbracht worden. Die Angaben in der Anhörung hätten sodann darauf schliessen lassen, dass er an einen offenen Strand geführt worden sei. Sodann habe er sich hinsichtlich der zweiten Entführung in einen Widerspruch bezüglich des Ortes der Mitnahme begeben. In der BzP habe er angegeben, am 8. Januar 2016 von zu Hause entführt worden zu sein, während er an der Anhörung ausgesagt habe, er sei aus seinem Laden mitgenommen worden. Schliesslich habe er zur Identität der Entführer ungereimte sowie auffallend vage Angaben gemacht. In der BzP habe er festgehalten, dass er einen der Entführer habe identifizieren können, bei dieser Person habe es sich um ein ehemaliges Mitglied der People's Liberation Organisation of Tamil Eelam (PLOTE) gehandelt. In der Anhörung habe er demgegenüber angegeben, zwei Entführer, zu welchen er keine genauen Angaben machen könne, habe er möglicherweise früher in der Nähe eines Camps der Eelam People's Democratic Party (EPDP) gesehen. Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe er diesen nicht auflösen können. Bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Problemen handle es sich sodann von vornherein nicht um eine Verfolgung aufgrund eines der in Art. 3 AsylG genannten Motive. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers hätten die Entführer ein rein finanzielles Interesse an seiner Person gehabt. Es sei ihm möglich und zuzumuten, sich an die sri-lankischen Behörden zu wenden und um Schutz nachzusuchen. Paramilitärische Gruppierungen seien zwar nicht entwaffnet worden, könnten jedoch heutzutage nicht mehr ungehindert agieren. Ihre Mitglieder würden grundsätzlich keinen Schutz der aktuellen Regierung geniessen und müssten befürchten, wegen krimineller Handlungen strafrechtlich verfolgt zu werden. Auch sei im Falle einer Rückkehr eine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegend zu verneinen. Die Prüfung sei gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 anhand von Risikofaktoren vorzunehmen. Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Regelmässig würden Rückkehrer auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person befragt. Diese Kontrollmassnahmen nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in Sri Lanka in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte, zumal er gemäss eigenen Angaben nie Probleme mit der Regierung oder den Behörden oder mit irgendwelchen Bewegungen gehabt habe. Auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl mit dem Sieg von Gotabaya Rajapakse könne diese Einschätzung nicht umstossen. Mit der Wahl sowie ersten Anzeichen zunehmender Überwachungsaktivitäten seien Befürchtungen von mehr Repression und Überwachung von Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, Oppositionellen, Regierungskritikern und Minderheiten einhergegangen. Dennoch bestehe aktuell kein Anlass zur Annahme, ganze Volksgruppen seien kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Es gebe keine Berichte über asylrelevante Verfolgungsmassnahmen gegenüber den genannten Personengruppen nach den Wahlen. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Ein solcher sei vorliegend nicht gegeben.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG anerkannt. Im Wesentlichen bringt er vor, den Angaben seiner Ehefrau sei kein Glauben zu schenken, zumal sie nach seiner Ausreise eine heimliche Beziehung zu einem anderen Mann eingegangen sei und nun nach der Scheidung absichtlich falsche Angaben mache, um ihn in Gefahr zu bringen. Das Schreiben der Ehefrau vom 5. Februar 2019 und der Polizeibericht vom 21. Oktober 2016 würden zudem Widersprüche aufweisen. Was die vom SEM festgestellten Widersprüche in seinem Vorbringen anbelangt, führte er erklärend aus, während der ersten Entführung sei er mit einem Auto entführt worden, während der zweiten mit einem Motorrad. Wahrscheinlich habe er beide Szenarien miteinander vermischt. Was das Verbringen in Bezug auf das Ereignis am Strand anbelange, habe er von einer Hütte gesprochen. Er sei sodann nach dem Ladenschluss auf dem Weg nach Hause entführt worden und bezweifle daher, dass man seine Antwort in der Anhörung richtig übersetzt habe. Die Camps der einzelnen bewaffneten Gruppierungen würden sodann eng nebeneinanderliegen, so dass es schwierig sei, festzustellen, welche Person zu welcher Gruppierung gehöre. Deshalb habe er in der Anhörung angegeben, er sei sich hinsichtlich seiner Entführer nicht sicher. Diese Gruppierungen würden im Übrigen immer noch mit der Regierung zusammenarbeiten.
E. 7.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Vorinstanz hat die Vorbingen des Beschwerdeführers zutreffend als unglaubhaft qualifiziert. Sie sind in verschiedenen, wesentlichen Aspekten widersprüchlich und in sich nicht kongruent. Diesbezüglich ist vorab zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. Als Wesentlich erachtet wird, dass der Beschwerdeführer sowohl hinsichtlich der ersten als auch der zweiten Entführung in Bezug auf die Umstände der Entführungen als auch das Fahrzeug, mit welchem er entführt worden sein soll, unterschiedliche Angaben machte (vgl. SEM-act. A5, F.7.01; A16, F28, S. 5 f. [betreffend die erste Entführung]; vgl. SEM-act. A5/11 F.701; A16/18 F29 S. 8 f. [betreffend die zweite Entführung]). Der Beschwerdeführer macht geltend, anlässlich beider Entführungen schwer verletzt worden zu sein. Entsprechendes wurde aber nicht belegt, insbesondere auch nicht durch ärztliche Berichte, obwohl eine Behandlung nach der zweiten Entführung im Hospital erfolgt sein soll (vgl. SEM-act. A16, F29 S. 9). Der Beschwerdeführer brachte sodann vor, ein Cousin seiner Ehefrau habe einen Teil des Lösegeldes bezahlt, konnte jedoch auf Nachfrage den Namen dieser Person nicht nennen (vgl. SEM-act. A16F40). Zutreffend stellte die Vorinstanz sodann fest, dass der Beschwerdeführer auch im Hinblick auf seine Entführer unterschiedliche Angaben machte (vgl. SEM-act. A5, F7.01; A16, F46 ff.). Angesprochen auf diesen Widerspruch vermochte der Beschwerdeführer dem nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten (vgl. SEM-act. A16, F53 ff.). Es kann aufgrund dieser in sich bereits unglaubhaften Vorbringen eine Auseinandersetzung damit unterbleiben, wie die Eingaben der Ex-Ehefrau aus dem Heimatstaat zu bewerten sind. Feststellbar ist jedoch, dass diese in sich stimmig sind und der Vortrag in der Beschwerdeschrift, wonach die Ehefrau aufgrund einer heimlichen Liebesbeziehung dem Beschwerdeführer zu schaden versuche, nicht weiter konkretisiert wurde, dies auch in der Anhörung nicht. Aufgrund der vorangegangenen Erwägungen kann eine weitergehende Auseinandersetzung aber unterbleiben. Insgesamt konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, zum Zeitpunkt seiner Ausreise von Verfolgungshandlungen betroffen gewesen zu sein.
E. 7.2 Es ist sodann aus den nachfolgenden Gründen auch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie oder aus anderen Gründen ernsthafte Nachteile drohen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert (vgl. a.a.O. E. 8 ff.). Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Vorverfolgung im Heimatstaat sind wie bereits festgestellt als unglaubhaft zu beurteilen und weisen kein politisches Profil auf. Nach eigenen Angaben hatte er mit den heimatlichen Behörden sodann keinerlei Probleme (vgl. SEM-act. A16, F76), er erfüllt mithin keine der im Urteil E-1866/2015 herausgearbeiteten Risikofaktoren. Alleine aus der tamilischen Ethnie, seinem mehrjährigen Auslandsaufenthalt seit dem Jahr 2016 und dem allfälligen Einsatz temporärer Reisepapiere kann der Beschwerdeführer ebenfalls keine Gefährdung ableiten. Es ist nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen.
E. 7.3 Zu einer anderen Einschätzung gelangt man auch nicht unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich politisch volatilen Situation in Sri Lanka nach dem Regierungswechsel. Von einer kollektiven Verfolgung aller Tamilen ist nicht auszugehen. Erforderlich sind individuelle und konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer objektiv wahrscheinlichen Gefährdung. Zu den in der Beschwerdeschrift aufgeführten Umständen und Entwicklungen der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka ist festzustellen, dass in keiner Weise erkennbar ist, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 7.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, asylrechtlich relevante Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Das SEM hat sein Asylgesuch folglich zu Recht abgelehnt.
E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015, a.a.O., E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung.
E. 9.2.4 Es ergeben sich vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er sonst persönlich gefährdet wäre.
E. 9.2.5 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermögen die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019, der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte und am 28. August 2019 aufgehobene Ausnahmezustand sowie die mit den Wahlen im November 2019 zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen nichts zu ändern (vgl. dazu auch vorstehend E. 9.2 sowie statt vieler Urteil BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.3).
E. 9.3.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka über ein tragfähiges, familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. A5/11 F3.01). Er stammt eigenen Angaben gemäss aus einer wohlhabenden Familie, was er in der Beschwerde nochmals ausführte (vgl. Beschwerde S. 8 [Ziffer 4]). Beim Beschwerdeführer handelt es sich gemäss Aktenlage um einen jungen gesunden Mann, welcher über einen A-Level Schulabschluss verfügt und ein Universitätsstudium aufgenommen hatte, welches er aus eigenem Entschluss abbrach, um in einem eigenen Geschäft erwerbstätig zu sein. Er hat jedoch berufliche Erfahrungen im (...) (vgl. A5/11 F1.17.04 f.). Die finanziellen Verpflichtungen, welche sich aus dem eingereichten Scheidungsurteil vom 19. November 2019 ergeben (vgl. Beilage 5 der Beschwerde), ändern nichts an dieser Einschätzung. Es besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer werde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten.
E. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird.
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren sind die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und Bestellung einer amtlichen Rechtsverbeiständung (aArt. 110a AsylG) abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos.
E. 13 Das vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren in betreffende eingereichte Scheidungsurteil im Original wird dem Beschwerdeführer zur Entlastung zurückgesandt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
- Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung einer amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Attou
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2096/2020 Urteil vom 6. Mai 2020 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Kinza Attou. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. April 2020. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 7. Juli 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 20. Juli 2016 wurde er summarisch zu seiner Person, dem Reiseweg und den Asylgründen befragt (BzP). Am 15. Juni 2018 wurde er vertieft zu den Asylgründen durch das SEM angehört. B. B.a Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Tamile aus der Stadt B._______ im gleichnamigen Distrikt in der Ostprovinz. Er entstamme einer wohlhabenden Familie und habe die Schule bis zum A-Level absolviert. Am (...) 2008 sei sein Vater von unbekannten Personen, mutmasslich Militärdesserteuren beziehungsweise Angehörigen der Task Force, aus finanziellen Gründen erschossen worden. Als ältester Sohn der Familie habe er die Verantwortung für die Familie übernehmen müssen, namentlich auch für die Bewirtschaftung der der Familie gehörenden Ländereien. Nach Abbruch eines angefangenen Studiums habe er im November 2010 eine Arbeitsstelle bei einer (...) angenommen und auch seine Ehefrau, die er zwischenzeitlich geheiratet habe, sei berufstätig gewesen. Parallel dazu habe er ein eigenes Geschäft eröffnet und mit (...) gehandelt. Die Geschäfte seien gut gelaufen. Ab (...) 2013 habe er zusätzlich zum eigenen Geschäft bei einer (...)firma gearbeitet. Am (...) 2015 sei er, als er nach Feierabend sein Geschäft abgeschlossen habe, von drei unbekannten Personen aufgehalten worden. Diese hätten ihn bedrängt, gefesselt und zu einem Stand verbracht. Dort hätten sie ihn unter Misshandlungen und mit dem Tod bedrohend dazu aufgefordert, binnen zwei Stunden eine hohe Summe Lösegeld zu zahlen. Seine Mutter sei von den Entführern kontaktiert worden. Das Lösegeld sei zum grössten Teil von seinem Schwager und einem Cousin der Ehefrau bereitgestellt worden. Er sei schliesslich verletzt freigelassen und zu seinem Laden zurückgebracht worden, habe aber aus Angst keine medizinische Behandlung in Anspruch genommen. Seine Stelle bei der (...)firma habe er noch im (...) 2015 gekündigt und sich um seine privaten Geschäfte gekümmert. Die Entführung habe Angst in ihm hervorgerufen, dies auch vor dem Hintergrund der Erinnerungen an den gewaltsamen Tod des Vaters. Er habe daher seine Ausreise und die seines jüngeren Bruders ins Auge gefasst. Um die Ausreise finanzieren zu können habe er (...) und (...) verkauft. Der Bruder habe Sri Lanka im Dezember 2015 verlassen und sich nach C._______ begeben. Er selbst habe die Organisation seiner eigenen Ausreise vorangetrieben. Vom Schlepper sei ihm die Ausreise Ende Januar 2016 in Aussicht gestellt worden. In der Nacht des 8. Januar 2016 sei er erneut entführt worden, indem er von der Strasse weg gewaltsam in ein Auto gezerrt worden sei. Die Entführer hätten ihn misshandelt und wissen lassen, dass man über seine Ausreisepläne informiert sei. Sie hätten die Zahlung des Erlöses gefordert, welchen er aus dem Verkauf der Ländereien erzielt habe. Seine Mutter habe eine grosse Lösegeldsumme geleistet. Er sei anderntags freigelassen worden und habe seine Verletzung im Spital behandeln lassen, wo er jedoch betreffend die Verletzungen einen Motorradunfall vorgeschoben habe. Nach diesem Vorfall habe er sich in einen Nachbarort begeben, wo weitere Familienangehörige wohnhaft gewesen seien. Im Haus seines Onkels habe er die Ausreise abgewartet, die am (...) 2016 über den Flughafen Colombo erfolgt sei. Nach einem mehrmonatigen Zwischenaufenthalt in D._______, sei er am 10. Juni 2016 durch unbekannte Länder in die Schweiz weitergereist, wo er am 7. Juli 2016 angekommen sei. B.b Mit Eingabe des Amtsgerichts B._______ vom (...) 2017 fand ein amtlicher Scheidungsantrag der Ehefrau vom (...) 2017 Eingang in die Akten. B.c Als Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer in beglaubigte Kopie, die Identitätskarte, eine Geburtsurkunde und eine Heiratsurkunde ein. Als Beweismittel wurden folgende Dokumente eingereicht: der Totenschein des Vaters, ein Bestätigungsschreiben eines Bischofs der Diozese B._______ vom 4. November 2016, zwei Internetauszüge betreffend den Tod seines Vaters. B.d Am 18. Februar 2019 wurden durch die Schweizerische Botschaft in Colombo folgende Dokumente zu den Akten gereicht: eine Beschwerdeschrift der Ehefrau vom 5. Februar 2019, eine polizeilich verbriefte Erklärung der Ehefrau vom 21. Oktober 2016 bezüglich einer finanziellen Zuwendung der Ehefrau zu Gunsten des Beschwerdeführers, die Kopie der Heiratsurkunde in englischer Übersetzung sowie einen auf den Namen des Beschwerdeführers lautender Handelsregistereintrag vom 26. April 2013. C. Mit Verfügung des SEM vom 3. April 2020 wurde das Asylgesuch abgelehnt, der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen und der Vollzug der Wegweisung angeordnet. D. Mit Eingabe vom 14. April 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei in der Schweiz unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit der Wegweisung festzustellen und er vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In formeller Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung beantragt sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. E. Am 21. April 2020 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang seiner Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angezeigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - so auch vorliegend - endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Auf den Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 42 AsylG).
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, dass die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist, das heisst, dass die erlittene Verfolgung sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein muss. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den jeweiligen Vorbringen. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 6. 6.1 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, im genannten Verfahren habe mit Eingabe des Amtsgerichts B._______ vom 13. April 2017 ein amtlicher Scheidungsantrag der Ehefrau des Beschwerdeführers Eingang in die Akten gefunden. Gemäss den darin enthaltenden Angaben habe das Geschäft des Beschwerdeführers nicht floriert, weshalb sich dieser dazu entschlossen habe, sein Glück im Ausland zu versuchen. Weiter sei dem Antrag zu entnehmen, dass die Ehefrau dem Beschwerdeführer zur Finanzierung seiner Ausreise 2,8 Millionen Rupien zur Verfügung gestellt habe. In der Anhörung auf diesen Scheidungsantrag angesprochen, habe der Beschwerdeführer angegeben, weder von der Eingabe noch vom Inhalt dieser Eingabe etwas zu wissen. Seine Ehefrau habe im Übrigen lediglich die Reise von E._______ nach Europa finanziert. Aus der Beschwerdeschrift der Ehefrau vom 18. Februar 2019, welche von der Schweizerischen Botschaft weitergeleitet worden sei, sowie der polizeilich verbrieften Erklärung vom 21. Oktober 2016 bezüglich der finanziellen Zuwendung zu Gunsten des Beschwerdeführers sei nochmals zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Heimatstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe und die Ehefrau für die Kosten der Reise von E._______ nach Europa aufgekommen sei. Die Angaben der Ehefrau seien nicht vereinbar mit denen des Beschwerdeführers. Unabhängig davon seien die Angaben des Beschwerdeführers aufgrund bestehender Widersprüche unglaubhaft. So habe sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der ersten Entführung in der BzP und Anhörung widersprochen. Dies zum einen in Bezug auf das Transportmittel, mit welchem er entführt worden sein soll, habe er doch zum einen ausgeführt, mit einem Auto entführt worden zu sein, hingegen in der Anhörung vorgetragen, man habe ihn auf einem Motorrad weggebracht. Auch hinsichtlich des Ortes, an welchem er verbracht worden sein solle, habe er unterschiedliche Angaben gemacht. In der BzP habe er angegeben, er sei in eine kleine Hütte am Strand verbracht worden. Die Angaben in der Anhörung hätten sodann darauf schliessen lassen, dass er an einen offenen Strand geführt worden sei. Sodann habe er sich hinsichtlich der zweiten Entführung in einen Widerspruch bezüglich des Ortes der Mitnahme begeben. In der BzP habe er angegeben, am 8. Januar 2016 von zu Hause entführt worden zu sein, während er an der Anhörung ausgesagt habe, er sei aus seinem Laden mitgenommen worden. Schliesslich habe er zur Identität der Entführer ungereimte sowie auffallend vage Angaben gemacht. In der BzP habe er festgehalten, dass er einen der Entführer habe identifizieren können, bei dieser Person habe es sich um ein ehemaliges Mitglied der People's Liberation Organisation of Tamil Eelam (PLOTE) gehandelt. In der Anhörung habe er demgegenüber angegeben, zwei Entführer, zu welchen er keine genauen Angaben machen könne, habe er möglicherweise früher in der Nähe eines Camps der Eelam People's Democratic Party (EPDP) gesehen. Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe er diesen nicht auflösen können. Bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Problemen handle es sich sodann von vornherein nicht um eine Verfolgung aufgrund eines der in Art. 3 AsylG genannten Motive. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers hätten die Entführer ein rein finanzielles Interesse an seiner Person gehabt. Es sei ihm möglich und zuzumuten, sich an die sri-lankischen Behörden zu wenden und um Schutz nachzusuchen. Paramilitärische Gruppierungen seien zwar nicht entwaffnet worden, könnten jedoch heutzutage nicht mehr ungehindert agieren. Ihre Mitglieder würden grundsätzlich keinen Schutz der aktuellen Regierung geniessen und müssten befürchten, wegen krimineller Handlungen strafrechtlich verfolgt zu werden. Auch sei im Falle einer Rückkehr eine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegend zu verneinen. Die Prüfung sei gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 anhand von Risikofaktoren vorzunehmen. Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Regelmässig würden Rückkehrer auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person befragt. Diese Kontrollmassnahmen nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in Sri Lanka in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte, zumal er gemäss eigenen Angaben nie Probleme mit der Regierung oder den Behörden oder mit irgendwelchen Bewegungen gehabt habe. Auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl mit dem Sieg von Gotabaya Rajapakse könne diese Einschätzung nicht umstossen. Mit der Wahl sowie ersten Anzeichen zunehmender Überwachungsaktivitäten seien Befürchtungen von mehr Repression und Überwachung von Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, Oppositionellen, Regierungskritikern und Minderheiten einhergegangen. Dennoch bestehe aktuell kein Anlass zur Annahme, ganze Volksgruppen seien kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Es gebe keine Berichte über asylrelevante Verfolgungsmassnahmen gegenüber den genannten Personengruppen nach den Wahlen. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Ein solcher sei vorliegend nicht gegeben. 6.2 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG anerkannt. Im Wesentlichen bringt er vor, den Angaben seiner Ehefrau sei kein Glauben zu schenken, zumal sie nach seiner Ausreise eine heimliche Beziehung zu einem anderen Mann eingegangen sei und nun nach der Scheidung absichtlich falsche Angaben mache, um ihn in Gefahr zu bringen. Das Schreiben der Ehefrau vom 5. Februar 2019 und der Polizeibericht vom 21. Oktober 2016 würden zudem Widersprüche aufweisen. Was die vom SEM festgestellten Widersprüche in seinem Vorbringen anbelangt, führte er erklärend aus, während der ersten Entführung sei er mit einem Auto entführt worden, während der zweiten mit einem Motorrad. Wahrscheinlich habe er beide Szenarien miteinander vermischt. Was das Verbringen in Bezug auf das Ereignis am Strand anbelange, habe er von einer Hütte gesprochen. Er sei sodann nach dem Ladenschluss auf dem Weg nach Hause entführt worden und bezweifle daher, dass man seine Antwort in der Anhörung richtig übersetzt habe. Die Camps der einzelnen bewaffneten Gruppierungen würden sodann eng nebeneinanderliegen, so dass es schwierig sei, festzustellen, welche Person zu welcher Gruppierung gehöre. Deshalb habe er in der Anhörung angegeben, er sei sich hinsichtlich seiner Entführer nicht sicher. Diese Gruppierungen würden im Übrigen immer noch mit der Regierung zusammenarbeiten. 7. 7.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Vorinstanz hat die Vorbingen des Beschwerdeführers zutreffend als unglaubhaft qualifiziert. Sie sind in verschiedenen, wesentlichen Aspekten widersprüchlich und in sich nicht kongruent. Diesbezüglich ist vorab zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. Als Wesentlich erachtet wird, dass der Beschwerdeführer sowohl hinsichtlich der ersten als auch der zweiten Entführung in Bezug auf die Umstände der Entführungen als auch das Fahrzeug, mit welchem er entführt worden sein soll, unterschiedliche Angaben machte (vgl. SEM-act. A5, F.7.01; A16, F28, S. 5 f. [betreffend die erste Entführung]; vgl. SEM-act. A5/11 F.701; A16/18 F29 S. 8 f. [betreffend die zweite Entführung]). Der Beschwerdeführer macht geltend, anlässlich beider Entführungen schwer verletzt worden zu sein. Entsprechendes wurde aber nicht belegt, insbesondere auch nicht durch ärztliche Berichte, obwohl eine Behandlung nach der zweiten Entführung im Hospital erfolgt sein soll (vgl. SEM-act. A16, F29 S. 9). Der Beschwerdeführer brachte sodann vor, ein Cousin seiner Ehefrau habe einen Teil des Lösegeldes bezahlt, konnte jedoch auf Nachfrage den Namen dieser Person nicht nennen (vgl. SEM-act. A16F40). Zutreffend stellte die Vorinstanz sodann fest, dass der Beschwerdeführer auch im Hinblick auf seine Entführer unterschiedliche Angaben machte (vgl. SEM-act. A5, F7.01; A16, F46 ff.). Angesprochen auf diesen Widerspruch vermochte der Beschwerdeführer dem nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten (vgl. SEM-act. A16, F53 ff.). Es kann aufgrund dieser in sich bereits unglaubhaften Vorbringen eine Auseinandersetzung damit unterbleiben, wie die Eingaben der Ex-Ehefrau aus dem Heimatstaat zu bewerten sind. Feststellbar ist jedoch, dass diese in sich stimmig sind und der Vortrag in der Beschwerdeschrift, wonach die Ehefrau aufgrund einer heimlichen Liebesbeziehung dem Beschwerdeführer zu schaden versuche, nicht weiter konkretisiert wurde, dies auch in der Anhörung nicht. Aufgrund der vorangegangenen Erwägungen kann eine weitergehende Auseinandersetzung aber unterbleiben. Insgesamt konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, zum Zeitpunkt seiner Ausreise von Verfolgungshandlungen betroffen gewesen zu sein. 7.2 Es ist sodann aus den nachfolgenden Gründen auch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie oder aus anderen Gründen ernsthafte Nachteile drohen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert (vgl. a.a.O. E. 8 ff.). Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Vorverfolgung im Heimatstaat sind wie bereits festgestellt als unglaubhaft zu beurteilen und weisen kein politisches Profil auf. Nach eigenen Angaben hatte er mit den heimatlichen Behörden sodann keinerlei Probleme (vgl. SEM-act. A16, F76), er erfüllt mithin keine der im Urteil E-1866/2015 herausgearbeiteten Risikofaktoren. Alleine aus der tamilischen Ethnie, seinem mehrjährigen Auslandsaufenthalt seit dem Jahr 2016 und dem allfälligen Einsatz temporärer Reisepapiere kann der Beschwerdeführer ebenfalls keine Gefährdung ableiten. Es ist nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. 7.3 Zu einer anderen Einschätzung gelangt man auch nicht unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich politisch volatilen Situation in Sri Lanka nach dem Regierungswechsel. Von einer kollektiven Verfolgung aller Tamilen ist nicht auszugehen. Erforderlich sind individuelle und konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer objektiv wahrscheinlichen Gefährdung. Zu den in der Beschwerdeschrift aufgeführten Umständen und Entwicklungen der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka ist festzustellen, dass in keiner Weise erkennbar ist, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 7.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, asylrechtlich relevante Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Das SEM hat sein Asylgesuch folglich zu Recht abgelehnt.
8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015, a.a.O., E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. 9.2.4 Es ergeben sich vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er sonst persönlich gefährdet wäre. 9.2.5 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermögen die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019, der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte und am 28. August 2019 aufgehobene Ausnahmezustand sowie die mit den Wahlen im November 2019 zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen nichts zu ändern (vgl. dazu auch vorstehend E. 9.2 sowie statt vieler Urteil BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.3). 9.3.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka über ein tragfähiges, familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. A5/11 F3.01). Er stammt eigenen Angaben gemäss aus einer wohlhabenden Familie, was er in der Beschwerde nochmals ausführte (vgl. Beschwerde S. 8 [Ziffer 4]). Beim Beschwerdeführer handelt es sich gemäss Aktenlage um einen jungen gesunden Mann, welcher über einen A-Level Schulabschluss verfügt und ein Universitätsstudium aufgenommen hatte, welches er aus eigenem Entschluss abbrach, um in einem eigenen Geschäft erwerbstätig zu sein. Er hat jedoch berufliche Erfahrungen im (...) (vgl. A5/11 F1.17.04 f.). Die finanziellen Verpflichtungen, welche sich aus dem eingereichten Scheidungsurteil vom 19. November 2019 ergeben (vgl. Beilage 5 der Beschwerde), ändern nichts an dieser Einschätzung. Es besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer werde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird.
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren sind die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und Bestellung einer amtlichen Rechtsverbeiständung (aArt. 110a AsylG) abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos.
13. Das vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren in betreffende eingereichte Scheidungsurteil im Original wird dem Beschwerdeführer zur Entlastung zurückgesandt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung einer amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Attou