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E-2601/2021

E-2601/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-07-08 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, ersuchte erstmals am 7. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl. Er machte im Wesentlichen geltend wegen seiner Abstammung aus einer wohlhabenden Familie in Sri Lanka Probleme mit Unbekannten gehabt zu haben. Er habe keine Anzeige bei den Behörden machen können, da diese mit den Unbekannten zusammenarbeiten würden. Der Beschwerdeführer reichte eine Identitätskarte, eine Geburtsurkunde, eine Heiratsurkunde, den Totenschein des Vaters, ein Bestätigungsschreiben eines Bischofs der Diozese B._______ vom (...) November 2016 und zwei Internetauszüge betreffend den Tod seines Vaters ein. B. Mit Verfügung vom 3. April 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Es führte in der Begründung aus, seine Ehefrau habe angegeben, er sei aus wirtschaftlichen Gründen geflüchtet. Unabhängig davon sei festzustellen, dass seine Schilderungen der zwei Entführungen hinsichtlich der Entführer und des Ablaufs widersprüchlich ausgefallen seien. Die Asylvorbringen seien daher unglaubhaft. Selbst wenn sie glaubhaft wären, käme den Entführungen keine Asylrelevanz zu. Die Entführer hätten nicht aus einem asylrelevanten Motiv heraus gehandelt, sondern weil sie ein finanzielles Interesse an ihm gehabt hätten. Zudem wäre es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, sich an die sri-lankischen Behörden zu wenden um Schutz zu ersuchen. C. Mit Urteil E-2096/2020 vom 6. Mai 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verfügung vom 3. April 2020 erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eingetreten ist. D. Mit Eingabe vom 15. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe neue Beweismittel erhalten, welche die vom SEM und dem Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft erachteten Vorfluchtgründe belegen würden. Diese Dokumente würden die bis heute anhaltende Suche nach ihm und die Belästigung seiner Familie in Sri Lanka durch Unbekannte Mitglieder der Karuna-Gruppe bestätigen. Zur Untermauerung seines Gesuchs reichte er eine Fotodokumentation seiner damaligen Verletzungen, eine Anzeige der Mutter bei der B._______ Police Station vom (...) Dezember 2019 (inkl. Übersetzung), ein Schreiben eines Parlamentariers vom 26. Februar 2020, ein Schreiben eines Parlamentariers vom 1. März 2020, medizinische Unterlagen der Mutter, eine Aussage der Mutter mit Bestätigung des Justice of Peace vom (...) Juni 2020, eine Aussage der Mutter mit Bestätigung des Grama Sevaka Officer vom (...) Juni 2020, eine eidesstaatliche Erklärung der Mutter (Affidavit) vom (...) Juni 2020 mit diversen Zeitungsartikeln (inkl. Übersetzung). E. Mit Verfügung vom 15. September 2020 trat das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein und erklärte die Verfügung des SEM vom 3. April 2020 für rechtskräftig und vollstreckbar. Es stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Auf gewisse Vorbringen trat sie mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein. F. Mit Eingabe vom 23. September 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung des SEM sei vollumfänglich aufzuheben und es sei anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Beschwerde und der koordinierten Behandlung der Beschwerde mit dem gleichentags eingereichten Revisionsgesuch. Ebenfalls am 23. September 2020 ersuchte er beim Bundesverwaltungsgericht um Revision des Urteils E-2096/2020 vom 6. Mai 2020 und beantragte, dieses Urteil sei aufzuheben, das Beschwerdeverfahren sei wiederaufzunehmen, er sei im neuen Beschwerdeentscheid als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das SEM im neuen Beschwerdeentscheid anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Dem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei das Revisionsgesuch mit der Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 15. September 2020 koordiniert zu behandeln. Er ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. G. Mit Urteil E-4713/2020 vom 7. Oktober 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 23. September 2020 gegen den Nichteintretensentscheid des SEM vom 15. September 2020 auf das Wiedererwägungsgesuch vom 15. Juli 2020 ab. Auf das Revisionsgesuch vom 23. September 2020 trat es mit Urteil E-4716/2020 vom 30. September 2020 nicht ein. H. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er habe ein neues Beweismittel erhalten. Damit sei er nunmehr in der Lage, die als unglaubhaft erachteten Ausreisegründe zu belegen. Im Weiteren würde er aufgrund der erlittenen Verfolgungsmassnahmen an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leiden. Als Beweismittel reichte er ein vom (...) November 2020 datiertes Schreiben des Bezirkskoordinators von Caritas EHED (Eastern Human and Economic Development) in B._______, sowie die Kopie dessen Caritas-Ausweises ein. I. Mit Verfügung vom 14. Januar 2021 trat das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Gleichzeitig stellte es fest, die Verfügung vom 3. April 2020 sei rechtskräftig und vollstreckbar, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. J. Mit Eingabe vom 22. Januar 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf das Wiedererwägungsgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und er sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 1. Februar 2020 weitere Bestätigungsschreiben ein. K. Mit Urteil E-334/2021 vom 5. Februar 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 14. Januar 2021 ab. L. Mit Eingabe vom 16. April 2021 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Mehrfachgesuch ein und machte im Wesentlichen geltend, neue Tatsachen und neue Beweismittel könnten seinen Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung in der Schweiz begründen. Er sei in Sri Lanka gefährdet, weil er sich in der Schweiz exilpolitisch betätige. Er sei (...) der LTTE in Europa beziehungsweise in der Schweiz und (...) des Präsidenten des Swiss Tamil Coordinating Committee (STCC). Die STCC sei von den sri-lankischen Behörden am 25. Februar 2021 als verboten erklärt worden. Er habe am 31. August 2020 beim Bundesrat eine Petition deponiert und im Anschluss daran habe es eine Grossdemonstration in Bern gegeben. Für die Petition habe er 1250 Unterschriften gesammelt. Am 27. November 2020 habe er in Zürich eine in Sri Lanka illegale Gedenkfeier mitorganisiert, am 27. Februar 2021 an einer Demonstration des STCC, die mit Autos durchgeführt worden sei, teilgenommen und am 21. März 2021 zusammen mit dem STCC in Genf eine Demonstration organisiert. Videos, die auf Facebook abgerufen werden könnten, sowie Fotos würden seine Tätigkeiten belegen. Er sei sich sicher, dass den sri-lankischen Behörden seine exilpolitischen Tätigkeiten bekannt seien. Als Beweismittel reichte er seinen schweizerischen Führerausweis, eine Antwort des Bundesrates vom 22. September 2020 auf die Petition «Stopp den Ausschaffungen nach Sri Lanka», ein Flugblatt zur Kundgebung vom 31. August 2020, die sri-lankische «Gazette» vom 25. Februar 2021, zwei nicht übersetzte Zeitungsartikel - alles in Kopie - und 15 Fotos im Original ein. Zu den geltend gemachten medizinischen Problemen reichte er die Kopie einer Verordnung zur Physiotherapie und eines ärztlichen Rezeptes vom 22. April 2021 ins Recht. Weiter wies er in seiner Eingabe auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. April 2020 hin sowie auf verschiedene Links - namentlich des STCC und der Zeitung Thinakkural sowie der Seite des LTTE-Jugend-Leaders in den Niederlanden auf dem Videoportal TikTok und auf das Facebook-Profil einer Kollegin. M. Mit Verfügung vom 20. Mai 2021 (eröffnet am 26. Mai 2021) trat das SEM auf das Mehrfachgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und erhob eine Gebühr in Höhe von CHF 600.-. N. Mit Eingabe vom 2. Juni 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. Es sei anzuweisen, auf das Mehrfachgesuch einzutreten und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführer reichte vier Terminkarten mit zwei Terminvereinbarungen bei einer Ärztepraxis und diversen Terminen für die Physiotherapie sowie eine Honorarnote ein.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt von Erwägung 5 einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Im vorliegenden Verfahren stellt sich ausschliesslich die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht infolge mangelhafter Begründung auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (vgl. Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG). Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2014/39 E. 2 und 3).

E. 3.2 Im Wegweisungs- und Vollzugspunkt hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5 Die Vorinstanz hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Juni 2021 als Mehrfachgesuch entgegengenommen. Der Beschwerde kommt deshalb von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Da die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, ist auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht einzutreten.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsabklärung. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 6.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört unter anderem an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die vorinstanzliche Verfügung sei zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil sie den Sachverhalt unrichtig und nicht vollständig festgestellt habe. Sie müsse alle Vorbringen würdigen.

E. 6.4 Vorab ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer seine Rüge nicht näher begründet hat und deshalb nicht nachvollziehbar ist inwieweit die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt haben soll. Jedenfalls ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung eine - im Rahmen der Begründung eines Nichteintretensentscheids - angemessene und hinreichende Darstellung des massgeblichen Sachverhalts enthält, die es erlaubt, die Erwägungen der Vorinstanz nachzuvollziehen. Eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung war schliesslich möglich. Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich auch nach Prüfung der Akten keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt.

E. 6.5 Die formelle Rüge erweist sich als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen.

E. 7.1 Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, haben gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG schriftlich und begründet zu erfolgen.

E. 7.2 Kommt eine asylsuchende Person im Rahmen eines Mehrfachgesuchs ihrer Begründungspflicht offensichtlich nicht nach, hat die Behörde auch in Verfahren, in denen nicht ohnehin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Abs. 1-3 AsylG vorliegen, die Möglichkeit, auf das Gesuch gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1).

E. 8.1 Zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids hielt die Vorinstanz fest, dass das individuelle Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers gestützt auf die von ihm geltend gemachten Vorbringen im ordentlichen Asylverfahren bereits rechtskräftig beurteilt worden sei und deshalb nicht mehr Gegenstand des Mehrfachgesuchs sein könne. Er bringe denn auch keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vor, die geeignet wären, die rechtskräftige Einschätzung zu seinem Risikoprofil in Wiedererwägung zu ziehen. Vielmehr verlange er eine Neubeurteilung seiner individuellen Gefährdungslage vor dem Hintergrund von neu geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten. Er habe entgegen seiner Angaben, in den früheren Verfahren nicht geltend gemacht, sich in der Schweiz exilpolitisch zu betätigen. Seine Angaben zu seinen Tätigkeiten würden sich in seiner Eingabe pauschal mit der Nennung der Daten von Demonstrationen und den Behauptungen er wäre LTTE-(...) sowie (...) des STCC-Präsidenten erschöpfen. Weitere, konkretere Ausführungen hierzu fänden sich in seiner Eingabe hingegen nicht. Die eingereichten Beweismittel seien gänzlich untauglich, den behaupteten Sachverhalt zu belegen, da sie entweder keinen Konnex zwischen ihm und seinen behaupteten exilpolitischen Tätigkeiten für den STCC herzustellen vermögen würden oder jeglicher persönliche Bezug zu ihm fehle. Letztlich handle es sich bei seinem Vorbringen, ein LTTE-(...) und (...) des STCC-Präsidenten zu sein, um eine durch nichts belegte Behauptung, obwohl das Beibringen entsprechender Beweismittel einfach hätte sein dürfen. Die blosse Nennung von Internetlinks sei kein begründetes Beweismittel und könne deshalb nicht gewürdigt werden. Er stelle sie in seinen Ausführungen auch in keinen erkennbaren Zusammenhang mit seiner Person und könne daher nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch im zitierten SFH-Bericht vom 10. April 2020 finde sich kein Anknüpfungspunkt zu ihm oder seinen Vorbringen. Aus den eingereichten 15 Fotos könne lediglich geschlossen werden, dass er an verschiedenen Veranstaltungen in der Schweiz als Teilnehmer fotografiert worden sei. Es gehe nicht hervor, dass er sich aus der Masse der Teilnehmer in besonderer, qualifizierter Weise abgehoben habe. Aus solchen marginalen exilpolitischen Tätigkeiten würde sich keine Gefährdung für ihn in Sri Lanka ableiten. Da er keinerlei Bezug zwischen den geltend gemachten Tätigkeiten für den STCC und ihm geschafft habe, sei das entsprechende Vorbringen bloss behauptet und inhaltlich nicht hinreichend begründet. Die Anforderungen an eine hinreichende Begründung des Mehrfachgesuchs seien damit nicht erfüllt. Weitere Abklärungen bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo seien deshalb nicht geboten. Der entsprechende Antrag sei deshalb abzuweisen.

E. 8.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift, dass er die Argumentation der Vorinstanz bestreite. Er sei der Ansicht, seine Vorbringen genügend begründet zu haben und sie hätte auf das Mehrfachgesuch eintreten müssen. Die geltend gemachten Tatsachen und die eingereichten Beweismittel würden hinreichend beweisen, dass Art. 54 AsylG tangiert sei. Es sei fraglich, wie die Vorinstanz festgestellt haben könne, er weise ein zu geringes politisches Profil auf, wenn sein Asylgesuch nicht begründet gewesen sei. Die Vorinstanz werfe ihm vor, er habe seine exilpolitische Tätigkeit nicht schon früher geltend gemacht. Subjektive Nachfluchtgrunde entständen erst nach der Asylgesuchstellung, weshalb eine frühere Geltendmachung nicht möglich gewesen sei. Bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat drohe ihm eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung. Er machte geltend, die Situation in Sri Lanka bleibe prekär und instabil und zitierte Ausschnitte aus drei Zeitungen beziehungsweise Berichten. Aufgrund von Problemen mit der Leber sei er sehr krank und brauche eine Spezialbehandlung, welche in Sri Lanka nicht durch die Grundversorgung gedeckt sei.

E. 9.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind. Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, ist das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG vorliegend nicht als erfüllt zu erachten (vgl. zum Nichteintretensgrund der mangelhaften Begründung BVGE 2014/39 E. 7). Wie nachfolgend aufgezeigt, vermag die vom Beschwerdeführer angeführte Begründung inhaltlich nicht zu überzeugen beziehungsweise ist sie als nicht ausreichend im Sinne der erhöhten Anforderungen an die Begründung eines Mehrfachgesuchs zu qualifizieren.

E. 9.2 Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass er aus den eingereichten 15 Fotos keine Gefährdung für sich in Sri Lanka ableiten kann, da sie nicht zu belegen vermögen, dass er sich aus der Masse der Teilnehmer in besonderer, qualifizierter Weise abgehoben hat. Denn angesichts des gut aufgestellten Nachrichtendienstes Sri Lankas ist davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden blosse «Mitläufer» von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenommen werden (Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4). Weitere stark risikobegründende Faktoren liegen zudem, wie von der Vorinstanz richtigerweise festgestellt und vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt (Urteil des BVGer E-2096/2020 vom 6. Mai 2020 E. 7.2), nicht vor.

E. 9.3 Ebenfalls ist die Vorinstanz darin zu bestätigen, dass der Beschwerdeführer keinerlei Bezug zwischen den geltend gemachten Tätigkeiten für den STCC und ihm geschaffen hat. Beim entsprechenden Vorbringen handelt es sich um eine unsubstantiierte und unbelegte Parteibehauptung. So vermögen die eingereichten 15 Fotos seine behaupteten Tätigkeiten für den STCC nicht zu belegen und die weiteren eingereichten Beweismittel lassen einen Bezug zu ihm vermissen. Auch fehlt in der Beschwerdeschrift eine konkrete Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Den erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht bei Mehrfachgesuchen ist offensichtlich nicht Genüge getan.

E. 9.4 Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Vorinstanz durchaus feststellen kann, dass die eingereichten Fotos kein genügendes Risikoprofil zu begründen vermögen, die geltend gemachten Tätigkeiten für den STCC inhaltlich nicht hinreichend begründet sind und sie aufgrund dessen nicht auf das Mehrfachgesuch eintritt. Im Übrigen bleibt zu erwähnen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nicht vorwarf, er habe seine exilpolitischen Tätigkeiten nicht schon früher geltend gemacht. Der Vorwurf der Vorinstanz liegt darin begründet, dass er im Mehrfachgesuch erwähnte, diese Tätigkeiten schon in den früheren Verfahren geltend gemacht zu haben, was jedoch nicht den Tatsachen entspricht.

E. 9.5 Die Vorinstanz ist somit zu Recht auf das Mehrfachgesuch mangels gehöriger Begründung der neuen Asylvorbringen in Anwendung von Art. 111c AsylG Abs. 1 i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten.

E. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 11.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). An der im Urteil E-2096/2020 vom 6. Mai 2020 getroffenen Einschätzung zur Zulässigkeit ist weiterhin festzuhalten. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen und der Beschwerdeführer weist seinerseits keine individuellen Merkmale auf, welche eine Unzulässigkeit des Vollzugs begründen könnten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zulässig.

E. 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 11.3.2 Die Vorinstanz verweist zutreffender Weise auf die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil E-2096/2020 vom 6. Mai 2020, gemäss derer die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Berücksichtigung der individuellen Zumutbarkeitskriterien explizit bejaht wurde (E. 9.3). Persönliche Veränderungen - abgesehen von medizinischen Problemen (siehe nachfolgend) - bringt der Beschwerdeführer keine vor, weshalb die dortigen Erwägungen zu bestätigen sind. Zudem hat die Vorinstanz zu Recht darauf hinwiesen, dass trotz der sich in den letzten Jahren verschiedentlich zugetragenen Sicherheitsvorfällen die Lage heute als ruhig zu bezeichnen ist. Es besteht aktuell keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierende Lage, aufgrund derer Rückkehrer unabhängig ihres individuellen Hintergrunds konkret gefährdet wären, weshalb nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen ist.

E. 11.3.3 In korrekter Weise führt die Vorinstanz aus, dass beim Vorbringen von medizinischen Gründen nur dann von einer konkreten Gefährdung auszugehen ist, wenn eine notwendige medizinische oder psychiatrische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensbedrohlichen Situation führt (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Der EGMR anerkennt grundsätzlich auch keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen (vgl. EGMR-Urteil N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008, Grosse Kammer, Nr. 26565/05, § 42). Der Beschwerdeführer reichte mit seinem Mehrfachgesuch eine Verordnung zur Physiotherapie und ein ärztliches Rezept ein. Auf Beschwerdeebene gab er zudem zwei Terminkarten des Ärzteteams (...) mit je einem Termin sowie zwei Terminkarten mit diversen Terminen für die Physiotherapie ins Recht. Aufgrund von Problemen mit (...) sei er sehr krank und brauche eine Spezialbehandlung, welche in Sri Lanka nicht durch die Grundversorgung gedeckt sei. Der Wortlaut von Art. 84 Abs. 4 AIG verdeutlicht, dass nur gravierende medizinische Fälle zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen. Die letzte ärztliche Konsultation des Beschwerdeführers war gemäss eingereichtem Beweismittel am 2. Juni 2021. Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Folgetermin auf den 13. September 2021 festgelegt wurde. Indem dieser erst drei Monate später angesetzt und zudem bis anhin kein Arztbericht eingereicht wurde, ist davon auszugehen, dass keine medizinische Notlage vorliegt, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen könnte. Hierfür spricht ebenfalls, dass den Akten nicht zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer je eine Konsultation bei einem Spezialisten hatte. An dieser Einschätzung vermögen auch die anlässlich der Einreichung des Mehrfachgesuchs beigelegten Beweismittel - Kopie einer Verordnung zur Physiotherapie und eines ärztlichen Rezeptes - nichts zu ändern. Die Einnahme von Pantoprazol - hemmt die Protonenpumpe im Magen, welche Magensäure ausschüttet - lässt nicht auf einen medizinischen Notfall schliessen. Dem eingereichten Medikamentenrezept vom 22. April 2021 oder den weiteren Akten ist im Übrigen nicht zu entnehmen, ob er dieses Medikament weiterhin einnimmt. Ferner kann der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme medizinischer Rückkehrhilfe hingewiesen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).

E. 11.3.4 Aufgrund des Erwähnten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit zumutbar.

E. 11.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).

E. 11.5 Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird.

E. 11.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 13.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdebegehren des Beschwerdeführers schon bei Einreichung des Rechtsmittels als aussichtslos zu gelten hatten. Damit ist - ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt und das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.

E. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Anja Hasler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2601/2021 Urteil vom 8. Juli 2021 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Anja Hasler. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Alexandre Mwanza, Migrant ARC-EN-CIEL, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Mehrfachgesuch und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Mai 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, ersuchte erstmals am 7. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl. Er machte im Wesentlichen geltend wegen seiner Abstammung aus einer wohlhabenden Familie in Sri Lanka Probleme mit Unbekannten gehabt zu haben. Er habe keine Anzeige bei den Behörden machen können, da diese mit den Unbekannten zusammenarbeiten würden. Der Beschwerdeführer reichte eine Identitätskarte, eine Geburtsurkunde, eine Heiratsurkunde, den Totenschein des Vaters, ein Bestätigungsschreiben eines Bischofs der Diozese B._______ vom (...) November 2016 und zwei Internetauszüge betreffend den Tod seines Vaters ein. B. Mit Verfügung vom 3. April 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Es führte in der Begründung aus, seine Ehefrau habe angegeben, er sei aus wirtschaftlichen Gründen geflüchtet. Unabhängig davon sei festzustellen, dass seine Schilderungen der zwei Entführungen hinsichtlich der Entführer und des Ablaufs widersprüchlich ausgefallen seien. Die Asylvorbringen seien daher unglaubhaft. Selbst wenn sie glaubhaft wären, käme den Entführungen keine Asylrelevanz zu. Die Entführer hätten nicht aus einem asylrelevanten Motiv heraus gehandelt, sondern weil sie ein finanzielles Interesse an ihm gehabt hätten. Zudem wäre es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, sich an die sri-lankischen Behörden zu wenden um Schutz zu ersuchen. C. Mit Urteil E-2096/2020 vom 6. Mai 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verfügung vom 3. April 2020 erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eingetreten ist. D. Mit Eingabe vom 15. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe neue Beweismittel erhalten, welche die vom SEM und dem Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft erachteten Vorfluchtgründe belegen würden. Diese Dokumente würden die bis heute anhaltende Suche nach ihm und die Belästigung seiner Familie in Sri Lanka durch Unbekannte Mitglieder der Karuna-Gruppe bestätigen. Zur Untermauerung seines Gesuchs reichte er eine Fotodokumentation seiner damaligen Verletzungen, eine Anzeige der Mutter bei der B._______ Police Station vom (...) Dezember 2019 (inkl. Übersetzung), ein Schreiben eines Parlamentariers vom 26. Februar 2020, ein Schreiben eines Parlamentariers vom 1. März 2020, medizinische Unterlagen der Mutter, eine Aussage der Mutter mit Bestätigung des Justice of Peace vom (...) Juni 2020, eine Aussage der Mutter mit Bestätigung des Grama Sevaka Officer vom (...) Juni 2020, eine eidesstaatliche Erklärung der Mutter (Affidavit) vom (...) Juni 2020 mit diversen Zeitungsartikeln (inkl. Übersetzung). E. Mit Verfügung vom 15. September 2020 trat das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein und erklärte die Verfügung des SEM vom 3. April 2020 für rechtskräftig und vollstreckbar. Es stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Auf gewisse Vorbringen trat sie mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein. F. Mit Eingabe vom 23. September 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung des SEM sei vollumfänglich aufzuheben und es sei anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Beschwerde und der koordinierten Behandlung der Beschwerde mit dem gleichentags eingereichten Revisionsgesuch. Ebenfalls am 23. September 2020 ersuchte er beim Bundesverwaltungsgericht um Revision des Urteils E-2096/2020 vom 6. Mai 2020 und beantragte, dieses Urteil sei aufzuheben, das Beschwerdeverfahren sei wiederaufzunehmen, er sei im neuen Beschwerdeentscheid als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das SEM im neuen Beschwerdeentscheid anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Dem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei das Revisionsgesuch mit der Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 15. September 2020 koordiniert zu behandeln. Er ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. G. Mit Urteil E-4713/2020 vom 7. Oktober 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 23. September 2020 gegen den Nichteintretensentscheid des SEM vom 15. September 2020 auf das Wiedererwägungsgesuch vom 15. Juli 2020 ab. Auf das Revisionsgesuch vom 23. September 2020 trat es mit Urteil E-4716/2020 vom 30. September 2020 nicht ein. H. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er habe ein neues Beweismittel erhalten. Damit sei er nunmehr in der Lage, die als unglaubhaft erachteten Ausreisegründe zu belegen. Im Weiteren würde er aufgrund der erlittenen Verfolgungsmassnahmen an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leiden. Als Beweismittel reichte er ein vom (...) November 2020 datiertes Schreiben des Bezirkskoordinators von Caritas EHED (Eastern Human and Economic Development) in B._______, sowie die Kopie dessen Caritas-Ausweises ein. I. Mit Verfügung vom 14. Januar 2021 trat das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Gleichzeitig stellte es fest, die Verfügung vom 3. April 2020 sei rechtskräftig und vollstreckbar, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. J. Mit Eingabe vom 22. Januar 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf das Wiedererwägungsgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und er sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 1. Februar 2020 weitere Bestätigungsschreiben ein. K. Mit Urteil E-334/2021 vom 5. Februar 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 14. Januar 2021 ab. L. Mit Eingabe vom 16. April 2021 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Mehrfachgesuch ein und machte im Wesentlichen geltend, neue Tatsachen und neue Beweismittel könnten seinen Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung in der Schweiz begründen. Er sei in Sri Lanka gefährdet, weil er sich in der Schweiz exilpolitisch betätige. Er sei (...) der LTTE in Europa beziehungsweise in der Schweiz und (...) des Präsidenten des Swiss Tamil Coordinating Committee (STCC). Die STCC sei von den sri-lankischen Behörden am 25. Februar 2021 als verboten erklärt worden. Er habe am 31. August 2020 beim Bundesrat eine Petition deponiert und im Anschluss daran habe es eine Grossdemonstration in Bern gegeben. Für die Petition habe er 1250 Unterschriften gesammelt. Am 27. November 2020 habe er in Zürich eine in Sri Lanka illegale Gedenkfeier mitorganisiert, am 27. Februar 2021 an einer Demonstration des STCC, die mit Autos durchgeführt worden sei, teilgenommen und am 21. März 2021 zusammen mit dem STCC in Genf eine Demonstration organisiert. Videos, die auf Facebook abgerufen werden könnten, sowie Fotos würden seine Tätigkeiten belegen. Er sei sich sicher, dass den sri-lankischen Behörden seine exilpolitischen Tätigkeiten bekannt seien. Als Beweismittel reichte er seinen schweizerischen Führerausweis, eine Antwort des Bundesrates vom 22. September 2020 auf die Petition «Stopp den Ausschaffungen nach Sri Lanka», ein Flugblatt zur Kundgebung vom 31. August 2020, die sri-lankische «Gazette» vom 25. Februar 2021, zwei nicht übersetzte Zeitungsartikel - alles in Kopie - und 15 Fotos im Original ein. Zu den geltend gemachten medizinischen Problemen reichte er die Kopie einer Verordnung zur Physiotherapie und eines ärztlichen Rezeptes vom 22. April 2021 ins Recht. Weiter wies er in seiner Eingabe auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. April 2020 hin sowie auf verschiedene Links - namentlich des STCC und der Zeitung Thinakkural sowie der Seite des LTTE-Jugend-Leaders in den Niederlanden auf dem Videoportal TikTok und auf das Facebook-Profil einer Kollegin. M. Mit Verfügung vom 20. Mai 2021 (eröffnet am 26. Mai 2021) trat das SEM auf das Mehrfachgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und erhob eine Gebühr in Höhe von CHF 600.-. N. Mit Eingabe vom 2. Juni 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. Es sei anzuweisen, auf das Mehrfachgesuch einzutreten und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführer reichte vier Terminkarten mit zwei Terminvereinbarungen bei einer Ärztepraxis und diversen Terminen für die Physiotherapie sowie eine Honorarnote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt von Erwägung 5 einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Im vorliegenden Verfahren stellt sich ausschliesslich die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht infolge mangelhafter Begründung auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (vgl. Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG). Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2014/39 E. 2 und 3). 3.2 Im Wegweisungs- und Vollzugspunkt hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

5. Die Vorinstanz hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Juni 2021 als Mehrfachgesuch entgegengenommen. Der Beschwerde kommt deshalb von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Da die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, ist auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht einzutreten. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsabklärung. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 6.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört unter anderem an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die vorinstanzliche Verfügung sei zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil sie den Sachverhalt unrichtig und nicht vollständig festgestellt habe. Sie müsse alle Vorbringen würdigen. 6.4 Vorab ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer seine Rüge nicht näher begründet hat und deshalb nicht nachvollziehbar ist inwieweit die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt haben soll. Jedenfalls ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung eine - im Rahmen der Begründung eines Nichteintretensentscheids - angemessene und hinreichende Darstellung des massgeblichen Sachverhalts enthält, die es erlaubt, die Erwägungen der Vorinstanz nachzuvollziehen. Eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung war schliesslich möglich. Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich auch nach Prüfung der Akten keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt. 6.5 Die formelle Rüge erweist sich als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen. 7. 7.1 Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, haben gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG schriftlich und begründet zu erfolgen. 7.2 Kommt eine asylsuchende Person im Rahmen eines Mehrfachgesuchs ihrer Begründungspflicht offensichtlich nicht nach, hat die Behörde auch in Verfahren, in denen nicht ohnehin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Abs. 1-3 AsylG vorliegen, die Möglichkeit, auf das Gesuch gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1). 8. 8.1 Zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids hielt die Vorinstanz fest, dass das individuelle Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers gestützt auf die von ihm geltend gemachten Vorbringen im ordentlichen Asylverfahren bereits rechtskräftig beurteilt worden sei und deshalb nicht mehr Gegenstand des Mehrfachgesuchs sein könne. Er bringe denn auch keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vor, die geeignet wären, die rechtskräftige Einschätzung zu seinem Risikoprofil in Wiedererwägung zu ziehen. Vielmehr verlange er eine Neubeurteilung seiner individuellen Gefährdungslage vor dem Hintergrund von neu geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten. Er habe entgegen seiner Angaben, in den früheren Verfahren nicht geltend gemacht, sich in der Schweiz exilpolitisch zu betätigen. Seine Angaben zu seinen Tätigkeiten würden sich in seiner Eingabe pauschal mit der Nennung der Daten von Demonstrationen und den Behauptungen er wäre LTTE-(...) sowie (...) des STCC-Präsidenten erschöpfen. Weitere, konkretere Ausführungen hierzu fänden sich in seiner Eingabe hingegen nicht. Die eingereichten Beweismittel seien gänzlich untauglich, den behaupteten Sachverhalt zu belegen, da sie entweder keinen Konnex zwischen ihm und seinen behaupteten exilpolitischen Tätigkeiten für den STCC herzustellen vermögen würden oder jeglicher persönliche Bezug zu ihm fehle. Letztlich handle es sich bei seinem Vorbringen, ein LTTE-(...) und (...) des STCC-Präsidenten zu sein, um eine durch nichts belegte Behauptung, obwohl das Beibringen entsprechender Beweismittel einfach hätte sein dürfen. Die blosse Nennung von Internetlinks sei kein begründetes Beweismittel und könne deshalb nicht gewürdigt werden. Er stelle sie in seinen Ausführungen auch in keinen erkennbaren Zusammenhang mit seiner Person und könne daher nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch im zitierten SFH-Bericht vom 10. April 2020 finde sich kein Anknüpfungspunkt zu ihm oder seinen Vorbringen. Aus den eingereichten 15 Fotos könne lediglich geschlossen werden, dass er an verschiedenen Veranstaltungen in der Schweiz als Teilnehmer fotografiert worden sei. Es gehe nicht hervor, dass er sich aus der Masse der Teilnehmer in besonderer, qualifizierter Weise abgehoben habe. Aus solchen marginalen exilpolitischen Tätigkeiten würde sich keine Gefährdung für ihn in Sri Lanka ableiten. Da er keinerlei Bezug zwischen den geltend gemachten Tätigkeiten für den STCC und ihm geschafft habe, sei das entsprechende Vorbringen bloss behauptet und inhaltlich nicht hinreichend begründet. Die Anforderungen an eine hinreichende Begründung des Mehrfachgesuchs seien damit nicht erfüllt. Weitere Abklärungen bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo seien deshalb nicht geboten. Der entsprechende Antrag sei deshalb abzuweisen. 8.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift, dass er die Argumentation der Vorinstanz bestreite. Er sei der Ansicht, seine Vorbringen genügend begründet zu haben und sie hätte auf das Mehrfachgesuch eintreten müssen. Die geltend gemachten Tatsachen und die eingereichten Beweismittel würden hinreichend beweisen, dass Art. 54 AsylG tangiert sei. Es sei fraglich, wie die Vorinstanz festgestellt haben könne, er weise ein zu geringes politisches Profil auf, wenn sein Asylgesuch nicht begründet gewesen sei. Die Vorinstanz werfe ihm vor, er habe seine exilpolitische Tätigkeit nicht schon früher geltend gemacht. Subjektive Nachfluchtgrunde entständen erst nach der Asylgesuchstellung, weshalb eine frühere Geltendmachung nicht möglich gewesen sei. Bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat drohe ihm eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung. Er machte geltend, die Situation in Sri Lanka bleibe prekär und instabil und zitierte Ausschnitte aus drei Zeitungen beziehungsweise Berichten. Aufgrund von Problemen mit der Leber sei er sehr krank und brauche eine Spezialbehandlung, welche in Sri Lanka nicht durch die Grundversorgung gedeckt sei. 9. 9.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind. Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, ist das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG vorliegend nicht als erfüllt zu erachten (vgl. zum Nichteintretensgrund der mangelhaften Begründung BVGE 2014/39 E. 7). Wie nachfolgend aufgezeigt, vermag die vom Beschwerdeführer angeführte Begründung inhaltlich nicht zu überzeugen beziehungsweise ist sie als nicht ausreichend im Sinne der erhöhten Anforderungen an die Begründung eines Mehrfachgesuchs zu qualifizieren. 9.2 Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass er aus den eingereichten 15 Fotos keine Gefährdung für sich in Sri Lanka ableiten kann, da sie nicht zu belegen vermögen, dass er sich aus der Masse der Teilnehmer in besonderer, qualifizierter Weise abgehoben hat. Denn angesichts des gut aufgestellten Nachrichtendienstes Sri Lankas ist davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden blosse «Mitläufer» von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenommen werden (Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4). Weitere stark risikobegründende Faktoren liegen zudem, wie von der Vorinstanz richtigerweise festgestellt und vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt (Urteil des BVGer E-2096/2020 vom 6. Mai 2020 E. 7.2), nicht vor. 9.3 Ebenfalls ist die Vorinstanz darin zu bestätigen, dass der Beschwerdeführer keinerlei Bezug zwischen den geltend gemachten Tätigkeiten für den STCC und ihm geschaffen hat. Beim entsprechenden Vorbringen handelt es sich um eine unsubstantiierte und unbelegte Parteibehauptung. So vermögen die eingereichten 15 Fotos seine behaupteten Tätigkeiten für den STCC nicht zu belegen und die weiteren eingereichten Beweismittel lassen einen Bezug zu ihm vermissen. Auch fehlt in der Beschwerdeschrift eine konkrete Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Den erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht bei Mehrfachgesuchen ist offensichtlich nicht Genüge getan. 9.4 Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Vorinstanz durchaus feststellen kann, dass die eingereichten Fotos kein genügendes Risikoprofil zu begründen vermögen, die geltend gemachten Tätigkeiten für den STCC inhaltlich nicht hinreichend begründet sind und sie aufgrund dessen nicht auf das Mehrfachgesuch eintritt. Im Übrigen bleibt zu erwähnen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nicht vorwarf, er habe seine exilpolitischen Tätigkeiten nicht schon früher geltend gemacht. Der Vorwurf der Vorinstanz liegt darin begründet, dass er im Mehrfachgesuch erwähnte, diese Tätigkeiten schon in den früheren Verfahren geltend gemacht zu haben, was jedoch nicht den Tatsachen entspricht. 9.5 Die Vorinstanz ist somit zu Recht auf das Mehrfachgesuch mangels gehöriger Begründung der neuen Asylvorbringen in Anwendung von Art. 111c AsylG Abs. 1 i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). An der im Urteil E-2096/2020 vom 6. Mai 2020 getroffenen Einschätzung zur Zulässigkeit ist weiterhin festzuhalten. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen und der Beschwerdeführer weist seinerseits keine individuellen Merkmale auf, welche eine Unzulässigkeit des Vollzugs begründen könnten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zulässig. 11.3 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.3.2 Die Vorinstanz verweist zutreffender Weise auf die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil E-2096/2020 vom 6. Mai 2020, gemäss derer die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Berücksichtigung der individuellen Zumutbarkeitskriterien explizit bejaht wurde (E. 9.3). Persönliche Veränderungen - abgesehen von medizinischen Problemen (siehe nachfolgend) - bringt der Beschwerdeführer keine vor, weshalb die dortigen Erwägungen zu bestätigen sind. Zudem hat die Vorinstanz zu Recht darauf hinwiesen, dass trotz der sich in den letzten Jahren verschiedentlich zugetragenen Sicherheitsvorfällen die Lage heute als ruhig zu bezeichnen ist. Es besteht aktuell keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierende Lage, aufgrund derer Rückkehrer unabhängig ihres individuellen Hintergrunds konkret gefährdet wären, weshalb nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen ist. 11.3.3 In korrekter Weise führt die Vorinstanz aus, dass beim Vorbringen von medizinischen Gründen nur dann von einer konkreten Gefährdung auszugehen ist, wenn eine notwendige medizinische oder psychiatrische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensbedrohlichen Situation führt (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Der EGMR anerkennt grundsätzlich auch keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen (vgl. EGMR-Urteil N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008, Grosse Kammer, Nr. 26565/05, § 42). Der Beschwerdeführer reichte mit seinem Mehrfachgesuch eine Verordnung zur Physiotherapie und ein ärztliches Rezept ein. Auf Beschwerdeebene gab er zudem zwei Terminkarten des Ärzteteams (...) mit je einem Termin sowie zwei Terminkarten mit diversen Terminen für die Physiotherapie ins Recht. Aufgrund von Problemen mit (...) sei er sehr krank und brauche eine Spezialbehandlung, welche in Sri Lanka nicht durch die Grundversorgung gedeckt sei. Der Wortlaut von Art. 84 Abs. 4 AIG verdeutlicht, dass nur gravierende medizinische Fälle zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen. Die letzte ärztliche Konsultation des Beschwerdeführers war gemäss eingereichtem Beweismittel am 2. Juni 2021. Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Folgetermin auf den 13. September 2021 festgelegt wurde. Indem dieser erst drei Monate später angesetzt und zudem bis anhin kein Arztbericht eingereicht wurde, ist davon auszugehen, dass keine medizinische Notlage vorliegt, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen könnte. Hierfür spricht ebenfalls, dass den Akten nicht zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer je eine Konsultation bei einem Spezialisten hatte. An dieser Einschätzung vermögen auch die anlässlich der Einreichung des Mehrfachgesuchs beigelegten Beweismittel - Kopie einer Verordnung zur Physiotherapie und eines ärztlichen Rezeptes - nichts zu ändern. Die Einnahme von Pantoprazol - hemmt die Protonenpumpe im Magen, welche Magensäure ausschüttet - lässt nicht auf einen medizinischen Notfall schliessen. Dem eingereichten Medikamentenrezept vom 22. April 2021 oder den weiteren Akten ist im Übrigen nicht zu entnehmen, ob er dieses Medikament weiterhin einnimmt. Ferner kann der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme medizinischer Rückkehrhilfe hingewiesen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 11.3.4 Aufgrund des Erwähnten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit zumutbar. 11.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 11.5 Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. 11.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 13. 13.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdebegehren des Beschwerdeführers schon bei Einreichung des Rechtsmittels als aussichtslos zu gelten hatten. Damit ist - ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt und das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Anja Hasler