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D-6135/2018

D-6135/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-12-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (Jaffna Distrikt, Nord-Provinz) verliess Sri Lanka eigenen Angaben gemäss am 3. März 2016 und gelangte am 6. März 2016 in die Schweiz, wo er am 15. März 2016 um Asyl nachsuchte. A.b. Bei der Summarbefragung vom 16. März 2016 und der einlässlichen Anhörung vom 3. September 2018 machte er im Wesentlichen geltend, dass er sich wegen der angespannten Lage in Sri Lanka im März 2008 nach Indien begeben habe. Als sich die Lage in Sri Lanka wieder verbessert habe, sei er im Jahr 2012 nach Sri Lanka zurückgekehrt. Kurz nach seiner Rückkehr sei er vom CID (Criminal Investigation Department) wegen möglicher Verbindungen zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) festgenommen und inhaftiert worden. Während der Haft sei er wiederholt misshandelt worden. Durch Beziehungen seines Vaters und durch das Bezahlen einer hohen Geldsumme habe man schliesslich seine Freilassung erwirken können, er sei jedoch bis 2014 unter Meldepflicht gestanden. Als es Ende 2015 beim CID zu einem Führungswechsel gekommen sei, habe man sämtliche Dossiers nochmals überprüft und er habe erfahren, dass CID-Agenten an seinem Wohnort nach ihm gesucht hätten. Aus Angst vor weiteren Behelligungen durch das CID habe er sich in der Folge so schnell als möglich ausser Landes begeben. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er Geburtsregisterauszüge, einen Eheschein und seine Identitätskarte zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 26. September 2018 - eröffnet am 27. September 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2018 (Poststempel; Eingabe datiert vom 25. Oktober 2018) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht stellte er den Antrag, ihm sei das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zudem ersuchte er um Beiordnung einer amtlichen Rechtvertretung. Als Beschwerdebeilage reichte der Beschwerdeführer ein Affidavit seines Vaters C._______, datiert von August 2016, ein Bestätigungsschreiben «To Whom It May Concern» von D._______, (...), datiert vom 23. August 2018, ein Bestätigungsschreiben «To Whom It May Concern» des E._______, (...), datiert vom 30. August 2016 und seinen Arbeitsvertrag mit der (...), Appenzell, datiert vom 21. August 2018, zu den Akten. D.Mit Schreiben vom 31. Oktober 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.4.1 In ihren Entscheiderwägungen hielt die Vorinstanz fest, die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Repressalien durch das CID (Festnahme, Inhaftierung, Misshandlungen) seien zeitlich widersprüchlich, ausweichend, vage und detailarm ausgefallen, enthielten kaum Realkennzeichen und vermöchten somit nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem zu erwecken. Auch die Umstände seiner Freilassung aus der Haft habe der Beschwerdeführer lediglich summarisch geschildert und er habe keine Dokumente eingereicht, die die geltend gemachte Inhaftierung belegen würden. Die erneuten Behelligungen durch das CID kurz vor seiner Ausreise würden konstruiert und nur darauf angelegt erscheinen, der Ausreise ein Motiv zu verleihen. Aus all diesen Gründen - so das sinngemässe Schlussfazit des SEM - erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. 4.2 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber in der Beschwerde auf den Standpunkt, dass er die geltend gemachten Repressalien durch das CID glaubhaft geschildert habe. So habe er seine Festnahme durch das CID in der Anhörung beschrieben und auf Nachfrage konkretisiert. Er sei entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung der Frage nach dem genauen Ablauf seiner Festnahme auch nicht ausgewichen. Unzutreffend sei auch die vorinstanzliche Schlussfolgerung, dass er zu den Haftumständen keinerlei Angaben gemacht habe. Er habe die Umstände seiner Haft sehr wohl erwähnt und sei auch auf die erlebten Misshandlungen eingegangen. Weil die Vorinstanz auf weitere Nachfragen verzichtet habe, sei er davon ausgegangen, dass seine Ausführungen genügten. Dass er seine Inhaftierung nicht dokumentieren könne, spreche nicht gegen seine Glaubwürdigkeit. Zur Zeit seiner Inhaftierung im Jahr 2012 habe es nämlich keine Polizeiverwaltung in seinem Gebiet gegeben und die heimatlichen Behörden hätten sicher kein Interesse daran, ihm Dokumente auszuhändigen, die seine unrechtmässige Haft belegten. Das SEM halte ihm sodann zu Unrecht vor, dass er die Umstände seiner Freilassung vage und undetailliert wiedergegeben habe. Er habe in der Anhörung alles erzählt, was er zu den Umständen seiner Freilassung wisse. Seine Schilderungen seien insgesamt somit glaubhaft ausgefallen und es erscheine nachvollziehbar, dass das CID kurz vor seiner Ausreise nochmals nach ihm gesucht habe. Er bestreite jedoch nicht, dass er zum Zeitpunkt seiner Festnahme, zur Dauer der Haft, zur Meldepflicht und zur erneuten Vorladung in den Befragungen zeitlich widersprüchliche Angaben gemacht habe. Er erkläre sich dies mit seiner grossen Nervosität und Überforderung. 4.3 Entgegen der sinngemässen Beanstandung durch den Beschwerdeführer hat die Vorinstanz die Beweisregel von Art. 7 AsylG nicht zu restriktiv gehandhabt. Bei eingehender Prüfung der Befragungsprotokolle wird bald deutlich, dass das SEM zu Recht Ungereimtheiten, einen fehlenden Realitätsbezug und eine unzureichende Substanz in den Aussagen des Beschwerdeführers festgestellt hat. Die Würdigung dieser Unzulänglichkeiten als Erkennungsmerkmale für die Unglaubhaftigkeit der betreffenden Vorbringen im Sinne von Art. 7 Abs. 3 AsylG ist nicht zu beanstanden. So hat sich der Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz Ungereimtheiten hinsichtlich der Art und Weise entgegenhalten zu lassen, in welcher er gemäss seinen Angaben vom CID angegangen worden sein will. Im Gegensatz zur klaren Aussage in der Summarbefragung, dass er zwei bis drei Tage nach seiner Rückkehr aus Indien nach Sri Lanka vom CID festgenommen und einen Monat inhaftiert worden sei, liess er in der Anhörung verlauten, dass er erst einen Monat nach seiner Rückkehr von Indien nach Sri Lanka vom CID festgenommen und zirka ein halbes Jahr inhaftiert worden sei. Diese Widersprüche werden in der Beschwerde trotz darauf Bezug nehmender Einwendungen (vgl. daselbst, S. 6 f.) nicht aufgelöst und lassen sich auch nicht schlüssig auf die angebliche Nervosität und Überforderung des Beschwerdeführers zurückführen. In der Tat ist von einem Menschen, der über aussergewöhnliche und zwangsläufig einprägsame Erlebnisse wie eine von Gewaltanwendung geprägte Haft berichtet, natürlicherweise zu erwarten, dass er das Naheliegende in den Vordergrund stellt. Demnach ist es schlechterdings nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer anlässlich der - vergleichsweise ausführlichen - Summarbefragung sowie im freien Bericht der Anhörung diese Zeitabschnitte derart unterschiedlich wiedergibt. Gleichermassen widersprüchlich äusserte sich der Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit der ihm angeblich auferlegten Meldepflicht. In der Summarbefragung gab er zu Protokoll, dass diese Pflicht bis Ende 2014 gegolten habe, wogegen er in der Anhörung im Unterschied hierzu erklärte, er habe lediglich bis Juli 2013 einer solchen Pflicht unterstanden. Sodann ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu den angeblich durch die sri-lankischen Behörden gegen ihn gerichteten Repressalien grundsätzlich als substanzarm bezeichnet werden müssen, er - entgegen der Beschwerde - mithin anlässlich der Befragungen keine vertieften, mit Realkennzeichen versehene Sachverhaltsschilderungen machte. Die Tatsache, dass er in seiner freien Erzählung zahlreiche Angaben zu den Haftumständen und zu den Misshandlungen gemacht habe, wie in der Beschwerde darauf hingewiesen, ist für sich alleine noch kein Indiz für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen, zumal diese die notwendige Substanz vermissen lassen. Auch die vage Schilderung seiner Freilassung, bei der ihm sodann einflussreiche Kontakte seines Vaters nützlich gewesen sein sollen, überzeugt nicht, was auch die Vorinstanz zutreffend erkannt hat. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen erscheint somit auch sein Vorbringen, dass er kurz vor seiner Ausreise nochmals vom CID aufgespürt worden sein will, unglaubhaft. Insgesamt scheint hinter dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers der Versuch erkennbar, einstudierte Informationen über tatsächliche Begebenheiten in seiner Heimatregion als Gerüst für eine vorgespiegelte Verfolgungsgeschichte zu benutzen. Hierauf deuten insbesondere seine offensichtlichen Schwierigkeiten hin, seine eigene Handlungsweise in den behaupteten Geschehnisverlauf einzubetten und eine nicht angebrachte Zurückhaltung abzulegen beim Hervorheben der logischerweise wichtigen Punkte. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweismittel (vgl. Bst. C vorstehend) nichts zu ändern. Den kommentarlos und in Kopie eingereichten Bestätigungsschreiben und dem Affidavit ist ein geringer Beweiswert zu attestieren, zumal die Dokumente keinerlei Sicherheitsmerkmale aufweisen und nach dem Gesagten als Gefälligkeitsschreiben zu bewerten sind. 4.4 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise im März 2016 darzulegen. Zu prüfen bleibt, ob ihm wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile drohen würden. 4.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O., E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der «Stop-List» und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren «Stop-List» vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O., E. 8). 4.6 Entgegen den Vorbringen auf Beschwerdeebene erfüllt der Beschwerdeführer keinen der stark risikobegründenden Faktoren. Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen kann ihm nämlich nicht geglaubt werden, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aufgrund angeblicher Verbindungen zu den LTTE behördlich gesucht war. Sodann liegen die von ihm geltend gemachten Verbindungen einzelner Familienangehöriger zu den LTTE bereits Jahrzehnte zurück und eigenen Angaben gemäss wurde er auch nie zu diesen Verbindungen befragt. Aus den Akten sind auch keine exilpolitischen Tätigkeiten ersichtlich und solche werden auch nicht geltend gemacht. Schliesslich vermögen am fehlenden Risikoprofil des Beschwerdeführers auch die weiteren schwach risikobegründenden Faktoren der fehlenden Identitätspapiere (Reisepass), der angeblichen illegalen Ausreise und dem Aufenthalt und dem Asylgesuch in der Schweiz nichts zu ändern. Zudem weist er offenbar keine Narben am Körper auf. Auch im Sinne einer Gesamtwürdigung lässt sich eine Gefährdung des Beschwerdeführers im oben dargelegten Sinn vorliegend nicht erkennen. Es ist somit davon auszugehen, dass er nicht in der «Stop-List» aufgeführt ist. 4.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 5.Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation von Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 4.5 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein «real risk» darstellten, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer - wie in den vorstehenden Erwägungen ausgeführt - nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.

E. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (damals noch offengelassen für das «Vanni-Gebiet») zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2). Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise zusammen mit seiner Ehefrau und seinem Sohn in B._______ (Jaffna Distrikt, Nord-Provinz) gelebt. Er verfügt über einen College-Schulabschluss und über Berufserfahrung als (...) und (...). Es kann angenommen werden, dass er bei einer Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen und wirtschaftlich für sich wird sogen können. Zudem ist er jung und gesund.

E. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12).

E. 6.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Auf den Prozessantrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, zumal einer Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und diese vorliegend nicht entzogen wurde.

E. 8 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

Dispositiv
  1. 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6135/2018 Urteil vom 11. Dezember 2018 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. September 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (Jaffna Distrikt, Nord-Provinz) verliess Sri Lanka eigenen Angaben gemäss am 3. März 2016 und gelangte am 6. März 2016 in die Schweiz, wo er am 15. März 2016 um Asyl nachsuchte. A.b. Bei der Summarbefragung vom 16. März 2016 und der einlässlichen Anhörung vom 3. September 2018 machte er im Wesentlichen geltend, dass er sich wegen der angespannten Lage in Sri Lanka im März 2008 nach Indien begeben habe. Als sich die Lage in Sri Lanka wieder verbessert habe, sei er im Jahr 2012 nach Sri Lanka zurückgekehrt. Kurz nach seiner Rückkehr sei er vom CID (Criminal Investigation Department) wegen möglicher Verbindungen zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) festgenommen und inhaftiert worden. Während der Haft sei er wiederholt misshandelt worden. Durch Beziehungen seines Vaters und durch das Bezahlen einer hohen Geldsumme habe man schliesslich seine Freilassung erwirken können, er sei jedoch bis 2014 unter Meldepflicht gestanden. Als es Ende 2015 beim CID zu einem Führungswechsel gekommen sei, habe man sämtliche Dossiers nochmals überprüft und er habe erfahren, dass CID-Agenten an seinem Wohnort nach ihm gesucht hätten. Aus Angst vor weiteren Behelligungen durch das CID habe er sich in der Folge so schnell als möglich ausser Landes begeben. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er Geburtsregisterauszüge, einen Eheschein und seine Identitätskarte zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 26. September 2018 - eröffnet am 27. September 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2018 (Poststempel; Eingabe datiert vom 25. Oktober 2018) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht stellte er den Antrag, ihm sei das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zudem ersuchte er um Beiordnung einer amtlichen Rechtvertretung. Als Beschwerdebeilage reichte der Beschwerdeführer ein Affidavit seines Vaters C._______, datiert von August 2016, ein Bestätigungsschreiben «To Whom It May Concern» von D._______, (...), datiert vom 23. August 2018, ein Bestätigungsschreiben «To Whom It May Concern» des E._______, (...), datiert vom 30. August 2016 und seinen Arbeitsvertrag mit der (...), Appenzell, datiert vom 21. August 2018, zu den Akten. D.Mit Schreiben vom 31. Oktober 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.4.1 In ihren Entscheiderwägungen hielt die Vorinstanz fest, die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Repressalien durch das CID (Festnahme, Inhaftierung, Misshandlungen) seien zeitlich widersprüchlich, ausweichend, vage und detailarm ausgefallen, enthielten kaum Realkennzeichen und vermöchten somit nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem zu erwecken. Auch die Umstände seiner Freilassung aus der Haft habe der Beschwerdeführer lediglich summarisch geschildert und er habe keine Dokumente eingereicht, die die geltend gemachte Inhaftierung belegen würden. Die erneuten Behelligungen durch das CID kurz vor seiner Ausreise würden konstruiert und nur darauf angelegt erscheinen, der Ausreise ein Motiv zu verleihen. Aus all diesen Gründen - so das sinngemässe Schlussfazit des SEM - erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. 4.2 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber in der Beschwerde auf den Standpunkt, dass er die geltend gemachten Repressalien durch das CID glaubhaft geschildert habe. So habe er seine Festnahme durch das CID in der Anhörung beschrieben und auf Nachfrage konkretisiert. Er sei entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung der Frage nach dem genauen Ablauf seiner Festnahme auch nicht ausgewichen. Unzutreffend sei auch die vorinstanzliche Schlussfolgerung, dass er zu den Haftumständen keinerlei Angaben gemacht habe. Er habe die Umstände seiner Haft sehr wohl erwähnt und sei auch auf die erlebten Misshandlungen eingegangen. Weil die Vorinstanz auf weitere Nachfragen verzichtet habe, sei er davon ausgegangen, dass seine Ausführungen genügten. Dass er seine Inhaftierung nicht dokumentieren könne, spreche nicht gegen seine Glaubwürdigkeit. Zur Zeit seiner Inhaftierung im Jahr 2012 habe es nämlich keine Polizeiverwaltung in seinem Gebiet gegeben und die heimatlichen Behörden hätten sicher kein Interesse daran, ihm Dokumente auszuhändigen, die seine unrechtmässige Haft belegten. Das SEM halte ihm sodann zu Unrecht vor, dass er die Umstände seiner Freilassung vage und undetailliert wiedergegeben habe. Er habe in der Anhörung alles erzählt, was er zu den Umständen seiner Freilassung wisse. Seine Schilderungen seien insgesamt somit glaubhaft ausgefallen und es erscheine nachvollziehbar, dass das CID kurz vor seiner Ausreise nochmals nach ihm gesucht habe. Er bestreite jedoch nicht, dass er zum Zeitpunkt seiner Festnahme, zur Dauer der Haft, zur Meldepflicht und zur erneuten Vorladung in den Befragungen zeitlich widersprüchliche Angaben gemacht habe. Er erkläre sich dies mit seiner grossen Nervosität und Überforderung. 4.3 Entgegen der sinngemässen Beanstandung durch den Beschwerdeführer hat die Vorinstanz die Beweisregel von Art. 7 AsylG nicht zu restriktiv gehandhabt. Bei eingehender Prüfung der Befragungsprotokolle wird bald deutlich, dass das SEM zu Recht Ungereimtheiten, einen fehlenden Realitätsbezug und eine unzureichende Substanz in den Aussagen des Beschwerdeführers festgestellt hat. Die Würdigung dieser Unzulänglichkeiten als Erkennungsmerkmale für die Unglaubhaftigkeit der betreffenden Vorbringen im Sinne von Art. 7 Abs. 3 AsylG ist nicht zu beanstanden. So hat sich der Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz Ungereimtheiten hinsichtlich der Art und Weise entgegenhalten zu lassen, in welcher er gemäss seinen Angaben vom CID angegangen worden sein will. Im Gegensatz zur klaren Aussage in der Summarbefragung, dass er zwei bis drei Tage nach seiner Rückkehr aus Indien nach Sri Lanka vom CID festgenommen und einen Monat inhaftiert worden sei, liess er in der Anhörung verlauten, dass er erst einen Monat nach seiner Rückkehr von Indien nach Sri Lanka vom CID festgenommen und zirka ein halbes Jahr inhaftiert worden sei. Diese Widersprüche werden in der Beschwerde trotz darauf Bezug nehmender Einwendungen (vgl. daselbst, S. 6 f.) nicht aufgelöst und lassen sich auch nicht schlüssig auf die angebliche Nervosität und Überforderung des Beschwerdeführers zurückführen. In der Tat ist von einem Menschen, der über aussergewöhnliche und zwangsläufig einprägsame Erlebnisse wie eine von Gewaltanwendung geprägte Haft berichtet, natürlicherweise zu erwarten, dass er das Naheliegende in den Vordergrund stellt. Demnach ist es schlechterdings nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer anlässlich der - vergleichsweise ausführlichen - Summarbefragung sowie im freien Bericht der Anhörung diese Zeitabschnitte derart unterschiedlich wiedergibt. Gleichermassen widersprüchlich äusserte sich der Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit der ihm angeblich auferlegten Meldepflicht. In der Summarbefragung gab er zu Protokoll, dass diese Pflicht bis Ende 2014 gegolten habe, wogegen er in der Anhörung im Unterschied hierzu erklärte, er habe lediglich bis Juli 2013 einer solchen Pflicht unterstanden. Sodann ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu den angeblich durch die sri-lankischen Behörden gegen ihn gerichteten Repressalien grundsätzlich als substanzarm bezeichnet werden müssen, er - entgegen der Beschwerde - mithin anlässlich der Befragungen keine vertieften, mit Realkennzeichen versehene Sachverhaltsschilderungen machte. Die Tatsache, dass er in seiner freien Erzählung zahlreiche Angaben zu den Haftumständen und zu den Misshandlungen gemacht habe, wie in der Beschwerde darauf hingewiesen, ist für sich alleine noch kein Indiz für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen, zumal diese die notwendige Substanz vermissen lassen. Auch die vage Schilderung seiner Freilassung, bei der ihm sodann einflussreiche Kontakte seines Vaters nützlich gewesen sein sollen, überzeugt nicht, was auch die Vorinstanz zutreffend erkannt hat. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen erscheint somit auch sein Vorbringen, dass er kurz vor seiner Ausreise nochmals vom CID aufgespürt worden sein will, unglaubhaft. Insgesamt scheint hinter dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers der Versuch erkennbar, einstudierte Informationen über tatsächliche Begebenheiten in seiner Heimatregion als Gerüst für eine vorgespiegelte Verfolgungsgeschichte zu benutzen. Hierauf deuten insbesondere seine offensichtlichen Schwierigkeiten hin, seine eigene Handlungsweise in den behaupteten Geschehnisverlauf einzubetten und eine nicht angebrachte Zurückhaltung abzulegen beim Hervorheben der logischerweise wichtigen Punkte. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweismittel (vgl. Bst. C vorstehend) nichts zu ändern. Den kommentarlos und in Kopie eingereichten Bestätigungsschreiben und dem Affidavit ist ein geringer Beweiswert zu attestieren, zumal die Dokumente keinerlei Sicherheitsmerkmale aufweisen und nach dem Gesagten als Gefälligkeitsschreiben zu bewerten sind. 4.4 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise im März 2016 darzulegen. Zu prüfen bleibt, ob ihm wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile drohen würden. 4.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O., E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der «Stop-List» und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren «Stop-List» vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O., E. 8). 4.6 Entgegen den Vorbringen auf Beschwerdeebene erfüllt der Beschwerdeführer keinen der stark risikobegründenden Faktoren. Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen kann ihm nämlich nicht geglaubt werden, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aufgrund angeblicher Verbindungen zu den LTTE behördlich gesucht war. Sodann liegen die von ihm geltend gemachten Verbindungen einzelner Familienangehöriger zu den LTTE bereits Jahrzehnte zurück und eigenen Angaben gemäss wurde er auch nie zu diesen Verbindungen befragt. Aus den Akten sind auch keine exilpolitischen Tätigkeiten ersichtlich und solche werden auch nicht geltend gemacht. Schliesslich vermögen am fehlenden Risikoprofil des Beschwerdeführers auch die weiteren schwach risikobegründenden Faktoren der fehlenden Identitätspapiere (Reisepass), der angeblichen illegalen Ausreise und dem Aufenthalt und dem Asylgesuch in der Schweiz nichts zu ändern. Zudem weist er offenbar keine Narben am Körper auf. Auch im Sinne einer Gesamtwürdigung lässt sich eine Gefährdung des Beschwerdeführers im oben dargelegten Sinn vorliegend nicht erkennen. Es ist somit davon auszugehen, dass er nicht in der «Stop-List» aufgeführt ist. 4.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 5.Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation von Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 4.5 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein «real risk» darstellten, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer - wie in den vorstehenden Erwägungen ausgeführt - nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (damals noch offengelassen für das «Vanni-Gebiet») zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2). Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise zusammen mit seiner Ehefrau und seinem Sohn in B._______ (Jaffna Distrikt, Nord-Provinz) gelebt. Er verfügt über einen College-Schulabschluss und über Berufserfahrung als (...) und (...). Es kann angenommen werden, dass er bei einer Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen und wirtschaftlich für sich wird sogen können. Zudem ist er jung und gesund. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12). 6.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Auf den Prozessantrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, zumal einer Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und diese vorliegend nicht entzogen wurde. 8. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand: