Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten Behörden werden angewiesen, der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin durch die Wahl geeigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen und die polnischen Asylbehörden von den Gesundheitsbeschwerden in Kenntnis zu setzen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Stella Boleki Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3342/2013 Urteil vom 26. August 2013 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Stella Boleki. Parteien A._______, Russland, alle vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 30. Mai 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine Tschetschenin aus B._______, und ihre (...) Kinder gemäss ihren Angaben am 14. April 2013 illegal in die Schweiz einreisten und gleichentags um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführerin am 22. April 2013 anlässlich der Befragung zur Person ausführte, sie sei mit ihren Kindern unter Verwendung ihres Reisepasses am (...) März 2013 aus Russland ausgereist, dass der Pass anlässlich einer Personenkontrolle in einem unbekannten Land eingezogen worden sei, dass sie im Besitz (...) Geburtsscheine ihrer Kinder und einer Kopie des Inlandpasses sei und bereits in einem Drittstaat ein Asylgesuch eingereicht habe, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass sie am (...) März 2013 in Polen ein erstes Asylgesuch und am (...) März 2013 in Deutschland ein weiteres Asylgesuch gestellt hatte, dass sie anlässlich derselben Befragung, in welcher ihr das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug nach Deutschland oder nach Polen gewährt wurde, vorbrachte, sie könne in keines der beiden Länder gehen, da dort viele Tschetschenen leben würden und sie sich vor diesen fürchte, dass das BFM am 26. April 2013 die polnischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden ersuchte, dass die polnischen Behörden am 5. Mai 2013 der Aufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (nachfolgend: Dublin-II-VO) zustimmten, dass das BFM mit Verfügung vom 30. Mai 2013 - eröffnet am 6. Juni 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Polen sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 12. Juni 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liessen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sich - in Ausübung des Selbsteintrittsrechts - als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig zu erklären, dass sie in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Erlass der Erhebung des Kostenvorschusses, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um einen zwischenzeitlichen Vollzugsstopp bis zum definitiven Entscheid über den Suspensiv-Effekt der eingereichten Beschwerde ersuchten, dass insbesondere geltend gemacht wurde, die Beschwerdeführerin habe psychische Probleme und sei deshalb in regelmässiger psychologischer Behandlung, dass ein ärztlicher Bericht nachgereicht werden könne, doch sei diesfalls eine angemessene Frist anzusetzen, dass das Bundesverwaltungsgericht am 13. Juni 2013 mit Telefaxverfügung den Vollzug der Wegweisung aussetzte, dass am 14. Juni 2013 beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben von Drittpersonen aus der Wohngemeinde (...) vom 11. Juni 2013 einging, in dem im Wesentlichen geltend gemacht wurde, der negative Entscheid des BFM werde von vielen Bewohnern der Gemeinde bedauert und die Beschwerdeführenden seien bereits sehr gut in der Schweiz integriert, dass mit dieser Eingabe fünf Formulare mit Unterschriften von Privatpersonen gegen die Wegweisung der Familie nach Polen zu den Akten gereicht wurden, dass der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. Juni 2013 aufforderte, bis zum 28. Juni 2013 einen aussagekräftigen Arztbericht einzureichen, dass die Beschwerdeführenden am 28. Juni 2013 einen Arztbericht des Ambulatoriums (...) betreffend die ambulante Behandlung der Beschwerdeführerin vom 17. Mai 2013 bis 7. Juni 2013 einreichen liessen, dass die Beschwerdeführerin laut dieses Berichts an einer depressiven Symptomatik mit Angst und Schlafstörungen leide, die im Kontext mit der Gesamtsituation (Flucht, ungewisser Status und ungewisse Zukunft) stehe und gegenwärtig die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-10 nicht erfülle, und eine fortgesetzte psychiatrische Behandlung angezeigt sei, dass der Instruktionsrichter am 3. Juli 2013 die Vorinstanz zur Vernehmlassung einlud, dass am 15. Juli 2013 das BFM in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde beantragte und ausführte, es liege ihm eine an das UNHCR-Verbindungsbüro Schweiz/Liechtenstein adressierte Stellungnahme Polens vom Mai 2013 zur psychologischen/medizinischen Betreuung von Asylsuchenden vor, aus der hervorgehe, dass in Polen allen an posttraumatischer Belastungsstörung oder anderen psychischen Erkrankungen leidenden Asylsuchenden der Zugang zu psychologischer Betreuung ohne Formalitäten offen stehe, in allen Empfangszentren Psychologen vor Ort seien, und der Zugang zu Therapiegruppen gewährleistet sei, dass das BFM in Bezug auf die geltend gemachte Familienzusammenführung auf Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung verwies und ausführte, die Mutter und der Bruder der Beschwerdeführerin würden nicht unter den engen Familienbegriff der Dublin-II-VO fallen, und der Vater der Beschwerdeführerin befinde sich ihren Angaben zufolge in Polen, dass am 18. Juli 2013 der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden die Gelegenheit zur Replik bot, dass die Beschwerdeführenden die ihnen gesetzte Frist ungenutzt verstreichen liessen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass - soweit die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeschrift die Eröffnungspraxis des BFM rügen, wonach der Entscheid gleichzeitig mit dem Vollzug der Wegweisung eröffnet werde, und beim sofortigen Vollzug der Wegweisung kein Zugang zum Gericht bestehe - dem BFM die Missachtung des Gebots des effektiven Rechtschutzes vorgeworfen wird, dass die Rüge einer Verletzung des Gebots des effektiven Rechtsschutzes im vorliegenden Verfahren offensichtlich unbegründet ist und die Beschwerdeführenden denn auch problemlos von der Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung rechtzeitig und wirksam Gebrauch machen konnten, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) zur Anwendung gelangt, dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Dublin-II-VO zu erfolgen hat, dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO), dass dabei - im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) - die Kriterien der in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge anzuwenden sind (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-VO) und von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber keine neuerliche Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-II-VO stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Bst. c, d und e Dublin-II-VO gründet (vgl. Christian Filzwieser / Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien/Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129), dass das BFM aufgrund des im Sachverhalt erwähnten Abgleichs der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der "Eurodac"-Datenbank (Asylgesuche vom 12. März 2013 in Polen und vom 20. März 2013 in Deutschland) und der diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz sowie der expliziten Zustimmung für die Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden zu Recht von der Zuständigkeit Polens für die Durchführung des Asylverfahrens ausging (vgl. A3, A4 S. 4), was von den Beschwerdeführenden denn auch nicht bestritten wird, dass die Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO in Abweichung von den erwähnten Zuständigkeitskriterien respektive Zuständigkeitsbestimmungen ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5 S. 635 f.), dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisierend vorsieht, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-II-VO ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 S. 114 f., BVGE 2010/45 E. 8.2.2 S. 643 f.), dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts, wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2 S. 636 f.; Filzwieser/Sprung, a.a.O., Art. 3 K8 K11 S. 74), dass im zu beurteilenden Fall nach Ansicht der Beschwerdeführenden in Abweichung der Zuständigkeitskriterien ein Selbsteintritt aus mehreren Gründen angezeigt sei, dass einerseits eine Familienzusammenführung aus humanitären Gründen (Art. 15 Dublin-II-VO) angebracht sei, weil die alleinerziehende psychisch angeschlagene Beschwerdeführerin mit ihren (...) kleinen Kindern auf die Hilfe ihrer in der Schweiz wohnhaften Mutter und ihres Bruders angewiesen sei, zu denen sie eine enge Beziehung habe, dass andererseits eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen eine Verletzung ihres Rechts auf körperliche und geistige Unversehrtheit bedeute, da die Lebensbedingungen für Asylsuchende in Polen prekär seien, insbesondere die Gesundheitsversorgung für psychisch erkrankte Asylsuchende, was zudem einer menschenrechtswidrigen erniedrigen Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK gleichkomme, dass den Beschwerdeführenden schliesslich in Polen auch eine menschenrechtswidrige Abschiebung nach Tschetschenien drohe, dass bezogen auf die Familienzusammenführung im Sinn von Art. 15 Dublin-II-VO den Beschwerdeführenden insoweit beizupflichten ist, als dass unter den Begriff "Familienangehörige" auch Verwandte zu zählen sind, die nicht zur Kernfamilie im Sinn von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO gehören, namentlich der Bruder der Beschwerdeführerin sowie ihre Mutter (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., K8 zu Art. 15 S. 122), dass zur Bewertung der Hilfsbedürftigkeit von Familienangehörigen gemäss Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO objektive Schriftstücke, wie bspw. ärztliche Atteste heranzuziehen seien, (vgl. Art. 11 der "Verordnung EG 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 zur Verordnung EG 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats [...]"; nachfolgend: Durchführungsverordnung), dass im vorgelegten Arztbericht bei der Beschwerdeführerin eine depressive Symptomatik mit Angst und Schlafstörungen diagnostiziert wurde, die in direktem Zusammenhang mit der unsicheren Aufenthaltssituation stehe, dass eine allfällige Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin demnach vorübergehender Natur sein dürfte, und nicht von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis auszugehen ist (vgl. Filzwieser/ Sprung, a.a.O., K14 zu Art. 15 S. 124), dass sich zudem gemäss Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 5) ihr Vater - mit dem sie offenbar aus Russland ausgereist ist, während die in der Schweiz vorläufig aufgenommene Mutter und der Bruder das Heimatland schon vor mindestens neun Jahren verlassen haben müssen - in Polen aufhält, und die Beschwerdeführenden dort somit jedenfalls nicht "auf sich alleine gestellt" wären (vgl. Beschwerde S. 4), dass unter diesen Umständen die Voraussetzungen für die Anwendung der humanitären Klausel im Sinn von Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO (Familienzusammenführung) nicht gegeben sind, dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, den Beschwerdeführenden obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die Annahme naheliegt, dass die polnischen Behörden in ihrem Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihnen den notwendigen Schutz nicht gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen werden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10), dass die Beschwerdeführenden im vorliegenden Fall keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dafür geltend machen, dass Polen, bei welchem es sich um einen Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) handelt, seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und die Beschwerdeführenden unter Missachtung des Gebots des Non-Refoulement in ihren Heimatstaat zurückschaffen würde oder sie menschenunwürdigen Bedingungen im Sinn von Art. 3 EMRK aussetzen würde, dass Polen an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (so genannte "Aufnahmerichtlinie") gebunden ist und demnach auch dafür besorgt sein muss, dass den Asylsuchenden die medizinische Grundversorgung zur Verfügung steht, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem eingereichten Arztbericht an psychischen Beschwerden leidet, die im Zusammenhang mit ihrer unsicheren Aufenthaltssituation steht, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner konstanten Praxis davon ausgeht, Polen halte sich auch mit Bezug auf Dublin-Verfahren an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen und stelle Asylsuchenden die erforderliche medizinische Infrastruktur zur Behandlung von psychischen und physischen Beschwerden zur Verfügung (vgl. etwa Urteile D-2984/2013 vom 7. Juni 2013 S. 8 ff., E-2812/2013 vom 29. Mai 2013 S. 5 ff., D 1982/2013 vom 2. Mai 2013 S. 6 ff., D-6337/2012 vom 17. Dezember 2012 S. 8 f., E-6398/2012 vom 14. Dezember 2012 S. 6, D-2891/2011 vom 30. Mai 2011 S. 8 f.), und die Notwendigkeit eines Selbsteintritts bisher nur in ganz aussergewöhnlichen Lebenssituationen - die mit derjenigen der Beschwerdeführenden nicht vergleichbar sind - bejaht hat (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 und 8) dass die einlässlichen entsprechenden Ausführungen des BFM in seiner Vernehmlassung von den Beschwerdeführenden denn auch nicht bestritten worden sind und auch vorliegend davon auszugehen ist, dass die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin in Polen behandelt werden können, dass die Beschwerdeführenden Mitte April 2013 in die Schweiz eingereist sind und ihre Integration (vgl. Eingabe vom 11. Juni 2013 S. 1) noch nicht derart fortgeschritten sein kann, dass von einer Wegweisung in den für die Behandlung des Asylgesuchs zuständigen Staat abzusehen wäre, dass den Akten nach dem Gesagten keine Hindernisse für eine Unzulässigkeit der Überstellung der Beschwerdeführenden nach Polen zu entnehmen sind und auch keine humanitären Gründe im Sinn von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gegeben sind, dass der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist und die mit dem Vollzug beauftragten Behörden entsprechend anzuweisen sind, dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt, dass das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und, da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Polen angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645), dass die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist, nachdem die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden sich aus den Akten ergibt und ihre Begehren nicht aussichtslos waren, weshalb keine Kosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten Behörden werden angewiesen, der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin durch die Wahl geeigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen und die polnischen Asylbehörden von den Gesundheitsbeschwerden in Kenntnis zu setzen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutheissen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Stella Boleki Versand: