Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihrer Tochter am (...) und gelangte über Belarus nach Polen, wo sie am 4. Juni 2013 um Asyl nachsuchte. Am 6. Juli 2013 reiste sie mit ihrer Tochter in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 10. Juli 2013 wurde sie zur Person befragt. Im Hinblick auf eine allfällige Rücküberstellung nach Polen machte sie geltend, sie sei schwanger, habe in Polen keine Hilfe erhalten und habe keinen Arzt aufsuchen können. Die Bedingungen für eine schwangere Frau seien schlecht gewesen, man habe sich nicht um sie gekümmert, und sie würde dort nicht genügend Geld zum Überleben erhalten. Ihr Ehemann, welcher gemeinsam mit ihr aus Georgien geflüchtet sei, sei (...) plötzlich verschwunden, worauf sie ihn trotz zweiwöchiger Suche nicht habe wiederfinden können. B. Das Ersuchen um Rückübernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter vom 18. Juli 2013 hiessen die polnischen Behörden am 23. Juli 2013 gut. C. Am (...) wurde der Sohn der Beschwerdeführerin geboren. D. Mit Verfügung vom 24. Juli 2013 - eröffnet am 12. August 2013 - trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein und wies die Beschwerdeführerin und ihre Tochter (unter Erwähnung der fortgeschrittenen Schwangerschaft) aus der Schweiz nach Polen weg, forderte sie zum Verlassen des Landes bis spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist auf und verpflichtete den Kanton St. Gallen mit dem Vollzug der Wegweisung. Es händigte ihr die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine Suspensivwirkung zu. E. Mit Eingabe vom 14. August 2013 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei sie wegen unzulässigen, unzumutbaren und unmöglichen Wegweisungsvollzug vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei sie darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. F. Mit Verfügung vom 16. August 2013 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens aus. Er forderte die Beschwerdeführerin auf, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen, verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Antrag betreffend vorsorgliche Anweisung auf Unterlassung der Kontaktaufnahme mit den Heimatbehörden und der Datenweitergabe an diese wies er ab. G. Am 26. August 2013 reichte die Beschwerdeführerin eine vom gleichen Tag datierte Fürsorgeabhängigkeitserklärung ein. H. In seiner Vernehmlassung vom 29. August 2013 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest, äusserte sich zum Zugang zu den erforderlichen medizinischen, psychologischen und psychiatrischen Strukturen in Polen und zur Möglichkeit eines Selbsteintrittes aus humanitären Gründen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Replik vom 18. September 2013 zeigte die Rechtsvertreterin ihre Mandatsübernahme an und reichte eine Vollmacht vom gleichen Datum ein. Sie führte aus, die Beschwerdeführerin befinde sich in einer schweren depressiven Episode, möglicherweise im Zusammenhang mit einer postpartalen Depression, überlagert durch eine Angstsymptomatik, und reichte zwei Verlaufsberichte von Dr. med. D._______ (letzterer nicht unterzeichnet) ein. Aufgrund dieser Situation erachte sie einen Selbsteintritt der Schweiz als angezeigt. Zur Verfolgung in Georgien reichte sie (...) inklusive englischer Übersetzung ein.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen - einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-prüfen (Art. 32-35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Vorinstanz prüft die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 2.3 Vorliegend bilden die Fragen der Gewährung von Asyl und der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides, weshalb auf die diesbezüglichen Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist.
E. 3.1 Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Diesbezüglich gelangt das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Antrages (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.68) zur Anwendung, und die Zuständigkeitsfrage ist gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), zu prüfen. Gemäss Art. 5 i.V.m. Art. 6-13 Dublin-II-VO ist unter anderem namentlich derjenige Mitgliedstaat zuständig, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde. Sodann wird in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien jedem Mitgliedstaat die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt (Art. 3 Abs. 2 und Art. 15 Dublin-II-VO).
E. 3.2 Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-II-Verordnung ein anderer Staat zuständig ist. Diese Kann-Bestimmung gibt den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum und ist restriktiv auszulegen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2.). Droht hingegen ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (a.a.O. E. 7.2.; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, K8 zu Art. 3). In Frage kommen insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und menschenrechtliche Garantien der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105).
E. 4.1 Das BFM erachtete sich im vorliegenden Fall gemäss seiner Verfügung vom 24. Juli 2013 in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO als nicht für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, da die Beschwerdeführerin in Polen ein Asylgesuch gestellt hatte, während des hängigen Verfahrens in die Schweiz gereist war und Polen dem Rückübernahmeersuchen des BFM am 23. Juli 2013 zugestimmt hatte (Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-VO). Polen habe die Aufnahmerichtlinie ohne Beanstandungen seitens der Europäischen Union umgesetzt; es sei davon auszugehen, dass Dublin-Staaten angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könnten und den Zugang zu notwendiger medizinischer Versorgung gewährleisten würden. Dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und ihrer fortgeschrittenen Schwangerschaft - dem BFM war die am (...) erfolgte Geburt noch nicht bekannt - trage das BFM bei der Organisation der Überstellung Rechnung. Der Vollzug nach Polen sei daher zumutbar.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Asylunterkunft in Polen sei schrecklich gewesen und sie habe keinen Zugang zu einem Arzt gehabt. Sie habe vor Kurzem ihr zweites Kind geboren, sei völlig auf sich allein gestellt und komme mit den beiden Kindern kaum zurecht. Sie fühle sich schwach und traurig. Gemäss dem eingereichten ärztlichen Verlaufsbericht vom (...) liegt ein schweres depressives Syndrom vor, möglicherweise im Rahmen einer postpartalen Depression. Es sei eine medikamentöse Behandlung begonnen worden; da sie noch stille, werde derzeit von einer Dosissteigerung abgesehen. Im Verlaufsbericht vom (...) wird zudem erwähnt, die Beschwerdeführerin sei im polnischen Asylzentrum durch einen Mitarbeiter sexuell belästigt worden. Sie habe erwähnt, nicht mehr leben zu wollen, und es ergebe sich eigentlich der Bedarf einer geschützten Unterbringung. Eine Selbstgefährdung sei nicht mehr vollständig auszuschliessen und eine enge Betreuung sei in nächster Zeit wünschenswert.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 29. August 2013, die als Beschwerdeführende auch den neugeborenen Sohn umfasste, äusserte sich das BFM aufforderungsgemäss zur Frage des Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO und führte aus, es könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in Polen Zugang zu sozialstaatlichen Hilfeleistungen habe und dass Polen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge. Der Zugang zu psychologischer und psychiatrischer Behandlung sei sichergestellt. Weder aus völkerrechtlichen noch aus humanitären Gründen sei ein Selbsteintritt angezeigt. Die polnischen Behörden würden frühzeitig über das Krankheitsbild und allenfalls benötigte Behandlung der Beschwerdeführerin informiert.
E. 4.4 In der Replik wird ausgeführt, gegenüber der Rechtsvertreterin habe die Beschwerdeführerin mehrfach gesagt, sie wolle sich umbringen, und erzählt, sie sei im Empfangszentrum in Polen von einem Angestellten belästigt worden. In der Praxis sei die medizinische Versorgung in Polen nicht in vollem Umfang gewährleistet, die erforderliche engmaschige Betreuung könne dort nicht sichergestellt werden. Eine Wegweisung hätte einen gravierenden Einfluss auf ihre psychische Verfassung, wogegen das in der kurzen Behandlungszeit bereits aufgebaute Vertrauensverhältnis zum behandelnden Arzt eine gute Grundlage für eine Genesung bilde, was wichtig sei, da sie als alleinerziehende Mutter eine grosse Verantwortung trage. Eine Wegweisung nach Polen wäre daher aus humanitärer Sicht problematisch, und es sei ein Selbsteintritt der Schweiz angezeigt.
E. 5 Bezüglich der Gefahr einer Verletzung des Refoulement-Verbots durch Polen ist festzustellen, dass dieses Land Signatarstaat sowohl der Flüchtlingskonvention als auch der EMRK ist. Zudem muss Polen die entsprechenden Normen der EU (insbesondere die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) beachten. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die sogenannten Dublin-Staaten sich an ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen halten. Es liegt an der Beschwerdeführerin darzulegen, inwiefern für sie und ihre Kinder ein ernsthaftes Risiko eines Verstosses gegen völkerrechtliche Normen besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.1.). Im vorliegenden Fall liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach sich Polen generell oder im konkreten Fall nicht an seine völkerrechtliche Verpflichtung zur Einhaltung des flüchtlings- oder menschenrechtlichen Refoulement-Verbots halten würde. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, es drohe ein Verstoss gegen diese völkerrechtlichen Rechtsnormen durch Polen. Damit besteht diesbezüglich keine völkerrechtliche Pflicht für die Schweiz, von ihrem Recht auf Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen.
E. 6.1 Nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ergibt sich aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um weiterhin in den Genuss medizinischer Leistungen dieses Staats zu kommen. In Einzelfällen und unter ganz aussergewöhnlichen Umständen kann aber der Vollzug der Weg- oder Ausweisung einer ausländischen Person mit Blick auf deren gesundheitliche Situation einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (EGMR, D. gegen Grossbritannien, Urteil vom 2. Mai 1997, Rep. 1997-III, §§ 49 ff.; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1.). Im Fall Bensaid gegen Grossbritannien hat der EGMR präzisiert, dass der Schutzbereich von Art. 3 EMRK grundsätzlich auch dann betroffen sein könne, wenn mangels angemessener medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Heimat- oder Herkunftsstaat eine Verschlimmerung eines bereits bestehenden psychischen Leidens zu erwarten wäre, die selbstgefährdende Handlungen der betroffenen Person zur Folge haben könnte (EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Rep. 2001-I, § 37). Allerdings wies der Gerichtshof auch in diesem Urteil auf die hohe Schwelle für die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK hin (a.a.O., § 40). Entsprechend muss gemäss EGMR dann von der Abschiebung einer Person abgesehen werden, wenn gewichtige Gründe dafür vorliegen, dass eine tatsächliche Gefahr ("real risk") einer Verletzung von Art. 3 EMRK besteht (EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde-Nr. 37201/06, § 125; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, a.a.O., E. 39 f.; vgl. auch den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004, Dragan et al. gegen Deutschland, Beschwerde-Nr. 33743/03). Im medizinischen Bereich können nur sehr aussergewöhnliche Fälle ("very exceptional cases") zur Unzulässigkeit der Abschiebung im Hinblick auf Art. 3 EMRK führen (EGMR [Grosse Kammer], N gegen Vereinigtes Königreich, Urteil vom 27. Mai 2008, Beschwerde-Nr. 26565/05 §§ 46-50).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin leidet gemäss den eingereichten ärztlichen Verlaufsberichten an einem schweren depressiven Syndrom, möglicherweise im Rahmen einer postpartalen Depression. Eine Selbstgefährdung sei nicht zu 100% auszuschliessen und eine enge Betreuung sei wünschenswert. Derzeit erfolge eine medikamentöse Behandlung.
E. 6.3 Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass alle Dublin-Staaten die grundlegenden medizinischen Bedürfnisse der Asylsuchenden erfüllen (BVGE 2010/45 E. 8.2.2). Bezüglich des Zugangs zu medizinischer Versorgung für Asylsuchende in Polen führte das BFM in seiner Vernehmlassung aus, auf Anfrage des Verbindungsbüros für die Schweiz und Liechtenstein des United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) habe die medizinische Abteilung der polnischen Migrationsbehörde im Mai 2013 bestätigt, dass der Zugang zu psychologischer und wenn nötig psychiatrischer Behandlung sichergestellt sei und dass in allen polnischen Empfangszentren psychologische Dienste angeboten würden. Eine umfängliche medizinische und psychologische Betreuung werde zudem dadurch sichergestellt, dass die Psychologen in regelmässigem Austausch mit den Ärzten der Asylunterkünfte stehen würden. In der Vernehmlassung wird weiter zu Recht darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis davon ausgeht, Polen halte sich auch mit Bezug auf Dublin-Verfahren an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen und stelle Asylsuchenden die erforderliche medizinische Infrastruktur zur Behandlung von psychischen und physischen Beschwerden zur Verfügung (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3342/2013 vom 26. August 2013 m.w.H.). Die Gefahr eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK ist nach dem Gesagten zu verneinen. Das BFM war somit nicht - aufgrund übergeordneten Völkerrechts - verpflichtet, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen und auf das Gesuch einzutreten.
E. 7.1 Die Schweiz kann zudem aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch machen. Da es sich bei Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 um eine Kann-Bestimmung handelt, verfügt das BFM bei der Ausübung dieses Rechts über einen gewissen Ermessensspielraum (vgl. E. 3.2 vorstehend). Durch eine restriktive Praxis der Auslegung dieser Verordnungsbestimmung wird sichergestellt, dass das Zuständigkeitssystem der Dublin-II-VO nicht unterhöhlt wird. Kommen jedoch im Rahmen einer Gesamtabwägung aller relevanten Umstände im konkreten Fall verschiedene Gründe zusammen, die eine Wegweisung aus humanitärer Sicht problematisch erscheinen lassen, ist auf die Überstellung des Asylsuchenden an einen anderen Dublin-Staat zur Prüfung seines Asylgesuchs zu verzichten und auf das Asylgesuch einzutreten. Dabei sind insbesondere auch die gesundheitlichen Folgen, die eine Wegweisung auf die psychische Verfassung der asylsuchenden Person haben könnte, zu beachten (vgl. BVGE 2011/9 E. 8 m.w.H.).
E. 7.2.1 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine alleinstehende Mutter (...). Sie ist aufgrund eines schweren depressiven Syndroms auf eine engmaschige psychiatrische und medikamentöse Behandlung angewiesen. Wie bereits ausgeführt, ist davon auszugehen, dass der Zugang zu psychiatrischer Behandlung in Polen gewährleistet ist. Der diesbezügliche Hinweis auf einen Bericht der Asylkoordination Österreich aus dem Jahr 2005 (Endbericht ICF-Information and Cooperation Forum) - welcher sich seinerseits gemäss dem in der Replik zitierten Textauszug auf einen Bericht vom 13. Dezember 2004 bezieht (nämlich: Agnieska Kosowicz [UNHCR], Hunger strike reveals strains in Polish aslylum system, www.unhcr.pl) -, ist unbehelflich, da sich die Situation in Polen seither stark geändert hat. Vorliegend bestehen keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin eine spezifische Behandlung für Folteropfer oder traumatisierte Patienten benötigen würde (was gemäss dem National Country Report, Poland, Hrsg. Asylum Information Database, vom 15. April 2013, S. 38, auch heute noch in der Praxis kaum zu erhalten ist). Vielmehr weisen die eingereichten Arztberichte darauf hin, dass die depressive Symptomatik möglicherweise im Rahmen einer postpartalen Depression aufgetreten ist. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die benötigte Behandlung auch in Polen erhalten kann (vgl. a.a.O., S. 38 f.). Die von ihr in ihrer Replik und offenbar anlässlich des Gesprächs mit dem behandelnden Psychiater vom (...) neu geltend gemachte Belästigung durch einen Angestellten des Empfangszentrums in Polen ist als nachgeschoben zu bezeichnen und kann nicht geglaubt werden, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb sie diese angeblichen Erlebnisse nicht bereits anlässlich der Befragung erwähnte. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Polen ein Rechtsstaat mit funktionierenden Polizeiorganen ist, welcher in der Lage und willens ist, derartige Vergehen zu ahnden. Entgegen den Ausführungen in der Replik kann vorliegend auch nicht von einem besonderen Vertrauensverhältnis zum behandelnden Psychiater ausgegangen werden, zumal die Beschwerdeführerin erst seit kurzem bei ihm in Behandlung ist. Nach dem Gesagten ist das Vorliegen von humanitären Gründen i.S. von Art. 29a AsylV 1 zu verneinen.
E. 7.2.2 Dennoch gilt im Falle der Beschwerdeführerin, dass die Überstellung nach Polen erst erfolgen kann, wenn sich ihre gesundheitliche Situation stabilisiert hat und sichergestellt ist, dass die Wegweisung keine Gefährdung der Beschwerdeführerin mit sich bringen und insbesondere das Wohl ihrer Kinder nicht beeinträchtigen würde. Bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten ist ihrer gesundheitlichen Verfassung Rechnung zu tragen. Die Vorinstanz ist sich dieser Problematik gemäss ihren Ausführungen in der Vernehmlassung (act. 4 S. 3) offenbar sehr wohl bewusst; dennoch ist sie und die mit dem Vollzug beauftragten kantonalen Behörden darauf hinzuweisen, dem aktuellen Krankheitsbild und der aktuell erforderlichen Behandlungsnotwendigkeit beim Ansetzen des Zeitpunktes der Rückführung sowie bei deren Ausgestaltung Rechnung zu tragen und die polnischen Behörden sachgerecht zu informieren.
E. 8.1 Das BFM ist demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerenden nicht eingetreten und hat, da sie in der Schweiz nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind (Art. 32 Bst. a AsylV 1) und auch keinen Anspruch darauf haben (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.), ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Polen angeordnet.
E. 8.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein (Zuständigkeits- und) Überstellungsverfahren hinsichtlich des für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staates handelt, besteht systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen i.S. von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entsprechende Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattzufinden (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und E. 10.2). Vorliegend besteht - wie aufgezeigt - kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung), weshalb der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist.
E. 9 Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 10 Bei diesem Verfahrensausgang wären der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 600.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da sich indessen die Rechtsbegehren nicht von vornherein als aussichtslos erwiesen haben und das Gericht mit Zwischenverfügung vom 16. August 2013 den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einem späteren Zeitpunkt verschoben hat, ist auf die Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird - unter besonderem Hinweis auf E. 7.2.2 - abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Sarah Straub Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4578/2013 Urteil vom 7. November 2013 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (...), und ihre Kinder B._______, geboren (...), und C._______, geboren (...), Georgien, Beschwerdeführende, vertreten durch Kathrin Oppliger, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (...), gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 24. Juli 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihrer Tochter am (...) und gelangte über Belarus nach Polen, wo sie am 4. Juni 2013 um Asyl nachsuchte. Am 6. Juli 2013 reiste sie mit ihrer Tochter in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 10. Juli 2013 wurde sie zur Person befragt. Im Hinblick auf eine allfällige Rücküberstellung nach Polen machte sie geltend, sie sei schwanger, habe in Polen keine Hilfe erhalten und habe keinen Arzt aufsuchen können. Die Bedingungen für eine schwangere Frau seien schlecht gewesen, man habe sich nicht um sie gekümmert, und sie würde dort nicht genügend Geld zum Überleben erhalten. Ihr Ehemann, welcher gemeinsam mit ihr aus Georgien geflüchtet sei, sei (...) plötzlich verschwunden, worauf sie ihn trotz zweiwöchiger Suche nicht habe wiederfinden können. B. Das Ersuchen um Rückübernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter vom 18. Juli 2013 hiessen die polnischen Behörden am 23. Juli 2013 gut. C. Am (...) wurde der Sohn der Beschwerdeführerin geboren. D. Mit Verfügung vom 24. Juli 2013 - eröffnet am 12. August 2013 - trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein und wies die Beschwerdeführerin und ihre Tochter (unter Erwähnung der fortgeschrittenen Schwangerschaft) aus der Schweiz nach Polen weg, forderte sie zum Verlassen des Landes bis spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist auf und verpflichtete den Kanton St. Gallen mit dem Vollzug der Wegweisung. Es händigte ihr die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine Suspensivwirkung zu. E. Mit Eingabe vom 14. August 2013 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei sie wegen unzulässigen, unzumutbaren und unmöglichen Wegweisungsvollzug vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei sie darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. F. Mit Verfügung vom 16. August 2013 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens aus. Er forderte die Beschwerdeführerin auf, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen, verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Antrag betreffend vorsorgliche Anweisung auf Unterlassung der Kontaktaufnahme mit den Heimatbehörden und der Datenweitergabe an diese wies er ab. G. Am 26. August 2013 reichte die Beschwerdeführerin eine vom gleichen Tag datierte Fürsorgeabhängigkeitserklärung ein. H. In seiner Vernehmlassung vom 29. August 2013 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest, äusserte sich zum Zugang zu den erforderlichen medizinischen, psychologischen und psychiatrischen Strukturen in Polen und zur Möglichkeit eines Selbsteintrittes aus humanitären Gründen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Replik vom 18. September 2013 zeigte die Rechtsvertreterin ihre Mandatsübernahme an und reichte eine Vollmacht vom gleichen Datum ein. Sie führte aus, die Beschwerdeführerin befinde sich in einer schweren depressiven Episode, möglicherweise im Zusammenhang mit einer postpartalen Depression, überlagert durch eine Angstsymptomatik, und reichte zwei Verlaufsberichte von Dr. med. D._______ (letzterer nicht unterzeichnet) ein. Aufgrund dieser Situation erachte sie einen Selbsteintritt der Schweiz als angezeigt. Zur Verfolgung in Georgien reichte sie (...) inklusive englischer Übersetzung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen - einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-prüfen (Art. 32-35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Vorinstanz prüft die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 2.3. Vorliegend bilden die Fragen der Gewährung von Asyl und der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides, weshalb auf die diesbezüglichen Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist. 3. 3.1. Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Diesbezüglich gelangt das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Antrages (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.68) zur Anwendung, und die Zuständigkeitsfrage ist gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), zu prüfen. Gemäss Art. 5 i.V.m. Art. 6-13 Dublin-II-VO ist unter anderem namentlich derjenige Mitgliedstaat zuständig, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde. Sodann wird in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien jedem Mitgliedstaat die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt (Art. 3 Abs. 2 und Art. 15 Dublin-II-VO). 3.2. Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-II-Verordnung ein anderer Staat zuständig ist. Diese Kann-Bestimmung gibt den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum und ist restriktiv auszulegen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2.). Droht hingegen ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (a.a.O. E. 7.2.; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, K8 zu Art. 3). In Frage kommen insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und menschenrechtliche Garantien der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). 4. 4.1. Das BFM erachtete sich im vorliegenden Fall gemäss seiner Verfügung vom 24. Juli 2013 in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO als nicht für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, da die Beschwerdeführerin in Polen ein Asylgesuch gestellt hatte, während des hängigen Verfahrens in die Schweiz gereist war und Polen dem Rückübernahmeersuchen des BFM am 23. Juli 2013 zugestimmt hatte (Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-VO). Polen habe die Aufnahmerichtlinie ohne Beanstandungen seitens der Europäischen Union umgesetzt; es sei davon auszugehen, dass Dublin-Staaten angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könnten und den Zugang zu notwendiger medizinischer Versorgung gewährleisten würden. Dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und ihrer fortgeschrittenen Schwangerschaft - dem BFM war die am (...) erfolgte Geburt noch nicht bekannt - trage das BFM bei der Organisation der Überstellung Rechnung. Der Vollzug nach Polen sei daher zumutbar. 4.2. Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Asylunterkunft in Polen sei schrecklich gewesen und sie habe keinen Zugang zu einem Arzt gehabt. Sie habe vor Kurzem ihr zweites Kind geboren, sei völlig auf sich allein gestellt und komme mit den beiden Kindern kaum zurecht. Sie fühle sich schwach und traurig. Gemäss dem eingereichten ärztlichen Verlaufsbericht vom (...) liegt ein schweres depressives Syndrom vor, möglicherweise im Rahmen einer postpartalen Depression. Es sei eine medikamentöse Behandlung begonnen worden; da sie noch stille, werde derzeit von einer Dosissteigerung abgesehen. Im Verlaufsbericht vom (...) wird zudem erwähnt, die Beschwerdeführerin sei im polnischen Asylzentrum durch einen Mitarbeiter sexuell belästigt worden. Sie habe erwähnt, nicht mehr leben zu wollen, und es ergebe sich eigentlich der Bedarf einer geschützten Unterbringung. Eine Selbstgefährdung sei nicht mehr vollständig auszuschliessen und eine enge Betreuung sei in nächster Zeit wünschenswert. 4.3. In seiner Vernehmlassung vom 29. August 2013, die als Beschwerdeführende auch den neugeborenen Sohn umfasste, äusserte sich das BFM aufforderungsgemäss zur Frage des Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO und führte aus, es könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in Polen Zugang zu sozialstaatlichen Hilfeleistungen habe und dass Polen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge. Der Zugang zu psychologischer und psychiatrischer Behandlung sei sichergestellt. Weder aus völkerrechtlichen noch aus humanitären Gründen sei ein Selbsteintritt angezeigt. Die polnischen Behörden würden frühzeitig über das Krankheitsbild und allenfalls benötigte Behandlung der Beschwerdeführerin informiert. 4.4. In der Replik wird ausgeführt, gegenüber der Rechtsvertreterin habe die Beschwerdeführerin mehrfach gesagt, sie wolle sich umbringen, und erzählt, sie sei im Empfangszentrum in Polen von einem Angestellten belästigt worden. In der Praxis sei die medizinische Versorgung in Polen nicht in vollem Umfang gewährleistet, die erforderliche engmaschige Betreuung könne dort nicht sichergestellt werden. Eine Wegweisung hätte einen gravierenden Einfluss auf ihre psychische Verfassung, wogegen das in der kurzen Behandlungszeit bereits aufgebaute Vertrauensverhältnis zum behandelnden Arzt eine gute Grundlage für eine Genesung bilde, was wichtig sei, da sie als alleinerziehende Mutter eine grosse Verantwortung trage. Eine Wegweisung nach Polen wäre daher aus humanitärer Sicht problematisch, und es sei ein Selbsteintritt der Schweiz angezeigt.
5. Bezüglich der Gefahr einer Verletzung des Refoulement-Verbots durch Polen ist festzustellen, dass dieses Land Signatarstaat sowohl der Flüchtlingskonvention als auch der EMRK ist. Zudem muss Polen die entsprechenden Normen der EU (insbesondere die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) beachten. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die sogenannten Dublin-Staaten sich an ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen halten. Es liegt an der Beschwerdeführerin darzulegen, inwiefern für sie und ihre Kinder ein ernsthaftes Risiko eines Verstosses gegen völkerrechtliche Normen besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.1.). Im vorliegenden Fall liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach sich Polen generell oder im konkreten Fall nicht an seine völkerrechtliche Verpflichtung zur Einhaltung des flüchtlings- oder menschenrechtlichen Refoulement-Verbots halten würde. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, es drohe ein Verstoss gegen diese völkerrechtlichen Rechtsnormen durch Polen. Damit besteht diesbezüglich keine völkerrechtliche Pflicht für die Schweiz, von ihrem Recht auf Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen. 6. 6.1. Nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ergibt sich aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um weiterhin in den Genuss medizinischer Leistungen dieses Staats zu kommen. In Einzelfällen und unter ganz aussergewöhnlichen Umständen kann aber der Vollzug der Weg- oder Ausweisung einer ausländischen Person mit Blick auf deren gesundheitliche Situation einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (EGMR, D. gegen Grossbritannien, Urteil vom 2. Mai 1997, Rep. 1997-III, §§ 49 ff.; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1.). Im Fall Bensaid gegen Grossbritannien hat der EGMR präzisiert, dass der Schutzbereich von Art. 3 EMRK grundsätzlich auch dann betroffen sein könne, wenn mangels angemessener medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Heimat- oder Herkunftsstaat eine Verschlimmerung eines bereits bestehenden psychischen Leidens zu erwarten wäre, die selbstgefährdende Handlungen der betroffenen Person zur Folge haben könnte (EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Rep. 2001-I, § 37). Allerdings wies der Gerichtshof auch in diesem Urteil auf die hohe Schwelle für die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK hin (a.a.O., § 40). Entsprechend muss gemäss EGMR dann von der Abschiebung einer Person abgesehen werden, wenn gewichtige Gründe dafür vorliegen, dass eine tatsächliche Gefahr ("real risk") einer Verletzung von Art. 3 EMRK besteht (EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde-Nr. 37201/06, § 125; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, a.a.O., E. 39 f.; vgl. auch den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004, Dragan et al. gegen Deutschland, Beschwerde-Nr. 33743/03). Im medizinischen Bereich können nur sehr aussergewöhnliche Fälle ("very exceptional cases") zur Unzulässigkeit der Abschiebung im Hinblick auf Art. 3 EMRK führen (EGMR [Grosse Kammer], N gegen Vereinigtes Königreich, Urteil vom 27. Mai 2008, Beschwerde-Nr. 26565/05 §§ 46-50). 6.2. Die Beschwerdeführerin leidet gemäss den eingereichten ärztlichen Verlaufsberichten an einem schweren depressiven Syndrom, möglicherweise im Rahmen einer postpartalen Depression. Eine Selbstgefährdung sei nicht zu 100% auszuschliessen und eine enge Betreuung sei wünschenswert. Derzeit erfolge eine medikamentöse Behandlung. 6.3. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass alle Dublin-Staaten die grundlegenden medizinischen Bedürfnisse der Asylsuchenden erfüllen (BVGE 2010/45 E. 8.2.2). Bezüglich des Zugangs zu medizinischer Versorgung für Asylsuchende in Polen führte das BFM in seiner Vernehmlassung aus, auf Anfrage des Verbindungsbüros für die Schweiz und Liechtenstein des United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) habe die medizinische Abteilung der polnischen Migrationsbehörde im Mai 2013 bestätigt, dass der Zugang zu psychologischer und wenn nötig psychiatrischer Behandlung sichergestellt sei und dass in allen polnischen Empfangszentren psychologische Dienste angeboten würden. Eine umfängliche medizinische und psychologische Betreuung werde zudem dadurch sichergestellt, dass die Psychologen in regelmässigem Austausch mit den Ärzten der Asylunterkünfte stehen würden. In der Vernehmlassung wird weiter zu Recht darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis davon ausgeht, Polen halte sich auch mit Bezug auf Dublin-Verfahren an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen und stelle Asylsuchenden die erforderliche medizinische Infrastruktur zur Behandlung von psychischen und physischen Beschwerden zur Verfügung (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3342/2013 vom 26. August 2013 m.w.H.). Die Gefahr eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK ist nach dem Gesagten zu verneinen. Das BFM war somit nicht - aufgrund übergeordneten Völkerrechts - verpflichtet, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen und auf das Gesuch einzutreten. 7. 7.1. Die Schweiz kann zudem aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch machen. Da es sich bei Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 um eine Kann-Bestimmung handelt, verfügt das BFM bei der Ausübung dieses Rechts über einen gewissen Ermessensspielraum (vgl. E. 3.2 vorstehend). Durch eine restriktive Praxis der Auslegung dieser Verordnungsbestimmung wird sichergestellt, dass das Zuständigkeitssystem der Dublin-II-VO nicht unterhöhlt wird. Kommen jedoch im Rahmen einer Gesamtabwägung aller relevanten Umstände im konkreten Fall verschiedene Gründe zusammen, die eine Wegweisung aus humanitärer Sicht problematisch erscheinen lassen, ist auf die Überstellung des Asylsuchenden an einen anderen Dublin-Staat zur Prüfung seines Asylgesuchs zu verzichten und auf das Asylgesuch einzutreten. Dabei sind insbesondere auch die gesundheitlichen Folgen, die eine Wegweisung auf die psychische Verfassung der asylsuchenden Person haben könnte, zu beachten (vgl. BVGE 2011/9 E. 8 m.w.H.). 7.2. 7.2.1. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine alleinstehende Mutter (...). Sie ist aufgrund eines schweren depressiven Syndroms auf eine engmaschige psychiatrische und medikamentöse Behandlung angewiesen. Wie bereits ausgeführt, ist davon auszugehen, dass der Zugang zu psychiatrischer Behandlung in Polen gewährleistet ist. Der diesbezügliche Hinweis auf einen Bericht der Asylkoordination Österreich aus dem Jahr 2005 (Endbericht ICF-Information and Cooperation Forum) - welcher sich seinerseits gemäss dem in der Replik zitierten Textauszug auf einen Bericht vom 13. Dezember 2004 bezieht (nämlich: Agnieska Kosowicz [UNHCR], Hunger strike reveals strains in Polish aslylum system, www.unhcr.pl) -, ist unbehelflich, da sich die Situation in Polen seither stark geändert hat. Vorliegend bestehen keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin eine spezifische Behandlung für Folteropfer oder traumatisierte Patienten benötigen würde (was gemäss dem National Country Report, Poland, Hrsg. Asylum Information Database, vom 15. April 2013, S. 38, auch heute noch in der Praxis kaum zu erhalten ist). Vielmehr weisen die eingereichten Arztberichte darauf hin, dass die depressive Symptomatik möglicherweise im Rahmen einer postpartalen Depression aufgetreten ist. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die benötigte Behandlung auch in Polen erhalten kann (vgl. a.a.O., S. 38 f.). Die von ihr in ihrer Replik und offenbar anlässlich des Gesprächs mit dem behandelnden Psychiater vom (...) neu geltend gemachte Belästigung durch einen Angestellten des Empfangszentrums in Polen ist als nachgeschoben zu bezeichnen und kann nicht geglaubt werden, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb sie diese angeblichen Erlebnisse nicht bereits anlässlich der Befragung erwähnte. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Polen ein Rechtsstaat mit funktionierenden Polizeiorganen ist, welcher in der Lage und willens ist, derartige Vergehen zu ahnden. Entgegen den Ausführungen in der Replik kann vorliegend auch nicht von einem besonderen Vertrauensverhältnis zum behandelnden Psychiater ausgegangen werden, zumal die Beschwerdeführerin erst seit kurzem bei ihm in Behandlung ist. Nach dem Gesagten ist das Vorliegen von humanitären Gründen i.S. von Art. 29a AsylV 1 zu verneinen. 7.2.2. Dennoch gilt im Falle der Beschwerdeführerin, dass die Überstellung nach Polen erst erfolgen kann, wenn sich ihre gesundheitliche Situation stabilisiert hat und sichergestellt ist, dass die Wegweisung keine Gefährdung der Beschwerdeführerin mit sich bringen und insbesondere das Wohl ihrer Kinder nicht beeinträchtigen würde. Bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten ist ihrer gesundheitlichen Verfassung Rechnung zu tragen. Die Vorinstanz ist sich dieser Problematik gemäss ihren Ausführungen in der Vernehmlassung (act. 4 S. 3) offenbar sehr wohl bewusst; dennoch ist sie und die mit dem Vollzug beauftragten kantonalen Behörden darauf hinzuweisen, dem aktuellen Krankheitsbild und der aktuell erforderlichen Behandlungsnotwendigkeit beim Ansetzen des Zeitpunktes der Rückführung sowie bei deren Ausgestaltung Rechnung zu tragen und die polnischen Behörden sachgerecht zu informieren. 8. 8.1. Das BFM ist demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerenden nicht eingetreten und hat, da sie in der Schweiz nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind (Art. 32 Bst. a AsylV 1) und auch keinen Anspruch darauf haben (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.), ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Polen angeordnet. 8.2. Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein (Zuständigkeits- und) Überstellungsverfahren hinsichtlich des für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staates handelt, besteht systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen i.S. von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entsprechende Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattzufinden (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und E. 10.2). Vorliegend besteht - wie aufgezeigt - kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung), weshalb der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist.
9. Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10. Bei diesem Verfahrensausgang wären der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 600.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da sich indessen die Rechtsbegehren nicht von vornherein als aussichtslos erwiesen haben und das Gericht mit Zwischenverfügung vom 16. August 2013 den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einem späteren Zeitpunkt verschoben hat, ist auf die Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird - unter besonderem Hinweis auf E. 7.2.2 - abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Sarah Straub Versand: