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D-2891/2011

D-2891/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-05-30 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2891/2011 / D-2892/2011 Urteil vom 30. Mai 2011 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geb. (...), dessen Ehefrau B._______, geboren (...), und deren Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), F._______, geboren (...), Russland, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügungen des BFM vom 10. Mai 2011 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs­gericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen­rechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht­linge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kri­terien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]), der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit­gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat ge­stellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dublin), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, russische Staatsangehörige tschetschenischer Herkunft, eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat im August 2010 verliessen und am 2. März 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Jahre 2010 ein Asylgesuch in Polen stellte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zen-traleinheit Eurodac) ergab, dass auch die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern am 30. August 2010 in Polen um Asyl ersucht hatte, dass das BFM anlässlich der Befragungen vom 23. März 2011 zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ die Personalien der Beschwerdeführenden erhob und sie summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatstaats befragte, dass den Beschwerdeführenden anlässlich dieser Befragungen im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Polens für die Durchführung des Asylverfahrens das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass das BFM am 2. Mai 2011 die polnischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden ersuchte, dass sich die polnischen Behörden am 5. Mai 2011 zur Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Dublin-II-Verordnung bereit erklärten, dass das BFM mit Verfügungen vom 10. Mai 2011 - eröffnet am 17. Mai 2011 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 2. März 2011 nicht eintrat, die Wegweisung nach Polen verfügte, die Beschwerdeführenden - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton H._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügungen zu vollziehen, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegenden Verfügungen habe keine aufschiebende Wirkung, und den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass die Beschwerdeführenden mit (inhaltlich übereinstimmenden) Eingaben vom 20. Mai 2011 (Poststempel vom 21. Mai 2011) gegen diese Entscheide beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die Verfügungen des BFM seien aufzuheben und den Beschwerdeführenden in der Folge Asyl zu gewähren, dass eventualiter die angefochtenen Verfügungen des BFM zu kassieren und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen seien und demnach die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz anzuordnen sei, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragten, dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Mai 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden - unter nachstehendem Vorbehalt - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeverfahren D-2891/2011 und D-2892/2011 aus prozessökonomischen Gründen vereinigt werden, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass deshalb auf die Beschwerdeeingaben nicht einzutreten ist, soweit die Beschwerdeführenden beantragen, es sei ihnen Asyl zu gewähren, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass das BFM zur Begründung seiner Verfügungen im Wesentlichen geltend macht, die Beschwerdeführenden hätten im Jahre 2010 in Polen um Asyl nachgesucht, dass die Behörden Polens die Ersuchen des BFM um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Dublin-II-VO am 5. Mai 2011 gutgeheissen hätten, weshalb gemäss DAA die Zuständigkeit bei Polen liege, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, dass das BFM den Beschwerdeführenden am 23. März 2011 das rechtliche Gehör gewährt habe, wobei der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, es gebe in Polen viele tschetschenische Kriminelle, man werde ihn dort töten, er habe sich in Polen verstecken müssen und es gebe vier oder fünf Tschetschenen, welche dort Blutrache nehmen wollten, dass die Beschwerdeführerin gleichfalls ihrer Furcht vor der Ausübung der Blutrache in Polen Ausdruck gegeben habe, dass diese Ausführungen indessen die Zuständigkeit Polens zur Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht zu widerlegen vermöchten, habe doch Polen den Ersuchen der Schweiz zugestimmt und sich somit ausdrücklich für die Beschwerdeführenden zuständig erklärt, weshalb es diesen zuzumuten sei, die zuständigen polnischen Behörden um Schutz vor allfälligen Nachstellungen von Drittpersonen zu ersuchen, dass die Überstellung nach Polen - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist (vgl. Art. 19f Dublin-II-VO) - bis spätestens am 5. November 2011 zu erfolgen habe, dass somit auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten werde, dass das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei, da die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen könnten, wo sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fänden und keine Hinweise auf eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Polen bestünden, dass weder die in Polen herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprächen und der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Zustimmung Polens technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass die Beschwerdeführenden in ihren Beschwerdeeingaben vom 20. Mai 2011 im Wesentlichen geltend machen, der Wegweisungsvollzug nach Polen sei ihnen nicht zuzumuten, weil ihnen dort die Blutrache drohe und die polnischen Behörden ausserstande seien, dagegen wirksame Massnahmen zu ergreifen, dass der Beschwerdeführer zudem psychisch schwer erkrankt sei, und sein Arzt dies auf Anfrage bestätigen könne, dass die polnischen Behörden nicht in der Lage seien, die nötige medizinische Versorgung für die Asylsuchenden zu gewährleisten, weshalb die grosse Gefahr für den Beschwerdeführer darin bestehe, ohne ständige und qualifizierte ärztliche Aufsicht irreparablen oder gar lebensbedrohlichen Zuständen ausgesetzt zu werden, dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen, dass die polnischen Behörden am 5. Mai 2011 der Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung zustimmten, dass die Beschwerdeführenden somit ohne Weiteres in den Dublin-Staat (Polen) ausreisen können und der allfällige Vollzug der Wegweisung nach Polen möglich ist, dass vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die einen Selbsteintritt des BFM gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten, da Polen unter anderem Signatarstaat der Flüchtlingskonvention, der EMRK und des FoK ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Polen würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass insbesondere der Beschwerdeführer geltend macht, er befürchte in Polen Übergriffe tschetschenischer Männer, die an ihm Blutrache nehmen wollten, dass sich die Beschwerdeführenden, falls derartige Sorgen sie tatsächlich umtrieben, nach der Überstellung nach Polen vertrauensvoll an die polnischen Behörden wenden können, die ihnen beispielsweise auf dem weitläufigen polnischen Staatsterritorium von mehr als 300'000 Quadratkilometern zu ihrem Schutz einen Aufenthaltsort zuweisen können, an dem sie keine Tschetschenen sehen, dass es darüber hinaus, falls es an diesem - möglicherweise abgeschiedenen - Ort trotzdem zu Sichtkontakt mit gefährlichen Subjekten aus Tschetschenien kommen sollte, nicht den geringsten Anlass zur Annahme gibt, die polnische Polizei würde ihnen den allenfalls erforderlichen Schutz vor allfälligen Verfolgern versagen, dass die Beschwerdeführenden bislang zum einen keinen Anlass sahen, die polnische Polizei wegen der angeblichen Gefährdung zu kontaktieren, wobei die dazugehörige Begründung, die polnische Polizei verhalte sich in solchen Fällen passiv (A19/16 Ziff. 16 S. 11), nicht zu überzeugen vermag, dass der Beschwerdeführer zum anderen, wie sich aus seinen österreichischen Asylakten ergibt, damals noch nichts von einer Bedrohung am 20. September 2010 durch Tschetschenen (A19/16 Ziff. 16 S. 10) zu berichten wusste, weshalb davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer konnte schon damals nicht auf Erinnerungen an eine tatsächliche Begebenheit zurückgreifen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde zusätzlich geltend macht, er sei psychisch schwer erkrankt, ohne jedoch einen entsprechenden medizinischen Attest einzureichen, dass es grundsätzlich keine psychischen Krankheiten gibt, die den Wegweisungsvollzug nach Polen unzulässig oder auf Dauer unzumutbar erscheinen lassen, zumal die erforderlichen medizinischen Institutionen in Polen vorhanden und auch Asylgesuchstellern zugänglich sind, dass eine allfällige psychische Erkrankung des Beschwerdeführers somit lediglich Einfluss auf die Modalitäten des Wegweisungsvollzugs hat, dass es sich demnach erübrigt, zusätzliche Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu treffen, dass es sich bei dieser Sachlage auch erübrigt, die vorinstanzlichen Entscheide zu kassieren und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen oder auf weitere Vorbringen oder Beweismittel einzugehen, dass die gemeinsamen Kinder mit ihren Eltern nach Polen zurückkehren können, weshalb kein Verstoss gegen die KRK ersichtlich ist, dass das BFM daher in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 2 und 3 AuG) regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] D-645/2010 vom 1. März 2010 E. 8.1), dass demnach auf die Frage einer drohenden Verletzung des Non-Refoulement-Gebots bzw. der Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung an dieser Stelle nicht mehr einzugehen ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE D 645/2010 vom 1. März 2010 E. 8.2), welches wie vorstehend ausgeführt, nicht zur Anwendung gelangt, dass das BFM demnach die Wegweisung nach Polen und den Vollzug der Wegweisung zu Recht verfügt bzw. angeordnet hat, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sind (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerden abzuweisen sind, soweit auf diese einzutreten ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden direkten Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerden abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 VGKE) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: