Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der mit Zwischenverfügung vom 26. August 2013 angeordnete Vollzugsstopp wird aufgehoben.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Karpathakis Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4744/2013 Urteil vom 1. Oktober 2013 Besetzung Einzelrichterin Esther Karpathakis, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, Armenien, vertreten durch Judith Huber, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...) , Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin Verfahren); Verfügung des BFM vom 9. August 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die aus Armenien stammende Beschwerdeführerin am 17. Juni 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie vom BFM am 21. Juni 2013 summarisch zum Reiseweg und den Gründen, warum sie ihr Land verlassen habe, befragt wurde (in den Akten BFM: Befragung zur Person [BzP], A5), dass sie im Wesentlichen geltend machte, sie habe (...) geheiratet und ihr Ehemann habe Armenien (...) verlassen, um in der Schweiz seine (...)erkrankung behandeln zu lassen, sie wisse aber nicht genau, wo er sich aufhalte, dass sie selbst seit 2007 bis zu ihrer Ausreise zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern gelebt habe, dass sie, nachdem ihr Mann Armenien verlassen habe, dort einen (...)Laden geführt habe, reiche Konkurrenten sie aber aufgefordert hätten, diesen zu schliessen, dass die Männer damit gedroht hätten, ihre Familie zu töten, wenn sie weiterhin ihr Geschäft betreiben würde, dass sie von denselben Männern geschlagen sowie vergewaltigt worden sei und sie sich aus Angst vor weiteren Behelligungen nicht an die Polizei gewandt, sondern zur Ausreise aus ihrem Heimatland entschlossen habe, dass ihr gleichentags das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staates und zur Zusammensetzung eines Teams für den Fall einer weiteren Befragung gewährt wurde, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung eine Kopie ihres Passes sowie ein fremdsprachiges Dokument im Original, bei dem es sich um ihren Eheschein handle, zu den Akten gab, dass das BFM auf Nachfrage bei den zuständigen polnischen Behörden hin über die Ausstellung eines Visums zu Gunsten der Beschwerdeführerin, gültig vom 24. Mai 2013 bis zum 17. Juni 2013, informiert wurde, dass das BFM die polnischen Behörden am 15. Juli 2013 um Übernahme der Beschwerdeführerin zur Durchführung des Asylverfahrens ersuchte, dass die polnischen Behörden mit Schreiben vom 25. Juli 2013 der Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) NR. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (nachfolgend: Dublin-II-VO) zustimmten, dass das BFM die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. Juli 2013 aufforderte, sich zur Tatsache zu äussern, dass ihr ebenfalls in der Schweiz um Asyl nachsuchender Ehemann anlässlich seiner Befragungen angegeben habe, ledig zu sein, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 5. August 2013 ausführte, ihr Ehemann habe angegeben ledig zu sein, weil er zu jenem Zeitpunkt schwer krank gewesen sei und deshalb möglichst kurze Antworten gegeben habe, um die Befragung möglichst rasch hinter sich bringen zu können, dass das BFM mit Verfügung vom 9. August 2013 - eröffnet am 18. August 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Polen anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. August 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sich aus humanitären Gründen für zuständig zu erachten, um eine Familienzusammenführung zu ermöglichen, dass sie weiter im Sinn vorsorglicher Massnahmen um aufschiebende Wirkung sowie um Anweisung der Vorinstanz ersuchte, von einer Überstellung abzusehen, bis über ihre Beschwerde entschieden sei, dass sie in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragte, dass die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz mit Zwischenverfügung vom 26. August 2013 superprovisorisch aussetzte, dass die Beschwerdeführerin am 26. August 2013 eine Vollmacht und am 29. August 2013 eine Fürsorgebestätigung zu den Akten reichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), prüfte, dass die Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person (explizit oder implizit) zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 6 bis 14) Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO), dass dabei - im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) - die Kriterien der in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge anzuwenden sind (Art. 5-14 Dublin-II-VO) und von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO), dass demgemäss derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 13 Dublin-II-VO), dass das BFM aufgrund der Auskunft der polnischen Behörden sowie deren expliziten Zustimmung für die Aufnahme der Beschwerdeführerin zu Recht von der Zuständigkeit Polens für die Durchführung des Asylverfahrens ausging (vgl. in den Akten BFM: A20 und A23), dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur materiellen Prüfung eines Asylgesuchs eingeräumt wird (sogenannte Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO und sogenannte humanitäre Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1), dass bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts, wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die EMRK, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2 S. 636 f.; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien/Graz 2012, K8 und K11 zu Art. 3 S. 74), dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin die Zuständigkeit Polens grundsätzlich nicht bestritten hat, sie vielmehr aufgrund des Rechtes auf Einheit der Familie und des Kindeswohls eine Familienzusammenführung aus humanitären Gründen als angezeigt erachtet, dass sie in ihrer Beschwerde inhaltlich ausführte, die Vorinstanz habe ihre Beziehung zu ihrem Ehemann zu Unrecht als nicht dauerhaft qualifiziert, zumal sie ihren originalen Eheschein zu den Akten gegeben habe und ihr Ehemann nach seiner Befragung zur Person, mit Schreiben vom 25. Februar 2013, seine damalige Aussage betreffend seinen Familienstand - nämlich er sei ledig - korrigiert habe, dass das Asylgesuch ihres Ehemannes zudem vor Bundesverwaltungsgericht anhängig sei und von diesem als nicht aussichtslos betrachtet werde, weshalb sein Aufenthaltsstatus noch nicht geklärt sei, und dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Situation gute Chancen auf eine vorläufige Aufnahme habe, dass sie darüber hinaus geltend machte, sie sei von ihrem Ehemann im zweiten Monat schwanger und unter anderem einen Bericht einer Fachärztin für (...) vom (...) zu den Akten gab, wonach eine Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz aufgrund ihrer Schwangerschaft aktuell nicht zumutbar und zudem eine Abklärung einer allfälligen (...)Erkrankung notwendig sei, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführlich begründet hat, weshalb die Beschwerdeführerin und ihr Partner nicht als Familienangehörige im Sinne der Dublin-II-VO zu betrachten sind und sich die Beschwerdeführenden nicht auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) berufen können, dass es von den Umständen abhängt, ob eine Beziehung - ehelich oder nicht - unter den Schutz von Art. 8 EMRK fällt, wenn die Familie nicht zusammen lebt, dass das BFM zu Recht davon ausgeht, vorliegend wiesen die Umstände nicht auf eine ausreichend konstante Beziehung und enge persönliche Bindungen hin, und dass auf die entsprechenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann, dass insbesondere, selbst wenn man von der Echtheit der eingereichten Heiratsurkunde ausgehen würde, auffällt, dass die Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben seit 2007 zusammen mit ihrer Kernfamilie lebte, obwohl ihr Ehemann erst (...) das Land verlassen habe (A5 S. 5), dass der Ehemann anlässlich der summarischen Befragung angegeben hatte, seit 1978 bis zur Ausreise an der selben Adresse gewohnt zu haben und es sich dabei um eine von derjenigen der Beschwerdeführerin abweichende handelt (vgl. N [...]), dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Umstände, die dazu geführt haben, dass die Ehegatten ihre Beziehung nicht leben, nicht ihnen selbst zuzurechnen wären, dass die Beschwerdeführerin im Übrigen nach der Einreise in die Schweiz nicht in der Lage war anzugeben, wo sich ihr Ehemann aufhalte (A5 S. 5), was ebenfalls gegen eine regelmässige Pflege der Beziehung zwischen den Ehegatten spricht, dass das Vorbringen in der Beschwerde, der Ehemann der Beschwerdeführerin habe sie in seinem eigenen Asylverfahren erwähnt, an der Einschätzung des BFM, es liege keine dauerhafte Beziehung vor, nichts zu ändern vermag, zumal sowohl die Anhörung zu den Asylgründen als auch die geltend gemachte Berichtigung seines Zivilstandes bezeichnenderweise erst nach der Ausreise der Beschwerdeführerin aus Armenien (Anhörung Ehemann: [...], vgl. N [...]; Ausreise Beschwerdeführerin [...], vgl. [...]) erfolgte, dass auch das Vorbringen, der Ehemann der Beschwerdeführerin könne möglicherweise mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme rechnen, nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin bewirkt, zumal es sich bei diesem Status nicht um ein gefestigtes Anwesenheitsrecht handelt, dass im Hinblick auf eine künftige Vaterschaftsbeziehung die entsprechenende Kontaktpflege auch möglich sein wird, wenn sich die Beschwerdeführerin und ihr Kind in Polen aufhalten, dass gemäss Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen im Regelfall entscheidet, den Asylbewerber und den anderen Familienangehörigen in Fällen zusammenzuführen beziehungsweise nicht zu trennen, in denen die betroffene Person wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, einer schweren Krankheit, einer ernsthaften Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung der anderen Person angewiesen ist, dass die grundsätzlich vorab zu beantwortende Frage der Anwendbarkeit von Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO im vorliegenden Fall offen bleiben kann, weil es - wie nachfolgend aufgezeigt - ohnehin an der Unterstützungsbedürftigkeit im Sinn dieser Bestimmung fehlt, dass zu deren Beurteilung objektive Schriftstücke, wie beispielsweise ärztliche Atteste, heranzuziehen sind (vgl. Art. 11 Abs. 2 DAA) und für die Anwendung dieser Bestimmung in jedem Fall die Überzeugung massgebend ist, der Asylbewerber beziehungsweise der Familienangehörige erbringe die benötigte Hilfe tatsächlich (vgl. Art. 11 Abs. 4 DAA), dass der von der Beschwerdeführerin eingereichte ärztliche Bericht vom (...) auf die notwendige Abklärung einer (...)Erkrankung, die Erforderlichkeit regelmässig erfolgender Schwangerschaftskontrollen und möglichst zu vermeidende Stressfaktoren während einer Schwangerschaft hinweist, dass daraus noch keine Hilfsbedürftigkeit im Sinn der genannten Bestimmungen ersehen werden kann, zumal es sich dabei im Wesentlichen um medizinische Dienstleistungen handelt, die der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht erbringen kann, weshalb nicht von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis auszugehen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., K14 zu Art. 15 S.124), dass demzufolge bereits die Voraussetzungen für die Anwendung der humanitären Klausel im Sinn von Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO (Familienzusammenführung) nicht gegeben sind, dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, der Beschwerdeführerin obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die Annahme naheliegt, dass die polnischen Behörden in ihrem Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihr den notwendigen Schutz nicht gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10), dass die Beschwerdeführerin keine konkreten Anhaltspunkte dafür geltend macht, dass Polen, bei welchem es sich um einen Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) handelt, seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und die Beschwerdeführerin unter Missachtung des Gebots des Non-Refoulement in ihren Heimatstaat zurückschaffen würde oder sie menschenunwürdigen Bedingungen im Sinn von Art. 3 EMRK aussetzen würde, dass Polen im Übrigen an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (so genannte "Aufnahmerichtlinie") gebunden ist und demnach auch dafür besorgt sein muss, dass den Asylsuchenden die medizinische Grundversorgung zur Verfügung steht, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem eingereichten Arztbericht in der (...) Woche schwanger ist und eine (...)Erkrankung abgeklärt werden muss, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner konstanten Praxis davon ausgeht, Polen halte sich auch mit Bezug auf Dublin-Verfahren an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen und stelle Asylsuchenden die erforderliche medizinische Infrastruktur zur Behandlung von psychischen und physischen Beschwerden zur Verfügung (vgl. etwa Urteile D-2984/2013 vom 7. Juni 2013 S. 8 ff., E-2812/2013 vom 29. Mai 2013 S. 5 ff., D 1982/2013 vom 2. Mai 2013 S. 6 ff., D-6337/2012 vom 17. Dezember 2012 S. 8 f., E-6398/2012 vom 14. Dezember 2012 S. 6, D-2891/2011 vom 30. Mai 2011 S. 8 f.) und die Notwendigkeit eines Selbsteintritts bisher nur in ganz aussergewöhnlichen Lebenssituationen - die mit derjenigen der Beschwerdeführenden nicht vergleichbar sind - bejaht hat (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 und 8), dass nicht ersichtlich ist - und in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht wird - inwiefern die von der Beschwerdeführerin benötigte medizinische Unterstützung in Polen nicht erhältlich sein sollte, dass den Akten nach dem Gesagten keine Hindernisse für eine Zulässigkeit der Überstellung der Beschwerdeführenden nach Polen zu entnehmen sind und auch keine humanitären Gründe im Sinn von Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO gegeben sind, dass der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin bei der Ausgestaltung der Vollzugs- bzw. Übergabe-Modalitäten Rechnung zu tragen ist, wobei die zuständigen Behörden entsprechend anzuweisen sind (Art. 7 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist), dass das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und, da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Polen angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645), dass folglich die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen wird, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist und der mit Zwischenverfügung vom 26. August 2013 angeordnete Vollzugsstopp aufzuheben ist, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der eingereichten Fürsorgebestätigung vom 26. August 2013 nicht erfüllt sind, weil die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der mit Zwischenverfügung vom 26. August 2013 angeordnete Vollzugsstopp wird aufgehoben. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Karpathakis Martina Stark Versand: