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D-2984/2013

D-2984/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-06-07 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2984/2013 Urteil vom 7. Juni 2013 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Kind B._______, geboren am (...), Russland, beide vertreten durch (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 10. Mai 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 16. April 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, nachdem sie am 7. April 2013 bereits in Polen Asylgesuche eingereicht hatten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ vom 23. April 2013 im Wesentlichen geltend machte, sie stamme aus D._______ und sei als (...) im (...) in der Stadt E._______ tätig gewesen, dass sie am 28. Februar 2013 bei der (...) Botschaft in F._______ ein Visum beantragt habe, und die Leute, die sie verfolgen würden, davon erfahren hätten, dass sie, nachdem sie von den (...) Behörden einen negativen Visumsentscheid erhalten habe, mit ihrem Sohn nach Polen gereist sei, und dort um Asyl nachgesucht habe, dass sie Polen indes wieder verlassen hätten, noch bevor sie dort zu ihren Asylgründen angehört worden sei, da sie bei der Einreise nach Polen einen tschetschenisch aussehenden Mann gesehen habe, vor dem sie sich gefürchtet habe, dass sie sich in der Schweiz sicherer fühle als in Polen, wo jede beliebige Person einreisen könne, dass es ihr an sich nicht wichtig sei, welcher Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, sie indes einfach keine Angst mehr haben möchte, was in der Schweiz der Fall sei, dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten verwiesen wird (vgl. vorinstanzliche Akten A3), dass das BFM mit Verfügung vom 10. Mai 2013 - eröffnet am 16. Mai 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Polen anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 24. Mai 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anweisung an das BFM, sich für die Asylgesuche für zuständig zu erachten und diese zu prüfen, ersucht wurde, dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Sinne vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von Vollzugshandlungen abzusehen, dass im Weiteren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machte, sie habe ihre Arbeitsstelle gekündigt, nachdem sie (...) entdeckt habe, dass sie in der Folge - wie auch ihr Ehemann - verhaftet und während der Haft gefoltert worden sei, wobei sie nach einem Monat freigelassen worden seien, nachdem Verwandte eine grosse Summe bezahlt hätten, dass sie indes auch nach der Freilassung immer wieder bedroht worden seien, weshalb sie nach F._______ geflohen seien, dass ihr Ehemann wieder nach G._______ habe zurückkehren wollen und seither verschwunden sei, dass sie daraufhin - nach dem abschlägigen Visumsentscheid der (...) Behörden - mit ihrem Sohn nach Polen gereist sei und dort um Asyl nachgesucht habe, dass sie in Polen aber weiterhin Angst vor ihren Verfolgern gehabt habe, da sie an der polnischen Grenze einen verdächtigen tschetschenischen Mann gesehen habe, weshalb sie in die Schweiz weitergereist seien, dass sie in einer schlechten psychischen Verfassung sei, wie dem beiliegenden Arztbericht vom 17. Mai 2013 zu entnehmen sei (Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung [PTBS] und eine Panikstörung), und sie am 30. Mai 2013 einen Termin bei einer Psychiaterin habe, dass das BFM ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem ihr die bei der Anmeldung im EVZ abgegebenen Beweismittel (russische Arztzeugnisse, die die erlittene Folter belegen würden) anlässlich der Befragung vom 23. April 2013 zurückgegeben worden seien, ohne dass sie zu ihren Fluchtgründen näher befragt worden sei, und auch keine Berichte bei den sie in der Schweiz behandelnden Ärzten eingeholt worden seien, dass die Sache deshalb zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, zumal eine Wegweisung traumatisierter Tschetschenen nach Polen gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung unzumutbar sein könne, dass zudem nicht gewährleistet sei, dass Polen sie als Flüchtling anerkennen werde, beziehungsweise dass Polen in der Lage sei, sie vor weiteren Drohungen von Seiten ihrer Verfolger zu schützen, dass auf die weitere Beschwerdebegründung - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Mai 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich aus dem Protokoll der Befragung zur Person der Beschwerdeführerin vom 23. April 2013 keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ergibt (vgl. A3), dass die Befragung zur Person vorab dazu dient, nebst den Personalien des Asylsuchenden den Reiseweg zu eruieren, und eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG durch das BFM nur dann zu erfolgen hat, wenn sich nicht aufgrund der Befragung zur Person die Zuständigkeit eines anderen Staates und damit die Durchführung eines Dublin-Verfahrens abzeichnet, was vorliegend aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin vom 23. April 2013 (vorgängige Asylgesuchseinreichung in Polen) der Fall war, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung vom 23. April 2013 ausdrücklich das rechtliche Gehör zur Frage der Zuständigkeit Polens zur Durchführung des Asylverfahrens gewährt wurde und sie dannzumal die Gründe, die ihres Erachtens gegen eine Rückkehr nach Polen sprechen, vorbringen konnte, wobei sie nicht geltend machte, ihr Gesundheitszustand spreche gegen eine Wegweisung beziehungsweise die polnischen Behörden hätten ihr medizinische Unterstützung versagt (vgl. A3, S. 7), dass der Antrag um Rückweisung der Sache an das BFM wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs daher abzuweisen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung), prüfte, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-Verordnung), dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis 19 Dublin-II-Verordnung aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-Verordnung), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht, dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung), dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese am 7. April 2013 in Polen ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das BFM die polnischen Behörden am 1. Mai 2013 um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung ersuchte, dass die polnischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 8. Mai 2013 ausdrücklich zustimmten, dass die Zuständigkeit Polens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden somit gegeben ist und die Beschwerdeführerin demnach ihre Fluchtgründe im Rahmen des polnischen Asylverfahrens darzulegen und mittels der von ihr mitgeführten Beweismittel zu belegen hat, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung vom 23. April 2013 und der Beschwerdeeingabe vom 24. Mai 2013 die Zuständigkeit Polens nicht in Frage zu stellen vermögen, dass hinsichtlich des Einwands der Beschwerdeführerin, sie fürchte sich vor einer Rückschaffung in ihr Heimatland, festzuhalten ist, dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, den Beschwerdeführenden obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die Annahme naheliegt, dass die polnischen Behörden in ihrem Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihnen den notwendigen Schutz nicht gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10), dass die Beschwerdeführenden keine ernsthaften und konkreten Anhaltspunkte geltend machen und sich aus den Akten auch keine solchen dafür ergeben, dass Polen, bei welchem es sich um einen Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) handelt, sich im Fall der Beschwerdeführenden nicht an seine staatsvertraglichen Verpflichtungen, insbesondere an das Non-Refoulement-Gebot, halten würde, dass es den Beschwerdeführenden obliegt, Einwände gegen eine allfällige Überstellung in das Heimatland bei den polnischen Behörden vorzubringen und dort auf dem Rechtsweg geltend zu machen, dass sich die Beschwerdeführenden auch schutzsuchend an die zuständigen polnischen Behörden wenden können, sollten sie sich in Polen von Personen aus ihrem Heimatland verfolgt fühlen, dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Polen aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt, oder fänden kein rechtsstaatliches konformes Asylverfahren, dass hinsichtlich der auf Beschwerdeebene geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin (vgl. nur unvollständiger [Rubriken 'Beurteilung', 'Prozedere' und 'Medikamente' offen gelassen] und nicht unterzeichneter Bericht des Spitals H._______ bezüglich einer ambulanten Behandlung der Beschwerdeführerin vom 17. Mai 2013 aufgrund einer Schwäche und Gefühlsstörung im linken Arm [Verdacht auf PTBS und Panikstörung]; Schreiben der Unterkunftsleitung vom 23. Mai 2013 [Termin bei einer Psychiaterin vorgesehen per Ende Mai]) festzustellen ist, dass keine Hinweise bestehen, Polen würde seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-II-Verordnung in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen und damit gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten ("Aufnahmerichtlinie", ABl. L 31 vom 6. Februar 2003, S. 18) verstossen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. EGMR, N. c. Vereinigtes Königreich [Appl. No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008), dass dies für die Situation der Beschwerdeführerin nicht zutrifft und der Vollzug ihrer Wegweisung nach Polen nicht als gegen Art. 3 EMRK verstossend erachtet werden kann, dass Polen die Aufnahmerichtlinie, welche die medizinische Versorgung garantiert, in Landesrecht umgesetzt hat und davon ausgegangen werden darf, dass die Beschwerdeführerin in Polen, das grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, adäquate medizinische und fachärztliche Betreuung findet, dass, auch wenn die Psychologen in den polnischen Aufnahmezentren nicht auf Trauma-Patienten spezialisiert seien und es eher selten vorkomme, dass solche Patienten an externe Spezialisten weitergeleitet würden (vgl. Urteil E-7221/2009 vom 10. Mai 2011 E. 7.3.), keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass der Beschwerdeführerin bei Bedarf spezialärztliche Betreuung versagt würde, dass es der Beschwerdeführerin obliegt, sich hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Beschwerden und mit allfälligen Klagen bezüglich der ihr zuteilwerdenden Betreuung an die zuständigen polnischen Behörden vor Ort zu wenden, dass es zudem der Praxis des BFM entspricht, den zuständigen Dublin-Staat vor der Überstellung auf bestehende Krankheiten und Beschwerden von rückkehrenden Personen aufmerksam zu machen, so dass die notwendigen Vorkehrungen getroffen werden können, dass einer allfälligen Akzentuierung gesundheitlicher Beschwerden bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug bei der Ausgestaltung der Überstellungsmodalitäten beziehungsweise durch geeignete Massnahmen, die im Zeitpunkt der Überstellung notwendig erscheinen (bspw. dem Heranziehen medizinischen Fachpersonals bei der Rückführung), gebührend Rechnung getragen werden kann, dass die Vermutung, wonach Polen seine Verpflichtungen einhält, folglich nicht umgestossen wurde (vgl. vorgenanntes Urteil M.S.S., § 69, 342-343 m.w.H.), dass die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten keine konkrete und ernsthafte Gefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochten, dass ihre Überstellung nach Polen gegen Art. 3 EMRK oder eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstosse, dass unter diesen Umständen keine Hindernisse eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Polen als unzulässig erscheinen lassen, dass insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gegen die Zulässigkeit der Überstellung sprechen, dass der Verweis in der Beschwerdeeingabe vom 24. Mai 2013 auf zwei Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile E-7221/2009 vom 10. Mai 2011 und D-8043/2010 vom 16. Dezember 2011), bei welchen das Vorliegen humanitärer Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 im Rahmen von Dublin-Verfahren mit Polen aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände bejaht wurde, nicht greift, dass die Situation der Beschwerdeführerin nicht mit derjenigen der Asylsuchenden in den beiden zitierten Entscheiden vergleichbar ist, zumal sich die dort Betroffenen bereits seit längerer Zeit (bspw. D-8043/2010: seit über eineinhalb Jahren) in der Schweiz in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befanden, dass die Beschwerdeführerin, bei der sich aus dem unvollständigen Arztbericht vom 17. Mai 2013 keine klare Diagnose entnehmen lässt und für die erst Ende Mai 2013 ein erster Termin bei einer Psychiaterin vorgesehen sei, demgegenüber bei einer Wegweisung nach Polen nicht aus einer vor längerer Zeit und mit einigem Erfolg begonnenen Behandlung und damit aus einem stabilen Umfeld in der Schweiz gerissen würde, dass es demnach vorliegend keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt, dass auch das Wohl des Kindes (des Beschwerdeführers) nicht gegen die Wegweisung nach Polen spricht, dass Polen somit für die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend verpflichtet ist, sie gemäss Art. 20 Dublin-II-Verordnung wieder aufzunehmen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und, da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen schweizerischen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Polen angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge um Erlass vorsorglicher Massnahmen sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens die Verfahrenskosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass indessen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist und dementsprechend von der Kostenerhebung abzusehen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: