Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer gelangte eigenen Angaben zufolge am 19. August 2013 in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 22. August 2013 fand im B._______ die Befragung zur Person (BzP) statt. Zum Reiseweg befragt, führte der Beschwerdeführer an, er sei im (...) 2012 von Russland via (...) und (...) nach Polen gereist, wo er ein Asylgesuch eingereicht habe. Nach einem kurzen Aufenthalt in (...) sei er in die Ukraine weitergereist, wo er sich bis zur Einreise in die Schweiz in (...) aufgehalten habe. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur mutmasslichen Zuständigkeit Polens für das vorliegende Asylverfahren und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin führte er an, er könne nicht nach Polen zurück, weil ihn die polnischen Behörden wegen ihrer Zusammenarbeit mit russischen Spezialeinheiten nach Russland, wo er gesucht werde, zurückschaffen würden. Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren seinen am (...) in C._______ ausgestellten russischen Inlandpass zu den Akten. B. Am 4. September 2013 entsprachen die polnischen Behörden dem Ersuchen des BFM vom 22. August 2013 um Übernahme des Beschwerdeführers. Am 11. September 2013 informierten sie auf entsprechende Nachfrage des Bundesamtes vom 9. September 2013 dahingehend, dass der Beschwerdeführer am (...) in Polen um Asyl nachgesucht habe. Am (...) sei das Asylverfahren eingestellt worden, weil er nicht im Empfangszentrum erschienen sei. Der positive Übernahmeentscheid vom 4. September 2013 habe nach wie vor Gültigkeit, weil es keine Belege dafür gebe, dass der Beschwerdeführer den Schengen-Raum verlassen habe. C. Mit Verfügung vom 11. September 2013 trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und wies ihn aus der Schweiz nach Polen weg. Gleichzeitig forderte es ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, das Land am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, verpflichtete den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis und hielt fest, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte es aus, ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit EURODAC habe ergeben, dass der Beschwerdeführer am (...) in Polen um Asyl nachgesucht habe. Die polnischen Behörden hätten dem Ersuchen des BFM um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO), entsprochen. Somit liege die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Antrages ([DAA] Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68) bei Polen. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Aufenthalt in der Ukraine nach dem Einreichen seines Asylgesuchs in Polen könne nicht geglaubt werden. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass er keine Beweise eingereicht habe, welche den behaupteten Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raumes belegen würden. Seine diesbezüglichen Aussagen bei der BzP seien widersprüchlich, vage und unsubstanziiert ausgefallen. Dazu gehöre insbesondere seine Behauptung, er habe Polen nur wenige Tage nach dem Einreichen seines Asylgesuchs Richtung Ukraine verlassen, wo er sich rund (...) Monate, hauptsächlich in einer Wohnung in (...), aufgehalten habe. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs geäusserten Bedenken des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, die Zuständigkeit Polens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu widerlegen. Die Überstellung an Polen habe - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am (...) zu erfolgen. Das Nonrefoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates sei nicht zu prüfen, weil der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) finden würde. Ferner gebe es keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Zur befürchteten Rückschiebung von Polen nach Russland sei festzustellen, dass Polen Signatarstaat des Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, der EMRK sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe sei. Vorliegend gebe es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, Polen würde sich nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und dem Beschwerdeführer einen effektiven Schutz vor Rückschiebung verweigern. Zudem lägen keine Hinweise vor, dass die polnischen Behörden die Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführten. Zu den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen (...) sei festzuhalten, dass diese auch in Polen behandelt werden könnten, weil dieser Signatarstaat die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sogenannte Aufnahmerichtlinie) umgesetzt habe. Es sei davon auszugehen, dass die medizinische Grundversorgung in Polen sichergestellt sei, weshalb der Beschwerdeführer gehalten sei, sich diesbezüglich an eine entsprechende Institution in Polen zu wenden. Zudem trage das Bundesamt dem aktuellen Gesundheitszustand dadurch Rechnung, dass es die polnischen Behörden rechtzeitig vor der Überstellung über die besondere Schutzbedürftigkeit und die notwendige medizinische Behandlung und Therapie informiere. Der Vollzug der Wegweisung nach Polen sei somit zulässig, zumutbar und möglich. D. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde seines Rechtsvertreters vom 2. Dezember 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit der Verpflichtung an die Vorinstanz, das Selbsteintrittsrecht auszuüben und auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter unter Aufhebung der Verfügung die Rückweisung der Sache zwecks Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen und anschliessendem Entscheid. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, den Erlass einer vorsorglichen Massnahme mit der Anweisung an die kantonale Vollzugsbehörde, bis zum Urteil des Gerichts von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen, und - unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses - den Erlass der Verfahrenskosten sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person seines Rechtsvertreters. Des Weiteren beantragt er das Ansetzen einer angemessenen Frist zur Einreichung ärztlicher Berichte betreffend seine Behandlung in einem Spital in (...). Zur Stützung seiner Vorbringen liess er zusammen mit der Beschwerde mehrere Dokumente (...) zu den Akten reichen. Auf die Begründung der Beschwerde und die eingereichten Dokumente wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. E. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 6. Dezember 2013 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG). F. Mit am 11. Dezember 2013 per Telefax übermittelter Verfügung setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort aus.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer gemäss der als Beleg eingereichten Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 26. November 2013 zugestellt. Da die Beweislast für die Eröffnung der Verfügung bei den Behörden liegt (vgl. André André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150), ist mangels Vorhandenseins eines Belegs für die Zustellung der Verfügung in den Akten zu Gunsten des Beschwerdeführers von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen. Schliesslich erfolgte die Beschwerdeerhebung formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind erfüllt.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) zu behandeln.
E. 2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet und der Beschwerdeentscheid wird nur summarisch begründet.
E. 3 Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf Asylgesuche in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist.
E. 4.1 Mit der Umsetzung des Dublin-Assoziierungsabkommen verpflichtet sich die Schweiz, die Dublin-II-VO anzuwenden. Diese enthält die Kriteri-en, um denjenigen Dublin-Staat zu bestimmen, der zuständig ist, ein Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen.
E. 4.2 Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch prüfen, auch wenn sie nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist, um ihren Verpflichtungen aus dem nationalen und internationalen Recht nachzukommen. Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer an-deren Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Zu den Verpflichtungen der Schweiz aus internationalem Recht gehört insbesondere das Nonrefoulement-Gebot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105).
E. 5.1 Es bestehen vorliegend keine Hinweise dafür, dass Polen sich nicht an die internationalen Verpflichtungen halten würde. Polen ist Signatarstaat der FK, EMRK und FoK. Unter dem Dublin-System besteht die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die Rechte der EMRK garantieren und die Zuständigkeitsordnung selbst ein EMRK-konformes Ergebnis liefert. Diese generelle Vermutung kann nur umgestossen werden, wenn aufgrund allgemein anerkannter Quellen zur Menschenrechtssituation und der Medien bekannt ist, dass der zuständige Staat nicht mehr in der Lage oder willens ist, seinen internationalen Verpflichtungen im Asylverfahren nachzukommen (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechtsgericht [EGMR] M.S.S. vs Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011, Rz. 192). Ausserdem müssten stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Grundrechtsträger - im Falle einer Überstellung - konkret einer reellen und ernsthaften Gefahr einer grundrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EGMR, a.a.O., Rz. 342), wofür vorliegend ebenfalls keine konkreten Anhaltspunkte bestehen.
E. 5.2 Mangels stichhaltiger Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe kann zur Vermeidung von Wiederholungen vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In der Beschwerde wird nicht begründet, inwiefern das Bundesamt den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt haben soll, weshalb sich eine Auseinandersetzung mit der entsprechenden Rüge erübrigt. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, seinen behaupteten Aufenthalt in der Ukraine glaubhaft zu machen. Die Vorbringen in der Beschwerde, die beigelegten Routenbeschreibungen von (...) nach (...) und von (...) nach (...) zeigten, dass der Beschwerdeführer durchaus substanziierte und konkrete Angaben zu seiner Reise in die Ukraine gemacht habe, und seine ungenauen Angaben zur Adresse seiner Wohnung und zu dem Quartier in (...) seien darauf zurückzuführen, dass er sich in diesem Staat illegal aufgehalten habe und dort gesucht werde, vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Insbesondere entbehrt die Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage anlässlich der BzP, warum er nicht von (...) direkt in die Ukraine, sondern zuerst nach Polen gereist sei - nämlich er habe eigentlich in Polen bleiben wollen, allerdings auf die hysterische Reaktion seiner Frau am Telefon hin entschieden, diese zu holen (Akten BFM A/14 S. 8) - jeglicher logischen Grundlage. Hinzu kommt, dass es aus Sicht des Beschwerdeführers - und in Berücksichtigung seiner Aussage, die russischen Behörden hätten bei ihm zu Hause alle Papiere, auch diejenigen seiner Frau, beschlagnahmt (A4/14 S. 7 f.) - wenig Sinn machen würde, illegal in die Ukraine zu reisen, würde er sich doch gerade der Gefahr aussetzen, von den ukrainischen Behörden aufgegriffen und an Russland ausgeliefert zu werden, nur um dort vergeblich während (...) Monaten auf seine Frau zu warten. Schliesslich ergibt eine Durchsicht des Befragungsprotokolls, dass der Beschwerdeführer in der Tat äusserst vage und unsubstanziierte Aussagen zu seinem Reiseweg in die Ukraine und zu seinem angeblichen Aufenthaltsort gemacht hat. Er war weder imstande, die Adresse der Wohnung in (...) noch den Namen des Quartiers zu nennen (A4/14 S. 8), obwohl ihm dies ohne weiteres hätte möglich sein müssen, sollte er sich tatsächlich, wie von ihm behauptet, während (...) Monaten dort aufgehalten haben. Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens noch angegeben hatte, er wisse nicht, wie er seinen Aufenthalt in der Ukraine beweisen könne, da er die Wohnung kaum verlassen habe (A4/14 S.9), der soeben erwogenen Sachlage insgesamt und unter Hinweis auf die dem Beschwerdeführer obliegende Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG), wird der Antrag, es sei eine Frist zur Einreichung ärztlicher Berichte betreffend seine (angebliche) Behandlung in einem Spital in (...) (Ukraine) zu gewähren, abgewiesen. Des Weiteren geht das Gericht in seiner gefestigten Rechtsprechung davon aus, Polen halte sich an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen und stelle Asylsuchenden die erforderliche medizinische Infrastruktur zur Verfügung (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2984/2013 vom 7. Juni 2013 S. 8 ff., E-2812/2013 vom 29. Mai 2013 S. 5 ff., D-1982/2013 vom 2. Mai 2013 S. 6 ff., D-6337/2012 vom 17. Dezember 2012 S. 8 f., E-6398/2012 vom 14. Dezember 2012 S. 6, D-2891/2011 vom 30. Mai 2011 S. 8 f.). Es hat die Notwendigkeit eines Selbsteintritts bisher nur in ganz aussergewöhnlichen Lebenssituationen, die mit derjenigen des Beschwerdeführers in keiner Weise vergleichbar sind, bejaht (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 und 8). Wie bereits in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, trägt das Bundesamt den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers dadurch Rechnung, dass es die polnischen Behörden rechtzeitig vor der Überstellung über dessen besondere Schutzbedürftigkeit und die von ihm benötigte medizinische Behandlung informieren wird.
E. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen weder völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen, weshalb die Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) nicht zur Anwendung gelangt und folglich das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene und den zu deren Stützung eingereichten Dokumenten erübrigt sich, weil diese nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.
E. 6.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt, in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden.
E. 6.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, besteht systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entsprechende Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattzufinden (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und E. 10.2). Die Vorinstanz hat in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Polen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
E. 7 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen und der mit Verfügung vom 11. Dezember 2013 angeordnete Vollzugsstopp ist aufzuheben.
E. 8.1 Mit dem Direktentscheid in der Hauptsache werden die Verfahrensanträge (Gewährung der aufschiebenden Wirkung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) hinfällig.
E. 8.2 Da sich die Beschwerde als aussichtslos im Sinne des Gesetzes erweist, sind die Anträge auf Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2013 angeordnete Vollzugsstopp wird aufgehoben.
- Die Anträge auf Erlass der Verfahrenskosten und auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Karpathakis Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6770/2013 Urteil vom 19. Dezember 2013 Besetzung Einzelrichterin Esther Karpathakis, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 11. September 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte eigenen Angaben zufolge am 19. August 2013 in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 22. August 2013 fand im B._______ die Befragung zur Person (BzP) statt. Zum Reiseweg befragt, führte der Beschwerdeführer an, er sei im (...) 2012 von Russland via (...) und (...) nach Polen gereist, wo er ein Asylgesuch eingereicht habe. Nach einem kurzen Aufenthalt in (...) sei er in die Ukraine weitergereist, wo er sich bis zur Einreise in die Schweiz in (...) aufgehalten habe. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur mutmasslichen Zuständigkeit Polens für das vorliegende Asylverfahren und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin führte er an, er könne nicht nach Polen zurück, weil ihn die polnischen Behörden wegen ihrer Zusammenarbeit mit russischen Spezialeinheiten nach Russland, wo er gesucht werde, zurückschaffen würden. Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren seinen am (...) in C._______ ausgestellten russischen Inlandpass zu den Akten. B. Am 4. September 2013 entsprachen die polnischen Behörden dem Ersuchen des BFM vom 22. August 2013 um Übernahme des Beschwerdeführers. Am 11. September 2013 informierten sie auf entsprechende Nachfrage des Bundesamtes vom 9. September 2013 dahingehend, dass der Beschwerdeführer am (...) in Polen um Asyl nachgesucht habe. Am (...) sei das Asylverfahren eingestellt worden, weil er nicht im Empfangszentrum erschienen sei. Der positive Übernahmeentscheid vom 4. September 2013 habe nach wie vor Gültigkeit, weil es keine Belege dafür gebe, dass der Beschwerdeführer den Schengen-Raum verlassen habe. C. Mit Verfügung vom 11. September 2013 trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und wies ihn aus der Schweiz nach Polen weg. Gleichzeitig forderte es ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, das Land am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, verpflichtete den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis und hielt fest, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte es aus, ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit EURODAC habe ergeben, dass der Beschwerdeführer am (...) in Polen um Asyl nachgesucht habe. Die polnischen Behörden hätten dem Ersuchen des BFM um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO), entsprochen. Somit liege die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Antrages ([DAA] Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68) bei Polen. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Aufenthalt in der Ukraine nach dem Einreichen seines Asylgesuchs in Polen könne nicht geglaubt werden. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass er keine Beweise eingereicht habe, welche den behaupteten Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raumes belegen würden. Seine diesbezüglichen Aussagen bei der BzP seien widersprüchlich, vage und unsubstanziiert ausgefallen. Dazu gehöre insbesondere seine Behauptung, er habe Polen nur wenige Tage nach dem Einreichen seines Asylgesuchs Richtung Ukraine verlassen, wo er sich rund (...) Monate, hauptsächlich in einer Wohnung in (...), aufgehalten habe. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs geäusserten Bedenken des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, die Zuständigkeit Polens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu widerlegen. Die Überstellung an Polen habe - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am (...) zu erfolgen. Das Nonrefoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates sei nicht zu prüfen, weil der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) finden würde. Ferner gebe es keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Zur befürchteten Rückschiebung von Polen nach Russland sei festzustellen, dass Polen Signatarstaat des Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, der EMRK sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe sei. Vorliegend gebe es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, Polen würde sich nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und dem Beschwerdeführer einen effektiven Schutz vor Rückschiebung verweigern. Zudem lägen keine Hinweise vor, dass die polnischen Behörden die Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführten. Zu den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen (...) sei festzuhalten, dass diese auch in Polen behandelt werden könnten, weil dieser Signatarstaat die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sogenannte Aufnahmerichtlinie) umgesetzt habe. Es sei davon auszugehen, dass die medizinische Grundversorgung in Polen sichergestellt sei, weshalb der Beschwerdeführer gehalten sei, sich diesbezüglich an eine entsprechende Institution in Polen zu wenden. Zudem trage das Bundesamt dem aktuellen Gesundheitszustand dadurch Rechnung, dass es die polnischen Behörden rechtzeitig vor der Überstellung über die besondere Schutzbedürftigkeit und die notwendige medizinische Behandlung und Therapie informiere. Der Vollzug der Wegweisung nach Polen sei somit zulässig, zumutbar und möglich. D. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde seines Rechtsvertreters vom 2. Dezember 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit der Verpflichtung an die Vorinstanz, das Selbsteintrittsrecht auszuüben und auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter unter Aufhebung der Verfügung die Rückweisung der Sache zwecks Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen und anschliessendem Entscheid. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, den Erlass einer vorsorglichen Massnahme mit der Anweisung an die kantonale Vollzugsbehörde, bis zum Urteil des Gerichts von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen, und - unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses - den Erlass der Verfahrenskosten sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person seines Rechtsvertreters. Des Weiteren beantragt er das Ansetzen einer angemessenen Frist zur Einreichung ärztlicher Berichte betreffend seine Behandlung in einem Spital in (...). Zur Stützung seiner Vorbringen liess er zusammen mit der Beschwerde mehrere Dokumente (...) zu den Akten reichen. Auf die Begründung der Beschwerde und die eingereichten Dokumente wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. E. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 6. Dezember 2013 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG). F. Mit am 11. Dezember 2013 per Telefax übermittelter Verfügung setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer gemäss der als Beleg eingereichten Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 26. November 2013 zugestellt. Da die Beweislast für die Eröffnung der Verfügung bei den Behörden liegt (vgl. André André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150), ist mangels Vorhandenseins eines Belegs für die Zustellung der Verfügung in den Akten zu Gunsten des Beschwerdeführers von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen. Schliesslich erfolgte die Beschwerdeerhebung formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind erfüllt. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) zu behandeln. 2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet und der Beschwerdeentscheid wird nur summarisch begründet.
3. Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf Asylgesuche in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. 4. 4.1 Mit der Umsetzung des Dublin-Assoziierungsabkommen verpflichtet sich die Schweiz, die Dublin-II-VO anzuwenden. Diese enthält die Kriteri-en, um denjenigen Dublin-Staat zu bestimmen, der zuständig ist, ein Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen. 4.2 Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch prüfen, auch wenn sie nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist, um ihren Verpflichtungen aus dem nationalen und internationalen Recht nachzukommen. Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer an-deren Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Zu den Verpflichtungen der Schweiz aus internationalem Recht gehört insbesondere das Nonrefoulement-Gebot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). 5. 5.1 Es bestehen vorliegend keine Hinweise dafür, dass Polen sich nicht an die internationalen Verpflichtungen halten würde. Polen ist Signatarstaat der FK, EMRK und FoK. Unter dem Dublin-System besteht die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die Rechte der EMRK garantieren und die Zuständigkeitsordnung selbst ein EMRK-konformes Ergebnis liefert. Diese generelle Vermutung kann nur umgestossen werden, wenn aufgrund allgemein anerkannter Quellen zur Menschenrechtssituation und der Medien bekannt ist, dass der zuständige Staat nicht mehr in der Lage oder willens ist, seinen internationalen Verpflichtungen im Asylverfahren nachzukommen (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechtsgericht [EGMR] M.S.S. vs Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011, Rz. 192). Ausserdem müssten stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Grundrechtsträger - im Falle einer Überstellung - konkret einer reellen und ernsthaften Gefahr einer grundrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EGMR, a.a.O., Rz. 342), wofür vorliegend ebenfalls keine konkreten Anhaltspunkte bestehen. 5.2 Mangels stichhaltiger Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe kann zur Vermeidung von Wiederholungen vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In der Beschwerde wird nicht begründet, inwiefern das Bundesamt den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt haben soll, weshalb sich eine Auseinandersetzung mit der entsprechenden Rüge erübrigt. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, seinen behaupteten Aufenthalt in der Ukraine glaubhaft zu machen. Die Vorbringen in der Beschwerde, die beigelegten Routenbeschreibungen von (...) nach (...) und von (...) nach (...) zeigten, dass der Beschwerdeführer durchaus substanziierte und konkrete Angaben zu seiner Reise in die Ukraine gemacht habe, und seine ungenauen Angaben zur Adresse seiner Wohnung und zu dem Quartier in (...) seien darauf zurückzuführen, dass er sich in diesem Staat illegal aufgehalten habe und dort gesucht werde, vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Insbesondere entbehrt die Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage anlässlich der BzP, warum er nicht von (...) direkt in die Ukraine, sondern zuerst nach Polen gereist sei - nämlich er habe eigentlich in Polen bleiben wollen, allerdings auf die hysterische Reaktion seiner Frau am Telefon hin entschieden, diese zu holen (Akten BFM A/14 S. 8) - jeglicher logischen Grundlage. Hinzu kommt, dass es aus Sicht des Beschwerdeführers - und in Berücksichtigung seiner Aussage, die russischen Behörden hätten bei ihm zu Hause alle Papiere, auch diejenigen seiner Frau, beschlagnahmt (A4/14 S. 7 f.) - wenig Sinn machen würde, illegal in die Ukraine zu reisen, würde er sich doch gerade der Gefahr aussetzen, von den ukrainischen Behörden aufgegriffen und an Russland ausgeliefert zu werden, nur um dort vergeblich während (...) Monaten auf seine Frau zu warten. Schliesslich ergibt eine Durchsicht des Befragungsprotokolls, dass der Beschwerdeführer in der Tat äusserst vage und unsubstanziierte Aussagen zu seinem Reiseweg in die Ukraine und zu seinem angeblichen Aufenthaltsort gemacht hat. Er war weder imstande, die Adresse der Wohnung in (...) noch den Namen des Quartiers zu nennen (A4/14 S. 8), obwohl ihm dies ohne weiteres hätte möglich sein müssen, sollte er sich tatsächlich, wie von ihm behauptet, während (...) Monaten dort aufgehalten haben. Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens noch angegeben hatte, er wisse nicht, wie er seinen Aufenthalt in der Ukraine beweisen könne, da er die Wohnung kaum verlassen habe (A4/14 S.9), der soeben erwogenen Sachlage insgesamt und unter Hinweis auf die dem Beschwerdeführer obliegende Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG), wird der Antrag, es sei eine Frist zur Einreichung ärztlicher Berichte betreffend seine (angebliche) Behandlung in einem Spital in (...) (Ukraine) zu gewähren, abgewiesen. Des Weiteren geht das Gericht in seiner gefestigten Rechtsprechung davon aus, Polen halte sich an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen und stelle Asylsuchenden die erforderliche medizinische Infrastruktur zur Verfügung (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2984/2013 vom 7. Juni 2013 S. 8 ff., E-2812/2013 vom 29. Mai 2013 S. 5 ff., D-1982/2013 vom 2. Mai 2013 S. 6 ff., D-6337/2012 vom 17. Dezember 2012 S. 8 f., E-6398/2012 vom 14. Dezember 2012 S. 6, D-2891/2011 vom 30. Mai 2011 S. 8 f.). Es hat die Notwendigkeit eines Selbsteintritts bisher nur in ganz aussergewöhnlichen Lebenssituationen, die mit derjenigen des Beschwerdeführers in keiner Weise vergleichbar sind, bejaht (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 und 8). Wie bereits in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, trägt das Bundesamt den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers dadurch Rechnung, dass es die polnischen Behörden rechtzeitig vor der Überstellung über dessen besondere Schutzbedürftigkeit und die von ihm benötigte medizinische Behandlung informieren wird. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen weder völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen, weshalb die Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) nicht zur Anwendung gelangt und folglich das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene und den zu deren Stützung eingereichten Dokumenten erübrigt sich, weil diese nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. 6. 6.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt, in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden. 6.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, besteht systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entsprechende Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattzufinden (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und E. 10.2). Die Vorinstanz hat in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Polen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen und der mit Verfügung vom 11. Dezember 2013 angeordnete Vollzugsstopp ist aufzuheben. 8. 8.1 Mit dem Direktentscheid in der Hauptsache werden die Verfahrensanträge (Gewährung der aufschiebenden Wirkung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) hinfällig. 8.2 Da sich die Beschwerde als aussichtslos im Sinne des Gesetzes erweist, sind die Anträge auf Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2013 angeordnete Vollzugsstopp wird aufgehoben.
3. Die Anträge auf Erlass der Verfahrenskosten und auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Karpathakis Peter Jaggi Versand: