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E-6398/2012

E-6398/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-12-14 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Tu-Binh Truong Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6398/2012 Urteil vom 14. Dezember 2012 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong. Parteien A._______, geboren am (...), deren Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), und D._______, geboren am(...), Russland, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 28. November 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden - russische Staatsangehörige aus E._______ in F._______ - eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 5. August 2012 verliessen und nach Polen reisten, wo sie dann ca. zwei Monate blieben (vgl. B5/12 S. 7), dass sie am 8. Oktober 2012 illegal in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass der Beschwerdeführerin A._______ anlässlich der Befragung vom 19. November 2012 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Polen gewährt wurde, und sie dazu vorbrachte, die dortige Lage sei unsicher und Polen sei nur ein "Transitland" gewesen, da ihr eigentliches Reiseziel die Schweiz gewesen sei (vgl. B5/12 S. 9), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese am 9. August 2012 in Polen Asylgesuche eingereicht hatten, dass das BFM die polnischen Behörden am 23. November 2012 um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung ersuchte, dass die polnischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 28. November 2012 gestützt auf Art. 16. Abs. 1 Bst. d Dublin-II-Verordnung zustimmten, dass das BFM mit Verfügung vom 28. November 2012 - eröffnet am 6. Dezember 2012 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Polen anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 10. Dezember 2012 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, in Ausübung des Selbsteintrittrechts (sinngemäss) das nationale Asylverfahren durchzuführen, dass sie in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um den Erlass der Erhebung des Kostenvorschusses und sinngemäss um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefaxverfügung vom 11. Dezember 2012 gestützt auf Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) den Wegweisungsvollzug per sofort aussetzte, bis es nach Eingang der vorinstanzlichen Akten über die allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach Art. 107a AsylG befunden habe, dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Dezember 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung), prüfte, dass die Beschwerdeführenden nicht bestreiten, in Polen ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und auch die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten blieb, seine Zuständigkeit somit gegeben ist, dass die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2), weshalb allfällige Vollzugshindernisse in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat - vorliegend Polen -, welche zur Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) führen könnten, bereits in diesem Rahmen geprüft werden, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 28, November 2012 dazu erwog, der Wegweisungsvollzug nach Polen sei zulässig, zumutbar und möglich, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde die Notwendigkeit des Selbsteintritts der Vorinstanz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung und Art. 29a Abs. 3 AsylV1 im Wesentlichen damit begründen, dass ihnen in Polen - gleich wie tschetschenischen Flüchtlingen (mit Hinweis auf den Bericht des ECRE [European Council on Refugees & Exiles], Guidelines on the Treatement of Chechen Internally Displaced People, Asylum Seekers and Refugees in Europe, 8. März 2011) - die Gefahr drohe, nach Russland "deportiert" zu werden, da der polnische Staat die Geheimdienste Russlands auf ihrem Gebiet gewähren lassen würde, welche auch Personen aus F._______, die in Verdacht stünden, mit dortigen mutmasslichen Rebellen in Verbindung zu stehen, im Visier hätten, und dass ferner die Bedingungen für Asylsuchende in Polen - insbesondere für kleine Kinder - "nicht gut seien", da der Zugang zur Schulbildung, medizinischen Betreuung und rechtlichen Beratung erschwert sei (unter Beilage eines Auszuges aus UNHCR, Being a refugee: How refugees and asylum-seekers experience life in Central Europe, 3. Januar 2012), und Polen zudem "oftmals die Flüchtlingskonvention missachte" (unter Hinweis auf Comité belge d'aide aux réfugiés, Polish asylum procedure and refugee status determination, Report following the mission to Poland from 12 to 15 September 2010, revised December 2011), dass sie damit sinngemäss einwenden, Polen werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten bzw. es drohe ihnen in Polen eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, den Beschwerdeführenden obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die Annahme naheliegt, dass die polnischen Behörden in ihrem Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihnen den notwendigen Schutz nicht gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen werden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10), dass die Beschwerdeführenden im vorliegenden Fall keine konkreten Anhaltspunkte geltend machen, wonach Polen, bei welchem es sich um einen Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) handelt, seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und die Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat zurückschaffen würde, dies unter Missachtung des Non-Refoulement Gebotes oder von Art. 3 EMRK, oder sie menschenunwürdigen Bedingungen aussetzen würde, dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Polen gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten ("Aufnahmerichtlinie", ABl. L 31 vom 6. Februar 2003, S.°18) verstösst, dass die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten offensichtlich nicht beweisen oder glaubhaft machen können, dass ein konkretes und ernsthaftes Risiko bestehe, ihre Überstellung nach Polen würde gegen Art. 3 EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstossen, zumal sie auch keine konkreten gesundheitlichen Probleme geltend gemacht haben, welche einer Überstellung entgegenstehen könnten, dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse eine Überstellung der Beschwerdeführenden als unzulässig erscheinen lassen (vgl. dazu BVGE 2011/9 E. 6 und E. 7) bzw. auch keine konkreten humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegen (anders BVGE 2011/9 E. 8), dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt, dass Polen somit für die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend verpflichtet ist, sie gemäss Art. 20 Dublin-II-Verordnung wieder aufzunehmen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und, da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Polen angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass mit dem vorliegenden Endentscheid das sinngemäss gestellte Begehren um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ebenfalls gegenstandslos geworden ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Tu-Binh Truong Versand: