Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3234/2013 Urteil vom 19. Juni 2013 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren (...), und ihre Kinder B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), und D._______, geboren (...), Russland, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren; Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 15. Mai 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland nach eigenen Angaben mit ihrem Ehemann (E._______) und der Tochter B._______ am 5. Juni 2003 verliess und am 13. Juni 2003 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, das sie im Wesentlichen mit der Verfolgung des Mannes begründete, dass E._______ geltend machte, Verwandte hätten ihn im August 1999 zur Beteiligung an einer zweitägigen bewaffneten Aktion in den tschetschenischen-russischen Auseinandersetzungen motiviert, seit März 2002 werde er vom Bundessicherheitsdienst (FSB) deswegen gesucht, im (...) 2003 sei er vorgeladen und im (...) 2003 vom FSB zu Hause gesucht worden, wobei der FSB die Identitätsausweise eingezogen habe, dass das BFF (Bundesamt für Flüchtlinge, heute: Bundesamt für Migration, BFM) das Asylgesuch mit Verfügung vom 11. Juli 2003 abwies, die Wegweisung der Familie aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, wobei es die Abweisung mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen und der fehlenden Flüchtlingseigenschaft begründete, dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) auf die am 11. August 2003 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 9. September 2003 nicht eintrat, dass die Beschwerdeführerin ihr Kind F._______ am 27. März 2004 tot zur Welt brachte und es am 1. April 2004 in (... ein Ort in der Schweiz ... ) bestatten liess, dass sie und ihre Familienangehörigen durch ihren damaligen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 30. März 2005 an das BFM mittels Wiedererwägungsgesuch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragten, namentlich da die Beschwerdeführerin sich wegen der Totgeburt in stationärer psychiatrischer Behandlung befinde und sich nicht mit dem Gedanken abfinden könne, ihr beerdigtes Kind in der Schweiz zurückzulassen und das Grab nicht regelmässig besuchen zu können, dass sie am (...) ihre Tochter C._______ zur Welt brachte, dass das BFM mit Verfügung vom 21. September 2006 das Wiedererwägungsgesuch abwies, namentlich weil die Totgeburt nun schon mehr als zwei Jahre zurückliege, die Beschwerdeführerin mittlerweile eine gesunde Tochter geboren habe, für welche sie sorge, sie sich nicht in einer ausserordentlichen psychischen Situation befinde und eine Rückkehr ins Heimatland zumutbar sei, zumal sie die Möglichkeit hätte, ihr verstorbenes Kind zu exhumieren und in der Heimat beerdigen zu lassen, dass sie am (...) den Sohn D._______ gebar, dass am (...) 2007 die fünfköpfige Familie auf dem Luftweg nach (...), Russland, ausgereist ist, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge zusammen mit den Kindern am 8. August 2012 Russland verliess und via Polen, wo sie sich mehr als zwei Monate aufhielten, mit einem Auto in die Schweiz gelangte, wo sie für sich und ihre drei Kinder am 8. Oktober 2012 um Asyl nachsuchte, dass sie eine Vorladungskopie einreichte, wonach sie am (...) 2012 auf dem Polizeiposten (...ein Ort in Russland ...) als Zeugin hätte erscheinen sollen, dass eine am 23. Oktober 2012 vom BFM vorgenommene daktyloskopische Abfrage in der Eurodac-Datenbank ergab, dass sie am (...) 2012 in Lublin, Polen, ein Asylgesuch gestellt hat, dass das BFM am 19. November 2012 die Personalien der Beschwerdeführerin erhob, sie zum Reiseweg und summarisch zu ihren Ausreise- und Asylgründen befragte und ihr das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Polens gewährte, dass sie gegen eine Rückführung nach Polen einwendete, die Lage sei dort unsicher und sie habe in die Schweiz kommen wollen, wo das Grab ihres Kindes liege, das sie besuchen möchte, dass die zuständige polnische Behörde dem Rückübernahmegesuch des BFM vom 23. November 2012 am 28. November 2012 zustimmte, dass das BFM mit Verfügung vom 28. November 2012 auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Polen verfügte, den Vollzug anordnete und die Ausreisefrist festsetzte, dass die Beschwerdeführenden am 10. Dezember 2012 dagegen Beschwerde erhoben und den Selbsteintritt der Schweiz auf ihr Gesuch gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) beantragten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14. Dezember 2012 (E-6398/2012) die Beschwerde abwies, dass die Beschwerdeführerin mit ans BFM gerichtetem Schreiben vom 19. Februar 2013, beim BFM am 20. Februar 2013 um 8:24 Uhr eingegangen, ein Wiedererwägungsgesuch betreffend Selbsteintritt stellte, dass sie im Wesentlichen geltend machte, ihr Ehemann verstecke sich seit Juni 2012 vor der russischen Polizei, weil er verdächtigt werde, Medikamente und Lebensmittel für die Aufständischen beschafft zu haben, dass auch sie selber gemäss Mitteilung ihrer Mutter deswegen gesucht werde, und dass die polnischen Behörden mit den russischen Strafverfolgungsbehörden kooperierten, dass die zwei jüngeren Kinder in der Schweiz geboren seien, die älteste Tochter besser Deutsch als Russisch spreche, sie sich mehr als vier Jahre in der Schweiz aufgehalten habe und Mühe mit der Vorstellung habe, sich fernab des Grabes ihres verstorbenen Kindes in Polen aufzuhalten, wo sie niemanden kenne, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder am 20. Februar 2013 per Flugzeug - Abflug um 10:20 Uhr - nach Polen überstellt wurden, dass die Beschwerdeführerin am 23. Februar 2013 mit ihren Kindern erneut in die Schweiz einreiste und mit an das Migrationsamt Zürich gerichtetem Schreiben vom 25. Februar 2013, welches zuständigkeitshalber ans BFM weitergeleitet wurde, sinngemäss erneut um Asyl nachsuchte, dass das BFM dem zuständigen Migrationsamt am 21. Mai 2013 mitteilte, gemäss neuer Praxis werde in Dublin-Fällen bei einer Wiedereinreise innert sechs Monaten grundsätzlich kein neues Asylverfahren eingeleitet, dass das BFM die Vollzugsbehörde darüber orientierte, dass die neue Überstellungsfrist nach Polen aufgrund der Rückübernahmezusage der polnischen Behörden bis 20. November 2013 dauere, dass das BFM mit Verfügung vom 15. Mai 2013 - eröffnet am 16. Mai 2013 - das Gesuch um Ausübung des Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm, dieses abwies, auf die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit seiner Verfügung vom 28. November 2013 hinwies, eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhob, und feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass das BFM seine Verfügung damit begründet, dass gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2012 der Wegweisungsvollzug nach Polen zulässig und die Zuständigkeit der Schweiz erloschen sei, dass die Sprachkenntnisse und Geburtsorte der Kinder nichts an der Zuständigkeit Polens zur Durchführung des Asylverfahrens und an der Zumutbarkeit der Wegweisung nach Polen ändern würden und dass die Möglichkeit einer Exhumierung und Beerdigung des verstorbenen Kindes in der Heimat weiterhin bestehe, dass die Beschwerdeführenden mit vom 5. Juni 2013 datierter und am 6. Juni 2013 der Post übergebenen Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht beantragten, die BFM-Verfügung vom 15. Mai 2013 sei aufzuheben und ihr Asylgesuch sei in Anwendung des Selbsteintrittsrechts i.S. von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO in materieller Hinsicht zu prüfen, indem die Angelegenheit zur Neubearbeitung und zu weiteren Abklärungen an das BFM zurückzuweisen sei, dass sie in formeller Hinsicht die Anerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Anordnung von vollzugshindernden Massnahmen während des ganzen Verfahrens und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragten, dass sie auf Bekanntes verwiesen und erneut vorbrachten, Polen kooperiere mit den russischen Strafbehörden bei der Suche nach Aufständischen und deren Familienmitgliedern, und die polnische Behörde sei selbst darüber erstaunt, dass die Schweiz vom Selbsteintrittsrecht nicht Gebrauch mache, zumal Beziehungen zur Schweiz bestünden, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das BFM ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechtskräftigen Entscheides abgewiesen hat, dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), und das Bundesverwaltungsgericht von der Durchführung eines Schriftenwechsels abgesehen hat (Art. 111a Abs. 1 AsylG), dass für vollzugshindernde Massnahmen keine Notwendigkeit bestand und eine solche mit dem heutigen Entscheid gegenstandslos wird, dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf ist, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht, dass jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6) wird, dass es sich vorliegend um ein einfaches Wiedererwägungsgesuch handelt, mit welchem eine Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage bezweckt wird (vgl. BVGE 2010/27 E.2 m.w.H.), dass blosse Kritik an rechtskräftig gewordenen Verfügungen und früheren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts in einem Wiedererwägungsverfahren nicht erhoben werden kann beziehungsweise solche Kritik unbeachtlich ist, dass eine Wiedererwägung nicht in Betracht fällt, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können, dass zu prüfen ist, ob das BFM das Gesuch vom 19. Februar 2013 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert und abgewiesen hat, dass Prozessgegenstand bei einem Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich eines gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gefällten Nichteintretensentscheides (Dublin-Verfahren) lediglich die Frage bilden kann, ob sich seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens eine nachträglich veränderte Sachlage respektive Gründe nach Art. 66 Abs. 2 VwVG im Hinblick auf die staatsvertragliche Zuständigkeit des fraglichen Mitgliedstaates (vorliegend Polen) oder hinsichtlich der Völkerrechtskonformität einer Wegweisung dorthin ergeben haben, oder ob seither humanitäre Gründe i.S. von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 neu eingetreten sind, dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen dieselbe Gründe wie bei ihren Vorverfahren geltend machte, mithin ihre Behauptungen offensichtlich blosse Kritik an den ergangenen Entscheiden darstellen, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts die wesentlichen Punkte im Urteil vom 14. Dezember 2012 ausführlich behandelt und beurteilt hat, und somit für eine Kooperation Polens mit russischen Strafbehörden in der Angelegenheit ihres Ehemannes beziehungsweise der daraus angeblich entstandenen Gefährdung der Beschwerdeführerin selbst und für eine drohende Verletzung des Non-Refoulement-Gebots keine Hinweise bestehen, und sich in der Zwischenzeit auch nichts daran geändert hat, dass deshalb kein Anlass für die Ausübung eines Selbsteintritts vorliegt, zumal mit dem Gesuch keine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage geltend gemacht wird, dass dem Aufenthalt in der Schweiz, den Geburtsorten der Kinder, ihren Sprachenkenntnissen, der Gesundheit der Beschwerdeführenden und dem Ort des Grabes des verstorbenen Kindes bereits hinreichend Rechnung getragen wurde, und dazu auf die Begründung der angefochtenen Verfügung (sowie auf diejenige früherer Entscheide) verwiesen werden kann, dass zusammenfassend die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zutreffen und seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens keine wesentliche Änderung im Sinne der wiedererwägungsrechtlichen Bestimmungen eingetreten ist, weshalb insgesamt keine erheblichen Gründe für eine Anpassung der Verfügung vom 28. November 2012 respektive des Urteils vom 14. Dezember 2012 oder für eine Aufhebung der Verfügung vom 15. Mai 2013 bestehen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch am 15. Mai 2013 zu Recht abgewiesen hat, und demzufolge die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege i.S. von Art. 65 Abs. 1 VwVG (unentgeltliche Prozessführung) wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 1200.- (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: