Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird gutgeheissen.
E. 2 Die Verfügung des BFM vom 11. Juli 2013 wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylverfahren der Beschwerdeführerin in der Schweiz durchzuführen
E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600. wird der Beschwerdeführerin durch das Bundesverwaltungsgericht rückerstattet.
E. 4 Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- auszurichten.
E. 5 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des BFM vom 11. Juli 2013 wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylverfahren der Beschwerdeführerin in der Schweiz durchzuführen
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600. wird der Beschwerdeführerin durch das Bundesverwaltungsgericht rückerstattet.
- Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4273/2013 Urteil vom 5. Dezember 2013 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, Syrien, vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin Verfahren); Verfügung des BFM vom 11. Juli 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 19. Juni 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Befragung zur Person vom 27. Juni 2013 insbesondere vorbrachte, sie sei am (...) 2012 in Istanbul durch einen syrischen Imam mit einem in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommenen Landsmann religiös getraut worden, dass sie und ihr Partner sich zum Zwecke der Eheschliessung für zehn bis zwanzig Tage gemeinsam in der Türkei aufgehalten hätten und nach der Trauung ihr Partner in die Schweiz und sie nach Syrien zurückgekehrt sei, dass beabsichtigt gewesen sei, dass ihr Partner nach der offiziellen Registrierung der Eheschliessung ein Familiennachzugsgesuch stellen würde, was aber nicht geklappt habe, dass sie im Mai 2013 mithilfe eines Schleppers nach Deutschland gereist sei, wo sie ein Asylgesuch habe einreichen müssen, um nicht nach Syrien zurückgeschafft zu werden, dass das BFM mit Verfügung vom 11. Juli 2013 - eröffnet am 19. Juli 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und sie aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass das BFM zur Begründung ausführte, Deutschland habe der Rückübernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO) zugestimmt, dass gemäss Art. 16 Abs. 2 Dublin-II-VO die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs erst dann auf die Schweiz übergehen würde, wenn der Beschwerdeführerin durch die Schweiz ein Aufenthaltstitel zuerkannt würde, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 26. Juli 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Asylverfahren durchzuführen, dass sie in formeller Hinsicht darum ersuchte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, dass die Beschwerdeführerin zum Beleg ihrer Vorbringen eine Ehebescheinigung des Imams vom (...) 2012 in Kopie inklusive Übersetzung, vier Fotos von ihr und ihrem Partner, Kopien des Reisepasses sowie des Ausweises ihres Partners für vorläufig aufgenommene Ausländer, eine Bescheinigung über die Meldung als Asylbewerberin in Deutschland vom (...) Mai 2013, ein Schreiben des Migrationsdiensts des Kantons B._______ vom 3. Juli 2013 betreffend Übertragung der fürsorgerechtlichen Zuständigkeit in die 2. Stufe, ein Schreiben des Zivilstandskreises C._______ betreffend Ehevorbereitung und Ziviltrauung vom 19. Juni 2013 sowie ein Arztzeugnis vom 25. Juli 2013 betreffend ihren Partner zu den Akten reichte, dass der Instruktionsrichter mit Telefax-Verfügung vom 29, Juli 2013 gestützt auf Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) den Vollzug der Wegweisung per sofort vorsorglich aussetzte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2013 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannte und die Beschwerdeführerin aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- einzuzahlen und die in Aussicht gestellten Beweismittel nachzureichen, dass der einverlangte Kostenvorschuss innert Frist einbezahlt wurde, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 15. August 2013 eine Beglaubigungserklärung des Imams vom 10. August 2013 in Kopie sowie die schriftliche Erklärung eines Kuriers vom 14. August 2013 einreichte, dass mit Eingabe vom 29. August 2013 (Poststempel) das Original der Beglaubigungserklärung nachgereicht wurde, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 6. September 2013 an seiner Verfügung festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass die Beschwerdeführerin nach Fristerstreckung mit Replikeingabe vom 11. Oktober 2013 an ihren Beschwerdeanträgen festhielt und beantragte, das Verfahren sei - vorbehältlich einer vorherigen Gutheissung der Beschwerde - bis am 15. November 2013 zu sistieren, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Telefax-Eingabe vom 23. Oktober 2013 ein Schreiben des Zivilstandskreises C._______ vom 18. Oktober 2013 übermittelte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und auch keine Veranlassung für eine Verfahrenssistierung besteht, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116 m.w.H.), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-VO geprüft hat, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass dabei - im Falle eines sogenannten Übernahmeverfahrens (engl.: take charge) - die Kriterien der in Kapitel III der Dublin-II-Verordnung genannten Rangfolge anzuwenden sind (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-Verordnung) und von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-Verordnung), dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6-13 Dublin-II-Verordnung), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber keine - neuerliche - Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-II-Verordnung stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Bst. c, d und e Dublin-II-Verordnung gründet (vgl. hierzu etwa die Urteile D-5604/2013 vom 30. Oktober 2013 S. 4 und E-3342/2013 vom 26. August 2013 S. 6, je unter Hinweis auf CHRISTIAN FILZWIESER, ANDREA SPRUNG, Dublin-II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Auflage, Wien-Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129), dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung), dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass sie am (...) 2013 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte, das BFM am 5. Juli 2013 ein Ersuchen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin II-VO an die deutschen Behörden richtete und diese mit Schreiben vom 9. Juli 2013 die Zuständigkeit für das vorliegende Verfahren anerkannten und der Rückübernahme der Beschwerdeführerin zustimmten, dass somit die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin gegeben ist, dass sich eine Zuständigkeit der Schweiz entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht aus Art. 7 Dublin-II-VO ableiten lässt, weil die Familiengemeinschaft mit ihrem religiös angetrauten Partner im Heimatstaat noch nicht bestand, und dieser somit kein Familienangehöriger gemäss der Legaldefinition von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO ist, dass es sich überdies vorliegend um ein Wiederaufnahmeverfahren handelt, bei dem, wie oben dargelegt, keine erneute Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-II-Verordnung (Art. 5-14 Dublin-II-VO) stattfindet, dass hingegen zu berücksichtigen ist, dass der Partner der Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2010 in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen wurde und gemäss Akten seit (...) 2011 erwerbstätig ist, dass demnach ein Familiennachzug der Beschwerdeführerin gemäss Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) grundsätzlich bereits am 11. Dezember 2013 möglich wäre, dass die religiöse Trauung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Partner auf Beschwerdeebene mit Dokumenten belegt wurde und von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung nicht bestritten wird, dass sie zudem gemäss Aktenlage seit dem (...) 2013 zusammenwohnen und in der Schweiz ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet haben, dass die Beschwerdeführerin sich demnach im Falle des Vollzugs der Wegweisung nach Deutschland nach der - in absehbarer Zeit zu erwartenden - Eheschliessung mit ihrem Partner von dort aus mit mutmasslich sehr guten Erfolgschancen um die Bewilligung ihrer Wiedereinreise in die Schweiz zwecks Vereinigung mit dem Ehemann bemühen könnte, dass unter diesen Umständen eine erzwungene vorübergehende Trennung sachlich unnötig und unter humanitärem Gesichtspunkt unangemessen erschiene (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG, Art. 29a Abs. 3 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [SR 142.311 Asylverordnung 1; AsylV 1]; vgl. in diesem Zusammenhang auch die Urteile D-5877/2012 vom 20. Februar 2013 und E-2430/2012 vom 3. August 2012), dass demnach die Frage offen bleiben kann, ob eine Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Deutschland das durch Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geschützte Recht auf Familienleben verletzen würde, dass auch eine Auseinandersetzung mit den Konsequenzen des Gesundheitszustandes des Ehemannes der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 5 f. und Beschwerdebeilage 11) unterbleiben kann, dass die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen ist, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG keine Kosten aufzuerlegen sind, dass demnach der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- der Beschwerdeführerin rückzuerstatten ist, dass der vertretenen Beschwerdeführerin angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist, dass keine Kostennote eingereicht worden ist, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand von Amtes wegen aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE), dass demnach die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE) auf Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 11. Juli 2013 wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylverfahren der Beschwerdeführerin in der Schweiz durchzuführen
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600. wird der Beschwerdeführerin durch das Bundesverwaltungsgericht rückerstattet.
4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: