Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5604/2013 law/auj Urteil vom 30. Oktober 2013 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Kosovo, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 9. September 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 14. Juli 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass das BFM mit Verfügung vom 9. September 2013 - eröffnet am 27. September 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die Beschwerdeführenden, unterstützt durch eine Drittperson desselben Familiennamens, mit Eingabe vom 3. Oktober 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei sinngemäss beantragten, es sei auf ihre Asylgesuche einzutreten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) zur Anwendung gelangt, dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verordnung), zu erfolgen hat, dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-II-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-geleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung), dass dabei - im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) - die Kriterien der in Kapitel III der Dublin-II-Verordnung genannten Rangfolge anzuwenden sind (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-Verordnung) und von der Situation im Zeitpunkt auszugehen ist, in dem die asylsuchende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-Verordnung), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber keine - neuerliche - Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-II-Verordnung stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Bst. c, d und e Dublin-II-Verordnung gründet (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER, ANDREA SPRUNG, Dublin-II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Auflage, Wien-Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129), dass den Akten zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter zunächst im Mai 2013 in Ungarn und danach gemeinsam mit dem Beschwerdeführer im Juni 2013 auch in Frankreich um Asyl ersucht haben und dementsprechend in der EURODAC-Datenbank erfasst worden sind (vgl. BFM-act. A34/1, A32/1, A6/1, A5/1), dass die französischen Behörden die Übernahmeersuchen des BFM vom 9. August 2013 (vgl. act. A19/5, A18/5) am 14. August 2013 mit der Begründung abwiesen, Ungarn habe am 25. Juni 2013 den Übernahmeersuchen von Frankreich zugestimmt (vgl. act. A25/2, A23/2), dass das BFM aufgrund der Einträge in der EURODAC-Datenbank und der Zustimmung Ungarns gegenüber Frankreich die ungarischen Behörden am 15. August 2013 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c bzw. Art. 8 Dublin-II-Verordnung um Übernahme der Beschwerdeführerin und des Kindes einerseits und des Beschwerdeführers andererseits ersuchte (vgl. act. A27/5, A26/5), dass das Bundesamt mit Schreiben vom 16. August 2013 den Beschwerdeführer einlud, sich mit der Prüfung seines Asylgesuchs durch Ungarn einverstanden zu erklären, und ihm mitteilte, ansonsten würde sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft, dasjenige seiner Ehefrau und der Tochter jedoch in Ungarn, und der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 2. September 2013 ausführte, er sei mit einer Überstellung seiner Ehefrau und des Kindes nach Ungarn nicht einverstanden und ersuche das BFM, sich auch für deren Asylverfahren zuständig zu erklären, dass die ungarischen Behörden am 28. August 2013 die Übernahmeersuchen des BFM innerhalb der vorgesehenen Frist (vgl. Art. 18 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung) gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung (Beschwerdeführerin und Kind) bzw. Art. 8 Dublin-II-Verordnung (Beschwerdeführer) guthiessen (vgl. act. A34/1, A32/1), dass sie zur Begründung anführten, die Beschwerdeführerin habe am 14. Mai 2013 für sich und ihr Kind in Ungarn um Asyl ersucht, das Verfahren sei jedoch nach ihrem Verschwinden am 13. Juni 2013 sistiert worden, und Ungarn habe der Überstellung der Beschwerdeführenden aus Frankreich zugestimmt, diese habe jedoch wegen des Verschwindens der Betroffenen nicht vollzogen werden können, dass demnach die erste Asylantragsstellung der Beschwerdeführerin und ihres Kindes gemäss Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung am 14. Mai 2013 in Ungarn erfolgt ist und das Bundesamt daher zu Recht Ungarn als für die Durchführung ihres Asylverfahrens zuständig erachtet hat, dass die anlässlich der Befragung zur Person (BzP) am 6. August 2013 aufgestellte und in der Beschwerde wiederholte Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe in Ungarn nicht um Asyl ersucht (vgl. BzP-Protokoll, act. A12/9 S. 4, Beschwerde Ziff. 2), aktenwidrig ist (vgl. act. A34/1, A6/1), dass ihre Aussage, sie sei gezwungen worden, in Ungarn ihre Fingerabdrücke abzugeben (vgl. Stellungnahme vom 2. September 2013 zum Schreiben des BFM vom 16. August 2013), unbehelflich ist, dass die erste Antragsstellung des Beschwerdeführers gemäss Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung im Juni 2013 in Frankreich erfolgt ist, dass der Einwand des Beschwerdeführers, er habe in Ungarn nicht um Asyl ersucht und sei dort auch nicht angehalten worden (vgl. BzP-Protokoll, act. A10/10 S. 6, 8) den Tatsachen zu entsprechen scheint, zumal kein entsprechender Eintrag in der EURODAC-Datenbank existiert, dass er jedoch an der BzP zu Protokoll gegeben hat, er sei nach der Ausreise aus Kosovo im Dezember 2012 von Serbien über Ungarn und Österreich in die Schweiz bzw. nach Frankreich gefahren, und er sich auf dieser Aussage behaften lassen muss, dass die Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers demnach bereits mit dessen illegaler Einreise in diesen Staat begründet wurde (vgl. Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 3 Bst. b Dublin-II-Verordnung), sich daher eine erneute Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-II-Verordnung erübrigt und sich die Zuständigkeit Ungarns demzufolge auf die materielle Zuständigkeitsbestimmung von Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-Verordnung gründet, dass das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung daher zu Recht Ungarn als ebenfalls für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig erachtet hat, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs bezüglich der Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens lediglich zu Protokoll gab: "Es ist eine Katastrophe in Ungarn. Man hat dort jemanden umgebracht und keiner hat die Verantwortung übernommen" (vgl. act. A12/9 S. 7), und der Beschwerdeführer vorbrachte, er sei in Ungarn nur auf der Durchreise ("Transit") gewesen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat, dass die Beschwerdeführenden damit die Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermögen, dass Ungarn überdies einer Übernahme nicht nur der Beschwerdeführerin und ihres Kindes zugestimmt hat, sondern auch derjenigen des Beschwerdeführers, womit auch die zweite Voraussetzung für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfüllt ist, dass die Beschwerdeführenden beanstanden (vgl. Beschwerde Ziff. 1), sie seien anlässlich der BzP nicht zu ihren Fluchtgründen befragt worden, dass der Beschwerdeführer seine Heimat habe verlassen müssen, da er Opfer eines Tötungsversuchs geworden und mit einem Messer am Arm verletzt worden sei, und sie in Kosovo nirgends sicher seien, weil die Polizei sie nicht schützen würde, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen im ungarischen Asylverfahren wird geltend machen können, zu welchem ihm, wie nachfolgend aufgezeigt, der Zugang offensteht, dass die Beschwerdeführenden ferner behaupten, Ungarn werde sie ohne Weiteres nach Kosovo ausweisen, wo sie "zur Tötung gesucht" seien (vgl. Beschwerde Ziff. 4), und dass der Beschwerdeführer seine im sechsten Monat schwangere Ehefrau in Kosovo zur Geburt nicht einmal ins Spital werde fahren können, da er in der Heimat ja gesucht werde, dass diese Einwände jedoch, wie nachfolgend dargelegt, einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung nicht zu rechtfertigen vermögen, dass in Abweichung der erwähnten Zuständigkeitskriterien respektive Zuständigkeitsbestimmungen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5 S. 635 f.), dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sodann vorsieht, dass das BFM auch aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-II-Verordnung ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 S. 114 f., BVGE 2010/45 E. 8.2.2 S. 643 f.), dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts, wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2 S. 636 f., FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K8 K11 S. 74), dass die Dublin-II-Verordnung von der Prämisse ausgeht, dass alle am Gemeinsamen Europäischen Asylsystem beteiligten Mitgliedstaaten ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen, und diese Vermutung grundsätzlich gilt, solange nicht erhärtet ist, dass der Zielstaat der Überstellung seine Mindestverpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht systematisch nicht respektiert, dass asylsuchende Personen diese Vermutung nur umstossen können, wenn sie ernsthafte Hinweise für die Annahme darzulegen vermögen, dass die zuständigen Behörden in ihrem Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihnen den notwendigen Schutz nicht gewähren sollten (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f. S. 637 ff.; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10), dass Ungarn als Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK und als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung zuständiger Staat gehalten ist, die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie) anzuwenden und umzusetzen, dass Ungarn auf die u.a. vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) am ungarischen Asylsystem geübte Kritik reagiert und sowohl auf gesetzlicher Ebene als auch in der Praxis die Behebung von Mängeln angekündigt bzw. mit deren Umsetzung begonnen hat, wobei insbesondere der Verzicht auf eine quasi-systematische Inhaftierung von Asylsuchenden und auf die Einstufung von Serbien als sicherem Drittstaat sowie die materielle Prüfung der Asylgesuche von allen Personen, welche im Rahmen des Dublin-Abkommens nach Ungarn überstellt werden (Dublin-Rückkehrer), hervorzuheben sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 5-8), dass der EGMR in einem Urteil vom 6. Juni 2013 aufgrund dieser Verbesserungen zum Schluss gelangte, asylsuchende Personen seien bei einer Überstellung nach Ungarn gestützt auf das Dublin-Abkommen nicht einer realen und individuellen Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt (vgl. EGMR, Mohammed gegen Österreich [Appl. No. 2283/12], Urteil von 6. Juni 2013, § 106), dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Praxis davon ausging, Ungarn komme kraft seiner Mitgliedschaft im Dublin-System grundsätzlich seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach (vgl. etwa die Urteile D-4044/2013 vom 23. Juli 2013, D-4197/2013 vom 25. Juli 2013, E-4194/2013 vom 13. August 2013 und D-4809/2013 vom 3. September 2013), dass jüngste Entwicklungen in Ungarn Anlass zu erneuter Kritik gegeben haben, dass zum einen die Asylgesuchszahlen in Ungarn im ersten Halbjahr 2013 auf über 10'000 angestiegen sind, was offenbar zu einer spürbaren Verschlechterung der Aufnahmebedingungen geführt hat (vgl. Urteil E- 2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 8.3), dass zum anderen am 1. Juli 2013 Änderungen des ungarischen Asylgesetzes in Kraft getreten sind, welche eine neue rechtliche Grundlage für die Inhaftierung von Asylsuchenden schaffen, dass diese Gesetzesänderungen aus der Sicht der ungarischen Regierung die Umsetzung der Neufassung der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, ins nationale Recht darstellen (vgl. Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 8.2), dass das UNHCR demgegenüber kritisiert, Ungarn habe die Neufassung der Aufnahmerichtlinie, insbesondere die Berücksichtigung der speziellen Schutzbedürfnisse von verletzlichen Personen (Art. 11 und Art. 22 Neufassung Aufnahmerichtline), unvollständig übernommen (vgl. UNHCR, Comments and recommendations on the draft modification of certain migration-related legislative acts for the purpose of legal harmonisation, 12. April 2013, S. 12, 23, > where-we-work > hungary, abgerufen am 24. Oktober 2013), dass das Bundesverwaltungsgericht in einer Analyse der Situation von Asylsuchenden in Ungarn und des dortigen Asylverfahrens unter Einbezug der aktuellsten Entwicklungen im Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 zum Schluss gelangt ist, dass die Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Regelwerks nicht generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder einer Verletzung des Prinzips des Non-Refoulement mit sich bringt und daher nicht generell unzulässig ist (vgl. E. 9), dass jedoch die Vermutung, dieser Staat beachte die den betroffenen asylsuchenden Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise (vgl. E. 4.1-4.3), nicht uneingeschränkt aufrechterhalten werden kann (analog zu Überstellungen nach Malta, vgl. BVGE 2012/27), und daher die Asylbehörden auf der Grundlage der jeweils aktuellsten, zugänglichen Informationen im Einzelfall zu prüfen haben, ob die betroffene Person im Falle einer Überstellung nach Ungarn Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden, und diese Person selbst nicht die volle Beweislast zu tragen hat, sondern lediglich, aber immerhin, ihre persönlichen Gründe geltend zu machen hat, die gegen die Zulässigkeit der Überstellung nach Ungarn sprechen könnten (vgl. Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 9.2), dass seit dem 1. Januar 2013 Personen, die unmittelbar nach der Einreise in Ungarn bzw. nachdem sie von der Polizei aufgegriffen werden, um Asyl ersuchen, nicht mehr inhaftiert werden, und das Einreichen eines Asylgesuchs sowie die Eröffnung eines Asylverfahrens ein explizites Ausweisungs- und Ausschaffungsverbot nach sich ziehen (vgl. Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 7.2 und 8.1), dass Dublin-Rückkehrer nicht mehr als irreguläre Migranten betrachtet werden, sondern als Asylsuchende, und sie nicht mehr inhaftiert werden, sofern sie bei ihrer Ankunft in Ungarn um Asyl ersuchen (vgl. Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 7.3 und 8.1), dass die Asylgründe von Dublin-Rückkehrern von den ungarischen Behörden materiell geprüft werden, mit Ausnahme der Fälle, in denen ein früheres Asylgesuch in Ungarn materiell abgewiesen oder durch die gesuchstellende Person schriftlich zurückgezogen worden ist (vgl. Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 8.1), dass die Beschwerdeführerin im Mai 2013 in Ungarn für sich und ihre Tochter um Asyl ersucht hat, das Land aber offenbar noch während der Vorbereitungsphase des Asylverfahrens (preliminary assessment procedure) wieder verlassen hat (vgl. nicht paginiertes Antwortschreiben der ungarischen Behörden vom 25. Juni 2013 auf das Übernahmeersuchen der französischen Behörden), dass somit erstellt ist, dass über das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihres Kindes in Ungarn noch nicht materiell entschieden wurde und sie das Gesuch auch nicht schriftlich zurückgezogen hat, weshalb davon auszugehen ist, dass dieses nach der Überstellung durch die ungarischen Behörden materiell geprüft werden wird, dass der Beschwerdeführer in Ungarn kein Asylgesuch eingereicht hat, die ungarischen Behörden seiner Übernahme zugestimmt haben, er somit als Dublin-Rückkehrer gilt und daher davon auszugehen ist, dass er als solcher ebenfalls Zugang zum ungarischen Asylverfahren haben wird, sofern er bei der Einreise ein Asylgesuch stellt, dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Befragung vom 6. August 2013 keinerlei Befürchtungen im Hinblick darauf äusserten, Ungarn würde den Grundsatz des Non-Refoulement nicht achten, und die in der Beschwerdeschrift erhobene Behauptung, Ungarn werde sie ohne Weiteres nach Kosovo ausweisen, in keiner Weise substanziiert bzw. nicht dargelegt wird, weshalb in ihrem Fall eine Verletzung der vorgenannten völkerrechtlichen Abkommen durch den zuständigen Mitgliedstaat zu befürchten sei, dass gemäss ihren Angaben an der BzP sowohl die Beschwerdeführerin und ihr Kind als auch der Beschwerdeführer vor ihrer Einreise in Ungarn durch Serbien gereist sind (vgl. act. A12/9 S.7, A10/10 S. 6), dass die ungarischen Behörden bis Ende 2012 Serbien als sicheren Drittstaat einstuften und auf Asylgesuche von Personen nicht eintraten, welche über Serbien nach Ungarn eingereist waren, und daher insbesondere in den Fällen ein konkretes Risiko einer Kettenabschiebung bestand, in denen Asylsuchende von Griechenland nach Serbien gelangt waren (vgl. Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 6.2 und 6.3.3.2), dass seit einer Mitteilung des Obersten Gerichts Ungarns im Dezember 2012 zur Anwendung des Konzeptes von sicheren Drittstaaten Serbien nicht mehr automatisch als solcher eingestuft wird (vgl. Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 7.1 und 8.1), und daher kein Risiko mehr besteht, dass auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten würde, weil sie ursprünglich über Serbien nach Ungarn eingereist sind, dass somit keine konkreten Hinweise darauf bestehen, dass die Beschwerdeführenden in Ungarn nicht Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren im Sinne des Dublin-Systems hätten, dass gemäss den am 1. Juli 2013 in Kraft getretenen Änderungen des ungarischen Asylgesetzes volljährige Asylsuchende während maximal sechs Monaten und Familien während maximal einem Monat in Gewahrsam genommen werden können, wobei die richterlich angeordnete Haft als solche nicht angefochten werden kann, jedoch (im Fall von volljährigen Asylsuchenden) der Antrag der Behörden auf Haftverlängerung um jeweils zwei Monate gerichtlich zu überprüfen ist (vgl. Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 8.1), dass derzeit noch zu wenige Informationen vorliegen, um die Anwendung dieser neuen asylrechtlichen Haftbestimmungen in der Praxis beurteilen zu können, und daher noch unklar ist, ob und wenn ja welche Kategorien von Asylsuchenden nach einer Überstellung nach Ungarn einem speziellen Risiko einer allenfalls EMRK-widrigen Haft ausgesetzt sein könnten (vgl. Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober E. 8.4 und E. 9.2), dass daher vorliegend gestützt auf Indizien im Sinne einer Prognose zu beurteilen ist, ob die Beschwerdeführenden einen oder mehrere gesetzliche Haftgründe erfüllen (vgl. Hungarian Helsinki Committee [HHC], Brief information note on the main asylum-related legal changes in Hungary as of 1 July 2013, 28 Juni 2013, S. 3 f., > refugees and migrants, abgerufen am 24. Oktober 2013; Urteil E-2093/2012 E. 8.2) und ihnen daher aufgrund der neuen Rechtslage seit 1. Juli 2013 in Ungarn eine Inhaftierung drohen könnte, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Asylverfahren in der Schweiz Identitätskarten abgeben haben und Ungarn ihrer Übernahme mit dieser Identität zugestimmt hat, weshalb der Haftgrund einer Überprüfung der Identität und Nationalität vorliegend offensichtlich nicht erfüllt ist, dass keine Anhaltspunkte für die Annahme des Haftgrundes des Schutzes der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit vorliegen, dass die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch nicht am Flughafen eingereicht hat und die Behinderung eines Dublin-Verfahrens als Haftgrund ebenfalls nicht in Frage kommt, zumal das Dublin-Verfahren mit der Überstellung der Beschwerdeführenden nach Ungarn enden wird, dass schliesslich vorliegend im Falle der Beschwerdeführerin (nicht aber des Beschwerdeführers) der Haftgrund des Verschwindens während des Verfahrens (oder einer anderen Behinderung des Asylverfahrens) gegeben sein könnte, sofern diese Bestimmung nicht nur auf das aktuelle Verfahren angewendet würde, sondern auch auf frühere Verfahren, was derzeit unklar ist, dass es vorliegend jedoch unwahrscheinlich erscheint, dass die ungarischen Behörden gerade eine mittlerweile im siebten Monat schwangere Frau und Dublin-Rückkehrerin in Haft nehmen und sich dem Vorwurf einer EMRK-Verletzung aussetzen würden, falls das zweijährige Kind ebenfalls inhaftiert würde, dass nicht im Voraus geprüft werden kann, ob die Beschwerdeführenden den ungarischen Behörden ernsthafte Gründe zur Annahme liefern werden, dass sie das Verfahren verzögern oder behindern oder während des Verfahrens verschwinden könnten, es jedoch in ihrem Interesse liegt, dies nicht zu tun, dass somit keiner der vorgesehenen Haftgründe offensichtlich erfüllt ist und daher nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden würden nach ihrer Überstellung nach Ungarn in Haft genommen, dass die Unterkünfte für Asylsuchende in Ungarn häufig nicht europäischen Standards entsprechen und sich infolge des massiven Anstiegs der Asylgesuchszahlen im ersten Halbjahr 2013 die Bedingungen in den grossen Aufnahmezentren, insbesondere die hygienischen Verhältnisse, spürbar verschlechtert haben (vgl. Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober E. 6.3.5 und 8.3), dass die Behörden neue temporäre Unterkünfte eingerichtet haben und abzuwarten bleibt, wie sich die Situation entwickeln wird (vgl. HHC, a.a.O., S. 3 f.), dass den Beschwerdeführenden zuzumuten ist, gegebenenfalls bei den ungarischen Behörden vorzusprechen, um eine ihrer Situation angemessene Unterkunft zu erhalten, dass die Beschwerdeführenden nicht vorbringen, die Lebensbedingungen in Ungarn seien so schlecht, dass die Überstellung in dieses Land eine EMRK-Verletzung darstellen würde, dass in der Beschwerde (vgl. Ziff. 3) vorgebracht wird, bei der ersten Schwangerschaftsuntersuchung der Beschwerdeführerin seien "kleine Probleme" aufgetreten, welche allerdings nicht näher beschrieben werden, und aus den Akten hervorgeht, dass die Beschwerden keine weiteren medizinischen Massnahmen erforderten (vgl. act. A8/1, A9/1), dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann gegen Art. 3 EMRK verstossen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. EGMR, N. gegen Vereinigtes Königreich [Appl. No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008), dass dies auf die offenbar an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leidende Beschwerdeführerin offensichtlich nicht zutrifft, und ihre Schwangerschaft weder ein völkerrechtliches, noch ein humanitäres Überstellungshindernis darstellt, dass Ungarn über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, um schwangere Frauen (mit oder ohne Komplikationen) medizinisch zu betreuen, dass Ungarn überdies die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie), welche unter anderem auch den Zugang zu medizinischer Versorgung garantiert, ins Landesrecht umgesetzt hat, und keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwerdeführerin werde in Ungarn vor, während oder nach der Geburt ihres Kindes keine adäquate medizinische Betreuung erhalten, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung (Ziff. 2 S. 3) ausserdem festgehalten hat, dass die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin bei der Organisation und der Durchführung der Überstellung nach Ungarn berücksichtigt werden wird, dass vorliegend auch keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind, die darauf hindeuteten, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr nach Ungarn in eine existenzielle Notlage geraten würden, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um eine intakte Familie mit zwei Elternteilen, einem Kleinkind sowie einem ungeborenen Kind handelt, welche alle (soweit aktenkundig) gesund sind, und ferner keine Hinweise auf Traumatisierungen oder andere schwere Beeinträchtigungen psychischer oder physischer Art vorliegen, welche eine besondere Verletzlichkeit begründen würden, dass im Gegenteil der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bereits in drei und ihr Ehemann in zwei Staaten Asylgesuche eingereicht haben, den Schluss zulässt, dass diese sich durchaus zu helfen wissen, und von ihnen erwartet werden kann, dass sie sich gegebenenfalls auch in Ungarn für ihre Rechte einsetzen werden, dass vorstehend dargelegt wurde, dass eine Inhaftierung des Beschwerdeführers, welche für die schwangere Beschwerdeführerin und ihr Kind zu einer erhöhten Verletzlichkeit führen würde, unwahrscheinlich ist, sofern er sich den ungarischen Vorschriften gemäss verhält, in Ungarn nach der Ankunft ein Asylgesuch stellt und sich beim Verfahren kooperativ verhält, was von ihm ohne Weiteres erwartet werden darf, dass es den Beschwerdeführenden obliegt und es ihnen zuzumuten ist, ihre spezifische Situation und allfällige Schwierigkeiten bei den zuständigen ungarischen Behörden vorzubringen, dass sich aus der Dublin-II-Verordnung schliesslich auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) kein Recht der beschwerdeführenden Eltern ableiten lässt, den für die Durchführung ihres Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat auszuwählen, der ihrer Ansicht nach ihnen und ihren Kindern die besten Aufnahmebedingungen bietet (vgl. BVGE 2010/47 E. 8.3 S. 644), dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist, darzutun, dass sie im Falle einer Überstellung nach Ungarn Gefahr laufen würden, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden, dass demzufolge weder völkerrechtliche noch humanitäre Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung nahelegen würden, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und, da diese nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645), dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein sollte (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand: