Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4809/2013 Urteil vom 3. September 2013 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren [...], und Ehefrau B._______, geboren (...), Kosovo, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 8. August 2013 / N_______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, kosovarische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in C._______, am 23. Mai 2013 aus dem Heimatland ausreisten und in der Folge zunächst via D._______ nach Ungarn gelangten, dass sie drei bis vier Tage später nach D._______ (E._______) zurückkehrten und einen Monat später von dort herkommend über ihnen unbekannte Länder illegal in die Schweiz einreisten und am 15. Juli 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nachsuchten, dass sie dort am 6. August 2013 summarisch befragt wurden, wobei ihnen unter anderem das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid (gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) sowie einer damit verbundenen Rückschiebung nach Ungarn (Dublin-Verfahren) gewährt wurde, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Überstellung nach Ungarn vorbrachten, es sei dort wie in einem Gefängnis gewesen, man habe ihnen die Fingerabdrücke abgenommen, sie hätten dort aber keine Asylgesuche gestellt und wollten nicht dorthin zurückkehren, dass Ungarn zudem in der Nähe von Kosovo liege, wo sie wegen einer Blutrache vor den Feinden des Beschwerdeführers Angst haben müssten respektive dieser dort von seinen Feinden gefunden und getötet würde, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle zu verweisen ist, dass das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 8. August 2013 - eröffnet am 21. August 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der Zentraleinheit EURODAC habe ergeben, dass sie am 28. Mai 2013 in Ungarn um Asyl nachgesucht hätten, dass die ungarischen Behörden gestützt auf diesen Sachverhalt um Übernahme der Beschwerdeführenden ersucht worden seien und Ungarn diesen Antrag gutgeheissen habe, dass somit Ungarn gestützt auf die einschlägigen internationalen Abkommen für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, dass die Einwände der Beschwerdeführenden, wonach sie in Ungarn nicht um Asyl ersucht hätten und nicht dorthin zurückkehren wollten, die Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermöchten, dass offen bleiben könne, ob die Beschwerdeführenden effektiv nach ihrem Asylgesuch in Ungarn freiwillig nach D._______ ausgereist seien, da die Voraussetzungen für ein Erlöschen der Zuständigkeit (Verlassen des Hoheitsgebietes der Dublin-Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate) im Sinne von Art. 16 Abs. 3 oder Abs. 4 der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verordnung) nicht erfüllt seien, dass keine begründeten Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass Ungarn seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde, dass hinsichtlich der eingereichten Beweismittel die Prüfung von allfälligen Asylgründen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahren sei und die Beschwerdeführenden ihre Asylgründe und vorhandenen Beweismittel im Rahmen des Asylverfahren in Ungarn bei den zuständigen Behörden einreichen könnten, dass ferner die Beschwerdeführerin betreffend die familiären Beziehungen zu ihrem in der Schweiz lebenden (Nennung Verwandter) nichts zu ihren Gunsten ableiten könne, da gemäss Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung unter den Begriff "Familienangehörige" Ehegatten, nicht verheiratete Partner, die eine dauerhafte Beziehung führen, und minderjährige Kinder fallen würden, nicht jedoch (Nennung Verwandter), dass zudem auch keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem (Nennung Verwandter) bestehe, weshalb sich aus dessen Anwesenheit in der Schweiz kein Zuständigkeitskriterium ableiten lasse, dass die Überstellung nach Ungarn grundsätzlich bis spätestens am 29. Januar 2014 zu geschehen habe, dass auf die Asylgesuche demnach nicht einzutreten und der Vollzug der Wegweisung dorthin zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 27. August 2013 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und eventuell um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht wurde, dass ausserdem beantragt wurde, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass der Beschwerde Kopien (Auflistung Beweismittel) beilagen, dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 28. August 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bildet, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist, dass auch auf das Begehren, es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, nicht einzutreten ist, da im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge vor der Einreise in die Schweiz in Ungarn aufhielten, dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, sie hätten entgegen ihren Angaben anlässlich der Befragungen zur Person am 6. August 2013 in Ungarn Asylgesuche gestellt (vgl. dazu das Ergebnis des vom BFM durchgeführten Fingerabdruckvergleichs mit der EURODAC-Datenbank [A5/2] sowie die diesbezüglichen Ausführungen der ungarischen Behörden in ihren Übernahme-Anerkennungsschreiben vom 29. Juli 2013 [A22 und A24]), dass bei dieser Sachlage grundsätzlich Ungarn für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend die Beschwerdeführenden zuständig ist (vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68] sowie die Dublin-II-Verordnung und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]), dass das BFM die ungarischen Behörden am 17. Juli 2013 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung um Übernahme der Beschwerdeführenden ersuchte, dass die ungarischen Behörden am 29. Juli 2013 die Übernahmeersuchen des BFM innerhalb der vorgesehenen Frist (vgl. Art. 18 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung) gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung mit der Begründung guthiessen, die Beschwerdeführenden hätten am 25. Mai 2013 in Ungarn um Asyl ersucht, wobei nach deren Verschwinden die Asylverfahren geschlossen worden seien (vgl. A 22 und A24), dass demnach die erste Asylantragsstellung - entgegen den diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführenden - gemäss Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung am 25. Mai 2013 (beziehungsweise 28. Mai 2013 gemäss EURODAC-Meldung) in Ungarn erfolgte und das Bundesamt daher zu Recht Ungarn als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtete, dass die Beschwerdeführenden somit ohne Weiteres in einen Drittstaat (Ungarn) ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass zum Vorbringen, eine Rückkehr nach Ungarn komme für sie nicht in Frage und überdies liege Ungarn in der Nähe von Kosovo, wo sich die Feinde des Beschwerdeführers aufhielten, festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführenden den zuständigen Mitgliedstaat, in welchem sie das Asylverfahren durchlaufen möchten, nicht selber wählen können, dass überdies Ungarn Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und zudem gehalten ist, sich an die Richtlinien der Europäischen Union (EU) zu halten, dass mit Blick auf die Akten kein konkreter Grund zur Annahme besteht, die Beschwerdeführenden würden von Ungarn ohne korrekte und faire Prüfung ihrer Gesuchsgründe und unter Missachtung des Non-Refoulement Gebotes oder von Art. 3 EMRK ausgeschafft, dass Ungarn grundsätzlich über ein funktionierendes mehrinstanzliches Asylverfahren verfügt, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Praxis davon ausgeht, dass Ungarn kraft seiner Mitgliedschaft grundsätzlich seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 7.4.2), dass zwar nicht in Abrede gestellt werden soll, dass unlängst Kritik am ungarischen Asylverfahren geübt wurde (vgl. UNHCR, Hungary as a Country of Asylum, April 2012; Hungarian Helsinki Commitee [HHC] "Access To Protection Jeopardised", Information Note on the Treatment of Dublin Returnees in Hungary, December 2011), dass im letzteren Bericht unter anderem darauf hingewiesen wird, dass die ungarischen Behörden Dublin-Rückkehrer nicht als Asylsuchende, sondern hauptsächlich als unrechtmässige Migranten behandeln und als solche direkt in ein Wegweisungsverfahren einweisen würden, obwohl sie sich im Rahmen eines Dublin-Verfahrens in Ungarn aufhielten, dass indessen, auch wenn sich diese Kritik als zutreffend erweisen sollte, daraus noch nicht zwingend abgeleitet werden kann, die Asylsuchenden erhielten generell keinen Zugang zum Asylverfahren oder das Asylverfahren sei nicht fair, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem kürzlich ergangenen Urteil gestützt auf eine aktuelle Quelle überdies gewisse Verbesserungen vor Ort feststellte (vgl. arrêt [non définitif] de la Cour eur. DH du 6 juin 2013 dans l'affaire Mohammed contre Autriche, requête n°2283/12), dass somit keine konkreten Hinweise darauf bestehen, wonach die Beschwerdeführenden in Ungarn nicht Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren im Sinne des Dublin-Systems hätten, insbesondere da sie erwiesenermassen am 25. respektive 28. Mai 2013 in Ungarn Asylgesuche einreichen konnten, jedoch nach einigen Tagen und vor Beendigung der Verfahren das Land bereits wieder verliessen, dass die Beschwerdeführenden zudem hinsichtlich der Frage der Betreuung von Asylsuchenden keinerlei konkreten Anhaltspunkte anführen, wonach die Lebensbedingungen in Ungarn so schlecht wären, dass die Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen würde, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, die Vermutung, wonach der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständige ungarische Staat seine aus dem internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, namentlich das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, respektiert, umzustossen (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 7.4.2), dass es ferner zwar zutrifft, dass Asylsuchende in Ungarn vermehrt in Administrativhaft genommen werden, dass jedoch aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass gerade die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Ungarn von einer solchen Administrativhaft betroffen werden könnten und in ihrem Fall eine Überschreitung der Grenze der Rechtmässigkeit zu befürchten wäre, dass weiter zu prüfen ist, ob allenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 15 Dublin-II-Verordnung beziehungsweise i.V.m. Art. 8 EMRK ausgeübt werden sollte, zumal die Beschwerdeführerin über einen in der Schweiz lebenden (Nennung Verwandter) verfügt, dass gemäss Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung unter den Begriff "Familienangehörige" Ehegatten, nicht verheiratete Partner, die eine dauerhafte Beziehung führen, und minderjährige Kinder fallen, nicht jedoch (Nennung Verwandter), weshalb diese Voraussetzungen in casu nicht erfüllt sind, dass die Beschwerdeführenden auch aus Art. 8 EMRK keine Ansprüche abzuleiten vermögen, verfügt doch (Nennung Verwandter) der Beschwerdeführerin über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz (Schweizer Bürgerrecht; Niederlassungsbewilligung), zumal eine blosse Aufenthaltsbewilligung hierzu nur genügt, soweit sie ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 126 II 335 S. 340), dass Ungarn ferner die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie) umgesetzt hat, welche unter anderem auch den Zugang zu medizinischer Versorgung garantiert, weshalb die geltend gemachte Schwangerschaft der Beschwerdeführerin nicht gegen die Zuständigkeit Ungarns spricht, dass nach dem Gesagten für die schweizerischen Asylbehörden insgesamt keine Veranlassung besteht, in Abweichung von der festgestellten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 29a Abs. 3 des Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) Gebrauch zu machen, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und, da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz von gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligungen sind, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem, direktem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Erlass vorsorglicher Massnahmen im Zusammenhang mit einer allfälligen Datenweitergabe als gegenstandslos erweisen, dass den Akten im Übrigen keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe an den Heimatstaat der Beschwerdeführenden zu entnehmen sind, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: