Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3649/2013 law/auj Urteil vom 20. Dezember 2013 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Martina Culic, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 13. Juni 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 6. Mai 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der summarischen Befragung vom 14. Mai 2013 zu Protokoll gab, er sei im Mai 2011, unmittelbar nachdem er im Alter von 14 Jahren ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten habe, aus Eritrea ausgereist, dass er über Sudan und die Türkei ungefähr im Juli 2011 in Griechenland eingereist und dort registriert worden sei und sich zirka eineinhalb Jahre in Athen aufgehalten habe, dass er dann nach Mazedonien, Serbien und Kroatien gelangt sei und die kroatischen Behörden ihn sofort nach Serbien zurückgeschickt hätten, dass er von Serbien nach Ungarn weitergereist sei, wo er von den Behörden aufgegriffen, während fünf Tagen inhaftiert und anschliessend in ein Flüchtlingslager gebracht worden sei, dass er schliesslich nach Italien gelangt und von dort in die Schweiz gereist sei, dass er angab, er sei am (...) 1997 geboren, und das BFM ihn in der Folge als unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) behandelte, dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer am 24. Mai 2013 im Beisein einer Vertrauensperson das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gewährte, nachdem es zuvor die Vertrauensperson über den Inhalt der summarischen Befragung orientiert hatte, dass das BFM mit Verfügung vom 13. Juni 2013 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung nach Ungarn verfügte und den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, der Kanton B._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen und eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass der Beschwerdeführer mit - vorab per Telefax übermittelter - Eingabe vom 26. Juni 2013 durch seine Rechtsvertreterin gegen den am 20. Juni 2013 eröffneten Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Schweiz für das vorliegende Asylverfahren zuständig sei, und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, dass in der Beschwerde u.a. geltend gemacht wird, der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) habe im Urteil C- 648/11 vom 6. Juni 2013 den Art. 6 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung dahingehend ausgelegt, dass bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden, die keine Familienangehörigen in einem Mitgliedstaat hätten, derjenige Mitgliedstaat zuständig sei, in dem sich der UMA befinde und in dem er ein Asylgesuch gestellt habe, dass der erst 16 Jahre alte Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen in einem der Dublin-Mitgliedstaaten verfüge, weshalb gemäss der Rechtsprechung des EuGH die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs zuständig sei, dass er seine schwierige und lange Fluchtreise nur knapp überlebt habe, durch die schlechte Behandlung in Ungarn zusätzlich traumatisiert und aufgrund seines jungen Alters darauf angewiesen sei, eine Behandlung zu erfahren, die seinen speziellen Bedürfnissen als UMA in einem fremden Land mit lauter fremden Menschen und Traditionen angemessen sei, dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und die Vorinstanz im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, dass er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen liess, dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 3. Juli 2013 der Beschwerde die aufschiebenden Wirkung gewährte, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers guthiess, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und gleichzeitig die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde einlud, dass das Bundesamt in seiner Vernehmlassung vom 17. Juli 2013 die Abweisung der Beschwerde mit der Begründung beantragte, der Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank EURODAC habe ergeben, dass der Beschwerdeführer am 11. April 2013 in Ungarn um Asyl ersucht habe, die ungarischen Behörden hätten dem Ersuchen des BFM um Wiederaufnahme zugestimmt, und es sei nicht angebracht, das in Ungarn noch nicht abgeschlossene Asylverfahren zu unterbrechen, dass zudem fraglich sei, ob der Beschwerdeführer sich überhaupt auf das Urteil C-648/11 des EuGH berufen könnte, zumal er sich in Ungarn ohne ersichtlichen Grund als volljährige Person ausgegeben und damit auf eine Vorzugsbehandlung hinsichtlich Unterkunft, Betreuung etc. verzichtet habe, in deren Genuss er als UMA gekommen wäre, dass in der Stellungnahme vom 7. August 2013 zur Vernehmlassung des BFM festgehalten wird, dieses habe im erstinstanzlichen Asylverfahren die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nie bestritten, behaupte nun aber nach Eingang der Beschwerde, dieser sei gar nicht minderjährig, um den rechtswidrigen Asylentscheid zu decken, dass mit Eingabe vom 15. August 2013 vorgebracht wird, der Beschwerdeführer brauche Zeit, um über seinen Onkel in Saudi-Arabien in Erfahrung zu bringen, ob seine Eltern in Eritrea über eine Geburtsurkunde oder ein sonstiges Beweismittel verfügten, mit dem er sein korrektes Geburtsdatum belegen könne, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid jedoch ungeachtet der erhobenen Rügen grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen kann, dass es den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Art. 12 VwVG), und das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 62 Abs. 4 VwVG), mithin verpflichtet ist, auf den festgestellten Sachverhalt jene Rechtsnormen anzuwenden, die es als zutreffend erachtet, und ihnen jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist, dass es deshalb die Entscheidbegründung des BFM durch eine andere ersetzen und eine Beschwerde aus andern Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen kann (sog. Motivsubstitution vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2., vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage, Basel 2013, S. 24 Rz. 1.54, MADELEINE CAMPRUBI in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [HRSG.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 15 zu Art. 62 VwVG, BVGE 2009/61 E. 6.1 S. 856, BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) zur Anwendung gelangt, dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verordnung), zu erfolgen hat, dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-II-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-geleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung), dass dabei - im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) - die Kriterien der in Kapitel III der Dublin-II-Verordnung genannten Rangfolge anzuwenden sind (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-Verordnung) und von der Situation im Zeitpunkt auszugehen ist, in dem die asylsuchende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-Verordnung), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber keine - neuerliche - Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-II-Verordnung stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Abs. 1 Bst. c, d und e Dublin-II-Verordnung gründet (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER, ANDREA SPRUNG, Dublin-II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Auflage, Wien-Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129), dass den Akten zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist ist und er in Ungarn am 11. April 2013 ein Asylgesuch eingereicht hat sowie am 29. April 2013 erneut aufgegriffen und dementsprechend in der EURODAC-Datenbank erfasst worden ist (vgl. BFM-act. A4/1), dass demnach die erste Asylantragsstellung gemäss Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung am 11. April 2013 (vgl. EURODAC-Treffer, act. A4/1) in Ungarn erfolgt ist, dass der Einwand des Beschwerdeführers, er sei gezwungen worden, in Ungarn ein Asylgesuch zu stellen (vgl. act. A7/2 S. 1), unbehelflich ist, dass die ungarischen Behörden das Ersuchen des BFM um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers vom 5. Juni 2013 (vgl. act. A13/3, A14/2) am 11. Juni 2013 innerhalb der vorgesehenen Frist (Art. 18 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung) gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung gutgeheissen haben (vgl. act. A16/2), dass diesem Schreiben zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer in Ungarn unter dem Namen C._______ und den Geburtsdaten (...) 1994 bzw. (...) 1995 registriert worden ist (vgl. act. A16/2), dass er im Asylverfahren in der Schweiz einen anderen Namen (A._______) und ein anderes Geburtsdatum ([...] 1997) angab und anlässlich der summarischen Befragung sagte, er sei ungefähr 16 Jahre alt und wisse dies von seiner Mutter (vgl. act. A5/12 S. 3), dass auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei in Griechenland mit den Geburtsdaten (...) 1994 bzw. (...) 1995 registriert worden, dass dies den Umstand erkläre, dass er in Ungarn mit denselben Geburtsdaten registriert und als 18- bzw. 19-Jähriger wie ein erwachsener Asylsuchender behandelt und inhaftiert sowie nach einem Gefängnisaufenthalt von fünf Tagen in ein Flüchtlingslager mit Erwachsenen gesteckt worden sei (vgl. Beschwerde Ziff. B II 3), dass der Beschwerdeführer jedoch in Ungarn dasselbe (korrekte) Geburtsdatum angegeben habe wie in der Schweiz, die ungarischen Behörden ihn jedoch gegen seinen Willen unter anderen Geburtsdaten erfasst hätten (vgl. Stellungnahme vom 7. August 2013), bzw. dass es bei der Erfassung des Geburtsdatums in Ungarn allenfalls zu einem Übersetzungsfehler gekommen sei (vgl. Eingabe vom 15. August 2013), dass das BFM seine Abklärungspflicht verletzt habe, indem es keine Abklärungen hinsichtlich der verschiedenen Geburtsdaten des Beschwerdeführers getätigt und den Umstand ausser Acht gelassen habe, dass der Beschwerdeführer in Ungarn als Erwachsener registriert und behandelt worden sei, dass es dem BFM obliege zu prüfen, welches der Geburtsdaten zutreffend sei, und das Amt zu beauftragen sei, mit den ungarischen Behörden zu klären, wie es zum Missverständnis der falschen Registrierung habe kommen können, dass das Bundesamt ferner abzuklären habe, ob der Beschwerdeführer in Ungarn in Zukunft als Minderjähriger registriert und behandelt werde, und wo er diesfalls untergebracht und wie er von den ungarischen Behörden unterstützt würde, dass die Vorinstanz erst nach Beantwortung dieser Fragen angemessen prüfen könne, ob der Beschwerdeführer nach Ungarn zurückgeschickt werden könne oder nicht, dass diese Argumentation unzutreffend ist, dass zwar im Asylverfahren - wie im übrigen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz gilt, was bedeutet, dass die Asylbehörde den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), wobei sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen muss, dass jedoch gemäss Art. 8 AsylG die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) das Recht hat, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734, BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f.), und die Mitwirkungspflicht insbesondere für diejenigen Tatsachen gilt, die eine Partei besser kennt als die Behörde und welche letztere ohne Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erheben kann (BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356, m.w.H.), dass der Name und das Geburtsdatum bzw. zumindest das Geburtsjahr solche Tatsachen sind, dass der Beschwerdeführer sich jedoch weder im erstinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene dazu äusserte, weshalb er in Ungarn unter einem anderen Namen registriert ist als in der Schweiz, dass er seine Identität, insbesondere den Namen und das Geburtsdatum, durch keinerlei Beweismittel belegt, und seine Erklärungsversuche, weshalb er keine Identitätsdokumente eingereicht hat, nicht zu überzeugen vermögen, dass das Vorbringen, er habe in seiner Heimat nie einen Pass oder eine Identitätskarte beantragt und besessen und sich dort nie ausweisen müssen, da er nie angehalten worden sei, im eritreischen Kontext als realitätsfremd erscheint (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.9 S. 38 f.), dass der Umstand, dass er sein bisheriges Leben bis zur Ausreise in einem Dorf gelebt habe und "die Dorfmenschen" sich "nicht gross" für Papiere interessieren würden (vgl. act. A5/12 S. 6), an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, dass seine Aussage, er sei weder in Eritrea, noch in Sudan und der Türkei je kontrolliert worden, sondern erstmals in seinem Leben überhaupt in Griechenland einer Kontrolle unterzogen worden, ebenfalls unglaubhaft ist, dass sodann auch sein Vorbringen, er sei unverzüglich nachdem er vom Einberufungsbefehl für den Militärdienst erfahren habe und ohne diesen zu lesen, aus Eritrea ausgereist, nicht plausibel ist, dass er überdies keine präzisen und plausiblen Angaben zu den Umständen seiner Registrierung in Griechenland und Ungarn gemacht hat, dass auch in der Beschwerde nicht überzeugend dargelegt wird, weshalb sowohl Griechenland als auch Ungarn den Beschwerdeführer unter je zwei unzutreffenden Geburtsdaten hätten registrieren sollen, dass die Vermutung naheliegt, der Beschwerdeführer habe in Griechenland, wo er sich gemäss eigenen Angaben immerhin eineinhalb Jahre aufgehalten hat, ein Identitätsdokument mit dem Geburtsdatum (...) 1994 oder 1995 abgegeben und/oder entsprechende mündliche Angaben gemacht, und die ungarischen Behörden diese Daten später übernommen haben, dass aus den Akten - entgegen der Argumentation auf Beschwerdeebene - keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die ungarischen Behörden dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, sein tatsächliches Geburtsdatum anzugeben bzw. ihn vorsätzlich oder aufgrund eines Übersetzungsfehlers unter einem (bzw. zwei) fiktiven Geburtsdaten erfasst hätten, dass die Registrierung des (...) 1997 als Geburtsdatum in der Schweiz und damit die behauptete Minderjährigkeit einzig auf den Angaben des Beschwerdeführers beruhen, dass in der Stellungnahme vom 7. August 2013 ein Bericht des Beistandes des Beschwerdeführers in Aussicht gestellt wird, in welchem dieser bestätigen werde, dass er von der Minderjährigkeit seines Mündels überzeugt sei, dass bis heute beim Gericht kein solcher Bericht des Beistandes zur Frage der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers einging, dass sodann auch keines der mit Eingabe vom 15. August 2013 erwähnten möglichen Beweismittel aus Eritrea eingereicht wurde, dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer weder die unterschiedliche Registrierung seines Alters in Ungarn und der Schweiz, noch den Umstand, dass er in diesen beiden Staaten unter verschiedenen Namen Asylgesuche gestellt und im Asylverfahren in der Schweiz keine Identitätsdokumente eingereicht hat, um seine Minderjährigkeit zu belegen, überzeugend zu erklären vermochte, und er damit seine gesetzliche Mitwirkungspflicht bei der Offenlegung seiner Identität verletzt hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 Asyl, Art. 2 AsylV 1), dass demnach davon auszugehen ist, dass das in der Schweiz angegebene Geburtsdatum ([...] 1997) nicht den Tatsachen entspricht, dass der Beschwerdeführer für die behauptete Minderjährigkeit die Beweislast trägt und ihm dieser Beweis nicht gelungen ist, weshalb er im vorliegenden Verfahren als volljährig zu betrachten ist (vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB], SR 210), dass demnach Art. 6 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates vorliegend nicht heranzuziehen ist, und die Zuständigkeit Ungarns auf Beschwerdeebene zu Unrecht bestritten wird, dass Ungarn gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, dass davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer werde nach seiner Überstellung nach Ungarn dort als volljähriger Asylsuchender behandelt werden, und die (von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausgehenden) Beschwerdeanträge, das BFM sei anzuweisen, mit den ungarischen Behörden die Umstände der dortigen Registrierung sowie die Frage der zukünftigen Behandlung des Beschwerdeführers, der Unterkunft und der Unterstützungsleistungen zu klären, abzuweisen sind, dass dieser im Rahmen des ihm am 24. Mai 2013 gewährten rechtlichen Gehörs bezüglich der Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu Protokoll gab, er sei bei seiner Ankunft in Ungarn von der Polizei geschlagen und in Haft genommen sowie als Minderjähriger mit erwachsenen Häftlingen untergebracht worden, dass der Umgang sehr schlecht gewesen sei, die Erwachsenen im Flüchtlingslager permanent Drogen wie Haschisch etc. konsumiert und sich geprügelt hätten, und er geschlagen sowie schlecht behandelt worden sei, und immer wieder von den schlechten Erlebnissen träume, dass Ungarn für ihn nicht ein sicheres Land sei, in dem er leben könne (vgl. act. A7/2 S. 1), dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei seit zwei Jahren auf der Flucht, habe nirgends Sicherheit gefunden und sei mit der Situation in Ungarn dermassen überfordert gewesen, dass er erstmals daran gedacht habe, sich das Leben zu nehmen, dass er von mit Schlagstöcken bewaffneten ungarischen Polizisten zusammen mit anderen Asylsuchenden aufgegriffen worden sei, ihm ein Polizist immer wieder auf den Kopf geschlagen habe, und er während seiner zweijährigen Flucht durch Europa nie gesehen habe, dass Polizisten dermassen gewaltsam gegen Asylsuchende vorgingen, dass ungarische Polizisten die bei der Essensausgabe in langen Schlangen anstehenden Asylsuchenden geschlagen hätten, sich diese untereinander ums Essen geprügelt hätten, und der Beschwerdeführer oft gar kein Essen erhalten und gehungert habe, dass viele Flüchtlinge Tabletten und Drogen eingenommen hätten, und die hygienischen Zustände im Flüchtlingslager sehr schlecht gewesen seien, dass der Beschwerdeführer, der bei der Festnahme stundenlang in der Kälte habe stehen müssen und deshalb an einer Infektion gelitten habe, keinen Zugang zu Medikamenten erhalten habe, weil zu viele Menschen bei der Medikamentenausgabe angestanden seien, dass er sich nachts nicht zu schlafen getraut habe aus Angst, im Schlaf zusammengeschlagen zu werden, und er mit blankem Entsetzen an die Zeit in Ungarn zurückdenke und lieber sterben würde, als dorthin zurückzukehren, dass diese Einwände jedoch, wie nachfolgend dargelegt, einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung nicht zu rechtfertigen vermögen, dass in Abweichung der erwähnten Zuständigkeitskriterien respektive Zuständigkeitsbestimmungen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5 S. 635 f.), dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sodann vorsieht, dass das BFM auch aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-II-Verordnung ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 S. 114 f., BVGE 2010/45 E. 8.2.2 S. 643 f.), dass der mit dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) begründete Eventualantrag eines Selbsteintritts der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung abzuweisen ist, da das Kindeswohl bei einem volljährigen Asylsuchenden nicht massgebend ist, dass bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts, wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2 S. 636 f., FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K8 K11 S. 74), dass die Dublin-II-Verordnung von der Prämisse ausgeht, dass alle am Gemeinsamen Europäischen Asylsystem beteiligten Mitgliedstaaten ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen, und diese Vermutung grundsätzlich gilt, solange nicht erhärtet ist, dass der Zielstaat der Überstellung seine Mindestverpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht systematisch nicht respektiert, dass asylsuchende Personen diese Vermutung nur umstossen können, wenn sie ernsthafte Hinweise für die Annahme darzulegen vermögen, dass die zuständigen Behörden in ihrem Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihnen den notwendigen Schutz nicht gewähren sollten (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f. S. 637 ff.; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250; Urteil des EuGH vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10), dass Ungarn als Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK und als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung zuständiger Staat gehalten ist, die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie) anzuwenden und umzusetzen, dass Ungarn auf die u.a. vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) am ungarischen Asylsystem geübte Kritik reagiert und sowohl auf gesetzlicher Ebene als auch in der Praxis die Behebung von Mängeln angekündigt bzw. mit deren Umsetzung begonnen hat, wobei insbesondere der Verzicht auf eine quasi-systematische Inhaftierung von Asylsuchenden und auf die Einstufung von Serbien als sicherem Drittstaat sowie die materielle Prüfung der Asylgesuche von allen Personen, welche im Rahmen des Dublin-Abkommens nach Ungarn überstellt werden (Dublin-Rückkehrer), hervorzuheben sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 5-8), dass der EGMR in einem Urteil vom 6. Juni 2013 aufgrund dieser Verbesserungen zum Schluss gelangte, asylsuchende Personen seien bei einer Überstellung nach Ungarn gestützt auf das Dublin-Abkommen nicht einer realen und individuellen Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt (vgl. EGMR, Mohammed gegen Österreich [Appl. No. 2283/12], Urteil von 6. Juni 2013, § 106), dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Praxis davon ausging, Ungarn komme kraft seiner Mitgliedschaft im Dublin-System grundsätzlich seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach (vgl. etwa die Urteile D-4044/2013 vom 23. Juli 2013, D-4197/2013 vom 25. Juli 2013, E-4194/2013 vom 13. August 2013 und D-4809/2013 vom 3. September 2013), dass jüngste Entwicklungen in Ungarn Anlass zu erneuter Kritik gegeben haben, dass zum einen die Asylgesuchszahlen in Ungarn im ersten Halbjahr 2013 auf über 10'000 angestiegen sind, was offenbar zu einer spürbaren Verschlechterung der Aufnahmebedingungen geführt hat (vgl. Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 8.3), dass zum anderen am 1. Juli 2013 Änderungen des ungarischen Asylgesetzes in Kraft getreten sind, welche eine neue rechtliche Grundlage für die Inhaftierung von Asylsuchenden schaffen, dass diese Gesetzesänderungen aus der Sicht der ungarischen Regierung die Umsetzung der Neufassung der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, ins nationale Recht darstellen (vgl. Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 8.2), dass das UNHCR demgegenüber kritisiert, Ungarn habe die Neufassung der Aufnahmerichtlinie, insbesondere die Berücksichtigung der speziellen Schutzbedürfnisse von verletzlichen Personen (Art. 11 und Art. 22 Neufassung Aufnahmerichtline), unvollständig übernommen (vgl. UNHCR, Comments and recommendations on the draft modification of certain migration-related legislative acts for the purpose of legal harmonisation, 12. April 2013, S. 12, 23, > where-we-work > hungary, abgerufen am 4. Dezember 2013), dass das Bundesverwaltungsgericht in einer Analyse der Situation von Asylsuchenden in Ungarn und des dortigen Asylverfahrens unter Einbezug der aktuellsten Entwicklungen im Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 zum Schluss gelangt ist, dass die Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Regelwerks nicht generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder einer Verletzung des Prinzips des Non-Refoulement mit sich bringt und daher nicht generell unzulässig ist (vgl. E. 9), dass jedoch die Vermutung, dieser Staat beachte die den betroffenen asylsuchenden Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise (vgl. E. 4.1-4.3), nicht uneingeschränkt aufrechterhalten werden kann (analog zu Überstellungen nach Malta, vgl. BVGE 2012/27), und daher die Asylbehörden auf der Grundlage der jeweils aktuellsten, zugänglichen Informationen im Einzelfall zu prüfen haben, ob die betroffene Person im Falle einer Überstellung nach Ungarn Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden, und diese Person selbst nicht die volle Beweislast zu tragen hat, sondern lediglich, aber immerhin, ihre persönlichen Gründe geltend zu machen hat, die gegen die Zulässigkeit der Überstellung nach Ungarn sprechen könnten (vgl. Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 9.2), dass seit dem 1. Januar 2013 Personen, die unmittelbar nach der Einreise in Ungarn bzw. nachdem sie von der Polizei aufgegriffen werden, um Asyl ersuchen, nicht mehr inhaftiert werden, und das Einreichen eines Asylgesuchs sowie die Eröffnung eines Asylverfahrens ein explizites Ausweisungs- und Ausschaffungsverbot nach sich ziehen (vgl. Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 7.2 und 8.1), dass Dublin-Rückkehrer nicht mehr als irreguläre Migranten betrachtet werden, sondern als Asylsuchende, und sie nicht mehr inhaftiert werden, sofern sie bei ihrer Ankunft in Ungarn um Asyl ersuchen (vgl. Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 7.3 und E. 8.1), dass die Asylgründe von Dublin-Rückkehrern von den ungarischen Behörden materiell geprüft werden, mit Ausnahme der Fälle, in denen ein früheres Asylgesuch in Ungarn materiell abgewiesen oder durch die gesuchstellende Person schriftlich zurückgezogen worden ist (vgl. Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 8.1), dass der Beschwerdeführer in Ungarn im Frühjahr 2013 um Asyl ersucht hat, die Behörden auf sein Asylgesuch eingetreten sind, das Verfahren sich in der zweiten Phase ("detailed assessment procedure") befindet und noch kein Entscheid ergangen ist (vgl. act. A16/2 S. 1, A5/12 S. 5), dass somit erstellt ist, dass über das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Ungarn noch nicht materiell entschieden wurde und er das Gesuch auch nicht schriftlich zurückgezogen hat, weshalb davon auszugehen ist, dass dieses nach der Überstellung durch die ungarischen Behörden materiell geprüft werden wird, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben vor seiner Einreise in Ungarn durch Serbien gereist ist, dass die ungarischen Behörden bis Ende 2012 Serbien als sicheren Drittstaat einstuften und auf Asylgesuche von Personen nicht eintraten, welche über Serbien nach Ungarn eingereist waren, und daher insbesondere in den Fällen ein konkretes Risiko einer Kettenabschiebung bestand, in denen Asylsuchende von Griechenland nach Serbien gelangt waren (vgl. Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 6.2 und E. 6.3.3.2), dass seit einer Mitteilung des Obersten Gerichts Ungarns im Dezember 2012 zur Anwendung des Konzeptes von sicheren Drittstaaten Serbien nicht mehr automatisch als solcher eingestuft wird (vgl. Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 7.1 und E. 8.1), und Ungarn auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist, obwohl dieser ursprünglich über Serbien nach Ungarn eingereist ist, dass der Beschwerdeführer denn auch weder anlässlich der Befragung vom 14. Mai 2013 noch im Rahmen der Gehörsgewährung am 24. Mai 2013 noch auf Beschwerdeebene Befürchtungen im Hinblick darauf äusserte, Ungarn würde in seinem konkreten Fall den Grundsatz des Non-Refoulement nicht achten, dass somit keine konkreten Hinweise darauf bestehen, dass der Beschwerdeführer in Ungarn nicht Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren im Sinne des Dublin-Systems hätte, dass gemäss den am 1. Juli 2013 in Kraft getretenen Änderungen des ungarischen Asylgesetzes volljährige Asylsuchende während maximal sechs Monaten in Gewahrsam genommen werden können, wobei die richterlich angeordnete Haft als solche nicht angefochten werden kann, jedoch der Antrag der Behörden auf Haftverlängerung um jeweils zwei Monate gerichtlich zu überprüfen ist (vgl. Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 8.1), dass derzeit noch zu wenige Informationen vorliegen, um die Anwendung dieser neuen asylrechtlichen Haftbestimmungen in der Praxis beurteilen zu können, und daher noch unklar ist, ob und wenn ja welche Kategorien von Asylsuchenden nach einer Überstellung nach Ungarn einem speziellen Risiko einer allenfalls EMRK-widrigen Haft ausgesetzt sein könnten (vgl. Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober E. 8.4 und E. 9.2), dass daher vorliegend gestützt auf Indizien im Sinne einer Prognose zu beurteilen ist, ob der Beschwerdeführer einen oder mehrere gesetzliche Haftgründe erfüllt und ihm daher aufgrund der neuen Rechtslage seit 1. Juli 2013 in Ungarn eine Inhaftierung drohen könnte (vgl. dazu Hungarian Helsinki Committee [HHC], Brief information note on the main asylum-related legal changes in Hungary as of 1 July 2013, 28 Juni 2013, S. 3 f., > refugees and migrants, abgerufen am 4. Dezember 2013; Urteil E-2093/2012 E. 8.2), dass die eritreische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht bestritten ist und davon auszugehen ist, dass Ungarn dessen Verfahren unter der dort bereits registrierten Identität weiterführen wird, weshalb der Haftgrund einer Überprüfung der Identität und Nationalität kaum gegeben sein dürfte, dass keine Anhaltspunkte für die Annahme des Haftgrundes des Schutzes der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit vorliegen, dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch nicht am Flughafen eingereicht hat und die Behinderung eines Dublin-Verfahrens als Haftgrund ebenfalls nicht in Frage kommt, zumal das Dublin-Verfahren mit der Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn enden wird, dass schliesslich vorliegend der Haftgrund des Verschwindens während des Verfahrens (oder einer anderen Behinderung des Asylverfahrens) gegeben sein könnte, sofern diese Bestimmung nicht nur auf das aktuelle Verfahren angewendet würde, sondern auch auf frühere Verfahren, was derzeit unklar ist, dass nicht im Voraus geprüft werden kann, ob der Beschwerdeführer den ungarischen Behörden ernsthafte Gründe zur Annahme liefern wird, dass er das Verfahren verzögern oder behindern oder während des Verfahrens verschwinden könnte, von ihm jedoch erwartet werden darf, dass er sich im ungarischen Verfahren kooperativ verhält, dass somit keiner der vorgesehenen Haftgründe offensichtlich erfüllt ist und daher nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde nach seiner Überstellung nach Ungarn in Haft genommen, dass die Unterkünfte für Asylsuchende in Ungarn häufig nicht europäischen Standards entsprechen und sich infolge des massiven Anstiegs der Asylgesuchszahlen im ersten Halbjahr 2013, als sich auch der Beschwerdeführer dort aufhielt, die Bedingungen in den grossen Aufnahmezentren, insbesondere die hygienischen Verhältnisse, spürbar verschlechtert haben (vgl. Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober E. 6.3.5 und E. 8.3), dass die Behörden neue temporäre Unterkünfte eingerichtet haben und abzuwarten bleibt, wie sich die Situation entwickeln wird (vgl. HHC, a.a.O., S. 3 f.), dass dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, gegebenenfalls bei den ungarischen Behörden vorzusprechen, um eine angemessene Unterkunft zu erhalten, dass in der Beschwerde zwar geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei traumatisiert, dies jedoch mit keinem entsprechenden Arztbericht belegt wird, und deshalb nicht davon auszugehen ist, dass er an schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, welche eine besondere Verletzlichkeit begründen würden, dass Ungarn überdies die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie), welche unter anderem auch den Zugang zu medizinischer Versorgung garantiert, ins Landesrecht umgesetzt hat, dass vorliegend auch keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind, die darauf hindeuteten, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ungarn in eine existenzielle Notlage geraten würde, dass im Gegenteil der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich eigenen Angaben zufolge bereits in sieben europäischen Staaten aufgehalten hat, wovon eineinhalb Jahre in Griechenland, und er sich offenbar mithilfe eines Onkels innerhalb von wenigen Wochen aus der unbefriedigenden Lage in Ungarn befreien und nach Italien und schliesslich in die Schweiz weiterziehen konnte, den Schluss zulässt, dass er durchaus über persönliche Ressourcen verfügt und sich zu helfen weiss, und von ihm erwartet werden kann, dass er sich nach der Überstellung nach Ungarn gegebenenfalls auch dort für seine Rechte einsetzen wird, dass es dem Beschwerdeführer obliegt und es ihm auch zuzumuten ist, allfällige Schwierigkeiten bei den zuständigen ungarischen Behörden vorzubringen, dass sich aus der Dublin-II-Verordnung kein Recht des Beschwerdeführers ableiten lässt, den für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat auszuwählen, der ihm seiner Ansicht nach die besten Aufnahmebedingungen bietet, dass demzufolge weder völkerrechtliche noch humanitäre Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung nahelegen würden, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Ergebnis zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein sollte (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) grundsätzlich vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass dieser jedoch im Rahmen seiner Beschwerde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt hat, welches vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 3. Juli 2013 - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gutgeheissen worden ist, dass dieser aufgrund der Aktenlage nach wie vor als prozessual bedürftig zu betrachten ist, die ihm gewährte unentgeltliche Rechtspflege daher nicht zu widerrufen ist und ihm folglich keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand: